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BGH, Beschluss vom 21.08.2019 - 3 StR 7/19

Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 26. Juli 2018 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Geldfälschung in Tateinheit mit Betrug in zw

. Während der Angeklagte die Anwerbung der "Kunden" übernahm, organisierte ein weiterer gesondert verfolgter Mittäter spezielles Papier, das von DEKRA und TÜV regelmäßig für die Erstellung derartiger Gutachten verwendet wird. An der Manipulation der Zeugnisse wirkten sowohl der Angeklagte als auch die gesondert verfolgten Mittäter mit. Sie lösten die Vernietung und das Siegel der Originalgutachten, schrieben die Seiten mit den relevanten Passagen auf neuem Papier um, änderten gegebenenfalls die Seitenzahlen, brachten neue Stempel zum Versanddatum auf, klebten die Versiegelung wieder an und vernieteten die Gutachten neu. Zudem versahen sie die Zeugnisse mit Unterschriften, deren Namenszüge denjenigen der jeweiligen Sachverständigen entsprachen oder ähnelten. Als Gegenleistung erhielten der Angeklagte und die Mittäter eine Entlohnung in Höhe 1.500 € bis 6.000 € je Tat. Die "Kunden" legten die gefälschten Gutachten den zuständigen Behörden

. Mit Ausnahme eines Falles wurde ihnen daraufhin eine neue Fahrerlaubnis erteilt. b) Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten in diesen Fällen jeweils als (gemeinschaftlich begangene) Urkundenfälschung in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung gemäß § 267 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 Alternative 1, § 274 Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2, § 52 StGB gewertet. Mit Blick auf das Konkurrenzverhältnis hat es ausgeführt, dass hier Tateinheit anzunehmen sei, da sich beide Tatbestände zwar überschnitten, über den

satz hinaus jedoch unterschiedliche Intentionen

aussetzten und insoweit voneinander abgrenzbar seien. Da der Angeklagte beide Tatbestände erfüllt und mit beiderlei Absicht gehandelt habe, sei wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen und Rechtsgüter Tateinheit gegeben.

  1. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Dabei kann dahinstehen, ob die betroffenen Gutachten mit Blick auf die in der Rechtsprechung und von Teilen des Schrifttums vertretene Auffassung zum fehlenden Beweisführungsrecht des Staates im Bereich der Ordnungsverwaltung auch den Fahrerlaubnisbehörden oder aber nur den begutachteten Personen "gehörten" (vgl. hierzu BGH, Urteil vom
  2. Januar 1980 - 1 StR 683/79 , BGHSt 29, 192 , 194 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom
  3. Juli 1989 - 5 Ss 251/89 - 102/89 I, JR 1991, 250, 251; LK/Zieschang, StGB,
  4. Aufl., § 274 Rn. 7 ff. mwN) sowie deren gegebenenfalls in der Erteilung des Auftrags zur Manipulation der Urkunden enthaltenen Einwilligungen sittenwidrig waren und damit keine rechtfertigende Wirkung für den Angeklagten sowie die gesondert verfolgten Mitttäter entfalten konnten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom
  5. Juli 1954 - 1 StR 677/53 , BGHSt 6, 251 , 254; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB,
  6. Aufl., § 274 Rn. 11; aA LK/Rönnau, StGB,
  7. Aufl.,

§§ 32ff.

Rn. 189). Denn jedenfalls tritt - entgegen der Auffassung des Landgerichts - in der hier zu entscheidenden Fallgestaltung, in der der Täter sowohl den Tatbestand der Urkundenfälschung in Form des Verfälschens einer echten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 Variante 2 StGB als auch denjenigen der Urkundenunterdrückung in der konkreten Begehungsweise des Beschädigens einer Urkunde gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2 StGB verwirklicht, die Urkundenunterdrückung hinter der Urkundenfälschung im Wege der Konsumtion zurück (so auch Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 274 Rn. 8; Schönke/Schröder/Stern- berg-Lieben/Bosch, StGB, 30. Aufl.,

