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LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2019 - 4 Sa 531/18

1. Zur Abgrenzung des Betriebs und eines übergangsfähigen Betriebsteils eines Luftfahrtunternehmens. 2. Zu Fragen einer wirksamen Massenentlassungsanzeige. 3. Zur Frage eines Nachteilsausgleichsanspru

§ 623BGB sei nicht gewahrt.

Das Kündigungsschreiben enthalte lediglich eine Paraphe. Die PV Kabine sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. So sei mitgeteilt worden, sämtliche Flugzeuge seien zurückgegeben worden, obwohl einige direkt an die Betriebserwerber übergeben worden seien. Die Umstände zu dem Übergang von Betriebsteilen seien verschwiegen worden. Der Beklagte hätte der PV Kabine nähere Einzelheiten über die Verträge mit den Unternehmenskaufvertragspartnern der Deutsche M. Gruppe und der f. Jet geben müssen. Zudem sei die PV Kabine weder auf § 2 Abs. 2 TV-Pakt noch auf die ordentliche Unkündbarkeit der Klägerin gem. § 50 Abs. 3 MTV Nr. 11 hingewiesen worden. Darüber hinaus habe die Klägerin in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten, dass dem Anhörungsschreiben eine Personalliste mit sämtlichen wesentlichen Sozialdaten der Arbeitnehmer beigefügt gewesen sei. Einen Beweis dafür, dass die Anlage 2 dem Schreiben vom 19.01.2018 tatsächlich beigefügt gewesen sei, habe der Beklagte nicht angeboten. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, so sei auf der Anlage 2 ein falsches Beendigungsdatum - der 31.03.2018 - aufgeführt worden. Die Wohnanschrift sei gar nicht mitgeteilt worden. Ferner sei über die unterhaltspflichtigen Personen falsch informiert worden. Sie, die Klägerin, sei einer Person zum Unterhalt verpflichtet. Die Beklagte habe der Personalvertretung hingegen mitgeteilt, dass keine Unterhaltspflicht bestehen würde. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass das Konsultationsverfahren gemäß § 17 Abs. 2 KSchG fehlerhaft durchgeführt worden sei. Es hätte mit den Personalvertretungen Cockpit und Kabine gemeinsam verhandelt werden müssen. Werde nämlich der Betrieb "Cockpit-Personal" geschlossen, so habe dies automatisch die Schließung des Betriebes "Kabinenpersonal" zur Folge. Zudem sei die im Schreiben vom 12.10.2017 genannte Anlage 1 erstinstanzlich nicht überreicht worden. Dem Schreiben sei nicht zu entnehmen, ob die PV Kabine über den Inhalt der Verträge mit f. Jet und Deutsche M. AG ausreichend informiert worden sei. Die Massenentlassungsanzeige entspreche nicht den Anforderungen des § 17 Abs. 1 und 2 KSchG. Die Muss-Angabe zum Zeitraum der Entlassungen sei erst durch die Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit ergänzt worden. Die von der Schuldnerin getätigte Anzeige selbst enthalte dazu keine Angabe. Es hätte auf den Betrieb i.S.d. BetrVG abgestellt werden müssen. Die einzelnen Stationen seien aufgrund der räumlichen Entfernung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG als selbständige Betriebe zu werten mit der Folge, dass die jeweils örtlichen Agenturen für Arbeit zuständig seien. Zudem hätte sich die Anzeige bei den in der Regel beschäftigten Arbeitnehmern nicht auf das Kabinenpersonal beschränken dürfen; vielmehr habe auch das Cockpitpersonal einbezogen werden müssen. Selbst allein auf das Kabinenpersonal bezogen seien unzutreffende Angaben getätigt worden. Der Beklagte habe die Zahl des Kabinenpersonals im August selbst mit 3.362 angegeben. Zieht man hiervon die 26 vorangegangenen Kündigungen laut Massenentlassungsanzeige ab, so verblieben 3.336, nicht - wie angegeben - 3.126. In der Anzeige sei zudem angekreuzt, dass eine Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt sei, obwohl dies tatsächlich - unstreitig - nicht erfolgt sei. Darüber hinaus habe der Beklagte nicht dargelegt, wann das Kündigungsschreiben unterzeichnet worden sei. Eine Unterschriftsleistung vor dem Zeitpunkt der Abgabe der Massenentlassungsanzeige führe zu einer Unwirksamkeit der Kündigung. Diese sei nämlich mit Leistung der Unterschrift erklärt, ohne dass es auf den Zugang der Kündigung ankomme, wie das LAG Baden-Württemberg mit Urteil vom 21.08.2018 - 12 Sa 17/18 - entschieden habe. Das Arbeitsgericht habe sich nicht mit der Anwendbarkeit des tariflichen Sonderkündigungsschutzes befasst. Fehlerhaft sei die Wertung des Arbeitsgerichts, dass § 2 Abs. 2 TV Pakt von § 113 S. 1 InsO verdrängt werde. Es handle sich nur um eine verfahrensmäßige Absicherung des individuellen Kündigungsschutzes, auf den § 113 InsO keine Anwendung findet. Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt, da der Betrieb nicht stillgelegt worden sei. Zudem verstoße die Kündigung gegen § 613a Abs. 4 BGB. Die Klägerin hat vorgetragen, der Betrieb sei - was bei Ausspruch der Kündigung schon festgestanden habe - auf die Euro x. GmbH übergegangen. So sei dem am 02.05.2019 veröffentlichten Jahresabschluss der Deutsche M. AG zu entnehmen, dass ca. 3.000 ehemalige Air C. - Mitarbeiter eingestellt und 77 Flugzeuge der Schuldnerin übernommen worden seien. Weiter heiße es dort - unstreitig -: "Übernahme wesentlicher Teile der Air C. hat Marktposition deutlich gestärkt." Jedenfalls habe die Euro x. GmbH den Flughafen E. und die Langstrecke vom Flughafen E. übernehmen sollen. Wenn nur aufgrund des Einwandes der Europäischen Kommission Slots von einer anderen Fluggesellschaft übernommen worden seien, ändere diese nichts an der ursprünglichen Absicht der M.-Gruppe. In einem Parallelverfahren habe der dortige Kläger, ein Flugkapitän, der bei der Schuldnerin überwiegend Langstrecke geflogen sei, einen Abgleich der von ihm in den letzten Monaten geflogenen Strecken mit den nunmehr von der M. - Gruppe vorgenommenen Strecken vorgenommen (Anlage BK 4). Es ergebe sich eine Übereinstimmung von 92-93%, was den Übergang eines Betriebsteils "Flughafen E." belege. Bei der Station E. habe es sich um einen Betriebsteil gehandelt. Es habe dort einen für die Crewplanung zuständigen Crew Contact gegeben. Der Regionalmanager West, G. O., habe Entscheidungskompetenzen bezüglich der Begründung und Aufhebung von Arbeitsverhältnissen gehabt und sei zur Führung von Personalgesprächen, Verhandlungen mit der Personalvertretung und Gewerkschaften zuständig gewesen. Ihm unterstellt seien die Area Manager für das Kabinenpersonal E. gewesen, die ebenfalls Disziplinarbefugnisse gehabt hätten. Ferner habe es einen zur Führung von Personalgesprächen verantwortlichen Stationsleiter Kabine gegeben. Für das Cockpitpersonal sei der Area Manager - früher Stationskapitän - Herr S. zur Führung von Personalgesprächen befugt gewesen. Zum Beleg verweist die Klägerin auf beglaubigte Übersetzungen von Auszügen des in englischer Sprache verfassten OM/A. Dementsprechend sei auch die Station C. ein Betriebsteil gewesen, der auf f. Jet übergegangen sei. F. Jet habe mindestens 25 Flugzeuge des Musters A 320 von der Schuldnerin und das hierfür erforderliche fliegende Personal übernommen. Des Weiteren seien in erheblichem Umfang Slots für den Flughafen C.-U. auf sie übergegangen sowie weitere Rechte und Verträge der Schuldnerin, die für die Aufrechterhaltung einer Station, wie z.B. Nachtabstellplätze erforderlich seien. Außerdem habe f. Jet die bereits erfolgten Buchungen von Passagieren übernommen. Weiter meint die Klägerin, die M. habe das wetlease mit Euro x. von der Schuldnerin übernommen. Da die M. nicht über Flugzeuge des Typs A 320 und entsprechendes Personal verfügt habe, habe sich die Schuldnerin gegenüber der Deutschen M. Group verpflichten müssen, die Flugzeuge und das Personal in die M. zu transferieren. 15 der im wetlease eingesetzten Flugzeuge des Typs A 320 seien von der Deutschen M. AG bereits vor dem Insolvenzantrag zu Eigentum erworben und ursprünglich an die Schuldnerin zurückverleast worden. Weitere 13 Flugzeuge des Typs A 320, die bisher im Flugbetrieb für den wetlease bei Euro x. eingesetzt worden seien, habe man in die M. eingebracht. Zudem habe sich die M. Gruppe eine Kaufoption für fünf weitere Flugzeuge der A 320 Familie aus dem Flugbetrieb der Schuldnerin gesichert, die im wetlease eingesetzt worden seien. Dies bedeute, dass die bisher bei der Schuldnerin im wetlease für die Euro x. geflogenen 32 Flugzeuge nunmehr der M. zur Verfügung stünden, damit sie die Verpflichtungen gegenüber Euro x. erfüllen könne. Ferner habe die M. bis zu "13 Besatzungsäquivalente" für den Betrieb der A 320 Flugzeuge einstellen sollen. M. habe Stellen für das Cockpitpersonal auf den Flugzeugmustern der A 320 Familie an den Stationen T. und C.