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VG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2017 - A 10 K 3981/16

Obsah (12)§ 52§ 24§ 13§ 3§ 60Art. 22§ 48§ 34§ 51§ 75§ 11§ 83b

1. Kurden droht im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei (weiterhin) keine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit. 2. Türkischen Staatsangehörigen, deren Asylantrag in De

§ 52Nr. 2 Satz 3 HS 1 Vw

GO örtlich zuständige Gericht. Nach dieser Norm ist in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz (nunmehr: Asylgesetz) das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Diese Norm ist auf Asylbewerber, die ihren (ersten) Asylantrag aus der Haft heraus stellen, entsprechend anzuwenden. In diesem Fall gilt der Ort der Inhaftierung als behördlich bestimmt (BayVGH, Beschluss vom 18.01.2001 - 21 S 00.32364 -, juris Rn. 7 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 11.10.2013 - AN 9 S 13.30818 -, juris Rn. 2; VG München, Beschluss vom 07.10.2013 - M 23 K 13.30951 -, juris Rn. 7; Kraft, in: Eyermann, VwGO,

  1. Auflage 2014, § 52 Rn. 19). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht Karlsruhe für die vorliegende Klage örtlich zuständig. Denn der Kläger war im Zeitpunkt seiner Asylantragsstellung in Heimsheim im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Karlsruhe inhaftiert. Seine Umzüge nach Rechtshängigkeit der Klage in die Fachklinik ... und zu seinen Eltern berühren die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Karlsruhe nicht (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVG). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes ist, insoweit er angefochten ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hatte über das Vorliegen von Abschiebungsverboten zu entscheiden, da der Kläger einen Asylantrag gestellt hat (1.). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten (2.). Die Abschiebungsandrohung (3.) und die Befristungsentscheidung des Bundesamtes (4.) sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
  2. Das Bundesamt hatte

§ 24Abs. 2 Asyl

G über das Vorliegen von Abschiebungsverboten zu entscheiden, da der Kläger einen Asylantrag gestellt hat.

§ 13Abs. 1, § 14 Asyl

G liegt ein Asylantrag vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 droht. Der Kläger hat hiernach spätestens bei seiner Anhörung durch das Bundesamt einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1, § 14 AsylG gestellt, indem er erklärt hat, einen Asylantrag gestellt zu haben, weil er in Deutschland wegen einer politischen Straftat in Haft gekommen sei. Die - bestandskräftige - Abschiebungsandrohung in der Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart steht der Prüfung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nicht entgegen. Denn diese Abschiebungsandrohung hat sich durch die Asylantragstellung erledigt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.08.2016 - 11 S 722/16 -, S. 4 unter Verweis auf § 55 Abs. 1 AsylG). Dass der Kläger als Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG anzusehen und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise des subsidiären Schutzstatus daher

§ 3Abs. 4 Asyl

G beziehungsweise § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Asyl ausgeschlossen sein dürfte, steht der Prüfung des Vorliegens von Abschiebungsverboten gleichfalls nicht entgegen, wie sich aus § 60 Abs. 9 Satz 2 AufenthG und dem übergeordneten Recht ergibt (vgl. Dienelt/Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,

  1. Auflage 2016, § 25 AufenthG Rn. 39 ff.).
  2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten. a) Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, wonach ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, liegen nicht vor. Die EMRK, insbesondere deren Art. 3, wonach niemand der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, stehen der Abschiebung des Klägers in die Türkei nicht entgegen. Was Folter ist, bestimmt sich nach der Rechtsprechung des EGMR in Abgrenzung zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe mit Bezug auf Art. 1 der UN-Antifolterkonvention. Folter ist danach eine absichtliche unmenschliche Behandlung, die sehr schweres und grausames Leid verursacht. Strafen sind Maßnahmen mit Sanktionscharakter. Sie sind dann als unmenschlich oder erniedrigend zu bewerten, wenn die mit ihnen verbundenen Leiden oder Erniedrigungen über das in rechtmäßigen Bestrafungsmethoden enthaltene unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen. Eine unmenschliche Behandlung liegt vor bei absichtlicher Zufügung schwerer psychischer oder physischer Leiden. Erniedrigend ist die Behandlung, wenn sie in den Opfern Gefühle der Angst, der Schmerzen und der Unterlegenheit weckt, die geeignet sind, die Opfer zu demütigen und ihren körperlichen und moralischen Widerstand zu brechen (s. d. Nachweise bei Stiegeler, in: Hofmann, Ausländerrecht,
  3. Auflage 2016, § 60 AufenthG Rn. 25 f.). Bei der Frage, wie die Gefahr im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG, mit der die Rechtsgutverletzung droht, beschaffen sein muss, ist auf den asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zurückzugreifen, allerdings mit der zusätzlichen Anforderung, dass eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation vorliegen muss (BVerwG, Beschluss vom 17.04.2008 - 10 B 28.08 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 18.07.2001 - 1 B 71.01 -, juris Rn. 2; OVG Niedersachsen, Urteil vom 28.07.2014 - 9 LB 2/13 -, juris Rn. 27). Im Rahmen des § 3 Abs. 1 AsylG ist hinsichtlich der Frage, ob Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, eine qualifizierte und bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der konkreten Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine so verstandene wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise für dessen Eintritt ein Grad der Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, der - auch deutlich - unter 50 v.H. liegt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen in ihrer Bedeutung überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist. Die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung reicht noch nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch würde sie außer Betracht lassen. Ergeben alle Umstände des Einzelfalles jedoch die "tatsächliche Gefahr" (sog. "real risk") einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Er würde bei der Abwägung aller Umstände im Übrigen auch immer die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in gewissem Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen entscheidungserheblichen und motivationsbildenden Unterschied machen, ob er etwa lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber schwere Misshandlungen beziehungsweise Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten oder sich der Gefahr durch Rückkehr in das Heimatland auszusetzen. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden kann, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z.B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen, auf die bei der Bewertung der drohenden Gefahr abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ. Urteil vom 30.05.2017 - A 9 S 991/15 -, juris Rn. 25 ff.; Urteil vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 -, juris Rn. 30 ff). Die Gründe für seine Verfolgungsfurcht hat der Asylsuchende im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1
  4. HS VwGO, § 15 und § 25 Abs. 1 AsylG vorzutragen. Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 19.10.2001 - 1 B 24.01 -, juris Rn. 5; Urteil vom 24.03.1987 - 9 C 321.85 -, juris Rn. 9; Urteil vom 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, juris Rn. 5). Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht im Fall des Klägers kein Abschiebungsverbot

