Tenor Der Angeklagte A1 wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 223 Fällen, davon in 129 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 62 Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit der Herstellung kinderpornographischer Schriften sowie wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit dem Besitz jugendpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten A1 in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Der Angeklagte A2 wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 48 Fällen, wegen der Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in drei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 99 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen sowie in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit der Herstellung einer kinderporno- graphischen Schrift, wegen des Versuchs des sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem Fall, wegen sexueller Nötigung in einem Fall, wegen sexueller Belästigung in drei Fällen und wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit dem Besitz jugendpornographischer Schriften in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten A2 in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Angewendete Vorschriften für den Angeklagten A1: §§ 176a Abs. 1 Nr.1 StGB in der Fassung vom 26. Januar 1998, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB und Abs. 3 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 27. Dezember 2003, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB, 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB in der Fassung vom 31. Oktober 2008, 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 27. Dezember 2003 und vom 31. Oktober 2008, 176 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 1, 2 und 4 StGB, 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13. November 1998, 177 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 StGB, 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB, 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 21. Januar 2015 oder 13. April 2017, 184b Abs. 3, 184c Abs. 3, 52, 53, 66 StGB, 154 Abs. 2 StPO Angewendete Vorschriften für den Angeklagten A2: §§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 27. Dezember 2003 und vom 21. Januar 2015, 176a Abs. 2 Nr. 1, 176 Abs. 1, 2 und Abs. 4 Nr. 1, 2 und 4 StGB in der Fassung vom 31. Oktober 2008 und vom 21. Januar 2015, 176 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 2 und 4 StGB, 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13. November 1998, 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 1. April 2004, 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB, 184i StGB in der Fassung vom 4. November 2016, 22, 23, 27, 52, 53, 66 StGB; 154 Abs. 2 StPO Gründe (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO) I. Zu den persönlichen Verhältnissen hat die Hauptverhandlung Folgendes ergeben: 1. Der Angeklagte A1 wurde 1962 in D als drittes und jüngstes Kind seiner Eltern geboren. Seine Zwillingsschwestern sind vier Jahre älter als der Angeklagte. Sein Vater arbeitete als Schuhmacher bzw. war ab dem zehnten Lebensjahr des Angeklagten bei der Stadt D angestellt. Seine Mutter war Hausfrau. Die Verhältnisse in der Familie waren geordnet. Nach dem Besuch des Kindergartens wurde der Angeklagte in seinem sechsten Lebensjahr in der Grundschule eingeschult. Nach seiner Grundschulzeit wechselte er auf die Hauptschule und erreichte nach der neunten Klasse den Hauptschulabschluss. Danach begann der Angeklagte eine Lehre zum Schreiner. Er beendete die Ausbildung jedoch aufgrund von Differenzen mit seinem Chef ein halbes Jahr vor dem Abschluss der Lehre. Weil er nunmehr Geld verdienen wollte, nahm er in seinem 18. Lebensjahr eine Tätigkeit als Auslieferungsfahrer auf. Nach vier oder fünf Jahren wurde das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendet. In der Folge fand der Angeklagte eine Beschäftigung in der Stahlindustrie am Hochofen. Aufgrund eines Gasunfalls beendete der Angeklagte auch diese Tätigkeit nach einiger Zeit. Es schlossen sich ein oder zwei Jahre der Arbeitslosigkeit an, bevor der Angeklagte den Lkw-Führerschein machte und eine Zeit lang für eine Spedition in ganz Europa mit dem Lkw unterwegs war. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt in den 1990er Jahren zog der Angeklagte, der nie von zu Hause ausgezogen war, gemeinsam mit seiner Familie und seinem Neffen P auf den circa 220 km von D entfernten Campingplatz "E" in L. Hier hatte die Familie schon seit einigen Jahren eine Parzelle mit Wohnwagen. Weil der Vater des Angeklagten gesundheitlich angeschlagen war, entschloss sich die Familie aufgrund der besseren Luftqualität in L zu einem Wechsel des Wohnortes. Der Angeklagte gab seine Tätigkeit als Lkw-Fahrer auf und arbeitete fortan auf dem Campingplatz als Platzwart. Dort war er für die Pflege des Campingplatzes verantwortlich und führte Hausmeistertätigkeiten durch. Daneben kümmerte er sich um seine merklich älter werdenden Eltern. Nach einem Schlaganfall und einer Demenz verstarb sein Vater schließlich. Nach einigen Jahren erkrankte der Angeklagte an einem Hallux valgus an beiden Füßen. Nach einer komplikationsreichen Operation entwickelten sich zusätzliche gesundheitliche Schwierigkeiten. Der Angeklagte konnte nicht laufen und wurde stark adipös. Es folgten Herzprobleme und eine Magenoperation. Etwa zu dieser Zeit verstarb auch die Mutter des Angeklagten nach einer kurzen und schweren Krankheit. Weil er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht mehr arbeiten konnte, bezieht der Angeklagte seit seiner Fußoperation Grundsicherung. Der Angeklagte ist ledig. Nach zwei kürzeren Beziehungen im Jugend- bzw. jungen Erwachsenenalter pflegte der Angeklagte in der Folge nur noch sporadische, auf sexuelle Kontakte beschränkte Gelegenheitsbekanntschaften zu gleichaltrigen Frauen. Eigene Kinder hat der Angeklagte nicht. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Im hiesigen Verfahren erließ das Amtsgericht Detmold am 5. Dezember 2018 (Az. 2 Gs 2620/18) einen Haftbefehl gegen den Angeklagten. Er wurde am 6. Dezember 2018 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem gleichen Tage in Untersuchungshaft. Unter Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Detmold vom 6. Dezember 2018 ordnete die Kammer durch den neu gefassten Haftbefehl vom 23. Mai 2019 die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Diese war für den Angeklagten wegen des überdurchschnittlichen öffentlichen und medialen Interesses an dem Verfahren mit außergewöhnlichen Belastungen verbunden. Während der Untersuchungshaft baute der Angeklagte entsprechend körperlich stark ab und erkrankte an einer Gürtelrose. 2. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 34 Jahre alte Angeklagte A2 wurde am 1985 in S (Westfalen) geboren. Im Haushalt seiner Eltern wuchs er in geordneten Verhältnissen auf. Der Angeklagte hat eine Schwester, die 15 Jahre älter ist. Nach dem Kindergarten besuchte der Angeklagte zunächst die Vorschule und im Anschluss die Grundschule in S. Nach circa 2,5 Jahren wechselte er wegen Lernschwierigkeiten von der Grundschule auf die Sonderschule, wo er nach 10 Jahren seinen Sonderschulabschluss erreichte. Nach seiner Schulzeit absolvierte der Angeklagte eine Ausbildung zum Bau- und Objektbeschichter. Mit dem erfolgreichen Abschluss dieser Lehre erwarb der Angeklagte zeitgleich seinen Hauptschulabschluss. Nachdem er in der Folge keine Anstellung in seinem erlernten Beruf fand, arbeitete der Angeklagte in den folgenden sieben oder acht Jahren als Reinigungskraft in einem Ser Einkaufszentrum. Als der Angeklagte diese Beschäftigung wegen einer Umstrukturierung seines Arbeitgebers verlor, wurde er arbeitssuchend und begründete nach einer mehrmonatigen Bewerbungsphase ein Arbeitsverhältnis auf geringfügiger Basis mit einem Supermarkt in P. Dort war der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung tätig. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Seinen Wohnsitz hatte der Angeklagte bis zuletzt im Haus seiner Eltern, wo er auch über ein eigenes Zimmer verfügte. Seit einigen Jahren unterhält der Angeklagte parallel einen Wohnwagen auf einer eigenen Parzelle auf dem Campingplatz "E" in L. Hier hielt sich der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung überwiegend auf. Der Bundeszentralregisterauszug weist für den Angeklagten keine Eintragungen auf. Im hiesigen Verfahren erließ das Amtsgericht Detmold am 10. Januar 2019 (Az. 2 Gs 51/19) einen Haftbefehl gegen den Angeklagten. Er wurde am 11. Januar 2019 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem gleichen Tage in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl des Amtsgerichts vom 10. Januar 2019 wurde durch die Kammer am 11. Juni 2019 aufgehoben und mit neu gefasstem Haftbefehl vom gleichen Tage die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. II. 1. Auch nachdem der Angeklagte A1 aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht mehr als Platzwart auf dem Campingplatz arbeitete, war er weiterhin dort sehr präsent. Insbesondere unternahm der Angeklagte A1 stets viele populäre Aktivitäten mit den Familien und Kindern, die auf dem Campingplatz oder in dessen Nähe lebten oder auf dem Campingplatz im Urlaub waren. So organisierte der Angeklagte A1 abendliche Lagerfeuer mit Stockbrot und Nachtwanderungen, besuchte mit den Kindern Spielplätze in der Umgebung, fuhr mit ihnen zum nahgelegenen Stausee in Schieder oder in Freizeitparks und lud die Kinder zum Einkaufsbummel oder in Schwimmbäder ein. Der Angeklagte fuhr mit den Kindern auf einem Trecker und druckte an seinem PC bunte Bilder und Ausmalbilder für sie aus. Aufgrund seines Rufs als "Kinderanimateur" lernte der auf dem Campingplatz sehr beliebte Angeklagte ohne Schwierigkeiten immer neue Kinder kennen, deren Eltern ihm diese bedenkenlos anvertrauten. Dem Angeklagten, dessen Ziel es war, die Kinder emotional an sich zu binden und ihr Vertrauen für sexuelle Übergriffe auszunutzen, war dies sehr recht. Dem Angeklagten war dabei stets bewusst, dass er keine sexuellen Handlungen an Kindern unter 14 Jahren vornehmen bzw. von diesen an sich vornehmen lassen durfte und die Kinder auch nicht zu sexuellen Handlungen bestimmen durfte. Auch die Rechtswidrigkeit und Strafbarkeit seines Tuns waren ihm die ganze Zeit bekannt. Hierüber setzte er sich jedoch zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse jeweils bewusst und gewollt hinweg. In Kenntnis des jeweiligen Alters seiner Opfer kam es zu folgenden Taten: 1.1 (Ziffer 287 der Anklageschrift; Fallakte 23) Die aus W stammende Familie Z38 besuchte seit vielen Jahren den Campingplatz in L. Weil die Familie auf dem Campingplatz einen Stellplatz mit Wohnwagen hatte, verbrachte sie viele Urlaube und Wochenenden dort. Zwischenzeitlich verbrachte die Mutter der Kinder - die Zeugin Z28 - auch ganze Monate auf dem Platz, wo sie das Gefühl hatte, ihre Kinder unbesorgt auch ohne ständige Aufsicht spielen lassen zu können. Auch die 1994 geborene Geschädigte N23 durfte sich auf dem Campingplatz recht frei bewegen. Wie ihre älteren Brüder nahm auch sie an Aktivitäten teil, die der Angeklagte auf dem Campingplatz für Kinder organisierte. An einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag im Sommer 1998 besuchte die damals vierjährige Zeugin N23 den Angeklagten in dessen Wohnwagen, um ihn zu bitten, Mandalas für sie auszudrucken. Der Angeklagte - der genau wusste, wie alt N23 war - versprach ihr sexuell motiviert, dass er dies tun werde, wenn sie als "Gegenleistung" für das Ausdrucken von Mandalas seinen Penis in den Mund nehmen und daran lutschen würde. Hierzu erklärte er dem verunsicherten Mädchen, während er den Reißverschluss seiner Hose öffnete, dass es sich vorstellen solle, es handele sich bei seinem Glied um einen Lolli. Es solle an seinem Penis lecken wie an einem Dauerlutscher. Währenddessen setzte sich der Angeklagte A1 auf einem Bürostuhl in seinem Wohnwagen. Das vierjährige Mädchen kam der Aufforderung des Angeklagten nach und nahm sein Glied in den Mund, bis dieses aufgrund der sexuellen Erregung des Angeklagten steif wurde. Danach lief N23 zu ihrer Mutter und sagte zu dieser: "Mama, Penis lecken schmeckt nicht" und erklärte einige Tage später, dass sich diese Aussage auf "A1" bezogen habe. Die Zeugin N23, die das Geschehene schon aufgrund ihres jungen Alters in keiner Weise einordnen konnte, fühlte sich während des Übergriffs unbehaglich und komisch. Dass das Tun des Angeklagten keine Konsequenzen hatte, sondern im Gegenteil niemand ihr zu glauben schien, belastete das junge Mädchen sehr. Derzeit geht es ihr nicht gut. Aufgrund der Geschehnisse in ihrer frühen Kindheit - dem Missbrauch durch den Angeklagten, aber auch sexuelle Übergriffe durch ihren Vater - liegt bei der Zeugin eine Traumafolgestörung bzw. eine chronische posttraumatische Belastungsreaktion vor. Diese geht mit einem diffusen Unwohlsein, massiven Erschöpfungszuständen, depressivem Erleben und einer emotionalen Instabilität mit aggressiven Impulsdurchbrüchen und Schlafstörungen einher. Die Zeugin befindet sich in therapeutischer Behandlung. 1.2 - 1.16 (Ziffern 265 - 279 der Anklageschrift; Fallakte 24) Die 2000 geborene Zeugin N24 hielt sich zwischen ihrem 6. und 14. Lebensjahr häufig bei dem Angeklagten A1 auf dem Campingplatz "E" auf. Den Angeklagten hatte sie über ihre Schwester Z1 kennengelernt. Diese wiederum hatte sich bei einer zufälligen Begegnung im Schwimmbad mit einem Kind namens Z39 angefreundet, das in Begleitung des Angeklagten A1 dort war. In der Folge besuchte Z2 den Angeklagten A1 auf dem Campingplatz. Z2 war begeistert von dem Leben auf dem Campingplatz und dem Angeklagten A1. Als ihre kleine Schwester N24 sechs Jahre alt war, begleitete diese sie erstmals zu dem Angeklagten A1. N24, die ihren eigenen Vater nie kennengelernt hatte, sah in dem Angeklagten A1 bald einen Ersatzvater. Die 2000 geborene N15 besuchte die Hauptschule in P. Dort freundete sie sich mit N24 an, welche in der Parallelklasse der Zeugin Z2 war. Weil N24 ihrer Freundin häufig von dem Campingplatz und ihren Besuchen bei "A1" vorschwärmte, wuchs in N15 der Wunsch, N24 dorthin zu begleiten. In dem Jahr 2013 hielt sich N15 gemeinsam mit N24 häufig von freitags bis sonntags sowie in den Schulferien auf dem Campingplatz bei dem Angeklagten A1 auf. Als N15 wieder einmal gemeinsam mit der Zeugin N24 bei dem Angeklagten A1 übernachtete, bot dieser den beiden Mädchen, deren Alter ihm bekannt war, an einem nicht näher bestimmbaren Abend im Jahr 2013 an, sich Geld für einen Laptop verdienen zu können. Hierzu forderte er die Geschädigten auf, vor einer Webcam ihre Oberteile hochzuziehen. Da der Angeklagte A1 den Mädchen einen schwarzen HP Laptop mit weinrotem Deckel in Aussicht gestellt hatte, kamen die Mädchen der Aufforderung des Angeklagten nach, wobei die Handlungen der Zeuginnen über einen Live-Chat auf der Chat-Plattform "Omegle" übertragen wurden. In diesen Chats waren jeweils die nackten Oberkörper und Brüste der Mädchen zu sehen. Bei den Liveübertragungen schauten bislang unbekannte Chatpartner den Geschädigten zu. In den folgenden Monaten schoben die Mädchen - wie es der Angeklagte A1 jeweils von ihnen gefordert hatte - an mindestens 14 weiteren Abenden in den Räumlichkeiten des Angeklagten A1 ihr Oberteil vor laufender Kamera hoch. An mindestens einem Abend war der Angeklagte A1 bei dem Geschehen unmittelbar anwesend und forderte: "Ihr müsst euch ein bisschen anfassen und so, damit Geld fließt." An den anderen Abenden war der Angeklagte stets in Sichtweite der Mädchen. N15, die mittlerweile im jungen Erwachsenenalter ist, waren die geschilderten Handlungen extrem peinlich. Sie fühlte sich sehr unwohl und wusste nicht, wie sie mit der Situation umgehen sollte. Besonders belastend fand sie das Gefühl, dass "die ganze Welt" sie sehen könne, während sie der Aufforderung des Angeklagten folgte, ihren Oberkörper zu entblößen. Bis heute fällt es ihr schwer, über die Vorfälle zu sprechen. Sie empfindet große Scham darüber, dem Angeklagten gehorcht zu haben. Auch die Zeugin N24 ist durch die Vorfälle auf dem Campingplatz belastet. Zwar nahm die Zeugin die Handlungen vor der Kamera in den jeweiligen Situationen nicht als besonders schlimm wahr. Entsprechend leidet sie nicht primär unter dem Missbrauch, dem sie selbst zum Opfer gefallen ist. Gleichwohl quält die Zeugin das Gefühl, von dem Angeklagten A1 als "Lockvogel" benutzt worden zu sein. Denn durch sie kamen weitere Mädchen auf den Campingplatz und wurden Opfer des Angeklagten A1. Auch belastet N24 das Wissen, dass ihre Nichte N21 dem Angeklagten A1 langjährig ausgeliefert war, ohne dass sie das Mädchen vor dessen Übergriffen schützen konnte. 