V habe derjenige, der mit Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen werbe, die Preise anzugeben, die einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen seien. Der anzugebende Gesamtpreis müsse sämtliche Preisbestandteile ohne Abzug eines Rabattes umfassen, d.h. den insgesamt als Gegenleistung aufzubringenden Betrag. § 1 Abs. 4 PAngV bestimme zwar, dass die Höhe einer rückerstattbaren Sicherheit (z.B. das Dosen- oder Flaschenpfand) neben dem Barpreis angegeben werden müsse und kein Gesamtbetrag zu bilden sei; indes habe diese Norm weder eine Entsprechung in der Preisangaben-Richtlinie 98/6/EG noch in der UGP-Richtlinie 2005/29/EG. Da auch die Mindestangleichungsklausel des Art. 10 der Richtlinie 98/6/EG
V gegen Art. 4 der UGP-Richtlinie 2005/29/EG und dürfe daher nicht mehr angewendet werden. Das führe nicht zu Marktverwirrungen, da es dem Unternehmer freistehe, die Zusammensetzung des Gesamtpreises zusätzlich aufzugliedern. Der Kläger beantragt,
V nicht wettbewerbsrechtlich relevant. Wesentliche Verbraucherbelange würden nicht berührt. Der zusätzlich zu zahlende Pfandbetrag sei unschwer erkennbar; die Aufspaltung könne keinen nennenswerten Einfluss auf die Verbraucherentscheidung haben, sondern führe im Gegenteil zu einer für den Verbraucher transparenten Preisaufgliederung. Daher handele es sich nicht um eine wesentliche Information, die der Verbraucher
den Umständen benötige, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet sei, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Der Verbraucher habe sich an die gesonderte Ausweisung des Pfandbetrags gewöhnt und empfinde diesen nicht als Teil der für den Konsum des Getränkes aufzuwendenden Kosten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte unverschuldet gehandelt habe, da sie eine wirksame bundesdeutsche Rechtsnorm angewandt habe. Im Übrigen führe eine Einbeziehung des Pfandbetrages in den Gesamtpreis zu irreführenden Angaben, da der Verbraucher nicht erkennen könne, wie hoch der Pfandanteil am Gesamtpreis sei. Bei der Angabe des Grundpreises sei dann ebenfalls das Pfand einzubeziehen, so dass eine Vergleichbarkeit von Mehrweg- und Einwegverpackungen nicht mehr gewährleistet sei. Die Klage ist der Beklagten am 28.11.2018 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird im Übrigen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der dem Gericht überreichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig und begründet. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG zu. 1. Der Kläger ist aktivlegitimiert, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
dem unstreitigen Sachvortrag, den der Kläger durch die vorgelegte Mitgliederliste (Anl. K 1 zur Klageschrift, Bl. 14ff.) und die eidesstattliche Versicherung seines Geschäftsführers (Anl. K 2 zur Klageschrift, Bl. 46) untermauert hat, vertritt der Kläger eine ausreichende Anzahl von Mitbewerbern im örtlichen Bereich. Dass der Kläger
seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger Mitgliederinteressen tatsächlich wahrzunehmen, steht zwischen den Parteien ebenfalls nicht in Streit.
UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt, die objektiv der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt, also Angebot und
frage, Werbung, Abschluss und Durchführung von Verträgen im Gegensatz zu Tätigkeiten ohne Außenwirkung wie Produktion, Forschung, Entwicklung, Schulung von Mitarbeitern (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 3a UWG, Rn. 1.61f.). Dem Interesse der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer dient eine Norm, wenn sie deren Informationsinteresse und Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit in Bezug auf die Marktteilnahme schützt; darüber hinaus auch dann, wenn sie den Schutz von Interessen, Rechten und Rechtsgütern dieser Personen bezweckt und dieses Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den
folgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder durch die in Anspruch genommene Dienstleistung berührt wird (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG,
Der Verkaufspreis im Sinne der Art. 2 a), 3 Preisangaben-Richtlinie 98/6/EG umfasst neben den Steuern unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sog. sonstige Preisbestandteile. Darunter sind alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises zu verstehen, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die eine Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden (EuGH GRUR 2016, 945 f., Rn. 36f. - C-476/14 "Citroën"). Auf der Grundlage dieser Vorgaben handelt es sich bei dem Getränkepfand um einen Preisbestandteil im Sinne der Art. 2 a), 3 Preisangaben-Richtlinie 98/6/EG und damit auch des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV. Maßgebend für die Frage, ob der Pfandbetrag in den Endpreis einzubeziehen ist, ist die Verkehrsauffassung, d.h. die Auffassung der Letztverbraucher, an die sich Angebot oder Werbung richtet. Geht der Letztverbraucher von einem einheitlichen Angebot (oder der Werbung für ein solches einheitliches Angebot) aus, erwartet er auch einen dem einheitlichen Angebot entsprechenden einheitlichen Preis (s. BGH MD 1994, 119ff., Rn. 16 - I ZR 218/91 ). Dabei ist der Beklagten zwar zuzugeben, dass es sich bei dem Pfand nicht um eine "Gegenleistung" für den Erwerb des Getränkes handelt, da es nicht für den Konsum des Getränkes selbst aufgewandt werden muss. Dennoch stellt das Pfand einen Bestandteil des Gesamtpreises dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dem Verbraucher Getränk und Verpackung als Einheit im Rahmen eines einheitlichen Angebots gegenübertreten, für das an der Kasse eine Gegenleistung zu erbringen ist, die sich aus Getränkepreis plus Pfandgeld zusammensetzt. Erwerben kann der Verbraucher das in der Mehrwegverpackung angebotene Getränk nur mit der Flasche. Anders wird es nicht beworben und anders wird es nicht abgegeben. Zwar erwirbt der Letztverbraucher Flasche und Getränkekasten - anders als das Getränk - regelmäßig nicht zum eigenen Verbrauch. Auch weiß er, dass er den für die Verpackung gezahlten Betrag bei der Rückgabe von Leergut zurückerhält. Insoweit unterscheidet er durchaus zwischen dem Getränkepreis und dem Pfandgeld. Für die Frage, ob der Verkehr den Pfandbetrag als Preisbestandteil eines einheitlich zu entrichtenden Gesamtpreises ansieht, ist dies aber nicht wesentlich. Entscheidend für die Verkehrsauffassung ist vielmehr, dass der Verbraucher den Pfandbetrag bei jedem Einkauf aufs Neue entrichten oder durch eine entsprechende Leergutrückgabe (dann ohne Rückerlangung des früher schon bezahlten Pfandgeldes) belegen muss, dass er also nicht nur für das Getränk, sondern auch für die Verpackung stets erneut zu zahlen oder eine wirtschaftlich gleichstehende Leistung aufzubringen hat. Der Verbraucher weiß also, dass er - ungeachtet der Möglichkeit, das Leergut zurückzugeben - notwendigerweise eine stets nur als Einheit abgegebene Sachgesamtheit erwirbt, für die ihm an der Kasse ein bestimmter Gesamtpreis berechnet wird (BGH MD 1994, 119ff., Rn. 16 - I ZR 218/91 ). Diese Erwägungen des Bundesgerichtshofes hält die Kammer
wie vor für stichhaltig. Danach ist das Pfand ein unvermeidbarer und vorhersehbarer Bestandteil des Preises, der obligatorisch vom Verbraucher zu tragen ist und zugleich - ungeachtet der rechtgeschäftlichen Beurteilung des Übergabevorgangs (dazu Palandt/Wicke, BGB, 78. Aufl., Überbl. v. § 1204, Rn. 7) - gewissermaßen eine "Gegenleistung" für die Zurverfügungstellung des Getränkebehältnisses durch den Händler an den Verbraucher darstellt. Daraus ergibt sich zugleich, dass der Pfandbetrag der Regelung des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV unterfällt und daher in die Nennung des Gesamtpreises einzubeziehen ist (KG WRP 2018, 226 ff., Rn. 65 - 5 U 185/16 ).
