1 Nr. 11 EGBGB erfordert nicht die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes. b) Zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags
1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB gehört nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB. c) Wird der
2 Satz 2 EGBGB mitzuteilende pro Tag zu zahlende Zinsbetrag mit 0,00 Euro angegeben, ist die Widerrufsinformation für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher klar und verständlich. d) Die
1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung ist klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
2 EGBGB entsprechende und auch als solche bezeichnete tabellarische Aufstellung des wesentlichen Vertragsinhalts. Dort heißt es in der Rubrik "Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits" zu dem Punkt "Kreditart": "Ratenkredit mit gleichbleibenden Monatsraten, erhöhter Schlussrate und festem Zinssatz." In der Rubrik "Kreditkosten" heißt es zu dem Punkt "Kosten bei Zahlungsverzug": "Bei Zahlungsverzug werden Ihnen die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr sowie ggf. Mahn-/Rücklastschriftgebühren gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis des Kreditgebers berechnet." Ferner finden sich in der Rubrik "Andere wichtige rechtliche Aspekte" zu dem Punkt "Dem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung zu" die folgenden drei Absätze: "Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung kann der Kreditgeber gem. § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. Der Schaden berechnet sich
den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen, die insbesondere - ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, - die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, - den der Bank entgangenen Gewinn, - die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen sowie -
dem mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt). Die Entschädigung beträgt pauschal 75 EUR, es sei denn, Sie weisen
, dass dem Kreditgeber kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird jedoch, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert: - 1 % bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, - den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte." Auf Seite 4 des Darlehensvertrags befindet sich unter der Überschrift "Wie kann der Darlehensvertrag vorzeitig zurückgezahlt bzw. gekündigt werden?" unter anderem der Hinweis: "Sie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. Der Bank steht bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung zu, die in den "Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite" beschrieben ist. ... Darüber hinaus können beide Parteien den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Wenn Sie Verbraucher sind, steht Ihnen zudem ein fristloses Kündigungsrecht zu, wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung der Bank nicht ordnungsgemäß erfolgt ist und die übrigen Voraussetzungen des § 505d BGB erfüllt sind." Bestandteil des Darlehensvertrags waren ferner die Allgemeinen Darlehensbedingungen (Stand 03/2016) der Beklagten, die unter anderem folgende Klauseln enthielten: "4.4 Kündigung aus wichtigem Grund Das Recht des Darlehensnehmers/Mitdarlehensnehmers zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Zudem steht dem Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer, der Verbraucher ist, ein fristloses Kündigungsrecht zu, wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung der Bank nicht ordnungsgemäß erfolgt ist und die übrigen Voraussetzungen des § 505d BGB erfüllt sind. Die Kündigung bedarf der Textform." "10.3 Aufrechnung durch Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer Gegen Ansprüche der Bank kann der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Darlehensnehmers/Mitdarlehensnehmers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. ..." Mit Schreiben vom
1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB erforderlichen Angaben zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags. Auf die Frage, ob bei befristeten Darlehensverträgen auch auf die Möglichkeit der Kündigung
BGB hinzuweisen sei, komme es vorliegend nicht an, weil die Beklagte in den Darlehensunterlagen - wenn auch ohne Nennung der Norm - darauf hingewiesen habe, dass beide Parteien den Darlehensvertrag aus wichtigem Grund kündigen könnten. Im Übrigen müsse über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB nicht belehrt werden. Soweit in Literatur und Rechtsprechung unter Berufung auf die Gesetzesbegründung ( BT-Drucks. 16/11643 S. 128 ) Gegenteiliges vertreten werde, stehe dies mit der Verbraucherkreditrichtlinie nicht in Einklang, weil diese eine solche Pflicht weder