-U. ausgeschrieben. Sie habe von der Schuldnerin die Berechtigung zur Nutzung der Homepage erworben, um dort die notwendigen Stellenanzeigen zu platzieren. Für das Cockpitpersonal der Schuldnerin hätten M. und Euro x. ein verkürztes Auswahlverfahren durchgeführt. M. habe auch den bisherigen Flight-Safety- Trainer der Schuldnerin eingestellt sowie vier Trainer/Checker übernommen. Diese hätten alle nachkommenden Piloten der M. im OCC (Operator Conversion Curse) auf ehemaliges Fluggerät des Musters A 320 geschult. Insgesamt seien ca. 233 Piloten für das wetlease mit Euro x. geflogen. Es seien bereits ca. 200 Mitarbeiter des Cockpitpersonals der Schuldnerin bei der M. tätig. Die im wetlease verwandten Flugzeuge und das dort eingesetzte Personal seien unter dem AOC der Euro x. in deren Streckennetz geflogen. Die Einsatzplanung sei durch Euro x. erfolgt. Das wetlease sei ein übernahmefähiger Betriebsteil im Sinne des § 613a Abs. 1 BGB gewesen. Es habe mit L., I. und T. feste wetlease-Stationen gegeben. Die dort stationierten Cockpitmitarbeiter und Kabinenmitarbeiter seien dem wetlease zuzuordnen gewesen. Auch sei - schon aufgrund der Lackierung in den Farben des Auftraggebers - eine feste Zuordnung von Flugzeugen erfolgt Zudem habe es für den Bereich wetlease eine eigene Crew-Contact-Telefonnummer für die dort eingesetzten Mitarbeiter gegeben. Selbst wenn das wetlease aber ursprünglich kein abgrenzbarer Betriebsteil gewesen wäre, so habe doch spätestens nach dem 27.10.2017, als nur noch im wetlease geflogen sei, eine abgrenzbare Einheit vorgelegen. Die Auskunftsansprüche bestünden. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Klägerin diese benötige, um ihren Beschäftigungsanspruch gegen einen Erwerber geltend zu machen. Für den Fall der Wirksamkeit der Kündigung habe die Klägerin zumindest einen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Da der TV Pakt insoweit keine speziellere Regelung enthalte, bleibe es bei der allgemeinen Bestimmung des § 83 TVPV. Der Nachteilsausgleich sei entstanden, weil die Schuldnerin mit der Kündigung der Piloten die Betriebsänderung unwiderruflich begonnen habe, bevor der Interessenausgleich mit der PV Kabine versucht worden sei. Hierbei handle es sich um eine Neumasseverbindlichkeit, da der Anspruch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit am 01.11.2017 entstanden sei. Vor Insolvenzeröffnung seien noch keine unumkehrbaren Maßnahmen getroffen worden, denn die Einstellung des Flugbetriebs sei unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Arbeitnehmergremien erfolgt; die Arbeitnehmer seien nur widerruflich freigestellt worden. Sofern das Gericht der Argumentation zum Anspruch auf Zahlung nicht folgen sollte, werde hilfsweise der Feststellungsantrag gestellt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.06.2018 - 8 Ca 937/18 - abzuändern und 1.festzustellen, dass das zwischen ihr und dem Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 27.01.2018, zugegangen am 29.01.2018, nicht aufgelöst worden ist; 2.hilfsweise, für den Fall der Wirksamkeit der Kündigung vom 27.01.2018 den Beklagten zu verurteilen, an sie eine Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 10.563,21 EUR brutto nicht unterschreiten sollte, zu zahlen; 3.hilfsweise festzustellen, dass ihr eine Abfindung in Höhe von 10.563,21 EUR als Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zusteht; 4.den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft über Umstände und Inhalt der Veräußerungen an die F. Jet Airline Company Limited und an die Deutsche M. AG bzw. den zum Deutsche M. AG gehörenden Konzernunternehmen zu erteilen, die ihr die Bewertung über einen Betriebsübergang ermöglichen, insbesondere darüber wie die Insolvenzschuldnerin den Betrieb gegliedert hat, welche Betriebsteile es nach Auffassung des Beklagten gab, welche Flugzeuge der Insolvenzschuldnerin von wem übernommen wurden, welche konkreten Slots die Deutsche M. AG bzw. zum Deutsche M. AG gehörenden Konzernunternehmen übernommen haben und auf welchem Übertragungstatbestand des Art. 8a

(1)b) der Verordnung EWG Nr. 95/93 des Rates vom
  1. Januar 1993 die Übernahme erfolgte, wer der/die verantwortliche Betriebsleiter verantwortliche Person Flugbetrieb verantwortliche Person Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortliche Person Ground Operation war und bei wem diese nunmehr beschäftigt sind, welche Flugzeuge, Crews und Slots der Beklagte aufgrund des Vertrages mit der Deutschen M. AG in die M. einbringen muss bzw. bereits eingebracht hat, ob bereits vor Insolvenzeröffnung am 01.11.2017 im Jahre 2017 Flugzeuge und/oder Slots an andere Luftfahrtunternehmen übertragen wurden und wenn ja, wie und an wen, wer die Vertragspartner der Insolvenzschuldnerin aufgrund des Bieterverfahrens waren bzw. sind, welchen Inhalt der Bietervertrag mit der Deutsche M. AG bzw. den zum Deutsche M. AG gehörenden Konzernunternehmen hat, welche Verträge aufgrund des Bieterverfahrens mit der Deutsche M. AG bzw. den zum Deutsche M. AG gehörenden Konzernunternehmen abgeschlossen wurden, was Inhalt der Übernahmeverträge betreffend die Luftverkehrsgesellschaft X. GmbH, die Fluggesellschaft O. Luftfahrt GmbH sowie den Übernahmevertrag über 20 weitere Flugzeuge mit der Deutsche M. AG bzw. den zum Deutschen M. AG gehörenden Konzernunternehmen war, was Inhalt der Kaufverträge über die Wetlease Abkommen über 15 Flugzeuge des Musters A 320 mit der Deutsche M. AG bzw. den zum Deutsche M. AG gehörenden Konzernunternehmen war und was Inhalt der Verträge über 5 weitere im Wetlease fliegende Flugzeuge des Flugzeugmusters A 320 für die Deutsche M. AG bzw. den zum Deutsche M. AG gehörenden Konzernunternehmen war. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvorbringens. Er erachtet die Kündigung für wirksam. Diese sei formwirksam mit seiner Originalunterschrift erklärt worden. Aus dem Vergleich mit den Unterschriften in den übrigen Kündigungsschutzverfahren ergebe sich, dass es sich nicht um eine gestempelte, gescannte oder einkopierte Unterschrift gehandelt habe. Die Kündigung sei wegen der beabsichtigten und tatsächlich durchgeführten Betriebsstilllegung sozial gerechtfertigt. Der Betrieb sei nicht in Gänze auf ein anderes Flugunternehmen übergegangen. Es habe auch kein Teilbetriebsübergang vorgelegen. Aufgrund des einheitlichen Flugbetriebs habe es bei den Stationen schon an einer abgrenzbaren übertragungsfähigen Teileinheit gefehlt. Den Crew Contact habe es - wie den vorgelegten Schreiben der Frau X. zu entnehmen sei - nur noch bis zum 30.06.2017 in E. gegeben. Auch solange sich der Crew Contact in E. befunden habe, sei er nicht nur für die Mitarbeiter dieser Station, sondern für den ganzen Flugbetrieb zuständig gewesen. Dementsprechend habe die zur Verfügung gestellte Hotline mit der E.er Telefonnummer bundesweit dem gesamten Kabinenpersonal zur Verfügung gestanden. Der gesamte Flugbetrieb sei zentral organisiert gewesen. Dem Flugleiter ("Head of Flight Operations") habe die vollständige operative und administrative Leitung des gesamten Flugbetriebs, sowohl bezogen auf das Cockpit- als auch das Kabinenpersonal oblegen. Der Leiterin der Abteilung Cabin Crew Frau X. habe die Durchsetzung, Kontrolle und Einhaltung aller Betriebsregeln im Bereich Kabine oblegen, d.h. insbesondere die Durchsetzung von Arbeitsanweisungen, die Rekrutierung und Neueinstellung sowie die Personalplanung des gesamten Kabinenpersonals einschließlich der Begründung, Beendigung oder Änderung von Arbeitsverhältnissen. Die Regionalmanager seien nur Bindeglieder zwischen der Leitung in C. und den Area Managern bzw. dem Kabinenpersonal vor Ort gewesen. Sie hätten an Personalgesprächen teilgenommen und Empfehlungen - etwa über Einstellungen - abgeben dürfen, aber keine Einstellungs- oder Entlassungsbefugnisse gehabt. Nichts anderes gehe aus dem OM/A hervor, welches im Übrigen nicht mehr auf dem aktuellen Stand gewesen sei. Auch seien die Regionalmanager nicht Verhandlungspartner für die ohnehin in C. ansässige Personalvertretung gewesen. Die Area Manager seien wiederum reine Bindeglieder zwischen Regionalmanagern und Kabinenpersonal ohne disziplinarische Befugnisse oder Einstellungs- bzw. Entlassungskompetenzen gewesen. Auch beim wetlease habe es sich nicht um einen Betriebsteil gehandelt. Insoweit habe es sich um eine bloße Tätigkeit oder Dienstleistung innerhalb der Gesamtorganisation gehandelt. Der einzige Unterschied zu dem eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb sei die Abrechnungsmodalität gewesen. Die im RIA-UK angedachte Organisationsstruktur sei nicht umgesetzt worden. Der überwiegende Teil des fliegenden Personals sei sowohl im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb als auch im wetlease eingesetzt worden. Schließlich scheitere der Übergang eines Teilbetriebs daran, dass ein solcher nicht bei einem Erwerber fortgeführt worden sei. Keiner der angeblichen Erwerber habe einen wesentlichen Teil des Flugbetriebs der Schuldnerin übernommen. Einer Sozialauswahl habe es aufgrund der vollständigen Betriebsstilllegung nicht bedurft. Die PV Kabine sei auf der Basis des Grundsatzes der subjektiven Determinierung ordnungsgemäß angehört worden. Im Übrigen habe die Klägerin sich zu den Einzelheiten der Anhörung ohne weiteres bei der PV Kabine, die - unstreitig - bis zum 30.04.2018 im Amt gewesen sei, informieren können. Das Konsultationsverfahren sei mit dem Schreiben vom 12.10.2017 ordnungsgemäß eingeleitet worden. Dieses sei - wozu die Klägerin keine Stellung genommen hat - der Personalvertretung vorab mit E-Mail vom 13.10.2017 nebst einer Personalliste übersandt worden (Anlage BB 8). Wegen der Einzelheiten wird auf die von dem Beklagten im Berufungsverfahren übersandte Anlage BB 11 Bezug genommen. Spätestens mit der Erklärung der Einigungsstelle am 11.01.2018 über ihre Unzuständigkeit hätten er bzw. die Schuldnerin davon ausgehen dürfen, dass das Konsultationsverfahren abgeschlossen sei. Die Massenentlassungsanzeige sei ordnungsgemäß und wirksam bei der Agentur für Arbeit C.