zunächst wirksam den Namen des Kindesvaters erteilt, so dass das Geburtenregister bei Abschluss dieses Eintrags richtig gewesen sei. Jedoch habe das Kind kraft Gesetzes den Familiennamen seiner älteren Schwester als Geburtsnamen erworben, als die Eltern auch für ihn das gemeinsame Sorgerecht begründeten. Das Wahlrecht nach § 1617 b Abs. 1
könne für das zweite Kind nicht mehr ausgeübt werden, wenn nach der Begründung der gemeinsamen Sorge für das erste Kind dessen Geburtsname im Sinne von § 1617 Abs. 1 Satz 3
bestimmt worden sei. Eine solche Bestimmung habe hier dadurch stattgefunden, dass die Eltern nach Übernahme der gemeinsamen Sorge die dadurch in Lauf gesetzte Dreimonatsfrist für eine Namensneubestimmung gemäß § 1617 b Abs. 1 Satz 1
als Ausfluss der elterlichen Dispositionsfreiheit nicht genutzt und dadurch zu erkennen gegeben haben, dass die bisherige Namensführung für ihre Tochter fortgelten solle. Durch diese gemeinsame Namensbestimmung für die erstgeborene Tochter sei in Folge des Verweises in § 1617 b Abs. 1 Satz 4
auf § 1617 Abs. 1 Satz 3
die Bindungswirkung der ersten Namensbestimmung für sämtliche weiteren gemeinsamen Kinder unter einem gemeinsamen Sorgerecht eingetreten. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das grundrechtlich geschützte Elternrecht liege nicht vor. Die gesetzgeberische Zielsetzung, zumindest auf Kindesebene die familiäre Namenseinheit zu wahren und damit die familiäre Zusammengehörigkeit zu stärken, stehe mit den Wertvorgaben der Verfassung zur Namensgebungsfreiheit der Eltern in Einklang und rechtfertige die Beschränkung der elterlichen Namenswahl auf das erste gemeinsame Kind.
kann, wenn eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet wird und das Kind bereits einen Namen führt, der Name des Kindes binnen einer Frist von drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. § 1617 b Abs. 1 Satz 4
verweist auf § 1617 Abs. 1
und somit auch auf die in § 1617 Abs. 1 Satz 3
angeordnete Bindungswirkung der elterlichen Namensbestimmung für die weiteren gemeinsamen Kinder. Beruht die Namensgebung für ein erstgeborenes Kind auf der Grundlage gemeinsamer Sorge, folgt aus der Bindungswirkung des § 1617 Abs. 1 Satz 3
, dass die Eltern für ein nachgeborenes Geschwisterkind, für das eine gemeinsame Sorge erst begründet wird, grundsätzlich keinen anderen Familiennamen mehr bestimmen können. a) Dem Eintritt der Bindungswirkung an den von der älteren Schwester L. geführten Familiennamen Ra. steht es nach der zutreffenden Beurteilung des Beschwerdegerichts nicht entgegen, dass L. nach ihrer Geburt am 21. Januar 2002 ihren Geburtsnamen kraft Gesetzes von der zunächst allein sorgeberechtigten Mutter erworben hat (§§ 1617 a Abs. 1 Satz 1, 1626 a Abs. 3
) und die Eltern nach Eintritt der gemeinsamen Sorge für L. am 5. April 2002 ihr seinerzeitiges Neubestimmungsrecht nach § 1617 b Abs. 1 Satz 1
nicht aktiv ausgeübt haben. aa) Voraussetzung für den Eintritt der Bindungswirkung für die nachgeborenen Geschwister ist es allerdings immer, dass die Namenswahl für das erste Kind als Entscheidung der Eltern auf der Grundlage ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge zu bewerten ist. Die Bindungswirkung nach §§ 1617 b Abs. 1 Satz 4, 1617 Abs. 1 Satz 3
tritt daher nicht ein, wenn die Namensgebung für das erste Geschwisterkind nicht auf einer Gestaltungsentscheidung auf der Grundlage gemeinsamer elterlicher Sorge, sondern auf anderen Regelungen - insbesondere auf einem Namenserwerb nach § 1617 a Abs. 1 oder Abs. 2
- beruht. Hat das erstgeborene Kind seinen Namen - wie hier - zunächst kraft Gesetzes erhalten und üben die Eltern nach Eintritt der gemeinsamen elterlichen Sorge ihr Neubestimmungsrecht nach § 1617 b Abs. 1 Satz 1
nicht oder nicht fristgerecht aus, wird von der fast einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur im Unterlassen der Neubestimmung eine gestaltende Willensentscheidung gesehen, welche den gesetzlichen Erwerb überlagert und in Bezug auf den (fortgeführten) Namen dieses Kindes Bindungswirkung für dessen nachgeborene Geschwister erzeugt (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 856 f. und FamRZ 1997, 232 , 233 [zum Übergangsrecht]; OLG Frankfurt StAZ 2004, 272, 274; OLG Hamm FamRZ 2005, 1009 , 1010; LG Flensburg Beschluss vom 24. Januar 2005 - 5 T 396/04 - juris Rn. 15; Staudinger/Hilbig-Lugani
[2015] § 1617 Rn. 49; Staudinger/Rauscher
[2016] Art. 224 § 3 EGBGB Rn. 8; MünchKommBGB/von Sachsen Gessaphe
OK
/Pöcker [Stand: 1. August 2019] § 1617 b Rn. 8 und 8.1; Palandt/Götz
sind in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation zumindest entsprechend anzuwenden.