V das Getränkepfand ausdrücklich nicht in den Gesamtpreis aufzunehmen, sondern gesondert auszuweisen ist. Denn § 1 Abs. 4 PAngV hat keine Grundlage in dem der Preisangabenverordnung zugrunde liegenden, höherrangigen sekundären Gemeinschaftsrecht und ist daher unanwendbar (zum Verhältnis zum Unionsrecht Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 3a UWG, Rn. 1.8ff.; s. auch KG WRP 2018, 226 ff., Rn. 65 - 5 U 185/16 ). (3.1) Die Preisangaben-Richtlinie 98/6/EG enthält keine ausdrückliche Regelung, die eine Ausnahme von der Nennung des Gesamtpreises für rückerstattbare Sicherheiten enthält. (3.2) Ferner ermöglicht Art. 10 der Preisangaben-Richtlinie 98/6/EG keine derartige Ausnahme durch nationales Recht. Danach können die Mitgliedstaaten unbeschadet ihrer Verpflichtungen
dem Vertrag für die Unterrichtung der Verbraucher und den Preisvergleich günstigere Bestimmungen erlassen oder beibehalten. Ob die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 4 PAngV eine derartige "günstigere Bestimmung" darstellt, erscheint dabei zweifelhaft. Dies kann jedoch offenbleiben, da Art. 10 der Richtlinie 98/6/EG unter Art. 3 Abs. 5 S. 1 der UGP-Richtlinie 2005/29/EG fällt (so auch BGH GRUR 2014, 1208 ff., Rn. 14 - I ZR 201/12 "EuGH-Vorlage Preis zzgl. Überführung") und daher infolge Zeitablaufs nicht mehr eingreift (s. KG WRP 2018, 226 ff., Rn. 65 - 5 U 185/16 ; Köhler, WRP 2016, 541ff., 544). Dem steht nicht entgegen, dass
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Richtlinie 98/6/EG eine Rechtsvorschrift darstellt, die
GH GRUR 2016, 945 ff., Rn. 44f. - C-476/14 ; Köhler, GRUR 2016, 891ff., 893). Denn Art. 3 Abs. 4 der UGP-Richtlinie 2005/29/EG regelt das Verhältnis unionsrechtlicher Vorschriften zueinander, während Art. 3 Abs. 5 S. 1 der UGP-Richtlinie das Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht betrifft. Zweck der Ausnahmeregelung des Art. 3 Abs. 5 S. 1 der UGP-Richtlinie ist es,
Ablauf einer Übergangsfrist im Interesse einer vollständigen Rechtsangleichung die Anwendung solcher Vorschriften des nationalen Rechts auszuschließen, die lediglich aufgrund einer Mindestangleichungsklausel erlassen oder beibehalten werden durften, aber restriktiver oder strenger sind als die UGP-Richtlinie (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG,
den Vorgaben des § 1 Abs. 4 PAngV derzeit marktüblich sein mag. b) Ferner ist ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 UWG gegeben. Unlauter handelt gemäß § 5a Abs. 2 S. 1 UWG, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je
den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Als Vorenthalten gelten
2 S. 2 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen (Nr. 1), die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr. 2) und die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen (Nr. 3). Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG Informationen über den Gesamtpreis als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben. Als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG gelten gemäß § 5a Abs. 4 UWG zudem Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder
Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Gegen diese gesetzlichen Vorgaben hat die Beklagte verstoßen.
i dieser Richtlinie jede kommerzielle Kommunikation zu verstehen, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen. Dafür ist eine Werbung erforderlich, durch die der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt oder die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts aufgegeben haben muss. Für die Frage, ob eine "Aufforderung zum Kauf" im Sinne von Art. 2 i und Art. 7 Abs. 4 der UGP-Richtlinie 2005/29/EG vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob bereits eine "geschäftliche Entscheidung" im Sinne von Art. 2 k und Art. 6 Abs. 1 der UGP-Richtlinie 2005/29/EG vorliegt. Es ist daher im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, dass die Entscheidung eines Verbrauchers, sich mit einem beworbenen Angebot in einer Werbeanzeige näher zu befassen, für sich gesehen mangels eines unmittelbaren Zusammenhangs mit einem Erwerbsvorgang noch keine geschäftliche Entscheidung darstellt (BGH GRUR 2017, 922 ff., Rn. 17, 23 - I ZR 41/16 ). In dem Werbeprospekt der Beklagten sind konkret bezeichnete Getränke unter Angabe des Preises beworben worden. Aufgrund dieser Angaben ist der Verbraucher in der Lage, eine Kaufentscheidung zu treffen. Die Waren werden so deutlich vorgestellt, dass sich der Verbraucher von ihren Merkmalen eine klare Vorstellung machen kann. Er kann sich zum Kauf der konkreten Waren entschließen und sich darum bemühen, auch wenn er dazu erst ein Geschäftslokal aufsuchen muss. Eine unmittelbare Bestellmöglichkeit ist insoweit nicht erforderlich. cc)
