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LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2019 - 11 Sa 986/18

Obsah (14)§ 18§ 117§ 113§ 208§ 17§ 74§ 2§ 1§ 12§ 122§ 613a§ 310§ 3§ 4

1. Flugzeuge sind als sächliche Betriebsmittel für ein Luftfahrtunternehmen unerlässlich und sie gehören deshalb zu den wesentlichen identitätsprägenden Betriebsmitteln. Der Einsatz der Flugzeuge mach

§ 18Abs.

1 Sätze 4 und 6 BEEG i.V.m. den "Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Kündigungsschutz bei Elternzeit" durch die für den Sitz des Betriebs oder der Dienststelle zuständige Behörde zu erfolgen.

  1. Zur Einordnung eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich als Insolvenzforderung. Tenor
  2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeits- gerichts Düsseldorf vom 24.08.2018 - 14 Ca 3781/18 - wird zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
  4. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung in der Insolvenz und einen Auskunftsanspruch sowie hilfsweise über einen Wiedereinstellungsanspruch und die Zahlung bzw. Feststellung eines Nachteilsausgleichsanspruchs. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Air C. PLC & Co. Luftverkehrs KG (im Folgenden: Schuldnerin) mit Sitz in C.. Bei der Schuldnerin handelte es sich bis Ende des Jahres 2017 um die zweitgrößte Fluggesellschaft Deutschlands. Die am 22.08.1979 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Klägerin war seit dem 29.04.2002 bei der Schuldnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin als Flugbegleiterin beschäftigt und befand sich zuletzt in Elternzeit. Sie verfügt über die Zusatzfunktion eines Senior Cabin Crew Member B (SCCM B) und war vor ihrer Elternzeit zuletzt in E. stationiert. In dem ersten Arbeitsvertrag vom 22.04.2002, Bl. 93 ff. d.A., hieß es: "§ 12 Dienstlicher Einsatzort

(1)Einsatzort ist der Flughafen I..
(2)Auf seinen Wunsch hat der Flugbegleiter die Möglichkeit bei entsprechendem betrieblichem Bedarf seinen Einsatzort zu wechseln." Die Klägerin wurde auf verschiedenen Flugrouten und in wechselnden Flugzeugen der Muster der A 320 Familie / A 330 mit unterschiedlichen Crews eingesetzt. Das durchschnittliche monatliche Bruttogehalt der Klägerin betrug zuletzt 1.818,25 Euro. Die Schuldnerin verfügte über Flugzeuge der Typen Airbus A 319, Airbus A 320, Airbus A 321, Airbus A 330-200 und Boeing. Weitere Flugzeuge wurden von Tochtergesellschaften genutzt. Keines der Flugzeuge stand zuletzt im Eigentum der Schuldnerin; sämtliche Maschinen wurden geleast. Die Schuldnerin hatte mehrere tausend Slots inne. Unter einem Slot versteht man das Recht, an sog. koordinierten Flughäfen innerhalb bestimmter Zeitfenster ein Flugzeug starten oder landen zu lassen. Sie beschäftigte nach Angaben des Beklagten mit Stand August 2017 insgesamt 6.121 Beschäftigte, davon 1.318 Piloten, 3.362 Beschäftigte in der Kabine und 1.441 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Boden. Sie verfügte über Stationen in den Flughäfen C., E., N., G., T., I., L., Q., O. und M.. Soweit Cockpitpersonal oder Kabinenpersonal an anderen Flughäfen als dem vereinbarten Dienstort eingesetzt wurde, erfolgte dies in Form des sog. Proceeding, d.h. Arbeitsantritt war am Dienstort, von dem die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter auf Kosten der Schuldnerin zu dem Einsatzflughafen transportiert wurde. Spätestens ab dem 01.07.2017 gab es folgende Organisationsstruktur: Die höchste operative Ebene im Bereich "Flug" bekleidete Herr P. als "Head of Flight Operations" in C.. Ihm unterstellt waren die Abteilung Cabin Crew mit der Leiterin Frau X. sowie die Abteilung Crew Operations mit der Leiterin Frau F., beide angesiedelt in C.. Frau X. waren zwei Regionalmanager unterstellt, und zwar der für E. und "West" zuständige Regionalmanager West, Herr O., sowie eine für C., N., G., T., I., O. und M. zuständigen Regionalmanagerin Nord und Süd. Die Regionalmanager waren als Flugbegleiter angestellt und in der Regel weiterhin im operativen Flugbetrieb eingesetzt. U.a. nahmen sie jedenfalls an Personalgesprächen über Einstellungen bzw. Änderungen von Arbeitsverträgen teil. Welche Kompetenzen die Regionalmanager darüber hinaus hatten, steht zwischen den Parteien im Streit. Den Regionalmanagern waren die Areamanager für das Kabinenpersonal beigeordnet. Bei den Areamanagern handelte es sich ebenfalls um Flugbegleiter, welche diese Position als Zusatzfunktion ausübten. Ihre Aufgabe war die eines Bindegliedes zwischen dem Kabinenpersonal vor Ort und den Regionalmanagern bzw. der Leitung in C., wobei die Kompetenzen im Einzelnen wiederum streitig sind. Einzelheiten der Aufgaben von Area- und Regionalmanagern wurden in den Operation Manuals vom 20.07.2017 (im Folgenden: OM-A), Anlage K 39, sowie im Tarifvertrag Werdegang Kabine Air C. vom 17.09.2014 (im Folgenden: TV Werdegang), Anlage 40, niedergelegt. In § 12 des TV Werdegang heißt es auszugsweise: "Area Manager übernehmen für eine von der Kabinenleitung vorgegebene Region ("Area"), in der eine oder mehrere Stationen zusammengefasst werden, die Mitarbeiterführung und die disziplinarische Verantwortung für die Mitarbeiter in der entsprechenden Area unter Weisung der Kabinenleitung. Der Area Manager ist der Kabinenleitung unterstellt. Der Area Manager ist für die regionale Führung des Kabinenpersonals zuständig. Er ist in besonderem Maße für die eigenständige Betreuung der Mitarbeiter in den einzelnen Stationen der jeweiligen Area verantwortlich und führt diese in Abstimmung mit der Kabinenleitung und ggf. HR disziplinarisch. Er führt Personalgespräche und nimmt an Auswahlverfahren bezüglich der Mitarbeiter auf der jeweiligen Area teil. …" Zumindest ursprünglich gab es einen sog. Crew Contact in E.. Bis zum 30.06.2017 wurde Kabinenmitgliedern eine Hotline mit einer E.er Telefonnummer zur Verfügung gestellt. Der Nummer nachgeschaltet war ein Sprachcomputer, der den Grund des Anrufs erfragte und nach Auswahl das Gespräch an die zuständige Stelle weiterleitete. Mit einem von der Leiterin Cabin Crew, Frau X., unterzeichneten Schreiben vom 13.02.2017 wurden die Mitarbeiter darüber informiert, dass der Crew Contact in E. zum 30.06.2017 geschlossen und anschließend vollständig von C. aus realisiert werde. Mit dem ursprünglichen Head of Crew Operations, Herrn G. aus E., war zum März 2017 ein Aufhebungsvertrag geschlossen worden. Als neue Head of Crew Operations hatte sich mit Schreiben vom 13.02.2017 Frau F. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorgestellt. Für das Kabinenpersonal war auf Basis des am 07.06.2016

§ 117Abs. 2 Betr

VG zwischen der Schuldnerin und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di geschlossenen Tarifvertrags Personalvertretung für das Kabinenpersonal der Air C. PLC & Co. Luftverkehrs KG (im Folgenden: TVPV) eine Personalvertretung (im Folgenden: PV Kabine) gebildet. § 21 TVPV lautet wie folgt: "§ 21 Sitz der Personalvertretung Die Personalvertretung hat ihren Sitz am Ort der Leitung des Flugbetriebes." §§ 80 ff. TVPV enthalten u.a. folgenden Regelungen: "§ 80 Betriebsänderung Die airc. hat die Personalvertretung über geplante Änderungen des Flugbetriebs, die wesentliche Nachteile für das Kabinenpersonal insgesamt oder erhebliche Teile des Kabinenpersonals zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Änderungen mit der Personalvertretung zu beraten. … Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten: 1. Einschränkungen und Stilllegung des gesamten Flugbetriebes oder von wesentlichen Teilen … § 81 Interessenausgleich über Betriebsänderung, Sozialplan

(1)Kommt zwischen der airc. und der Personalvertretung ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und von der airc. und der Personalvertretung zu unterschreiben. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). …
(2)Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können die airc. oder die Personalvertretung den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen. … Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können die airc. oder die Personalvertretung die Einigungsstelle anrufen. … § 83 Nachteilsausgleich
(1)Weicht die airc. von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, die airc. zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend. …
(3)Die Abs. 1 und 2 geltend entsprechend, wenn die airc. eine geplante Betriebsänderung nach § 80 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit der Personalvertretung versucht zu haben und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden." Daneben bestanden eine Personalvertretung Cockpit sowie Betriebsräte für die am Boden beschäftigten Arbeitnehmer. Die Gewerkschaft ver.di und die Schuldnerin schlossen am 08.12.2016 den Tarifvertrag "TV Air C.: Pakt für Wachstum und Beschäftigung" (im Folgenden: TV Pakt). In diesem hieß es auszugsweise: "§ 1 Grundlagen des Pakts für Wachstum und Beschäftigung
(1)Das Management Board der Air C. hat am 27.09.2016 das neue Geschäftsmodell der Air C. auf der Grundlage eines umfassenden Transformationsprozesses vorgestellt, welches den Bestand der Gesellschaft für die nächsten Jahre nachhaltig sichern soll.
(2)Aus Anlass bevorstehender Umstrukturierungsmaßnahmen - wie zum Beispiel Wetleases, … - vereinbaren die Parteien zusammenzuwirken, um Wachstum für Air C. in ihren neuen Märkten und Beschäftigung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kabine zu sichern.
(3)… Daher sagt Air C. hiermit zu, dass - die heutigen Arbeitsverträge der Air C. Beschäftigten in der Kabine bestehen bleiben, - Perspektiven für Wachstum, Karriereentwicklung und Beschäftigungssicherung in der Kabine geboten werden, - die Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Gültigkeit behalten, - die Personalvertretung der Air C. Kabine im Amt bleibt und - die ver.di weiterhin Tarifpartner bleibt. … § 2 Perspektiven für Wachstum, Karriereentwicklung und Beschäftigungssicherung in der Kabine
(1)Zur Umsetzung der Wachstumsperspektiven in der Kabine wird Air C. in 2016 und 2017 voraussichtlich insgesamt ca. 500 Cabin Crew Member (CCM) neu einstellen sowie zusätzlich ca. 40 freie Purser-Stellen und ca. 100 freie Stellen für Senior Cabin Crew Member (SCCM) besetzen.
(2)Air C. geht bei erfolgreicher Umsetzung der Transformation nicht davon aus, betriebsbedingte Beendigungskündigungen durchführen zu müssen. Sollten diese, egal aus welchen Gründen, dennoch unvermeidbar werden, ist deren Ausspruch erst nach Abschluss eines Sozialtarifvertrages mit ver.di über einen Interessenausgleich und Sozialplan zulässig, der sich auf das gesamte Kabinenpersonal auf der Grundlage der Betriebszugehörigkeit ausrichtet.
(3)Interessenausgleichs-/ Sozialplanverhandlungen, deren Inhalt zur Umsetzung personeller Maßnahmen beschränkt ist auf Änderungskündigungen, sind weiterhin auf betrieblicher Ebene möglich. Sollten die Betriebsparteien nicht zu einer Einigung kommen, wird in Abweichung von § 81 TVPV nicht die Einigungsstelle angerufen, sondern ist ein Sozialtarifvertrag über einen Interessenausgleich und Sozialplan mit ver.di abzuschließen. § 3 Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Alle zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages bei der Air C. für das Kabinenpersonal geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen behalten während der Durchführung und nach der Umsetzung der bevorstehenden Umstrukturierungsmaßnahmen ihre Gültigkeit und kommen uneingeschränkt in ihrer jeweils gültigen Fassung zur Anwendung. … § 6 Inkrafttreten und Vertragsdauer Dieser Tarifvertrag tritt am 08.12.2016 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31.12.2020 gekündigt werden." Ab Anfang 2017 flog die Schuldnerin nicht mehr ausschließlich im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb, sondern - laut Angaben des Beklagten mit insgesamt 38 Flugzeugen - im sog. wet- lease für die Deutsche M. AG, die Euro x. GmbH und die B. Airlines AG. Bei dem wetlease wurden dem Vertragspartner die Flugzeuge samt Crew, Wartung und Versicherung bereitgestellt und der Flug für den Vertragspartner in dessen Streckennetz und unter dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis ("Air Operator Certificate", im Folgenden: AOC) durchgeführt. Die Flüge erfolgten mit den Slots der jeweiligen Vertragspartner. Die im wetlease eingesetzten Flugzeuge wurden mit dem Logo der Auftraggeber versehen und in deren Farben lackiert. Mitarbeiter im wetlease arbeiteten jedenfalls teilweise in den Uniformen des Auftraggebers. Am 24.02.2017 schlossen die Schuldnerin und die PV Kabine die Betriebsvereinbarung Rahmen-Interessenausgleich zur Umstrukturierung der Air C. für das Kabinenpersonal (im Folgenden: RIA-UK). In dieser hieß es u.a.: "Präambel Die airc. muss wegen der derzeitigen Ertragslage die Organisationsstruktur des Flugbetriebs ändern. Insbesondere erfolgt die Ausgliederung des Touristikgeschäfts, die Bereederung von Flugzeugen im Rahmen der mit der Deutsche M. Group (Deutsche M. AG, Euro x. GmbH und B. Airlines AG) getroffenen Wetlease-Vereinbarung (ACMIO-Operation) und eine Neuausrichtung der verbleibenden Kapazitäten im Rahmen des Programms "New airc.". …" In der Anlage 1 zum RIA-UK "ACMIO/New Air C." hieß es u.a.: "§ 1 Die Betriebsparteien gehen davon aus, dass es zukünftig Stationen mit reiner ACMIO-Bereederung, reine New-Airc.-Stationen, sowie Stationen mit gemischter Bereederung gibt. Die Zuordnung zur ACMIO-Operation ergibt sich bei ausschließlichen ACMIO-Stationen aus der entsprechenden Stationierung. … Die Beschäftigten der Stationen M., Q. und O. werden vorübergehend der ACMIO-Operation an anderen Stationen zugeordnet. An "gemischten Stationen" erfolgt die individuelle Zuordnung nach den Regelungen des nachstehenden § 2 mit der Aufnahme der ACMIO-Operation an der jeweiligen Station. … § 2 Zur Stationierung bzw. Bereederung der ACMIO-Operation und der "New airc." erfolgen konkret zu bestimmende Maßnahmen, insbesondere: 1. Rückkehrwünsche von ehemals ab der Station CGN Beschäftigten

Interessenausgleich- und Sozialplan über die Umstationierung Kabinenpersonal auf der Station CGN vom 17.02.2016

