er bei normaler Verkehrslage innerhalb von 60 Minuten nach Abruf den Dienst an dem entsprechenden Einsatzort antreten kann.
- die heutigen Arbeitsverträge der Air C. Beschäftigten in der Kabine bestehen bleiben, - Perspektiven für Wachstum, Karriereentwicklung und Beschäftigungssicherung in der Kabine geboten werden, - die Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Gültigkeit behalten, - die Personalvertretung der Air C. Kabine im Amt bleibt und - die ver.di weiterhin Tarifpartner bleibt. … § 2 Perspektiven für Wachstum, Karriereentwicklung und Beschäftigungssicherung in der Kabine
es zukünftig Stationen mit reiner ACMIO-Bereederung, reine New-Airc.-Stationen, sowie Stationen mit gemischter Bereederung gibt. Die Zuordnung zur ACMIO-Operation ergibt sich bei ausschließlichen ACMIO-Stationen aus der entsprechenden Stationierung. … Die Beschäftigten der Stationen M., Q. und O. werden vorübergehend der ACMIO-Operation an anderen Stationen zugeordnet. An "gemischten Stationen" erfolgt die individuelle Zuordnung nach den Regelungen des nachstehenden § 2 mit der Aufnahme der ACMIO-Operation an der jeweiligen Station. … § 2 Zur Stationierung bzw. Bereederung der ACMIO-Operation und der "New airc." erfolgen konkret zu bestimmende Maßnahmen, insbesondere:
an der bisherigen "abgebenden" Station keine Personalunterdeckung entsteht. … § 6 Auch nach der Zuordnung der Mitarbeiter zur ausschließlichen Operation (ACMIO bzw. "New airc.") verbleiben alle Mitarbeiter im einheitlichen Flugbetrieb der airc.. Die Durchlässigkeit zwischen "New airc." und der "ACMIO-Operation" wird gewährleistet, z.B. durch Ausschreibung von Stellen und Umschulungen sowie die weiterhin gültige einheitliche Betriebszugehörigkeits- und Wechselwunschliste. …" Die Planung des Flugbetriebs erfolgte wie bisher auf dem Grundsystem Aims und dem Zusatzmodul Jeppesen. Zunächst wurden unter Berücksichtigung des Flugplans die monatlich vorgegebenen Strecken erfasst. Im Anschluss daran wurden die jeweiligen Flugzeuge zugeteilt, wobei die Sonderlackierung im wetlease berücksichtigt wurde. Anschließend wurden auf der Grundlage der Strecken- und Flugzeugplanung die Besatzungen unter Berücksichtigung von Sonderwünschen geplant und im Ergebnis Dienstpläne erstellt. In der tatsächlichen Umsetzung wurden die Maßnahmen aus §§ 2,3 RIA-UK nicht bzw. nur teilweise umgesetzt. Die überwiegende Anzahl des Cockpit- als auch des Kabinenpersonals wurde sowohl im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb als auch im wetlease eingesetzt. Die Mitarbeiter an den "gemischten" Stationen (E., N., I. und T.) wurden sowohl im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb als auch im wetlease eingesetzt. Nichts anderes galt für die Mitarbeiter an reinen ACMIO-Stationen oder reinen Stationen mit eigenwirtschaftlichem Flugbetrieb. Diese wurden entsprechend proceeded. Letztlich wurden Arbeitnehmer der Schuldnerin zur Durchführung des wet lease von allen deutschen Standorten aus eingesetzt. Grundlage der Durchführung der Flüge auch im wetlease war im Bereich Cockpit und Kabine das Betriebshandbuch der Schuldnerin. Im Mai/Juni 2017 kaufte die Komplementärin der Schuldnerin, die Air C. PLC, die Beklagte zu 2). Deren Flugzeuge leaste die Schuldnerin sodann von der Beklagten zu 2) und verleaste sie zugleich an die Beklagte zu 2) zurück. Die Beklagte zu 2) erbrachte zuletzt im Rahmen des wetlease mit diesen von der Schuldnerin überlassenen Maschinen für diese "Shuttle-Dienste" zu den Langstreckenflughäfen E. und C.. Eigene Flugstreckenrechte (im Folgenden: "Slots") hatte die Beklagte zu 2) damals nicht inne. Ein "Slot" beschreibt das Recht, an koordinierten (meist größeren) Flughäfen innerhalb bestimmter Zeitfenster Flugzeuge starten und landen zu lassen. Für die Durchführung eines Fluges sind also zwei Slots (einer am Start- und einer am Zielflughafen) erforderlich. Slots sind also Nutzungsrechte, die nur in bestimmten vorgegebenen Verfahren vergeben und übertragen werden können. Die Schuldnerin war ursprünglich "im Besitz" von insgesamt mehrerer tausend verschiedener Slots. Unter dem 15.08.2017 stellte die Schuldnerin beim Insolvenzgericht Berlin-Charlottenburg Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dem das Gericht mit Beschluss vom gleichen Tag entsprach ( 36a IN 4295/17 ). Es bestellte den Beklagten zu 1) zum vorläufigen Sachwalter. Unmittelbar nach der Antragstellung wurde von der Schuldnerin ein Investorenprozess aufgesetzt, der es ermöglichen sollte, die wesentlichen Vermögenswerte der Schuldnerin auf einen oder mehrere Investoren zu übertragen. Nach Ablauf der Angebotsfrist am 15.09.2017 wurden die eingegangenen Gebote dem vorläufigen Sachwalter und dem vorläufigen Gläubigerausschuss vorgestellt. Hierbei kam die Schuldnerin zu dem Ergebnis,
kein annahmefähiges Angebot zur Fortführung des Geschäftsbetriebs im Ganzen oder in wesentlichen Teilen vorlag. Nachdem die Schuldnerin bereits im September 2017 damit begonnen hatte, ihr Langstreckenflugprogramm von E. und C. aus einzustellen, teilten die Fluggesellschaft D. Flugdienst GmbH und die Euro x. am 19.09.2017 mit,
sie die zuvor seitens der Schuldnerin angeflogenen Reiseziele (Langstrecke) übernehmen würden. Am 29.09.2017 schlossen die Gewerkschaft ver.di und die Schuldnerin mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters der Schuldnerin den Rahmentarifsozialplan Transfer airc. PLC & Co Luftverkehrs KG (im Folgenden RTST). In diesem hieß es u.a.: "Präambel … Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages ist angedacht, Vermögenswerte der airc. PLC & Co Luftverkehrs auf verschiedene Erwerber zu übertragen. Der Arbeitgeber wird seine Betriebstätigkeit spätestens nach Veräußerung der Betriebsmittel nicht mehr fortführen können. Vor diesem Hintergrund droht,
eine Weiterbeschäftigung der Beschäftigten beim Arbeitgeber nicht mehr möglich ist. § 1 Struktur des Tarifwerks und allgemeine Tariföffnungsklausel Dieser Tarifvertrag enthält Rahmenbedingungen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, Installierung von Transfergesellschaften, Abfindungsregelungen und weitere Maßnahmen zur Vermeidung oder Abmilderung der Folgen der beschriebenen Veränderungen. Die Tarifvertragsparteien ermächtigen die Betriebsparteien der airc. PLC & Co Luftverkehrs KG zur Ausfüllung der im Folgenden beschriebenen Maßnahmen (Öffnungsklausel). § 2 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigte und Auszubildende, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Beschäftigte, die leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sind. … § 4 Interessenausgleich/Sozialplan Unberührt von diesem Tarifvertrag bleibt die Verpflichtung der jeweiligen Betriebsparteien, über die Betriebsänderung gem. der Präambel einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln. … …" Am 12.10.2017 unterzeichneten der vorläufige Sachwalter, der Generalbevollmächtigte sowie der Executive Director der Komplementärin der Schuldnerin eine gemeinsame Erklärung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat: "I. … 1. Die im Verfahren der vorläufigen Eigenverwaltung aufgestellte Liquiditäts- und Fortführungsplanung hat vorgesehen,
unter Berücksichtigung des durch einen mit Bundesbürgschaft abgesicherten Übergangskredit i.H.v. 150 Mio € der Flugbetrieb bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (voraussichtlich Ende Oktober 2017) aufrechterhalten werden kann. 2. Eine Fortführung des Geschäftsbetriebs im eröffneten Insolvenzverfahren ist nur möglich, sofern das Unternehmen bzw. Teile des Unternehmens im Rahmen einer übertragenden Sanierung auf einen oder mehrere Erwerber zum Stichtag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übertragen wird. Ein entsprechendes Angebot liegt nicht vor, so
eine übertragende Sanierung des Unternehmens bzw. von Teilen des Unternehmens nicht erfolgt. Eine kostendeckende Betriebsfortführung im eröffneten Insolvenzverfahren ist somit nicht möglich und wäre unzulässig. Dies ergibt sich aus der fortgeschriebenen Liquiditäts- und Fortführungsplanung ab dem
beabsichtigt ist, den Geschäftsbetrieb der Air C. Flüge einzustellen. Die Einstellung und Stilllegung des Geschäftsbetriebs der Air C. PLC & Co. Luftverkehrs KG soll wie folgt umgesetzt werden:
im Anschluss daran die Stilllegung erfolgt. …" Am 12.10.2017 verfügte die Schuldnerin nach den Angaben des Beklagten zu 1) noch über 132 Flugzeuge. Zudem wurde die Belegschaft der Schuldnerin durch eine betriebsinterne Mitteilung am 12.10.2017 davon in Kenntnis gesetzt,
die M. Gruppe die Beklagte zu 2), die O. sowie 20 weitere Flugzeuge übernehmen wolle; dies unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Gläubigerausschuss und der europäischen Wettbewerbsbehörde in Brüssel. Insgesamt beabsichtige die M. Gruppe 13 Airbus A 320 Maschinen aus der Flotte der Schuldnerin, 21 Flugzeuge der A 320-Familie aus dem Bestand von O. und 20 Flugzeuge des Musters Dash Q 400, betrieben von der Beklagten zu 2), zu übernehmen. Des Weiteren sollten 15 bereits im Eigentum der Deutschen M. AG (im Folgenden M. AG) stehende Airbus A 320, die bisher im wetlease für die Euro x. eingesetzt wurden, übernommen werden. Ferner wolle sich die M. Gruppe auf fünf weitere Flugzeuge der A 320 Familie eine Kaufoption sichern. Mit notariellem Anteils- und Übertragungsvertrag vom 13.10.2017 verkaufte die Schuldnerin ihre Anteile an der Beklagten zu 2) an die M. Commercial Holding GmbH. Die Schuldnerin hatte sich verpflichtet, bis zum Vollzugstag 09.01.2018 den operativen Betrieb der Beklagten zu 2) aufrecht zu erhalten, Unterstützung beim Aufrechterhalten des bisherigen AOC der Beklagten zu 2) sowie bei der Erweiterung des AOC der Beklagten zu 2) auf den A 320 zu leisten sowie Slots in die Beklagte zu 2) einzubringen. Bereits mit Ablauf des 16.10.2017 stellte die Schuldnerin das Langstreckenflugprogramm ein. Hiervon waren 17 A 330 sowie ca. 900 Mitarbeiter betroffen. Von den 17 A 330 wurden 16 bis zum 31.10.2017 an die Lessoren zurückgegeben und ein weiterer am 06.11.