§ 60Abs. 5 Aufenth

G. Ausweislich der der Kammer vorliegenden Erkenntnismittel stellt sich die Lage in der Türkei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsylG) wie folgt dar: Nach dem Putschversuch vom 15./16.07.2016 hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei erheblich verschlechtert. Die Regierung verhängte am 20.07.2016 zunächst für drei Monate den Notstand. In der Folgezeit wurde der Ausnahmezustand kurz vor Ablauf immer wieder verlängert (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 2) und ist nach der letzten Verlängerung voraussichtlich bis zum 19.10.2017 in Kraft. Mithilfe dieses Ausnahmezustands hat die Regierung sog. "Säuberungsmaßnahmen" gegen Individuen und Institutionen eingeleitet, die sie der Gülen-Bewegung zurechnet oder denen eine Nähe zur PKK oder anderen terroristischen Vereinigungen vorgeworfen wird. Seit dem Putschversuch wurden mehr als 150.000 Staatsdiener entlassen oder suspendiert. Begründet wurden die Entlassungen meist mit angeblichen Verbindungen zu einer terroristischen Organisation - vor allem zur Gülen-Bewegung - oder mit einer vermeintlichen Bedrohung der nationalen Sicherheit (Badische Neueste Nachrichten, Sommer in der Nacht, 01.07.2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 8, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19.02.2017, S. 4). Betroffen sind nicht nur Akademiker und Polizisten, sondern beispielsweise auch Reinigungsfachleute und ungelernte Arbeiter (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, 19.05.2017, S. 5). Die Möglichkeiten, eine Entlassung anzufechten, haben sich immer wieder verändert und sind beschwerlich. Weil gerichtliche Verfahren langsam abgewickelt werden und Rechtsanwälte unwillig sind, Personen mit Terrorismusanklagen zu vertreten, haben nur wenige Betroffene Vertrauen in die Beschwerdemöglichkeiten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 9 f.; vgl. Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 5). Die Meinungs- und Pressefreiheit sind akut bedroht. Per Notstandsdekret wurden rund 170 überwiegend Gülen-nahe und kurdische Print- und Bildmedien geschlossen; ca. 3.000 Journalisten haben durch Schließungen ihre Anstellung verloren und haben - gebrandmarkt als Gülenisten oder PKK-Sympathisanten - keine Aussicht darauf, eine neue zu finden. Als Grundlage für das strafrechtliche Vorgehen gegen diese Personen wurde häufig der Terrorismustatbestand beziehungsweise der Vorwurf der Propaganda für terroristische Organisationen angeführt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 15; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19.02.2017, S. 6; vgl. Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 15). Mehr als 140 Medienschaffende sollen wegen angeblicher Verbindungen zur PKK oder der Gülen-Bewegung verhaftet worden sein (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, 19.05.2017, S. 9). Die Notstandsdekrete und Gesetzgebungstätigkeit der Regierung im Nachgang zum Putschversuch haben dazu geführt, dass die Unabhängigkeit der Justiz eingeschränkt wurde. Die türkische Justiz soll in starkem Maße von der politischen Exekutive beeinflusst werden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 2). Richter und Staatsanwälte, die sich nicht an die Anweisungen der Regierung hielten, würden sofort versetzt oder entlassen (Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 13). Nach Angaben türkischer NGOs wurden seit dem gescheiterten Putschversuch bis zum 30.02.2017 insgesamt über 3.600, respektive rund 24 % aller Richter und Staatsanwälte entlassen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 5). Diese Massenentlassungen hätten zu Kapazitätsengpässen geführt, was die Aussicht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren einschränke (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19.02.2017, S. 15). Die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren wurden geschwächt. Am 27.07.2016 wurde das Dekret 668 erlassen. Dieses sieht weitreichende Abweichungen von den regulären Verfahrensgarantien für Verfahren gegen Personen vor, gegen die im Zuge der Verfahren auf Grund der Notstandsdekrete ermittelt wird. So wurde für diese Personengruppe u.a. die maximale Dauer des Polizeigewahrsams auf 14 Tage erhöht. Die Kommunikation zwischen Mandanten und Verteidigern kann audio-visuell überwacht werden. In zahlreichen Fällen im Zusammenhang mit Terrorismusvorwürfen wurde berichtet, dass der überwachte Kontakt mit dem Verteidiger auf bis zu eine Stunde pro Woche reduziert worden und bei jedem Gespräch ein Beamter anwesend sei. Zusammenfassend müsse festgehalten werden, dass - anders als bei Fällen von allgemeiner Kriminalität - bei Verfahren mit politischen Tatvorwürfen beziehungsweise Terrorismusbezug unabhängige Verfahren kaum beziehungsweise zumindest nicht durchgängig gewährleistet seien (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 6; Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.03.2017, S. 2; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19.02.2017, S. 16; Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 16). Seit dem Putschversuch sollen deutlich mehr als 100.000 Personen durch die Polizei festgenommen und mehr als 50.000 Personen in