§§ 52ff. Rn. 125; a

A [Subsidiarität] Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB,

  1. Aufl., § 267 Rn. 71 und § 274 Rn. 22; SSW-StGB/Wittig,
  2. Aufl., § 274 Rn. 24; wohl auch MüKoStGB/Erb,
  3. Aufl., § 267 Rn. 221; aA [Tatbestandslösung] Kienapfel, Jura 1983, 185, 195 f.; Geppert, Jura 1988, 158, 159 ff.; Lindemann, NStZ 1998, 23, 24 f.; jedenfalls von Gesetzeseinheit ausgehend LK/Zieschang, StGB,
  4. Aufl., § 267 Rn. 294 und § 274 Rn. 66; MüKoStGB/Erb,
  5. Aufl., § 267 Rn. 221 und § 274 Rn. 74; SK-StGB/Hoyer,
  6. Aufl., § 274 Rn. 27; von Heintschel-Heinegg/Weidemann, StGB,
  7. Aufl., § 274 Rn. 16; Matt/Renzikowski/Maier, StGB, § 274 Rn. 33; RG, Urteile vom
  8. Oktober 1889 - Rep. 2556/89, RGSt 20, 6, 9; vom
  9. Februar 1901 - Rep. 4695/00, RGSt 34, 114, 118; vom
  10. Juni 1931 - II 302/31 , RGSt 65, 316, 318). Insoweit gilt: a) Werden durch dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt, ist grundsätzlich von Tateinheit gemäß § 52 StGB auszugehen (BGH, Beschluss vom
  11. November 2018 - 2 StR 481/17 , NJW 2019, 1086 Rn. 18). Auf diese Weise wird der Klarstellungsfunktion Rechnung getragen, indem die verletzten Normen im Schuldspruch des Urteils zum Ausdruck kommen (vgl. BGH, Beschluss vom
  12. Oktober 1992 - GSSt 1/92 , BGHSt 39, 100 , 109; Urteil vom
  13. März 1995 - 4 StR 768/94 , BGHSt 41, 113 , 116). Die Ausnahme von diesem Grundsatz bilden die Fallgruppen der Gesetzeseinheit. Diese verbindet der Gedanke, dass ein Verhalten zwar mehrere Strafvorschriften erfüllt, jedoch zur Erfassung des Unrechtsgehalts der Tat bereits die Anwendung eines Tatbestands ausreicht (vgl. LK/Rissingvan Saan,
  14. Aufl.,

§ 52Rn.

89). Von maßgeblicher Bedeutung für diese Wertung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rechtsgüter, gegen die sich der Angriff des Täters richtet, und die Tatbestände, die das Gesetz zu ihrem Schutz aufstellt. Die Verletzung des durch den einen Straftatbestand geschützten Rechtsguts muss eine - wenn auch nicht notwendige, so doch regelmäßige - Erscheinungsform der Verwirklichung des anderen Tatbestands sein (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1992 - GSSt 1/92 , BGHSt 39, 100 , 108; Urteil vom 16. April 2014 - 2 StR 608/13 , BGHR StGB § 225 Konkurrenzen 9 Rn. 17). aa) In diesem Sinne liegt etwa Gesetzeseinheit in Form der (materiellen) Subsidiarität

, wenn zwischen mehreren verwirklichten Tatbeständen, die dasselbe Rechtsgut schützen, ein "normatives Einschluss- oder Stufenverhältnis" besteht, das das als Auffangtatbestand fungierende Gesetz hinter dem primär anzuwenden zurücktreten lässt (vgl. LK/Rissingvan Saan, StGB, 12. Aufl.,

§ 52Rn. 125; SSW-St

GB/Eschelbach,

  1. Aufl., § 52 Rn. 16; RG, Urteil vom
  2. März 1906 - Rep. 145/06, RGSt 38, 383 , 385). Dabei resultiert das Einschluss- oder Stufenverhältnis daraus, dass die Tatbestände verschiedene Stadien oder unterschiedlich intensive Arten des Angriffs auf dieses Rechtsgut erfassen, wie es etwa bei Gefährdungs- und Verletzungsdelikten oder Fahrlässigkeits- und

satztaten der Fall ist (vgl. LK/Rissingvan Saan, StGB, 12. Aufl.,

§ 52Rn.

129). bb) Demgegenüber setzt Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion ein logisch zwingendes Rangverhältnis der verwirklichten Tatbestände nicht

aus; kennzeichnend für die Konsumtion ist vielmehr ein kriminologischer Zusammenhang, der in dem "Prinzip des wertenden Einschlusses" des aufgezehrten durch das

herrschende schwerere Delikt Ausdruck findet (vgl. LK/Rissingvan Saan, StGB, 12. Aufl.,

§ 52Rn. 144; SSW-St

GB/Eschelbach, 4. Aufl., § 52 Rn. 21). Neben dem Verhältnis zwischen mitbestrafter