insbesondere wegen der Kündigung der Arbeitsverhältnisse mit den Piloten eine Betriebsänderung bereits begonnen habe. Am 02.01.2018 einigten sich die Schuldnerin und die U. D. Group Airlines PLC auf die Übernahme von Anteilen an der Air C. Aviation GmbH, einer weiteren Tochter der Schuldnerin. Unmittelbar vor Vollzug des Vertrages übertrug die Schuldnerin Slots auf die Air C. Aviation GmbH. Seit November 2017 bot die D. Flugdienst GmbH, eine Tochtergesellschaft der U. D. Group Airlines PLC, die Langstreckenziele Punta Cana und Cancun an, die zuvor von der Schuldnerin bedient worden waren. Seitdem flog auch die Euro x. GmbH ab E.ebenfalls Punta Cana und Cancun sowie Varadero und Puerto Plata an. Seit November 2017 führte die M. AG mehrmals pro Woche den G. Berlin-New York durch, der zuvor ebenfalls durch die Schuldnerin geflogen worden war. Seit Mitte Januar 2018 bot die Euro x. Flüge von Salzburg nach Berlin und Düsseldorf an, die zuvor durch die Schuldnerin bedient worden waren und nachfolgend durch die Beklagte zu 2) im wetlease erbracht wurden. Am 12.01.2018 gab die Schuldnerin bei der Bundesagentur für Arbeit Berlin Nord eine Massenentlassungsanzeige ab, die aus einem Anschreiben, einem Vordruck "Entlassungsanzeige" sowie mehreren Anlagen bestand (Anlagenkonvolut BB 10). In einer Anlage wurde die Zahl der regelmäßig beschäftigten und zu entlassenden Mitarbeiter der Berufsgruppe 51422 - nach Standorten aufgeschlüsselt - mit 3.126 angegeben. Weiterhin war als Anlage eine Namensliste der zu entlassenden Arbeitnehmer beigefügt, in der unter anderem Geschlecht, Alter und Wohnort der Betroffenen aufgeführt war. Mit Bescheid vom 12.01.2018 erklärte die Agentur für Arbeit Berlin Nord insbesondere,
die Entlassungsanzeige am 12.01.2018 vollständig eingegangen sei. Mit Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 16.01.2018 wurde die Eigenverwaltung der Schuldnerin aufgehoben und der Beklagte zu 1) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Er hörte mit Schreiben vom 19.01.2018 (Anlage BB 14) die PV Kabine zur beabsichtigten ordentlichen, fristgemäßen Kündigung aller "in der Anlage 2 aufgeführten Arbeitnehmer/-innen" an. Mit einem Schreiben vom 26.01.2018 widersprach die PV Kabine den beabsichtigten Kündigungen. In diesem Schreiben hieß es u.a.: "Ihre Anhörung gem. § 74 TV PV und § 95 SGB IX zu den beabsichtigten betriebsbedingten Beendigungskündigungen vom 19.01.2018 Sehr geehrter Herr Prof. Dr. G., in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihr vorgenanntes Anhörungsschreiben vom 19.01.2018 und die uns überlassenen Unterlagen. … Sie unterrichten uns in dem Einleitungsschreiben darüber,
nach der Eröffnung der Insolvenz vom
sie nicht in der Lage sei, die ausreichende Finanzsituation für eine unbefristete Betriebsgenehmigung nachzuweisen. Daraufhin war die unbefristete Betriebsgenehmigung mit Bescheid vom 25.10.2017 widerrufen und nur noch bis zum 03.01.2018 befristet unter Auflagen erteilt worden. Mit Bescheid vom 21.12.2017 war sodann die Verlängerung bis zum 31.01.2018 erfolgt. Am 22.02.2018 schlossen der Beklagte zu 1), die PV Kabine und ver.di einen Insolvenzsozialplan gemäß § 123 InsO. Am 30.04.2019 zeigte der Beklagte Neumasseunzulänglichkeit an. Mit Beschluss vom selben Tag ordnete das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg an,
die Zwangsvollstreckung von Massegläubigern wegen Masseverbindlichkeiten, die bis zum 30.04.2019 begründet wurden, unzulässig ist. Mit ihrer am 19.02.2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wehrt sich die Klägerin gegen die ihr am 29.01.2018 zugegangene Kündigung. Sie hat gemeint, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt, weil dringende betriebliche Erfordernisse nicht gegeben seien. Entgegen der Darstellung des Beklagten zu 1) handele es sich nicht um eine Betriebsstilllegung, vielmehr sei von einem Betriebsübergang bzw. mehreren Teilbetriebsübergängen auszugehen. Der Beklagte zu 1) sei seiner Darlegungs- und Beweislast nicht hinreichend nachgekommen. Vielmehr habe Euro x. - unter Zwischenschaltung der Beklagten zu 2) - von der Schuldnerin sämtliche Anteile an der Beklagten zu 2) übernommen und sei so in den Genuss der Slot-Rechte gekommen. Mit dem Eintritt in die Leasingverträge der 36 Flugzeuge und der sukzessiven Übernahme von Kabinenpersonal der Schuldnerin würden nunmehr die gleichen Strecken mit den gleichen Fluggeräten wie bei der Schuldnerin bedient. Ähnliches gelte im Verhältnis zu f. Jet, die Slots unmittelbar von der Schuldnerin übernommen habe. Hinzu komme die Übernahme von Buchungen. Und auch f. Jet habe sich bei dem fliegenden Personal vorrangig aus dem bisherigen Mitarbeiterstamm der Schuldnerin bedient. Es liege außerdem nahe,
die Air C. Aviation GmbH vergleichbar mit der Beklagten zu 2) "Überträger" für Rechte und Flugzeuge, insbesondere Slots auf U. D./D. habe dienen sollen. Es gebe zudem Indizien,
Personen in Schlüsselpositionen zu Wettbewerbern gewechselt seien, so z.B. die frühere Personalchefin O. zur M.. Aufgrund dieses Indiz sei nicht ausgeschlossen,
auch andere Personen in Schlüsselfunktionen zu potenziellen Erwerbern gewechselt seien, was gegen eine Stilllegungsabsicht und für einen Betriebsübergang bzw. Teilbetriebsübergang spreche. Im Übrigen genügten die von dem Beklagten zu 1) vorgetragenen Umstände nicht, um die Stilllegungsabsicht zu dokumentieren. Außerdem habe der Beklagte zu 1) keine ordnungsgemäße Sozialauswahl vorgenommen. Die Kündigung sei zudem gemäß § 2 Abs. 2 TV Pakt unwirksam, da vor Ausspruch der Kündigung kein Sozialtarifvertrag mit ver.di über einen Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen, ja noch nicht einmal verhandelt worden sei. Die Klägerin hat die ordnungsgemäße Anhörung der Personalvertretung gerügt. Zunächst werde mit Nichtwissen bestritten,
das als Anlage vorgelegte Anhörungsschreiben tatsächlich auch die Klägerin betreffe, weil eine Namensliste nicht vorgelegt worden sei. Es fehle außerdem ein Zugangsvermerk. Die PV Kabine sei nicht zutreffend und nicht ausführlich genug informiert worden, so
ihr die Prüfung, ob es sich um eine Betriebsstilllegung oder eine Betriebsveräußerung gehandelt habe, nicht möglich gewesen sei. Die Klägerin hat das Konsultationsverfahren gerügt. Sie hat mit Nichtwissen bestritten,
die PV Kabine gemäß § 17 Abs. 2 KSchG schriftlich im Sinne einer mit Originalunterschrift versehenen Unterrichtung informiert worden sei. Auch hier seien die Informationen zu allgemein und nicht ausreichend gewesen. Die Klägerin hat weiter die ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige bestritten. Die Klägerin hat weiter gemeint, für den Fall der Wirksamkeit der Kündigung stehe ihr jedenfalls ein Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs gegen den Beklagten zu 1) nach § 83 Abs. 3 TVPV i.V.m. § 113 Abs. 1 BetrVG zu. Ende November/Anfang Dezember 2017 habe die Schuldnerin bereits allen Piloten und dem gesamten Bodenpersonal gekündigt. Mit Ausspruch der Kündigungen habe die Schuldnerin bereits eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG durchgeführt bzw. unumkehrbar eingeleitet, da bereits zu diesem Zeitpunkt erkennbar gewesen sei,
auch das fliegende Kabinenpersonal nicht mehr benötigt werde. Dies sei jedoch geschehen, ohne zuvor einen Interessenausgleich gemäß § 111 BetrVG mit der Personalvertretung für das Kabinenpersonal ernsthaft bis zuletzt versucht zu haben. Ihr Anspruch nach § 113 Abs. 3 BetrVG und § 83 Abs. 3 TVPV sei damit jedenfalls bereits in dem Moment entstanden, in dem die Schuldnerin ohne den (hinreichenden) Versuch eines Interessenausgleichs ihre Piloten gekündigt habe. Schon damit haben sie die Betriebsänderung durchgeführt. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1.festzustellen,
das Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 27.01.2018, zugegangen am 29.01.2018, zum 30.04.2018 aufgelöst worden ist, 2.festzustellen,
das Arbeitsverhältnis nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.04.2018 hinaus fortbesteht, 3.den Beklagten zu verurteilen, 11.127,36 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz -aus 3.709,12 € brutto seit 01.04.2018 nebst einer Verzugspauschale von 40,00 € -aus 3.709,12 € brutto seit 01.05.2018 nebst einer Verzugspauschale von 40,00 € -aus 3.709,12 € brutto seit 01.06.2018 nebst einer Verzugspauschale von 40,00 € zu zahlen, 4.den Beklagten zu verurteilen, sie für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1 bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsrechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als Purserette zu beschäftigen und 5.hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags unter Ziffer 1. festzustellen,