  1. Wechselwunschliste (WWL)
  2. Freiwilligenabfrage/Ausschreibungen
  3. Förderungen
  4. Neueinstellungen (inkl. ready entrySCCMA)
  5. Direktionsrecht, Auswahl nach sog. "negativer Betriebszugehörigkeit" auf der jeweiligen Station § 3 Alle Wechselwünsche, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Interessenausgleichs auf der Wechselwunschliste dokumentiert sind, werden bis zum 31.12.2017 gewährt - vorbehaltlich, dass an der bisherigen "abgebenden" Station keine Personalunterdeckung entsteht. … § 6 Auch nach der Zuordnung der Mitarbeiter zur ausschließlichen Operation (ACMIO bzw. "New airc.") verbleiben alle Mitarbeiter im einheitlichen Flugbetrieb der airc.. Die Durchlässigkeit zwischen "New airc." und der "ACMIO-Operation" wird gewährleistet, z.B. durch Ausschreibung von Stellen und Umschulungen sowie die weiterhin gültige einheitliche Betriebszugehörigkeits- und Wechselwunschliste. …" Die Einsatzplanung wurde mit dem Grundsystem Aims und dem Zusatzmodul Jeppesen durchgeführt. Anders als in der Anlage 1 zum RIA-UK "ACMIO/New Air C. Cockpit- und Kabinenpersonal" vorgesehen, wurde das Personal an den "gemischten" Stationen in E. und N. nicht dem wetlease oder dem eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb zugeordnet, sondern mit einer Sondergenehmigung des Luftfahrtbundesamtes sowohl im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb als auch im wetlease eingesetzt. Die Mitarbeiterinnen der Insolvenzschuldnerin mussten beide Zulassungen erwerben und beide Uniformen abwechselnd tragen. Im Mai/Juni 2017 kaufte die Komplementärin der Schuldnerin, die Air C. PLC, die Luftfahrtgesellschaft X. mbH (im Folgenden: M.) mit Sitz in E.. Diese setzte zum damaligen Zeitpunkt 20 Flugzeuge des Musters Dash Bombardier Q400 ein. Diese Flugzeuge leaste die Schuldnerin von der M. und überließ sie ihrerseits wieder der M.. Die M. erbrachte zuletzt im Rahmen des wetlease mit diesen von der Schuldnerin überlassenen Maschinen für diese "Shuttle-Dienste" zu den Langstreckenflughäfen E. und C.. Eigene Zeitnischen für Starts bzw. Landungen (im Folgenden: Slots) hatte die M. damals nicht inne. Unter dem 15.08.2017 stellte die Schuldnerin beim Insolvenzgericht Berlin-Charlottenburg einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dem das Gericht mit Beschluss vom gleichen Tag entsprach (Az. 36a IN 4295/17 ). Es bestellte den Beklagten zum vorläufigen Sachwalter. Nach Insolvenzantragstellung wurde ein Investorenprozess eingeleitet, dessen Ergebnisse von den Parteien unterschiedlich dargestellt werden. Nach Darstellung der Klägerseite wurde zwar kein annahmefähiges Angebot vorgelegt, dennoch wurden die Gespräche mit zwei potentiellen Investoren fortgesetzt. Nach dem Vorbringen des Beklagten war zu diesem Zeitpunkt bereits klar, dass eine übertragende Sanierung gescheitert war. Am 29.09.2017 schlossen die Gewerkschaft ver.di und die Schuldnerin mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters der Schuldnerin den Rahmentarifsozialplan Transfer airc. PLC & Co Luftverkehrs KG (im Folgenden: RTST). In diesem hieß es u.a.: "Präambel … Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages ist angedacht, Vermögenswerte der airc. PLC & Co Luftverkehrs auf verschiedene Erwerber zu übertragen. Der Arbeitgeber wird seine Betriebstätigkeit spätestens nach Veräußerung der Betriebsmittel nicht mehr fortführen können. Vor diesem Hintergrund droht, dass eine Weiterbeschäftigung der Beschäftigten beim Arbeitgeber nicht mehr möglich ist. § 1 Struktur des Tarifwerks und allgemeine Tariföffnungsklausel Dieser Tarifvertrag enthält Rahmenbedingungen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, Installierung von Transfergesellschaften, Abfindungsregelungen und weitere Maßnahmen zur Vermeidung oder Abmilderung der Folgen der beschriebenen Veränderungen. Die Tarifvertragsparteien ermächtigen die Betriebsparteien der airc. PLC & Co Luftverkehrs KG zur Ausfüllung der im Folgenden beschriebenen Maßnahmen (Öffnungsklausel). § 2 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigte und Auszubildende, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Beschäftigte, die leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sind. … § 4 Interessenausgleich/Sozialplan Unberührt von diesem Tarifvertrag bleibt die Verpflichtung der jeweiligen Betriebsparteien, über die Betriebsänderung gem. der Präambel einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln. … …" Am 12.10.2017 unterzeichneten der vorläufige Sachwalter, der Generalbevollmächtigte sowie der Executive Director der Komplementärin der Schuldnerin eine gemeinsame Erklärung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hatte: "I. …
  6. Die im Verfahren der vorläufigen Eigenverwaltung aufgestellte Liquiditäts- und Fortführungsplanung hat vorgesehen, dass unter Berücksichtigung des durch einen mit Bundesbürgschaft abgesicherten Übergangskredit i.H.v. 150 Mio € der Flugbetrieb bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (voraussichtlich Ende Oktober 2017) aufrechterhalten werden kann.
  7. Eine Fortführung des Geschäftsbetriebs im eröffneten Insolvenzverfahren ist nur möglich, sofern das Unternehmen bzw. Teile des Unternehmens im Rahmen einer übertragenden Sanierung auf einen oder mehrere Erwerber zum Stichtag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übertragen wird. Ein entsprechendes Angebot liegt nicht vor, so dass eine übertragende Sanierung des Unternehmens bzw. von Teilen des Unternehmens nicht erfolgt. Eine kostendeckende Betriebsfortführung im eröffneten Insolvenzverfahren ist somit nicht möglich und wäre unzulässig. Dies ergibt sich aus der fortgeschriebenen Liquiditäts- und Fortführungsplanung ab dem
  8. August
  9. Vor diesem Hintergrund ist die Air C. PLC & Co. Luftverkehrs KG gezwungen, zum Stilllegungszeitpunkt die für sämtliche Flugzeuge bestehenden Leasingverträge durch Kündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen zu beenden und die Flugzeuge zurückzugeben.
  10. Die Geschäfts- und Betriebsgrundlage für eine Fluggesellschaft wird damit zum Stilllegungszeitpunkt wegfallen. II. Die Unterzeichner dieses Beschlusses stimmen daher darin überein, dass beabsichtigt ist, den Geschäftsbetrieb der Air C. Flüge einzustellen. Die Einstellung und Stilllegung des Geschäftsbetriebs der Air C. PLC & Co. Luftverkehrs KG soll wie folgt umgesetzt werden:
  11. Beendigung der Flugzeug-Leasingverträge der Air C. PLC & Co. Luftverkehrs KG als Leasingnehmer durch Kündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen und Rückgabe der Flugzeuge sukzessive bis zum 31.01.
  12. Einstellung des operativen Geschäftsbetriebs der Air C. PLC & Co. Luftverkehrs KG. Dabei wird mit Ablauf des
  13. Oktober 2017 der operative Flugverkehr im Namen und auf Rechnung der Air C. PLC & Co. Luftverkehrs KG eingestellt. Flugbuchungen für Flüge nach dem
  14. Oktober 2017 sind nicht mehr möglich.
  15. Erbringung der Dienstleistungen gegenüber Euro x. im Rahmen des sog. "Wet Lease" für den Zeitraum bis maximal zum
  16. Januar
  17. Dies betrifft 13 Flugzeuge. 4a. Derzeit verfügen 6.054 Arbeitnehmer/innen über ein Arbeitsverhältnis und 8 Auszubildende (nachfolgend Arbeitnehmer) über ein Ausbildungsverhältnis mit der Air C. PLC & Co. Luftverkehrs KG. Die Air C. PLC & Co. Luftverkehrs KG beabsichtigt, sämtliche Arbeitsverhältnisse unter Einhaltung der individuell maßgeblichen Kündigungsfrist, begrenzt auf die maximale Frist von drei Monaten zum Monatsende

§ 113S. 1 Ins

O, soweit gesetzlich zulässig, nach Durchführung der Interessenausgleichs- sowie Massenentlassungsanzeigeverhandlungen (§ 17 KSchG) und nach Durchführung der Anhörungsverfahren mit den Mitbestimmungsgremien (Betriebsräte/Personalvertretungen) zu kündigen. Die Air C. PLC & Co. Luftverkehrs KG wird - soweit erforderlich - eine Zustimmung für Arbeitnehmer mit etwaigem Sonderkündigungsschutz (z.B. SGB IX, BEEG, MuSchG) beantragen und auch diese Arbeitsverhältnisse zeitnah kündigen. Es werden auch Sozialplanverhandlungen geführt werden. …

  1. Dauerschuldverhältnisse (Leasingverträge, Gewerbemietverträge, Versorger etc.) werden unter Berücksichtigung der Abwicklungsplanung durch Abschluss von Aufhebungsverträgen beendet bzw. unter Berücksichtigung bestehender Kündigungsfristen gekündigt, sofern die Vertragspartner nicht selbst kündigen bzw. die Verträge bereits gekündigt sind. …
  2. Die Gesamtabwicklung des Geschäftsbetriebs der Air C. PLC Co. Luftverkehrs KG soll nach derzeitiger Planung zum
  3. Januar 2018 abgeschlossen sein, so dass im Anschluss daran die Stilllegung erfolgt. …" Zudem wurde die Belegschaft der Schuldnerin durch eine betriebsinterne Mitteilung am 12.10.2017 davon in Kenntnis gesetzt, dass die M. Gruppe die M., die ÷. Ferienfluggesellschaft O. Luftfahrt GmbH (im Folgenden: O.) sowie 20 weitere Flugzeuge übernehmen wolle; dies unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Gläubigerausschuss und der europäischen Wettbewerbsbehörde in Brüssel. Insgesamt beabsichtige die M. Gruppe 13 Airbus A 320 Maschinen aus der Flotte der Schuldnerin, 21 Flugzeuge der A 320-Familie aus dem Bestand von O. und 20 Flugzeuge des Musters Dash Q 400, betrieben von der M., zu übernehmen. Des Weiteren sollten 15 bereits im Eigentum der Deutschen M. AG (im Folgenden: M. AG) stehende Airbus A 320, die bisher im wetlease für die Euro x. GmbH eingesetzt wurden, übernommen werden. Ferner wolle sich die M. Gruppe auf fünf weitere Flugzeuge der A 320 Familie eine Kaufoption sichern. Mit notariellem Anteils- und Übertragungsvertrag vom 13.10.2017 verkaufte die Schuldnerin ihre Anteile an der M. an die M. Commercial Holding GmbH. Die Schuldnerin hatte sich verpflichtet, bis zum Vollzugstag 09.01.2018 den operativen Betrieb der M. aufrecht zu erhalten, Unterstützung beim Aufrechterhalten des bisherigen AOC der M. sowie bei der Erweiterung des AOC der M. auf den A 320 zu leisten sowie Slots in die M. einzubringen. Bereits mit Ablauf des 16.10.2017 stellte die Schuldnerin das Langstreckenflugprogramm ein. Hiervon waren 17 Flugzeuge des Typs Airbus A 330 sowie ca. 900 Mitarbeiter betroffen. 16 der betroffenen Maschinen wurden bis zum 31.10.2017 abgegeben. Unter dem 27.10.2017 wurde der letzte eigenwirtschaftliche Flug der Schuldnerin durchgeführt. Bis zum 31.10.2017 wurde der Besitz an acht A 320, zwei A 319 und neun Boeing 737 aufgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Aufstellung in der Berufungserwiderung Bezug genommen. Im Rahmen eines sog. Asset Purchase Agreements vom 27.10.2017 wurde eine Reihe von einzelnen Vermögensgegenständen der Schuldnerin an die f. Jet Airline Company Limited (im Folgenden: f. Jet) übertragen (Slots, bestimmte Buchungsdaten, 160 Flugzeugsitzbezüge und ein sog. Crew Container auf dem Rollfeld des Flughafen C.-U., der als Aufenthaltsraum diente). Die M. AG meldete am 31.10.2017 einen Zusammenschluss nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (im Folgenden: Fusionskontroll-VO) bei der Europäischen Kommission an. Im Amtsblatt der Europäischen Union vom 10.11.2017 ist hierzu festgehalten: "Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses …
  4. … Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen: - Deutsche M. AG ("M.", Deutschland) - O. Luftfahrt GmbH ("O.", ×.), Teil der Air-C.-Gruppe, - Luftfahrtgesellschaft X. mbH ("M.", Deutschland), ebenfalls Teil der Air-C.-Gruppe. M. erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über Teile der Air-C.-Gruppe, d.h. über die Gesamtheit von O. und M.. Der Zusammenschluss erfolgt durch den Erwerb von Anteilen.
  5. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: … - M.: Bis zum
  6. Oktober 2017 betrieb M. im Rahmen von Wet-Lease-Vereinbarungen an Air C. vermietete Luftfahrzeuge für Kurzstreckenlinien nach E. und C., in erster Linie als Zubringer für Air-C.-Tätigkeiten. M. soll als Zweckgesellschaft für die Fortsetzung des gegenwärtig von Air C. betriebenen Flugplanes im Rahmen einer Wet-Lease-Vereinbarung mit der M.-Gruppe vom Dezember 2016 dienen. Vor dem Zusammenschluss soll ein Zeitnischen-Paket für die Wintersaison 2017/2018 sowie für die Sommersaison 2018 (einschließlich Zeitnischen für die Flughäfen C.-U., E., G. und N.) auf M. zur Nutzung durch die M.-Gruppe übertragen werden. …" Im weiteren Verlauf kam die Übernahme der O. nicht zustande. Indes genehmigte die Europäische Kommission die Übernahme der M. unter Auflagen, insbesondere einer reduzierten Übertragung der den Flughafen E. betreffenden Slots. Zu einem von den Parteien nicht näher bezeichneten Zeitpunkt übertrug die Schuldnerin ein Paket von Slots auf die M., die in der Folge an die M. Gruppe veräußert wurde. Der auf sechs Jahre abgeschlossene wetlease-Vertrag zwischen der Schuldnerin und M. wurde im Zusammenhang mit der Einstellung des Flugbetriebs der Schuldnerin beendet und zwischen der Euro x. GmbH als Leasingnehmerin und der M. als Leasinggeber neu abgeschlossen. Nach der Einstellung des eigenwirtschaftlichen Flugbetriebs mit Ablauf des 27.10.2017 wurden seitens der Schuldnerin nur noch Flugleistungen im wetlease erbracht. Diese erfolgten von den Stationen I., L. und T. aus. Sofern erforderlich, wurde durch Proceeding auch Personal der Station G. eingesetzt. Hierfür wurden zunächst noch bis zu 13 Airbus A 320 genutzt. Der Flugbetrieb im wetlease sollte längstens für drei Monate bis zum 31.01.2018 aufrechterhalten werden, wurde faktisch aber nur für zwei Monate bis Ende Dezember 2017 durchgeführt. Bis dahin wurden auch weiterhin Einsatzpläne für die Kabinen-Beschäftigten an den Stationen I., T., L. und G. erstellt. Die für die Aufrechterhaltung eines Flugbetriebs erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen waren bis zum 31.01.2018 befristet und erloschen mit Ablauf dieses Datums. Mit Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 01.11.2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet, Eigenverwaltung angeordnet und der Beklagte zum Sachwalter bestellt. Dieser zeigte am selben Tag gegenüber dem Amtsgericht drohende Masseunzulänglichkeit