Untersuchungshaft gesetzt worden sein. Die Festnahmen werden als zum Teil willkürlich beschrieben. Aufgrund der Willkür bestehe zur Zeit für fast jede Person ein reales Risiko, verhaftet zu werden. Verhafteten werde oft vorgeworfen, dass sie Mitglieder einer Terrororganisation seien. Aktuell fänden Verfolgungsmaßnahmen gegen eine breite Zielgruppe statt, die nicht direkt mit dem Putschversuch in Zusammenhang stünde (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 11 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, 19.05.2017, S. 12; Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.03.2017, S. 2). Eine frühere Mitgliedschaft oder Aktivität in der PKK oder einer ähnlichen Gruppierung erhöhe das Risiko einer erneuten Verhaftung. Dies betreffe sowohl Personen, die aktuell politisch aktiv seien, als auch solche, die keinerlei politische Aktivitäten mehr ausübten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, 19.05.2017, S. 13). Eine kleine Facebook Notiz oder eine Twitter-Meldung könnten ausreichen, um jemanden für mehrere Jahre in Haft zu schicken (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, 19.05.2017, S. 13; Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 5; ähnlich auch - für die Entscheidung der Kammer aber nicht mehr relevant - Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK, 07.07.2017, S. 2 u. 10). Gleiches gelte, wenn man sein Girokonto bei der falschen Bank habe (Badische Neueste Nachrichten, Sommer in der Nacht, 01.07.2017). Die Haftbedingungen seien aufgrund der Überbelegung der Haftanstalten schwierig. Das Auswärtige Amt und die Schweizerische Flüchtlingshilfe zitieren einen Bericht des UN-Komitees gegen Folter, wonach es erheblich an Gefängnis- und medizinischem Personal fehle. Berichte über mangelnden Zugang zur medizinischen Versorgung von kranken Häftlingen seien besorgniserregend (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 7; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19.02.2017, S. 24). Es gebe nur elf Ärzte für die landesweit 372 Gefängnisse. Ein Arzt decke die Gesundheitsversorgung für rund 17.000 Inhaftierte ab. Diese hätten kaum Zugang zu Trinkwasser, genügend geheizten Wohnräumen, Frischluft und Licht. Seit der Auflösung der nationalen Menschenrechtsinstitution im April 2016 und wegen der Funktionsuntüchtigkeit der Nachfolgeorganisation gebe es keine unabhängige Kontrollinstanz für die Zustände in den Hafteinrichtungen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 6 f.). Trotz gesetzgeberischer Maßnahmen im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" ist es der Türkei nie gelungen, Folter und Misshandlungen vollständig zu unterbinden (so bereits Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 29.09.2015, S. 22). Seit dem Putschversuch vom 15./16.07.2016 kommt es wieder vermehrt zu Folter- und Misshandlungsvorwürfen gegen Strafverfolgungsbehörden. Eine unabhängige Überprüfung der Foltervorwürfe ist nur schwer möglich. Laut dem Auswärtigen Amt könne es als gesichert gelten, dass es in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu dem Putschversuch zu Misshandlungen von sich in Gewahrsam befindlichen Personen gekommen sei und dass derlei Handlungen auch im Rahmen des Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen die PKK im Südosten des Landes vorkämen. Ob es über diese Fälle hinaus wieder vermehrt zu Misshandlungen im Polizeigewahrsam komme, könne nicht abschließend beurteilt werden. Menschenrechtsverbänden zufolge gebe es Hinweise aufgrund der Art von Verletzungen, dass die Anwendung von Gewalt und Misshandlungen nicht mehr in Polizeistationen, sondern an anderen Orten, u. a. im Freien stattfänden (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19.02.2017, S. 17). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe weist darauf hin, dass der UNO-Sonderberichterstatter zu Folter zahlreiche Berichte von Folter und Misshandlungen erhalten habe. Die Betroffenen hätten unter anderem geschildert, dass sie im Herbst 2016 in massiver Weise verprügelt, an den Sexualorganen gefoltert und mit Knüppeln vergewaltigt worden seien. Die Personen seien unter Folter gezwungen worden, Geständnisse zu unterschreiben oder weitere Verdächtige auf Fotografien zu identifizieren. Es gebe zahlreiche Hinweise auf Folter in Haft (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 7 u. 13; ebenso - für die Entscheidung der Kammer aber nicht mehr relevant - Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK, 07.07.2017, S. 12). Wegen PKK-Verbindungen Verhaftete könnten keine fairen Verfahren erwarten und es bestehe für sie ein erhebliches Risiko, in Haft misshandelt zu werden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, 19.05.2017, S. 13). Laut Amnesty International sind Folterungen an der Tagesordnung (Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.03.2017, S. 2). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe und Amnesty International zitieren Berichte über außergesetzliche Tötungen durch Sicherheitskräfte (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 11; Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.03.2017, S. 2). Auf Polizeistationen herrsche aufgrund der verbreiteten Folter nur noch ein "Klima der Angst" (Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 17). Regierungsmitglieder haben ihre bejahende Haltung zu Misshandlungen und Folter in der Haft öffentlich gemacht. Der türkische Wirtschaftsminister erklärte zwei Wochen nach dem Putsch über den Umgang mit den mutmaßlichen Terroristen der sog. Fethullahistischen Terrororganisation (FETÖ) beziehungsweise der PKK: "Sie werden wie die Kanalratten krepieren in ihren 1,5-2 m² Zellen. Sie werden in diesen Löchern eine solche Strafe erleiden, dass sie betteln werden, um getötet zu werden. Sie werden dort niemals eine menschliche Stimme hören, einen Menschen sehen" (Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 20 m.w.N.). Der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses für Haftangelegenheiten, Mehmet Metiner, erklärte, man werde Foltervorwürfe nicht untersuchen, wenn die mutmaßlichen Opfer Anhänger des islamistischen Predigers Gülen seien (Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 20 f.). Am 22.07.2016 hat die Türkei dem Europarat mitgeteilt, aufgrund des Ausnahmezustandes die EMRK teilweise auszusetzen (Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 17). Mit Artikel 9 des Regierungserlasses Nr. 667 vom 22.07.2016 wurde die Straffreiheit für Beamte verfügt, die ihre Aufgaben im Rahmen der Notstandsverordnungen ausführen (Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.03.2017, S. 2; Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 16). Die Anwendung von Folter und Misshandlungen in der Haft sowie außergesetzliche Tötungen sollen, so die Kritik, hierdurch gefördert worden sein (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 2, 12 u. 14; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 17.02.2017, S. 2 f.). Dazu komme, dass Untersuchungen mutmaßlicher außergesetzlicher Tötungen behindert würden oder im Sande verliefen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 11). Türkische diplomatische Vertretungen leiten Informationen über sich im Ausland befindende regierungskritische türkische Staatsangehörige an die türkischen Behörden weiter (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, 19.05.2017, S. 16). Die Regierung ruft daneben öffentlich zur Denunziation auf - sowohl im In- als auch im Ausland. Die Zeitung "Sabah" veröffentlichte Ende September 2016 auch in ihrer Deutschlandausgabe Telefonnummern, unter denen Regierungsgegner gemeldet werden können (Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.03.2017, S. 1). Von mehreren Seiten wird berichtet, dass türkische Sicherheitskräfte bei Verwandten von Personen vorstellig werden, die im Ausland politisch aktiv waren (Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.03.2017, S. 2). Personen können ohne weitere Beweise aufgrund bloßer Anschuldigungen und Denunziationen durch dritte Personen in den Fokus der Behörden geraten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, 19.05.2017, S. 5). Die türkische Regierung bemüht sich im Ausland um die Auslieferung vermeintlicher Terroristen. In einem Interview der ARD erklärte der türkische Staatspräsident Erdogan am 26.07.2016, man kämpfe seit 30, seit 35 Jahren gegen den Terror in der Heimat, die meisten Terroristen würden von Deutschland massiv unterstützt, in diesem Zusammenhang habe er der deutschen Bundeskanzlerin 4.000 Akten überreicht, die Terroristen lebten in Deutschland, in Frankreich, in Belgien und obwohl die türkischen Nachrichtendienste sie ständig beobachteten, würden sie nicht an die Türkei ausgeliefert, die PKK genieße in Deutschland alle Freiheiten, deren Mitglieder könnten dort schalten und walten, wie sie wollten (Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 28; ähnliche Äußerungen machte der türkische Außenminister gegenüber dem deutschen Außenminister am 14.11.2016, s. die Nachweise hierzu bei VG Berlin, Urteil vom 24.11.2016 - 36 K 50.15 A -, juris Rn. 27). Die Einreisekontrollen wurden nach dem Putschversuch für alle Einreisenden verschärft. Die Einreisebehörden verfügen über Listen mit Namen von gesuchten Personen, welche angeblich Verbindungen zur Gülen-Bewegung, zur PKK oder zu einer aus Sicht der Behörden terroristischen Organisation haben. Personen, gegen die ein Strafverfahren läuft oder die polizeilich gesucht werden, werden bei der Einreise sicher verhaftet. Personen, welche für die PKK, die Gülen-Bewegung oder andere verdächtige Organisationen aktiv sind beziehungsweise waren, sind gefährdet. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19.02.2017, S. 21 u. 29 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 17.02.2017, S. 2 f.; ebenso - für die Entscheidung der Kammer aber nicht mehr relevant - Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK, 07.07.2017, S. 1). Unter Zugrundelegung dieser politischen Verhältnisse ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger im Falle seiner Abschiebung in die Türkei Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Die erforderliche Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit lässt sich weder auf seine kurdische Volkszugehörigkeit stützen (aa), noch auf seine Asylantragstellung und seinen langjährigen Aufenthalt in Deutschland (bb), seine vermeintliche Teilnahme an Demonstrationen zur Unterstützung kurdischer Belange (