ihr ein Nachteilsausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes als Masseverbindlichkeit zusteht, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Der Beklagte zu 1) hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die streitgegenständliche betriebsbedingte Kündigung sei wirksam, und dazu Folgendes behauptet: Am 12.10.2017 sei - vorbehaltlich der verschiedenen, erforderlichen Zustimmungserfordernisse und Beteiligungsrechte - die Entscheidung gefallen, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin spätestens zum 31.01.2018 stillzulegen. Der Stilllegungsbeschluss sei am 24.10.2017 bestätigt und öffentlich bekannt gemacht worden und sämtliche Dienstleister und Flughäfen, mit denen die Schuldnerin in Geschäftsbeziehungen gestanden habe, seien hierüber informiert worden. Die Schuldnerin habe lediglich einzelne Assets an die f. Jet Airline Company Ltd. übertragen. Weder Flugzeuge, noch Funktionsträger seien von der Schuldnerin (direkt) auf f. Jet Airline Company Ltd. übergegangen. Die M.-Group habe weder Flugzeuge von der Schuldnerin übernommen (außer sie war Lessorin der geleasten Flugzeuge und diese wurden zurückgegeben), noch sei Anlage- oder Umlaufvermögen übergegangen. Auch seien keine Funktionsträger direkt von der Schuldnerin auf die M.-Group übergegangen. Die Schuldnerin habe ihre Anteile an der Air C. Aviation GmbH an die U. D. Group Airlines PLC veräußert und kurz zuvor einige Slots auf die Air C. Aviation GmbH übertragen. Bewegliches Anlagevermögen habe die Schuldnerin (über Auktionen) verwertet. Zuvor von der Schuldnerin unterhaltene Flugverbindungen ab C. bzw. E. gebe es zwar nach wie vor, aber diese würden von unterschiedlichen Fluggesellschaften durchgeführt. Im Ergebnis sei der (einheitliche) Flugbetrieb daher stillgelegt worden, einen Betriebsteilübergang habe es weder gegeben noch sei dieser jemals beabsichtigt gewesen. Der Kündigungsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 TV Pakt werde durch die Regelung des § 113 S. 1 InsO verdrängt. Jedenfalls aber sei § 2 Abs. 2 TV Pakt einschränkend auszulegen und könne die Kündigung bei Eintritt des Insolvenzfalles nicht ausschließen. Die Kündigung sei überdies formell wirksam. Die Schuldnerin habe mit Schreiben vom 12.10.2017 das Konsultationsverfahren gemäß § 17 KSchG gegenüber der PV Kabine eingeleitet und weitere Informationen übermittelt. Dieses Schreiben sei vorab per E-Mail und am 16.10.2017 persönlich an die PV Kabine übergeben worden. Die Bundesagentur für Arbeit sei mit E-Mail vom 20.10.2017 über die Einleitung des Konsultationsverfahrens informiert worden. Die Ordnungsmäßigkeit der Massenentlassungsanzeige und der Anhörung der PV Kabine ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen.
die dort angesprochenen Anlagen beigefügt gewesen seien, ergebe sich schon aus der jeweiligen Antwort der Adressaten. Mit Schreiben vom 12.01.2018 habe die Schuldnerin eine Massenentlassungsanzeige gegenüber der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Dies sei auch vollständig, insbesondere unter Beifügung der angekündigten Anlagen erfolgt. Die Bundesagentur für Arbeit habe den Eingang der vollständigen Unterlagen ausdrücklich bestätigt. Es wird insoweit auf das Schreiben der Agentur für Arbeit Berlin vom 12.01.2018 (Anlage B 15) Bezug genommen. Die PV Kabine sei mit Schreiben vom 19.01.2018 zu den beabsichtigten Kündigungen angehört worden. Die Sozialdaten der betroffenen Mitarbeiter ergäben sich aus der dortigen Anlage 2, die dem Anhörungsschreiben beigefügt gewesen sei. Schließlich gehe § 2 Abs. 2 TV Pakt der Regelung des § 83 TV PV vor, sodass ein Nachteilsausgleichsanspruch nicht bestehe. Zudem habe die Schuldnerin einen Interessenausgleich mit der PV Kabine ausreichend versucht. Jedenfalls sei der Nachteilsausgleichsanspruch keine Neumasseverbindlichkeit, sondern allenfalls Insolvenzforderung. Mit Urteil vom 08.06.2018, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen das ihr am 12.07.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.08.2018 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.10.2018 - am 12.10.2018 begründet. Sie hat dabei ihre erstinstanzlichen Anträge um Auskunfts- und Zahlungsanträge erweitert und Klage gegen die Beklagte zu 2) erhoben, die sie als Betriebsteilerwerberin in Anspruch nimmt. Den Zahlungsantrag zu Ziff. 3) der Klage sowie den hilfsweisen Weiterbeschäftigungsantrag (Ziff. 4) verfolgt sie zweitinstanzlich nicht weiter. Die Klägerin rügt die Rechtsfehlerhaftigkeit der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Dieses habe zudem zum Teil auf fehlerhafter Tatsachengrundlage entschieden. Das Arbeitsgericht habe verkannt,
kein einheitlicher Flugbetrieb insgesamt stillgelegt worden sei, sondern
es wirtschaftlich abgrenzbare übergangsfähige Teileinheiten gegeben habe, die auf zuzuordnende Erwerber übergegangen seien. So ist die Klägerin der Ansicht, es habe einen Übergang der wirtschaftlichen Einheit Flugzeug-Organisation gegeben. Betreffend mindestens 13 Flugzeuge nebst deren Organisation habe eine Übernahme durch f. Jet stattgefunden. Mindestens 13 Flugzeuge nebst Organisation seien durch die Beklagte zu 2) übernommen worden. Es sei zwischen dem einzelnen Flugzeug und der Flugzeug-Organisation zu unterschieden, nämlich der auf ein konkretes Flugzeug bezogenen Organisation mit G.- und Umlaufplanung, Flugstrecke, Crews, Slots, Abfertigung usw.). Mit der Flugzeug-Organisation werde der Teilzweck der entgeltlichen Personenbeförderung verfolgt. Ein Flugzeug sei fest in den Linienverkehr im Dauerbetrieb integriert. Der Wechsel in der jeweiligen Besatzung ändere nichts an der Identität der jeweiligen Flugzeug-Organisation. Es gelte nichts anderes als bei einem Seeschiff. Die Klägerin meint weiterhin, es habe außerdem einen Übergang der wirtschaftlichen Einheit wetlease auf die Beklagte zu 2) gegeben. Dies belege auch das von der Beklagten zu 2) installierte verkürzte Auswahlverfahren. Nach Schließung der Schuldnerin zum 31.01.2018 seien mindestens 40 Kapitäne/Piloten, 20 Co-Piloten und ca. 150 Flugbegleiter der Schuldnerin eingestellt worden. Das seit Februar 2017 durchgeführte wetlease erfülle die Merkmale eines Betriebsteils. Es unterscheide sich durch seinen wirtschaftlichen Zweck und die zur Erreichung dieses Zwecks eingesetzte Gesamtheit von Personen und Sachen von dem eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb der Schuldnerin. Bei dem wetlease sei es um den Einsatz im fremden Flugprogramm für fremde Kunden gegangen. Die Schuldnerin habe kein eigenes wirtschaftliches Risiko getragen. Flugauslastung und Ticketpreise hatten keinen Einfluss auf ihre Vergütung. Dies sei anders im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb, was u.a. die abgrenzbaren Einheiten kennzeichne. Dafür sprächen auch die Regelungen der RIA-UK. Die abgrenzbare Einheit werde auch nach außen hin z.B. durch die unterschiedliche Lackierung der Flugzeuge deutlich. Der Annahme einer abgrenzbaren wirtschaftlichen Einheit stehe nicht entgegen,
das wetlease wohl über keine eigene Leitungsmacht verfügt habe. Eine organisatorische Einheit könne auch ohne eigene Leitung begründet werden. Die oben beschriebene Einheit sei von der Beklagten zu 2) übernommen und fortgeführt worden. Die Beklagte zu 2) habe insoweit nicht nur 13, sondern mindestens 17 Flugzeuge der Schuldnerin übernommen. Aus welchem Grund bestimmte Flugzeuge (D-ABZL und D-ABZN) erst im Mai/Juni 2018 übernommen worden seien, sei ihr nicht bekannt. Einem Betriebsübergang stehe dies nicht entgegen. Für die Mitarbeiter des wetlease für die Euro x. habe es einen Crew-Contact gegeben, der ab dem 04.07.2017 zu einem Anschluss in C. führte (0-, zuvor E. 0-), wie die interne Mitteilung der Schuldnerin vom 04.07.2017 belege. Die dahinter befindlichen Personen seien für Folgendes verantwortlich gewesen:
diese auch einheitlich ausgeübt werden müsse. Zwar habe es keinen wetlease-Chef gegeben, aber eine Leitungsmacht, die zumindest teilweise Arbeitgeberfunktionen ausübte. Dies sei ausreichend. Gerade die eigens eingerichtete Telefonnummer indiziere dies. Sie gehe im Übrigen davon aus,
sie sozial schutzwürdiger als andere Arbeitnehmer der Schuldnerin sei. Und auch an der Homebase E. habe es Flugbegleiter gegeben, die seit Februar 2017 zu 50% oder mehr im wetlease geflogen seien. Im Übrigen meint die Klägerin, es habe einen weiteren Teilbetriebsüberhang gegeben. So sei der Standort C.-U. auf f. Jet übergangen. Hierzu behauptet die Klägerin, es hätte für jeden der Standorte eine eigenständige Leitung gegeben, den Area Manager, der Personalfunktionen ausübte und insbesondere Personalgespräche geführt habe. Am Standort C. habe es außerdem eine koordinierte Übernahme von Betriebsmitteln, Kundenbeziehungen und Personal gegeben, d.h. u.a. von Flugzeugen, Slots, Nachtparkplätzen, Flugzeugausstattungen, Kundenbuchungen und historischen Daten. Es seien ca. 300 ehemalige Mitarbeiter der Schuldnerin übernommen worden. Die auf einzelne Stationen bezogene Organisation des Flugbetriebs sei als "wirtschaftliche Einheit" anzusehen. Es handele sich um die organisatorische Zusammenfassung von Ressourcen. Schließlich müssten Personal und Flugzeuge luftfahrtrechtlich eine Heimatstation (Homebase) haben. Der Flugzeug- und Personaleinsatz erfolge nicht wirbelwindartig und zufällig, sondern gebündelt unter besonderer Berücksichtigung des jeweiligen Heimatflughafens und der dortigen Organisation. Die Homebase definiere Beginn und Ende der Arbeitszeit und sei identitätsstiftender Bezugspunkt für den Personaleinsatz. Ausreichend sei,