§ 208Abs. 1 Satz 2 Ins

O an und rief die Arbeitsleistung eines Großteils der Flugbegleiter nicht mehr ab. Die f. Jet meldete am 07.11.2017 einen Zusammenschluss nach Art. 4 der Fusionskontroll-VO an. Dazu heißt es im Amtsblatt der Europäischen Union vom 14.11.2017: "Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses … Am

  1. November 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Kommission eingegangen. Die Anmeldung betrifft folgende Unternehmen: - F. Jet (VK), - D. Air C. Assets ("Zielunternehmen", Deutschland). F. Jet übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über Teile von Air C.. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Vermögenswerten. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: - F. Jet: preisgünstige Direktflüge im europäischen Flugverkehr; - Zielunternehmen: Vermögenswerte, die zuvor zur Geschäftstätigkeit von Air C. am Flughafen C.-U. gehörten, so unter anderem Zeitnischen und Nachtabstellplätze. …" Die europäische Kommission erhob im weiteren Verlauf gegen den Zusammenschluss keine Einwände. Am 17.11.2017 schloss die Schuldnerin mit der ebenfalls auf Grundlage eines Tarifvertrages eingerichteten Personalvertretung für das Cockpitpersonal (im Folgenden: PV Cockpit) einen Interessenausgleich über die beabsichtigte Betriebsänderung. Unter dem 27.11.2017 kündigte die Schuldnerin allen Piloten mit Ausnahme derjenigen, zu deren Kündigungen öffentlichrechtliche Zustimmungen einzuholen waren, mit Wirkung zum 28.02.
  2. Entsprechende Kündigungen erfolgten gegenüber dem Bodenpersonal. Die Schuldnerin war auch in die Kommunikation mit der PV Kabine eingetreten. Am 14.09.2017 hatte es ein erstes Sondierungstreffen mit Vertretern der PV Kabine und der Schuldnerin gegeben. Mit Schreiben vom 02.10.2017 unterrichtete die Schuldnerin die PV Kabine über eine mögliche Stilllegung zum 31.01.
  3. In dem Antwortschreiben der PV Kabine vom 09.10.2017 hieß es u.a.: "…Was den Eintritt in Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans ggfs. Transfersozialplans anbetrifft, so möchten wir an die Regelung in § 2 Absatz 2 und 3 TV Pakt für Wachstum und Beschäftigung erinnern. Sollte sich der Verhandlungsgegenstand auf geplante Beendigungskündigungen beim Kabinenpersonal erstrecken, so wäre für diese Maßnahme zunächst eine tarifliche Einigung sowohl zu einem Sozialplan, wie aber auch zu einem Interessenausgleich, mit ver.di zu treffen. …" Das Schreiben enthielt außerdem einen umfangreichen Fragenkatalog. Mit E-Mail vom 10.10.2017 (Anlage B 9) übermittelte die Schuldnerin der PV Kabine ihre Antwort sowie Entwürfe für einen Interessenausgleich, einen Sozialplan und eine Betriebsvereinbarung zur Errichtung einer Transfergesellschaft. Am 11.10.2017 fand eine Videokonferenz der Schuldnerin mit Vertretern der PV Kabine statt. Die PV Kabine übermittelte der Schuldnerin mit Schreiben vom 12.10.2017 einen weiteren Fragenkatalog (Anlage B 10). Hierauf antwortete die Schuldnerin mit Schreiben vom 13.10.2017 (Anlage B 11). Zudem leitete sie mit Schreiben vom 12.10.2017 förmlich das Konsultationsverfahren

§ 17KSch

G ein. Auf dem von dem Beklagten als Anlage B 14 vorgelegten Exemplar dieses Schreibens befindet sich ein unterzeichneter Vermerk: "Entgegengenommen am 16.10.17 / 1110 [Uhr] / mit Anlagen". Nach Erörterungen im Wirtschaftsausschuss in Anwesenheit von drei Vertretern der PV Kabine folgte eine E-Mail-Korrespondenz vom 18.10.2017 und 19.10.2017. Mit E-Mail vom 06.11.2017 bekräftigte die Schuldnerin gegenüber der PV Kabine das Angebot auf Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleichs/Sozialplans betreffend die Stilllegung ihres Geschäftsbetriebs. Mit E-Mail vom 07.11.2017 bat die PV Kabine um die Vorlage weiterer Unterlagen, die telefonisch in Aussicht gestellt worden seien, und schlug den 21.11.2017 und/oder den 24.11.2017 als Verhandlungstermine vor. Mit E-Mail vom 13.11.2017 bot die Schuldnerin der PV Kabine die Einsicht in Unterlagen und Dokumente im Datenraum an. Am 21.11.2017 nahmen Vertreter der PV Kabine und deren Bevollmächtigte Einsicht in einen sog. Datenraum, der mit Informationen über die Betriebsstilllegung und den Verkaufsprozess verschiedener Betriebsmittel befüllt war. Mit E-Mail vom 28.11.2017 forderten die Schuldnerin und der Sachwalter die PV Kabine auf, die Interessenausgleichsverhandlungen am 29.11.2017 und am 30.11.2017 fortzusetzen. Die PV Kabine sagte diese Verhandlungstermine ab, weil sie erst die Ergebnisse von Gerichtsterminen am 08.12.2017 und 21.12.2017 abwarten wollte. Mit Schreiben vom 30.11.2017 erklärten die Schuldnerin sowie der Sachwalter gegenüber der PV Kabine die Verhandlungen über einen Interessenausgleich für gescheitert. Sie müssten deshalb die Einigungsstelle anrufen. Das LAG Berlin-Brandenburg wies mit Beschluss vom 08.12.2017 - 6 TaBVGa 1484/17 - (Vorinstanz ArbG Berlin 02.11.2017 - 3 BVGa 13035/17) das Begehren der PV Kabine zurück, weitere Informationen von der Schuldnerin zu erlangen; die PV Kabine sei jedenfalls seit Einsichtnahme in den Datenraum am 21.11.2017 hinreichend informiert gewesen. Nachdem die PV Kabine mit Schreiben vom 01.12.2017 die Errichtung einer Einigungsstelle abgelehnt und die Schuldnerin bei dem Arbeitsgericht Berlin einen Antrag nach § 100 ArbGG gestellt hatte, einigten sich die Betriebsparteien im Anhörungstermin am 22.12.2017 auf die Einsetzung einer Einigungsstelle. Die Einigungsstelle erklärte sich durch Spruch vom 11.01.2018 mit den Stimmen des Vorsitzenden sowie der Beisitzer der PV Kabine für unzuständig. Zuvor hatte die Schuldnerin am 06.11.2017 bei dem Arbeitsgericht Berlin einen Antrag nach § 122 Abs. 1 InsO gestellt. Das Arbeitsgericht hatte den Antrag mit Beschluss vom 21.12.2017 - 41 BV 13752/17 - mit der Begründung zurückgewiesen, dass insbesondere wegen der Kündigung der Arbeitsverhältnisse mit den Piloten eine Betriebsänderung bereits begonnen habe. Am 12.01.2018 wurde der Agentur für Arbeit Berlin-Nord nach Behauptung des Beklagten um 11.08 Uhr per E-Mail ein von der Personalleiterin O. unterzeichnetes Schreiben "Massenentlassungsanzeige gem. §§ 17 , 18 KSchG" nebst Anlagen übersandt. In diesem Schreiben wurde angegeben, dass beabsichtigt sei, die Arbeitsverhältnisse des gesamten Kabinenpersonals zu kündigen. Der Anzeige war u.a. eine Übersicht beigefügt, in der die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und der beabsichtigten Entlassungen nach Bases aufgeschlüsselt ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage BB 10 verwiesen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 16.01.2018 wurde die Eigenverwaltung der Schuldnerin aufgehoben und der Beklagte zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Unter dem Datum des 19.01.2018 schrieb der Beklagte nach seiner Behauptung die PV Kabine mit dem Betreff "Beabsichtigte betriebsbedingte Kündigungen durch die Air C. PLC & Co. Luftverkehrs KG hier Anhörung nach § 74 TVPV und § 95 SGB IX" an. U.a. führte er dort aus: "… Der Insolvenzverwalter beabsichtigt, zum nächstmöglichen Zeitpunkt - voraussichtlich noch im Januar 2018 - gegenüber den in der Anlage 2 aufgeführten Arbeitnehmer/innen (im Folgenden einheitlich "Arbeitnehmer") eine ordentliche, fristgemäße Kündigung unter Beachtung der jeweils maßgeblichen gesetzlichen bzw. vertraglichen Kündigungsfrist, ggf. unter Abkürzung nach § 113 InsO, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin auszusprechen. Hiermit wird die Personalvertretung Kabine … zu den beabsichtigten Kündigungen

§ 74TVPV angehört.

…

  1. Sozialdaten In der Anlage 2 sind für jeden Mitarbeiter die folgenden Sozialdaten aufgeführt: …" Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage BKT 28 Bezug genommen. In der von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 14.08.2018 vorgelegten Anlage B 17 zur Personalratsanhörung war die Klägerin namentlich aufgeführt. In der
  2. Spalte der vorgelegten Liste wird unter der Überschrift "Sonderkündigungsschutz/Mandatsträger" mitgeteilt, dass sich die Klägerin in Elternzeit befinde. In einer weiteren Spalte ist angegeben, dass die Kündigung "später" ausgesprochen werde, wobei in einer Fußnote hierzu ergänzt wird: "vorbehaltlich der behördlichen Zustimmung". Die PV Kabine äußerte sich mit einer E-Mail vom 26.01.2018 (Anlage BB 15). Auszugsweise heißt es dort: "Ihre Anhörung gem. § 74 TV PV und § 95 SGB IX zu den beabsichtigten betriebsbedingten Beendigungskündigungen vom 19.01.2018 Sehr geehrter Herr Prof. Dr. G., in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihr vorgenanntes Anhörungsschreiben vom 19.01.2018 und die uns überlassenen Unterlagen. … Sie unterrichten uns in dem Einleitungsschreiben darüber, dass nach der Eröffnung der Insolvenz vom
  3. November 2017, nunmehr ordentliche betriebsbedingte Kündigungen beabsichtigt sind, die voraussichtlich noch im Januar 2018 gegenüber den in der Anlage 2 ihres Anhörungsschreibens aufgeführten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter Wahrung der vertraglichen Kündigungsfrist bzw. der abgekürzten Kündigungsfrist nach § 113 InsO ausgesprochen werden sollen. … Nicht korrekt ist außerdem die in Anlage 2 übersandte Aufstellung über die betroffenen Mitarbeiter und deren Sozialdaten. Hierin wurden nicht die Austritte der vergangenen Monate berücksichtigt. Offenbar wurde diese Aufstellung seit Oktober 2017 nicht mehr angepasst. Außerdem stimmt das Datum der Entlassung nicht mit der Kündigungsfrist des § 113 InsO überein. Auch sind etliche Fehler bei den ausgewiesenen Personaldaten aufgefallen." Ende Januar 2018 kündigte der Beklagte die Arbeitsverhältnisse der überwiegenden Zahl der Kabinenmitarbeiter mit Ausnahme jener mit Sonderkündigungsschutz. Mit Ablauf des 31.01.2018 erlosch die Betriebsgenehmigung der Schuldnerin vollständig. Am 22.02.2018 vereinbarten der Beklagte und die PV Kabine mit ver.di einen Insolvenzsozialplan nach § 123 InsO. Mit einem an die Agentur für Arbeit Berlin Nord gerichteten Schreiben vom 26.04.2018 erstattete der Beklagte eine "erneute Massenentlassungsanzeige gem. §§ 17 , 18 KSchG". In dem Schreiben, das den Eingangsstempel "
  4. April 2018" der Agentur für Arbeit trägt und für dessen weiteren Inhalt auf die Anlage BKT 31 verwiesen wird, heißt es auszugsweise: "… In vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf die vorangegangene Korrespondenz, insbesondere unsere Massenentlassungsanzeige vom 12.01.2018 für das Kabinenpersonal der Air C. PLC & Co. Luftverkehrs KG i.I. nebst Anlagen. … Ausweislich Ihres Schreibens vom 12.01.2018 bestand gem. § 18 Abs. 4 KSchG die Möglichkeit, die angezeigten Entlassungen für das Kabinenpersonal bis zum 12.04.2018 vorzunehmen. Nach diesem Zeitpunkt ist eine erneute Anzeige erforderlich. Diese erneute Anzeige wird hiermit vorgenommen. Der Insolvenzverwalter beabsichtigt, gegenüber den in den beigefügten Unterlagen aufgelisteten Arbeitnehmern - denen im Zuge der ersten Kündigungswelle mangels Vorliegen der behördlichen Voraussetzungen (Zulässigerklärungen) wegen Sonderkündigungsschutz (§ 17 MuSchG, § 18 BEEG, § 168 SGB IX) und/oder wegen nicht zustellbarer Kündigung noch keine bzw. nicht wirksame Kündigung ausgesprochen werden konnte/durfte - nunmehr nach Vorliegen der Voraussetzungen ebenfalls ordentliche, fristgemäße und betriebsbedingte Beendigungskündigungen zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Beachtung der jeweils maßgeblichen gesetzlichen bzw. vertraglichen Kündigungsfrist ggf. unter Abkürzung nach § 113 InsO, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin auszusprechen. … " Dem Schreiben waren nach der Behauptung des Beklagten u.a. ein ausgefülltes Formular "Entlassungsanzeige

§ 17Kündigungsschutzgesetz (KSch

G)" sowie die Massenentlassungsanzeige vom 12.01.2018 beigefügt (Anlagen BKT 31 und BB 23). In der ebenfalls beigefügten Personalliste wird eine Person mit dem Wohnort C. unter der laufenden Nummer 135 ausgewiesen (Anlage B 16). Aus einer dechiffrierten Liste (vorgelegt im Kammertermin des Arbeitsgerichts, vgl. Protokoll vom 24.08.2018, Bl. 438 ff. d.A.) ergibt sich, dass damit die Klägerin gemeint ist. Mit Bescheid vom 26.04.2018 erklärte die Agentur für Arbeit Berlin Nord, dass die Entlassungsanzeige am 26.04.2018 vollständig eingegangen sei (Anlage BB 24). Das Amtsgericht Charlottenburg machte am 30.04.2019 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Air C. PLC & Co Luftverkehrs KG bekannt, dass der Insolvenzverwalter dem Gericht am selben Tag die Neumasseunzulänglichkeit

§ 208Ins

O angezeigt hat. Ebenfalls mit Beschluss vom 30.04.2019 ordnete das Amtsgericht Charlottenburg an, dass die Zwangsvollstreckung von Massegläubigern wegen Neumasseverbindlichkeiten, die bis zum 30.04.2019 begründet wurden, unzulässig ist. Mit Bescheid vom 14.06.2018 stimmte das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (im Folgenden: LAGetSi Berlin) der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin zu. Der Bescheid, Anlage BB 27, der an den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin adressiert ist, weist einen schwer leserlichen Eingangsstempel mit dem Datum "