-Nord eingereicht worden. Diese sei auch örtlich zuständig gewesen. Aber selbst wenn diese örtlich unzuständig gewesen wäre, führe dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Die Mitarbeiterzahl 3.126 sei korrekt gewesen. Die Abweichung von den Angaben zur Beschäftigtenzahl im August 2017 resultiere aus den unterschiedlichen Zeitpunkten. Im Übrigen wäre selbst eine fehlerhafte Angabe der Gesamtmitarbeiteranzahl vor dem Hintergrund des Zwecks der Anzeigepflicht hier irrelevant. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Nachteilsausgleich bestehe nicht. Er folge nicht aus § 83 Abs. 3 TVPV. Diese Vorschrift werde von § 2 Abs. 2 TV Pakt als der spezielleren und neueren Regelung verdrängt. Die Kompetenz für die Verhandlungen von Interessenausgleich und Sozialplan sei durch den TV Pakt auf die Ebene der Gewerkschaft verlagert worden, ohne dass der TV Pakt insoweit Nachteilsausgleichsansprüche vorsehe. Der TV Pakt habe auch für Kündigungen bei einer Betriebsstilllegung in der Insolvenz gegolten. Zur Auslegung des TV Pakt beruft sich der Beklagte insoweit ergänzend auf eine Tarifinformation von ver.di aus Dezember
  2. Aus § 4 RTST folge nichts anderes, denn es werde nur ein Zustand "unberührt" gelassen. Dies stehe einer Änderung der bisherigen tariflichen Rechtslage entgegen. Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 30.04.2019 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Air C. PLC & Co M. KG bekannt gemacht, dass der Insolvenzverwalter dem Gericht am selben Tag die Neumasseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt habe. Ebenfalls mit Beschluss vom 30.04.2019 hat das Amtsgericht Charlottenburg angeordnet, dass die Zwangsvollstreckung von Massegläubigern wegen Neumasseverbindlichkeiten, die bis zum
  3. April 2019 begründet wurden, unzulässig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, die Sitzungsniederschriften beider Instanzen sowie ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Der Kündigungsschutzantrag ist abzuweisen, weil die Kündigung vom 27.01.2018 das zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist des § 113 InsO zum 30.04.2018 rechtswirksam aufgelöst hat. Der auf Zahlung des Nachteilsausgleichs gerichtete erste Hilfsantrag ist unzulässig, nachdem unter dem 30.04.2019 erneute Masseunzulänglichkeit angezeigt worden ist und zudem ein Vollstreckungsverbot für bis zum 30.04.2019 entstandene Neumasseverbindlichkeiten verhängt wurde. Der als Feststellungsantrag gestellte zweite Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Ein etwaiger Nachteilsausgleich steht der Klägerin nicht als Neumasseverbindlichkeit zu. Auskunftsansprüche bestehen schon deshalb nicht, weil das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht im Wege des Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergegangen ist. A.Der rechtzeitig erhobene Kündigungsschutzantrag ist unbegründet, weil die Kündigung vom 27.01.2018 das zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist des § 113 InsO zum 30.04.2018 rechtswirksam aufgelöst hat. I.Die Kündigungsschutzklage ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 27.01.2018 Ende Januar 2018 zwischen dem Beklagten und der Klägerin kein Arbeitsverhältnis mehr bestand. 1.Einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG kann nur stattgegeben werden, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht bereits aufgrund anderer Beendigungstatbestände aufgelöst ist. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ist Voraussetzung für die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde (BAG v. 27.01.2011 - 2 AZR 826/09 - Rn. 13). An dieser Voraussetzung fehlt es u.a., sofern das Arbeitsverhältnis bereits vor Ausspruch der mit der Klage angegriffenen Kündigung gemäß § 613a BGB auf einen Dritten übergegangen ist. Die Kündigung eines Betriebsveräußerers nach Betriebsübergang geht dann mangels Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ins Leere und eine gleichwohl erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung ist unbegründet (BAG v. 24.09.2015 - 2 AZR 562/14 -, Rn. 25; BAG v. 11.12.2014 - 8 AZR 943/13 - Rn. 34 a.E; BAG v. 15.12.2005 - 8 AZR 202/05 - juris, dort Rn. 37; BAG v. 27.10.2005 - 8 AZR 568/04 - juris, dort Rn. 26). 2.Die von der Klägerin vertretene Rechtsansicht, der Betrieb der Schuldnerin sei nicht vollständig stillgelegt worden, sondern er sei in Gänze oder zumindest in Teilen auf Erwerber übergegangen, würde - sofern ihr Arbeitsverhältnis hiervon gemäß § 613a Abs. 1 BGB erfasst worden wäre - ihre eigene Klage zu Fall bringen. Da der Flugbetrieb der Schuldnerin Ende Dezember 2017 eingestellt worden ist und die Klägerin keine etwaigen Erwerbstatbestände nach diesem Zeitpunkt vorgetragen hat, hätte ein etwaiger (Teil-) Betriebsübergang zwingend vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung erfolgt sein müssen. Das entspricht auch dem Vortrag der Klägerin, die sich darauf beruft, schon im November hätten sämtliche Erwerbsvorgänge aufgrund entsprechender Vereinbarungen festgestanden. Die Klage wäre dann schon wegen des Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses unbegründet. Tatsächlich war dies aber nicht der Fall. Die rechtliche Würdigung anhand der festgestellten Tatsachen ergibt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht gemäß § 613a BGB auf einen Dritten übergegangen ist. Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, die eine abweichende rechtliche Würdigung rechtfertigen würden, so dass es auf die Frage, ob sie sich gegebenenfalls das Vorbringen des Beklagten hilfsweise zu Eigen gemacht hat, nicht ankommt. a.Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang i.S.d. Richtlinie 2001/23/EG (ABI: EG L 82 vom 22.03.2001 S. 16) wie auch i.S.v. § 613a Abs. 1 BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit gehen (vgl. etwa EuGH v. 26.11.2015 - C-509/14 - [ADIF/Aira Pascual ua.] Rn. 31; EuGH v. 09.09.2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 25; EuGH v. 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30 mwN; BAG v. 25.01.2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49). Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH v. 19.10.2017 - C-200/16 - [Securitas] Rn. 25; EuGH v. 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f. mwN; BAG v. 25.01.2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49; BAG v. 27.04.2017 - 8 AZR 859/15 - Rn. 31). Darauf, ob es sich dabei um ein "Unternehmen", einen "Betrieb" oder einen "Unternehmens-" oder "Betriebsteil" - auch i.S.d. jeweiligen nationalen Rechts - handelt, kommt es nicht an (vgl. EuGH 09.09.2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito u.a.] Rn. 25). Entscheidend ist nur, dass der Übergang eine wirtschaftliche Einheit im oben genannten Sinn betrifft (vgl. BAG 25.01.2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49; BAG 27.04.2017 - 8 AZR 859/15 - Rn. 31). Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (näher EuGH v. 15.12.2005 - C-232/04 - und - C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 35 mwN, Slg. 2005, I-11237 ; BAG v. 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 37). Bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt und ob sie ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang von Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (BAG v. 23.05.2013 - 8 AZR 207/12 - Rn. 22). Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. u.a. EuGH v. 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG v. 23.03.2013 - 8 AZR 207/12 - Rn. 22; BAG v. 15.12.2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39). Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (EuGH v. 06.09.2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 49 ff., Slg. 2011, I-7491; vgl. auch EuGH v. 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 36, 39 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG v. 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 38; BAG v. 22.08.2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 41). Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen Anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (vgl. EuGH v. 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 41, Slg. 2011, I-95; BAG v. 23.09.2010 - 8 AZR 567/09 - Rn. 30). b.Der Betrieb der Schuldnerin ist nicht vollständig auf einen Dritten übergegangen. aa.Die Identität der von der Schuldnerin betriebenen wirtschaftlichen Einheit wurde geprägt durch die eingesetzten Flugzeuge, die Piloten und die öffentlich- rechtlich erteilten Lizenzen und Genehmigungen. Zur näheren Konkretisierung, wann sächliche Betriebsmittel den Kern der Wertschöpfung ausmachen, hat das Bundesarbeitsgericht Kriterien entwickelt. Maßgebend kann es sein, dass die Betriebsmittel unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind, auf dem freien Markt nicht erhältlich sind oder ihr Gebrauch vom Auftraggeber zwingend vorgeschrieben ist (BAG v. 23.05.2013 - 8 AZR 207/12 - Rn. 31; BAG v. 10.05.2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 25). Flugzeuge sind als sächliche Betriebsmittel für ein Luftfahrtunternehmen unerlässlich und sie gehören deshalb zu den wesentlichen identitätsprägenden Betriebsmitteln (so auch EuGH v. 09.09.2015 - C-160/14 -Rn. 29). Der Einsatz der Flugzeuge macht aber bei wertender Betrachtungsweise trotz des enorm hohen finanziellen Wertes dieser Betriebsmittel nicht allein den Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs aus. Flugzeuge sind zur Erreichung des Zwecks eines Luftfahrtunternehmens unverzichtbar, für den Betrieb eines Luftfahrtunternehmens reichen sie allein auch nicht aus. Die von der Schuldnerin eingesetzten Flugzeuge insbesondere der A 320- und A 330- Familie können nicht von jedem Piloten geflogen werden, vielmehr bedarf es dazu einer Spezialausbildung und Schulung. Um die Maschinen einsetzen zu können, bedarf es deshalb auch des Einsatzes speziell ausgebildeter Piloten. Insoweit waren für den Betrieb der Schuldnerin auch die Anzahl und die Befähigung der eingesetzten Piloten von erheblicher und identitätsstiftender Bedeutung. Schließlich muss ein Flugbetrieb über die erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen, u.a. die Start- und Landerechte (Slots), verfügen, ohne die keine Flugtätigkeit möglich ist. bb.Die so beschriebene wirtschaftliche Einheit der Schuldnerin ist nicht als Gesamtes auf einen Erwerber übergegangen. Insoweit beruft sich die Klägerin zweitinstanzlich wiederum auf einen Betriebsübergang auf die Euro x. GmbH. Dieses Unternehmen hat aber nicht den Betrieb der Schuldnerin identitätswahrend übernommen. Wie bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat, steht dem schon der eigene Vortrag der Klägerin entgegen. So sind Slots, Nachtstellplätze, Personal u.a. des C. er Flughafens - immerhin der Ort der Zentrale von Air C. - nicht von Euro x., sondern von f. Jet übernommen worden. Soweit die Schuldnerin mit immerhin über 30 Flugzeugen im wetlease tätig war, so werden diese Flüge nunmehr nicht etwa von Euro x. selbst durchgeführt, sondern von der M.. Auch hinsichtlich der Slots ergibt sich kein anderes Bild. Zwar mögen in Bezug auf den Flughafen E. zahlreiche Slots von der Euro x. GmbH übernommen worden sein. Selbst die Slots in E. sind aber nicht etwa vollständig zur Euro x. GmbH gewechselt. Vielmehr ist ein nicht unerheblicher Teil der Start- und Landerechte anderweitig vergeben worden. Es mag sein, dass dies ursprünglich anders geplant und lediglich aus rein wettbewerbsrechtlichen Gründen infolge der Einwände der Europäischen Kommission so umgesetzt worden ist, wie die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Pressemittelung der Europäischen Kommission vom 21.12.2017 vorträgt. Dies ist aber rechtlich irrelevant, weil damit jedenfalls zum Zeitpunkt des Ausspruchs der streitgegenständlichen Kündigung Ende Januar 2018 feststand, dass es keine (nahezu) vollständige Übernahme von Slots des Flughafens E. durch ein einzelnes Unternehmen geben würde. Hinzu kommt, dass hinsichtlich der anderen Fluglinien von anderen Flughäfen keine nennenswerten Übernahmen durch die Euro x. GmbH vorgetragen wurden. Die Schuldnerin war aber bundesweit tätig und zwar neben den bereits angesprochenen Standorten in C. und E. auch in N., I., T., G., L., Q., O. und M.. Damit würden die übernommenen Betriebsmittel in der Gesamtschau allenfalls ein deutlich eingeschränktes Tätigkeitfeld ermöglichen. Von einer identitätswahrenden Übernahme des Betriebes auf die Euro x. GmbH kann angesichts dessen keine Rede sein. Nichts anderes ergibt sich aus dem Jahresbericht der Deutsche M. AG für das Jahr 2018, aus dem die Klägerin zitiert. Es mag sein, dass mittlerweile ca. 3.000 ehemalige Mitarbeiter der Schuldnerin im Geschäftsbereich Euro x. beschäftigt sind. Daraus folgt aber nicht etwa, dass nahezu die Hälfte der Arbeitnehmer der Schuldnerin zur Euro x. GmbH gewechselt seien. Die Klägerin übersieht nämlich, dass der Jahresbericht nicht die Zahlen der Euro x. GmbH, sondern des Geschäftsfeldes "Euro x." wiedergibt. Dieses besteht "aus den Flugbetrieben Euro x., H. x., Euro x. Europa, C. Airlines und der Luftfahrtgesellschaft X. (M.)" (siehe S. 70 des Jahresberichts, unter "Geschäftstätigkeit", Bl. 1120 d.A.). Die Klägerin trägt zudem selbst vor, dass M. aktiv um Personal der Schuldnerin geworben und dieses auch eingestellt hat, um den wetlease-Auftrag erfüllen zu können. Aus dem gleichen Grund ist es unrichtig, wenn die Klägerin durch Vorlage des Jahresberichts den Eindruck zu erwecken versucht, 77 Flugzeuge, die ehemals zur Flotte der Schuldnerin gehörten, würden nunmehr von der Euro x. GmbH genutzt. Das nur ein Teil dieser Flugzeuge - jedenfalls zeitnah - zur Flotte der Euro x. GmbH gewechselt ist, lässt sich der Antwort der Bundesregierung vom 26.04.2018 auf die kleine Anfrage von Mitgliedern der Fraktion "Die Grünen" hinsichtlich des Verbleibs der Slots und Flugzeuge von Air C. (Drucksache 19/1934) entnehmen. Daraus geht hervor, dass zum damaligen Stichtag ganze 15 Flugzeuge, die am 15.08.2017 zur Flotte der Schuldnerin gehörten, unmittelbar von der Euro x. GmbH genutzt wurden. Als Halter weiterer Flugzeuge wurden u.a. die Euro x. Europe GmbH und die M. genannt, was aber - da es sich trotz des Konzernverbundes um andere Rechtssubjekte handelt - keinen Betriebsübergang auf die Euro x. GmbH zu begründen vermag. c.Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt aber auch kein Betriebsteilübergang vor. aa.Beim Erwerb eines Betriebsteils muss eine Teileinheit des Betriebes bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben (vgl. BAG v. 23.05.2013 - 2 AZR 207/12 - Rn. 25; BAG v. 27.01.2011 - 8 AZR 326/09 - Rn. 23 m.w.N.). Beim bisherigen Betriebsinhaber muss also eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit bestanden haben, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wurde (vgl. BAG v. 27.01.2011 - 8 AZR 326/09 -; BAG v. 16.02.2006 - 8 AZR 204/05 -; BAG v. 26.08.1999 - 8 AZR 718/98 -; BAG v. 15.12.2011 - 8 AZR 692/10 - Rn.44). Die wirtschaftliche Einheit muss vor dem Übergang insbesondere über eine ausreichende funktionelle Autonomie verfügt haben, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der betreffenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet sind (vgl. EuGH v. 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 32). Das Merkmal des Teilzwecks dient zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit; im Teilbetrieb müssen aber nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden. Ergibt die Gesamtbetrachtung eine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit, so muss diese beim Erwerber im Wesentlichen unverändert fortbestehen (vgl. BAG 24.08.2006 - 8 AZR 556/05 -), wobei der übertragene Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit beim Betriebserwerber nicht vollständig bewahren muss. Vielmehr genügt es, dass der Betriebsteilerwerber die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es ihm derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. EuGH v. 12.02.2009 - C-466/07 - [Klarenberg]). bb.Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es bereits an einer identifizierbaren wirtschaftlichen und organisatorischen Teileinheit bei der Schuldnerin, ungeachtet der Frage, ob eine solche bei den Investoren im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird.