keinen Gebrauch machen. Denn hat sich der Name des bislang alleinsorgeberechtigten Elternteils seit der Geburt des Kindes nicht geändert, macht eine Namensneubestimmung für das Kind nur dann Sinn, wenn nunmehr der Name des anderen Elternteils gewählt werden soll. An der öffentlichen Beglaubigung einer Erklärung der Eltern, den vom Kind bereits geführten Namen als neuen Namen bestimmen zu wollen, könnte das Standesamt schon nicht mitwirken, weil eine solche Erklärung gerade keine "Neubestimmung" des Namens im Sinne des § 1617 b Abs. 1 Satz 1
bewirken und es insoweit an einem Rechtschutzbedürfnis für dieses Begehren fehlen würde (vgl. Henrich/ Wagenitz/Bornhofen Deutsches Namensrecht § 1617 b
Rn. 32).
auslösenden Gestaltungsentscheidung nicht grundsätzlich entgegen, wenn sich einer der beiden sorgeberechtigten Elternteile im Konflikt um die Namensbestimmung des ersten Kindes durchsetzen kann. Dies erhellt ein vergleichender Blick auf die Rechtslage zur Namensbestimmung bei anfänglicher gemeinsamer Sorge der Eltern (§ 1617
). Bindungswirkung wird in diesen Fällen nicht nur dann erzeugt, wenn die Eltern den Kindesnamen durch übereinstimmende Erklärungen nach § 1617 Abs. 1 Satz 1
bestimmt haben, sondern auch dann, wenn der Name nach § 1617 Abs. 2
bestimmt worden ist, weil eine gemeinsame Namensbestimmung der beiden sorgeberechtigten Elternteile nicht fristgerecht zustande gekommen ist. Aufgrund der in § 1617 Abs. 2 Satz 2
enthaltenen Verweisung auf § 1617 Abs. 1 Satz 3
wird ausdrücklich auch derjenige Name von der Bindungswirkung erfasst, den der vom Gericht bestimmte Elternteil gemäß § 1617 Abs. 2 Satz 1
getroffen hat. Der Eintritt der Bindungswirkung für nachgeborene Geschwister ist sogar dann zu bejahen, wenn das erste Kind nach fruchtlosem Ablauf einer vom Gericht gemäß § 1617 Abs. 2 Satz 4
gesetzten Frist kraft Gesetzes den Namen des Elternteils erhält, dem das Bestimmungsrecht vom Gericht übertragen war (vgl. MünchKommBGB/von Sachsen Gessaphe 7. Aufl. § 1617 Rn. 26; Staudinger/Hilbig-Lugani
[2015] § 1617 Rn. 46; BeckOGK/Kienemund [Stand: 1. August 2019]
einer Neubestimmung seines Namens hätte anschließen müssen (so OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 1226 , 1227), erscheint zweifelhaft (dagegen BeckOGK/Kienemund [Stand: 1. August 2019]
OK
/Pöcker [Stand: 1. August 2019] § 1617 b Rn. 8.1), bedarf unter den hier obwaltenden Umständen aber keiner näheren Erörterung, weil die ältere Schwester des Betroffenen bei Ablauf der sie betreffenden Neubestimmungsfrist im Jahr 2002 das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. b) Mit Recht ist das Beschwerdegericht ferner davon ausgegangen, dass die Kindesmutter dem betroffenen Sohn E. nach seiner Geburt ohne Rücksicht auf den von der älteren Schwester L. geführten Namen Ra. zunächst wirksam nach § 1617 a Abs. 2
den vom Kindesvater abgeleiteten Namen Fe. erteilen konnte. Diese - für sie günstige - Beurteilung stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Frage. Solange die gemeinsame elterliche Sorge für ein nachgeborenes Kind nicht begründet ist, wird die Namensbildung für dieses Kind weder im Rahmen des § 1617 a Abs. 1
noch im Rahmen des § 1617 a Abs. 2
an den Namen gebunden, den ein erstgeborenes Kind aufgrund einer gestaltenden Namensbestimmung der Eltern nach §§ 1617 , 1617 b
erworben hat (vgl. OLG Hamm FamRZ 2005, 1009 , 1010; BeckOGK/Kienemund [Stand: 1. August 2019]
KommBGB/von Sachsen Gessaphe 7. Aufl. § 1617 Rn. 27; Staudinger/Hilbig-Lugani
[2015] § 1617 Rn. 45; BeckOK
/Pöcker [Stand: 1. August 2019] § 1617 Rn. 15; jurisPK-
/Schwer [Stand:
) und der Namenserteilung bei alleiniger Sorge eines Elternteils andererseits (§ 1617 a
). Im Unterschied zu § 1617 b
enthält § 1617 a
keine Verweisung auf § 1617 Abs. 1 Satz 3