in dem Betriebsteil der Station ein Teilzweck im Sinne einer Hilfsfunktion ausgeübt werde. Außerdem hätten die Area Manager, die für Personalfragen zuständig gewesen seien und Personalgespräche führten, eine zur Qualifizierung als Betriebsteil ausreichende Leitungsfunktion inne. Die insoweit erforderliche Leitungsmacht dürfe nicht mit der verwechselt werden, die für die Annahme eines Betriebs erforderlich sei. Außerdem indiziere die Bestätigung gemäß Artikel 8a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18.01.1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (im Folgenden Slot-VO) das Vorliegen eines Teilbetriebsübergangs an der Station C.. Die wirtschaftliche Einheit am Standort C. habe f. Jet unter Wahrung der Identität fortgeführt. Die Klägerin behauptet, es seien nicht nur 17, sondern 18 Flugzeuge der Schuldnerin von f. Jet übernommen worden. Der Beklagte zu 1) habe zudem fehlerhaft eine Sozialauswahl unterlassen. Vor dem Hintergrund des Übergangs der Betriebsteile wetlease und Standort C. habe es eine Sozialauswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer geben müssen. Sie sei auch mit Arbeitnehmern im wetlease, aber auch mit Arbeitnehmern am Standort C. vergleichbar. Dem stehe nicht entgegen,
ausweislich ihres Arbeitsvertrags der dienstliche Einsatzort E. ist. Diese Klausel stehe einer Versetzbarkeit nicht entgegen. Es handele sich - zumal unter Berücksichtigung der Mobilitätsklausel - nur um die Angabe des erstmaligen Einsatzortes. Für die Vergleichbarkeit spreche außerdem,
zunächst - unstreitig - Arbeitnehmer aller Standorte im wetlease eingesetzt waren. Die Einschränkung am Ende auf die Standorte I., L. und T. sei erfolgt, um das Problem der Sozialauswahl zu umgehen. Die Anhörung der PV Kabine sei fehlerhaft erfolgt. Diese sei nicht ausreichend. Es hätte der Übergang der Betriebsteile Flugzeug-Organisation, wetlease und Standort C. geschildert und mitgeteilt werden müssen. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht von einer ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige ausgegangen. Die Kabinenmitarbeiter (gemeint wohl: Cockpitmitarbeiter) hätten bei den in der Regel beschäftigten Mitarbeitern angegeben werden müssen. Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht außerdem davon ausgegangen,
O verdrängt werde. Auch sei § 2 Abs. 2 TV Pakt nicht einschränkend auszulegen, sondern erfasse den hier gegebenen Sachverhalt. Für den Fall des Unterliegens mit dem Kündigungsschutzantrag stehe ihr zumindest ein Nachteilsausgleichsanspruch zu. Dieser werde nicht von § 2 Abs. 2 TV Pakt verdrängt. Es handele sich um eine Neumasseverbindlichkeit. Zunächst seien die Mitarbeiter des Cockpitpersonals nur widerruflich freigestellt worden. Die unwiderrufliche Freistellung sei mit Abschluss des Interessenausgleichs betreffend das Cockpitpersonal und damit nach Insolvenzeröffnung erfolgt. Der Höhe nach sei der Nachteilsausgleich mindestens mit der Regelabfindung entsprechend § 10 KSchG festzusetzen. Die Klägerin meint, sie könne die Zahlung der Vergütung für die Monate März und April 2018 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes im Wege der Leistungsklage von dem Beklagten zu 1) verlangen. Der Beklagte zu 1) habe nicht die erste mögliche Kündigungsmöglichkeit genutzt, denn maßgeblich sei alleine die objektive Lage. Die Kündigung sei bereits im November 2017 auch gegenüber dem Kabinenpersonal und damit auch ihr gegenüber möglich gewesen. Auf die Fortführung der Interessenausgleichsverhandlungen könne der Beklagte zu 1) sich nicht berufen, weil er bereits mit der Einstellung des eigenwirtschaftlichen Flugverkehrs am 28.10.2017 mit der Betriebsänderung begonnen habe. Ein Interessenausgleich nach diesem Zeitpunkt habe seinen Zweck nicht mehr erfüllen können. Spätestens mit der unwiderruflichen Freistellung der Piloten am 17.11.2017 sei von einer unumkehrbaren Maßnahme auszugehen. Und schließlich sei den Piloten ebenfalls im November 2017 gekündigt worden. Der Beklagte zu 1) hätte außerdem zwei Wochen nach Einleitung des Konsultationsverfahrens die Massenentlassungsanzeige einreichen können, d.h. am 26.10.2017. Damit wäre das Konsultationsverfahren abgeschlossen gewesen. Die Erweiterung der Klage gegen die Beklagte zu 2) sei zulässig, denn diese könne sich nicht anders als der Beklagte zu 1) verteidigen, weil der Erfolg der Klage gegen die Beklagte zu 2) ebenfalls davon abhängt, ob ein Betriebsübergang auf sie vorliegt. Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.06.2018 - Az. 11 Ca 1268/18 : 1.festzustellen,
das zwischen ihr und dem Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung vom 27.01.2018 zum 30.04.2018 aufgelöst worden ist; 2.den Beklagten zu 1) zu verurteilen, ihr Auskunft über die Angaben zur vollständigen oder teilweisen Unternehmensübernahme gemäß Artikel 8a
das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten zu 1) ab dem 11.12.2017 als Purserette mit der Beklagten zu 2) fortbesteht; 5.hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1., den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie eine Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 37.428,97 Euro nicht unterschreiten sollte, zu zahlen. Die Beklagte zu 1) und 2) beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte zu 1) verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter ergänzender Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er erachtet die Kündigung für wirksam. Die Kündigung sei wegen der beabsichtigten und tatsächlich durchgeführten Betriebsstilllegung sozial gerechtfertigt. Er habe ausreichend zur Stilllegung und deren Umsetzung vorgetragen. Es habe auch kein Teilbetriebsübergang vorgelegen. Aufgrund des einheitlichen Flugbetriebs habe es schon an einer abgrenzbaren übertragungsfähigen Teileinheit gefehlt. Weder das einzelnen Flugzeug noch die Stationen seien als wirtschaftliche Teileinheiten zu betrachten. Das Kabinenpersonal an den einzelnen Stationen stelle keine organisierte Gesamtheit von Arbeitnehmern dar. Es habe sich nur um abhängige Bestandteile der Gesamtorganisation gehandelt. Die Aufgabe der Areamanager sei die eines Bindegliedes zwischen dem Kabinenpersonal vor Ort und den Regionalmanagern bzw. der Leitung in C. gewesen. Ihr Schwerpunkt habe auf der Berichterstattung zur Herstellung von Beschlussgrundlagen sowie der Überwachung gelegen. Sie hätten keine Entscheidungsbefugnis gehabt. Soweit sie am Einstellungsprozess teilnahmen, hätten sie begleitende und organisatorische Aufgaben gehabt und lediglich Empfehlungen abgeben dürfen. Im Übrigen wären sie u.a. für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kabinenmitgliedern zuständig gewesen. Aber auch das wetlease sei kein übertragungsfähiger Betriebsteil gewesen. Es habe sich um eine bloße Tätigkeit oder Dienstleistung innerhalb der Gesamtorganisation gehandelt. Der einzige Unterschied zu dem eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb sei die Abrechnungsmodalität gewesen. Betreffend das wetlease behauptet der Beklagte zu 1), die Euro x. hätte nicht für alle Mitarbeiter der Schuldnerin Uniformen zur Verfügung gestellt, so
diese im wetlease teilweise auch in den Uniformen der Schuldnerin gearbeitet hätten. Soweit der Crew Contact der Schuldnerin bis zum 30.06.2017 über die Hotline +49 -, d.h. eine E.er Telefonnummer, lief, habe diese für alle Crew Mitglieder der Schuldnerin und nicht nur für diejenigen in E. gegolten. Der Nummer nachgeschaltet sei ein Sprachcomputer gewesen, der den Grund des Anrufs erfragte und nach Auswahl das Gespräch an die zuständige Stelle in C. oder E. weiterleitete. Nach der Umstrukturierung habe es ab Mitte 2017, wie in dem Rundschreiben vom 13.02.2017 (Anlage BB2) angekündigt ein zentrales Crew Duty Center gegeben mit einer entsprechenden "Contact"-Telefonnummer für alle Crews. Der Beklagte zu 1) behauptet, im Dezember 2017 habe die Schuldnerin nur noch bis zu 8 Flugzeuge im wetlease eingesetzt. Dieses sei von der Schuldnerin mit dem 31.12.2017 beendet worden. Schließlich scheitere der Übergang eines Teilbetriebs daran,
ein solcher nicht bei einem Erwerber fortgeführt worden sei. Keiner der angeblichen Erwerber habe einen wesentlichen Teil des Flugbetriebs der Schuldnerin übernommen. Einer Sozialauswahl habe es aufgrund der vollständigen Betriebsstilllegung nicht bedurft. Die Kündigung verstoße nicht gegen § 2 Abs. 2 TV Pakt. Die auch in der Insolvenz anwendbare Vorschrift werde durch § 113 InsO verdrängt. Die PV Kabine sei auf der Basis des Grundsatzes der subjektiven Determinierung ordnungsgemäß angehört worden. Im Übrigen habe die Klägerin sich zu den Einzelheiten der Anhörung ohne weiteres bei der PV Kabine, die - unstreitig - bis zum 30.04.2018 im Amt war, informieren können. Das Konsultationsverfahren sei mit dem Schreiben vom 12.10.2017 ordnungsgemäß eingeleitet worden. Spätestens mit der Erklärung der Einigungsstelle am 11.01.2018 über ihre Unzuständigkeit hätten er, der Beklagte zu 1), und die Schuldnerin davon ausgehen dürfen,
das Konsultationsverfahren abgeschlossen ist. Die Massenentlassungsanzeige sei ordnungsgemäß und wirksam bei der Agentur für Arbeit Berlin-Nord eingereicht worden. Diese sei auch örtlich zuständig gewesen. Aber selbst wenn diese örtlich unzuständig gewesen sei, führe dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Und selbst eine fehlerhafte Angabe der Gesamtmitarbeiteranzahl sei vor dem Hintergrund des Zwecks der Anzeigepflicht hier irrelevant. Ausreichend sei es,