(1)Soweit die Klägerin der Ansicht ist, schon das einzelne Flugzeug sei als Betriebsteil anzusehen, kann dem nicht gefolgt werden. Jedes Flugzeug war - wie bei nahezu allen Luftverkehrsunternehmen üblich (vgl. dazu Ludwig, BB 2019, 180, 181) - aufgrund der bei der Schuldnerin gelebten Organisationsstruktur auf wechselnden Flughäfen im Einsatz, auf wechselnden Flugrouten und mit stets wechselndem Flugpersonal (Piloten und Kabinenpersonal). Auch waren den einzelnen Flugzeugen keine bestimmten Slots zugeordnet. Die Flugzeuge waren eingebunden in die saisonale Umlaufplanung und hatten ein Einsatzgebiet mit unterschiedlichen Flugrouten und Standorten. Zudem war den Flugzeugen kein fester Kundenkreis zugewiesen. Schließlich fehlte es an einem eigenen Teilzweck, mit den Flugzeugen bestimmte Verbindungen zu bedienen. Das Flugzeug war Mittel zur Erreichung des einheitlichen Zwecks, Passagiere zu befördern. Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 02.03.2006 - 8 AZR 147/05 -, in der das Bundesarbeitsgericht in einem Einzelfall ein Forschungsschiff als einen teilbetrieblich organisierten Betriebsteil angesehen hat. Diese Sachlage ist mit den gänzlich anderen Bedingungen eines Verkehrsflugzeuges nicht vergleichbar. Dem Forschungsschiff war - jedenfalls für einen Zeitraum von mehreren Monaten - eine feste Mannschaft mit einem konkreten Forschungsauftrag zugeordnet. Eine solche Zuordnung hat bei keinem Flugzeug stattgefunden.
(2)Auch die "Langstrecke" ist kein Betriebsteil im dargelegten Sinne. Es fehlte an einer organisierten Gesamtheit an Personen und Sachen zur Annahme eines eigenständigen Betriebsteils. Zwar wurden die Langstrecken mit den insoweit zugewiesenen Flugzeugen des Typs A-330 bedient, die Flugzeuge wurden jedoch bei Bedarf auch auf der Mittelstrecke eingesetzt. Zudem wurden weder Piloten noch Kabinenpersonal üblicherweise ausschließlich auf der Langstrecke eingesetzt. Auch die Klägerin war zwar schwerpunktmäßig auf der Langstrecke tätig, ist aber ebenfalls auf der Kurz- und Mittelstrecke geflogen. Die Zuordnung eines bestimmten Kundenstamms zur Langstrecke war ohnehin nicht möglich. Insgesamt fehlt damit eine abgrenzbare organisatorische Einheit. Ebenso wie die Mittel- und Kurzstrecken, für die prinzipiell das Gleiche gilt, war die Langstrecke nur ein Bestandteil in dem Gesamtgefüge zur Erreichung des einheitlichen Zwecks, nämlich der Beförderung von Passagieren.
(3)Bei den Abflugstationen der Schuldnerin, insbesondere an den Drehkreuzen in E. und C.-U., handelte es sich ebenfalls nicht um selbstständige Betriebsteile im Sinne einer gemäß § 613a Abs. 1 BGB übergangsfähigen Einheit. Aus der erforderlichen Gesamtbetrachtung folgt, dass die Stationen in die Gesamtorganisation so stark eingebunden und von ihr abhängig waren, dass von einer Selbständigkeit der Standorte nicht gesprochen werden kann. Einen Flugbetrieb "E." (oder "C.") mit einer gewissen Eigenständigkeit gab es nicht. Schon die Flugzeuge können nicht den einzelnen Flughäfen zugeordnet werden. Die Flugzeuge wurden nicht nur für Starts und Landungen an den zugehörigen Flughäfen, sondern gemäß dem bei Luftverkehrsunternehmen üblichen Umlaufverfahren (vgl. wiederum Ludwig BB 2019, 180, 181) im gesamten Flugbetrieb der Schuldnerin eingesetzt. Dementsprechend erfolgte der Einsatz der Piloten und Flugbegleiter - jedenfalls im Regelfall - nicht auf bestimmte Stationen beschränkt. Die als Dienstorte vereinbarten Stationen waren insoweit nur diejenigen Orte, an denen der Dienst angetreten wurde, nicht aber zwingend diejenigen, von denen Flüge gestartet bzw. gelandet wurden. So war in Form des sog. proceeding der Einsatz von Piloten und Flugbegleitern im Bereich der gesamten Flotte der Schuldnerin möglich. Selbst wenn aber Piloten oder Flugbegleiter zunächst mit einem Flug von ihrer Heimatstation aus betraut wurden, so konnten Weiterflüge dann von anderen Stationen aus erfolgen, ohne dass noch eine Zuordnung zur Homebase erfolgt wäre. Dementsprechend handelte es sich bei den Stationen nur um Ausgangs-, nicht um Arbeitsorte. Der Arbeitsort für das fliegende Personal war das Flugzeug. Auch aus der Zuordnung der Slots ergibt sich keine andere Einschätzung. Zwar sind die Start- und Landerechte per definitionem an bestimmte Flughäfen gebunden. Angesichts der sonstigen Umstände, so der fehlenden Bindung von Flugzeugen und Cockpit- und Kabinenpersonal an diese Slots, führt dies nicht zu einer Einordnung der Stationen als übergangsfähige Teilbetriebe. Zudem fehlte es in organisatorischer Hinsicht an einer hinreichenden Selbständigkeit. In wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten erfolgte die Leitung zentral. Weder Piloten noch Flugbegleiter waren an den Standorten so frei und unabhängig organisiert, dass sie ohne die Zwischenschaltung anderer - zentraler - Organisationsstrukturen des Arbeitgebers organisiert waren. So musste die Flugplanung zwingend zentral erfolgen, da Flugzeuge und Besatzung in den einheitlichen Gesamt-Flugbetrieb der Schuldnerin integriert waren. Soweit historisch bedingt infolge der Übernahme von M. ursprünglich Planungen von E. aus erfolgt sein sollten, ändert dies nichts, da auch diese Planungen aufgrund der Zwänge des Flugbetriebs zwingend für den Gesamtbetrieb vorgenommen werden mussten. Zudem war jedenfalls ab Sommer 2017 die Verlagerung derartiger Tätigkeiten nach C. abgeschlossen, wie dem von Frau X. unterzeichneten Schreiben der Schuldnerin vom 13.02.2017 zu entnehmen ist. Eine gewisse organisatorische Selbständigkeit im Sinne einer Teileinheit lässt sich nicht aus der Funktion der Regional- Manager ableiten. Diese haben keine Leitungsaufgaben innerhalb einer Station, sondern überörtliche Aufgaben wahrgenommen. Jeder Regionalmanager war nämlich für mehrere Flughäfen zuständig, die zum Teil räumlich weit auseinanderlagen. So war der Regionalmanager Nord und Süd sowohl für C., M. und I. als auch für N., G., T. und O. zuständig. Der Regionalmanager West, Herr O., war nicht etwa nur für E., sondern auch für Q. und L. zuständig. Letzteres ist zwar von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vorsorglich bestritten worden, geht aber zum einen aus der Bezeichnung "Regionalmanager West", zum anderen daraus hervor, dass der Regionalmanager Nord und Süd unstreitig nicht für L. zuständig war. Angesichts dessen liegt es auf der Hand, dass die Regional- Manager nicht vor Ort Leitungsfunktionen gegenüber der Vielzahl an Mitarbeiter/innen ausüben konnten, welche die zur Annahme einer Teileinheit erforderliche organisatorische Selbständigkeit hätte begründen können. Hinzu kommt, dass es sich um Flugbegleiter handelte, die innerhalb des regulären Flugbetriebs mitgeflogen sind und die Aufgaben als Regional- Manager lediglich als Zusatzfunktionen wahrgenommen haben. Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage der Kompetenzen der Regionalmanager bildeten diese demnach keine örtliche Leitung des Kabinenpersonals in den einzelnen Stationen. Hinzu kommt, dass jedenfalls ein Teil der im OM/A erfolgten Angaben offenkundig unzutreffend ist. So ist es abwegig, dass der Regionalmanager täglich mit den Gewerkschaften in Kontakt stehen sollte. Welchen täglichen Gesprächsbedarf sollte es etwa mit ver.di gegeben haben? Auch die Angaben zu den "Betriebsräten" können nicht zutreffend gewesen sein. Zum einen gab es für das Kabinenpersonal keinen Betriebsrat, sondern stattdessen eine auf einem Tarifvertrag beruhende Personalvertretung. Zum anderen gab es mit dieser jedenfalls keinen Bedarf an örtlichen Verhandlungen, da es keine örtliche Vertretung, sondern nur eine einheitliche PV gab, die ihren Sitz zudem gemäß § 21 TVPV in C. hatte. Der Area Manager Kabine verfügte ohnehin nicht über Befugnisse, die eine gewisse Selbständigkeit der Station E. hätten begründen können. Unterstellt man das Vorbringen des Beklagten als wahr, so verfügte ausschließlich die Zentrale über Befugnisse zur Einstellung, Entlassung sowie disziplinarischer Maßnahmen. Sollte hingegen das Vorbringen der Klägerin zutreffend sein, so hatten die - allerdings ebenfalls überörtlich, nämlich über eine Station hinaus agierenden - Regionalmanager entsprechende Befugnisse. Für die diesen untergeordneten Area-Manager Kabine blieben danach aber nicht gleichwertige Verantwortungsbereiche. Sie waren nur Bindeglieder zwischen der überörtlichen Leitung (Zentrale in C. und/oder überörtliche Regionalmanager) und Personal vor Ort. Soweit die Klägerin schließlich einen Stationsleiter nennt, dem sie wiederum vergleichbare Befugnisse wie den Regionalmanagern zuordnet, bezieht sich ihr Vorbringen - ebenso wie hinsichtlich der Stationskapitäne bei den Piloten - offensichtlich nicht auf das Jahr 2017, sondern auf eine überholte Struktur, die noch von M. übernommen wurde. Ihrem eigenen Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, wie sich der Stationsleiter in das Kompetenzgefüge einordnen ließe. Dem vorgelegten Om/A lässt sich eine solche Funktion ebenfalls nicht entnehmen. Abschließend ist noch Folgendes zu bedenken: Wenn man die Station E. als Betriebsteil werten wollte, dürfte man sich nicht auf das Kabinenpersonal beschränken. Es gab aber keine örtliche Leitung, der sowohl das Cockpit- als auch das Kabinen- und das Bodenpersonal unterstellt gewesen wären.