, woraus sich erschließt, dass der Gesetzgeber am Prinzip der Namenseinheit der Geschwister nur für diejenigen Kinder festhalten wollte, für die eine gemeinsame elterliche Sorge besteht oder nachträglich begründet wird. Durch § 1617 a
wird demgegenüber (auch) die Möglichkeit eröffnet, ein unterschiedliches Aufwachsen der Kinder bei Mutter und Vater namensrechtlich nachzuzeichnen; in einer solchen Familienkonstellation kann der Namenseinheit zwischen Elternteil und Kind ein höheres Gewicht beizumessen sein als der Namenseinheit zwischen den Geschwistern (vgl. Staudinger/Hilbig-Lugani
[2015] § 1617 a Rn. 16). c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist in der auf § 1617 a Abs. 2
beruhenden Erteilung des vom Kindesvater abgeleiteten Geburtsnamens Fe. keine konsentierte Elternentscheidung über die Namensbestimmung zu erblicken, die nach der anschließenden Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge für E. das Entstehen eines - nach § 1617 Abs. 1 Satz 3
an den Namen Ra. Gebundenen - Neubestimmungsrechts ausschließen würde. aa) Im rechtlichen Ausgangspunkt ist es allerdings umstritten, ob nach der späteren Begründung der gemeinsamen Sorge für das Kind ein Neubestimmungsrecht nach § 1617 b Abs. 1
entsteht, wenn es - wie hier - zuvor nach § 1617 a Abs. 2
den Namen des bislang nicht sorgeberechtigten Elternteils erhalten hat. Eine Anwendbarkeit des § 1617 b Abs. 1
wird in diesen Fällen teilweise mit der Begründung verneint, dass der allein sorgeberechtigte Elternteil durch die Namenserteilung nach § 1617 a Abs. 2
im Einvernehmen mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil bewusst seine Namensverbindung zum Kind aufgelöst hat und bei der anschließenden Begründung eines gemeinsames Sorgerechts keine Veränderung der tatsächlichen Familiensituation zu vermuten ist (vgl. BeckOK
/Pöcker [Stand: 1. August 2019] § 1617 b Rn. 3 und 4.1.; jurisPK-
/Schwer [Stand: 15. Oktober 2019] § 1617 b Rn. 7; Wagenitz FamRZ 1998, 1545, 1549). Die wohl überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum sieht demgegenüber das auf der gemeinsamen Sorge beruhende Neubestimmungsrecht des § 1617 b Abs. 1
durch eine vorausgegangene Namenserteilung nach § 1617 a Abs. 2
noch nicht als "verbraucht" an (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 441 , 442; MünchKommBGB/von Sachsen Gessaphe 7. Aufl. § 1617 b Rn. 7; BeckOGK/Kienemund [Stand: 1. August 2019]
13 und 13.1; Staudinger/Hilbig-Lugani
[2015] § 1617 b Rn. 7; Palandt/Götz
nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in erster Linie dazu dienen sollte, den einem Kind gemäß § 1617 a Abs. 1
kraft Gesetzes zugewiesenen und vom allein sorgeberechtigten Elternteil abgeleiteten Namen neu zu bestimmen, wenn die Eltern durch übereinstimmende Sorgeerklärung nachträglich eine gemeinsame Sorge begründen (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 91 ). Daraus kann aber noch nicht zwangsläufig gefolgert werden, dass deswegen aus Rechtsgründen nur ein nach § 1617 a Abs. 1
kraft Gesetzes erworbener Name auf der Grundlage von § 1617 b Abs. 1
neu bestimmt werden dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/13 - FamRZ 2016, 449 Rn. 16). Entscheidend ist vielmehr, dass das im Rahmen des § 1617 a Abs. 2
erzielte Einvernehmen zwischen den Elternteilen nicht mit einer gemeinsamen Namensbestimmung gemäß § 1617 b Abs. 1
gleichgesetzt werden kann. Denn die erforderliche Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils beruht gerade nicht auf gemeinsamer Elternverantwortung, sondern hat ihren Grund in seinem Persönlichkeitsrecht am eigenen Namen (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 90 : kein einseitiger "Zugriff" der Mutter auf den Namen des Vaters ohne dessen Einverständnis). Zudem kann in bestimmten Familienkonstellationen durchaus ein praktisches Bedürfnis nach der Korrektur einer auf § 1617 a Abs. 2
