(1)Allerdings sind die Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung - ebenso wie der Gesetzgeber - an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (BAG, Urteil vom
- September 2016 - 3 AZR 273/15 - Juris; Urteil vom
- Februar 2007 - 3 AZR 734/05 - a.a.O. Das Verschlechtern der ablösenden Tarifregelungen wirken typischerweise auf die noch nicht abgeschlossenen Rechtsbeziehungen der aktiven Arbeitnehmer oder der Betriebsrentner ein. Damit entfalten sie regelmäßig unechte Rückwirkungen (BAG, Urteil vom
- März 2014 - 6 AZR 204/12 - EZA § 39 Insolvenzordnung Nr. 1). Führt die tarifliche Regelung zu einem Eingriff in Versorgungsrechte oder in laufende Betriebsrenten, bedürfen die Tarifvertragsparteien daher für die verschlechternde Ablösung besonderer, den Eingriff legitimierender Gründe. Wie gewichtig diese sein müssen, hängt von den Nachteilen ab, die den Versorgungsberechtigten durch die Änderung der Versorgungsregelungen entstehen (BAG, Urteil vom
- September 2016 - 3 AZR 273/15 - a.a.O.; Urteil vom
- Dezember 2001 - 3 AZR 327/00 - Juris). Bei tariflichen Regelungen, die für die betroffenen Arbeitnehmer oder Versorgungsempfänger nur zu geringfügigen Nachteilen führen, bedarf es sachlich nachvollziehbarer, Willkür ausschließender Gründe (BAG, Urteil vom
- September 2016 - 3 AZR 273/15 - a.a.O.; Urteil vom
- September 1997 - 3 AZR 529/96 - EZA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 14; Urteil vom
- Juli 1996 - 3 AZR 398/95 - EZA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 13). Liegt ein mehr als geringfügiger Eingriff vor, müssen darüber hinausgehende Gründe bestehen. Sie müssen die konkrete Verschlechterung der Versorgungsordnung ausnahmsweise unter Berücksichtigung des durch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erworbenen Bestandsinteresses einerseits und der Schwere des Eingriffs andererseits aufgrund ganz erheblicher, überwiegender Interessen des Arbeitgebers tragen (BAG, Urteil vom
- Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - EZA § 16 BetrAVG Nr. 59). Mehr als geringfügig sind solche Eingriffe, die dem Versorgungsempfänger - hätte er mit ihnen gerechnet - während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses vernünftigerweise hätte Anlass geben können, sie durch eine weitergehende private Absicherung auszugleichen (BAG, Urteil vom
- September 2016 - 3 AZR 273/15 - a.a.O.; Urteil vom
- Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - aaO).
(2)Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Änderung des Manteltarifvertrages durch ausreichende Gründe gerechtfertigt. Dabei kann hier dahinstehen, ob der Kläger durch die Ablösung der Hausbrandkohle durch die Energiebeihilfe eine wirtschaftlich gleichwertige Leistung erhält (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 20. Juni 2016 - 15 Sa 1886/15 - Juris). Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass die Ablösung zu mehr als nur geringfügigen Nachteilen im oben dargelegten Sinne führt, wäre die Änderung durch ausreichende Gründe gerechtfertigt. (
- a)Spätestens zum 31. Dezember 2018 wird in Deutschland die letzte noch Steinkohle fördernde Zeche geschlossen werden. Ab 2019 wird in Deutschland keine Steinkohle mehr gefördert werden. Die Beklagte wird als letztes Unternehmen in der Deutschen Steinkohle ihre produktive Tätigkeit einstellen. Hiervon geht die Kammer mit dem Vortrag der Beklagten aus, da das entgegenstehende Bestreiten des Klägers unsubstantiiert ins Blaue hinein erfolgt und deshalb unbeachtlich ist. Mit der letzten Zechenschließung Ende 2018 wird nicht nur lediglich ein Betrieb stillgelegt. Mit der Abwicklung der Beklagten ab 2019 stellt nicht nur ein Unternehmen seine produktive Tätigkeit ein. Beides sind lediglich Ausflüsse der noch weiterreichenden (politischen) Entscheidung, den gesamten Wirtschaftszweig "Deutsche Steinkohle" aufzugeben. Wenn die Tarifvertragsparteien eine solche auch historisch besondere Situation zum Anlass nehmen, diesen Prozess durch tarifvertragliche Regelungen zu flankieren, so ist dies nicht nur nicht willkürlich, sondern eine notwendige Konsequenz der den Tarifvertragsparteien vom Gesetzgeber zugewiesenen sozialpolitischen Verantwortung. Wenn im Rahmen der insoweit notwendigen Verteilungsverhandlung zwischen den Tarifvertragsparteien diese - wie hier - zu dem Ergebnis kommen, dass die zwangsläufig mit der Aufgabe eines gesamten Wirtschaftszweiges verbundenen Lasten nicht allein auf die Schultern der noch aktiven Beschäftigten verteilt werden soll, sondern zum Teil durch die Änderung des Bezugsrechtes auch von ausgeschiedenen Arbeitnehmern und Betriebsrentnern, so ist diese Verteilungsentscheidung von der oben dargelegten Billigkeitsgewähr der Tarifverträge gedeckt. (