- und Nachtat betrifft dies auch die Fallgruppe der typischen Begleittat. Konsumtion kommt insoweit zum Tragen, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt eines Delikts bereits durch die Bestrafung wegen eines anderen Delikts ausgeglichen wird, sofern sich der Täter im Regeltatbild der typischen Begleittat hält und das Begleitdelikt keinen eigenständigen, über die Haupttat hinausgreifenden Unrechtsgehalt aufweist (vgl. BGH, Urteile vom

  1. August 2001 - 1 StR 470/00 , NStZ 2001, 642 , 643 f.; vom
  2. Dezember 1976 - 4 StR 582/76 , NJW 1977, 590 ; für den unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln als regelmäßige Begleittat zu deren unerlaubtem Besitz vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom
  3. Juni 1997 - 2 Ss 180/97 - 54/97 II, OLGSt BtMG § 29a Nr. 2; Schönke/ Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch, StGB,
  4. Aufl.,

§§ 52ff.

Rn. 126). Dabei wird für die Konsumtion im Wege der typischen Begleittat - anders als im Falle der mitbestraften

- bzw. Nachtat und auch im Unterschied zur Gesetzeseinheit wegen Subsidiarität - nicht verlangt, dass die verwirklichten Delikte dieselben Rechtsgüter schützen (vgl. LK/Rissingvan Saan, StGB, 12. Aufl.,

§ 52Rn.

145). b) Nach den aufgezeigten Maßstäben tritt in der

liegenden Fallgestaltung die Urkundenunterdrückung in der konkreten Begehungsweise des Beschädigens einer Urkunde gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2 StGB hinter der Urkundenfälschung in Form des Verfälschens einer echten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 Variante 2 StGB im Wege der Konsumtion zurück. Zwar spricht der Umstand, dass beide Delikte unterschiedliche Rechtsgüter schützen, aus Klarstellungsgründen für die Annahme von Tateinheit. Während § 267 StGB die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Dezember 1951 - 1 StR 567/51 , BGHSt 2, 50 , 52; LK/Zieschang, StGB,
  2. Aufl., § 267 Rn. 1) und mithin ausschließlich Allgemeininteressen im Blick hat (vgl. SSW-StGB/Wittig,
  3. Aufl., § 267 Rn. 2; LK/Zieschang, StGB,
  4. Aufl., § 267 Rn. 2), zielt § 274 StGB auf den Schutz des individuellen Rechts ab, mit einer Urkunde Beweis zu führen (vgl. BGH, Urteil vom
  5. Januar 1980 - 1 StR 683/79 , BGHSt 29, 192 , 194; SSW-Wittig, StGB,
  6. Aufl., § 274 Rn. 1). Dies steht der Annahme von Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion bei einer typischen Begleittat jedoch nicht entgegen. Auch die vom Landgericht angeführte Erwägung, dass beide Tatbestände in subjektiver Hinsicht unterschiedliche Absichten

aussetzen, führt zu keinem anderen Ergebnis, da dies für die konkurrenzrechtliche Bewertung keine maßgebende Relevanz entfaltet. Entscheidend ist vielmehr, dass in der hiesigen Konstellation das Beschädigen der Urkunde eine typische Begleitform von deren Verfälschung darstellt. Es ist nämlich kein Fall denkbar, in dem eine Urkunde verfälscht wird, ohne dass sie dadurch zugleich beschädigt, d.h. in ihrem Beweisgehalt geändert wird. Indem mindestens ein Teil der Zeichen der Urkunde gelöscht oder in ihrem Informationsgehalt verändert werden, wird notwendigerweise auch der ursprüngliche Beweiswert beeinträchtigt (vgl. NK-StGB/ Puppe/Schumann,

  1. Aufl., § 274 Rn. 18). In diesem Sinne hält sich die Beschädigung der Urkunde auch innerhalb des regelmäßigen Verlaufs der Verfälschung und weist gegenüber letzterer in dieser speziellen Konstellation keinen eigenständigen, über das Verfälschen hinausgehenden Unrechtsgehalt auf.
  2. Der Strafausspruch bleibt von dem aufgezeigten Rechtsfehler unberührt, da die Zumessung der in diesen Fällen festgesetzten Einzelstrafen nicht darauf beruht. Das Landgericht hat die unzutreffend angenommene tateinheitliche Verwirklichung von zwei Tatbeständen nicht strafschärfend berücksichtigt. II. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Gericke Wimmer Tiemann Hoch Permalink: https://openjur.de/u/2189781.html ( https://oj.is/2189781 ) Volltext Druckansicht Zitate 11 Zitiert 3 Referenzen 10 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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