1.17 (Ziffer 283 der Anklageschrift; Fallakte 20) Über ihre ältere Schwester N15 lernte auch N16, geboren 2004, den Angeklagten A1 kennen. So durfte sie an einem nicht näher bestimmbaren Tag im Jahr 2014 erstmals mit ihrer Schwester bei dem Angeklagten A1 auf dem Campingplatz übernachten. Das Kind sollte auf dem Sofa in dem Vorbau des Wohnwagens schlafen, als sich der Angeklagte neben das junge Mädchen legte. In Kenntnis ihres Alters gelang es dem Angeklagten trotz der Gegenwehr des Kindes, mit seiner Hand in ihre Hose einzudringen und die Scheide des Mädchens über ihrer Unterhose zu berühren. Dies ekelte N16 sehr. Der Angeklagte hielt die Arme des Kindes fest, um dessen Gegenwehr zu überwinden. Ihm gefiel, dass er auf diese Weise Macht über das Kind ausüben konnte. Schließlich gelang es dem Mädchen, dem die sexuell motivierte Handlung des Angeklagten - auch für diesen erkennbar - äußerst unangenehm war, sich loszureißen und weinend zu ihrer Schwester zu laufen. Bis zum heutigen Tag empfindet die nunmehr jugendliche N16 Ekelgefühle, wenn sie an die Situation mit dem Angeklagten zurückdenkt. 1.18 - 1.37 (Ziffern 197 - 216 der Anklageschrift; Fallakte 9) Im Laufe des Jahres 2007 lernte der Angeklagte A1 die am 2000 geborene N17 aus P kennen. N17 ist eine jüngere Halbschwester der Z3, die eng mit N24 befreundet war. Auch Z3 war häufig gemeinsam mit N24 und N15 zu Besuch bei dem Angeklagten A1 auf dem Campingplatz. N17, welche von ihrer Schwester Z3 häufig Geschichten darüber gehört hatte, wie toll es auf dem Campingplatz sei, wollte ihre Schwester unbedingt einmal dorthin begleiten. Im Jahr 2007 durfte sie erstmals gemeinsam mit Z3 auf den Campingplatz zu dem Angeklagten A1. Tatsächlich unternahm dieser viele tolle Dinge mit ihr. So besuchte der Angeklagte mit ihr und anderen Kindern Freizeitparks, ging mit ihr schwimmen oder einkaufen, veranstaltete Lagerfeuer und kaufte zu einem späteren Zeitpunkt sogar ein Pferd. Das Mädchen vertraute dem Angeklagten A1 so sehr, dass sie im Jahr 2008 begann, an den Wochenenden und in den Ferienzeiten bei ihm im Wohnwagen zu übernachten. Weil sie Angst im Dunkeln hatte, schlief N17 bereits ab der zweiten Übernachtung gemeinsam mit dem Angeklagten in dessen Bett. Das kam dem Angeklagten sehr gelegen, denn er beabsichtigte, das Kind sexuell zu missbrauchen. Vor diesem Hintergrund kam es im Einzelnen zu den folgenden Taten: 1.18 (Ziffer 197 der Anklageschrift) Schon während einer der ersten Übernachtungen des Kindes im Frühjahr / Frühsommer 2008 kam es zu sexuellen Übergriffen auf das Mädchen. In Kenntnis ihres Alters kraulte der Angeklagte mit sexueller Motivation den Bauch- und Brustbereich des Mädchens. Dabei berührte er die Geschädigte zunächst über dem Schlafanzug, schob seine Hand im Verlauf jedoch darunter, um das Mädchen an ihrer nackten Haut zu berühren und sich an dem Kind sexuell zu erregen. 1.19 (Ziffer 198 der Anklageschrift) In der auf diesen Übergriff folgenden Nacht ging der Angeklagte A1 erneut in sexueller Absicht mit seiner Hand unter die Schlafkleidung der Zeugin N17. Zunächst streichelte und massierte er ihr wieder den Bauch- und Brustbereich, bevor er die Zeugin zunächst über deren Unterhose an der Scheide streichelte und sodann seine Hand in die Unterhose des Mädchens schob. In kreisenden Bewegungen streichelte er sodann die nackte Scheide des Kindes. 1.20 (Ziffer 199 der Anklageschrift) In der darauf folgenden Samstagnacht wiederholte sich das Geschehen. Der Angeklagte A1 berührte die Zeugin N17 sexuell motiviert unter deren Schlafkleidung an der Brust und fasste ihr in die Unterhose. Dort manipulierte er an dem Kitzler des kleinen Mädchens und führte einen Finger in ihre Scheide ein. Über einen Zeitraum von circa 20 Minuten bewegte der Angeklagte A1 seinen Finger in der Scheide des Kindes vor und zurück. Im Zuge dessen forderte er die auf dem Rücken liegende Zeugin auf, seinen Penis anzufassen. N17 kam dieser Aufforderung nach und streichelte den Penis des Angeklagten A1 zunächst über dessen Hose. Der Angeklagte A1, dem dies nicht genügte, erklärte dem Mädchen, wie es seinen Penis unter der Hose berühren, diesen mit ihrer Hand umfassen und diese sodann auf und ab bewegen solle. N17 gehorchte und manipulierte auf die dargestellte Weise an dem Penis des Angeklagten A1. Durch die Berührungen des Kindes bekam der Angeklagte A1 eine Erektion. Der Angeklagte forderte das Mädchen auf, von dem Geschehenen niemanden zu erzählen, weil es sonst großen Ärger gebe. Dies gab dem Angeklagten ein Gefühl der Herrschaftsgewalt über das Kind. Er war sich sicher, dass das Mädchen schweigen werde und er seine sexuellen Bedürfnisse auch in der Zukunft mit N17 befriedigen könne. 1.21 (Ziffer 200 der Anklageschrift) An einem weiteren Tag im Sommer 2008 - kurz vor oder zu Beginn der Sommerferien - vergriff sich der Angeklagte A1 erneut an der Zeugin N17. Während diese bei ihm im Bett lag, griff er ihr in die Unterhose und manipulierte an ihrem Kitzler. Dabei führte er zwei Finger in die Scheide des Mädchens ein und penetrierte diese einige Male. Sodann hockte er sich zwischen die Beine des auf dem Rücken liegenden Kindes, leckte an der Scheide des Mädchens und saugte an ihrem Kitzler. Während der Angeklagte A1 im Folgenden wieder die Scheide der Zeugin anfasste, nahm diese auf Aufforderung des Angeklagten seinen Penis in die Hand und befriedigte ihn bis zum Samenerguss. Das Sperma wischte der Angeschuldigte anschließend mit Papiertüchern weg. 1.22 - 1.24 (Ziffern 202.-204. der Anklageschrift) Der Angeklagte A1 nahm in mindestens drei weiteren Nächten im Sommer 2008 - kurz vor oder zu Beginn der Sommerferien - sexuelle Handlungen an der achtjährigen N17 vor. Im Rahmen der Übernachtungen des Mädchens in seinem Bett im Wohnwagen des Campingplatzes führte er nach dem Muster der vorigen Übergriffe jeweils mindestens einen Finger in die Scheide des Kindes ein. 1.25 (Ziffer 201 der Anklageschrift) An einem weiteren nicht näher bestimmbaren Tag kurz vor den Sommerferien oder Anfang der Sommerferien 2008 zog der Angeklagte A1 der Zeugin N17 deren T-Shirt und Unterhose aus. In sexueller Absicht berührte er das Kind in dessen Brustbereich und saugte an seinen Brustwarzen. Dabei war er selbst lediglich mit einem T-Shirt bekleidet. Sodann legte sich der Angeklagte A1 rücklings auf sein Bett und forderte N17 auf, sich mit dem Gesicht zu seinem Geschlechtsteil gewandt bauchwärts auf ihn zu legen. In dieser Situation leckte der Angeklagte A1 die Scheide des Kindes. Das Mädchen hantierte an dem Penis des Angeklagten A1, um diesen sexuell zu stimulieren. Sodann forderte der Angeklagte das Kind auf, an seinem Penis zu lecken und zu saugen. Dem kam N17 nach, indem sie den Penis in ihren Mund nahm und daran oral manipulierte, bis der Angeklagte zum Samenerguss kam. Kurz vorher zog er seinen Penis aus ihrem Mund und ejakulierte auf sein Bein. Das Sperma wischte er anschließend mit einem Tuch weg. 1.26 (Ziffer 205 der Anklageschrift) In den Sommerferien 2008 vollzog der Angeklagte A1 erstmals den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Zeugin N17. Als sie bei ihm übernachtete, fragte er sie, ob er ihr einmal zeigen solle, was Erwachsene so toll daran finden, miteinander zu schlafen. Das Mädchen, das sich dem Angeklagten verpflichtet fühlte und darüber hinaus auch neugierig war, stimmte zu. Der Angeklagte streichelte zunächst die Brust und die Scheide der unbekleideten Geschädigten. Wie bei den vorigen Gelegenheiten leckte er auch dieses Mal die Scheide des Mädchens und ließ sich von ihr seinen Penis mit der Hand stimulieren. Währenddessen trug er lediglich ein T-Shirt. Dann rieb er seinen Penis und die Scheide der Geschädigten mit Gleitgel ein und kniete sich auf sein Bett. Er zog das junge Mädchen an ihren Oberschenkeln und ihrem Becken an sich, spreizte ihr die Beine und führte seinen Penis in ihre Scheide ein. N17 weinte und sagte dem Angeklagten, dass sie Schmerzen habe. Sie bat ihn, nicht weiterzumachen. Der Angeklagte ließ von N17 jedoch nicht ab, sondern verharrte mit seinem Penis in ihrer Scheide, bis das Mädchen ihm sagte, dass die Schmerzen weg seien. In der Folge vollzog er mindestens fünf Minuten den Geschlechtsakt. Währenddessen blutete das Mädchen aus der Scheide. Kurz vor dem Samenerguss zog der Angeklagte A1 seinen Penis aus der Scheide der Geschädigten, zog ein Kondom über seinen Penis, drang dann wieder vaginal in das Kind ein und ejakulierte in ihr. 1.27 - 1.30 (Ziffern 206.-209. der Anklageschrift) N17, welche dem Angeklagten A1 nach wie vor vertraute und die sexuellen Übergriffe aufgrund ihres jungen Alters nicht richtig einordnen konnte, übernachtete weiterhin an Ferientagen und Wochenenden bei diesem. In der Zeit zwischen den Sommerferien 2008 und dem Sommer 2010 kam es in mindestens vier weiteren Fällen zu sexuellen Übergriffen zum Nachteil der Zeugin N17. Während der Übernachtungen streichelte der Angeklagte sexuell motiviert die Scheide der Geschädigten und leckte diese. Er führte einen oder zwei Finger in die Scheide des Mädchens ein und gab ihr auf, seinen Penis manuell oder oral zu manipulieren. In mindestens drei Fällen ejakulierte der Angeklagte A1 in den Mund des Kindes, welches das Ejakulat im Anschluss jeweils ausspuckte. 1.31 (Ziffer 210 der Anklageschrift) Obwohl dem Angeklagten von Anfang an bewusst war, dass er mit N17 keine sexuellen Handlungen durchführen durfte, legte er sich mit ihr im Jahr 2009 an einem weiteren nicht näher bestimmbaren Tag nach dem neunten Geburtstag des Mädchens frühabends gemeinsam mit diesem in sein Bett in dem Wohnwagen. Er entkleidete N17 an ihrem Unterleib und zeigte ihr einen silberglänzenden Vibrator. Dann schaltete er den Vibrator ein und hielt diesen der liegenden Zeugin an die Scheide und den Kitzler. 1.32 (Ziffer 211 der Anklageschrift) In den Sommerferien 2009 saß der Angeklagte A1 mit der damals neunjährigen Zeugin N17 draußen vor der Tür seines Wohnwagens auf einem Gartenstuhl. Das Mädchen saß auf dem Schoß des Angeklagten. In Kenntnis ihres Alters schob der Angeklagte A1 seine Hände unter das T-Shirt des jungen Mädchens, massierte ihren Brustbereich und manipulierte an den Brustwarzen. 1.33 - 1.36 (Ziffern 212.-215. der Anklageschrift) An vier weiteren im Einzelnen nicht näher bestimmbaren Tagen zwischen Herbst 2010 und Frühjahr 2011 setzte der Angeklagte A1 den sexuellen Missbrauch an der Zeugin N17 fort und übertrug über seine Webcam Live-Aufnahmen des Missbrauchs an den gesondert Verurteilten A3. Diesen hatte der Angeklagte A1 auf einer einschlägigen Internet-Plattform für Kinder- und Jugendpornographie unter der Verwendung des Pseudonyms "T" über einen Chat kennengelernt. Unter den E-Mail-Adressen "ei2000@yahoo.de" (E-Mail-Account des A1) und P_B@web.de (E-Mail-Account des A3) kommunizierten der Angeklagte und der gesondert Verurteilte A3 miteinander. Die beiden Männer standen mindestens in der Zeit zwischen Herbst 2010 und Frühjahr 2011 in Kontakt. Sie tauschten sexuelle Phantasien aus und bauten zueinander Vertrauen auf. Unter Anderem schrieb der Angeklagte A1 am 8. Januar 2011 folgende E-Mail an A3: "hallo A3 leider sind sie noch nicht willig die beiden haben aber keinerlei bedenken sich nackt auszuziehen, ich war duschen aund auf einmal standen alle auch meine drei nackend im bad und haben mich beobachtet die geilen säue die neue hat schöne kleine gut geformte tittis und noch keine haare an ihren geilen schlitz mit dicken lippen geil! Und jetzt ahbe ich nur die kleine 6 järige mit ihrem 10 jährigenbruder bei mir fürs wochenende weil meine drei konnten sich nicht benehmen also durften sie fon mir aus nicht kommen was auch gut ist! Die 12 jährige schwester ist krank so sind nur die beiden da und die kleine hat bei mir im bett geschlafen und hat als sie tief geschlafen hat eine super guten lippenbalsam bekommen hat zwar kurz gehustet im schlaf sie muß wohl was geschluckt haben und den rest mußte ich abputzen und die kleine muschie wurde sofort dick beim streicheln ich hoffe das sie heute wieder bei mir schlafen will ist ja schlieslich gut gegen trockene lippen oder? Am nächsten wochenende kommen sie wieder alle zu mir und sogar noch eine neue die ich haber noch nicht kenne ist eine schulkammeradin von N24 das mädchen hat bei mir angerufen und hat gefragt ob sie auch mal bei mir schlafen darf. Nur schade das du nicht in der nähe wohnst weil N17 ist unersättlich sie schluckt sogar und ihr traum ist das sie am bett gefesselt wird und viele männer es mit ihr machen bumsen will sie auch aber es tut ihr noch weh. So die beiden kleinen kommen wieder rein ich melde mich wieder und wir können mal am wochenende mit der cam machen so geile grüße x" An vier jeweils nicht näher bestimmbaren Tagen im Zeitraum Herbst 2010 bis Frühling 2011 verabredeten sich die beiden Männer jeweils zu einem 1:1 Live-Chat per Webcam. Die Pläne beinhalteten jeweils die Vorstellung, dass der Angeklagte sexuelle Handlungen an der Zeugin N17 vornehmen und dem gesondert Verurteilten A3 per Webcam übertragen sollte. In Folge dieser Verabredungen musste sich die Geschädigte N17 an mindestens vier nicht näher bestimmbaren Tagen auf das Sofa in dem Wohnwagen des Angeklagten A1 legen. Dort baute dieser einen Laptop mit einer Webcam auf und richtete diese auf die Geschädigte. Sodann stellten der Angeklagte und der A3 eine Live-Übertragung her, bei der man sich in Echtzeit gegenseitig sehen und hören konnte. Vor laufender Kamera schob der Angeklagte A1 in der Folge das Oberteil des Kindes hoch und massierte deren Brustbereich. Sodann zog er ihr jeweils die Hose aus und forderte sie auf, sich in Richtung der Kamera breitbeinig auf das Sofa zu setzen. Der Angeklagte A1 fasste N17 an der Scheide an und streichelte und rieb diese. Weiter führte er mindestens einen Finger in die Scheide des Kindes ein, penetrierte diese und leckte seine Finger danach ab. Zudem verwendete der Angeklagte A1 bei diesen Live-Chats Sexspielzeug. Er führte jeweils einen Vibrator in die Scheide des jungen Mädchens ein und penetrierte das Kind damit. In einem Fall hielt der Angeklagte A1 darüber hinaus ein eiförmiges Sexspielzeug an die Scheide des Mädchens. Die sexuellen Handlungen übertrug er jeweils zeitgleich über die Webcam an den gesondert Verurteilten A3, der den Missbrauch kommentierte und mindestens in einem Fall bis zum Samenerguss onanierte. Bei letzterem wurde er von der Geschädigten N17 und zwei weiteren Mädchen beobachtet. Dem Angeklagten gefiel es, die Bewunderung und die Neidgefühle des gesondert Verurteilten A3 zu spüren und die Macht darüber zu haben, mit dem Kind nach seinem Willen alles tun zu können. 