sich die vorliegende Anzeige nur auf das Kabinenpersonal bezog. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Nachteilsausgleich bestehe nicht. Er folge nicht aus § 83 Abs. 3 TVPV. Diese Vorschrift werde von § 2 Abs. 2 TV Pakt als speziellere und spätere Regelung verdrängt. Die Kompetenz für die Verhandlungen von Interessenausgleich und Sozialplan sei durch den TV Pakt auf die Ebene der Gewerkschaft verlagert worden, ohne
der TV Pakt insoweit Nachteilsausgleichsansprüche vorsehe. § 3 TV Pakt stehe dem nicht entgegen. Der TV Pakt sei auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Dafür spreche auch die Information der Tarifkommission Kabine aus Dezember 2016. Die Unwirksamkeit des Kündigungsausschlusse in § 2 Abs. 2 TV Pakt in der Insolvenz führe zu keinem anderen Ergebnis. Daran ändere der RTST nichts. Dieser habe die Zuständigkeit zur Verhandlung von Interessenausgleich und Sozialplan nicht auf die Ebene der Betriebsparteien zurückverlagert. Aus § 4 RTST folge nichts anderes, denn es werde nur ein Zustand "unberührt" gelassen. Dies stehe einer Änderung der bisherigen tariflichen Rechtslage entgegen. Vielmehr sollte die Rechtslage betreffend Interessenausgleich und Sozialplan so bleiben wie bisher, d.h. mit den Betriebsparteien seien in § 4 RTST nur die PV Cockpit und die Bodenbetriebsräte als Gremien, die eine solche Zuständigkeit bereits zuvor inne hatten, gemeint gewesen, nicht aber die PV Kabine. Die Beklagte zu 2) stimmt der gegen sie gerichteten Klageerweiterung zu. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei weder im Wege des Betriebsübergangs noch im Wege des Betriebsteilübergangs auf sie übergegangen. Es läge vielmehr eine endgültige Stilllegung der Schuldnerin vor. Es habe bei der Schuldnerin keine auf Dauer angelegten, organisatorisch abgrenzbaren Betriebsteile gegeben. Dies gelte zunächst für die von der Klägerin angenommene auf jedes einzelne Flugzeug bezogene Flugzeug-Organisation. Eine solche habe es nicht gegeben. Die Sachlage sei auch eine andere als bei einem Forschungsschiff. Dieses sei auf längere Zeit mit der gleichen Besatzung zu einem gleichbleibenden Zweck auf See. Das Flugzeug hingegen sei mit ständig wechselnden Besatzungen in der Regel nur wenige Stunden in der Luft. Auf die Hierarchie im einzelnen Flugzeug könne es nicht ankommen. Angesichts der zentralen Steuerung des Flugbetriebs von C. aus fehle den einzelnen Standorten die hinreichende Verselbständigung, um eine organisatorische Teileinheit zu sein. Entgegen der Behauptung der Klägerin hätten die Area-Manager an den Stationen, auch an der Station E., keine personelle Leitungsfunktion. Im Übrigen habe die Klägerin auch nicht vorgetragen,
sie - die Beklagte zu 2) - die Station E. übernommen habe. Auch bei dem wetlease habe es sich nicht um einen abgrenzbaren Betriebsteil gehandelt. Es habe sich um eine bloße Tätigkeit gehandelt. Bei der Schuldnerin habe es keine eigenständige Organisation hinsichtlich des wetlease gegeben. Die Besonderheiten bei der Durchführung der Flüge (z.B. Lackierung) ändere daran nichts. Einziger Unterschied innerhalb des einheitlichen Flugbetriebs sei gewesen,
die Flüge im wetlease für fremde Rechnung und im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb auf eigene Rechnung erfolgten. Dies würde auch durch den unstreitig wechselnden Einsatz des Personals im wetlease und im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb belegt. Und auch der RIA-UK zeige,
es weiter einen einheitlichen Flugbetrieb gegeben habe. Und auch die Fortführung des wetlease über den 27.10.2017 hinaus begründe keinen Betriebsteil. Es habe sich vielmehr um die Abwicklung in der Insolvenz gehandelt. Sie habe diesen - angeblichen - Betriebsteil weder identitätswahrend noch vollständig übernommen. Im Übrigen sei die Klägerin im Rechtsverhältnis zu ihr darlegungs- und beweisbelastet. So habe sie nicht dargelegt,
der angebliche Betriebsteil wetlease identitätswahrend bei ihr fortbestehe. Außerdem habe die Klägerin nicht vorgetragen, welcher von ihr angenommenen organisatorischen Teileinheit sie denn zugeordnet gewesen sein soll. Entgegen der Behauptung der Klägerin seien bei ihr lediglich 13 Flugzeuge des Musters A 319/A320 im Einsatz, die zuvor bei der Schuldnerin im Einsatz gewesen seien. Und auch der weitere neue Vortrag der Klägerin ändere nichts daran,
es an einer abgrenzbaren wirtschaftlichen Einheit wetlease bei der Schuldnerin gefehlt habe. Es fehle diesbezüglich auch nach dem Vortrag der Klägerin an einer eigenen Leitungsstruktur, die die Arbeit einer Gruppe relativ frei und unabhängig, ohne
andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet sind, organisiere. Der Vortrag zum angeblichen eigenständigen Crew-Contact für das wetlease ändere daran nichts. Dieser werde lediglich vorsorglich mit Nichtwissen bestritten. Es fehle im Übrigen weiter an dem Vortrag der identitätswahrenden Übernahme durch sie sowie des Vortrags der Klägerin zur Zuordnung zu dem angeblichen Betriebsteil wetlease. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen. Gründe Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, weil die Klageanträge sämtlich keinen Erfolg haben. Die Kündigung vom 27.01.2018 hat das zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist des § 113 InsO zum 30.04.2018 rechtswirksam aufgelöst. Der auf den Nachteilsausgleich gerichtete Hilfsantrag zu dem Kündigungsschutzantrag (Antrag zu 5) ist unzulässig bzw. unbegründet, weil ein etwaiger Nachteilsausgleichsanspruch der Klägerin nicht als Neumasseverbindlichkeit, sondern nur als Insolvenzforderung zusteht. Die Auskunftsanträge (Anträge zu 2 und 3) sind ebenfalls unbegründet. Die in der Berufungsinstanz in zulässiger Weise gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage ist unbegründet, weil das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht aufgrund eines Teilbetriebsübergangs mit dieser fortbesteht. A.Der rechtzeitig erhobene Kündigungsschutzantrag (Antrag zu 1) ist unbegründet, weil die Kündigung vom 27.01.2018 das zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist des § 113 InsO zum 30.04.2018 rechtswirksam aufgelöst hat. I.Die Kündigungsschutzklage ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 27.01.2018 zwischen dem Beklagten zu 1) und der Klägerin kein Arbeitsverhältnis mehr bestand. 1.Einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG kann nur stattgegeben werden, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht bereits aufgrund anderer Beendigungstatbestände aufgelöst ist. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ist Voraussetzung für die Feststellung,
das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde (BAG, Urteil vom 27.01.2011 - 2 AZR 826/09 , NZA 2011, 804 , Rn. 13). Die Annahme eines Betriebsübergangs vor der Kündigung führte deshalb zur Unschlüssigkeit des gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Kündigungsschutzantrags. Die Kündigung eines Betriebsveräußerers nach Betriebsübergang geht zwar mangels bestehendem Arbeitsverhältnis ins Leere, eine gleichwohl erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung ist aber unbegründet, denn ein Arbeitsverhältnis besteht nicht mehr (BAG in st. Rspr., zuletzt etwa Urteil vom 11.12.2014 - 8 AZR 943/13 , NZA 2015, 481 , Rn. 34 a.E.; vom 24.09.2015 - 2 AZR 562/14 , NZA 2016, 366 , Rn. 25). 2.Allerdings vertritt die Klägerin die Rechtsansicht, es hätten Teilbetriebsübergänge vorgelegen. Sie geht mit ihrer gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klage davon aus,
das Arbeitsverhältnis bereits ab dem 11.12.2017 mit dieser fortbesteht. Unabhängig davon ist anzumerken,
die Klägerin nicht konkret zu einer Zuordnung zu einem bestimmten Teilbetrieb vorgetragen hat. Vielmehr ist sie davon ausgegangen,
sie ungeachtet der arbeitsvertraglichen Abreden zum dienstlichen Einsatzort im Wege der Sozialauswahl allen Betriebsteilen zugeordnet werden könne. Der Kündigungsschutzantrag ist nicht unschlüssig, denn nach den festgestellten Umständen ist weder ein Betriebsübergang noch ein Teilbetriebsübergang gegeben. a)Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG (ABI: EG L 82 vom 22.03.2001 S. 16) wie auch gemäß § 613a Abs. 1 BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit gehen (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 26.11.2015 - C-509/14 - [ADIF/Aira Pascual ua.], NZA 2016, 31 , Rn. 31; vom, 09.09.2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.], EuZW 2016, 111 , Rn. 25; vom 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.], juris, Rn. 30 mwN; BAG, Urteil vom 25.01.2018 - 8 AZR 309/16 -, NZA 2018, 933 , Rn. 49). Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH, Urteile vom 19.10.2017 - C-200/16 - [Securitas], NZA 2017, 1379 , Rn. 25; vom 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.], aaO, Rn. 31 f. mwN; BAG, Urteile vom 25.01.2018 - 8 AZR 309/16 -, aaO, Rn. 49; vom 27.04.2017 - 8 AZR 859/15 -, AP Nr. 469 zu § 613a BGB, Rn. 31). Darauf, ob es sich dabei um ein "Unternehmen", einen "Betrieb" oder einen "Unternehmens-" oder "Betriebsteil" - auch i.S.d. jeweiligen nationalen Rechts - handelt, kommt es nicht an (vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.], aaO, Rn. 25). Entscheidend ist nur,