  1. cc)oder die angeblichen Erkundigungen türkischer Sicherheitskräfte bei seinen Verwandten in Nusaybin (dd). Gleiches gilt für seine Verurteilung wegen eines politisch motivierten versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung (ee). Schließlich ist die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit auch nicht mit Blick auf die weiteren Straftaten des Klägers in Deutschland und seine (frühere) Zugehörigkeit zur (zwischenzeitlich verbotenen) Gruppe der Red Legion gegeben (ff).
  2. aa)Kurden droht im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei keine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit. Die Rechtsprechung geht einhellig davon aus, dass Kurden in der Türkei keiner Gruppenverfolgung (allgemein zu den Maßstäben für eine Gruppenverfolgung BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13 ff.) ausgesetzt sind (Bayer. VGH, Beschluss vom 03.06.2016 - 9 ZB 12.30404 -, juris Rn. 13; Sächs. OVG, Urteil vom 07.04.2016 - 3 A 557/13 .A -, juris Rn. 31; Urteil vom 08.07.2010 - A 3 A 503/07 -, juris Rn. 45; OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2014 - 8 A 1678/13 .A -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.08.2013 - A 12 S 2023/11 -, juris Rn. 18 f. u. 37; Urteil vom 09.02.2006 - A 12 S 1505/04 -, juris Rn. 17; VG Aachen, Urteil vom 23.01.2017 - 6 K 548/16 .A -, juris Rn. 44; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.08.2016 - A 10 K 2771/14, S. 8 f.). Die der Kammer vorliegenden neueren Erkenntnismittel zur Lage in der Türkei nach dem Putschversuch vom Sommer 2016 (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 09.05.2017, S. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 17.02.2017, S. 3; ebenso - für die Entscheidung der Kammer aber nicht mehr relevant - Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK, 07.07.2017, S. 11) bestätigen diese Einschätzung der bisherigen Rechtsprechung. Soweit in einem Teil der Erkenntnismittel zur Türkei darauf hingewiesen wird, dass die türkischen Behörden Kurden zum Teil diskriminierten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 17.02.2017, S. 3 ff.), rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Denn als asylrelevante (Gruppen-) Verfolgung gelten nur solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 3a Rn. 9 m.w.N.). Im Fall der - unbestritten gelegentlich vorkommenden - Diskriminierung von Kurden fehlt es an einer derartigen Eingriffsintensität und Verfolgungsdichte.
  3. bb)Türkischen Staatsangehörigen, deren Asylantrag in Deutschland abgelehnt wurde, droht im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei auch keine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund ihrer Asylantragstellung. Erneut kann auf die ständige Rechtsprechung (Sächs. OVG, Urteil vom 07.04.2016 - 3 A 557/13 .A -, juris Rn. 34; OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2014 - 8 A 1678/13 .A -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.08.2013 - A 12 S 2023/11 -, juris Rn. 18 f.; VG Aachen, Urteil vom 23.01.2017 - 6 K 548/16 .A -, juris Rn. 44; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.08.2016 - A 10 K 2771/14, S. 9) verwiesen werden. Auch insoweit lässt sich den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 09.05.2017, S. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, 19.05.2017, S. 4 ff.; Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 27.01.2016, S. 2; Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 15.12.2015, S. 9; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.12.2015, S. 2) nicht entnehmen, dass sich die Situation in der Türkei jüngst verschlechtert hat. Zwar wird teilweise darauf hingewiesen, dass Personen, aus deren Papieren zu schließen sei, dass sie im Ausland um Asyl nachgesucht hätten, besonders überprüft würden. Dies könne eine Anfrage bei der Polizei des Heimatortes umfassen und bedeuten, dass diese Personen vorübergehend festgenommen würden, bis die entsprechende Auskunft vorliege. Fälle von Folter sollen in diesem Zusammenhang aber nicht bekannt geworden sein (Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 27.01.2016, S. 2; vgl. bereits Aydin, Auskunft an das VG Darmstadt vom 02.06.2011, S. 4). Dass sich die Situation für zurückkehrende Asylbewerber, welche mehre Jahre oder Jahrzehnte im westlichen Ausland gelebt haben, anders darstellt, ist nicht erkennbar. Für die türkischen Behörden ist nicht die Länge des Auslandsaufenthalts relevant, sondern welchen Aktivitäten die zurückkehrende Person im Ausland nachgegangen ist (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 17.02.2017, S. 4).
  4. cc)Kurden, welche in Deutschland an Demonstrationen zur Unterstützung kurdischer Belange teilgenommen, sich ansonsten aber nicht politisch betätigt haben, droht im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei (weiterhin) keine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund ihrer Teilnahme an Demonstrationen. Die bloße Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen im Ausland wie auch die "Unterstützung kurdischer Belange" stellt in der Türkei keinen Straftatbestand dar. Zwar überwachen die türkischen Behörden politische Diaspora-Aktivitäten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 17.02.2017, S. 11). Die Bundesanwaltschaft nahm Mitte Dezember 2016 einen Kurden in Hamburg wegen geheimdienstlicher Tätigkeit für einen fremden Staat fest. Er hatte als türkischer Agent an fast allen Demonstrationen der PKK in Europa teilgenommen und dort ausführlich gefilmt (Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 29). Auch kann die Teilnahme an Demonstrationen als Argumentation benutzt werden, wenn die türkischen Behörden eine Person verhaften wollen. Der türkische Geheimdienst ist aber im Wesentlichen daran interessiert, Führungspersonen ("Kader") zu identifizieren, um die Organisation der politischen Diaspora-Aktivitäten zu verstehen. Gefährdet sind vor diesem Hintergrund Menschen, welche zum Kader der PKK oder einer anderen illegalen Organisation gehören oder im direkten Kontakt mit Führungspersonen stehen sowie solche Menschen, denen Propaganda für eine illegale Organisation nachgewiesen werden kann (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.05.2017, S. 3; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 17.02.2017, S. 11; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19.02.2017, S. 21; Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 27.01.2016, S. 2; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.12.2015, S. 2). Der Kläger ist vor diesem Hintergrund nicht gefährdet. Er hat nach eigenen Angaben nur bis 2014 an Demonstrationen teilgenommen und bei diesen weder eine herausgehobene Stellung ausgeübt noch zu den Führungspersonen Kontakt unterhalten.
  5. dd)Auch die vermeintlichen Erkundigungen türkischer Sicherheitskräfte nach dem Kläger bei dessen Verwandten in Nusaybin begründen nicht die Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit. Die Kammer wertet den diesbezüglichen Vortrag des Klägers gegenüber dem Bundesamt als nicht glaubhaft, da er unsubstantiiert war. So hat der Kläger weder den Namen und die Anschrift seiner Verwandten angegeben, noch wann genau die Soldaten bei diesen vorstellig geworden sein sollen. Auch wusste er nicht, welche Fragen die Soldaten gestellt haben. Die diesbezüglichen konkreten Fragen des Bundesamts hat der Kläger nicht beantwortet. Er hat sich auf allgemeine Ausführungen beschränkt. Er habe seiner Cousine ein Bild von ihm auf einer Demonstration geschickt, bei welcher er ganz friedlich mitgelaufen sei. "Anscheinend" hätten "die" nach ihm gefragt. Die Tante sei verhört worden und "die" hätten "auch geschrien", wo er sei. Der Vortrag des Klägers war überdies widersprüchlich. Der Kläger hat zunächst angegeben, dass er auf dem Bild mit einer PKK-Fahne abgelichtet sei. Mehrere Fragen später hat der Kläger erklärt, auf dem Foto sei er in der Menge laufend mit einem Handfähnchen der PKK zu sehen. Im Klageverfahren hat der Kläger seine Angaben nicht weiter substantiiert. Die erforderliche beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wäre zudem selbst dann nicht gegeben, wenn man dem Kläger glaubte. Es ist davon auszugehen, dass die türkischen Sicherheitskräfte seine Verwandten in Nusaybin nicht gezielt aufgesucht haben, um Informationen über ihn zu gewinnen. Vielmehr dürfte es sich um eine Routinedurchsuchung im Rahmen einer groß angelegten örtlichen Sicherheitsoperation gehandelt haben, welche nicht gegen den Kläger gerichtet war. Laut der Schweizerischen Flüchtlingshilfe haben die türkischen Behörden im Verlauf des Sommers und Herbsts 2015 beinahe in allen Provinzen im Osten und Südosten der Türkei - teilweise auch in Wohngebieten - provisorische Sicherheitszonen ausgerufen. Seit Juli und August 2015 seien in unzähligen Distrikten Ausgangssperren erhoben und militärische Sicherheitsoperationen durchgeführt worden. Der Distrikt Nusaybin, in welchem auch die Stadt Nusaybin liege, sei einer der am häufigsten von Ausgangssperren betroffenen Distrikte gewesen. Während der Sicherheitsoperationen seien die Häuser in den entsprechenden Zonen von Spezialeinheiten kontrolliert und durchsucht worden. Zu der üblichen Routine der Sicherheitskräfte gehöre es, dass sie während dieser Razzien oder Durchsuchungen von Häusern nach Personen mit möglichen Verbindungen zur PKK oder anderen illegalen Organisationen suchten. Wenn sie bei einer solchen Durchsuchung z.B. die Fotografie einer Person fänden, welche Aufschlüsse zur Zugehörigkeit zu einer illegalen Organisation gebe, sei es die übliche Vorgehensweise, dass die Sicherheitskräfte die anwesenden Bewohner zum Aufenthaltsort der Person befragten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 17.02.2017, S. 16 f.). Nachdem sich der Kläger nicht exponiert exilpolitisch betätigt hat, ist nicht davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte abweichend hiervon gezielt nach ihm gesucht haben. Dies gilt umso mehr, als die Sicherheitskräfte die weiteren in der Türkei lebenden Verwandten des Klägers - unstreitig - nicht aufgesucht haben.
  6. ee)Die Verurteilung des Klägers wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung begründet gleichfalls nicht die Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit, auch wenn Kurden, die sich in Deutschland exponiert exilpolitisch betätigt haben, im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei im Einzelfall asylrechtlich relevante Verfolgung drohen kann (so bereits u.a. OVG Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2016 - 11 LB 53/15 -, Ls., juris; Sächs. OVG, Urteil vom 07.04.2016 - 3 A 557/13 .A -, juris Rn. 34; VG Dresden, Urteil vom 18.04.2017 - 3 K 511/16 .A -, juris Rn. 22; VG Stuttgart, Urteil vom 15.03.2017 - A 3 K 6059/16 -, S. 12; VG Berlin, Urteil vom 24.11.2016 - 36 K 50.15 A -, juris Rn. 27). Zwar ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass die türkischen Behörden sowohl um seine Verurteilung wegen dieser Tat als auch um seine damalige Nähe zur PKK wissen (i). Die Kammer ist aber überzeugt, dass die türkischen Sicherheitsbehörden den Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) als potentiellen Unterstützer der PKK ansehen und dass ihm im Fall seiner Abschiebung daher keine Verfolgung droht (ii).
  7. i)Es ist davon auszugehen, dass die türkischen Behörden um die Verurteilung des Klägers wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung und seine damalige Nähe zur PKK wissen. Kenntnis über die Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung hat die Türkei schon deshalb, weil die Bundesrepublik sie