1.37 (Ziffer 216 der Anklageschrift) Nachdem N17 in der Schule durch den dortigen Sexualkundeunterricht aufgeklärt worden war, kam es zu dem letzten sexuellen Übergriff durch den Angeklagten A1. An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Frühjahr 2011, noch vor dem Geburtstag der damals zehnjährigen N17, küsste der Angeklagte A1 dem unbekleideten Mädchen in seinem Bett die Brüste. Er streichelte ihre nackte Scheide und den Kitzler und führte einen Finger in die Scheide des Kindes ein. Dabei erklärte das Mädchen, dass sie lieber schlafen und nicht mehr durch den Angeklagten A1 angefasst werden wolle. Daraufhin ließ der Angeklagte von dem Mädchen ab. Die Geschädigte N17 ist mittlerweile eine junge Erwachsene. Sie leidet noch heute unter den Übergriffen durch den Angeklagten A1, die auf dem Campingplatz stattgefunden haben. Die Erinnerungen an die Geschehnisse sind für sie schambehaftet. Zur Aufarbeitung des ihr widerfahrenen sexuellen Missbrauchs beginnt die Geschädigte unmittelbar nach Abschluss dieses Verfahrens eine therapeutische Behandlung. 1.38 (Ziffer 145 der Anklageschrift; Fallakte 3) Die 2001 geborene N10 war die Nachbarin der Familie Z4. In P wohnte N10 mit ihrer Familie in einem Mehrfamilienhaus auf der gleichen Etage wie Z2 und N24 mit deren Mutter. Das Kind freundete sich gut mit Z2 und N24 an. Nachdem N10 im Sommer 2007 eingeschult wurde, begleitete sie N24 erstmals auf den Campingplatz. Circa ein halbes Jahr nach ihrem ersten Besuch auf dem Campingplatz Anfang 2008 kam es zu einem sexuellen Übergriff durch den Angeklagten A1 auf das zu diesem Zeitpunkt siebenjährige Mädchen, dessen Alter dem Angeklagten bekannt war. Der Angeklagte A1 bestand in dieser Nacht darauf, dass N10 und N24 bei ihm im Bett schliefen. In der Absicht, sexuelle Handlungen an N10 vorzunehmen, streichelte er das auf dem Rücken liegende Mädchen in Kenntnis ihres Alters zunächst an deren Knie. Obwohl sie ihm sagte, dass sie seine Berührungen nicht wolle und er aufhören solle sowie ihre Beine fest zusammenpresste, versuchte der Angeklagte A1, die angewinkelten Knie der Zeugen auseinanderzudrücken. Der Angeklagte A1 ignorierte die Worte und die eindeutige Körpersprache des Kindes jedoch und setzte schließlich so viel Kraft ein, dass es dem kleinen Mädchen nicht mehr gelang, ihre Beine zusammenzudrücken. Der Angeklagte A1 ging sodann, wie er es von Anfang an beabsichtigt hatte, mit seiner Hand in den Beinausschnitt der Unterhose der Geschädigten N10 und rieb unter dem Stoff die Scheide des Mädchens. Obwohl die Geschädigte ihn erneut aufforderte, dies zu unterlassen und versuchte, ihre Beine wieder zusammen zu drücken, rieb der Angeklagte A1 die Scheide mehrere Minuten lang. Die sexuellen Handlungen und die Demonstration seiner körperlichen Überlegenheit und das offensichtliche Machtgefälle zwischen ihm und dem Kind befriedigten den Angeklagten sehr. 1.39 (Ziffer 288 der Anklageschrift; Fallakte 25) Ebenfalls in den Sommerferien 2008 besuchte die Zeugin und Geschädigte N7, geboren 1994, den Angeklagten A1 auf dem Campingplatz. Das in S geborene Mädchen lebte zu diesem Zeitpunkt in der Wohngruppe eines Kinderheims in L. Die Entfernung zu dem Campingplatz im unmittelbar an R angrenzenden L betrug nur circa drei Kilometer. Die Zeugin N7, die den Angeklagten über ihre Freundin Z5 aus L kennengelernt hatte, besuchte diesen zunächst gemeinsam mit ihrer Freundin, später aber auch alleine. Um eine Gelegenheit zu schaffen, sich dem Mädchen in sexueller Absicht nähern zu können, begab sich der Angeklagte A1 an einem Nachmittag allein mit der Zeugin N7 in seinen Wohnwagen. In Kenntnis ihres Alters setzte er sich zu der Zeugin auf das Sofa. Während sich der Angeklagte und das Kind zunächst über unverfängliche Themen unterhielten, begann der Angeklagte, den Oberschenkel des Mädchens zu streicheln. Das Mädchen war derart geschockt, dass sie in eine Schreckstarre fiel und sich gegen das Verhalten des Angeklagten nicht zur Wehr setzte. Der Angeklagte fuhr mit seinen Berührungen fort und fasste durch das Hosenbein in die kurze Stoffhose der Zeugin. Zugleich spreizte er die Beine des Mädchens, streichelte ihren Intimbereich und führte schließlich einen Finger in die Scheide der Zeugin ein. Dabei erzählte er dem jungen Mädchen, wie hübsch es sei. Dem Angeklagten war bewusst, dass er das Mädchen nicht auf diese Weise anfassen durfte. Deshalb drohte er dem Kind, dass er dessen Familie etwas antun werde, wenn sie jemandem etwas über die Übergriffe erzähle. Um das Mädchen für dessen Fügsamkeit zu belohnen, schenkte er ihr das von der Zeugin heiß begehrte Handy. Durch diese Maßnahmen gewann der Angeklagte die Überzeugung, die Situation vollständig kontrollieren zu können. Dass der zuvor stets freundliche Angeklagte, der ihr oft Süßigkeiten geschenkt hatte und immer nett zu ihr gewesen war, nun so etwas Schlimmes getan hatte, war eine schockierende Erfahrung, die das Mädchen in keiner Weise begreifen konnte. Als die Erzieher im Kinderheim erfuhren, dass der Angeklagte A1 dem Mädchen ein Handy geschenkt hatte und es bei verschiedenen Gelegenheiten zu Gesprächen über sexuelle Themen gekommen war, untersagten sie N7, nochmals auf den Campingplatz zu gehen. N7, die nach eigenen Angaben bereits vor dem sexuellen Übergriff durch den Angeklagten Opfer einer sexuellen Straftat geworden war, hat die Erlebnisse bis zum heutigen Tag nicht verarbeitet. Sie gibt sich selbst die Schuld dafür, sich nicht gegen den Übergriff gewehrt zu haben. Sie ist der Auffassung, dass sie eine Mitschuld daran trägt, dass nach ihr noch so viele Mädchen durch den Angeklagten missbraucht worden sind. Sie macht sich insofern große Selbstvorwürfe. Zur Aufarbeitung des Erlebten befindet sich die Zeugin in Therapie. 1.40 - 1.42 (Ziffern 284 - 286 der Anklageschrift; Fallakte 21) Die aus W stammende Geschädigte N22, geboren 2003, war in ihrer Kindheit häufig als Urlaubsgast auf dem Campingplatz "Eichwald" in Lügde-Elbrinxen. Weil ihre Eltern dort eine eigene Parzelle mit Wohnwagen unterhielten, verbrachte die Familie dort viele Urlaube. Das Mädchen, das auf diese Weise regelmäßig auf dem Campingplatz zu Besuch war, lernte dort N24, Z3 und N17 kennen. Es entstand eine Ferienfreundschaft, aufgrund derer N22 viel Zeit auf der Parzelle des Angeklagten A1 verbrachte und ab 2010 dort auch übernachtete. Dabei schlief die Zeugin stets mit im Bett des Angeklagten. Immer wieder beschenkte der Angeklagte das Mädchen mit Kleinigkeiten. Auch schenkte er dem Mädchen auf dessen sehnlichen Wunsch hin ein eigenes Handy. Er nahm N22 mit auf Ausflüge und widmete dem Kind viel Aufmerksamkeit. Das Mädchen fühlte sich bei ihm sehr wohl und bemühte sich, dem Angeklagten zu gefallen. Wenn die Geschädigte außerhalb der Ferienzeiten in W war, korrespondierte sie mit dem Angeklagten A1 über E-Mail. In ihren E-Mails bezeichnete das Mädchen den Angeklagten als "Papi" oder "Papabär". Der Angeklagte verwendete Kosebezeichnungen wie "Schatz" und forderte das Kind auf, Fotos von sich und einer Freundin zu schicken sowie diese einmal mitzubringen. Am 13. Februar 2013 schrieb das Mädchen an den Angeklagten A1: Hallo A1, ich wollte dir sagen das es mir leid tut wegen das was ich geschrieben habe. Aber ich möchte nicht das du bei mir rumpfummelst. ... Bis vieleicht in den Sommerferien ... Dein N22 ... H.D.L An jeweils unbekannten Tagen während der Übernachtungen des Mädchens zwischen 2012 und 2015 bei dem Angeklagten A1 kam es zu den folgenden Übergriffen: 1.40 (Ziffer 284 der Anklageschrift) Während die Geschädigte gemeinsam mit ihrer Freundin N24 im Wohnwagen des Angeklagten in dessen Bett übernachtete, weckte er das junge Mädchen in Kenntnis ihres Alters in sexueller Absicht und führte ihre Hand in seine Unterhose. Sodann zog er diese aus und forderte die Zeugin auf, seinen bereits erigierten Penis mit der Hand zu stimulieren. Das Mädchen kam der Aufforderung zunächst nach und bewegte ihre Hand an dem Glied des Angeklagten auf und ab. Als sie ihre Hand schließlich wegzog, stimulierte er seinen Penis selbst weiter. 1.41 (Ziffer 285 der Anklageschrift) Während einer weiteren Übernachtung schob der Angeklagte in der Motivation, das zehn- bis zwölfjährige Kind erneut zu missbrauchen, seine Hände unter die Wäsche des Mädchens. Dabei versuchte der Angeklagte, die Beine N22 auseinanderzudrücken. Sodann zog er dem Mädchen dessen Slip und Unterhemd aus und rieb die unbekleidete Scheide des jungen Kindes. Dieses ließ die Handlungen des Angeklagten bewegungslos über sich ergehen, weil es sich nicht zu helfen wusste. 1.42 (Ziffer 286 der Anklageschrift) Als N22 in einer weiteren Nacht, die sie bei dem Angeklagten A1 verbrachte, wach wurde, stellte sie fest, dass sie an ihrem Unterkörper nicht mehr bekleidet war. Der Angeklagte A1 befand sich mit seinem Kopf zwischen den Beinen des Kindes und leckte dessen Scheide. Als N24 realisierte, was gerade passierte, drehte sie sich von dem Angeklagten weg und wechselte solange ihre Position, bis er von ihr abließ. Zwar wusste das Mädchen während der Übergriffe, dass das Verhalten des Angeklagten A1 nicht in Ordnung war. Weil sie aber die Gunst und das Wohlwollen des Angeklagten nicht verlieren wollte, ertrug sie die sexuellen Handlungen des Angeklagten. Im Jahr 2015 brach N22 den Kontakt zu dem Angeklagten A1 ab. In der Folge kam es nur noch zu einer kurzen Begegnung im Jahr 2016 auf dem Campingplatz, bei welcher der Vater des Mädchens anwesend war. Auch heute beschäftigt die Geschädigte das Geschehen auf dem Campingplatz noch sehr. 1.43 (Ziffer 144 der Anklageschrift; Fallakte 2) Auch die 2000 geborene Zeugin N14 war gut mit der Zeugin N24 befreundet. Schon seit der 5. Klasse verbrachte N14 viel Zeit mit N24, die ihr erzählt hatte, dass der Angeklagte A1 ihr Vater sei. In der Folge besuchte N14 ihre Freundin N24 und deren vermeintlichen Vater, den Angeklagten A1, häufig auf dem Campingplatz. Sie übernachtete dort an vielen Wochenenden und auch in den Schulferien. An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Sommer 2012 war die Zeugin N14 gemeinsam mit ihrer Zwillingsschwester auf dem Campingplatz in L. Dort übernachtete sie in dem Wohnwagen des Angeklagten. Weil auf dem Sofa des Angeklagten nur zwei Mädchen schlafen konnten, erklärte sich die Zeugin N14 bereit, in dieser Nacht N24 und ihre Zwillingsschwester auf dem Sofa übernachten zu lassen und selbst in dem Bett des Angeklagten A1 zu schlafen. Ohne Vorwarnung berührte der Angeklagte, der das Alter der Zeugin N14 kannte, mitten in der Nacht in sexueller Absicht mit seinem Finger den nackten Brustbereich des jungen Mädchens und berührte diesen mit kreisenden Bewegungen. Sodann leckte der Angeklagte A1 mit der Zunge die entblößte Scheide des Kindes. Die Zeugin war vor Schock ganz starr und nicht in der Lage, sich zu bewegen oder etwas zu sagen. Die Berührungen des Angeklagten waren für sie äußerst unangenehm. Als der Angeklagte A1 sie aufforderte, seinen Penis zu berühren, schüttelte sie ihren Kopf. Daraufhin ließ der Angeklagte von ihr ab. Die Zeugin N14 ist durch diesen Vorfall bis zum heutigen Tag psychisch stark angegriffen. Aus Scham und Angst, dass ihr niemand glauben würde, hatte die Zeugin das Erlebte bis zur Verhaftung des Angeklagten A1 niemandem erzählt. Die Zeugin leidet unter Angst- und Panikattacken sowie unter Schlafstörungen. Eine elfwöchige stationäre Therapie konnte ihren Zustand bislang nicht signifikant verbessern. Eine erneute stationäre Therapie zum Zwecke der Aufarbeitung ihres Traumas steht nach den Angaben der Zeugin unmittelbar bevor. 1.44 - 1.172 (Ziffern 11 - 139 der Anklageschrift; Fallakte 1)
- a)Vorgeschichte Die 2011 geborene Geschädigte N21 ist die Tochter der Z2. Z2, die zum Zeitpunkt der Geburt ihrer Tochter erst 16 Jahre alt war, fühlte sich mit dem kleinen Kind überfordert. Dieses Problem verschärfte sich, als sie erneut schwanger wurde und im September 2013 schließlich ihr Sohn Y zur Welt kam. Als ihre zu diesem Zeitpunkt 13-jährige Schwester N24 ihr anbot, N21 ab und an mit auf den Campingplatz zu dem Angeklagten A1 zu nehmen, fühlte sich die Zeugin Z2 erleichtert. Sie stimmte zu, so dass N21 zunächst gemeinsam mit ihrer Tante N24 an den Wochenenden, später aber auch allein und wochenweise auf den Campingplatz fuhr. Weil sich N21 nach dem Eindruck ihrer Mutter bei dem Angeklagten A1 wohl fühlte, sie sich selbst hingegen nicht in der Lage sah, ihrer Tochter eine gute Mutter zu sein, bat Z2 den Angeklagten A1 schließlich, ihre Tochter ganz zu sich zu nehmen. In der Folge übertrug das zuständige Jugendamt H dem Angeklagten A1 zum 25. Mai 2016 das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Geschädigten N21. Es wurde ein Pflegschaftsverhältnis begründet und dem Angeklagten A1 die Pflege für das Kind übertragen. Auch wenn das alleinige Sorgerecht für das Kind bei dessen Mutter verblieb, wohnte die Zeugin spätestens ab dem 25. Mai 2016 ausschließlich bei dem Angeklagten A1. Ein Kontakt zur Kindesmutter fand in der Folge nicht mehr statt. Ein einziges Mal kam es noch zu einer zufälligen Begegnung an einem See. Zwar waren die Wohnverhältnisse auf dem Campingplatz im Wohnwagen des Angeklagten A1 chaotisch und schmutzig. Gleichwohl nahm die Entwicklung des kleinen Kindes zunächst eine positive Wendung. So brachte der Angeklagte seine Pflegetochter regelmäßig in ihren (heilpädagogischen) Kindergarten und bot ihr einen vergleichsweise strukturierten Tagesablauf. Er lernte mit ihr und ging mit dem Mädchen regelmäßig schwimmen. Auf diese Weise ermöglichte er N21, bereits vor ihrer Einschulung das Jugendschwimmabzeichen "Silber" zu bestehen.