  1. …" aus. Zuvor hatte der Beklagte unter dem 14.03.2018 beim LAGetSi die Zustimmung zur Kündigung beantragt (Anlage BB 26). Mit Schreiben vom 19.06.2018, der Klägerin zugegangen am 22.06.2018, erklärte der Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 30.09.
  2. Hiergegen wehrt sich die Klägerin mit ihrer am 27.06.2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage, mit der sie auch Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. G. persönlich und Herrn Rechtsanwalt Dr. L., dem ehemaligen Generalbevollmächtigten der Schuldnerin, den Streit verkündet hat. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Schuldnerin habe außer mit M. und f. Jet keine ernsthaften Verhandlungen geführt. Die Personalvertretung sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Die Sozialdaten auf der Mitarbeiterliste seien teilweise falsch gewesen. Ebenso sei das Konsultations- und Massenentlassungsanzeigeverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Fragenkataloge der PV Kabine seien nicht ausreichend beantwortet worden. Darüber hinaus hat sich die Klägerin auf Sonderkündigungsschutz nach § 2 Abs. 2 TVPakt berufen. Dieser werde auch nicht durch § 113 InsO verdrängt. Ein Betriebsübergang liege in der Veräußerung der Slots, Standflächen und Kundenbuchungen und Software an f. Jet, in der Übertragung einer größeren Zahl von Flugzeugen an die M. Group nebst Slots, in der Übertragung von Slots auf die M. und der späteren Übertragung auf die M. Group und in der Gründung und späteren Veräußerung der Air C. Aviation GmbH an die U. D. Group. Bis zu 40 Flugzeuge der Insolvenzschuldnerin seien im Rahmen des ACMIO-Verfahrens für die Euro x. GmbH geflogen. Die Betriebsmittel der Schuldnerin seien letztlich an vier Investorengruppen veräußert worden (M./Euro x./M., U. D., f. Jet, M. motion). Es sei daher von einem Betriebsübergang oder mehreren Teilbetriebsübergängen auszugehen. Zwar sei aufgrund der Volatilität des Berufs des Flugbegleiters eine Zuordnung zu den einzelnen Betriebsteilen schwierig, jedenfalls hätte dann allerdings eine Sozialauswahl stattfinden müssen. Die Klägerin hat weiter vorgetragen, die Schuldnerin habe am Standort E. über organisatorische Strukturen verfügt, sodass von einem eigenständigen Betrieb auszugehen sei. Die anderen genannten Fluggesellschaften profitierten von dem auf "ihren" Flugzeugen ausgebildeten Personal. Die Klägerin hat zudem gerügt, die Kündigung wahre nicht die Schriftform, da nicht erkennbar sei, ob es sich um ein Original oder eine Kopie handele. Es fehle überdies an einer ordnungsgemäßen Anhörung der Personalvertretung, der Durchführung des Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 2 und 3 KSchG sowie der Massenentlassungsanzeige

§ 17KSch

G. Beim hilfsweise geltend gemachten Nachteilsausgleichsanspruch sei die Sanktionsfunktion zu berücksichtigen. Für den Fall des späteren Betriebsübergangs nach an sich wirksamer Kündigung sei der Wiedereinstellungsantrag begründet. Hilfsweise sei wegen Umgehung eines Betriebsübergangs der Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 19.06.2018, ihr zugegangen am 22.06.2018, nicht aufgelöst worden ist, 2.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände, insbesondere weitere Kündigungen, aufgelöst worden ist, 3.hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1., den Beklagten zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Flugbegleiterin auf den Mustern der A 320 Familie/A 330 mit der Zusatzfunktion Senior Cabin Crew Member B (SCCM B) im Flugbetrieb der Insolvenzschuldnerin weiter zu beschäftigen, 4.hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1., den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Nachteilsausgleich zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 5.hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1., den Beklagten zu verurteilen, ihr Angebot auf Abschluss eines Fortsetzungsvertrags ab dem 01.10.2018 zu den bislang bestehenden vertraglich vereinbarten Arbeitsbedingungen zwischen ihr und der Insolvenzschuldnerin

Arbeitsvertrag vom 22.04.2002 und einer Betriebszugehörigkeit seit dem 29.04.2002 anzunehmen, 6.äußerst hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 4., festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an sie einen Nachteilsausgleich zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 7.den Beklagten zu verurteilen, ihr in Textform Auskunft zu erteilen, welchem Betriebsteil sie zugeordnet war und auf wen dieser Betriebsteil unter Angabe des Zeitpunkts des Übergangs, unter Nennung des Grundes und der rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen übergegangen ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, die Schuldnerin sei arbeitsorganisatorisch als einheitlicher, deutschlandweit operierender Betrieb eingerichtet gewesen. Keine der Stationen habe über Personal verfügt, welches einen Flugbetrieb nur von und nach einer Station (Base) zugelassen hätte. Die individuellen Dienstpläne seien in der Abteilung Crew Planning in C. für den gesamten Flugbetrieb erstellt worden. Personelle Engpässe hätten über das sog. Proceeding häufiges Einsetzen des Flugpersonals außerhalb der Heimat-Abflugstationen (Home Base) erfordert. An keiner der Bases sei das gesetzlich vorgesehenen Schlüsselpersonal in Gestalt der sog. "Verantwortlichen Personen" für Flugbetrieb, Ground Operations, Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder des verantwortlichen Flugbetriebsleiters o.a. vorhanden gewesen. Das Schlüsselpersonal habe von der Unternehmenszentrale in C. aus für den gesamten Betrieb der Schuldnerin operiert und sei für alle Bases zuständig gewesen. Die Schuldnerin habe an den einzelnen Bases nicht über erhebliche Organisationsstrukturen verfügt. Es habe dort weder weisungsbefugte noch mit hinreichender Sachkunde ausgestattete Funktionsträger gegeben. Die jeweiligen Bases hätten vielmehr ausschließlich dem Beginn der regelmäßigen Tätigkeit der einzelnen Crew-Mitglieder bzw. als Startpunkt der Verbringung zum tatsächlichen Einsatzort (Proceeding) gedient. Die Schuldnerin habe im Zuge der Betriebsstilllegung alle Arbeitsverhältnisse gekündigt, hierunter auch die derjenigen Mitarbeiter, die in Schlüsselpositionen beschäftigt gewesen seien. Die Leasingverhältnisse für sämtliche zuletzt im Besitz der Schuldnerin stehenden und im Flugbetrieb eingesetzten Flugzeuge seien beendet und die Flugzeuge an die entsprechenden Lessoren zurückgegeben worden. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Kündigungsausschluss

§ 2Abs. 2 TV Pakt werde durch die Regelung des § 113 Satz 1 Ins

O verdrängt. Jedenfalls aber sei § 2 Abs. 2 TV Pakt einschränkend auszulegen und könne die Kündigung bei Eintritt des Insolvenzfalles nicht ausschließen. Schließlich gehe § 2 Abs. 2 TV Pakt der Regelung des § 83 TV PV vor, sodass ein Nachteilsausgleichsanspruch nicht bestehe. Jedenfalls sei der Nachteilsausgleichsanspruch jedoch keine Neumasseverbindlichkeit. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihr am 13.09.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.10.2018 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.01.2019 - am 11.01.2019 begründet. Die Klägerin ist zunächst weiterhin der Ansicht, dass es eine Stilllegung des Flugbetriebs, die einen Betriebsübergang ausschließt, nicht gegeben habe. Noch am 02.10.2017 habe Frau Dr. O. mitgeteilt, dass es Ziel des Investorenprozesses sei, wesentliche Vermögenswerte zu veräußern. Eine wirkliche Stilllegungsabsicht, die auch nur ansatzweise durchgeführt worden sei, habe es nie gegeben. Auf die Einstellung des eigenwirtschaftlichen Flugbetriebs am 27.10.2017 könne nicht abgestellt werden. Schließlich sei unstreitig weiterhin im wetlease geflogen worden. Schließlich seien die Flugzeuge auf Erwerber "übertragen" worden. Für den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin wird auf Bl. 16 bis 19 der Berufungsbegründung Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, der ACMIO-Betrieb sei auch eindeutig abgrenzbar gewesen. Dies betreffe die Stationen T., L. und I. unter Zuhilfenahme des Personals aus G.. Dieser Betrieb sei weiter gelaufen. Es sei eindeutig zwischen reinen ACMIO-Stationen und gemischten Stationen unterschieden worden. Die Mitarbeiter der reinen ACMIO-Stationen seien zu diesen "dedicated" gewesen. Es habe zudem u.a. Unterschiede bei dem Reinigen der Flugzeuge sowie dem Service und dem Briefing gegeben. Für die ACMIO-Crews sei im Februar 2017 eine eigene Telefonleitung geschaltet worden. Insoweit habe ein Teilbetriebsübergang auf die Euro x. GmbH stattgefunden. Jedenfalls habe der Beklagte nicht ausreichend vorgetragen, um einen solchen auszuschließen, was ihm im Rahmen der Frage der sozialen Rechtfertigung

§ 1Abs. 1, 2 KSch

G obliege. Unerheblich sei es, wenn die Produktionsfaktoren in eine neue, andere Organisation eingegliedert würden. Die Voraussetzungen für einen Teilbetriebsübergang seien gegeben. Die M. habe ausschließlich als Zweckgesellschaft zur Fortführung des wetlease im Rahmen des bei der Schuldnerin betriebenen Flugplans gedient. Mit der Übernahme der Sommer- und Winterflugpläne durch die Euro x. GmbH bezogen auf E., I., L., N. und T. einerseits und durch f. jet bezogen auf C. andererseits seien nicht nur der "Fahrtplan", sondern auch die Start- und Landerechte übertragen worden. Die organisatorischen Bereiche der ACMIO-Organisation seien abgrenzbare Bereiche bei der Schuldnerin gewesen. Die prägenden Betriebswerte seien an den Standorten E., L., N., I. und T. in das Unternehmen der Euro x. GmbH integriert worden. Diese habe den Flugbetrieb im Übrigen mit nur kurzer Unterbrechung fortgeführt. Die Klägerin weist insoweit darauf hin, dass an der Station E. mehr als doppelt so viel Personal wie an der Station C. eingesetzt gewesen sei. Im Hinblick auf die Zuordnung zu ACMIO weist die Klägerin auf § 1 der Anlage 1 RIA-UK hin sowie auf die Schreiben der Schuldnerin vom 18.01.2017, 06.02.2017 und 24.02.2017 (Anlagen K 24, K 23 und K 22). Soweit man sich nach Einstellung des eigenwirtschaftlichen Flugbetriebs der Mitarbeiter aus G. bedient habe und nicht der - was näher gelegen habe - aus E., habe dies daran gelegen, dass man in G. die passende Personalstärke gehabt und keine Sozialauswahl habe durchführen müssen. Man sei sich des Betriebsübergangs bewusst gewesen. Die Euro x. GmbH verfüge über insgesamt 33 Flugzeuge der Airbus A320-Familie, die zuvor im Flugbetrieb der Schuldnerin gewartet und überprüft worden seien. Es sei kein Zufall, dass es sich um die gleiche Zahl an entsprechenden Flugzeugen handele, die zuvor im ACMIO durch die Schuldnerin für die Euro x. GmbH eingesetzt worden seien. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass die tatsächliche Zuordnung des Arbeitnehmers für die Frage des Teilbetriebsübergangs irrelevant sei. Vielmehr sei unabhängig von der Zuordnung zwischen allen Arbeitnehmern eine Sozialauswahl durchzuführen. Der Beklagte habe keine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige erstattet, weder am 12.

  1. noch am 26.04.
  2. Örtlich zuständig sei die Agentur für Arbeit in Düsseldorf gewesen und nicht diejenige in Berlin, weil es sich bei dem Stationierungsort E. um einen Betriebsteil gehandelt habe und zwar sowohl im Sinne des BetrVG als auch im Sinne der Massenentlassungsrichtlinie. Dies ergebe sich auch aus den Betriebshandbüchern, den OM-A und den darin aufgeführten Organisationsstrukturen und Verantwortlichkeiten. Nominated Persons gegenüber dem Luftfahrtbundesamt im Bereich Cockpit seien die Areamanager gewesen. Hinzu komme die Funktion der Station E. als Drehkreuz der Schuldnerin. Gerade für die Drehkreuze sei eine sehr komplexe Planung erforderlich. Für den Bereich des Kabinenbetriebs verweist die Klägerin für die Aufgaben und Zuständigkeiten der Regionalmanager auf die Seiten 45 und 46 der OM-A, wobei der Regionalmanager West im Gegensatz zu dem Regionalmanager Nord und Süd noch weitere Aufgaben und Verantwortungen gehabt habe. Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die Seiten 53 bis 57 der Berufungsbegründung Bezug genommen. Die Aufgabe der Regionalmanager sei die Vertretung von Frau X. vor Ort an den zugeordneten Stationen gewesen. Sämtliche arbeitgeberseitigen Aufgaben seien in E. gegenüber dem Kabinenpersonal von dem dortigen Regionalmanager wahrgenommen worden. Die jährliche Urlaubsvergabe sei von den zuständigen Mitarbeiterinnen des Regionalmanagers O. durchgeführt worden. Herr O. habe angewiesen, bei jedem Mitarbeiter Auffälligkeiten, etwa bei Krankmeldungen des Kabinenpersonals, direkt an die Areamanager zu melden. Diese hätten die Fälle selbständig und alleine bearbeitet. Daran sei Frau X. nicht beteiligt gewesen. Die Regionalmanager seien für die Einhaltung der Betriebsregeln an den Stationen verantwortlich gewesen, einschließlich der Neueinstellung sowie Personalplanung des gesamten Kabinenpersonals unter Einhaltung der Compliance-Regeln. Sie hätten diesbezüglich volle Autorität und Weisungsbefugnis besessen. Für den Vortrag der Klägerin zu den Funktionen der Areamanager

den OM-A wird auf Seite 57 ff. der Berufungsbegründung Bezug genommen.

§ 12Abs.

