Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. März 2019 wird
(4)1 Ss 33/89 , NStZ 1990, 144 ; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
- Aufl., § 158 Rn. 11 mwN). In der von KOK B. am
- Juli 2018 aufgenommenen Strafanzeige findet sich zwar der Vermerk "Ich stelle Strafantrag"; in der darunter befindlichen Zeile fehlt jedoch die Unterschrift des Verletzten. Einer der Fälle, in denen in Rechtsprechung und Literatur eine Lockerung des Erfordernisses einer eigenhändigen Unterzeichnung des bei den Akten befindlichen Originals angenommen oder diskutiert wird (vgl. RG aaO; MüKo-StPO/Kölbel
- Aufl., § 158 Rn. 44; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, jew. mwN), liegt nicht vor. Dies führt in dem Fall, in dem der Angeklagte allein wegen Beleidigung verurteilt worden ist, zur Einstellung des Verfahrens gem. § 206a Abs. 1 StPO. In dem weiteren Fall einer tateinheitlichen Verurteilung wegen Beleidigung neben einem tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte hat der Senat den Schuldspruch entsprechend geändert und diesen insgesamt neu gefasst.
- Von diesen Änderungen wird der verbleibende Strafausspruch nicht berührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht die Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten wegen des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte sowie die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ohne die irrig ausgesprochene Verurteilung wegen zweimaliger Beleidigung milder bemessen hätte.
- Der - nach der Teileinstellung gem. § 206a StPO verbleibende - geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den weiteren Kosten des Rechtsmittelverfahrens freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Quentin Cierniak Bender Feilcke Bartel Permalink: https://openjur.de/u/2190674.html ( https://oj.is/2190674 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 1 Referenzen 2 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.