- b)Sexuelle Übergriffe Zwischen dem 25. Mai 2016 und dem 13. November 2018 kam es in 129 Fällen - jeweils in dem Wohnwagen des Angeklagten A1 - durch diesen zu schweren sexuellen Übergriffen auf die Zeugin N21. In der Zeit, in der das Kind bei dem Angeklagten lebte, führte dieser mindestens einmal wöchentlich sexuelle Handlungen mit N21 durch. Der Angeklagte penetrierte die Scheide des Mädchens mit seinen Fingern und führte seinen Penis in den Mund, den Anus und die Scheide der Zeugin N21 ein. Obwohl das Mädchen sehr an ihrem Pflegevater hing, empfand sie die körperlichen Übergriffe als sehr schlimm. Die sexuellen Handlungen ließ N21 aus Angst über sich ergehen, denn der Angeklagte hatte ihr gedroht, dass ein Geist kommen und sie holen werde, wenn sie nicht mache, was er verlange.
- aa)Oralverkehr An nicht näher bestimmbaren Tagen in dem Tatzeitraum ließ der Angeklagte A1 von N21 Oralverkehr an sich durchführen. Innerhalb des Wohnwagens fanden diese Übergriffe regelmäßig an unterschiedlichen Orten statt. So forderte der Angeklagte A1 N21 an mehreren Tagen auf, sich unter dem Tisch in dem Vorraum des Wohnwagens vor ihn zu knien, während er auf einem Stuhl vor dem Tisch Platz nahm. Um sich sexuell zu befriedigen, verlangte er von dem Kind, an seinem Geschlechtsteil zu lecken und seinen Penis in den Mund zu nehmen. N21, die dachte, dass der Angeklagte ihr Vater sei, die ihn nur als ihren "Papa" kannte und die ihn als Autoritätsperson akzeptierte, gehorchte dem Angeklagten jeweils. Um dem Verlangen des Angeklagten zu genügen, befriedigte das Kind den Angeklagten auf die beschriebene Weise oral. Zusätzlich umfasste sie in diesen Situationen - ebenfalls infolge der Anweisungen des Angeklagten A1 - dessen Penis mit ihrer Hand und bewegte sie auf und ab. Der Angeklagte A1 gelangte jeweils zum Samenerguss und ejakulierte dem Kind in den Mund. Das Ejakulat spuckte die Geschädigte im Waschbecken im Badezimmer des Wohnwagens aus. An mehreren nicht näher bestimmbaren Tagen sah sich der Angeklagte gemeinsam mit dem ihm zur Pflege anvertrauten Kind kinderpornographische Filme an. Während die beiden dabei jeweils zunächst gemeinsam auf dem Sofa saßen, ging der Angeklagte während der Filme regelmäßig dazu über, sexuelle Handlungen an N21 vorzunehmen und ebensolche an sich vornehmen zu lassen. So leckte er die Scheide des Kindes und ließ sich von N21 oral befriedigen. Auf seine Aufforderung hin nahm sie das Geschlechtsteil des Angeklagten in ihren Mund und bewegte ihren Mund an dem Glied ihres Pflegevaters auf und ab, bis dieser in ihrem Mund zum Samenerguss kam. Das Ejakulat spuckte N21 im Waschbecken aus. An weiteren nicht näher bestimmbaren Tagen legte sich der Angeklagte A1 mit heruntergelassener Unterhose mit dem Rücken auf das Sofa und verlangte von N21, sich ebenfalls am Unterleib zu entkleiden. Sodann musste sich das Kind mit dem Bauch auf seinen Körper legen, wobei ihr Gesicht den Genitalien des Angeklagten und das Gesicht des Angeklagten dem Intimbereich der Zeugin zugewandt war. Während der Angeklagte die Scheide des Kindes leckte, stimulierte diese den Penis des Angeklagten. Hierzu leckte sie an diesem, nahm ihn jeweils in ihre Hände und ihren Mund. Auf diese Weise brachte sie den Angeklagten A1, wie von diesem jeweils beabsichtigt, zum Samenerguss. Der Angeklagte ejakulierte entweder in den Mund des kleinen Mädchens oder von außen an deren Scheide, wobei er das Ejakulat in diesen Fällen anschließend mit einem Tuch wegwischte. Der Oralverkehr fand auf die zuletzt beschriebene Weise auch auf N21 Bett im Wohnwagen des Angeklagten statt. Auf seine sexuell motivierte Aufforderung hin musste sie sich so auf den Körper des Angeklagten legen, dass dieser ihre Scheide lecken konnte, während sie seinen Penis in den Mund nahm und diesen mit ihrem Mund und ihrer Hand stimulierte. Dabei war in mindestens einem Fall eine Freundin von N21, die Zeugin N2, anwesend. Der Angeklagte verlangte von beiden Kindern, ihn abwechselnd oral zu befriedigen. Während die Kinder gehorchten und den Penis des Angeklagten nacheinander in den Mund nahmen, spreizte dieser die Beine des jeweiligen Mädchens und leckte diese an ihren Scheiden. Dabei verspürte N21 Schmerzen, was der Angeklagte auch erkannte, zur Durchsetzung seines Verlangens und zur sexuellen Befriedigung jedoch in Kauf nahm. Regelmäßig verlangte der Angeklagte von der Geschädigten N21 auch, gemeinsam mit ihm zu duschen und seinen Penis unter der Dusche oral zu stimulieren. Obwohl dies N21 nicht gefiel, gehorchte sie dem Angeklagten und nahm dessen Penis auch zu diesen Gelegenheiten in den Mund.
- bb)Analverkehr An nicht näher bestimmbaren Tagen in dem Tatzeitraum führte der Angeklagte A1 mit der Geschädigten N21 in dem Wissen um das kindliche Alter der Zeugin mit dieser Analverkehr durch. Die Übergriffe fanden mehrmals in N21 Bett und mehrmals auf dem Sofa im Wohnwagen statt. Dem Wunsch des Angeklagten entsprechend musste sich N21 jeweils auf ihren Bauch legen. Der Angeklagte rieb den Anus des Mädchens und/oder sein Glied mit Babyöl ein und drang in der Folge mit seinem erigierten Penis in den Anus des Kindes sein. Sodann bewegte er sein Glied im Anus des Mädchens vor und zurück, obwohl das Kind die Übergriffe als extrem unangenehm empfand und Schmerzen verspürte. Dies blieb auch dem Angeklagten nicht verborgen. Weil er aber durch das Geschehen sexuell erregt war und sich durch die Penetration befriedigen wollte, bewegten die Schmerzen seines Pflegekindes ihn nicht dazu, von der Geschädigten N21 abzulassen.
- cc)Vaginalverkehr Der Angeklagte A1 vollzog mit N21 an weiteren nicht näher bestimmbaren Tagen auch den vaginalen Geschlechtsverkehr. Auf dem Sofa oder in N21 Bett legte er sich auf seinen Rücken. Entsprechend seinen Vorgaben musste sich das Kind am Unterleib entblößen und sich rittlings auf seinen Körper setzen. Der Angeklagte verteilte Babyöl an der Scheide des Mädchens und drang mit seinem erigierten Penis in N21 ein. Zwar wusste der Angeklagte genau, dass er mit dem ihm anvertrauten Kind keinerlei sexuelle Handlungen vornehmen durfte. Dem Angeklagten, dem es jeweils um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse ging, war dies jedoch gleichgültig. Auch, dass N21 den Geschlechtsverkehr als schmerzhaft erlebte, war ihm egal.
- dd)Weitere sexuelle Handlungen Der Angeklagte führte des Weiteren regelmäßig, aber an nachträglich nicht genau zu bestimmenden Tagen sexuell motiviert einen Finger in die Scheide seiner Pflegetochter N21 ein und führte penetrierende Bewegungen durch. Währenddessen befanden sich der Angeklagte und das unbekleidete Mädchen in der Regel gemeinsam im Bett. Der Angeklagte betrachtete sein Pflegekind während der Übergriffe als Ersatz für Frauen in adäquatem Alter, an denen er aufgrund schlechter Beziehungserfahrungen nicht mehr interessiert war. Zudem nutzte er N21 systematisch als "Lockvogel", um andere Kinder kennenzulernen und deren Vertrauen zu gewinnen, damit er sie sodann ebenfalls sexuell missbrauchen könne. Hierzu nutzte der Angeklagte auch die Möglichkeiten des Internets. So schaltete er mehrere Kleinanzeigen auf dem Internetportal "Ebay", um allein erziehende Mütter mit Kindern als Spielkameraden für seine "Tochter" kennenzulernen. Der Angeklagte hoffte, auf diese Weise mithilfe seines Pflegekindes weitere Mädchen für sexuelle Übergriffe zu finden. Aufgrund der ersten Verdachtsfälle im Rahmen dieses Verfahrens wurde N21 am 13. November 2018 schließlich durch das Jugendamt in Obhut genommen und in einer anderen Pflegefamilie untergebracht.