- b)Der Wegfall des Anspruchs auf Hausbrandkohle ist auch verhältnismäßig. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Anspruch auf Hausbrandkohle in der Vergangenheit von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zumindest im ganz überwiegenden Umfang durch selbst abgebaute Kohle erfüllt worden ist. Eine derartige Teilnahme der ausgeschiedenen Arbeitnehmer am Produktionsergebnis der Beklagten wird ab 2019 nicht mehr möglich sein, da von da an in Deutschland keine Steinkohle mehr gefördert wird. Dies macht es zugleich auch unumgänglich, dass gerade der Anspruch auf Hausbrandkohle durch die Tarifvertragsparteien inhaltlich neu festgelegt werden musste. Soweit die Tarifvertragsparteien im Rahmen der notwendigen Verteilungsverhandlungen zu dem Ergebnis gekommen sind, dass sie eine Ablösung des Anspruchs auf Hausbrandkohle durch einen Anspruch auf Energiebeihilfe für sinnvoller halten, als eine Erfüllung des Deputatanspruches durch Ersatzbeschaffungen, ist diese Entscheidung durch den verfassungsrechtlich gestützten weitgehenden Beurteilungsspielraum der Tarifvertragsparteien gedeckt. Der Kläger selbst hat ausdrücklich dargelegt, dass eine Ersatzbeschaffung mit erheblichen (finanziellen) Aufwendungen verbunden ist. Dies gilt auch für die Beklagte. Inwieweit die Einsparung dieser Aufwendungen an anderer Stelle ggf. gegenüber aktiv Beschäftigten kompensiert wird, unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle. Die Ablösung des Anspruchs auf Hausbrandkohle durch einen Anspruch auf Energiebeihilfe entspricht der bisherigen Systematik des Tarifvertrages, der spätestens seit dem Tarifvertrag vom 13. April 1976 beide Leistungen gleichberechtigt nebeneinander stellt. (
- c)Der Ablösung des Anspruchs auf Hausbrandkohlen durch einen Anspruch auf Energiebeihilfe steht auch kein schutzwütiges Vertrauen der Versorgungsberechtigten entgegen. (
- aa)Soweit der Kläger aus den bisherigen tarifvertraglichen Regelungen eine Garantie eines lebenslangen Bezugsrechtes von Hausbrandkohlen postuliert, findet dies im Regelwerk keine tragfähige Grundlage. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass nach II Ziffer 6 der Anlage 7 zum MTV alte Fassung der Arbeitgeber im Falle der Zechenschließung zu einer Ersatzbeschaffung der Deputatkohle verpflichtet war. Gleichzeitig wurden in Ziffer II 7 der Anlage 7 zum MTV alte Fassung jedoch auch die Bezugsansprüche der Versorgungsberechtigten ausdrücklich unter einem Änderungsvorbehalt gestellt. Damit stand auch der Verschaffungsanspruch des Versorgungsberechtigten unter dem Vorbehalt einer Änderung durch zukünftige Tarifverträge. Hierdurch wurde auch für den rechtlichen Laien deutlich herausgestellt, dass durch Tarifverträge eben keine unentziehbaren Rechtspositionen geschaffen werden, sondern Anpassungen in der Zukunft möglich sind. (
- bb)Die Versorgungsberechtigten konnten auch nicht darauf vertrauen, im Falle eines Fortfalls des Anspruchs auf Hausbrandkohlen einen wirtschaftlichen Ersatz zu erlangen, der sich am Marktwert der Kohlen orientiert. Spätestens seit dem Tarifvertrag vom 13. April 1976 stellten die Tarifvertragsparteien den Anspruch auf Hausbrandkohlen gleichberechtigt neben dem Anspruch auf Energiebeihilfe. Dabei stellten die Tarifvertragsparteien zudem klar, dass sich die Höhe der Energiebeihilfe nicht am Marktwert der Hausbrandkohlen orientiert, sondern von ihnen selbst jährlich festgesetzt wird. Dabei zeigt nicht zuletzt auch der Umstand, dass die Höhe der Energiebeihilfe seit 1997 unverändert ist, dass die Tarifvertragsparteien bei der Bewertung der gleichberechtigt nebeneinanderstehenden Ansprüche auf Hausbrandkohlen und Energiebeihilfe sich nicht am wirtschaftlichen Vorteil für den Empfänger orientiert haben, sondern am Aufwand des Arbeitgebers für die Bereitstellung dieser Leistung. So war es bereits in der Vergangenheit so, dass ein Versorgungsberechtigter, dessen Anspruch auf Hausbrandkohle entfiel, keine - gemessen am Marktwert der Kohle - wirtschaftlich gleichwertige Kompensation erhielt. Folglich konnten die Versorgungsberechtigten auch nicht darauf vertrauen, in Zukunft bei Wegfall des Anspruchs auf Hausbrandkohlen einen höheren Anspruch zu erlangen, als den Anspruch auf Energiebeihilfe.
