GB zur Entstehung zu bringen. Vielmehr verbleibt es aus Sicht des Senats auch in Ansehung der Stellungnahme des Klägers dabei, dass zu den subjektiven Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlagen nicht ansatzweise mit Substanz vorgetragen worden ist. Hierzu fehlt es abgesehen von dem vagen Verweis auf nicht näher bezeichnete "derzeitige Medienberichte" unklaren Inhalts (vgl. Seite 4 des Schriftsatzes vom 18.03.2019, Bl. 179 d.A., und gleichlautend Seite 6 des Schriftsatzes vom 19.06.2019, Bl. 232 d.A.) schlicht an jedwedem Vortrag des Klägers. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 07.03.2019 (dort Seite 6, Bl. 166 R d.A.) ausgeführt hat, setzen die von dem Kläger für sich in Anspruch genommenen Anspruchsgrundlagen in subjektiver Hinsicht einen Vorsatz des in Anspruch genom.menen Schädigers voraus. Auf die Ausführungen im vorgenannten Beschluss (dort Ziffer 2, Bl. 166 R d.A.) wird ergänzend Bezug genommen. Der von dem Senat im Hinweisbeschluss vermisste Vortrag dazu, welche Organmitglieder der Beklagten zu welchem Zeitpunkt über welche Kenntnisse verfügten und inwiefern diese Kenntnis oder andere Umstände, ggf. welche, den Rückschluss auf einen Schädigungsvorsatz zulassen, findet sich auch in der Stellungnahme des Klägers vom 18.03.2019 nicht ansatzweise. Insbesondere ist der Verweis auf von der Staatsanwaltschaft Stuttgart durchgeführte Durchsuchungen für sich genommen nicht ausreichend, um konkrete Anhaltspunkte für einen Vorsatz der Beklagten aufzuzeigen, solange nicht zugleich konkrete Ermittlungsergebnisse vorgetragen werden, die auf einen solchen hindeuten. Auch die klägerseits beantragte Beiziehung der Ermittlungsakte scheidet ohne konkreten schriftsätzlichen Vortrag als zivilprozessual unzulässige Ausforschung aus. Der Senat vermag der 23. Zivilkammer des LG Stuttgart auch nicht in der Einschätzung zu folgen, der Schädigungsvorsatz der Beklagten ergebe sich ebenso wie die Sittenwidrigkeit ihres Verhaltens bereits ohne weiteres aus dem vom LG Stuttgart in der vorgenannten Entscheidung angenommenen wissentlichen Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit der vorbezeichneten Einrichtung. Ein Schädigungsvorsatz im Sinne der§§ 825 ,
GB kann aus Sicht des Senates vielmehr nur dann angenommen werden, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kaufgenommen wurde. Insoweit kann der Kläger auch nicht wie geschehen die sich in den sog. "VW-Fällen" des Motors EA 189 stellende Sachlage für sich fruchtbar machen. Denn hiermit ist der vorliegende Fall aus Sicht des Senats nicht vergleichbar. In den letztgenannten Fällen mag ein solches Bewusstsein der Organe der VW-AG aufgrund der spezifischen Funktionsweise der eingebauten Software - namentlich der Aktivierung eines anderen, im Straßenverkehr bei gleichen Bedingungen nicht zum Einsatz kommenden, sondern ausschließlich für die Prüfsituation entwickelten und nur für diese bestimmten Programmes zur Regulierung des Emissionsverhaltens des Fahrzeuges zum Zwecke der gezielten Beeinflussung des-Prüfergebnisses - nahe liegen. Anders ist dies jedoch aus Sicht des Senats bei Emissionsregelungseinrichtungen wie der nunmehr im Schriftsatz vom 18.03.2019 von dem Kläger behaupteten, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand, und bei denen Gesichtspunkte des Motor-, respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können. In derartigen Fällen kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die rechtlichen Erwägungen, die das LG Stuttgart in der vorgenannten Entscheidung angestellt hat, seitens der Organe der Beklagten in vollem Umfang nachvollzogen und von diesen in dem Bewusstsein gehandelt wurde, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. insoweit auch das vom Kläger eingereichte Urteil des LG Stuttgart, Az. 22 O 238/18 , Bl. 205 ff. d.A.). Vielmehr muss in dieser Situation - selbst wenn man mit der 23. Zivilkammer des LG Stuttgart von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung ausgehen wollte - eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare und im übrigen auch vom KBA und dem BMVI geteilte Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden. Diese kann in Ermangelung gegenteiliger Indizien aus Sicht des Senates auch nicht widerlegt werden. Eine Verkennung der Rechtslage begründet aber selbst im Falle eines fahrlässigen oder gar grob fahrlässigen Handelns nicht den im Rahmen der §§ 826 ,
GB geforderten Schädigungsvorsatz. Letzterer erfordert vielmehr das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben, wofür auch der neue Klägervortrag im Schriftsatz vom 18.03.2019 weder Indizien noch belastbare Anhaltspunkte aufzeigt. Dass die Gesetzeslage an dieser Stelle nicht unzweifelhaft und eindeutig ist, zeigt neben der kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 II lit. a) EG VO 715/2007 auch der Umstand, dass sich das Kraftfahrtbundesamt - wie auch das BMVI - offenbar bislang nicht von der Unzulässigkeit des behaupteten sog. "Thermofensters" im streitgegenständlichen Fahrzeug haben überzeugen können und einen Rückruf sämtlicher betroffenen Fahrzeuge behördlich bis heute nicht angeordnet worden ist. Insbesondere ein Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeuges unstreitig ist bis heute nicht erfolgt. Auch die von dem Kläger auf Seite 5 seines Schriftsatzes vom 18.03.2019 (Bl. 180 d.A.) zitierte zusammenfassende Bewertung des Berichts der Untersuchungskommission Volkswagen hat sich gerade nicht im Sinne der klägerischen Rechsauffassung positioniert, sondern die Prüfung der Zulässigkeit der Abschalteinrichtungen - mit Ausnahme der im Motor EA 189 der Volkswagen AG vorhandenen - explizit offen gelassen und der weiteren Klärung durch die jeweils zuständigen Genehmigungsbehörden überantwortet (vgl. den Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, S. 119). Schließlich spricht auch der vom LG Stuttgart in der vorgenannten Entscheidung betriebene - erhebliche - Begründungsaufwand aus Sicht des Senates maßgeblich gegen eine klare und eindeutige Rechtslage. Vor diesem Hintergrund scheitern sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen jedenfalls daran, dass der subjektive Tatbestand von dem Kläger nicht schlüssig dargetan worden ist. Ohne konkrete Anhaltspunkte für ein Bewusstsein und eine billigende Inkaufnahme des - unterstellten - Gesetzesverstoßes kann ferner nicht angenommen werden, dass der vom LG Stuttgart als Begründung für die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten angeführte Wille zur Kostensenkung diese Bewertung trägt Nicht jedes Streben nach Kostensenkung und Gewinnmaximierung stellt sich per se als verwerflich dar, sondern nur ein solches "um jeden Preis" auch unter in Kauf genommenem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften. Der Senat hält auch in Ansehung der klägerseits vorgelegten Urteile der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.