ihrem Wortlaut noch
ihrem Zweck vorsehe. Entgegen der Auffassung der Klägerin entsprächen die von der Beklagten erteilten Informationen zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung den Anforderungen des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB. Die Bezugnahme auf die "vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen" sei ausreichend, wenn zugleich - wie hier geschehen - maßgebliche Kriterien für eine Obergrenze angegeben würden. Die von der Beklagten erteilte Information werde auch nicht dadurch unverständlich, dass die Beklagte - um § 502 Abs. 3 BGB gerecht zu werden - weiter mitgeteilt habe, die "so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung" werde jedoch, wenn sie höher sei,
näher beschriebenen Maßgaben reduziert. Selbst wenn dieser letzte Absatz der Information nicht hinreichend verständlich wäre, folgte hieraus kein Widerrufsrecht. Zwar ergebe sich aus § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB keine eigene, das Widerrufsrecht modifizierende Rechtsfolge. Dass dem Verbraucher im Falle von fehlenden oder fehlerhaften Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung kein "ewiges Widerrufsrecht" zustehe, folge aber aus einer teleologischen Reduktion des § 356b BGB. Da der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung bei fehlerhaften oder fehlenden Angaben über deren Berechnung gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen sei und auch durch eine
holung der Pflichtangaben nicht wieder begründet werden könne, erfordere der Zweck dieser Vorschriften darüber hinaus keine Verlängerung der Widerrufsfrist. II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Die Klägerin hat den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Aus diesem Grund bedarf die Zulässigkeit der auf Feststellung gerichteten Anträge keiner Erörterung (vgl. Senatsurteile vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16 , WM 2018, 1358 Rn. 27 mwN und vom 26. März 2019 - XI ZR 321/17 , juris Rn. 14). 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht begann, bevor die Klägerin die Pflichtangaben
2 BGB erhalten hatte. 2. Zu den Pflichtangaben gehört
2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Dem ist die Beklagte
gekommen. Entgegen der Auffassung der Revision hat sie ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EG- BGB resultierende Verpflichtung, klar und verständlich über das
a)
2 Satz 1 EGBGB muss im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts
BGB ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten.
2 Satz 2 EGBGB ist der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben. Mit diesen Informationspflichten hat der nationale Gesetzgeber die Vorgaben aus Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
folgend: Verbraucherkreditrichtlinie) umgesetzt. Die Hinweispflichten beziehen sich auf die sich aus § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB ergebende Rechtsfolge, der Art. 14 Abs. 3 Buchst. b Verbraucherkreditrichtlinie zu Grunde liegt. Unter den "zu vergütenden Zinsen", über die
2 Satz 1 und 2 EGBGB unter zusätzlicher Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags zu informieren ist, ist mithin der "vereinbarte Sollzins" im Sinne des § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB zu verstehen.
3 Satz 1 BGB zustehenden Zinsanspruch lässt die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation unberührt. Die Angabe des zu zahlenden Zinsbetrags in Satz 3 der Information über die "Widerrufsfolgen" mit 0,00 € ist Teil der vorformulierten Widerrufsinformation, die der Senat selbst daraufhin untersuchen kann, welche Bedeutung ihr aus der Sicht des üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommt (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08 , WM 2009, 350 Rn. 16 und vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 , BGHZ 213, 52 Rn. 30). Sie enthält den Antrag, den etwaigen Zinsanspruch der Beklagten aus § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB, der dem Grunde
in Satz 1 der Information über die "Widerrufsfolgen" wiedergegeben wird, auf vertraglicher Grundlage entfallen zu lassen. Dieses - weil ihr günstig unbedenkliche - Angebot hat die Klägerin durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2016, aaO Rn. 31).