- c)Folgen Die Zeugin N21 leidet massiv unter den Übergriffen ihres Pflegevaters. Sie befindet sich in einer geschützten Wohngruppe für Mädchen, die sexualisierte Gewalt erfahren haben. Dort ist es ihr bis jetzt nicht möglich, über die Dinge zu sprechen, die ihr angetan worden sind. Ob N21 jemals in der Lage sein wird, die sexuellen Übergriffe durch den Angeklagten psychisch zu verarbeiten und ein davon unbelastetes Leben zu führen, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhergesagt werden. 1.173 - 1.175 (Ziffern 217. - 219. der Anklageschrift; Fallakte 10) Im Winter 2015 besuchte die 2011 geborene N11 erstmals den Angeklagten A1 in dessen Wohnwagen auf dem Campingplatz in L. N11 ist die jüngere Halbschwester der Z3 bzw. die jüngere Schwester der Geschädigten N17. Die zum damaligen Zeitpunkt fünfzehnjährige N17, die auf ihre vierjährige Schwester aufpassen sollte, hatte diese mit zum Campingplatz genommen. Dort spielte N11 gern mit N21, die zu dieser Zeit bereits regelmäßig am Wochenende bei dem Angeklagten A1 zu Besuch war. Gemeinsam mit ihrer Schwester N17 übernachtete N11 in dem Wohnwagen des Angeklagten A1, wobei sie zwischen Winter 2015 und Oktober 2016 mindestens drei Mal ohne N17 in dem Bett des Angeklagten A1 schlief. Bei diesen Gelegenheiten kam es zu den folgenden Taten: Der Angeklagte A1 zog N11 jeweils die Unterhose aus und streichelte sie an der Scheide. Obwohl er wusste, dass N11 erst vier oder fünf Jahre alt war, legte er das Mädchen - während er auf dem Rücken lag - so auf seinen Körper, dass er mit seinem Mund an ihre Scheide kommen konnte. Dabei rief N11 um Hilfe, da sie der Situation entkommen wollte. Um den Widerstand des Kindes zu überwinden, hielt der Angeklagte A1 die Beine des Mädchens jedoch fest und leckte ihre Scheide. In mindestens einem der Fälle saß die Pflegetochter des Angeklagten - die Geschädigte N21 - am Bettende und sah dem Geschehen zu. Neben der sexuellen Befriedigung stellten das Gefühl der physischen Dominanz und der Ausübung von Macht über die ihm anvertrauten Kinder für den Angeklagten eine große Befriedigung dar. 1.176 - 1.180 (Ziffern 223 - 227 der Anklageschrift; Fallakte 12) Gemeinsam mit ihrer Mutter war auch 2009 geborene Geschädigte N18 häufig auf dem Campingplatz in L. Da die Großmutter des Kindes mehrere Wohnwagen auf dem Campingplatz besitzt, verbrachten N18 und ihre Mutter viele Wochenenden und Ferienzeiten dort. Bei einer dieser Gelegenheiten lernte N18 auf dem Spielplatz des Campingplatzes die etwas jüngere Pflegetochter des Angeklagten A1 kennen und freundete sich mit dieser an. In der Zeit zwischen Sommer 2014 und Sommer 2016 durfte N18 manchmal bei ihrer Freundin N21 im Wohnwagen des Angeklagten A1 übernachten. Manchmal schlief N18 in N21 Bett, häufig aber auch auf Aufforderung des Angeklagten mit diesem gemeinsam in dessen Bett. Der Angeklagte, den die Anwesenheit des jungen Kindes sexuell erregte, nutzte mindestens fünf Übernachtungen der N18, um diese zu missbrauchen. In Kenntnis ihres Alters fasste er das Mädchen jeweils zunächst über deren Schlafanzughose am Gesäß und im Bereich der Scheide an. Anschließend zog er ihr jeweils die Schlafanzughose aus und streichelte ihre Scheide. Während er selbst nackt war, küsste er den Bauch der Geschädigten N18 und leckte ihre Scheide und ihren After. In einem Fall führte er seinen Finger in den After des Kindes ein. Das Mädchen empfand die Berührungen des Angeklagten als sehr unangenehm. N18 befindet sich derzeit in einer stabilisierenden therapeutischen Behandlung. Zwar behauptet sie, dass es ihr so gut wie immer ginge, tatsächlich aber beschäftigt das Mädchen ihre Angst, der Angeklagte könne aus dem Gefängnis fliehen. Sie hat schlimme Albträume und empfindet eine starke Unsicherheit bezüglich der Unterscheidung von "guten" und "bösen" Menschen. 1.181 - 1.183 (Ziffern 220 - 222 der Anklageschrift; Fallakte 11) Die Zeugin N12, geboren 2005, hielt sich regelmäßig auf dem Campingplatz in L auf. Ihr Vater ist der im Jahr 2016 verstorbene Z6 (geb. Z7), der wiederum ein Sohn des auf dem Campingplatz lebenden Z8 ist. Die Familie besuchte den Z8 häufig auf dem Campingplatz. Die Zeugin N12 durfte auch allein auf dem Campingplatz in L übernachten. Während ihrer Besuche auf dem Campingplatz lernte das junge Mädchen N21 kennen und freundete sich mit ihr an. In der Folge besuchte sie diese manchmal in dem Wohnwagen des Angeklagten A1. Vor diesem Hintergrund kam es zwischen dem Sommer 2015 und dem Sommer 2018 zu den folgenden Taten: In mindestens drei Fällen berührte der Angeklagte A1 in sexueller Absicht und im Bewusstsein über das kindliche Alter der Zeugin das Mädchen an deren nackten Brustbereich und an der unbekleideten Scheide. Er leckte das Kind an seiner Scheide und führte in mindestens einem Fall auch einen Finger in deren Scheide ein. Zudem forderte der Angeklagte A1 das Mädchen jeweils auf, seinen Penis in ihren Mund zu nehmen. Das Mädchen kam der Aufforderung jeweils nach, bis der Angeklagte A1 eine Erektion bekam. Die Zeugin N12 ist durch die Geschehnisse auf dem Campingplatz gesundheitlich sehr beeinträchtigt. Sie leidet unter Unruhezuständen und schreit im Schlaf. Sie verschließt sich der Kommunikation mit ihrer Mutter und beginnt demnächst zur Aufarbeitung der Vorfälle eine stationäre Therapie. 1.184 - 1.217 (Ziffern 230 - 263 der Anklageschrift; Fallakte 16) Um Kontakte zu anderen Familien für gemeinsame Aktivitäten mit Kindern zu finden, hatte die Mutter der Geschädigten N19, geboren 2010, in dem Internetportal eBay Kleinanzeigen eine Kontaktanzeige aufgegeben. Auf diese Anzeige meldete sich gegen Anfang des Jahres 2017 der Angeklagte A1. Sein Ziel war es, weitere Mädchen kennenzulernen, die er sexuell missbrauchen konnte. Der digitalen Kommunikation zwischen dem Angeklagten und der Zeugin Z9 folgten bald Treffen im Schwimmbad und weitere gemeinsame Unternehmungen. N21 und N19 verstanden sich gut. Die Treffen fanden zu Beginn ihres Kennenlernens nur in Begleitung von N19 Vater statt, wenn dieser auf Hafturlaub war. Da die Zeugin Z9 den Angeklagten sympathisch fand und im Laufe der nächsten Monate Vertrauen zu ihm aufbaute, gestattete sie ihrer Tochter N19 im März 2017 zum ersten Mal, bei ihrer Freundin N21 und dem Angeklagten A1 zu übernachten. Da die Übernachtung aus Sicht der Zeugin Z9 problemlos verlief, erlaubte sie ab diesem Zeitpunkt häufiger, dass N19 in den Ferien einige Nächte oder ein bis zwei Wochen bei N21 schlief oder auch am Wochenende ein oder zwei Nächte auf dem Campingplatz verbrachte. Dass das Mädchen nach einem längeren Aufenthalt bei dem Angeklagten über Schmerzen im Intimbereich klagte, stimmte die Eltern nicht weiter misstrauisch. Schon Ende April 2017 begann N19, nachts schlafzuwandeln und zu schreien. Ihrer Mutter erzählte sie hierzu, dass sie große Angst vor Monstern habe. Auch fing N19 nachts wie tagsüber häufig unvermittelt an zu weinen, ohne dass für ihre Mutter ein Grund erkennbar war. Sie entwickelte ein auffälliges altersuntypisches sexualisiertes Verhalten, indem sie mit ihrem Bruder im Rollenspiel nachstellte, was auf dem Campingplatz passierte, und ihren Vater im Genitalbereich streicheln wollte. Diese Anzeichen für die sexuellen Übergriffe erkannten ihre Eltern nicht. Während der Übernachtungen N19 bei dem Angeklagten kam es zu den folgenden Taten: 1.184 (Ziffer 230 der Anklageschrift) Als N19 Kunst Ende März oder Anfang April 2017 zum zweiten Mal bei ihrer Freundin N21 auf dem Campingplatz E in L übernachtete, ließ der Angeklagte A1 das junge Mädchen bei ihm im Bett schlafen. Dabei wusste er, dass N19 erst sieben Jahre alt war. Im Bett streichelte der Angeklagte die nackte Scheide des Kindes. 1.185 (Ziffer 231 der Anklageschrift) An einem weiteren Wochenende nach den Osterferien 2017 legte sich der Angeklagte A1 bei einem Übernachtungsbesuch der N19 nach dem Frühstück gemeinsam mit dem jungen Mädchen in N21 Bett. In Kenntnis ihres Alters streichelte er in sexueller Motivation den Brustbereich des Kindes. Sodann fuhr er mit der Hand unter N19 Kleid und streichelte über ihre mit einem Schlüpfer bekleidete Scheide. Dann griff der Angeklagte mit seiner Hand in die Unterhose des Mädchens und führte einen Finger in dessen Scheide ein. Für das kleine Mädchen war dies sehr schmerzhaft. 1.186 (Ziffer 232 der Anklageschrift) Auch im Sommer 2017 übernachtete N19 häufig bei dem Angeklagten A1, der nach wie vor das volle Vertrauen der Mutter des jungen Mädchens, der Zeugin Z9, genoss. An einem nicht näher bestimmbaren Sommertag im Jahr 2017, nach dem 25. Juli, kam es zu einem weiteren sexuellen Übergriff des Angeklagten A1 auf N19. In seinem Wohnwagen zog der Angeklagte dem jungen Mädchen deren Unterhose aus und schob ihr das Kleid hoch. Sodann führte er dem Kind seinen eregierten Penis anal ein. Dies löste bei der Zeugin große Schmerzen aus. Dies bemerkte auch der Angeklagte, der die Situation sexuell erregend fand. Die Schmerzen des Kindes waren ihm daher egal. Die Erweiterung seines eigenen Machtbereichs dahingehend, dass er sich sexuell an dem Mädchen vergreifen konnte, befriedigte ihn sehr. 1.187 (Ziffer 233 der Anklageschrift) Da sich die Pflegetochter des Angeklagten A1 N21 und die Geschädigte N19 bestens verstanden und die Mutter der N19, die Zeugin Z9, darauf vertraute, dass ihrer Tochter bei dem Angeklagten A1 gut aufgehoben sei, verbrachte das junge Mädchen zwischen März 2017 und September 2018 viele Wochenenden bei ihrer Freundin. An einem nicht näher bestimmbaren Tag in dieser Zeit legte der Angeklagte A1 sich gemeinsam mit N19 in sein Bett. In Kenntnis deren Alters zog er seinen Penis aus seiner Unterhose. Sodann verlangte er von dem jungen Mädchen, diesen in ihren Mund zu nehmen und drückte ihren Kopf zur Untermauerung seiner Forderung mit seinen Händen zu seinem Penis. N19 gehorchte und nahm das Geschlechtsteil des Angeklagten zumindest kurz in ihren Mund. In der Folge gelang es dem siebenjährigen Kind, den Penis des Angeklagten A1 "auszuspucken" und wegzulaufen. 1.188 - 1.216 (Fälle 234 - 262 der Anklageschrift) Während der Übernachtungen der Geschädigten N19 bei dem Angeklagten A1 in dem Zeitraum zwischen März 2017 und September 2018 kam es in mindestens 29 Fällen zum vaginalen Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten A1 und dem jungen Kind. Die Übergriffe fanden jeweils in dem Wohnwagen des Angeklagten A1 auf dem Campingplatz in L statt. Der Angeklagte wusste, dass N19 erst sieben bzw. acht Jahre alt war. Trotzdem führte er in mindestens 29 Fällen seinen erigierten Penis in die Scheide von N19 ein. Die Schmerzen des Kindes bemerkte der Angeklagte. Sie waren ihm jedoch egal. 1.217 (Fall 263 der Anklageschrift) Zum letzten Mal übernachtete N19 bei ihrer Freundin N21 und deren Pflegevater, dem Angeklagten A1, am 22. September 2018. An diesem Tag hielten sich der Angeklagte A1, seine Pflegetochter N21 und N19 in der Wohnung des Angeklagten A1 in L auf. Der Angeklagte A1 war nur mit einem T-Shirt bekleidet. Während er gemeinsam mit N19 auf dem Sofa in der Wohnung saß, griff er das Handgelenk des Mädchens und führte ihre Hand an seinen Penis. Er bewegte die Hand des Kindes an seinem Glied auf und ab, weil ihn dies sexuell erregte. Erst als N19 einige Zeit später nach ihrer Freundin rief und N21 in das Wohnzimmer kam, hörte der Angeklagte A1 auf. N19 konnte die sexuellen Übergriffe durch den Angeklagten A1 psychisch bislang nicht verarbeiten. Sie hat bis heute abends panische Angst, ins Bett zu gehen. N19 beschäftigt sich auch heute noch häufig mit dem, was passiert ist. Sie fragt nach ihrer Freundin N21, die sie seit den Geschehnissen nicht wiedergesehen hat. Wenn sie im Radio oder Fernsehen Berichte über die Missbräuche auf dem Campingplatz in L hört, hält sie sich die Ohren zu und schließt die Augen. Es gelingt ihr bislang nicht, sich gegenüber ihren Eltern zu öffnen, weil der Angeklagte dem Mädchen gedroht hat, dass ihr Vater wieder ins Gefängnis oder sie ins Kinderheim komme, wenn sie etwas erzähle. 1.218 - 222 (Anklageschrift vom 29. Mai 2019 (22 Js 839/19)) Die 2007 geborene Geschädigte N25 war gemeinsam mit der N19 auf einer Schule. Die Familie N25 ging ab und an gemeinsam mit der Familie Z9 in B schwimmen. Bei einem dieser Schwimmbadbesuche lernte die Geschädigte über ihre Freundin N19 auch den Angeklagten A1 und dessen Pflegetochter N21 kennen. In den Sommerferien 2017 (17. Juli 2017 bis 29. August 2017) durfte die Geschädigte N25 auf Einladung des Angeklagten A1 bei diesem übernachten. Da ihre Eltern kein Auto hatten, holte der Angeklagte das Mädchen jeweils ab und brachte es im Anschluss zurück zu seiner Familie. Während der Übernachtungen kam es zu mindestens fünf sexuellen Übergriffen auf N25: 1.218 - 1.219 (Ziffern 1 und 2 der Anklageschrift vom 29. Mai 2019 (22 Js 839/19)) In mindestens zwei zeitlich nicht näher bestimmbaren Nächten in den Sommerferien 2017 zog der Angeklagte A1 der Geschädigten N25 deren Hose und Unterhose runter und forderte das Mädchen dazu auf, sich auf seinen Kopf zu setzen. Diese Situation fand einmal im Bett des Angeklagten und einmal in N21 Bett statt. Der Angeklagte wusste, wie alt N25 war. Er fühlte sich durch das Mädchen sexuell angezogen. Obwohl N25 das Geschehen ekelhaft fand und mehrfach "Stopp" sagte, zog der Angeklagte das Mädchen an sich heran, bis sie auf seinem Mund saß. Sodann leckte er jeweils ihre Scheide. Darüber hinaus nahm er in beiden Situationen die Hand des Kindes und legte diese an seinen Penis. N25 musste die Hand nach seiner Vorgabe an seinem Glied auf und ab bewegen. Einmal manipulierte der Angeklagte im Anschluss selbst an seinem Penis, bis er zum Samenerguss kam. 1.220 (Ziffer 5 der Anklageschrift vom 29. Mai 2019 (22 Js 839/19)) An einem weiteren Tag in den Sommerferien 2017, dessen genaues Datum nicht mehr rekonstruierbar ist, übergab der Angeklagte A1 N25, als sich diese bei ihm aufhielt, einen hellblauen Vibrator. Er erklärte ihr, wie man den Vibrator einschaltet, und forderte sie auf, sich den Vibrator in ihre Scheide und ihren After einzuführen. Nachdem der Angeklagte das Zimmer verlassen hatte, legte sich das Mädchen auf N21 Bett und hielt sich den Vibrator von außen an ihre Scheide und ihr Gesäß. 