der Übergang eine wirtschaftliche Einheit im oben genannten Sinn betrifft (vgl. BAG 25.01.2018 - 8 AZR 309/16 -, aaO, Rn. 49; BAG 27.04.2017 - 8 AZR 859/15 -, aaO, Rn. 31). aa)Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (näher EuGH, Urteil vom 15.12.2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir], NZA 2006, 29 , Rn. 35 mwN; BAG, Urteil vom 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 -, AP Nr. 462 zu § 613a BGB , Rn. 37). Bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt und ob sie ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang von Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (BAG, Urteil vom 23.05.2013 - 8 AZR 207/12 -, DB 2013, 2336 , Rn. 22). Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH, Urteil vom 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE], NZA 2011, 148 , Rn. 34 mwN; BAG, Urteile vom 23.03.2013 - 8 AZR 207/12 -, aaO, Rn. 22; vom 15.12.2011 - 8 AZR 197/11 -, NZA-RR 2013, 179 , Rn. 39). bb)Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (EuGH, Urteil vom 06.09.2011 - C-108/10 - [Scattolon], NZA 2011, 1077 , Rn. 49 ff.; vgl. auch Urteil vom 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE], aaO, Rn. 36, 39 mwN; BAG, Urteile vom 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 -, aaO, Rn. 38; vom 22.08.2013 - 8 AZR 521/12 - , AO Nr. 444 zu § 613a BGB, Rn. 41). cc)Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen Anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (vgl. EuGH, Urteil vom 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE], aaO, Rn. 41; BAG, Urteil vom 23.09.2010 - 8 AZR 567/09 -, NZA 2011, 197 , Rn. 30). b)Danach ist vorliegend ein beabsichtigter vollständiger Betriebsübergang zu verneinen. aa)Die Identität der von der Schuldnerin betriebenen wirtschaftlichen Einheit wurde geprägt durch die eingesetzten Flugzeuge, die Piloten und die öffentlich- rechtlich erteilten Lizenzen und Genehmigungen. Bei einem Luftfahrtunternehmen handelt es sich nicht um ein Unternehmen, bei dem es im Wesentlichen und zuvorderst auf die menschliche Arbeitskraft ankommt. Es erfordert im Gegenteil in erheblichem Umfang den Einsatz von Flugzeugen und damit die Einbringung sächlicher Betriebsmittel. Zur näheren Konkretisierung, wann sächliche Betriebsmittel den Kern der Wertschöpfung ausmachen, hat das Bundesarbeitsgericht Kriterien entwickelt. Maßgebend kann es sein,
die Betriebsmittel unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind, auf dem freien Markt nicht erhältlich sind oder ihr Gebrauch vom Auftraggeber zwingend vorgeschrieben ist (BAG, Urteil vom 23.05.2013 - 8 AZR 207/12 -, aaO, Rn. 31). Flugzeuge sind als sächliche Betriebsmittel für ein Luftfahrtunternehmen unerlässlich und sie gehören deshalb zu den wesentlichen identitätsprägenden Betriebsmitteln (so auch EuGH, Urteil vom 09.09.2015 - C-160/14 -, aaO, Rn. 29). Der Einsatz der Flugzeuge macht aber bei wertender Betrachtungsweise trotz des enorm hohen finanziellen Wertes dieser Betriebsmittel nicht allein den Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs aus. Flugzeuge sind zur Erreichung des Zwecks eines Luftfahrtunternehmens unverzichtbar, sie sind allerdings - wie der Beklagte zu 1) unwidersprochen vorgetragen hat - auf dem Markt nicht schwer erhältlich. Für den Betrieb eines Luftfahrtunternehmens reichen sie allein auch nicht aus. Die von der Schuldnerin eingesetzten Flugzeuge insbesondere der A 320 und A 330-Familie können nicht von jedem Piloten geflogen werden, vielmehr bedarf es dazu einer Spezialausbildung und Schulung. Um die Maschinen einsetzen zu können, bedarf es deshalb auch des Einsatzes speziell ausgebildeter Piloten. Insoweit waren für den Betrieb der Schuldnerin auch die Anzahl und die Befähigung der eingesetzten Piloten von erheblicher und identitätsstiftender Bedeutung. Schließlich muss ein Flugbetrieb über die erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen, die Start- und Landerechte (Slots) verfügen, ohne die keine Flugtätigkeit möglich ist. bb)Die so beschriebene wirtschaftliche Einheit der Schuldnerin ist nicht als Gesamtes auf einen Erwerber übergegangen. Dies hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend angenommen und macht auch die Klägerin mit ihrer Berufung nicht geltend. c)Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt auch kein Betriebsteilübergang vor. aa)Beim Erwerb eines Betriebsteils muss eine Teileinheit des Betriebes bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben (vgl. BAG, Urteile vom 23.05.2013 - 2 AZR 207/12 -, aaO, Rn. 25; vom 27.01.2011 - 8 AZR 326/09 -, NZA 2011, 1162 , Rn. 23 m.w.N.). Beim bisherigen Betriebsinhaber musste also eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit gegeben sein, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wurde (vgl. BAG, Urteile vom 27.01.2011 - 8 AZR 326/09 -, aaO; vom 15.12.2011 - 8 AZR 692/10 -, NZA-RR 2012, 570 , Rn.44). Das Merkmal des Teilzwecks dient zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit; im Teilbetrieb müssen aber nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden. Ergibt die Gesamtbetrachtung eine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit, so muss diese beim Erwerber im Wesentlichen unverändert fortbestehen (vgl. BAG, Urteil vom 24.08.2006 - 8 AZR 556/05 -, DB 2006, 2818 ), wobei der übertragene Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit beim Betriebserwerber nicht vollständig bewahren muss. Vielmehr genügt es,
der Betriebsteilerwerber die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es ihm derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. EuGH, Urteil vom 12.02.2009 - C-466/07 - (Klarenberg), NZA 2009, 251 , Rn. 47 f.). bb)Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es bereits an einer identifizierbaren wirtschaftlichen und organisatorischen Teileinheit bei der Schuldnerin, ungeachtet der Frage, ob eine solche bei den Investoren im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird.
der Zweck eines Teilbetriebs sich nicht von dem des gesamten Betriebs unterscheiden muss. Die Flugzeuge bzw. Flugzeuge mit bestimmten Flugzeugmustern sind, wie in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall die Lastkraftwagen, gleichwohl lediglich Betriebsmittel, nicht aber selbst Betriebsteil. Es reicht nicht aus,
ein oder mehrere Betriebsmittel ständig dem betreffenden Teilzweck zugeordnet sind. Es genügt auch nicht,
ein oder mehrere Arbeitnehmer ständig bestimmte Aufgaben mit bestimmten Betriebsmitteln erfüllen (BAG, Urteil vom 26.08.1999, 8 AZR 718/98 , aaO, Rn. 20). Die Zuordnung bestimmter Betriebsmittel zu bestimmten Aufgaben und zu bestimmten Arbeitnehmern begründet keinen Teilbetrieb. Sie charakterisiert nicht eine betriebliche Teilorganisation, sondern allenfalls die betriebliche Organisation insgesamt. Werden Betriebsmittel und Arbeitnehmer ständig in bestimmter Weise eingesetzt, entstehen dadurch nicht ohne weiteres jeweils selbständig organisierte Einheiten. Dies ist erst dann anders, wenn über die genannten Strukturen hinaus eine eigene Arbeitsorganisation besteht. Für eine selbständige Teileinheit kann es sprechen, wenn Aufträge fest an bestimmte Betriebsmittel gebunden sind und die Arbeitnehmer bestimmte Arbeiten als Spezialisten arbeitsteilig ausführen (BAG, Urteil vom 26.08.1999 - 8 AZR 718/98 , aaO, Rn. 23 f.). Dies entspricht der Rechtsprechung des EuGH. Erforderlich ist eine wirtschaftliche Einheit vor dem Übergang, die insbesondere über eine ausreichende funktionelle Autonomie verfügen muss, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der betreffenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne
andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet sind (EuGH, Urteil vom 06.03.2014 - C-458/12 (Amatori), aaO, Rn. 32). All dies ist hier, bezogen auf die einzelnen Flugzeuge oder einzelne Flugzeugmuster, nicht der Fall. Diesen waren schon nicht bestimmte Arbeitnehmer zugeordnet. Es war auch nicht so,
die Flugzeuge bestimmten Strecken zugeordnet waren. Insgesamt fehlt es bezogen auf die Flugzeuge an einer abgrenzbaren Teileinheit. Sie sind auch unter Würdigung des Sachvortrags der Klägerin nichts anderes als Betriebsmittel und insoweit Bestandteil der betrieblichen Organisation der Schuldnerin insgesamt. Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, das in einem Einzelfall ein Forschungsschiff mit einer fest zugeordneten Mannschaft, einem bestimmten Kapitän und einem konkreten Forschungszweck als einen teilbetrieblich organisierten Betriebsteil angesehen hat (BAG, Urteil vom 02.03.2006 - 8 AZR 147/05 , NZA 2006, 1105 ). Diese Sachlage ist mit den gänzlich anderen Bedingungen eines Verkehrsflugzeuges nicht vergleichbar. Es liegt insoweit ein anderer Sachverhalt vor. Insoweit kommt es auch nicht nur auf die Dauer der Verknüpfung an. Unabhängig und selbständig tragend fehlt es an der dargestellten Verknüpfung von dem Betriebsmittel Flugzeug mit dem Personal bezogen auf eine bestimmte Aufgabe. Es fehlt an einer auf das einzelne Flugzeug oder Flugzeugmuster bezogenen eigenen verselbständigten Arbeitsorganisation. Dies und nicht alleine der rotierende Einsatz ist der Grund für das Fehlen der betrieblichen Teileinheit.