3 Nr. 3 UWG gehören Angaben zum Preis zu den wesentlichen Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG. Insofern ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Der Begriff des Preises ist im vorliegenden Zusammenhang ebenso auszulegen wie im Rahmen der Prüfung des Preisbegriffs
der Richtlinie 98/6/EG. Im Übrigen ist in Art. 7 Abs. 4
den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen" und "deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte", stellen eigenständige Tatbestandsmerkmale dar, die als solche selbständig zu prüfen sind. Das Vorenthalten einer wesentlichen Information ist daher nur unlauter, wenn es geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Der Verbraucher wird eine wesentliche Information allerdings im Allgemeinen für eine informierte Entscheidung benötigen (BGH GRUR 2017, 922 ff., Rn. 31ff. - I ZR 41/16 ; BGH, Urteil vom 18.10.2017, Rn. 26f. - I ZR 260/16 ). So liegt es insbesondere bei Angaben zu den wesentlichen Merkmalen der Ware oder zum Preis, weil sie für den Verbraucher grundsätzlich ein bestimmender Faktor für seine Entscheidung sind (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5a UWG, Rn. 3.44). Dies gilt auch für die hier fehlende Angabe des Gesamtpreises, wobei auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Prüfung des § 3a UWG verwiesen werden kann. Regelmäßig will der Verbraucher wissen, was ihn der Einkauf konkret, d.h. insgesamt, kostet. ff) Schließlich sind bei der Beurteilung gemäß § 5a Abs. 5 Nr. 1, Nr. 2 UWG die räumlichen oder zeitlichen Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zu berücksichtigen sowie alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher die Informationen auf andere Weise als durch das Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
oder im konkreten Fall nicht geeignet sind, alle für eine geschäftliche Handlung vorgeschriebenen wesentlichen Informationen an die Verbraucher so weiterzugeben, dass diese sie für eine informierte geschäftliche Entscheidung nutzen können. Die mangelnde Eignung kann unterschiedliche Gründe haben. Sie kann sich aus der begrenzten physischen oder geistigen Möglichkeit der Verbraucher ergeben, diese Informationen wahrzunehmen und zu verarbeiten. Das gilt insbesondere für Werbung mittels Fernsehen, Hörfunk und Telefon. Sie kann sich aber auch aus Beschränkungen durch den Anbieter des Kommunikationsmittels ergeben. Das gilt beispielsweise für Zeitungsanzeigen, wenn der Verleger den Raum für Anzeigen begrenzt. Sie kann sich schließlich aus der Begrenztheit des Kommunikationsmittels selbst ergeben. So sind bei der Prospekt- und Plakatwerbung die Möglichkeiten zur Bereitstellung einer Vielzahl von Informationen nicht unbegrenzt (OLG Bamberg WRP 2016, 1147 ff., Rn. 54 - 3 U 18/16 ).
kommen, muss er ggf. Abstand von der Werbung nehmen (OLG München WRP 2018, 623 ff., Rn. 36 a.E. - 6 U 403/17 ).
wie vor Wiederholungsgefahr besteht (BGH GRUR 1998, 1045 f., Rn. 20 - I ZR 264/95 ). Danach ist die Wiederholungsgefahr gegeben. 5. Zu einer Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens
Die Vorlage ist in erster Instanz nicht zwingend. Die pflichtgemäße Ermessensausübung gebietet hier keine Vorlageentscheidung. Eine ausnahmsweise Vorlagepflicht der Instanzgerichte besteht
der Rechtsprechung des EuGH lediglich in Fällen, in denen das nationale Gericht eine Vorschrift des Unionsrechts oder eine sonstige Handlung eines Unionsorgans für ungültig erachtet und außer Anwendung lassen will; im Übrigen kommt eine Vorlagepflicht in Betracht, wenn das unterinstanzliche Gericht selbst von der Unionsrechtwidrigkeit eines nationalen Rechtsaktes überzeugt ist, diesen aber aus Gründen wie etwa der Rechtssicherheit weiter anwenden möchte (Calliess/Ruffert/Wegener, EUV/AEUV,
dessen Vortrag unter dieser Grenze, nämlich bei 178,50 €. Die Kammer hat keinen Anlass, an den unstreitigen Angaben des Klägers zur Anzahl jährlich ausgebrachten Abmahnungen und zum hierfür aufgebrachten finanziellen Jahresaufwand zu zweifeln. IV. Der Zinsanspruch hat seine Grundlage in den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Die Kammer hat die Sicherheitsleistung für die vorläufige Vollstreckbarkeit des Unterlassungsanspruchs erheblich heraufgesetzt, um mögliche Schäden aufgrund einer vorläufigen Vollstreckung (Umetikettierung, § 717 Abs. 2 ZPO) jedenfalls ansatzweise abbilden zu können. Permalink: https://openjur.de/u/2190636.html ( https://oj.is/2190636 ) Volltext Druckansicht Zitate 15 Zitiert 4 Referenzen 11 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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