1.221 - 1.222 (Ziffern 3 und 4 der Anklageschrift vom 29. Mai 2019 (22 Js 839/19)) An zwei weiteren nicht näher bestimmbaren Tagen im Tatzeitraum berührte der Angeklagte die Zeugin N25 auch außerhalb des Wohnwagens in sexuell motivierter Weise. Als N25 auf das Trampolin vor dem Wohnwagen klettern wollte, hob er sie von hinten an. Dabei fasste er ihr über die dünne Sommerhose in sexueller Absicht an die Scheide. Dem Kind war die Berührung sehr unangenehm. Als der Angeklagte A1 das junge Mädchen einmal mit in das Schwimmbad E nach L nahm, berührte er das Kind sexuell motiviert während des Schwimmens von hinten an der Scheide. Der Angeklagte genoss die jederzeitige Kontrolle über das Geschehen und die Freiheit, seine Macht über das Kind an jedem Ort - auch außerhalb des geschützten Privatraums - ausüben zu können. N25 leidet sehr unter den Vorfällen. Derzeit wartet sie auf einen stationären Therapieplatz, da das Zusammenleben in der Familie sehr schwierig geworden ist. Häufig ist das Mädchen geistig abwesend und erlebt den Alltag ohne jede innere Beteiligung. Sie verlässt das Haus kaum noch und verkriecht sich in ihrem Zimmer. Zu den seltenen Gelegenheiten, in denen N25 ihr emotionales Schneckenhaus verlässt, fällt sie durch sehr aggressives Verhalten ihren Mitmenschen gegenüber auf. 1.223 (Ziffer 264 der Anklageschrift; Fallakte 18) Z11, geboren 2008, ist die Tochter von Z12 und Z13, einem Bruder von Z8. Z11 Eltern waren schon lange mit dem Angeklagten A2 befreundet, der nach der Geburt des Mädchens die Patenschaft für das Kind übernahm. Im Sommer 2016 bot der Angeklagte A2 seiner Patentochter und deren Mutter an, dass Z11 ihn auf dem Campingplatz besuchen und dort Urlaub machen könnte. Ab diesem Zeitpunkt verbrachte das Kind sehr viel Zeit auf dem Campingplatz und war viele Wochenenden und auch Teile seiner Ferien dort. Bei einer Gelegenheit lernte Z11 auch die Pflegetochter des Angeklagten A1 kennen und befreundete sich mit N21. An einem nicht näher bestimmbaren Tag in den Osterferien 2017 nutzte der Angeschuldigte A1 einen Besuch des Mädchens auf dem Campingplatz, um zum Nachteil dieser sexuell übergriffig zu werden. Als Z11 bei ihrer Freundin N21 in seinem Wohnwagen übernachtete, forderte er Z11 auf, sich zu ihm ins Bett zu legen. Obwohl er wusste, dass Z11 deutlich jünger als 14 Jahre alt war, verlangte er von dem Mädchen, seinen Penis anzufassen. Als Z11 nicht gehorchte, nahm er die Hand des Kindes und führte sie zu seinem Glied. Z11 nahm ihre Hand wieder weg und wollte das Bett verlassen, der Angeklagte hielt die Hände des Mädchens jedoch so fest, dass diese der Situation nicht entkommen konnte. Er zog sie zurück in das Bett und fasste mit seiner rechten Hand in die Schlafanzughose und Unterhose des Mädchens. Obwohl diese mehrfach sagte, dass sie dies nicht wollte, berührte er die unbekleidete Scheide des jungen Mädchens. Der Übergriff auf das Mädchen gegen dessen Willen erregte den Angeklagten sexuell und ließ ihn sich stark und bedeutsam fühlen. Z11 leidet bis heute unter den Übergriffen. Es fällt ihr sehr schwer, über die Geschehnisse zu sprechen. In der Schule kam es infolge ihrer psychischen Belastung zu einem starken Leistungsabfall. Nur durch große Mühe konnten sich die schulischen Leistungen des Mädchens wieder etwas stabilisieren. Die Therapie, in der sich Z11 befindet, tut dem Mädchen gut und hilft ihr, das Erlebte aufzuarbeiten. 1.224 - 1.225 (Ziffern 228 und 229 der Anklageschrift; Fallakte 13) Die 2013 geborene N8 ist die Tochter von Z14 und Z15. Z14 ist der Sohn von Z8, der Inhaber einer Parzelle auf dem Campingplatz "E" in L ist. Z14 hatte seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Erst im Jahr 2016 nahm Z14 wieder Kontakt zu seinem Vater auf und besuchte diesen mit seinen Kindern auf dem Campingplatz in L. Ab Sommer 2017 hielt sich N8 mit ihren Geschwistern sodann jedes zweite Wochenende sowie auch eine gewisse Zeit in den Sommerferien 2018 ohne ihren Vater auf dem Campingplatz bei Z8 und dem Angeklagten A2, einem Freund von Z8, auf. Diese regelmäßigen Besuche fanden bis einschließlich November 2018 statt. Während ihrer Besuche auf dem Campingplatz lernte N8 auch N21 kennen und freundete sich mit dem Mädchen an. In mindestens zwei Fällen zwischen dem Sommer 2017 und November 2018 kam es durch den Angeklagten A1 zu schweren sexuellen Übergriffen auf das Kind. Der Angeklagte, der wusste, dass N8 erst vier oder fünf Jahre alt war, führte mit dem Mädchen analen Geschlechtsverkehr durch. In seinem Bett drang er an mindestens zwei zeitlich nicht näher bestimmbaren Tagen mit seinem erigierten Penis anal in die Zeugin N8 ein. N8 ist gesundheitlich durch die Übergriffe des Angeklagten schwer angeschlagen. Aufgrund ihrer psychischen Probleme, die allerdings auch auf die Übergriffe des Mitangeklagten A2 zurückzuführen sind, befindet sich das Mädchen seit April 2019 in einer stationären Behandlung, in der sie auch einzeltherapeutisch betreut wird. Sie hat viele Ängste und erlebt regelmäßig Albträume. Sie hat Angst, dass die Angeklagten aus dem Gefängnis ausbrechen könnten und ihrer Familie etwas antun werden. Die Aufarbeitung der frühkindlichen Traumatisierung wird nach jetzigem Stand der Dinge noch viele Jahre in Anspruch nehmen. 1.226 - 1.260 (Ziffern 143, 157 - 182, 187 - 194 der Anklageschrift; Fallakte 7) Die 2008 geborene Zeugin N2 lernte den Angeklagten A1 auf dem Campingplatz in L kennen. Die Großmutter des Mädchens hatte einen Wohnwagen auf dem Campingplatz, der sich in der Nähe der Parzelle des Angeklagten A2 befand. Das Mädchen, das viele Nächte bei ihrer Großmutter, aber auch bei dem Angeklagten A2 verbringen durfte, lernte auf dem Campingplatz N21 kennen. Die beiden wurden Freundinnen. Obwohl die Mutter des Mädchens Bedenken hatte, erlaubte sie ihrer Tochter, bei ihrer Freundin N21 in dem Wohnwagen des AngeklagtenA1 zu übernachten. Dabei kam es zu den folgenden sexuellen Übergriffen: 1.226 (Ziffer 143 der Anklageschrift) An einem nicht näher bestimmbaren Tag in der Zeit zwischen Herbst 2016 und Sommer 2017 oder Januar 2018 und Mai 2018 forderte der Angeklagte A1 die Geschädigten N2 und N21 in mindestens einem Fall in sexueller Absicht auf, sich vor seinen Augen gegenseitig an der Scheide zu lecken. Die Kinder kamen der Aufforderung nach. Den Angeklagten erregte es, auch insoweit über die Kinder bestimmen zu können, als diese sexuelle Handlungen aneinander vornehmen sollten. Dabei zuzuschauen, stellte für ihn eine besondere Befriedigung dar. 1.227 (Ziffer 157 der Anklageschrift) Auch in den Herbstferien 2016 übernachtete N2 bei ihrer Freundin N21. Obwohl er wusste, dass N2 und N21 Kinder waren und er sich an ihnen nicht vergreifen durfte, forderte er die beiden Mädchen am 15. Oktober 2016 oder am 22. Oktober 2016 auf, sich gemeinsam mit ihm in N21 Bett zu legen. Dort legte er sich - lediglich mit einem Bademantel bekleidet - auf seinen Rücken. Er forderte N21 auf, seinen Penis in den Mund zu nehmen. N2 sollte den beiden zuschauen. Die Mädchen kamen der Aufforderung des Angeklagten A1 nach. Während N21 oral an dem Penis des Angeklagten A1 manipulierte, stöhnte dieser vor sexueller Erregung und sagte, dass ihm dies sehr gut gefalle. Sodann forderte er N2 auf, seinen mittlerweile erigierten Penis ebenfalls in den Mund zu nehmen. Nachdem die Zeugin zunächst erwiderte, dass sie dies keinesfalls wolle, kam sie der Aufforderung des Angeklagten A1 letztlich auf dessen Drängen doch nach. In der Folge befriedigten die beiden Kinder den Angeklagten A1 abwechselnd oral, wobei der Angeklagte A1 vorgab, wann die Kinder wechseln sollten. Zur Ejakulation kam es dabei nicht. Am gleichen Abend zogen die beiden Mädchen auf die Aufforderung des Angeklagten hin ihre Unterhosen aus, so dass sie nur noch mit ihren Nachthemden bekleidet waren. Zunächst spreizte der Angeklagte die Beine N21, was für diese schmerzhaft war. Sodann leckte er die Scheide seiner Pflegetochter. Weil sich N2 vor Schmerzen fürchtete, spreizte sie in der Folge von selbst ihre Beine. Der Angeklagte A1 leckte auch ihre Scheide und berührte diese mit seinen Händen. 1.228 - 1.252 (Ziffern 158 - 182 der Anklageschrift) In der Zeit zwischen Herbst 2016 und Sommer 2017 sowie in der Zeit zwischen Januar 2018 und Mai 2018 übernachtete die Zeugin N2 an mindestens 25 Wochenenden bei ihrer Freundin N21 auf dem Campingplatz. An jedem dieser Wochenenden missbrauchte der Angeklagte A1 das junge Mädchen sexuell auf die im Folgenden beschriebene Weise: Er brachte das Kind jeweils dazu, ihn im Bett oral zu befriedigen. Er berührte es an seiner Scheide und leckte diese. Darüber hinaus veranlasste der Angeklagte, der von der Zeugin N2 sexuell erregt wurde, das Mädchen dazu, sich vor seinen Augen einen Vibrator in die Scheide zu führen. Hierzu rieb er den Vibrator jeweils mit Babyöl ein. Beim ersten Übergriff dieser Art, welcher noch vor Beginn der Sommerferien am 17. Juli 2017 stattfand, führte der Angeklagte den eingeschalteten Vibrator in die Scheide des Mädchens ein, um dem Kind zu zeigen, was es tun sollte. Bei den folgenden Situationen forderte er die Geschädigte auf, dies eigenständig zu tun. Während sich das Mädchen den Vibrator in seine Scheide einführte und dort festhielt, schaute der Angeklagte ihr jeweils zu und onanierte. 1.253 - 1.256 (Ziffern 187 - 190 der Anklageschrift) In einer Sommernacht noch vor Beginn der Sommerferien am 17. Juli 2017 führte der Angeklagte A1 erstmals vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Zeugin N2 durch. Nach einem gemeinsamen Fernsehabend im Wohnwagen des Angeklagten A1 begaben sich N21 und N2 in N21 Bett, um sich schlafen zu legen. Der nur mit einem Bademantel bekleidete Angeklagte folgte den Kindern mit der Bemerkung, dass er den Mädchen zeigen wolle, "wie Sex funktioniere". In Kenntnis des Alters der damals achtjährigen Zeugin N2 zog er dieser ihre Unterhose aus, so dass das Mädchen nur noch mit ihrem Nachthemd bekleidet war. Sodann rieb er ihre Scheide mit Babyöl ein. Auf die Aufforderung des Angeklagten, der rücklings auf N21 Bett lag und dessen Penis durch die sexuelle Erregung des Angeklagten bereits erigiert war, setzte sich die Zeugin N2 so auf den Penis, dass dieser in ihre Scheide eindrang. Dabei verspürte die Zeugin große Schmerzen. Dies merkte auch der Angeklagte, es war ihm jedoch gleichgültig. In der Folge kam es im Sommer 2017 sowie zwischen Januar und Mai 2018 in mindestens drei weiteren Fällen zu sexuellen Übergriffen dieser Art. Der Angeklagte drang jeweils vaginal mit seinem erigierten Penis in die Scheide der Zeugin N2 ein. 1.257 - 1.258 (Ziffern 191 - 192 der Anklageschrift) Der Angeklagte A1 vergriff sich, nachdem er erstmals vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Zeugin N2 durchgeführt hatte, auch anal an dem jungen Kind. Dabei wusste er genau, dass dies - so wie alle sexuellen Handlungen, die er an N2 durchführte bzw. von dieser durchführen ließ - verboten war. Dies war dem Angeklagten, den das Kind sexuell erregte und der sich an dem Geschehen jeweils befriedigte, gleichgültig. Während sich N2 umzog, um sich bettfertig zu machen, beugte der Angeklagte A1 das junge Mädchen mit dem Oberkörper über das Bett seiner Pflegetochter N21. Er stellte sich hinter die Geschädigte und drang auf diese Weise mit seinem Penis in den Anus des Kindes ein. Hierzu verwendete er Babyöl. An einem nicht näher bestimmbaren weiteren Tag drang der Angeklagte A1 erneut anal mit seinem erigierten Glied in das junge Mädchen ein. 1.259 (Ziffer 193 der Anklageschrift) In mindestens einem Fall schaute der Angeklagte in seinem Wohnwagen mit der minderjährigen Zeugin N2 kinderpornographische Filme an, in denen Kinder Männer oral bis zur Ejakulation befriedigten. 1.260 (Ziffer 194 der Anklageschrift) In Kenntnis ihres Alters forderte der Angeklagte die Zeugin N2 in der Zeit von Oktober 2016 bis Sommer 2017 oder von Januar 2018 bis Mai 2018 dazu auf, sich an ihrem Unterleib vollständig zu entkleiden. Den Vorgaben des Angeklagten entsprechend legte sich das solcherweise entkleidete Mädchen in der Folge hin und spreizte ihre Beine. Der Angeklagte A1 fotografierte die Zeugin in dieser Position, wobei der Fokus auf die nackte Scheide gerichtet war. Die sexuellen Übergriffe durch den Angeklagten A1 erlebte die Zeugin N2 als sehr belastend. Auch, dass ihre beste Freundin N21 zum Opfer des Angeklagten A1 wurde, ohne diesem entfliehen zu können, beschäftigte das Kind sehr. Nachts konnte das junge Mädchen wegen Albträumen nur noch schlecht schlafen. Weil sie so großes Mitleid mit ihrer Freundin N21 empfand, fuhr N2 Anfang 2018 mit ihrem Tretroller zum neun Kilometer entfernten Campingplatz, um N21 da rauszuholen und mit nach Hause zu nehmen. Weil sie N21 nicht antraf, musste sie den Rückweg indes ohne Erfolg antreten. Auch heute muss N2 noch häufig an die Geschehnisse auf dem Campingplatz denken. Noch immer leidet sie unter schlimmen Albträumen und erträgt selbst in ihrer eigenen Wohnung keine Nacktheit. So badet sie nur mit einem Badeanzug bekleidet. Anderen Menschen begegnet N2 mit Misstrauen; phasenweise zieht sie sich selbst vor ihrer Familie völlig zurück. N2 befindet sich in therapeutischer Behandlung und wird demnächst stationär aufgenommen. 