(4)Das wetlease stellte keine übergangsfähige Teileinheit dar. (a)Das wetlease bildete im laufenden Geschäftsbetrieb der Schuldnerin keine Einheit mit einer ausreichenden Autonomie im oben dargelegten Sinne. Das wetlease beinhaltete lediglich die Wahrnehmung eines Teilzwecks im Rahmen des Gesamtzwecks des Flugbetriebes, der sich vom "normalen" Geschäft dadurch unterschied, dass die Flüge nicht auf eigene, sondern auf fremde Rechnung durchgeführt wurden. Die Wahrnehmung eines dauerhaften Teilzwecks führt aber nur dann zu einer selbständigen übergangsfähigen Einheit, wenn eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen vorliegt (vgl. BAG v. 26.08.1999 - 8 AZR 718/98 - zu II.
  1. der Gründe). Es reicht nicht aus, dass ein oder mehrere Betriebsmittel ständig dem betreffenden Teilzweck zugeordnet sind. Es genügt auch nicht, dass ein oder mehrere Arbeitnehmer ständig bestimmte Aufgaben mit bestimmten Betriebsmitteln erfüllen (BAG v. 26.08.1999 aaO ). Dementsprechend führt gemäß der vorgenannten BAG-Entscheidung im Rahmen einer Spedition die Zuordnung bestimmter Lkw zu einem bestimmten Auftrag selbst dann nicht zur Annahme eines Teilbetriebsüberganges, wenn zugleich immer derselbe Arbeitnehmer eingesetzt worden ist (BAG v. 26.08.1999 - 8 AZR 718/98 - zu II.
  2. der Gründe). Etwas anderes ergibt sich erst dann, wenn über die genannten Strukturen hinaus eine eigene Arbeitsorganisation besteht. Für eine selbständige Teileinheit kann es sprechen, wenn Aufträge fest an bestimmte Betriebsmittel gebunden sind und die Arbeitnehmer bestimmte Arbeiten als Spezialisten ausführen (BAG v. 26.08.1999 - 8 AZR 718/98 - zu II.
  3. der Gründe). Danach fehlte es hier an einer identifizierbaren organisatorischen Teileinheit. Allerdings waren dem wetlease feste Slots zugeordnet, über die allerdings nicht die Schuldnerin als Leasinggeber, sondern die Euro x. als Leasingnehmer verfügte. Die Flugzeuge waren - da mit dem Logo und den Farben der Euro x. versehen - fest zugeordnet. Es kann zudem als wahr unterstellt werden, dass die Flugbegleiter Uniformen von Euro x. trugen. Jedenfalls war nur ein Teil des fliegenden Personals fest im wetlease eingesetzt. Zahlreiche Piloten verblieben im sog. "Mixed Fleet Flying", d.h. wurden im wetlease und auch im eigenwirtschaftlichen Flugverkehr tätig. Auch das Kabinenpersonal an den "gemischten" Stationen wie etwa E. wurde sowohl im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb als auch im wetlease eingesetzt. Etwaige abweichende Planungen (vgl. die Betriebsvereinbarung vom 24.02.2017 zur Umstrukturierung der Air C. für das Kabinenpersonal) wurden nicht umgesetzt. Zudem handelte es sich bei dem eingesetzten Personal - abgesehen davon, dass wie immer eine Berechtigung für den jeweiligen Flugzeugtyp vorliegen musste - nicht um wetlease-Spezialisten. Es gab des Weiteren keine eigene wetlease-Umlaufplanung. Die Flüge des wetlease erfolgten innerhalb des von der Unternehmenszentrale in C. aufgestellten Flugplans. Auch ansonsten gab es keine funktionelle Autonomie des wetlease. Zwar gab es einen Area-Manager Cockpit für die wetlease-Stationen I., T. und L.. Allerdings war er zudem auch für G. zuständig. Außerdem umfasste seine Zuständigkeit bei Weitem nicht alle im wetlease eingesetzten Piloten, etwa derjenigen mit dem Dienstort E.. Entsprechend gab es keine auf das wetlease beschränkte Leitung für das Kabinenpersonal. Unerheblich ist, dass es nach dem Vorbringen der Klägerin eine eigene Crew-Contact-Telefonnummer für die im wetlease tätigen Mitarbeiter gegeben haben soll. Auch hieraus ergab sich - das Vorbringen der Klägerin als wahr unterstellt - keine wetlease-Leitung. Die Crew-Contact-Telefonanschlüsse erfüllten - wie der Name zum Ausdruck bringt - Kontaktaufgaben. Die Besatzungsmitglieder konnten etwa Erkrankungen oder Verspätungen melden oder Anfragen stellen. Ob dies einheitlich für sämtliche Mitarbeiter über eine Nummer oder für das im wetlease eingeteilte Personal unter einer gesonderten Nummer erfolgte, hat keinen Einfluss auf die Organisation des Betriebes. Insbesondere folgt hieraus keine feste Zuordnung von Flugbegleitern. Gegebenenfalls musste ein im wetlease eingeteilter Mitarbeiter bei Bedarf die hierfür vorgesehene Telefonnummer anrufen, bei einem eigenwirtschaftlichen Einsatz dann aber die - allgemeine - Telefonnummer kontaktieren. Eine Verfestigung im Sinne der Schaffung einer Teileinheit war damit nicht verbunden. (b)Daran hat sich nichts dadurch geändert, dass zum Schluss im Rahmen der Abwicklung für einen kurzen Zeitraum von ca. zwei Monaten mit bis zu 13 Flugzeugen nur noch im wetlease geflogen wurde. Dies begründete unter Würdigung der Umstände dieses Falles keine eigenständige Arbeitsorganisation im oben genannten Sinne mit der Folge der Annahme einer übergangsfähigen Teilbetriebseinheit. Letztlich handelt es sich um nichts anderes als eine sukzessive Betriebseinschränkung, bei der zum Schluss - in geringem Umfang - noch im wetlease geflogen wurde. Es handelte sich dabei um einen nach Einstellung des eigenwirtschaftlichen Flugbetriebs zeitlich geringen Fortbestand eines noch abzuwickelnden Auftrags. Dies hatte nicht die Qualität einer neuen und nunmehr eigenständigen übergangsfähigen Teileinheit, auch wenn in den letzten beiden Monaten nur noch diese betrieben wurde. Die in den Gesamtflugplan der Schuldnerin eingebundene Organisation des wetlease hat sich in der Abwicklung nicht verändert. Einzig ist es so gewesen, dass die bisherige Organisation sich eben nur noch auf den zuletzt abgewickelten Teil bezog.