1 des TV Werdegang, für dessen weiteren Inhalt auf Seite 58 f. der Berufungsbegründung verwiesen wird, sei den Areamanagern die disziplinarische Verantwortung für die Mitarbeiter in der Area unter Weisung der Kabinenleitung übertragen gewesen. Sie hätten ebenso wie die Regionalmanager eigenständige fachliche und disziplinarische Weisungsbefugnisse gegenüber dem Kabinenpersonal gehabt. Die Areamanager hätten Personalgespräche als Vorstufe von Maßnahmen bis hin zur Kündigung selbständig geführt. Bei Mankos in der Bordkasse sei an die Areamanager zu berichten gewesen. An den anschließend geführten Gesprächen, die durch Areamanager ggfs. mit Regionalmanagern geführt worden seien, sei die Kabinenleitung nicht beteiligt gewesen. Die BEM-Gespräche seien durch die Regionalmanager oder durch in das Gesundheitsteam aufgenommene Areamanager geführt worden. Die Personalführung in der Kabine sei komplett dezentralisiert gewesen. Größte Einheit aufgrund der Mitarbeiterzahl sei E. gewesen, die aufgrund der eigenständigen Leitungsfunktion Betriebsteil im Sinne des BetrVG aber auch im Sinne des europäischen Rechts gewesen sei, zumal den Stationen Flugzeuge fest zugeordnet gewesen seien. Der anders lautende Vortrag des Beklagten zu den Verantwortlichkeiten von Regionalmanagern und Areamanagern sei falsch. Hinzu komme, dass die Personalvertretung ihren Sitz in E. gehabt habe. Im Übrigen bleibe bestritten, dass in C. am 12.01.2018 und am 26.04.2018 jeweils eine Massenentlassungsanzeige erstattet worden sei. Die falsche Mitteilung über die nicht erfolgte vollständige Information der PV Kabine sei schädlich. Auch die Sperrfrist sei nicht gewahrt und führe entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts zur Unwirksamkeit der Kündigung. Das Bestreiten mit Nichtwissen betreffend das Konsultationsverfahren sei zulässig gewesen. Die PV Kabine sei weder rechtzeitig noch ausreichend unterrichtet worden, was sich auch rechtskräftig aus dem Verfahren

§ 122Ins

O ergebe. Die Auslegung des Arbeitsgerichts zum TV Pakt sei unrichtig. Die Pflicht zu dem Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans bleibe unberührt. Daraus folge, dass der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Nachteilsausgleich ihr jedenfalls zustehe. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen behauptet die Klägerin, dass die Umstrukturierung aus dem RIA-UK auch tatsächlich umgesetzt worden sei. Bei dem ACMIO als besonderer Form des wetlease sei für den Kunden nicht ersichtlich, dass er einen Dritten als Vertragspartner habe. Vertragspartner auf Entleiherseite sei die M. Group gewesen. Den Antrag der M. Group auf Übernahme der 38 Flugzeuge samt Crews des ACMIO-Betriebs habe das Bundeskartellamt am 30.01.2017 genehmigt. Die M. habe also genau die Abspaltung im Jahr 2016 vorgestellt, die dann im Wege des Teilbetriebsübergangs erfolgt sei. Zwar sei in E. und N. der eigenwirtschaftliche Flugbetrieb eingestellt worden. Dieser sei aber in C. durch f. jet und an den reinen ACMIO-Stationen fortgeführt worden. Letztlich habe es zwei teilbetriebsfähige Übergangseinheiten gegeben. Dies sei zum einen die Station E. gewesen. Daran ändere selbst eine - weiterhin bestrittene - zentrale Steuerung des Flugbetriebs aus C. nichts. Es habe ein "Streckennetz von E. aus" existiert, innerhalb dessen die dort stationierten Flugzeuge und Crews aufgrund von ausschließlich dort erstellten Plänen eingesetzt worden seien. Die Crews hätten ihre Arbeitskraft an keiner anderen Station anbieten können. Die Leitungsfunktion des Flugzeugführers gehe auch nach der VO (EU) 859/2008 über die Durchführung des Flugs hinaus. Außerdem sei die Teilbetriebsfähigkeit durch die isolierte Weiterführung der ACMIO-Stationen nachgewiesen. Wegen des Nachteilsausgleichs weist die Klägerin auf einen Hinweisbeschluss der

  1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hin. Wegen der von der Klägerin geltend gemachten Vorlagebedürftigkeit wird auf Seite 73 ff. der Berufungsbegründung Bezug genommen. Mit dem Wiedereinstellungsanspruch verlange sie keine Weiterbeschäftigung bei dem Beklagten, sondern die rechtliche Grundlage für die Beschäftigung bei dem Betriebserwerber. Dies sehe die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausdrücklich vor. Der Auskunftsanspruch ergebe sich entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts aus der arbeitgeberseitigen Fürsorge- und Rücksichtnahmepflicht. Es gehe nicht um ein "Schlüssigmachen" der Klage, da diese durch ihr Bestreiten der Stilllegung bereits schlüssig sei. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.08.2018 - 14 Ca 3781/18 -
  2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 19.06.2018, ihr zugegangen am 22.06.2018, nicht aufgelöst worden ist, 2.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände, insbesondere weitere Kündigungen, aufgelöst worden ist,
  3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer 1., den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Nachteilsausgleich zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,
  4. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer
  5. den Beklagten zu verurteilen, ihr Angebot auf Abschluss eines Fortsetzungsvertrags ab dem 01.10.2018 zu den bislang bestehenden vertraglich vereinbarten Arbeitsbedingungen zwischen ihr und der Insolvenzschuldnerin

Arbeitsvertrag vom 22.04.2002 und einer Betriebszugehörigkeit seit dem 29.04.2002 anzunehmen, 5.äußerst hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer

  1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an sie einen Nachteilsausgleich zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 6.den Beklagten zu verurteilen, ihr in Textform Auskunft zu erteilen, welchem Betriebsteil sie zugeordnet war und auf wen dieser Betriebsteil unter Angabe des Zeitpunkts des Übergangs, unter Nennung des Grundes und der rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen übergegangen ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvorbringens. Er erachtet die Kündigung für wirksam. Diese sei formwirksam mit seiner Originalunterschrift erklärt worden. Aus dem Vergleich mit den Unterschriften in den übrigen Kündigungsschutzverfahren ergebe sich, dass es sich nicht um eine gestempelte, gescannte oder einkopierte Unterschrift gehandelt habe. Die Kündigung sei wegen der beabsichtigten und tatsächlich durchgeführten Betriebsstilllegung sozial gerechtfertigt. Der Betrieb sei nicht in Gänze auf ein anderes Flugunternehmen übergegangen. Es habe auch kein Teilbetriebsübergang vorgelegen. Aufgrund des einheitlichen Flugbetriebs habe es bei den Stationen schon an einer abgrenzbaren übertragungsfähigen Teileinheit gefehlt. Den Crew Contact habe es - wie den vorgelegten Schreiben der Frau X. zu entnehmen sei - nur noch bis zum 30.06.2017 in E. gegeben. Auch solange sich der Crew Contact in E. befunden habe, sei er nicht nur für die Mitarbeiter dieser Station, sondern für den ganzen Flugbetrieb zuständig gewesen. Dementsprechend habe die zur Verfügung gestellte Hotline mit der E.er Telefonnummer bundesweit dem gesamten Kabinenpersonal zur Verfügung gestanden. Der gesamte Flugbetrieb sei zentral organisiert gewesen. Er behauptet, die individuellen Flugpläne seien zuletzt in der Abteilung Crew Planning in C. zentral für den gesamten Flugbetrieb erstellt worden. Dieser habe die Einsatz- und Bereitstellungsplanung der Kabinencrews einschließlich der Einsatzplanung des Kabinencrew-Verkehrs zwischen den einzelnen Stationen, der Kabinencrew-Kapazitätsplanung, oblegen. Zunächst seien unter Berücksichtigung des Flugplans die monatlich vorgegebenen Strecken erfasst worden. Im Anschluss daran seien die jeweiligen Flugzeuge zugeteilt worden, wobei die Sonderlackierung im wetlease berücksichtigt worden sei. Anschließend seien auf der Grundlage der Strecken- und Flugzeugplanung die Besatzungen unter Berücksichtigung von Sonderwünschen geplant und im Ergebnis Dienstpläne erstellt worden. Dem Flugleiter ("Head of Flight Operations") habe die vollständige operative und administrative Leitung des gesamten Flugbetriebs, sowohl bezogen auf das Cockpit- als auch das Kabinenpersonal, oblegen. Der Leiterin der Abteilung Cabin Crew Frau X. habe die Durchsetzung, Kontrolle und Einhaltung aller Betriebsregeln im Bereich Kabine oblegen, d.h. insbesondere die Durchsetzung von Arbeitsanweisungen, die Rekrutierung und Neueinstellung sowie die Personalplanung des gesamten Kabinenpersonals einschließlich der Begründung, Beendigung oder Änderung von Arbeitsverhältnissen. Die Regionalmanager seien nur Bindeglieder zwischen der Leitung in C. und den Areamanagern bzw. dem Kabinenpersonal vor Ort gewesen. Sie hätten an Personalgesprächen teilgenommen und Empfehlungen - etwa zu Einstellungen - abgeben dürfen, aber keine Einstellungs- oder Entlassungsbefugnisse gehabt. Nichts anderes gehe aus den OM-A hervor, welche im Übrigen nicht mehr auf dem aktuellen Stand gewesen seien. Auch seien die Regionalmanager nicht Verhandlungspartner für die ohnehin in C. ansässige Personalvertretung gewesen. Die Areamanager seien wiederum reine Bindeglieder zwischen Regionalmanagern und Kabinenpersonal ohne disziplinarische Befugnisse oder Einstellungs- bzw. Entlassungskompetenzen gewesen. Auch beim wetlease habe es sich nicht um einen Betriebsteil gehandelt. Insoweit habe es sich um eine bloße Tätigkeit oder Dienstleistung innerhalb der Gesamtorganisation gehandelt. Der einzige Unterschied zu dem eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb sei die Abrechnungsmodalität gewesen. Die im RIA-UK angedachte Organisationsstruktur sei nicht umgesetzt worden. Der überwiegende Teil des fliegenden Personals sei sowohl im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb als auch im wetlease eingesetzt worden. Schließlich scheitere der Übergang eines Teilbetriebs daran, dass ein solcher nicht bei einem Erwerber fortgeführt worden sei. Keiner der angeblichen Erwerber habe einen wesentlichen Teil des Flugbetriebs der Schuldnerin übernommen. Einer Sozialauswahl habe es aufgrund der vollständigen Betriebsstillegung nicht bedurft. Die PV Kabine sei auf der Basis des Grundsatzes der subjektiven Determinierung ordnungsgemäß angehört worden. Das Konsultationsverfahren sei mit dem Schreiben vom 12.10.2017 ordnungsgemäß eingeleitet worden. Dieses sei der Personalvertretung vorab mit E-Mail vom 13.10.2017 nebst einer Personalliste übersandt worden (Anlage BB 8). Wegen der Einzelheiten wird auf die von dem Beklagten im Berufungsverfahren übersandte Anlage BB 7 Bezug genommen. Spätestens mit der Erklärung der Einigungsstelle am 11.01.2018 über ihre Unzuständigkeit habe er bzw. die Schuldnerin davon ausgehen dürfen, dass das Konsultationsverfahren abgeschlossen gewesen sei. Die Massenentlassungsanzeige sei ordnungsgemäß und wirksam bei der Agentur für Arbeit Berlin-Nord eingereicht worden. Diese sei auch örtlich zuständig gewesen. Aber selbst wenn diese örtlich unzuständig gewesen wäre, führe dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Die Mitarbeiterzahl 3.126 in der bereits zuvor erstatteten Anzeige vom 12.01.2018 sei korrekt gewesen. Bei den in der zweiten Anzeige genannten Mitarbeitern handele es sich um diejenigen, bei denen eine Kündigung aufgrund eines Sonderkündigungsschutzes noch nicht habe erfolgen können. Im Übrigen wäre selbst eine fehlerhafte Angabe der Gesamtmitarbeiteranzahl vor dem Hintergrund des Zwecks der Anzeigepflicht hier irrelevant. Gegen § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG sei ebenfalls nicht verstoßen worden, da in der Anzeige vom 12.01.2018, auf die Bezug genommen worden sei, die Unterrichtung und der Stand der Beratungen mit der PV Kabine mitgeteilt worden seien. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Nachteilsausgleich bestehe nicht. Er folge nicht aus § 83 Abs. 3 TVPV. Diese Vorschrift werde von § 2 Abs. 2 TV Pakt als der spezielleren und neueren Regelung verdrängt. Die Kompetenz für die Verhandlungen von Interessenausgleich und Sozialplan sei durch den TV Pakt auf die Ebene der Gewerkschaft verlagert worden, ohne dass der TV Pakt insoweit Nachteilsausgleichsansprüche vorsehe. Der TV Pakt habe auch für Kündigungen bei einer Betriebsstilllegung in der Insolvenz gegolten. Zur Auslegung des TV Pakt beruft sich der Beklagte insoweit ergänzend auf eine Tarifinformation von ver.di aus Dezember
  2. Aus § 4 RTST folge nichts anderes, denn es werde nur ein Zustand "unberührt" gelassen. Dies stehe einer Änderung der bisherigen tariflichen Rechtslage entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen - insbesondere den erstinstanzlichen Anlagenordner des Beklagten, überreicht mit Schriftsatz im Verfahren 11 Sa 1042/18, den zweitinstanzlichen Anlagenordner, überreicht im Verfahren 11 Sa 797/18 , sowie die von der Klägerseite mit Schriftsätzen vom 23.08.2018 und 30.08.2019 nachgereichten Anlagen, die im Termin zum Verhandlungsgegenstand gemacht wurden, Bezug genommen. Gründe Die Berufung der Klägerin ist insgesamt zulässig, aber unbegründet. A.Die Berufung ist mit den zuletzt gestellten Anträgen erfolglos. Der allgemeine Feststellungsantrag und der auf Zahlung gerichtete Antrag sind bereits unzulässig, der Kündigungsschutzantrag, der Wiedereinstellungsantrag, der Feststellungsantrag betreffend den Nachteilsausgleichsanspruch und der auf Auskunftserteilung gerichtete Antrag sind zwar zulässig, aber unbegründet. Die vorliegende Entscheidung folgt in einigen streitentscheidenden Punkten den sachlichen und rechtlichen Erwägungen der
  3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in ihrem Urteil vom 28.08.2019 ( 12 Sa 810/18 ). I. Der rechtzeitig erhobene Kündigungsschutzantrag ist unbegründet, weil die Kündigung vom 19.06.2018 das zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist des § 113 InsO zum 30.09.2018 rechtswirksam aufgelöst hat. 1.Die Kündigungsschutzklage ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 19.06.2018 Ende Juni 2018 zwischen dem Beklagten und der Klägerin kein Arbeitsverhältnis mehr bestand. a)Einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG kann nur stattgegeben werden, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht bereits aufgrund anderer Beendigungstatbestände aufgelöst ist. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ist Voraussetzung für die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde (BAG 27.01.2011 - 2 AZR 826/09 - Rn. 13). An dieser Voraussetzung fehlt es u.a., sofern das Arbeitsverhältnis bereits vor Ausspruch der mit der Klage angegriffenen Kündigung

§ 613aBGB auf einen Dritten übergegangen ist.

Die Kündigung eines Betriebsveräußerers nach Betriebsübergang geht dann mangels Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ins Leere und eine gleichwohl erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung ist unbegründet (BAG 24.09.2015 - 2 AZR 562/14 -, Rn. 25; BAG 11.12.2014 - 8 AZR 943/13 - Rn. 34 a.E; BAG 15.12.2005 - 8 AZR 202/05 - Rn. 37; BAG 27.10.2005 - 8 AZR 568/04 - Rn. 26). b)Die von der Klägerin vertretene Rechtsansicht, der Betrieb der Schuldnerin sei nicht vollständig stillgelegt worden, sondern er sei in Gänze oder zumindest in Teilen auf Erwerber übergegangen, würde - sofern ihr Arbeitsverhältnis hiervon

§ 613aAbs.