1.261 (Ziffer 195 der Anklageschrift; Fallakten 1 und 8) Auch die jüngere Schwester der Zeugin N2, die 2010 geborene N3, erregte das sexuelle Interesse des Angeklagten. An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Sommer 2017 noch vor dem siebten Geburtstag des Kindes hüpften die Zeuginnen N21 und N3 sowie ein drittes, unbekannt gebliebenes minderjähriges Mädchen namens Z16 auf dem Trampolin vor dem Wohnwagen des Angeklagten A1. Dabei veranstalteten sie eine Wasserschlacht, so dass die drei Mädchen nur mit Badeanzügen bekleidet waren. In dieser Situation forderte der Angeklagte A1 die Kinder in sexueller Motivation auf, zu ihm in den Wohnwagen zu kommen und ihre Badeanzüge auszuziehen. Die Mädchen, deren kindliches Alter der Angeklagte kannte, kamen den Anweisungen des Angeklagten nach und legten sich aufforderungsgemäß nackt auf N21 Bett. Sodann übergab der Angeklagte den Kindern jeweils Vibratoren. N3 erhielt einen pinken, glitzernden Vibrator, ohne dass sie wusste, worum es sich dabei handelt. Während sich N21 den ihr übergebenen Vibrator auf die Ansage des Angeklagten hin in ihre Scheide einführte, gelang dies N3 nicht. Der Versuch, sich den Vibrator wie N21 in die Scheide einzuführen, verursachte ihr Schmerzen. Stattdessen hielt sich N3, die sich in dieser Situation extrem unwohl fühlte, den eingeschalteten Vibrator von außen an ihre Scheide. Der Angeklagte genoss seine Rolle als Dirigent der Situation, der nach seinem Belieben über die Kinder verfügen konnte. Wie ihre Schwester N2 leidet auch die Zeugin N3 noch sehr unter dem Übergriff des Angeklagten A1. Zwar zeigte sie sich über die Festnahme der Angeklagten erleichtert. Trotzdem kommt es - auch in der Schule - immer wieder zu Vorfällen, bei denen N3 "Fass mich nicht an", "Hilfe" oder "Mama" schreit. Häufig finden tätliche Auseinandersetzungen mit ihrer Schwester N2 statt. Das Mädchen ist zudem bei dem Diebstahl von Süßigkeiten aus einem Supermarkt erwischt worden. Die bereits begonnene Therapie hat bislang noch zu keiner Besserung ihres Zustandes geführt. 1.262 (Ziffer 146 der Anklageschrift; Fallakte 4) Im Juni 2017 übernachtete die 2008 geborene Zeugin N5 auf dem Campingplatz in E in dem Wohnwagen des Angeklagten A1. Die Großeltern des Mädchens hatten eine Parzelle auf dem Campingplatz und ihre Enkelin dort zu Besuch. Bei dieser Gelegenheit lernte N5 die Pflegetochter des Angeklagten A1 - die N21 - kennen und befreundete sich mit ihr. Als N5 am 03. Juni 2017 bei ihrer Freundin N21 übernachten durfte, schlief sie gemeinsam mit dem Angeklagten A1 in dessen Bett. Dieser ergriff die Gelegenheit, das Mädchen in sexuell motivierter Weise zu berühren. Er fasste die nur mit einer Unterhose bekleidete Zeugin an deren bloßer Scheide an. Sodann fragte er das Mädchen, dem diese Berührung sehr unangenehm war, ob sie seinen Penis anfassen würde. Das Kind, das bei dieser Vorstellung großen Ekel verspürte, lehnte das Ansinnen des Angeklagten A1 ab. 1.263 - 1.271 (Ziffern 1 - 7, 9, 10 der Anklageschrift; Hauptakte) Die Zeugin und Geschädigte N20, geboren 2008, lernte den Angeklagten A1 im Juni oder Juli 2018 kennen. Zu diesem Zeitpunkt wohnte N20 in der Stadt P, die von dem Campingplatz in L circa 15 km entfernt liegt. Sie war auf einer Geburtstagsfeier ihrer Freundin Z17 eingeladen, die auch die Pflegetochter des Angeklagten A1 - die Geschädigte N21 - zu Besuch hatte. N20 und N21 freundeten sich in der Folgezeit gut miteinander an. Gemeinsam unternahmen N20 und ihre Mutter Z18 mit dem Angeklagten A1 und N21 zu Beginn der Sommerferien 2018 verschiedene Ausflüge und Aktivitäten, so dass auch zwischen dem Angeklagten und der Mutter der Zeugin N20 eine zumindest lose freundschaftliche Beziehung entstand. Als ein Umzug der Familie Z18 in eine neue Wohnung zum 01. September 2018 unmittelbar bevorstand, bot der Angeklagte A1 an, dass N20 einige Nächte bei ihm und N21 auf dem Campingplatz verbringen könne, damit die Mutter in Ruhe packen könne. Mit dem Angebot verfolgte der Angeklagte sein Ziel, sich sexuell an N20 vergehen zu können. In der Folge verbrachte N20 gegen Ende der Sommerferien 2018 zunächst einige Nächte bei dem Angeklagten A1 und N21. Nach einigen Tagen daheim bei ihrer Mutter bat sie diese, ob sie noch einmal ein paar Tage zu N21 auf den Campingplatz dürfe. Weil die Mutter ihrer Tochter eine schöne Zeit ermöglichen wollte und kein Misstrauen gegen den Angeklagten A1 hegte, erlaubte sie N20, noch einmal eine Woche bei ihrer Freundin N21 und deren Pflegevater A1 zu verbringen. Während der Übernachtungen auf dem Campingplatz in den Sommerferien 2018 bzw. bei den gemeinsamen Unternehmungen kam es zu den folgenden sexuellen Übergriffen zum Nachteil der Zeugin N20: 1.263 (Ziffer 1 der Anklageschrift) Als die Geschädigte N20 zum ersten Mal bei ihrer Freundin N21 und dem Angeklagten A1 übernachtete, schlief sie gemeinsam mit ihrer Freundin N21 in deren Bett. Mitten in der Nacht forderte der Angeklagte A1 die beiden Mädchen jedoch auf, in sein eigenes Bett zu kommen. Obwohl N20 dies zunächst nicht wollte, leisteten die Mädchen der Aufforderung des Angeklagten A1 Folge und legten sich zu ihm. Der Angeklagte zog N20 deren Hose und Unterhose in sexueller Absicht aus, kniete sich vor das Mädchen und leckte ihre Scheide. Dabei wusste er, dass N20 erst neun Jahre alt war. Sodann verlangte der Angeklagte von ihr, seinen Penis mit ihren Lippen zu berühren und zu küssen. Weil sich das Mädchen weigerte, drückte der Angeklagte A1 ihren Kopf mit Gewalt herunter, sodass er N20 Widerstand überwand und mit seinem Geschlechtsteil ihre Lippen berührte. Dem Kind, das versuchte, seinen Kopf wegzudrehen und der Situation zu entkommen, war das Geschehen sehr unangenehm. Dies war auch für den Angeklagten A1 offenkundig. Es war ihm jedoch gleichgültig. In der Folge ergriff er die Hand des Mädchens und führte diese unter die Bettdecke. Er legte N20 Hand um seinen erigierten Penis und bewegte diese an seinem Geschlechtsteil auf und ab, bis er zum Samenerguss kam. 1.264 (Ziffer 2 der Anklageschrift) Bereits am nächsten Vormittag verlangte der Angeklagte A1 von der noch im Bett liegenden Zeugin N20 erneut, dass sie seinen Penis küssen solle. Als sie dieser Aufforderung nicht unmittelbar nachkam, hielt er N20 Kopf fest, drückte ihn zur Überwindung ihres Widerstands mit Kraft zu seinem Geschlechtsteil herunter und erzwang auf diese Weise, dass ihre Lippen seinen Penis berührten. 1.265 - 1.268 (Ziffern 3 - 6 der Anklageschrift) Im Rahmen der weiteren Übernachtungen der Zeugin N20 bei ihrer Freundin N21 und dem Angeklagten A1 leckte dieser in mindestens vier weiteren Fällen die Scheide des jungen Mädchens. In mindestens einem Fall drang der Angeklagte auch mit seiner Zunge in die Vagina des Kindes ein, was N20 Schmerzen verursachte. 1.269 (Ziffer 9 der Anklageschrift) Der Angeklagte A1 führte mit der Geschädigten N20 auch vaginalen Geschlechtsverkehr durch, obwohl er wusste, dass N20 erst neun Jahre alt war und er sich durch die Vornahme der sexuellen Handlung strafbar machte. Wie bereits bei den vorigen Gelegenheiten forderte er N20 und N21 eines Abends auf, sich zu ihm ins Bett zu legen. Der unbekleidete Angeklagte leckte zunächst die Scheide der N20 und kniete sich dann im Bett vor die auf dem Rücken liegende Zeugin. Sodann führte er seinen Penis in die Scheide des Mädchens ein. Um sich sexuelle Befriedigung zu verschaffen, vollzog der Angeklagte A1 in der Folge den Geschlechtsverkehr, obwohl das Kind vor Schmerzen schrie. Erst, als die Zeugin ihn mehrmals mit dem Wort "Stopp" aufforderte, endlich innezuhalten, ließ der Angeklagte von dem jungen Mädchen ab. 1.270 (Ziffer 7 der Anklageschrift) Der Angeklagte A1 wurde auch außerhalb des Campingplatzes zum Nachteil der Zeugin N20 sexuell übergriffig. An einem weiteren nicht näher bestimmbaren Tag gegen Ende des Monats August 2018 unternahmen der Angeklagte A1 und die Geschädigte N20 eine gemeinsame Autofahrt. Dabei saß N20 auf dem Beifahrersitz des Pkws, während der Angeklagte A1 das Fahrzeug steuerte. Während der Autofahrt führte der Angeklagte in sexueller Absicht eine Hand unter die Unterhose des Kindes und streichelte und kraulte die nackte Scheide des jungen Mädchens. 1.271 (Ziffer 10 der Anklageschrift) An einem weiteren nicht näher bestimmbaren Tag im August 2018 unternahmen der Angeklagte A und die damals neunjährige Zeugin N20 in Begleitung von N21 einen Ausflug zu einem See mit einem Strand. Während die beiden nebeneinander an dem Ufer des Sees saßen, griff der Angeklagte A1 in die Unterhose des jungen Mädchens. Dort streichelte und kraulte er die nackte Scheide des Kindes. 1.272 - 1.281 (Ziffern 147 - 156 der Anklageschrift; Fallakte 5) Die 2011 geborene Zeugin N1 war mit ihrer Familie häufig auf dem Campingplatz in L zu Besuch. Im Jahr 2014 nahm ihre Mutter, die Zeugin Z19, eine Beziehung zu dem Zeugen Z14 auf. Während die Familie dessen Vater Z8 anfangs immer gemeinsam auf dem Campingplatz besuchte, durfte N1 dort ab Mai 2018 auch alleine übernachten. Die Nächte verbrachte sie entweder bei dem Z8 oder im Wohnwagen des Angeklagten A2, den mit der Familie Z7 eine enge Freundschaft verband. Diese Übernachtungsbesuche fanden zwischen Mai 2018 und November 2018 an jedem zweiten Wochenende statt. Auf dem Campingplatz lernte N1 die etwa gleichaltrige Pflegetochter des Angeklagten A1 kennen und freundete sich mit dieser an. Zwar durfte N1 bei ihrer Freundin N21 nicht übernachten. N1 besuchte ihre Freundin jedoch regelmäßig in dem Wohnwagen des Angeklagten A1. Dabei kam es zu folgenden sexuellen Übergriffen: In mindestens zehn Fällen in dem genannten Tatzeitraum berührte der Angeklagte A1 das junge Mädchen, deren Alter er kannte, an der nackten Scheide. Die Taten liefen auf die jeweils gleiche Art und Weise ab. Während der Angeklagte A1 in seinem Wohnwagen mit den Zeuginnen N21 und N1 Fernsehen schaute, forderte er N1 auf, sich auf seinen Schoß zu setzen. Sodann fuhr er jeweils mit seiner Hand unter die Bekleidung des Mädchens und streichelte oder knetete ihren Intimbereich. N1 leidet noch heute unter den Missbrauchstaten auf dem Campingplatz und bedarf insoweit einer therapeutischen Behandlung. So hat N1 nächtliche Albträume und nässte bis zum Zeitpunkt der Inhaftierung des Angeklagten A1 nachts ihr Bett ein. Zwar hörte dies mit dessen Inhaftierung abrupt auf. Noch immer leidet N1 aber unter Schlafstörungen und Stimmungsschwankungen. 1.282 - 1.285 (Ziffern 289 - 292 der Anklageschrift; Fallakte 26) Die in Lemgo lebende Geschädigte N6, geboren 2007, lernte den Angeklagten A1 im Schwimmbad E in L kennen. Gemeinsam mit ihrem sorgeberechtigten Großvater ging das Mädchen circa alle 14 Tage im E schwimmen. Anfang 2018 lernten N6 und ihr Großvater im Schwimmbad den Angeklagten A1 kennen, der in Begleitung von seiner Pflegetochter N21 und N2 war. Bei den kommenden Schwimmbadbesuchen trafen N6 und ihr Großvater den Angeklagten mit den beiden Mädchen jedes Mal an. Der Angeklagte spielte mit den drei Kindern im Becken, hob sie hoch und warf sie ins Wasser. Wenn die Kinder auf einen Schwimmring oder eine Schwimmmatte klettern wollen, unterstützte der Angeklagte sie dabei, indem er sie von hinten hochschob. Bei einer "Piratenparty" im Schwimmbad E am 25. Februar 2018 sowie an drei nicht genauer bestimmbaren Samstagen kurz vor und kurz nach der Piratenparty kam es dabei zu den folgenden Vorfällen: Der Angeklagte fasste N6, während er ihr auf die Schwimmmatten hochhalf oder sie hochhob, um sie ins Wasser zu werfen, in Kenntnis ihres Alters in sexueller Absicht mehrfach von hinten an das Gesäß und an die Scheide. Dabei führte er jeweils einen Finger in die Scheide des Kindes ein. N6, die beim ersten Mal noch an die Zufälligkeit der Berührung glaubte, war das Gefühl jeweils sehr unangenehm. 