(5)Selbst wenn es aber entgegen den obigen Ausführungen einen Teil-Betriebsübergang auf die M. oder f. Jet gegeben hätte, so wäre das Arbeitsverhältnis der Klägerin hiervon nicht erfasst worden. Weder war sie dem zuletzt noch betriebenen wetlease noch der Station C. zugeordnet. Hieran hätte auch eine etwaig durchzuführende soziale Auswahl nichts geändert. Das vertragliche Weisungsrecht der Schuldnerin umfasste weder die Befugnis, die Klägerin nach Maßgabe des § 106 GewO nach L., T. oder I. - den einzigen Standorten, an denen ab dem 28.10.2017 noch im wetlease geflogen wurde - noch zum Flughafen C. zu versetzen. Ihre Homebase war ausschließlich E.. Dies folgt aus der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag. (a)Bei den einschlägigen Regelungen im Zusatz zum Arbeitsvertrag der Klägerin handelt es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Klauseln und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Dies lässt sich bereits dem äußeren Erscheinungsbild entnehmen. Darüber hinaus sind der Kammer aufgrund der Parallelverfahren übereinstimmende Klauseln bekannt. Gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB finden die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen auf Arbeitsverträge Anwendung. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (vgl. etwa BAG v. 10.12.2008 - 10 AZR 1/08 - Rn. 14). (b)Im Arbeitsvertrag der Klägerin wird als dienstlicher Wohnort E. genannt. Gemeint ist hiermit ersichtlich der Einsatzort. Der Einsatzort entspricht zwar nicht dem Arbeitsort. Regelmäßiger Arbeitsort einer Flugbegleiterin ist das Flugzeug. Die organisatorische Zuordnung zu einem konkreten Flughafen begründet bei ihr keinen gewöhnlichen Arbeitsort. Das Flugzeug wird auch nicht zwangsläufig am Einsatzort bestiegen. Es ist durchaus üblich und wird durch den Flugplan bestimmt, dass der Flug an einem anderen Flughafen als dem zugeordneten Einsatzflughafen startet. Die Bestimmung des Einsatzorts legt aber den Ort fest, an dem das fliegende Personal seinen Dienst anzutreten hat (BAG v. 30.11.2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 23; BAG v. 21.07.2009 - 9 AZR 404/08 - Rn. 20 m.w.N.). Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Arbeitszeit. Weicht der Flughafen, an dem der Flug startet, hiervon ab, ändert dies nichts. Die Arbeit wird am Einsatzort angetreten. Der Transport vom Einsatzort zum Flughafen des Abflugs (sog. Proceeding) gilt als Arbeitszeit. Eine Veränderung des Einsatzorts hat deshalb wesentliche Auswirkungen. Bei der Auslegung ist zu beachten, dass die Bestimmung eines Orts der Arbeitsleistung in Kombination mit einer im Arbeitsvertrag durch Versetzungsvorbehalt geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen regelmäßig die vertragliche Beschränkung auf den im Vertrag genannten Ort der Arbeitsleistung verhindert (BAG v. 19.01.2011 - 10 AZR 738/09 - Rn. 15; BAG v. 13.04.2010 - 9 AZR 36/09 - Rn. 27; Preis/Genenger NZA 2008, 969, 970). Der Zusatz zum Arbeitsvertrag legt E. als dienstlichen Einsatzort fest, ohne dass eine Versetzungsklausel aufgenommen worden ist (anders in dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des BAG v. 26.09.2012 - 10 AZR 311/11 - zugrunde lag). Es handelt sich auch nicht lediglich um die Erfüllung der sich aus § 20 ArbZG i.Vm. § 5 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (2. DV LuftBO) bzw. nach Art. 1 iVm. Ziff. 3.1 des Anhangs III Abschn. Q OPS 1.1090 der Verordnung (EG) Nr. 859/2008 vom 20. August 2008 (ABl. EU L 254 vom 20. September 2008 S. 1, 223) ergebenden Verpflichtung, für jedes Besatzungsmitglied eine Heimatbasis anzugeben. Die arbeitsvertragliche Regelung geht über diese Verpflichtung hinaus, da die Schuldnerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin an den Einsatzort die weitergehende Pflicht der Klägerin geknüpft hat, ihren Wohnsitz so zu wählen, dass sie bei normaler Verkehrslage innerhalb von 60 Minuten nach Abruf den Dienst an dem Einsatzort antreten kann. Da damit die persönliche Lebensführung der Klägerin deutlich eingeschränkt wird, ist zugleich davon auszugehen, dass die Einigung auch den Einsatzort selbst betrifft, der Arbeitgeber also nicht berechtigt ist, diesen einschließlich der damit verbundenen Folgen für den Wohnort einseitig zu ändern. Da keine Zweifel an diesem Auslegungsergebnis bestehen, bleibt für die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB kein Raum. II.Die Kündigung vom 27.01.2018 ist rechtswirksam. 1.Sie ist sozial gerechtfertigt gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, weil dringende betriebliche Gründe im Sinne dieser Vorschrift vorliegen. a.Die Stilllegung des gesamten Betriebes oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (st. Rspr. vgl. BAG v. 22.09.2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 64; BAG v. 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 51; BAG v. 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37). aa.Der Betrieb der Schuldnerin ist stillgelegt worden. Der Beklagte hatte zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung den mit der Erklärung vom 12.10.2017 dokumentierten Entschluss zur Stilllegung des gesamten Betriebes umgesetzt. Der gesamte Flugverkehr war zu diesem Zeitpunkt eingestellt. Der Großteil der Flugzeuge war bereits an die Leasinggeber zurückgegeben bzw. - soweit das Vorbringen der Klägerin zutreffend sein sollte - an neue Leasingnehmer übergeben worden. Sämtlichen Arbeitnehmern wurde - soweit nicht zuvor behördliche Zustimmungen eingeholt werden mussten - gekündigt. bb.Der endgültigen Stilllegungsabsicht steht kein Betriebs- oder Betriebsteilübergang entgegen.
(1)Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr. vgl. BAG v. 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; BAG v. 14.03.2013 - 8 AZR 153/12 - Rn. 28; BAG v. 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 39). Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (vgl. BAG v. 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; BAG v. 28.05.2009 - 8 AZR 273/08 - Rn. 30). An einer Stilllegung des Betriebes fehlt es nicht nur dann, wenn der gesamte Betrieb veräußert wird, sondern auch, wenn organisatorisch abgrenzbare Teile des Betriebs im Wege eines Betriebsteilübergangs (§ 613a Abs. 1 S. 1 BGB) veräußert werden. Dann liegt keine Betriebsstilllegung, sondern allenfalls eine Betriebsteilstilllegung vor (BAG v. 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; BAG v. 30.10.2008 - 8 AZR 397/07 - Rn. 28). Wird ein Betriebsteil veräußert und der verbleibende Restbetrieb stillgelegt, kann allerdings die Stilllegung des Restbetriebes einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen, wenn die Arbeitnehmer diesem stillgelegten Betriebsteil zugeordnet waren (vgl. BAG v. 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; BAG v. 14.03.2013 - 8 AZR 153/12 - Rn. 25-28).
(2)Hier fehlt es - wie bereits ausgeführt - auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts sowohl an einem Betriebsübergang als auch am Übergang eines Betriebsteils. Selbst wenn es aber - entgegen den obigen Ausführungen - doch einen Betriebsteilübergang gegeben hätte, so würde dies dennoch nicht der Wirksamkeit der Kündigung entgegenstehen. Der Beklagte hat jedenfalls den Ende Januar 2018 noch bestehenden Restbetrieb stillgelegt. b.Da sämtlichen Arbeitnehmern gekündigt wurde - soweit nicht zuvor eine behördliche Genehmigung eingeholt werden musste -, war eine soziale Auswahl entbehrlich. 2.Die Kündigung vom 27.01.2019 ist nicht aus anderen von der Klägerin geltend gemachten Gründen rechtsunwirksam. a.

§ 623BGB ist eingehalten.

aa.Dieses gesetzliche Schriftformerfordernis wird dadurch erfüllt, dass die Kündigung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels eines notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird (§ 126 Abs. 1 BGB). Daraus ergibt sich, dass eine Paraphe oder ein nicht notariell beglaubigtes Handzeichen nicht ausreichen. Das gesetzliche Schriftformerfordernis hat vor allem Klarstellungs- und Beweisfunktion. Es soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift erfüllt darüber hinaus zusätzliche Zwecke: Durch die eigenhändige Unterschrift wird der Aussteller der Urkunde erkennbar. Die Unterschrift stellt damit eine unzweideutige Verbindung zwischen der Urkunde und dem Aussteller her (Identitätsfunktion). Außerdem wird durch die Verbindung zwischen Unterschrift und Erklärungstext gewährleistet, dass die Erklärung inhaltlich vom Unterzeichner herrührt (Echtheitsfunktion). Schließlich erhält der Empfänger der Erklärung die Möglichkeit zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist (Verifikationsfunktion).