1 BGB erfasst worden wäre - ihre eigene Klage zu Fall bringen. Da der Flugbetrieb der Schuldnerin Ende Dezember 2017 eingestellt worden ist, hätte ein etwaiger (Teil-) Betriebsübergang vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung erfolgt sein müssen. Dementsprechend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Wiedereinstellungsanspruch keinen Erfolg haben kann, weil eine Änderung der Umstände zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz weder vorgetragen, noch ersichtlich sei. Mit der Berufung greift die Klägerin diese tatsächliche Wertung nicht an, sondern führt aus, dass der Wiedereinstellungsanspruch als rechtliche Grundlage für die Geltendmachung einer Beschäftigung bei dem Betriebserwerber dienen könne. Die Klage wäre im Falle eines (Teil-)Betriebsübergangs schon wegen des Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses unbegründet. Tatsächlich war dies aber nicht der Fall. Die rechtliche Würdigung anhand der festgestellten Tatsachen ergibt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht

§ 613aBGB auf einen Dritten übergegangen ist.

Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, die eine abweichende rechtliche Würdigung rechtfertigen würden, so dass es auf die Frage, ob sie sich gegebenenfalls das Vorbringen des Beklagten hilfsweise zu eigen gemacht hat, nicht ankommt. aa)Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang i.S.d. Richtlinie 2001/23/EG (ABI: EG L 82 vom 22.03.2001 S. 16) wie auch i.S.v. § 613a Abs. 1 BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen I.- oder Nebentätigkeit gehen (vgl. etwa EuGH v. 26.11.2015 - C-509/14 - [ADIF/Aira Pascual ua.] Rn. 31; EuGH v. 09.09.2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 25; EuGH v. 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30 mwN; BAG 25.01.2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49). Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH v. 19.10.2017 - C-200/16 - [Securitas] Rn. 25; EuGH v. 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f. mwN; BAG 25.01.2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49; BAG 27.04.2017 - 8 AZR 859/15 - Rn. 31). Darauf, ob es sich dabei um ein "Unternehmen", einen "Betrieb" oder einen "Unternehmens-" oder "Betriebsteil" - auch i.S.d. jeweiligen nationalen Rechts - handelt, kommt es nicht an (vgl. EuGH 09.09.2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito u.a.] Rn. 25). Entscheidend ist nur, dass der Übergang eine wirtschaftliche Einheit im oben genannten Sinn betrifft (vgl. BAG 25.01.2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49; BAG 27.04.2017 - 8 AZR 859/15 - Rn. 31). Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (näher EuGH v. 15.12.2005 - C-232/04 - und - C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 35 mwN, Slg. 2005, I-11237 ; BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 37). Bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt und ob sie ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang von Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (BAG 23.05.2013 - 8 AZR 207/12 - Rn. 22). Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. u.a. EuGH v. 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 23.03.2013 - 8 AZR 207/12 - Rn. 22; BAG 15.12.2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39). Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (EuGH v. 06.09.2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 49 ff., Slg. 2011, I-7491; vgl. auch EuGH v. 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 36, 39 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 38; BAG 22.08.2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 41). Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen Anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (vgl. EuGH v. 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 41, Slg. 2011, I-95; BAG 23.09.2010 - 8 AZR 567/09 - Rn. 30). bb)Der Betrieb der Schuldnerin ist nicht vollständig auf einen Dritten übergegangen.

(1)Die Identität der von der Schuldnerin betriebenen wirtschaftlichen Einheit wurde geprägt durch die eingesetzten Flugzeuge, die Piloten und die öffentlich- rechtlich erteilten Lizenzen und Genehmigungen. Zur näheren Konkretisierung, wann sächliche Betriebsmittel den Kern der Wertschöpfung ausmachen, hat das Bundesarbeitsgericht Kriterien entwickelt. Maßgebend kann es sein, dass die Betriebsmittel unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind, auf dem freien Markt nicht erhältlich sind oder ihr Gebrauch vom Auftraggeber zwingend vorgeschrieben ist (BAG 23.05.2013 - 8 AZR 207/12 - Rn. 31; BAG 10.05.2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 25). Flugzeuge sind als sächliche Betriebsmittel für ein Luftfahrtunternehmen unerlässlich und sie gehören deshalb zu den wesentlichen identitätsprägenden Betriebsmitteln (so auch EuGH v. 09.09.2015 - C-160/14 - Rn. 29). Der Einsatz der Flugzeuge macht aber bei wertender Betrachtungsweise trotz des enorm hohen finanziellen Wertes dieser Betriebsmittel nicht allein den Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs aus. Flugzeuge sind zur Erreichung des Zwecks eines Luftfahrtunternehmens unverzichtbar, für den Betrieb eines Luftfahrtunternehmens reichen sie allein auch nicht aus. Die von der Schuldnerin eingesetzten Flugzeuge insbesondere der A 320- und A 330- Familie können nicht von jedem Piloten geflogen werden, vielmehr bedarf es dazu einer Spezialausbildung und Schulung. Um die Maschinen einsetzen zu können, bedarf es deshalb auch des Einsatzes speziell ausgebildeter Piloten. Insoweit waren für den Betrieb der Schuldnerin auch die Anzahl und die Befähigung der eingesetzten Piloten von erheblicher und identitätsstiftender Bedeutung. Schließlich muss ein Flugbetrieb über die erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen, u.a. die Start- und Landerechte (Slots), verfügen, ohne die keine Flugtätigkeit möglich ist.
(2)Die so beschriebene wirtschaftliche Einheit der Schuldnerin ist nicht als Gesamtes auf einen Erwerber übergegangen. Insoweit beruft sich die Klägerin zweitinstanzlich wiederum auf einen Betriebsübergang auf die Euro x. GmbH. Dieses Unternehmen hat aber nicht den Betrieb der Schuldnerin identitätswahrend übernommen. Wie bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat, steht dem schon der eigene Vortrag der Klägerin entgegen. So sind Slots, Nachtstellplätze, Personal u.a. des C.er Flughafens - immerhin der Ort der Zentrale von Air C. - nicht von der Euro x. GmbH, sondern von f. Jet übernommen worden. Soweit die Schuldnerin mit immerhin über 30 Flugzeugen im wetlease tätig war, so werden diese Flüge nunmehr nicht etwa von der Euro x. GmbH selbst durchgeführt, sondern von der M.. Auch hinsichtlich der Slots ergibt sich kein anderes Bild. Zwar mögen in Bezug auf den Flughafen E. zahlreiche Slots von der Euro x. GmbH übernommen worden sein. Selbst die Slots in E. sind aber nicht etwa vollständig zur Euro x. GmbH gewechselt. Vielmehr ist ein nicht unerheblicher Teil der Start- und Landerechte anderweitig vergeben worden. Es mag sein, dass dies ursprünglich anders geplant und lediglich aus rein wettbewerbsrechtlichen Gründen infolge der Einwände der Europäischen Kommission so umgesetzt worden ist, wie die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Pressemittelung der Europäischen Kommission vom 21.12.2017 vorträgt. Dies ist aber rechtlich irrelevant, weil damit jedenfalls zum Zeitpunkt des Ausspruchs der streitgegenständlichen Kündigung Ende Januar 2018 feststand, dass es keine (nahezu) vollständige Übernahme von Slots des Flughafens E. durch ein einzelnes Unternehmen geben würde. Hinzu kommt, dass hinsichtlich der anderen Fluglinien von anderen Flughäfen keine nennenswerten Übernahmen durch die Euro x. GmbH vorgetragen wurden. Die Schuldnerin war aber bundesweit tätig und zwar neben den bereits angesprochenen Standorten in C. und E. auch in N., I., T., G., L., Q., O. und M.. Damit würden die übernommenen Betriebsmittel in der Gesamtschau allenfalls ein deutlich eingeschränktes Tätigkeitfeld ermöglichen. Von einer identitätswahrenden Übernahme des Betriebes auf die Euro x. GmbH kann angesichts dessen keine Rede sein. cc)Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt aber auch kein Betriebsteilübergang - darauf bezieht sich der Kern der Argumentation der Klägerin, nämlich auf die Station E. und den Bereich des wetlease - vor.
(1)Beim Erwerb eines Betriebsteils muss eine Teileinheit des Betriebes bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben (vgl. BAG 23.05.2013 - 2 AZR 207/12 - Rn. 25; BAG 27.01.2011 - 8 AZR 326/09 - Rn. 23 m.w.N.). Beim bisherigen Betriebsinhaber muss also eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit bestanden haben, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wurde (vgl. BAG 27.01.2011 - 8 AZR 326/09 -; BAG 16.02.2006 - 8 AZR 204/05 -; BAG 26.08.1999 - 8 AZR 718/98 -; BAG 15.12.2011 - 8 AZR 692/10 - Rn.44). Die wirtschaftliche Einheit muss vor dem Übergang insbesondere über eine ausreichende funktionelle Autonomie verfügt haben, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der betreffenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet sind (vgl. EuGH v. 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 32). Das Merkmal des Teilzwecks dient zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit; im Teilbetrieb müssen aber nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden. Ergibt die Gesamtbetrachtung eine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit, so muss diese beim Erwerber im Wesentlichen unverändert fortbestehen (vgl. BAG 24.08.2006 - 8 AZR 556/05 -), wobei der übertragene Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit beim Betriebserwerber nicht vollständig bewahren muss. Vielmehr genügt es, dass der Betriebsteilerwerber die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es ihm derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. EuGH v. 12.02.2009 - C-466/07 - [Klarenberg]).
(2)Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es bereits an einer identifizierbaren wirtschaftlichen und organisatorischen Teileinheit bei der Schuldnerin, ungeachtet der Frage, ob eine solche bei den Investoren im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird. (a)Das einzelne Flugzeug ist kein Betriebsteil. Jedes Flugzeug war - wie bei nahezu allen Luftverkehrsunternehmen üblich (vgl. dazu Ludwig, BB 2019, 180, 181) - aufgrund der bei der Schuldnerin gelebten Organisationsstruktur auf wechselnden Flughäfen im Einsatz, auf wechselnden Flugrouten und mit stets wechselndem Flugpersonal (Piloten und Kabinenpersonal). Auch waren den einzelnen Flugzeugen keine bestimmten Slots zugeordnet. Die Flugzeuge waren eingebunden in die saisonale Umlaufplanung und hatten ein Einsatzgebiet mit unterschiedlichen Flugrouten und Standorten. Zudem war den Flugzeugen kein fester Kundenkreis zugewiesen. Schließlich fehlte es an einem eigenen Teilzweck, mit den Flugzeugen bestimmte Verbindungen zu bedienen. Das Flugzeug war Mittel zur Erreichung des einheitlichen Zwecks, Passagiere zu befördern. Nichts anderes folgt aus der Entscheidung vom 02.03.2006 - 8 AZR 147/05 -, in der das Bundesarbeitsgericht in einem Einzelfall ein Forschungsschiff als einen teilbetrieblich organisierten Betriebsteil angesehen hat. Diese Sachlage ist mit den gänzlich anderen Bedingungen eines Verkehrsflugzeuges nicht vergleichbar. Dem Forschungsschiff war - jedenfalls für einen Zeitraum von mehreren Monaten - eine feste Mannschaft mit einem konkreten Forschungsauftrag zugeordnet. Eine solche Zuordnung hat bei keinem Flugzeug stattgefunden. (b)Auch die "Langstrecke" ist kein Betriebsteil im dargelegten Sinne. Es fehlte an einer organisierten Gesamtheit an Personen und Sachen zur Annahme eines eigenständigen Betriebsteils. Zwar wurden die Langstrecken mit den insoweit zugewiesenen Flugzeugen des Typs A-330 bedient, die Flugzeuge wurden jedoch bei Bedarf auch auf der Mittelstrecke eingesetzt. Zudem wurden weder Piloten noch Kabinenpersonal üblicherweise ausschließlich auf der Langstrecke eingesetzt, selbst wenn dies im Einzelfall einmal anders gewesen sein sollte. Die Zuordnung eines bestimmten Kundenstamms zur Langstrecke war ohnehin nicht möglich. Insgesamt fehlt damit eine abgrenzbare organisatorische Einheit. Ebenso wie die Mittel- und Kurzstrecken, für die prinzipiell das Gleiche gilt, war die Langstrecke nur ein Bestandteil in dem Gesamtgefüge zur Erreichung des einheitlichen Zwecks, nämlich der Beförderung von Passagieren. (c)Aus der erforderlichen Gesamtbetrachtung folgt, dass auch die Stationen in die Gesamtorganisation so stark eingebunden und von ihr abhängig waren, dass von einer Selbständigkeit nicht gesprochen werden kann. Insbesondere bei dem Drehkreuz in E., auf welches die Klägerin maßgeblich abstellt, handelte es sich nicht um einen selbstständigen Betriebsteil im Sinne einer

§ 613aAbs.

1 BGB übergangsfähigen Einheit. Schon die Flugzeuge können nicht den einzelnen Flughäfen zugeordnet werden. Die Flugzeuge wurden nicht nur für Starts und Landungen an den zugehörigen Flughäfen, sondern