2 Satz 1 BGB darf von den halbzwingenden gesetzlichen Regelungen über die Widerrufsfolgen zu Gunsten des Verbrauchers abgewichen werden (Senatsurteil vom
einer auf den Regierungsentwurf (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S. 128 ) zurückgehenden Auffassung in Instanzrechtsprechung und Literatur ist der Darlehensnehmer - jedenfalls bei befristeten Darlehensverträgen - auch über das Recht zur außerordentlichen Kündigung
PWW/Nobbe, BGB,
der vom Berufungsgericht vertretenen Gegenauffassung muss über die Kündigungsmöglichkeit
BGB bei befristeten Verträgen nicht unterrichtet werden (ebenso OLG Stuttgart, WM 2019, 1160 Rn. 72 ff.; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 46; MünchKommBGB/ Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 492 Rn. 27; Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Aufl., Art. 247 § 6 EGBGB Rn. 3; Edelmann, WuB 2018, 429, 430 f.; Herresthal, ZIP 2018, 753, 755 ff.; Rosenkranz, BKR 2019, 469, 473 f.; Schön, BB 2018, 2115, 2116 f.).
BT-Drucks. 16/11643 S. 128 ). Dies hat aber im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist jedoch der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 67/18 , WM 2019, 1608 Rn. 66 mwN). bb) Der Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB gibt für das von der Gesetzesbegründung angetragene Regelungskonzept, bei unbefristeten Darlehensverträgen sei "insbesondere" über das verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht des § 500 Abs. 1 BGB und bei befristeten Darlehensverträgen "zumindest" über das sich aus § 314 BGB ergebende Kündigungsrecht des allgemeinen Schuldrechts zu belehren, nichts her. Die sich auf die Gesetzesbegründung stützende Auffassung lässt ferner unberücksichtigt, dass bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen je
Vertragsinhalt neben den genannten Kündigungsrechten weitere Kündigungstatbestände einschlägig sind, so für den Darlehensnehmer das
6 Satz 1 BGB (jederzeitiges Kündigungsrecht bei unzureichenden Pflichtangaben), das
1 Satz 3 BGB (fristloses Kündigungsrecht bei unzureichender Kreditwürdigkeitsprüfung) oder das
3 i.V.m. § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB (Kündigungsrecht bei Störung der Geschäftsgrundlage). Daneben kommen das Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 2 BGB (ordentliches Kündigungsrecht bei Darlehensverträgen mit veränderlichem Zinssatz) sowie - jedenfalls bei befristeten Darlehensverträgen mit gebundenem Sollzinssatz - die Kündigungsrechte aus § 489 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB in Betracht. cc) Angesichts des offenen Wortlauts der Norm und der Vielzahl der in Betracht kommenden Kündigungsrechte lässt sich die Frage
der Reichweite der Informationspflicht nicht sinnvoll auf die vermeintliche Alternative zwischen § 500 Abs. 1 BGB bei unbefristeten Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen einerseits und § 314 BGB bei befristeten Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen andererseits verengen. Es ist nicht einsichtig, weshalb (nur) bei befristeten Darlehensverträgen "zumindest" eine Information über das sich aus § 314 BGB ergebende Kündigungsrecht geschuldet sein sollte, nicht aber über das in § 490 Abs. 3 BGB gleichrangig genannte Kündigungsrecht aus § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB, zumal beide Kündigungsrechte auch bei unbefristeten Darlehensverträgen Anwendung finden. Zutreffend ist deshalb - mit dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB vereinbar - der Darlehensnehmer nicht über sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt, zu informieren (so aber Schwintowski in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 492 Rn. 20.1; Merz/Wittig in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., Rn. 5.203; einschränkend: Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 46: alle bei "regulärem Vertragsverlauf" in Betracht kommenden Kündigungsrechte), sondern die Informationspflicht des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB hinsichtlich der dem Darlehensnehmer zustehenden Kündigungsrechte
Systematik, Sinn und Zweck auf das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB beschränkt.
Dies lässt sich kaum sinnvoll generalisierend umreißen, weil sich dies - was der Gesetzeswortlaut zeigt - nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bestimmen lässt. Die Angaben müssten sich entweder in kasuistischen - auf die konkrete Vertragssituation regelmäßig nicht übertragbaren - Einzelfallbeispielen verlieren oder es bei der Wiedergabe des abstrakten Gesetzestextes bewenden lassen.