§ 623

BGB schützt damit vor allem den Kündigungsempfänger, der bei einem Zugang einer Kündigung, die nicht in seiner Anwesenheit abgegeben wird (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB), hinsichtlich der Identität des Ausstellers, der Echtheit der Urkunde und der Frage, wer die Erklärung abgegeben hat, regelmäßig nicht beim Erklärenden sofort nachfragen kann (BAG v. 20.09.2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 72). Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift bedeutet jedoch nicht, dass unmittelbar bei Abgabe der schriftlichen Erklärung für den Erklärungsempfänger die Person des Ausstellers feststehen muss. Dieser soll nur identifiziert werden können. Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszuges (BAG v. 24.01.2008 - 6 AZR 519/07 - Rn. 11; BAG v. 20.09.2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 72). Vielmehr genügt das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BAG v. 24.01.2008 - 6 AZR 519/07 - Rn. 11; BAG v. 20.09.2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 72). Die Unterschrift ist dabei vom Handzeichen (Paraphe) abzugrenzen. Für die Abgrenzung zwischen Unterschrift und Handzeichen ist das äußere Erscheinungsbild maßgeblich; der Wille des Unterzeichnenden ist nur von Bedeutung, soweit er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (BAG 24.01.2008 - 6 AZR 519/07 - Rn. 11). bb.Legt man diese Anforderungen zu Grunde, handelt es sich bei dem Schriftzug auf dem Kündigungsschreiben vom 27.01.2018 zur Überzeugung der Kammer um eine eigenhändige Unterschrift und nicht um ein Handzeichen oder eine Paraphe. Richtig ist, dass die Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben nicht deutlich das Wort "G.", d.h. den Namen des Beklagten, erkennen lässt. Die Rechtsprechung verlangt indes keine Lesbarkeit des Namenszuges. Es liegt ein Schriftzug vor, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, welche die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Dies genügt. Die Unterschrift des Beklagten weist individuelle und charakteristische Merkmale auf, indem sie mit einem signifikanten, nach unten gezogenen Strich beginnt, sich sodann nach oben wendet, alsbald erneut in eine deutliche Spitze nach unten abbiegt und in einer Wellenbewegung nach rechts ausläuft. Berücksichtigt man den angesichts der ausgesprochenen zahlreichen Kündigungen gegebenen Abschleifungsprozess, so hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Schriftzug die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung belegt und nicht eine bloße Paraphe darstellt. Hinzu kommt, dass es sich nicht um ein Schreiben ohne Urheberangabe handelt (vgl. insoweit BAG BAG v. 20.09.2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 75 a.E.), sondern unter dem Schriftzug der Unterschrift in Maschinenschrift der vollständige Name des Beklagten mit Titel und Vorname (Prof. Dr. M. F. G.) steht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass bei der Abgrenzung von Unterschrift und Handzeichen kein kleinlicher Maßstab anzulegen ist (BAG v. 24.01.2008 - 6 AZR 519/07 - Rn. 12). In Würdigung all dieser Umstände kann die Kammer ausschließen, dass es sich lediglich um die Paraphe des Beklagten handelt. Die für eine bloße Namensabkürzung typischen Merkmale fehlen. Das Schriftbild besteht nicht aus einem oder zwei einzelnen Buchstaben. Und auch die Anzahl der ab- und aufsteigenden Linien sowie die räumliche Ausdehnung des Schriftzuges unter der Kündigung sprechen gegen die Annahme einer bloßen Paraphe. cc.Der Beklagte hat nicht etwa eine gestempelte, gescannte oder einkopierte Unterschrift verwendet. Aufgrund der Vielzahl an Parallelverfahren ist es gerichtsbekannt, dass die Unterschriften auf den einzelnen Kündigungen unterschiedliche Schriftbilder aufweisen. Auch die Klägerin hat keinen einzigen Fall einer identischen Unterschrift aufgezeigt, obwohl ihr ein Unterschriftenvergleich aufgrund der beträchtlichen Zahl an Parallelfällen, die von ihren Prozessbevollmächtigten geführt werden und wurden, möglich gewesen wäre. b.Der Sonderkündigungsschutz der Klägerin aus § 50 Abs. 3 MTV Nr. 11 M. steht der ordentlichen Kündigung mit der Frist des § 113 InsO in der Insolvenz nicht entgegen. Die Regelung des § 113 InsO findet auch auf die Kündigung durch die Schuldnerin nach Insolvenzeröffnung und angeordneter Eigenverwaltung Anwendung (BAG v. 19.11.2015 - 6 AZR 558/14 -, Rn. 16). c.Die Kündigung ist nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 TV Pakt deshalb rechtsunwirksam, weil der Beklagte es unterlassen hat, vor deren Ausspruch einen Sozialtarifvertrag mit ver.di abzuschließen. Die Auslegung ergibt, dass der TV Pakt insgesamt den hier in Rede stehenden Fall der vollständigen Betriebsstilllegung nicht erfasst. aa.Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 19.06.2018 - 9 AZR 564/17 -, Rn. 17 m.w.N.). bb.Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass § 2 Abs. 2 TV Pakt im Falle einer Betriebsstilllegung nicht gelten soll. Allerdings wird diese Fallkonstellation nicht explizit ausgenommen. Nach dem Wortlaut soll § 2 Abs. 2 Satz 2 TV Pakt für betriebsbedingte Beendigungskündigungen "egal aus welchen Gründen" gelten, was grundsätzlich auch die Betriebsschließung mitumfassen würde. Allerdings wird in § 2 Abs. 2 TV Pakt vorausgesetzt, dass es sich um eine Kündigung handelt, die unter den Anwendungsbereich des TV Pakt fällt. Der gesamte Tarifvertrag erfasst aber von vornherein nicht die vollständige Betriebsstilllegung. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck sowie dem Gesamtzusammenhang des TV Pakt. Dieser ist für das "lebende Unternehmen" abgeschlossen. Im Fall der vollständigen Betriebsstilllegung mit der Kündigung aller Arbeitnehmer kann er seinen Zweck nicht mehr erreichen (zur Auslegung eines vergleichbaren Tarifvertrages: BAG v. 19.01.2000 - 4 AZR 91/98 -, juris, dort Rn. 38). Für dieses Verständnis spricht bereits der Titel des Tarifvertrags "Pakt für Wachstum und Beschäftigung". Wird der Flugbetrieb vollständig stillgelegt, kann dieser nicht mehr wachsen und Beschäftigung nicht mehr gesichert werden. Dieser Zweck lässt sich auch § 1 TV Pakt entnehmen, der die Grundlagen des Tarifwerks beschreibt. Danach sind Umstrukturierungsmaßnahmen Anlass für die Tarifvertragsparteien zusammenzuwirken, um das Wachstum der Schuldnerin in den neuen Märkten und zugleich die Beschäftigung zu sichern (vgl. so § 1 Abs. 2 TV Pakt). Beides ist - wie ausgeführt - bei einer vollständigen Betriebsstilllegung nicht mehr möglich. Der Zweck des Tarifwerks kann nicht mehr erreicht werden. Würde der TV Pakt weiter gelten, so müssten auch die in § 1 Abs. 3 TV Pakt gegebenen Zusagen im Falle der vollständigen Betriebsstilllegung erfüllt werden. Das ist aber schlicht unmöglich. So können die Arbeitsverträge nicht wie vereinbart bestehen und Perspektiven für Karriereentwicklung und Beschäftigungssicherung in der Kabine nicht mehr geboten werden. Die Umsetzung der Wachstumsperspektiven, wie sie in § 2 Abs. 1 TV Pakt beschrieben ist, kann ebenfalls keine Anwendung mehr finden. § 3 TV Pakt schreibt vor, dass die Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen während der Umsetzung der bevorstehenden Umstrukturierungsmaßnahmen ihre Gültigkeit behalten. Davon kann gemäß § 3 Satz 2 TV Pakt nur abgewichen werden, wenn dies zur "langfristigen Sicherung des Bestandes der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten des Kabinenpersonals" führt. Eine langfristige Sicherung der Beschäftigung ist bei einer vollständigen Betriebsstilllegung ausgeschlossen. Für dieses Verständnis spricht weiterhin, dass eine Anwendung des § 2 Abs. 2 TV Pakt im Falle einer Betriebsschließung offensichtlich sachwidrig wäre. Die Betriebsschließung könnte von ver.di dauerhaft verhindert werden, da der TV Pakt keinerlei Regularien zur Durchsetzung eines Sozialtarifvertrages gegen den Willen der Gewerkschaft enthält. Ein solches Ergebnis würde einen erheblichen Eingriff gegen den aus Art.?2 Abs.?1, 12 und 14 GG hergeleiteten Grundsatz der freien Unternehmerentscheidung beinhalten. Zu der verfassungsrechtlich garantierten unternehmerischen Freiheit gehört grundsätzlich auch das Recht des Unternehmers, sein Unternehmen aufzugeben (vgl. nur BAG v. 26.09.2002 - 2 AZR 636/01 - juris, dort Rn. 18; BAG v. 17.06.1999 - 2 AZR 522/98 -). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien der Schuldnerin dieses verfassungsrechtlich garantierte Recht nehmen wollten und ein derart sachwidriges Ergebnis gewollt haben. Das gefundene Auslegungsergebnis wird durch den nachfolgenden RTST vom 29.09.2017, der von den gleichen Tarifvertragsparteien anlässlich der bevorstehenden Betriebsänderung abgeschlossen worden ist, bestätigt. Der RTST gilt gemäß § 2 für alle Beschäftigten der Schuldnerin, d.h. für das Kabinen- Cockpit- und Bodenpersonal. Gemäß § 4 RTST bleibt von diesem Tarifvertrag die Verpflichtung der jeweiligen "Betriebsparteien", über die Betriebsänderung gemäß der Präambel einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln, unberührt. Die Tarifvertragsparteien gehen demnach erkennbar davon aus, dass für Interessenausgleich und Sozialplan nicht - wie in § 2 Abs. 2 TV Pakt vorgesehen - sie selbst, sondern die Betriebsparteien zuständig seien. Dies macht nur dann Sinn, wenn nach dem Willen der Tarifvertragsparteien der TV Pakt im Falle der Betriebsschließung keine Anwendung finden soll. Auf das Informationsblatt der Tarifkommission von ver.di, welches der Beklagte überreicht hat, kommt es nicht an. Als Flugblatt einer Tarifvertragspartei kann dieses das sich aus Wortlaut, systematischem Zusammenhang und sonstigen Auslegungsgesichtspunkten ergebende Auslegungsergebnis nicht verändern. Aber auch mit seinem Inhalt stellt das Informationsschreiben das Auslegungsergebnis nicht in Frage. Richtig ist, dass ein

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