dem bei Luftverkehrsunternehmen üblichen Umlaufverfahren (vgl. wiederum Ludwig BB 2019, 180, 181) im gesamten Flugbetrieb der Schuldnerin eingesetzt. Dementsprechend erfolgte der Einsatz der Piloten und Flugbegleiter - jedenfalls im Regelfall - nicht auf bestimmte Stationen beschränkt. Die als Dienstorte vereinbarten Stationen waren insoweit nur diejenigen Orte, an denen der Dienst angetreten wurde, nicht aber zwingend diejenigen, von denen Flüge gestartet bzw. gelandet wurden. So war in Form des sog. Proceeding der Einsatz von Piloten und Flugbegleitern im Bereich der gesamten Flotte der Schuldnerin möglich. Selbst wenn aber Piloten oder Flugbegleiter zunächst mit einem Flug von ihrer Heimatstation aus betraut wurden, so konnten Weiterflüge dann von anderen Stationen aus erfolgen, ohne dass noch eine Zuordnung zur Homebase erfolgt wäre. Dementsprechend handelte es sich bei den Stationen nur um Ausgangs-, nicht um Arbeitsorte. Der Arbeitsort für das fliegende Personal war das Flugzeug. Auch aus der Zuordnung der Slots ergibt sich keine andere Einschätzung. Zwar sind die Start- und Landerechte per definitionen an bestimmte Flughäfen gebunden. Angesichts der sonstigen Umstände, so der fehlenden Bindung von Flugzeugen und Cockpit- und Kabinenpersonal an diese Slots, führt dies nicht zu einer Einordnung der Stationen als übergangsfähige Teilbetriebe. Richtig ist allerdings, dass in diesem Verfahren dezidierterer Vortrag zu der organisatorischen Selbständigkeit der Station in Form der angeblichen personellen Leitung durch den Regionalmanager und den Areamanager erfolgt ist. Die Kammer hat den diesbezüglichen erst- und zweitinstanzlichen Vortrag der Klägerin gewürdigt. Es ändert aber nichts daran, dass es sich bei den Stationen, auch der in E., nicht um abgrenzbare Teilbetriebe handelte. Bereits das Arbeitsgericht hat auf Seite 27 ff. des angefochtenen Urteils zutreffend und gut begründet ausgeführt, dass die Klägerin nicht erklärt, wie die angeblich verantwortlichen Personen am Standort E. dezentral ausschließlich den E.er Flugbetrieb geregelt haben sollen, wie dessen Organisation erfolgt sein kann. Einzelne Personalbefugnisse der Regional- und Areamanager indizierten noch nicht die organisatorischen Selbständigkeit und Abgrenzbarkeit der Bases. Gerade auch das von der Klägerin selbst eingeräumte "Proceeden" spreche dagegen. Diese Argumentation trifft zur Überzeugung der Kammer auch unter Würdigung des Vortrags der Klägerin in der Berufungsinstanz weiter zu. Denn unabhängig von dem Vortrag der Klägerin zu den Kompetenzen der Regional- und Areamanager für den Standort E. waren weder Piloten noch Flugbegleiter an den Standorten so frei und unabhängig organisiert, dass ihr Einsatz ohne die Zwischenschaltung anderer - zentraler - Organisationsstrukturen des Arbeitgebers möglich gewesen wäre. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.08.2019 ausgeführt hat, dass das gesamte Streckennetz von E. aus aufgrund der dort aufgestellten Einsatzpläne gesteuert worden sei, ändert dies nichts. Richtig ist, dass sich unterscheiden lässt, welche Flüge von und nach E. erfolgten und somit dem "Streckennetz E." zugeordnet werden konnten. Dies bedeutet aber nicht, dass sie auch von dort aus gesteuert worden wären. Denn die Flugleistungen wurden nicht (nur) von bestimmten, dieser Station zugeordneten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mittels dort stationierter Flugzeuge erbracht und von dort aus organisiert. Die Behauptung der Klägerin, die in E. "stationierten Flugzeuge und die dort stationierten Crews" seien "aufgrund von Einsatzplänen, die ausschließlich ab E.geplant" worden seien, bleibt pauschal und wird durch ihren weiteren Vortrag nicht gestützt. Wer hätte von E. aus wie die Einsätze planen sollen? Dass dies insbesondere auch nicht Aufgabe der Area- oder/und Regionalmanager war, ergibt sich aus den von der Klägerin selbst zitierten Passagen der OM-A. Dort ist nämlich - für beide Funktionen - die Rede von einer "Überwachung aller Einsatzpläne an den zugeordneten Stationen". Überwachung aber ist die Kontrolle der Umsetzung vor Ort und gerade nicht die Erstellung selbst. Tatsächlich konnte es einen eigenständigen Flugbetrieb ausgehend nur von E. bei der Schuldnerin nicht geben. Die Flugplanung musste zwingend zentral erfolgen, da Flugzeuge und Besatzung in den einheitlichen Gesamtflugbetrieb der Schuldnerin integriert waren. Auch die Klägerin selbst hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es einen einheitlichen bundesweiten Flugplan gab, dass also das Streckennetz für E. nicht unabhängig von anderen Streckennetzen bestanden hat. Die Einsatzplanung "ab" E. erklärt die Klägerin dann im Schriftsatz auch damit, dass die stationierten Crews ihre Arbeitskraft an keiner anderen Station hätten anbieten können. Selbst der aktive Flugeinsatz von anderen Flughäfen stelle keine Stationierung da und geschehe nur innerhalb der von der Homebase geplanten Umläufe. Die Tatsache einer nur auf E. bezogenen abgrenzbaren Flugorganisation ergibt sich daraus aber gerade nicht. Lediglich aus Gründen des Stationierungsortes begann der Einsatz überwiegend von E. aus, teilweise wurde, wie die Klägerin selbst einräumt, aber auch "proceeded". Dass an anderen Stationen - abweichend von E. - eine organisatorische Selbständigkeit bestanden hätte, hat die Klägerin weder konkret vorgetragen, noch ergibt sich dies sonst aus dem wechselseitigen Parteivorbringen. Es gab somit keine Stationen, die als Betriebsteile

§ 613aBGB hätten auf einen Erwerber übergehen können. (d)

Abgesehen davon kommt es auf die anderen Stationen in diesem Verfahren nicht an. Aufgrund des vertraglich vereinbarten Dienstortes, zunächst I., später E., wäre ein etwaig fortbestehender Beschäftigungsbedarf an den anderen Stationen für die Klägerin unerheblich, weil sie aufgrund des auf E. begrenzten Direktionsrechts nicht mit Kabinenpersonal an anderen Stationen vergleichbar ist. Sie war den anderen Stationen auch nicht zugeordnet. Ein etwaiger Betriebsübergang an anderen Stationen - der nach Auffassung der Kammer, wie dargelegt, ohnehin ausscheidet - führte nicht dazu, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin davon betroffen wäre und mit einem Erwerber und so nicht mehr mit dem Beklagten fortbestände. Das vertragliche Weisungsrecht der Schuldnerin umfasste nämlich nicht die Befugnis, die Klägerin nach Maßgabe des § 106 GewO einseitig einer anderer Station zuzuordnen. Dies folgt aus § 9 des Arbeitsvertrages vom 22.04.2002. (aa) Bei dem Arbeitsvertrag der Klägerin handelt es sich um einen vorformulierten Vertrag und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB.

§ 310Abs.

4 Satz 2 BGB finden die Vorschriften auf Arbeitsverträge Anwendung. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (z.B. BAG 10.12.2008 - 10 AZR 1/08 , Rn. 14). (

  1. bb)Bei der Auslegung der vertraglichen Bestimmungen ist zu beachten, dass die Bestimmung eines Orts der Arbeitsleistung in Kombination mit einer im Arbeitsvertrag durch Versetzungsvorbehalt geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen regelmäßig die vertragliche Beschränkung auf den im Vertrag genannten Ort der Arbeitsleistung verhindert (BAG 19.01.2011 - 10 AZR 738/09 , Rn. 15; BAG 13.04.2010 - 9 AZR 36/09 , Rn. 27). Es macht keinen Unterschied, ob im Arbeitsvertrag auf eine Festlegung des Orts der Arbeitsleistung verzichtet und diese dem Arbeitgeber im Rahmen von § 106 GewO vorbehalten bleibt oder ob der Ort der Arbeitsleistung bestimmt, aber die Möglichkeit der Zuweisung eines anderen Orts vereinbart wird. In diesem Fall wird lediglich klargestellt, dass § 106 Satz 1 GewO gelten und eine Versetzungsbefugnis an andere Arbeitsorte bestehen soll. (
  2. cc)Die Auslegung des Arbeitsvertrags der Klägerin ergibt, dass ihr Einsatzort vertraglich festgelegt war. Es handelt sich bei der Regelung nicht um die bloße Angabe des ersten Einsatzortes. (aaa) Der Einsatzort entspricht zwar nicht dem Arbeitsort. Regelmäßiger Arbeitsort einer Flugbegleiterin ist das Flugzeug. Die organisatorische Zuordnung zu einem konkreten Flughafen begründet bei ihr keinen gewöhnlichen Arbeitsort. Das Flugzeug wird auch nicht zwangsläufig am Einsatzort bestiegen. Es ist durchaus üblich und wird durch den Flugplan bestimmt, dass der Flug an einem anderen Flughafen als dem zugeordneten Einsatzflughafen startet. Die Bestimmung des Einsatzorts legt damit den Ort fest, an dem das fliegende Personal seinen Dienst anzutreten hat (BAG 30.11.2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 23; BAG 21.07.2009 - 9 AZR 404/08 , Rn. 20). Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Arbeitszeit, wovon auch die Klägerin ausgeht. Weicht der Flughafen, an dem der Flug startet, hiervon ab, ändert dies nichts. Die Arbeit wird am Einsatzort angetreten. Der Transport vom Einsatzort zum Flughafen des Abflugs gilt als Arbeitszeit. Eine Veränderung des Einsatzorts hat deshalb wesentliche Auswirkungen. (bbb) § 9 des ursprünglichen Arbeitsvertrages legt I. als dienstlichen Einsatzort fest, ohne dass eine Versetzungsklausel aufgenommen worden ist (vgl. anders in dem Fall BAG 26.09.2012 - 10 AZR 311/11 ). Insbesondere aus der Regelung im zweiten Absatz der Klausel, nach der ein Wechsel zu einem anderen Einsatzort nur "auf Wunsch" der Klägerin möglich war, wird deutlich, dass die einseitige Zuweisung ausgeschlossen sein sollte. Wenn die Klägerin von dieser Möglichkeit später offenbar Gebrauch gemacht hat und nach E. gewechselt ist, ändert dies an der vertraglichen Beschränkung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts nichts. (e)Das wetlease stellte ebenfalls keine übergangsfähige Teileinheit dar. Dies hat die erkennende Kammer in den bisherigen Entscheidungen wie folgt begründet: "(
  3. aa)Das wetlease bildete im laufenden Geschäftsbetrieb der Schuldnerin keine Einheit mit einer ausreichenden Autonomie im oben dargelegten Sinne. Das wetlease beinhaltete lediglich die Wahrnehmung eines Teilzwecks im Rahmen des Gesamtzwecks des Flugbetriebes, der sich vom "normalen" Geschäft dadurch unterschied, dass die Flüge nicht auf eigene, sondern auf fremde Rechnung durchgeführt wurden. Die Wahrnehmung eines dauerhaften Teilzwecks führt aber nur dann zu einer selbständigen übergangsfähigen Einheit, wenn eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen vorliegt (vgl. BAG 26.08.1999 - 8 AZR 718/98 - zu II.2. der Gründe). Es reicht nicht aus, dass ein oder mehrere Betriebsmittel ständig dem betreffenden Teilzweck zugeordnet sind. Es genügt auch nicht, dass ein oder mehrere Arbeitnehmer ständig bestimmte Aufgaben mit bestimmten Betriebsmitteln erfüllen (BAG 26.08.1999 aaO ). Dementsprechend führt

der vorgenannten BAG-Entscheidung im Rahmen einer Spedition die Zuordnung bestimmter Lkw zu einem bestimmten Auftrag selbst dann nicht zur Annahme eines Teilbetriebsüberganges, wenn zugleich immer derselbe Arbeitnehmer eingesetzt worden ist (BAG 26.08.1999 - 8 AZR 718/98 - zu II.2. der Gründe). Etwas anderes ergibt sich erst dann, wenn über die genannten Strukturen hinaus eine eigene Arbeitsorganisation besteht. Für eine selbständige Teileinheit kann es sprechen, wenn Aufträge fest an bestimmte Betriebsmittel gebunden sind und die Arbeitnehmer bestimmte Arbeiten als Spezialisten ausführen (BAG 26.08.1999 - 8 AZR 718/98 - zu II.2. der Gründe). Danach fehlte es hier an einer identifizierbaren organisatorischen Teileinheit. Allerdings waren dem wetlease feste Slots zugeordnet, über die allerdings nicht die Schuldnerin als Leasinggeber, sondern die Euro x. GmbH als Leasingnehmer verfügte. Die Flugzeuge waren - da mit dem Logo und den Farben der Euro x. GmbH versehen - fest zugeordnet. Es kann zudem als wahr unterstellt werden, dass die Flugbegleiter Uniformen der Euro x. GmbH trugen. Jedenfalls war nur ein Teil des fliegenden Personals fest im wetlease eingesetzt. Zahlreiche Piloten verblieben im sog. "Mixed Fleet Flying", d.h. wurden im wetlease und auch im eigenwirtschaftlichen Flugverkehr tätig. Auch das Kabinenpersonal an den "gemischten" Stationen wie etwa E. wurde sowohl im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb als auch im wetlease eingesetzt. Etwaige abweichende Planungen (vgl. die Betriebsvereinbarung vom 24.02.2017 zur Umstrukturierung der Air C. für das Kabinenpersonal) wurden nicht umgesetzt. Zudem handelte es sich bei dem eingesetzten Personal - abgesehen davon, dass wie immer eine Berechtigung für den jeweiligen Flugzeugtyp vorliegen musste - nicht um wetlease-Spezialisten. Es gab des Weiteren keine eigene wetlease-Umlaufplanung. Die Flüge des wetlease erfolgten innerhalb des von der Unternehmenszentrale in C. aufgestellten Flugplans. Auch ansonsten gab es keine funktionelle Autonomie des wetlease. Zwar gab es einen Area-Manager Cockpit für die wetlease-Stationen I., T. und L.. Allerdings war er zudem auch für G. zuständig. Außerdem umfasste seine Zuständigkeit bei Weitem nicht alle im wetlease eingesetzten Piloten, etwa derjenigen mit dem Dienstort E.. Entsprechend gab es keine auf das wetlease beschränkte Leitung für das Kabinenpersonal. Unerheblich ist, dass es nach dem Vorbringen der Klägerin eine eigene Crew-Contact-Telefonnummer für die im wetlease tätigen Mitarbeiter gegeben haben soll. Auch hieraus ergab sich - das Vorbringen der Klägerin als wahr unterstellt - keine wetlease-Leitung. Die Crew-Contact-Telefonanschlüsse erfüllten - wie der Name zum Ausdruck bringt - Kontaktaufgaben. Die Besatzungsmitglieder konnten etwa Erkrankungen oder Verspätungen melden oder Anfragen stellen. Ob dies einheitlich für sämtliche Mitarbeiter über eine Nummer oder für das im wetlease eingeteilte Personal unter einer gesonderten Nummer erfolgte, hat keinen Einfluss auf die Organisation des Betriebes. Insbesondere folgt hieraus keine feste Zuordnung von Flugbegleitern. Gegebenenfalls musste ein im wetlease eingeteilter Mitarbeiter bei Bedarf die hierfür vorgesehene Telefonnummer anrufen, bei einem eigenwirtschaftlichen Einsatz dann aber die - allgemeine - Telefonnummer kontaktieren. Eine Verfestigung im Sinne der Schaffung einer Teileinheit war damit nicht verbunden. (

  1. bb)Daran hat sich nichts dadurch geändert, dass zum Schluss im Rahmen der Abwicklung für einen kurzen Zeitraum von ca. zwei Monaten mit bis zu 13 Flugzeugen nur noch im wetlease geflogen wurde. Dies begründete unter Würdigung der Umstände dieses Falles keine eigenständige Arbeitsorganisation im oben genannten Sinne mit der Folge der Annahme einer übergangsfähigen Teilbetriebseinheit. Letztlich handelt es sich um nichts anderes als eine sukzessive Betriebseinschränkung, bei der zum Schluss - in geringem Umfang - noch im wetlease geflogen wurde. Es handelte sich dabei um einen nach Einstellung des eigenwirtschaftlichen Flugbetriebs zeitlich geringen Fortbestand eines noch abzuwickelnden Auftrags. Dies hatte nicht die Qualität einer neuen und nunmehr eigenständigen übergangsfähigen Teileinheit, auch wenn in den letzten beiden Monaten nur noch diese betrieben wurde. Die in den Gesamtflugplan der Schuldnerin eingebundene Organisation des wetlease hat sich in der Abwicklung nicht verändert. Einzig ist es so gewesen, dass die bisherige Organisation sich eben nur noch auf den zuletzt abgewickelten Teil bezog." Daran hält die erkennende Kammer auch in diesem Verfahren unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin fest. (cc)Unabhängig davon und selbständig tragend hat die Klage der Klägerin in diesem Verfahren in Bezug auf das wetlease bzw. die ACMIO-Organisation auch aus einem anderen Grund keinen Erfolg. An der Station E., auf die es aufgrund der vertraglichen Situation der Klägerin alleine ankam, gab es keine reine wetlease-Organisation. Es handelte sich um eine gemischte Station. Ein etwaiger Fortbestand und Teilbetriebsübergang im Bereich wetlease hätte im Übrigen allenfalls die Stationen T., L. und I., allenfalls noch G., betroffen. Dies berührte aber die Klägerin nicht, denn weder war sie einer dieser Stationen zugeordnet, noch war sie mit den dortigen Mitarbeitern aufgrund des vertraglich vereinbarten Dienstsitzes E. vergleichbar. Ein etwaiger Betriebsübergang im wetlease an den Stationen T., L., I. oder G. - von dem die Kammer nicht ausgeht - führte nicht dazu, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin davon betroffen wäre und mit einem Erwerber und so nicht mehr mit dem Beklagten fortbestände. 2.Die Kündigung vom 19.06.2018 ist rechtswirksam.
  2. a)Sie ist sozial gerechtfertigt

§ 1Abs. 2 Satz 1 KSch

G, weil dringende betriebliche Gründe im Sinne dieser Vorschrift vorliegen. aa)Die Stilllegung des gesamten Betriebes oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (st. Rspr. vgl. BAG 22.09.2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 64; BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 51; BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37).