beruhenden Namensbestimmung bestehen, insbesondere dann, wenn Geschwisterkinder nach einem stärkeren Zusammenrücken der Familie mit gemeinsamer Sorgeverantwortung nicht länger unterschiedliche Namen führen sollen, die sie zuvor aufgrund verschiedener Namenserwerbstatbestände erlangt haben (vgl. MünchKommBGB/von Sachsen Gessaphe 7. Aufl. § 1617 b Rn. 7; BeckOGK/Kienemund [Stand: 1. August 2019]
13.1). d) Sind die Eltern nach der Begründung der gemeinsamen Sorge für das nachgeborene Kind an den Namen gebunden, den sie auf der Grundlage der gemeinsamen Sorge für das erstgeborene Kind bestimmt haben, hängt die sich aus §§ 1617 b Abs. 1 Satz 4, 1617 Abs. 1 Satz 3
ergebende Rechtsfolge für den Namenserwerb eines nachgeborenen Kindes davon ab, ob dieses nach § 1617 a Abs. 1
oder § 1617 a Abs. 2
bereits den Geburtsnamen führt, der für das ältere Geschwisterkind bestimmt worden ist. Ist dies der Fall, ist das gebundene Neubestimmungsrecht nach § 1617 b Abs. 1
inhaltlich gegenstandslos geworden und gelangt nicht zur Entstehung. Trägt das nachgeborene Kind - wie hier - einen abweichenden Namen, ändert sich sein Geburtsname im Moment der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach fast einhelliger und zutreffender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kraft Gesetzes in den Namen des erstgeborenen Geschwisterkindes (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 856 ; OLG Hamm FamRZ 2005, 1009 , 1010; LG Flensburg Beschluss vom 24. Januar 2005 - 5 T 396/04 - juris Rn. 14; Staudinger/Hilbig-Lugani
[2015] § 1617 b Rn. 12; MünchKommBGB/von Sachsen Gessaphe
19; Soergel/Zecca-Jobst
/Pöcker [Stand: 1. August 2019] § 1617 b Rn. 9), wäre es letztlich in die Hände der Eltern gelegt, ob ihre unter gemeinsamer Sorge stehenden Kinder den gleichen Geburtsnamen tragen sollen. Dies widerspräche aber der Zielsetzung des § 1617 Abs. 1 Satz 3
, der das Prinzip der Namenseinheit von Geschwisterkindern im gleichen Sorgerechtsverhältnis gerade auch gegen abweichende Vorstellungen der Eltern durchsetzen will. e) Gegen die als Folge der Bindungswirkung nach § 1617 Abs. 1 Satz 3
eingetretene Namensänderung beim betroffenen Kind lassen sich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken geltend machen.
Rechnung, wonach die Namensneubestimmung ohne eine Mitwirkung des Kindes nur dann automatisch erfolgen kann, wenn das Kind zu dem Zeitpunkt, in dem die Neubestimmung wirksam werden soll, das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Erst nach Vollendung des fünften Lebensjahres lernt das Kind typischerweise seinen vollständigen Namen zu schreiben, enthält es Zeugnisse und Bescheinigungen mit Vor- und Familiennamen und identifiziert sich deshalb zunehmend nicht nur mit seinem Vornamen, sondern auch mit seinem Familiennamen (vgl. auch Wall FamRZ 2019, 971, 973). Das betroffene Kind E. hatte das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet, als die Namensänderung im April 2012 mit der Begründung der gemeinsamen Sorge wirksam wurde und seine Eltern im Dezember 2012 durch den Standesbeamten auf die Namensänderung hingewiesen wurden. Unter diesen Umständen muss auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes das legitime Ziel des Gesetzgebers, Namenseinheit zwischen allen Geschwistern im gleichen Sorgerechtsverhältnis herzustellen, nicht hinter dem Kontinuitätsinteresse eines Kleinkinds an der Beibehaltung seines Namens zurücktreten. Dose Klinkhammer Schilling Günter Botur Vorinstanzen: AG Trier, Entscheidung vom 04.07.2013 - 14 UR III 5/13 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 09.02.2017 - 3 W 123/13 - Permalink: https://openjur.de/u/2191646.html ( https://oj.is/2191646 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 2 Referenzen 6 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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