- b)Ein Anspruch des Klägers auf Hausbrandkohlen ergibt sich auch nicht aus § 9 Absatz 1 des Gesetztes über einen Bergmannversorgungsschein NRW (BVSG NW). Dabei bedarf es hier keiner abschließenden Entscheidung, ob der Kläger überhaupt Inhaber eines Bergmannversorgungsscheins ist. Nach § 9 Absatz 1 BVSG haben Inhaber eines Bergmannversorgungsscheins Anspruch auf Hausbrandkohlen nur entsprechend den geltenden tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen. Wie oben dargelegt, ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Hausbrandkohlen gerade nicht aus § 54 MTV.
- c)Ein Anspruch des Klägers auf Hausbrandkohlen ergibt sich schließlich auch nicht aus Ziffer 4.3 des Gesamtsozialplans zur sozialverträglichen Beendigung des Deutschen Steinkohlebergbaus. Dabei kann hier dahinstehen, ob der Kläger des vorliegenden Verfahrens zum 01. Januar 2019 überhaupt noch im Bezug von Anpassungsgeld befindet. Auch der Gesamtsozialplan gewährt einen Anspruch nur, soweit ein tarifvertraglicher Anspruch besteht. Wie oben dargelegt ist dieser eben nicht gegeben. II. Ist die Klage mithin mit dem Hauptantrag unbegründet, so war auch über die Hilfsanträge zu entscheiden. 1. Der Antrag auf Feststellung eines Lieferanspruchs ist unbegründet. Dabei kann hier dahinstehen, ob das nach § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse überhaupt gegeben ist. In jedem Falle ist der Antrag unbegründet. Wie oben dargelegt, hat der Kläger über den 31.12.2018 hinaus keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Lieferung von Hausbrandkohlen. 2. Auch der weitere Hilfsantrag auf Zahlung einer Abfindung ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung für den Verlust seines Naturalanspruches auf Hausbrandkohlen.
- a)Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 54 MTV i.V.m. Absatz 2 der Anlage 7 a zum MTV. Nach Absatz 1 der Anlage 7 a zum MTV wandelt sich der Anspruch auf Hausbrandkohlen gerade nicht in einen Abfindungsanspruch, sondern in einen Anspruch auf Energiebeihilfe um. Ein Anspruch auf Abfindung der Energiebeihilfe macht der Kläger hier gerade nicht geltend.
- b)Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus §§ 281 , 280 BGB. Selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass die Beklagte ab dem 01. Januar 2019 an den Kläger keine Hausbrandkohlen mehr liefern wird, macht sich die Beklagte dadurch nicht schadensersatzpflichtig, da - wie oben dargelegt - ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch des Klägers auf Hausbrandkohlen nicht mehr besteht. 3. Schließlich ist auch der äußerst hilfsweise gestellte Feststellungsantrag zu 4) unabhängig vom Vorliegen des besonderen Feststellungsinteresses unbegründet. Wie dargelegt steht dem Kläger dem Grunde nach kein Abfindungsanspruch gegen die Beklagte zu. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2191212.html ( https://oj.is/2191212 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 17 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.