(1)Der Betrieb der Schuldnerin ist stillgelegt worden. Der Beklagte hatte zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung den mit der Erklärung vom 12.10.2017 dokumentierten Entschluss zur Stilllegung des gesamten Betriebes umgesetzt. Der gesamte Flugverkehr war zu diesem Zeitpunkt eingestellt. Der Großteil der Flugzeuge war bereits an die Leasinggeber zurückgegeben bzw. - soweit das Vorbringen der Klägerin zutreffend sein sollte - an neue Leasingnehmer übergeben worden. Sämtlichen Arbeitnehmern wurde - soweit nicht zuvor behördliche Zustimmungen eingeholt werden mussten - gekündigt.
(2)Der endgültigen Stilllegungsabsicht steht kein Betriebs- oder Betriebsteilübergang entgegen. (
  1. a)Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr. vgl. BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; BAG 14.03.2013 - 8 AZR 153/12 - Rn. 28; BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 39). Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (vgl. BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; BAG 28.05.2009 - 8 AZR 273/08 - Rn. 30). An einer Stilllegung des Betriebes fehlt es nicht nur dann, wenn der gesamte Betrieb veräußert wird, sondern auch, wenn organisatorisch abgrenzbare Teile des Betriebs im Wege eines Betriebsteilübergangs (§ 613a Abs. 1 S. 1 BGB) veräußert werden. Dann liegt keine Betriebsstilllegung, sondern allenfalls eine Betriebsteilstilllegung vor (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; BAG 30.10.2008 - 8 AZR 397/07 - Rn. 28). Wird ein Betriebsteil veräußert und der verbleibende Restbetrieb stillgelegt, kann allerdings die Stilllegung des Restbetriebes einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen, wenn die Arbeitnehmer diesem stillgelegten Betriebsteil zugeordnet waren (vgl. BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; BAG 14.03.2013 - 8 AZR 153/12 - Rn. 25-28). (
  2. b)Hier fehlt es - wie bereits ausgeführt - auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts sowohl an einem Betriebsübergang als auch am Übergang eines Betriebsteils. Selbst wenn es aber - entgegen den obigen Ausführungen - doch einen Betriebsteilübergang gegeben hätte, so würde dies dennoch nicht der Wirksamkeit der Kündigung entgegenstehen. Der Beklagte hat jedenfalls den etwaig noch bestehenden Restbetrieb stillgelegt. Ein (vermeintlicher) Teilbetriebsübergang im Bereich des wetlease an den Stationen T., L. und I., ggfs. noch G., spräche nicht gegen die Stilllegung des eigenwirtschaftlichen Flugbetriebs und desjenigen an der Station E. (vgl. dazu LAG Düsseldorf 17.10.2018 - 1 Sa 337/18 - Rn. 142).
  3. bb)Da sämtlichen Arbeitnehmern gekündigt wurde - soweit zuvor eine behördliche Genehmigung eingeholt werden musste, erst nach deren Erteilung -, war eine soziale Auswahl entbehrlich. Ein etwaiger Teilbetriebsübergang an anderen Stationen oder aber im Bereich des wetlease an den Stationen T., L. und I., ggfs. noch G., änderte aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit der Klägerin wegen des vertraglich vereinbarten Dienstsitzes E. nichts (vgl. dazu LAG Düsseldorf 17.10.2018 - 1 Sa 337/18 - Rn. 145 ff.). b)Die Kündigung vom 19.06.2018 ist nicht aus anderen von der Klägerin geltend gemachten Gründen rechtsunwirksam. aa)Die Schriftform des § 623 BGB ist eingehalten.
(1)Dieses gesetzliche Schriftformerfordernis wird dadurch erfüllt, dass die Kündigung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels eines notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird (§ 126 Abs. 1 BGB). Daraus ergibt sich, dass eine Paraphe oder ein nicht notariell beglaubigtes Handzeichen nicht ausreichen. Das gesetzliche Schriftformerfordernis hat vor allem Klarstellungs- und Beweisfunktion. Es soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift erfüllt darüber hinaus zusätzliche Zwecke: Durch die eigenhändige Unterschrift wird der Aussteller der Urkunde erkennbar. Die Unterschrift stellt damit eine unzweideutige Verbindung zwischen der Urkunde und dem Aussteller her (Identitätsfunktion). Außerdem wird durch die Verbindung zwischen Unterschrift und Erklärungstext gewährleistet, dass die Erklärung inhaltlich vom Unterzeichner herrührt (Echtheitsfunktion). Schließlich erhält der Empfänger der Erklärung die Möglichkeit zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist (Verifikationsfunktion). Die Schriftform des § 623 BGB schützt damit vor allem den Kündigungsempfänger, der bei einem Zugang einer Kündigung, die nicht in seiner Anwesenheit abgegeben wird (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB), hinsichtlich der Identität des Ausstellers, der Echtheit der Urkunde und der Frage, wer die Erklärung abgegeben hat, regelmäßig nicht beim Erklärenden sofort nachfragen kann (BAG 20.09.2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 72). Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift bedeutet jedoch nicht, dass unmittelbar bei Abgabe der schriftlichen Erklärung für den Erklärungsempfänger die Person des Ausstellers feststehen muss. Dieser soll nur identifiziert werden können. Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszuges (BAG 24.01.2008 - 6 AZR 519/07 - Rn. 11; BAG 20.09.2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 72). Vielmehr genügt das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BAG 24.01.2008 - 6 AZR 519/07 - Rn. 11; BAG 20.09.2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 72). Die Unterschrift ist dabei vom Handzeichen (Paraphe) abzugrenzen. Für die Abgrenzung zwischen Unterschrift und Handzeichen ist das äußere Erscheinungsbild maßgeblich; der Wille des Unterzeichnenden ist nur von Bedeutung, soweit er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (BAG 24.01.2008 - 6 AZR 519/07 - Rn. 11).
(2)Legt man diese Anforderungen zu Grunde, handelt es sich bei dem Schriftzug auf dem Kündigungsschreiben vom 19.06.2018 zur Überzeugung der Kammer um eine eigenhändige Unterschrift und nicht um ein Handzeichen oder eine Paraphe. Richtig ist, dass die Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben nicht deutlich das Wort "G.", d.h. den Namen des Beklagten, erkennen lässt. Die Rechtsprechung verlangt indes keine Lesbarkeit des Namenszuges. Es liegt ein Schriftzug vor, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, welche die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Dies genügt. Die Unterschrift des Beklagten weist individuelle und charakteristische Merkmale auf, indem sie mit einer signifikanten, nach unten gezogenen Spitze beginnt, sich sodann nach oben wendet, alsbald erneut in einen langen Strich nach unten abbiegt und in einer Wellenbewegung nach rechts ausläuft, wobei der kurze Strich über der Buchstabenreihe die ö-Punkte andeutet. Berücksichtigt man den angesichts der ausgesprochenen zahlreichen Kündigungen gegebenen Abschleifungsprozess, so hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Schriftzug die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung belegt und nicht eine bloße Paraphe darstellt. Hinzu kommt, dass es sich nicht um ein Schreiben ohne Urheberangabe handelt (vgl. insoweit BAG 20.09.2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 75 a.E.), sondern unter dem Schriftzug der Unterschrift in Maschinenschrift der vollständige Name des Beklagten mit Titel und Vorname (Prof. Dr. M. F. G.) steht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass bei der Abgrenzung von Unterschrift und Handzeichen kein kleinlicher Maßstab anzulegen ist (BAG 24.01.2008 - 6 AZR 519/07 - Rn. 12). In Würdigung all dieser Umstände kann die Kammer ausschließen, dass es sich lediglich um die Paraphe des Beklagten handelt. Die für eine bloße Namensabkürzung typischen Merkmale fehlen. Das Schriftbild besteht nicht aus einem oder zwei einzelnen Buchstaben. Und auch die Anzahl der ab- und aufsteigenden Linien sowie die räumliche Ausdehnung des Schriftzuges unter der Kündigung sprechen gegen die Annahme einer bloßen Paraphe.
(3)Der Beklagte hat nicht etwa eine gestempelte, gescannte oder einkopierte Unterschrift verwendet. Aufgrund der Vielzahl an Parallelverfahren ist es gerichtsbekannt, dass die Unterschriften auf den einzelnen Kündigungen unterschiedliche Schriftbilder aufweisen. Auch die Klägerin hat keinen einzigen Fall einer identischen Unterschrift aufgezeigt, obwohl ihr ein Unterschriftenvergleich aufgrund der beträchtlichen Zahl an Parallelfällen, die von ihren Prozessbevollmächtigten geführt werden und wurden, möglich gewesen wäre. Im Übrigen ist abschließend darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in der Berufungsinstanz diese Rüge zwar aufrechterhalten hat, aber gegenüber der ersten Instanz keinen weiteren Sachvortrag gehalten hat bb)Die Kündigung ist nicht

§ 2Abs.

2 Satz 2 TV Pakt deshalb rechtsunwirksam, weil der Beklagte es unterlassen hat, vor deren Ausspruch einen Sozialtarifvertrag mit ver.di abzuschließen. Die Auslegung ergibt, dass der TV Pakt insgesamt den hier in Rede stehenden Fall der vollständigen Betriebsstilllegung nicht erfasst.

(1)Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 19.06.2018 - 9 AZR 564/17 - - Rn. 17 m.w.N.).
(2)Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass § 2 Abs. 2 TV Pakt im Falle einer Betriebsstilllegung nicht gelten soll. Allerdings wird diese Fallkonstellation nicht explizit ausgenommen. Nach dem Wortlaut soll § 2 Abs. 2 Satz 2 TV Pakt für betriebsbedingte Beendigungskündigungen "egal aus welchen Gründen" gelten, was grundsätzlich auch die Betriebsschließung mitumfassen würde. Allerdings wird in § 2 Abs. 2 TV Pakt vorausgesetzt, dass es sich um eine Kündigung handelt, die unter den Anwendungsbereich des TV Pakt fällt. Der gesamte Tarifvertrag erfasst aber von vornherein nicht die vollständige Betriebsstilllegung. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck sowie dem Gesamtzusammenhang des TV Pakt. Dieser ist für das "lebende Unternehmen" abgeschlossen. Im Fall der vollständigen Betriebsstilllegung mit der Kündigung aller Arbeitnehmer kann er seinen Zweck nicht mehr erreichen (zur Auslegung eines vergleichbaren Tarifvertrages: BAG 19.01.2000 - 4 AZR 91/98 - Rn. 38). Für dieses Verständnis spricht bereits der Titel des Tarifvertrags "Pakt für Wachstum und Beschäftigung". Wird der Flugbetrieb vollständig stillgelegt, kann dieser nicht mehr wachsen und Beschäftigung nicht mehr gesichert werden. Dieser Zweck lässt sich auch § 1 TV Pakt entnehmen, der die Grundlagen des Tarifwerks beschreibt. Danach sind Umstrukturierungsmaßnahmen Anlass für die Tarifvertragsparteien zusammenzuwirken, um das Wachstum der Schuldnerin in den neuen Märkten und zugleich die Beschäftigung zu sichern (vgl. so § 1 Abs. 2 TV Pakt). Beides ist - wie ausgeführt - bei einer vollständigen Betriebsstilllegung nicht mehr möglich. Der Zweck des Tarifwerks kann nicht mehr erreicht werden. Würde der TV Pakt weiter gelten, so müssten auch die in § 1 Abs. 3 TV Pakt gegebenen Zusagen im Falle der vollständigen Betriebsstilllegung erfüllt werden. Das ist aber schlicht unmöglich. So können die Arbeitsverträge nicht wie vereinbart bestehen und Perspektiven für Karriereentwicklung und Beschäftigungssicherung in der Kabine nicht mehr geboten werden. Die Umsetzung der Wachstumsperspektiven, wie sie in § 2 Abs. 1 TV Pakt beschrieben ist, kann ebenfalls keine Anwendung mehr finden. § 3 TV Pakt schreibt vor, dass die Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen während der Umsetzung der bevorstehenden Umstrukturierungsmaßnahmen ihre Gültigkeit behalten. Davon kann

§ 3

Satz 2 TV Pakt nur abgewichen werden, wenn dies zur "langfristigen Sicherung des Bestandes der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten des Kabinenpersonals" führt. Eine langfristige Sicherung der Beschäftigung ist bei einer vollständigen Betriebsstilllegung ausgeschlossen. Für dieses Verständnis spricht weiterhin, dass eine Anwendung des § 2 Abs. 2 TV Pakt im Falle einer Betriebsschließung offensichtlich sachwidrig wäre. Die Betriebsschließung könnte von ver.di dauerhaft verhindert werden, da der TV Pakt keinerlei Regularien zur Durchsetzung eines Sozialtarifvertrages gegen den Willen der Gewerkschaft enthält. Ein solches Ergebnis würde einen erheblichen Eingriff gegen den aus Art.?2 Abs.?1, 12 und 14 GG hergeleiteten Grundsatz der freien Unternehmerentscheidung beinhalten. Zu der verfassungsrechtlich garantierten unternehmerischen Freiheit gehört grundsätzlich auch das Recht des Unternehmers, sein Unternehmen aufzugeben (vgl. nur BAG 26.09.2002 - 2 AZR 636/01 - Rn. 18; BAG 17.06.1999 - 2 AZR 522/98 -). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien der Schuldnerin dieses verfassungsrechtlich garantierte Recht nehmen wollten und ein derart sachwidriges Ergebnis gewollt haben. Das gefundene Auslegungsergebnis wird durch den nachfolgenden RTST vom 29.09.2017, der von den gleichen Tarifvertragsparteien anlässlich der bevorstehenden Betriebsänderung abgeschlossen worden ist, bestätigt. Der RTST gilt

§ 2für alle Beschäftigten der Schuldnerin, d.h.

für das Kabinen- Cockpit- und Bodenpersonal.

§ 4

RTST bleibt von diesem Tarifvertrag die Verpflichtung der jeweiligen "Betriebsparteien", über die Betriebsänderung

der Präambel einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln, unberührt. Die Tarifvertragsparteien gehen demnach erkennbar davon aus, dass für Interessenausgleich und Sozialplan nicht - wie in § 2 Abs. 2 TV Pakt vorgesehen - sie selbst, sondern die Betriebsparteien zuständig seien. Dies macht nur dann Sinn, wenn nach d

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