. Während der Angeklagte die Anwerbung der "Kunden" übernahm, organisierte ein weiterer gesondert verfolgter Mittäter spezielles Papier, das von DEKRA und TÜV regelmäßig für die Erstellung derartiger Gutachten verwendet wird. An der Manipulation der Zeugnisse wirkten sowohl der Angeklagte als auch die gesondert verfolgten Mittäter mit. Sie lösten die Vernietung und das Siegel der Originalgutachten, schrieben die Seiten mit den relevanten Passagen auf neuem Papier um, änderten gegebenenfalls die Seitenzahlen, brachten neue Stempel zum Versanddatum auf, klebten die Versiegelung wieder an und vernieteten die Gutachten neu. Zudem versahen sie die Zeugnisse mit Unterschriften, deren Namenszüge denjenigen der jeweiligen Sachverständigen entsprachen oder ähnelten. Als Gegenleistung erhielten der Angeklagte und die Mittäter eine Entlohnung in Höhe 1.500 € bis 6.000 € je Tat. Die "Kunden" legten die gefälschten Gutachten den zuständigen Behörden
. Mit Ausnahme eines Falles wurde ihnen daraufhin eine neue Fahrerlaubnis erteilt. b) Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten in diesen Fällen jeweils als (gemeinschaftlich begangene) Urkundenfälschung in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung gemäß § 267 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 Alternative 1, § 274 Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2, § 52 StGB gewertet. Mit Blick auf das Konkurrenzverhältnis hat es ausgeführt, dass hier Tateinheit anzunehmen sei, da sich beide Tatbestände zwar überschnitten, über den
satz hinaus jedoch unterschiedliche Intentionen
aussetzten und insoweit voneinander abgrenzbar seien. Da der Angeklagte beide Tatbestände erfüllt und mit beiderlei Absicht gehandelt habe, sei wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen und Rechtsgüter Tateinheit gegeben.
Rn. 189). Denn jedenfalls tritt - entgegen der Auffassung des Landgerichts - in der hier zu entscheidenden Fallgestaltung, in der der Täter sowohl den Tatbestand der Urkundenfälschung in Form des Verfälschens einer echten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 Variante 2 StGB als auch denjenigen der Urkundenunterdrückung in der konkreten Begehungsweise des Beschädigens einer Urkunde gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2 StGB verwirklicht, die Urkundenunterdrückung hinter der Urkundenfälschung im Wege der Konsumtion zurück (so auch Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 274 Rn. 8; Schönke/Schröder/Stern- berg-Lieben/Bosch, StGB, 30. Aufl.,
A [Subsidiarität] Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB,
89). Von maßgeblicher Bedeutung für diese Wertung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rechtsgüter, gegen die sich der Angriff des Täters richtet, und die Tatbestände, die das Gesetz zu ihrem Schutz aufstellt. Die Verletzung des durch den einen Straftatbestand geschützten Rechtsguts muss eine - wenn auch nicht notwendige, so doch regelmäßige - Erscheinungsform der Verwirklichung des anderen Tatbestands sein (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1992 - GSSt 1/92 , BGHSt 39, 100 , 108; Urteil vom 16. April 2014 - 2 StR 608/13 , BGHR StGB § 225 Konkurrenzen 9 Rn. 17). aa) In diesem Sinne liegt etwa Gesetzeseinheit in Form der (materiellen) Subsidiarität
, wenn zwischen mehreren verwirklichten Tatbeständen, die dasselbe Rechtsgut schützen, ein "normatives Einschluss- oder Stufenverhältnis" besteht, das das als Auffangtatbestand fungierende Gesetz hinter dem primär anzuwenden zurücktreten lässt (vgl. LK/Rissingvan Saan, StGB, 12. Aufl.,
GB/Eschelbach,
satztaten der Fall ist (vgl. LK/Rissingvan Saan, StGB, 12. Aufl.,
129). bb) Demgegenüber setzt Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion ein logisch zwingendes Rangverhältnis der verwirklichten Tatbestände nicht
aus; kennzeichnend für die Konsumtion ist vielmehr ein kriminologischer Zusammenhang, der in dem "Prinzip des wertenden Einschlusses" des aufgezehrten durch das
herrschende schwerere Delikt Ausdruck findet (vgl. LK/Rissingvan Saan, StGB, 12. Aufl.,
GB/Eschelbach, 4. Aufl., § 52 Rn. 21). Neben dem Verhältnis zwischen mitbestrafter
- und Nachtat betrifft dies auch die Fallgruppe der typischen Begleittat. Konsumtion kommt insoweit zum Tragen, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt eines Delikts bereits durch die Bestrafung wegen eines anderen Delikts ausgeglichen wird, sofern sich der Täter im Regeltatbild der typischen Begleittat hält und das Begleitdelikt keinen eigenständigen, über die Haupttat hinausgreifenden Unrechtsgehalt aufweist (vgl. BGH, Urteile vom
Rn. 126). Dabei wird für die Konsumtion im Wege der typischen Begleittat - anders als im Falle der mitbestraften
- bzw. Nachtat und auch im Unterschied zur Gesetzeseinheit wegen Subsidiarität - nicht verlangt, dass die verwirklichten Delikte dieselben Rechtsgüter schützen (vgl. LK/Rissingvan Saan, StGB, 12. Aufl.,
145). b) Nach den aufgezeigten Maßstäben tritt in der
liegenden Fallgestaltung die Urkundenunterdrückung in der konkreten Begehungsweise des Beschädigens einer Urkunde gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2 StGB hinter der Urkundenfälschung in Form des Verfälschens einer echten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 Variante 2 StGB im Wege der Konsumtion zurück. Zwar spricht der Umstand, dass beide Delikte unterschiedliche Rechtsgüter schützen, aus Klarstellungsgründen für die Annahme von Tateinheit. Während § 267 StGB die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden (vgl. BGH, Urteil vom
aussetzen, führt zu keinem anderen Ergebnis, da dies für die konkurrenzrechtliche Bewertung keine maßgebende Relevanz entfaltet. Entscheidend ist vielmehr, dass in der hiesigen Konstellation das Beschädigen der Urkunde eine typische Begleitform von deren Verfälschung darstellt. Es ist nämlich kein Fall denkbar, in dem eine Urkunde verfälscht wird, ohne dass sie dadurch zugleich beschädigt, d.h. in ihrem Beweisgehalt geändert wird. Indem mindestens ein Teil der Zeichen der Urkunde gelöscht oder in ihrem Informationsgehalt verändert werden, wird notwendigerweise auch der ursprüngliche Beweiswert beeinträchtigt (vgl. NK-StGB/ Puppe/Schumann,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.