es keiner Klärung bedurfte, ob eine solche Einheit ihre Identität nach Übergang bewahrt hätte, auch wenn nicht eine Fluggesellschaft alle Langstrecken übernommen hat, sondern wie im Streitfall mehrere Fluggesellschaften. Es fehlte an einer organisierten Gesamtheit an Personen und Sachen zur Annahme eines eigenständigen Betriebsteils. Zwar waren die Flugzeuge des Typs A 330 schwerpunktmäßig für die Langstrecke eingesetzt und die Flugzeugtypen der A 320-Familie schwerpunktmäßig für die Kurz- und Mittelstrecke. Eine feste Zuordnung bestimmter Flugzeuge lässt sich daraus nicht entnehmen. Auch die Zuordnung eines bestimmten Kundenstamms ist nicht möglich. Vor dem Hintergrund der wechselnden Flugzeuge, der wechselnden Belegschaft, der immer wieder neuen Kunden sowie der grundsätzlich zentralen Steuerung der Flüge und des Personaleinsatzes, ohne
eine abgrenzbare organisatorische Begleitung und personelle Betreuung stattgefunden hat, können die Langstrecke, ebenso wie die Mittel- und Kurzstrecken, für die prinzipiell das Gleiche gilt, nur als ein Bestandteil in dem Gesamtgefüge zur Erreichung des einheitlichen Zwecks, nämlich der Beförderung von Passagieren, angesehen werden.
die M. Group ursprünglich beabsichtigt haben soll, sämtliche Slots der Schuldnerin mit Ausnahme der am Flughafen C.-U. zu übernehmen bzw. ob die M. Gruppe, insbesondere Euro x., die Strecken, die zuletzt für die Schuldnerin ab E. geflogen worden seien, zu 93 % übernommen hat. Es fehlte insoweit bereits an einem organisierten Betriebsteil bei der Schuldnerin. Es ist nicht ersichtlich,
die Slots durch eine abgrenzbare Einheit von Personen und Betriebsmitteln verwaltet wurden. Zweifelsohne handelte es sich bei den Slots um wesentliche Betriebsmittel der Schuldnerin mit hohem Vermögenswert, denen auch bei der Frage, ob ein Betriebsübergang im Ganzen stattfand, eine erhebliche Bedeutung zukommt.
es sich allerdings um eine abgrenzbare, selbständig organisierte Gesamtheit von Personen und Betriebsmitteln handelte, ist nicht erkennbar.
sowohl die Regionalmanager als auch die Area Manager letztlich nur in die einheitliche Leitung des Flugbetriebs eingebunden gewesen sind. Weder die Regionalmanager noch die Areamanager hatten disziplinarische und sonstige Weisungsbefugnisse gegenüber dem Kabinenpersonal. Angesichts des konkreten Vortrags des Beklagten zu 1) zu der Organisationstruktur der Schuldnerin an den Stationen im Gesamtgefüge, genügte der pauschale Vortrag der Klägerin auf Seite 12 unten in der Berufungsbegründung, bezogen auf den Standort C. nicht. Als einzig konkrete Personalfunktion der Areamanager werden Personalgespräche genannt. Aber selbst wenn das anders gewesen wäre und es Personalfunktionen an den Stationen gegeben hätte, bleibt es dabei,
die Stationen keinen abgrenzbaren Teilbetrieb innerhalb des einheitlichen Flugplans der Schuldnerin ausmachten. Die Umlauf- und Flugplanung erfolgte einheitlich von C. aus. Die Einsatz- und Bereitstellungsplanung der Kabinencrews ist jedenfalls nach dem Weggang von Herrn G. und mit dem Antritt von Frau F. ab Sommer 2017 durch die Teams der OC Crew Planning einheitlich von C. aus erfolgt. Gleiches gilt für die Einsatzplanung der Kabinencrew-Verkehre zwischen den einzelnen Stationen, die Kabinencrew-Kapazitätsplanung, die Erstellung der Dienstpläne sowie die gesamte Urlaubsplanung. (b)Aus der Gesamtbetrachtung folgt,
die Stationen nur ein Bestandteil der Gesamtorganisation und noch so stark eingebunden und von ihr abhängig waren,
von einer Selbständigkeit der Standorte nicht gesprochen werden kann. Die Anforderungen, welche der EuGH im Amatori-Urteil für eine abgrenzbare Teileinheit aufgestellt hat, sind nicht erfüllt. An den Stationierungsorten gab es zwar eine gewisse Organisationsstruktur, es standen Ansprechpartner für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung. Und selbst wenn die Regional bzw. Area Manager gewisse personelle und disziplinarische Funktionen hatten, haben sie doch den Flugbetrieb oder auch nur die Besetzung der Crews von dort nicht selbständig gesteuert. Die Stationierungsorte, selbst wenn dort eine bestimmte Anzahl von Flugzeugen ihren Heimatflughafen hatte, verfolgten keinen eigenen wirtschaftlichen Teilzweck. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund,
an den Stationierungsorten selbst keine Arbeitsleistung von dem fliegenden Personal erbracht wurde und es damit an jeder wirtschaftlichen Tätigkeit fehlte. Der Arbeitsort für das fliegende Personal ist das Flugzeug. Die Stationierungsorte gaben dem fliegenden Personal nur eine Aufenthaltsmöglichkeit mit der Option, kurzfristig auftretende Probleme vor Ort klären zu können. Es war angesichts des einheitlichen Flugbetriebs eben nicht so,
die Arbeit einer Gruppe von Piloten und Kabinenpersonal an den Standorten, z.B. in E., relativ frei und unabhängig organisiert war, ohne
andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet waren (EuGH, Urteil vom 06.03.2014 - C-458/12 (Amatori), aaO). Eine wirtschaftliche Teileinheit lag danach nicht vor. c)Abgesehen davon kommt es auf die anderen Stationen in diesem Verfahren nicht an. Aufgrund des vertraglich vereinbarten Dienstortes I. wäre ein etwaig fortbestehender Beschäftigungsbedarf an den anderen Stationen für die Klägerin unerheblich, weil sie aufgrund des gemäß § 5 des Arbeitsvertrages auf E. begrenzten Direktionsrechts nicht mit Kabinenpersonal an anderen Stationen vergleichbar ist. Sie war den anderen Stationen auch nicht zugeordnet. Ein etwaiger Betriebsübergang an anderen Stationen könnte das Arbeitsverhältnis der Klägerin daher nicht erfassen. (aa) Bei dem Arbeitsvertrag der Klägerin handelt es sich um einen vorformulierten Vertrag und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB finden die Vorschriften auf Arbeitsverträge Anwendung. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (z.B. BAG 10.12.2008 - 10 AZR 1/08 , Rn. 14). Bei der Auslegung der vertraglichen Bestimmungen ist zu beachten,
die Bestimmung eines Orts der Arbeitsleistung in Kombination mit einer im Arbeitsvertrag durch Versetzungsvorbehalt geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen regelmäßig die vertragliche Beschränkung auf den im Vertrag genannten Ort der Arbeitsleistung verhindert (BAG 19.01.2011 - 10 AZR 738/09 , Rn. 15; BAG 13.04.2010 - 9 AZR 36/09 , Rn. 27). Es macht keinen Unterschied, ob im Arbeitsvertrag auf eine Festlegung des Orts der Arbeitsleistung verzichtet und diese dem Arbeitgeber im Rahmen von § 106 GewO vorbehalten bleibt oder ob der Ort der Arbeitsleistung bestimmt, aber die Möglichkeit der Zuweisung eines anderen Orts vereinbart wird. In diesem Fall wird lediglich klargestellt,
O gelten und eine Versetzungsbefugnis an andere Arbeitsorte bestehen soll. (bb) Die Auslegung des Arbeitsvertrags der Klägerin ergibt,
ihr Einsatzort vertraglich festgelegt war. Es handelt sich bei der Regelung des Einsatzortes nicht um die bloße Angabe des ersten Einsatzortes. Der Einsatzort entspricht zwar nicht dem Arbeitsort. Regelmäßiger Arbeitsort einer Flugbegleiterin ist das Flugzeug. Die organisatorische Zuordnung zu einem konkreten Flughafen begründet bei ihr keinen gewöhnlichen Arbeitsort. Das Flugzeug wird auch nicht zwangsläufig am Einsatzort bestiegen. Es ist durchaus üblich und wird durch den Flugplan bestimmt,
der G. an einem anderen Flughafen als dem zugeordneten Einsatzflughafen startet. Die Bestimmung des Einsatzorts legt damit den Ort fest, an dem das fliegende Personal seinen Dienst anzutreten hat (BAG 30.11.2016 - 10 AZR 11/16 , Rn. 23; BAG 21.07.2009 - 9 AZR 404/08 , Rn. 20). Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Arbeitszeit, wovon auch die Klägerin ausgeht. Weicht der Flughafen, an dem der G. startet, hiervon ab, ändert dies nichts. Die Arbeit wird am Einsatzort angetreten. Der Transport vom Einsatzort zum Flughafen des Abflugs gilt als Arbeitszeit. Eine Veränderung des Einsatzorts hat deshalb wesentliche Auswirkungen. § 5 des Arbeitsvertrages legt I. als dienstlichen Einsatzort fest, ohne
eine Versetzungsklausel aufgenommen worden ist (vgl. anders in dem Fall BAG 26.09.2012 - 10 AZR 311/11 ).