Art. 22

des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen über strafrechtliche Verurteilungen türkischer Staatsangehöriger und nachfolgende Maßnahmen, die in das Strafregister eingetragen worden sind, zu unterrichten hat. Der politische Hintergrund der Tat wird der Türkei auch bekannt sein. Denn die Türkei sammelt über ihre Botschaft und ihre Konsulate Informationen über wichtige Strafprozesse, welche türkische Staatsbürger oder türkische Belange betreffen. Kamil Taylan schildert, er habe, als die türkischen Konsulate und Diplomaten noch nicht von der türkischen Regierungspartei AKP bestimmt gewesen seien, an einigen monatlichen Treffen des Frankfurter Konsulats mit Journalisten aus Hessen teilgenommen. Dort sei über alle politischen Entwicklungen und über aktuelle Ereignisse diskutiert worden. In vielen größeren Prozessen mit "türkischer Beteiligung" habe er Beamte oder Dolmetscher des Konsulats getroffen (Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 25). Über den Brandanschlag wurde in der Presse umfangreich berichtet. Die Meldungen der DPA datieren auf den 22.03.2007, 10.09.2007, 13.09.2007 und 22.02.2008. In der Meldung vom 13.09.2007 wurde das Alter der vier Angeklagten ausdrücklich genannt. Die Angeklagten hätten laut dem Gericht aus "politischen Motiven" heraus gehandelt und - nicht wie von ihnen dargestellt - aus jugendlichem Leichtsinn. Am 25.03.2007 wurde über den Brandanschlag sogar in einer österreichischen Tageszeitung berichtet (Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 24). Der Kläger hat seinem Eilantrag einen weiteren Zeitungsartikel aus dem Jahr 2013 beigefügt. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus die Vielzahl an Geschädigten. In der Nacht des Brandanschlags hielten sich in dem Gebäude sieben Personen auf. Die Zahl der Vereinsmitglieder dürfte ein Vielfaches betragen haben. Ein Teil der Geschädigten beziehungsweise Betroffenen dürfte die türkischen Behörden auf die Tat aufmerksam gemacht haben, wenn diese sie aufgrund ihrer Zeitungslektüre nicht ohnehin schon im Blick hatten. Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem "Idealisten"-Verein um einen politischen Verein handelt. "Idealisten", auch bekannt unter der Bezeichnung "Graue Wölfe", sind die Mitglieder und Anhänger der "Partei der nationalistischen Bewegung" MHP. Diese ist die kleinste Fraktion im türkischen Parlament und seit Dekaden erst Unterstützer, dann Koalitionspartner der amtierenden AKP (Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 23). Schließlich dürfte den türkischen Sicherheitsbehörden auch die Identität der Brandstifter bekannt geworden sein. Zwar ist es denkbar, dass die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Ulm

§ 48Abs.

3 Satz 2 JGG ausgeschlossen war, da nach Jugendstrafrecht verhandelt wurde. Der Name der im Zeitpunkt der Straftat und Hauptverhandlung bereits heranwachsenden (§ 1 Abs. 2 JGG) beziehungsweise volljährigen Angeklagten war aber jedenfalls über den Aushang im Gericht für jeden Besucher öffentlich einsehbar. Denn im Landgericht Ulm werden die nicht jugendlichen Angeklagten auf dem Aushang regelmäßig namentlich benannt, wie das Landgericht dem Berichterstatter in einem Telefonat vom 18.07.2017 versichert hat. Die Kenntnis der türkischen Behörden dürfte auch nicht im weiteren Zeitverlauf - die Verurteilung des Klägers liegt im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts bereits zehn Jahre zurück - entfallen sein. Angesichts der Schwere der Straftat ist nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden ihre Datenbestände betreffend den Kläger zwischenzeitlich gelöscht haben. Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel deuten im Gegenteil darauf hin, dass die türkischen Sicherheitsbehörden vorhandene Informationen über potentielle "Gegner" über Jahrzehnte hinweg speichern. So schildert Kamil Taylan, dass er 2013 die Möglichkeit gehabt habe, während eines Interviews mit einem Verantwortlichen bei der Polizei in einer südöstlichen Provinz die Einträge zu seinem Namen im Computersystem der Sicherheitskräfte in Augenschein zu nehmen. Unter seinem Namen hätten alle Ermittlungsverfahren aus den 80er Jahren gestanden, obwohl diese Verfahren schon seit Jahrzehnten eingestellt und abgeschlossen gewesen seien (Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 15.12.2015, S. 6). ii) Die Kammer ist aber gleichwohl überzeugt, dass die türkischen Sicherheitsbehörden den Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) als potentiellen Unterstützer der PKK ansehen und dass ihm im Fall seiner Abschiebung daher keine Verfolgung droht. Es ist davon auszugehen, dass die türkischen Sicherheitsbehörden den Kläger seit seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen versuchten Mordes im Wege der periodischen Beobachtung kontinuierlich überwacht haben. Die Türkei ist, wie obige Erkenntnismittel verdeutlichen, an der Überwachung potentieller Terroristen sehr interessiert. Auch besitzt sie die erforderlichen Mittel, um diesen Personenkreis periodisch zu beobachten. Denn zum einen ist der türkische Geheimdienst in Deutschland sehr aktiv (Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.03.2017, S. 1; Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 29; vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.05.2017, S. 2 f.; vgl. zudem die Angaben des türkischen Staatspräsidenten Erdogan im oben bereits zitierten ARD-Interview vom 26.07.2016, wonach die türkischen Nachrichtendienste die "Terroristen" im westlichen Ausland ständig beobachteten). Zum anderen ist die Türkei in der Bundesrepublik dank ihrer diplomatischen Vertretungen sehr präsent. Allein in Baden-Württemberg gibt es zwei Konsulate, eines in Stuttgart und eines in Karlsruhe. Es wird den türkischen Behörden ohne Weiteres gelungen sein, sich mithilfe periodischer Beobachtungen und Erkundigungen im Umfeld des Klägers ein vollständiges Bild von dessen weiterem "Werdegang" zu machen. Der Kläger war verhältnismäßig leicht zu beobachten, da er wiederholt aktenkundig wurde. Er wurde in den dem Brandschlag folgenden Jahren mehrfach strafrechtlich verurteilt und saß wiederholt in Haft. Die Verurteilungen waren der Türkei

dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen jeweils mitzuteilen. Der Kläger beantragte zudem aus der Haft heraus einen neuen Reisepass und war so gezwungen, seine Haftanschrift mitzuteilen. Im Rahmen ihrer periodischen Kontrollen werden die türkischen Sicherheitsbehörden dann aber gleichfalls registriert und aktenkundig gemacht haben, dass der Kläger in den letzten Jahren keinerlei politischen Aktivitäten mehr nachgegangen, vielmehr ins Drogenmilieu und die allgemeine Kriminalität abgerutscht ist. Der Kläger ist nicht mehr politisch engagiert und interessiert, hat mit Blick auf seine Drogensucht vielmehr mit sich selbst zu kämpfen. In Anbetracht dieser Umstände ist zwar zu erwarten, dass die türkischen Sicherheitskräfte den Kläger nach seiner Abschiebung weiter (periodisch) überwachen, aber erst "zugreifen" werden, wenn der Kläger ein aus ihrer Sicht gefährliches Verhalten an den Tag legt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 17.02.2017, S. 10). Eine solche zu erwartende Überwachung rechtfertigt indes nicht die Feststellung eines Abschiebeverbotes. Denn zum einen lässt der Vortrag des Klägers nicht erkennen, dass dieser plant, sich politisch zu betätigen. Zum anderen hat es der Kläger in der Hand, sich an die türkischen Gesetze zu halten und jeglichen Kontakt zur PKK - die auch in der Europäischen Union als terroristische Vereinigung eingestuft ist - zu meiden.

  1. ff)Die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit ist schließlich auch nicht mit Blick auf die weiteren Straftaten des Klägers in Deutschland und seine (frühere) Zugehörigkeit zur (zwischenzeitlich verbotenen) Gruppe der Red Legion gegeben. Denn diese weiteren Taten des Klägers, insbesondere die dem Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 09.12.2014 zugrunde liegende in Gemeinschaft mit anderen Mitgliedern der Red Legion verübte gefährliche Körperverletzung, hatte keinen politischen Hintergrund. Gehörten der Gruppe der Red Legion auch überwiegend Kurden an, so vertrat sie doch keine politischen Interessen, war vielmehr im Bereich der allgemeinen Kriminalität "aktiv" und wurde daher am 13.06.2013 vom baden-württembergischen Innenminister verboten.
  2. b)§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, steht der Abschiebung des Klägers gleichfalls nicht entgegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass für den Kläger in der Türkei eine derartige Gefahr besteht. Der Kammer liegen insbesondere keine Informationen vor, dass der Kläger aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit auf die regelmäßige Einnahme von Medikamenten angewiesen wäre. Suchterkrankungen sind in der Türkei überdies behandelbar (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19.02.2017, S. 27 ff.). 2. Die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes ist ebenfalls rechtmäßig. Sie war

§ 34Abs. 1 Asyl

G zu erlassen, weil der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt wurde, ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wurde, der subsidiäre Schutz nicht gewährt wurde, die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und die Niederlassungserlaubnis des Klägers aufgrund der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung vom 28.05.2015

§ 51Abs. 1 Nr. 5 Aufenth

G erloschen ist. Die Dauer der Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AsylG. 3. Die Dauer des

§ 75Nr. 12, § 11 Abs. 1 u. 2 Aufenth

G festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist gleichfalls nicht zu beanstanden.

§ 11Abs. 2 Satz 1 Aufenth

G ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird

§ 11Abs. 3 Satz 1 Aufenth

G nach Ermessen entschieden (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, Ls., juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, Ls. 1, juris).

§ 11Abs. 3 Satz 2 Aufenth

G darf die Frist fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Zehn Jahre soll die Frist jedoch nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Die Ermessensentscheidung des Bundesamts, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf neun Jahre zu befristen, weist keine gerichtlich zu beanstandende Ermessensfehler auf. Diesbezüglich wird auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts Stuttgart in seinem Urteil vom 15.03.2016 (S. 9 f.), die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Nichtzulassungsbeschluss vom 09.08.2016 (S. 4 ff.), jeweils zur inhaltlich entsprechenden Regelung in der Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.05.2015, und die negative Einschätzung der Fachklinik ... in ihrer Stellungnahme vom 04.07.2017 hinsichtlich der Rückfallwahrscheinlichkeit des Klägers verwiesen. Zugleich ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger die lange Sperrfrist vermeiden kann, indem er freiwillig ausreist. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot entfaltet, wie aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AufenthG und im Umkehrschluss aus § 11 Abs. 6 Satz 1 AufenthG folgt, keine Sperrwirkung, wenn ein Ausländer, dem die Abschiebung angedroht wurde, freiwillig ausreist (VG Karlsruhe, Beschluss vom 13.02.2017 - A 10 K 5999/16 -, juris Rn. 30; vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 11 AufenthG Rn. 7; Maor, in: BeckOK AuslR, Stand: 01.11.2016, § 11 AufenthG Rn. 39). B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist

§ 83bAsyl

G gerichtskostenfrei. Permalink: https://openjur.de/u/2192204.html ( https://oj.is/2192204 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 24 Zitiert 8 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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