1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB an und leiten hieraus den Darlehensgeber treffende Sanktionen ab, namentlich die Nichtigkeit des Darlehensvertrages (§ 494 Abs. 1 BGB), ein jederzeitiges fristloses Kündigungsrecht (§ 494 Abs. 6 Satz 1 BGB) und den Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung (§ 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Aus dem systematischen Zusammenhang zwischen der Informationspflicht und den auf ihre Verletzung bezogenen Sanktionsnormen ergibt sich zunächst, dass § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB, soweit die Norm die Kündigungsbefugnis an "fehlende Angaben [...] zum Kündigungsrecht" anknüpft, nicht auf sich selbst verweist. Erforderte das Gesetz nämlich bei einer - im Übrigen vollständigen - Pflichtinformation zusätzlich Angaben über das Kündigungsrecht aus § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB, wäre über ein Recht zu unterrichten, das im Falle einer ordnungsgemäßen Information niemals zum Tragen kommen könnte. Schon dies belegt, dass eine Information über "sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt," nicht geboten sein kann. Dem entspricht, dass der Wortlaut des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB, bei dem es sich um eine zusätzliche Sanktion im Sinne des Art. 23 Verbraucherkreditrichtlinie handelt (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S. 88 ), im Singular lediglich Angaben über ein Kündigungsrecht ("das Kündigungsrecht") und nicht eine Mehrzahl von Kündigungsrechten voraussetzt. Gleiches gilt für den Wortlaut des § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB. Vor allem aber knüpft die Sanktionsnorm des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB nur an die Vorschrift des § 500 BGB an, so dass sich auch die zu Grunde liegende Informationspflicht des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB nur darauf beziehen kann.
nationalem Recht in Betracht kommenden Kündigungstatbestände, die - zulässigerweise (vgl. Erwägungsgrund 33 Verbraucherkreditrichtlinie) - ohne unionsrechtliches Vorbild in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten enthalten sind. In Art. 10 Abs. 2 Buchst. s Verbraucherkreditrichtlinie ist von einem bestimmten Kündigungsrecht, über das Angaben zu machen sind, die Rede ("bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrages"), nicht aber von einer Mehrzahl (denkbarer) Kündigungsrechte. Ebenso liegt es in anderen Sprachfassungen (Englisch: "the right of termination of the credit agreement"; Französisch: "le droit de resiliation du contrat de credit"). Demgegenüber hat der Richtliniengeber in Erwägungsgrund 33 eine Mehrzahl nationaler Kündigungsrechte adressiert ("die Rechte der Vertragsparteien, den Kreditvertrag aufgrund eines Vertragsbruchs zu beenden"; Englisch: "the rights of the contracting parties to terminate the credit agreement on the basis of a breach of contract"; Französisch: "les droits des parties contractantes de resilier le contrat de credit sur la base d'une inexecution du contrat"). Hat aber der Richtliniengeber die Informationspflicht sprachlich lediglich auf "ein" Kündigungsrecht, nämlich - wie der systematische Zusammenhang nahe legt - nur jenes aus Art. 13 der Richtlinie, bezogen, erlaubt dies den Rückschluss, dass die Verbraucherkreditrichtlinie Angaben betreffend weiterer Kündigungsrechte jedenfalls nicht fordert. c) Die in Nummer 4.4 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltene Anordnung der Textform für die Kündigungserklärung des Verbrauchers
1 Satz 3 BGB ist insoweit unschädlich. Diese Klausel bezieht sich lediglich auf die Kündigung aus wichtigem Grund, über deren Verfahren - wie dargelegt -
1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB nicht informiert werden muss. 4. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte auch die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ordnungsgemäß erteilt. a)