bestimmte Flugzeuge dafür mit dem Logo der Euro x. versehen und in deren Farben lackiert wurden. Es kann auch unterstellt werden,
nachfolgend die Beklagte zu 2) mit diesen gleichen Flugzeugen unter Nutzung der gleichen Slots die bisherigen Flugstrecken weiter bedient hat. Dies ändert aber nichts daran,
es sich um eine bloße Tätigkeit innerhalb des einheitlichen Flugbetriebs der Schuldnerin handelte. Es gab insoweit keine eigene Umlaufplanung. Die Flüge auch des wetlease erfolgten innerhalb des von der Unternehmenszentrale in C. aufgestellten Flugplans. Soweit es zu einer Konzentration von im wetlease eingesetztem Kabinenpersonal an bestimmten Standorten kam, ändert dies nichts daran,
eine wirtschaftliche Teileinheit nicht anzunehmen ist. Tatsächlich blieb es während der Umsetzung der im RIA-UK beschriebenen Operation bei der einheitlichen Planung und Durchführung des Flugbetriebs der Schuldnerin vom Standort C. aus, ohne
zwischen eigenverantwortlichem Flugbetrieb und wetlease unterschieden wurde. Die einheitliche Planung erfolgte auf dem Grundsystem Aims und dem Zusatzmodul Jeppesen. In der tatsächlichen Umsetzung wurden die Maßnahmen aus §§ 2,3 RIA-UK nicht bzw. nur teilweise umgesetzt. Die überwiegende Anzahl des Cockpit- als auch des Kabinenpersonals wurde sowohl im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb als auch im wetlease eingesetzt. Die Mitarbeiter an den "gemischten" Stationen (E., N., I. und T.) wurden sowohl im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb als auch im wetlease eingesetzt. Nichts anderes galt für die Mitarbeiter an reinen ACMIO-Stationen oder reinen Stationen mit eigenwirtschaftlichem Flugbetrieb. Diese wurden entsprechend proceeded. Grundlage der Durchführung der Flüge auch im wetlease war im Bereich Cockpit und Kabine das Betriebshandbuch der Schuldnerin, mag dies auch betreffend die Bodenabfertigung anders gewesen sein. Dies alles zeigt,
es letztlich weiter einen einheitlichen Flugbetrieb gab. Genau davon geht im Übrigen auch § 6 Anlage 1 RIA-UK aus. Es wurden allenfalls Betriebsmittel innerhalb der Gesamtstruktur der Schuldnerin für einen bestimmten Kunden eingesetzt. Eine selbständig organisierte Teileinheit war das wetlease ohne eigene Arbeitsorganisation nicht. Es fehlte nach den gemachten Ausführungen gerade an einer ausreichenden funktionellen Autonomie im Sinne der Rechtsprechung des EuGH. Auch die "Arbeit im wetlease" wurde nicht frei und unabhängig von der Gesamtorganisationsstruktur der Schuldnerin (vgl. EuGH, Urteil vom 06.03.2014 - C-458/12 (Amatori), aaO, Rn. 32), sondern innerhalb der - wie beschriebenen - einheitlichen Organisation des Flugbetriebs organisiert. Daran ändert der Vortrag der Klägerseite zu dem Crew-Contact und der ab dem 04.07.2017 eingerichteten Telefonnummer in C. nichts. Die zu dieser Telefonnummer vorgetragenen Aufgaben, nämlich:
andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet waren. Dafür sprechen die vorherigen Ausführungen. Es gab eben keine eigenständige Umlauf- und Flugplanung. Es gab weiter keine fest zugeordneten Flugbegleiter. Diese wurden vielmehr wechselnd im wetlease und im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb eingesetzt. Daran hat sich nichts dadurch geändert,
zum Schluss im Rahmen der Abwicklung für einen kurzen Zeitraum in geringerem Umfang nur noch im wetlease geflogen wurde. Dies begründet unter Würdigung der Umstände dieses Falles keine eigenständige Arbeitsorganisation im oben genannten Sinne mit der Folge der Annahme einer übergangsfähigen Teilbetriebseinheit. Letztlich handelt es sich um nichts anderes als eine sukzessive Betriebseinschränkung, bei der zum Schluss - in geringem Umfang - noch im wetlease geflogen wurde. Es handelt sich dabei außerdem um einen nach Einstellung des eigenwirtschaftlichen Flugbetriebs zeitlich geringen Fortbestand eines noch abzuwickelnden Auftrags. Dies hat nicht die Qualität einer neuen und nunmehr eigenständigen übergangsfähigen Teileinheit, auch wenn zum Schluss nur noch diese betrieben wurde. Eine eigenständige übergangsfähige Teileinheit ist dies nicht gewesen. Die in den Gesamtflugplan der Schuldnerin eingebundene Organisation des wetlease hat sich auch in der Abwicklung nicht verändert. Einzig ist es so gewesen,
die bisherige Organisation sich eben nur noch auf den zuletzt abgewickelten Teil bezog. Dadurch ist nicht aus der bisher nicht bestehenden Teileinheit eine übergangsfähige Teileinheit geworden.
die Klägerin einen Betriebsübergang vor Ausspruch der Kündigung annimmt, steht der Prüfung aufgrund der von ihr geltend gemachten sonstigen Unwirksamkeitsgründe nicht entgegen (vgl. dazu BAG, Urteil vom 15.12.2005 - 8 AZR 202/05 , NZA 2006, 597 , Rn. 37 f.) 1. Die Kündigung vom 27.01.2018 ist sozial gerechtfertigt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, weil dringende betriebliche Gründe im Sinne dieser Vorschrift vorliegen. a)Ein betriebsbedingter Kündigungsgrund im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG lag zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Kündigung vom 27.01.2018 vor. Er folgt aus der ernsthaften und endgültigen Absicht der Schuldnerin, ihren Betrieb stillzulegen, welche die Schuldnerin bzw. der Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung gegenüber der Klägerin Ende Januar 2018 bereits weitgehend umgesetzt hatte. Weder ein Betriebs- noch ein Betriebsteilübergang stehen dem entgegen. aa)Die Stilllegung des gesamten Betriebes oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (st. Rspr. des BAG, zuletzt etwa Urteile vom 22.09.2016 - 2 AZR 276/16 -, NZA 2017, 175 , Rn. 64; vom 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 , Rn. 51; BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37). Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen. Neben der Kündigung wegen erfolgter Stilllegung kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in Betracht. Erforderlich ist,
der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen (vgl. BAG, Urteile vom 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 -, aaO, Rn. 52; vom 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 -, NZA-RR 2012, 465 , Rn. 37). An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehlt es, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebes steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht (vgl. BAG, Urteile vom 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 , aaO, - Rn. 52; vom 13.02.2008 - 2 AZR 543/06 -, NZA 2008, 821 , Rn. 23). Bei einer Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung ist ferner erforderlich,
die geplanten Maßnahmen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits "greifbare Formen" angenommen haben (vgl. BAG, Urteile vom 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 -, aaO, Rn. 53; vom 15.12.2011 - 8 AZR 692/10 -, aaO, Rn. 40). Von einer Stilllegung kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt. Für die Stilllegung von Betriebsteilen gilt dies, begrenzt auf die jeweilige Einheit, entsprechend (BAG, Urteile vom 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 -, aaO, Rn. 53; vom 26.05.2011 - 8 AZR 37/10 -, NZA 2011, 1143 , Rn. 26). bb)Der Beklagte zu 1) hatte im maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Ende Januar 2018 den ernsthaften und endgültigen Entschluss der Schuldnerin, den Flugbetrieb auf Dauer einzustellen, bereits weitgehend umgesetzt.
die Kündigung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels eines notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird (§ 126 Abs. 1 BGB). Daraus ergibt sich,
eine Paraphe oder ein nicht notariell beglaubigtes Handzeichen nicht ausreichen. Zur Überzeugung der Kammer ist vorliegend eine eigenhändige Unterschrift gegeben. Insoweit erhebt die Klägerin keine substantiierte Rüge. b)Die Kündigung ist nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 TV Pakt rechtsunwirksam. Die Auslegung dieser tariflichen Bestimmung ergibt,
sie wie der TV Pakt insgesamt den hier in Rede stehenden Fall der vollständigen Betriebsstilllegung nicht erfasst, weil diese nicht in den Anwendungsbereich des TV Pakt fällt. aa)Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG, Urteil vom 19.06.2018 - 9 AZR 564/17 -, NZA 2019, 113 , Rn. 17 m.w.N.). bb)Richtig ist,
2 TV Pakt betriebsbedingte Beendigungskündigungen betrifft und
es vorliegend um eine betriebsbedingte Beendigungskündigung geht. Es trifft weiter zu,
2 Satz 2 TV Pakt auf diesen Beendigungstatbestand Bezug nimmt und für den Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen, egal aus welchen Gründen, voraussetzt,
mit ver.di zuvor ein Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen worden ist, was im hier maßgeblichen Kündigungszeitpunkt nicht der Fall war. Die Worte "egal aus welchen Gründen" zeigen,
betriebsbedingte Beendigungskündigungen mit § 2 Abs. 2 Satz 2 TV Pakt umfassend gemeint sind. Dies ändert nichts daran,
die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 TV Pakt nur im Anwendungsbereich des TV Pakt gilt. Dieser erfasst die vollständige Betriebsstilllegung nicht. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck sowie dem Gesamtzusammenhang des TV Pakt. Dieser ist für das "lebende Unternehmen" abgeschlossen. Im Fall der vollständigen Betr
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