diesen Vorschriften gehört zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt. Hiermit hat der nationale Gesetzgeber Art. 10 Abs. 2 Buchst. r Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt, wonach in "klarer, prägnanter Form" im Kreditvertrag "das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung" anzugeben sind. Die Reichweite der Informationspflicht findet ihren Ausgangs- und Bezugspunkt in den materiellrechtlichen Vorgaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Darlehensgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen kann, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Weitergehende Vorgaben zur Berechnungsmethode lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Entsprechend weist die Gesetzesbegründung zu § 502 BGB unter Bezugnahme auf das Grundsatzurteil des Senats vom 1. Juli 1997 ( XI ZR 267/96 , BGHZ 136, 161 , 169) darauf hin, dass der Anspruch als
den §§ 249 ff. BGB zu berechnender Schadensersatzanspruch ausgestaltet ist ( BT-Drucks. 16/11643 S. 87 ). Diese Anbindung an allgemeine schadensrechtliche Grundsätze steht in Einklang mit Art. 16 Abs. 2 Verbraucherkreditrichtlinie, die in vergleichbarer Allgemeinheit bestimmt, der Darlehensgeber könne eine "angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten" verlangen. In der Senatsrechtsprechung ist dabei geklärt, dass der Darlehensgeber den Schaden, der ihm durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung eines Darlehens entsteht, sowohl
der Aktiv-Aktiv-Methode als auch
der Aktiv-Passiv-Methode berechnen kann (vgl. Senatsurteile vom
der Gesetzesbegründung "aus systematischer Sicht der Verbraucherkreditrichtlinie entscheidend, dass der Darlehensnehmer die Berechnung der Entschädigung
vollziehen und seine Belastung, falls er sich zur vorzeitigen Rückzahlung entschließt, zuverlässig abschätzen kann" ( BT-Drucks. 16/11643 S. 87 ). Dies korrespondiert mit Erwägungsgrund 39 Verbraucherkreditrichtlinie,
dem die "Berechnung der ... geschuldeten Entschädigung ... transparent" und "für den Verbraucher verständlich sein" sollte. c) Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und
vollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom
der Senatsrechtsprechung maßgeblichen Parameter benennt, nämlich das zwischenzeitlich veränderte Zinsniveau (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens), die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme (als Grundlage der sogenannten Cash-Flow-Methode), den der Bank entgangenen Gewinn (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens), die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten (als Abzugsposten) und den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (vgl. Senatsurteil vom
weis der Entstehung eines geringeren Schadens oder dessen Ausbleibens eröffnet. Dies steht als solches in Einklang mit der Verbraucherkreditrichtlinie,
deren Erwägungsgrund 39 aus Gründen leichter Anwendbarkeit und aufsichtsbehördlicher
prüfbarkeit der Höchstbetrag der Entschädigung in Form eines Pauschalbetrages festgelegt werden darf. Aus dem Zusammenspiel der drei auf die Vorfälligkeitsentschädigung bezogenen Absätze ergibt sich eindeutig, dass der Darlehensnehmer von den drei in Betracht kommenden Entschädigungsbeträgen - dem
Maßgabe des § 502 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Parametern des Absatzes 1 errechneten, dem
Absatz 2 in Höhe von 75 € pauschalierten oder dem
Maßgabe des Absatzes 3 gemäß § 502 Abs. 3 BGB beschränkten - den geringsten schulden soll. Hierdurch hat die Beklagte sichergestellt, dass die zu Gunsten des Verbrauchers halbzwingenden (§ 512 BGB) Entschädigungshöchstgrenzen des § 502 Abs. 3 BGB nicht unterlaufen werden. 5. Die Beklagte hat ferner gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB hinreichend über die "Art des Darlehens" informiert. Jedenfalls die in der Form der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite
2 EGBGB zu dem Punkt "Kreditart" gemachten Angaben genügen - was auch die Revision nicht in Zweifel zieht - den gesetzlichen Anforderungen. Aus ihnen geht hervor, dass es sich um ein befristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung handelt (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S. 123 ). Die zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 1 BGB erforderliche Urkundeneinheit zwischen der Standardinformation und den übrigen Vertragsunterlagen wurde hier mittels fortlaufender Paginierung hergestellt (vgl. Senatsurteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.