1.286 (Ziffer 293 der Anklageschrift) Anlässlich der von Polizeibeamten der Kreispolizeibehörde Lippe am 06. Dezember 2018 vorgenommenen Durchsuchung der Wohnung und der Campingplatzparzelle des Angeklagten A1 in L sowie bei den nachfolgenden Durchsuchungen an diesen Orten durch Polizeibeamte der Kreispolizeibehörde Lippe bzw. der BAO E konnte eine Vielzahl von Datenträgern sichergestellt werden. Auf diesen befanden sich 419 kinderpornographische Bilddateien und 460 kinder- und jugendpornographische Videodateien. Die Dateien zeigen zur sexuellen Stimulierung des entsprechend veranlagten Betrachters Personen vorwiegend weiblichen, in wenigen Fällen auch männlichen Geschlechts. Diese sind auf 419 Bilddateien und 457 Videodateien ersichtlich jünger als vierzehn Jahre und auf 3 Videodateien ersichtlich jünger als achtzehn Jahre alt. Sämtliche Bilder und Videos zeigen die Kinder und Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Haltung. Sie sind unbekleidet oder tragen altersuntypische, sexuell aufreizende Kleidung. Viele Darstellungen zeigen minderjährige Kinder, die offenkundig auf Aufforderung posieren und ihr Geschlechtsteil in anreißerischer Weise dem Betrachter darbieten. Viele dieser Kinder befinden sich im Kleinkind- bzw. Kindergartenalter. Auf einem Teil der Bilder und Videos manipulieren die Kinder bzw. Jugendlichen mit der Hand oder dem Mund am eigenen Körper, aber auch am Geschlechtsteil anderer Personen. Auf weiteren Bildern und Videos lassen Kinder und Jugendliche entsprechende Manipulationen und auch oralen, vaginalen und analen Geschlechtsverkehr an sich vornehmen. Die Bilder und Videos zeigen Kinder und Jugendliche, die sich Gegenstände in die Vagina oder ihren Mund einführen oder denen "Sexspielzeuge" von Dritten eingeführt werden. Auf einigen Bildern und Videos sind die Kinder und Jugendlichen zudem gefesselt oder tragen Augenbinden. Wegen der Einzelheiten der Abbildungen wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Ausdrucke in den Beweismittelordnern verwiesen. 2. Der Angeklagte A2 genoss sowohl in seinem Heimatort S, in dem er seine Kindheit und Jugend verbrachte, als auch auf dem Campingplatz "E" in L den Ruf eines zuverlässigen, rechtschaffenen und vertrauenswürdigen Menschen. Dass der Angeklagte nicht nur als Jugendlicher, sondern auch noch als Erwachsener stets viel Zeit in der Gesellschaft deutlich jüngerer Kinder verbrachte, fiel in seiner Umgebung niemandem als ungewöhnlich auf. Dadurch, dass er sich um die Kinder in seinem Freundes- und Bekanntenkreis und auf dem Campingplatz "E" stets aufmerksam kümmerte, sich tolle Unternehmungen für die Kinder ausdachte und diese um seine Gunst regelrecht konkurrierten, vertrauten ihm auch deren Eltern und erlaubten ihren Kindern, Zeit mit dem Angeklagten zu verbringen und bei diesem zu übernachten. Der Angeklagte interessierte sich für die Kinder in seinem Umfeld jedoch primär aus sexuellen Gründen. Zwischen 2005 und 2019 kam es kontinuierlich zu Missbrauchstaten, wobei dem Angeklagten stets bewusst war, dass sein Tun rechtswidrig und strafbar war. Dass er keine sexuellen Handlungen an Kindern unter 14 Jahren vornehmen bzw. von diesen an sich vornehmen lassen durfte und die Kinder auch nicht zu sexuellen Handlungen bestimmen durfte, wusste der Angeklagte. Hierüber setzte er sich jedoch jeweils zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse bewusst und gewollt hinweg. In Kenntnis des jeweiligen Alters seiner Opfer kam es zu folgenden Taten: 2.1 - 2.3 (Ziffern 158 - 160 der Anklageschrift; Fallakte 18) N27, geboren 1996, kennt den Angeklagten A2 schon seit seiner frühesten Kindheit. So war der Angeklagte gut mit dem Vater des Jungen bekannt. In der unmittelbaren Nachbarschaft des Angeklagten wohnend verbrachte N27 häufig Zeit mit dem Angeklagten. Er besuchte ihn regelmäßig und zog später, zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Datum, sogar in den Haushalt der Eltern des Angeklagten ein. Hintergrund hierfür waren problematische Verhältnisse im Elternhaus des Geschädigten N27, das von häuslicher Gewalt durch die Mutter und Streitereien zwischen den Eltern geprägt war. 2.1 (Ziffer 158 der Anklageschrift) An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Herbst 2005 oder 2006 hielt sich der zu diesem Zeitpunkt neun- oder zehnjährige N27 gemeinsam mit dem Angeklagten in dessen Keller an seiner Wohnanschrift in S auf. Die Gesellschaft des Jungen erregte den Angeklagten sexuell. Obwohl er wusste, dass er sich nicht an dem Kind vergreifen durfte, wollte er diese Gelegenheit, wo er alleine mit ihm war, ausnutzen, um sein sexuelles Verlangen nach dem Jungen zu befriedigen. Deshalb forderte der Angeklagte N27 auf, seinen Penis in den Mund zu nehmen und ihn oral zu befriedigen. Dies lehnte N27 jedoch ab. Daraufhin verlangte der Angeklagte von N27, sich eine Spielzeugraupe anal einzuführen bzw. seinen Penis in den After des Angeklagten einzuführen, was N27 ebenfalls verweigerte. Sodann zog der Angeklagte dem Jungen die Hose aus und veranlasste ihn, sich nach vorne gebeugt mit den Händen abstützend vor einen Tisch zu stellen. Er entkleidete seinen Unterleib und drang unter Zuhilfenahme von Handcreme mit seinem Glied in den After des Kindes ein. Dies war für den Jungen sehr schmerzhaft, was dem Angeklagten jedoch gleichgültig war. Bevor der Angeklagte zum Samenerguss gelangte, zog er sein Glied heraus und onanierte bis zur Ejakulation. Obwohl N27 der sexuelle Übergriff sehr unangenehm war, traute er sich nicht, sich zur Wehr zu setzen. Weil er befürchtete, von dem Angeklagten geschlagen zu werden, erzählte N27 niemanden von dem Vorfall. 2.2 (Ziffer 159 der Anklageschrift) Einige Wochen später besuchte N27 den Angeklagten erneut. Wiederum begab sich der Angeklagte mit dem Jungen in den Keller, wo man gemeinsam aufräumen wollte. Der Angeklagte, der sich von dem Jungen weiterhin sexuell angezogen fühlte, wollte auch dieses Mal sexuelle Handlungen an ihm vornehmen. Er zog dem Kind dessen Hose hinunter und manipulierte mit der Hand an dem Penis des Jungen. Anschließend nahm er eine Spielzeugraupe, benetzte diese mit Creme und führte sie anal in den Zeugen ein. Danach brachte er das Kind dazu, sich in Rückenlage auf den dort stehenden Tisch zu legen. Der eingeschüchterte Junge traute sich auch dieses Mal nicht, sich dem Angeklagten zu widersetzen. Dieser ergriff mit seinen Händen die Beine des Zeugen, stellte sich dazwischen und vollzog für circa zehn Minuten den Analverkehr. Sodann zog der Angeklagte sein Glied heraus und onanierte vor den Augen des Kindes bis zum Samenerguss. 2.3 (Ziffer 160 der Anklageschrift) Einige Zeit später zog N27 bei der Familie des Angeklagten ein. An einem nicht näher bestimmbaren Tag zwischen dem 21. April 2009 und dem 20. April 2010 hielten sich der Angeklagte und der mittlerweile dreizehnjährige N27 erneut in den Kellerräumlichkeiten der Familie A2 auf. Dem Angeklagten war durchaus bewusst, dass er das Kind sexuell nicht angehen durfte. Auf die Befriedigung seiner sexuellen Gelüste verzichten wollte er indes nicht. Auf Aufforderung des Angeklagten entkleidete sich der Junge an seinem Unterkörper. Sodann manipulierte der Angeschuldigte mit der Hand an dem Penis des Jungen, bis dieser einen Samenerguss bekam. Da sich N27 im Anschluss weigerte, den Angeklagten mit der Hand zu befriedigen, onanierte dieser selber in Anwesenheit des Jungen bis zum Samenerguss. N27 erzählte niemandem davon, da der Angeklagte ihm damit drohte, ihn sonst in ein Kinderheim zu schicken. Die sexuellen Übergriffe und die Auseinandersetzung damit belasten den Geschädigten N27 bis heute. Durch das Strafverfahren gegen den Angeklagten wurde der Geschädigte unfreiwillig in die Lage versetzt, sich mit den Geschehnissen beschäftigen zu müssen. Dass er aufgrund des Geständnisses des Angeklagten von seiner Pflicht, als Zeuge in diesem Verfahren auszusagen, befreit wurde, erleichterte ihn sehr. 2.4 - 2. 9 (Ziffern 148 - 154 der Anklageschrift; Fallakten 9 und 15) Z20, geboren 1999, ist der älteste Sohn in seiner Familie. Wie seine Brüder lernte der Zeuge Z20 den Angeklagten über seine leibliche Mutter, Z21, kennen. Diese lebte seit 2006 von dem Vater ihrer Söhne, Z22, getrennt. Nach der Trennung heiratete die Mutter der Kinder Z23 und zog zu diesem nach S. Z23 war ein sehr guter Freund des ebenfalls in S lebenden Angeklagten A2. Z20 und seine Geschwister leben seit der Trennung bei ihrem Vater, besuchten ihre Mutter aber bis in das Jahr 2016 regelmäßig. 2.4 (Ziffer 148 der Anklageschrift) Bei einem dieser Besuche bei seiner Mutter in S im Jahr 2010 oder 2011 war das Fahrrad des Zeugen Z20 defekt. Seine Mutter verwies ihn an den Angeklagten, der das Fahrrad reparieren sollte. Auf diese Weise traf der damals 10 oder 11 Jahre alte Zeuge Z20 den Angeklagten zum ersten Mal. Gemeinsam mit dem Angeklagten begab sich der Zeuge Z20 in den Keller des Angeklagten, um dort das defekte Fahrrad zu reparieren. Der Angeklagte, der sich sexuell von dem Jungen angezogen fühlte, nutzte die Gelegenheit, mit dem Jungen allein zu sein, sofort aus. Um sich vor einer Entdeckung durch andere Personen zu schützen, schloss er die Kellertür ab. In Kenntnis darüber, dass der Junge noch deutlich jünger als 14 Jahre alt war, fragte der Angeklagte diesen, ob er wisse, womit er "Pipi" mache. Dies bejahte das Kind. Die Überraschung des Kindes ausnutzend hockte sich der Angeklagte vor den Jungen und zog ihm die Hose und Unterhose herunter. Der Junge, der sich dem Angeklagten mit seiner kräftigen Statur körperlich deutlich unterlegen fühlte, wehrte sich aus Angst nicht. Der Angeklagte fasste dem Kind in den Schritt und manipulierte an dessen Penis, bis der Zeuge zum Samenerguss kam. Diesen Übergriff empfand der Zeuge wie einen "Gertenschlag". 2.5 (Ziffer 149 der Anklageschrift) Als sich der Zeuge Z20 etwa ein halbes Jahr nach dem ersten Vorfall wieder bei seiner Mutter in S aufhielt, schlug diese ihm erneut vor, den Angeklagten zu besuchen. Der Junge folgte dem Vorschlag seiner Mutter und begab sich zu dem Angeklagten, der sich gerade in einem Kellerraum mit seinem PC beschäftigte. Als der Zeuge Z20 bei dem Angeklagten eintraf, fragte dieser ihn, ob er Geld verdienen wolle. Zunächst bejahte Z20 dies. Der Angeklagte führte aus, dass er ihm 50 € zahlen werde, wenn das Kind einige Minuten vor seinen Augen onanieren und sich dabei von ihm filmen lasse würde. Den Angeklagten erregte die Vorstellung, dass er das Kind auf diese Weise beobachten und das Geschehen auf einem Film festhalten könne. Der von dem Vorschlag des Angeklagten geschockte Zeuge ging nicht darauf ein. Kurz danach verließ er in einem unachtsamen Moment des Angeklagten dessen Keller, sodass dieser nicht weiter auf den Zeugen einwirken und sein Vorhaben nicht weiter verfolgen konnte. 2.6 (Ziffer 150 der Anklageschrift) Wieder auf die Initiative seiner Mutter hin besuchte der Zeuge Z20 den Angeklagten weitere vier bis fünf Monate später erneut. Gemeinsam begaben sich der Angeklagte und das Kind in das private Schlafzimmer des Angeklagten. Während der Angeklagte sich auf das Bett setzte, durfte der Zeuge Z20 auf dem Drehstuhl Platz nehmen und ein Computerspiel auf dem PC des Angeklagten spielen. Da der Angeklagte nunmehr plante, abermals sexuelle Handlungen an dem Jungen durchzuführen, schloss er, um jede Entdeckung auszuschließen, seine Zimmertür ab. Mit seiner Funktastatur, die der Angeklagte neben sich im Bett hatte, stoppte er das Computerspiel und zog den Jungen auf seinem Stuhl zu sich heran. Er zog ihm die Hose und Unterhose bis auf Höhe der Knie herunter und manipulierte an dem Penis des Kindes, bis dieser ejakulierte. Den Angeklagten erregte dieses Geschehen sehr. 2.7 (Ziffer 151 der Anklageschrift) Circa zwei Monate später besuchte der Zeuge Z20 den Angeklagten ein weiteres Mal an dessen Wohnanschrift. Der Angeklagte öffnete ihm die Tür und führte den Jungen in den Keller, wo sich auch der Partyraum der Familie befand. Dort hielt sich bereits der 1997 geborene Zeuge N26 auf. N26 ist der jüngere Bruder des N27 und hat eine geistige Behinderung. Bei ihm besteht eine mittelgradige bis schwere Intelligenzminderung mit einem Intelligenzalter von etwa sechs Jahren. In seiner Entwicklung ist der Zeuge N26 deutlich verzögert und im täglichen Leben ständig auf Unterstützung angewiesen. Dies war dem Angeklagten bekannt. Zunächst zog der Angeklagte dem Zeugen Z20, der dies zwar mittlerweile kannte, in seiner kindlichen Erfahrungswelt jedoch noch nicht richtig einordnen konnte, dessen Hose hinunter. Sodann setzte sich das Kind auf Anweisung des Angeklagten in dem Partykeller auf einen dort befindlichen Tisch. Der Zeuge N26 saß währenddessen auf Veranlassung des Angeklagten mit heruntergelassener Hose auf einem Barhocker. Für den Zeugen N26 war es schon aufgrund seiner Behinderung nicht möglich, sich gegen die Regieanweisungen des Angeklagten zu wehren. Zwar spürte der Zeuge N26, dass der Angeklagte nichts Freundliches im Sinn hatte und nicht auf diese Weise in seine Intimsphäre eingreifen durfte. Aufgrund seiner geistigen Beeinträchtigung war der Zeuge N26 es jedoch gewohnt, das zu tun, was ihm von Erwachsenen gesagt wurde. Vor diesem Hintergrund war der Jugendliche nicht in der Lage, dem Tun des Angeklagten Einhalt zu gebieten. Der Angeklagte, dem diese Einschränkungen des Zeugen N26 sehr bewusst waren, nutzte dessen Fügsamkeit gezielt für seine Zwecke aus. In der Folge manipulierte der Angeklagte in sexueller Absicht abwechselnd mit seiner Hand am Penis der beiden Zeugen. Nachdem der Zeuge Z20 zum Samenerguss gekommen war, ließ der Angeklagte von ihm ab und schickte ihn nach Hause, während der Zeuge N26 bei dem Angeklagten verblieb. Die sexuellen Übergriffe sind an dem Zeugen N26 nicht spurlos vorbeigegangen. Der Zeuge denkt an die Vorfälle mit Kummer und Abscheu zurück und setzt sich im Rahmen seiner intellektuellen Möglichkeiten auch heute noch mit den Übergriffen auseinander. Aufgrund seiner Behinderung fällt ihm die Einordnung des Geschehens besonders schwer. Der Beginn einer therapeutischen Aufarbeitung steht unmittelbar bevor. 2.8 (Ziffer 153 der Anklageschrift) Im Laufe des Jahres 2013 trennte sich Z21 von ihrem Ehemann. In der Folge hielt sie sich häufig auf dem Campingplatz "E" in L bei ihrem neuen Lebensgefährten Z8 auf. Z20 und seine Brüder besuchten die Mutter nunmehr dort, so auch an einem nicht näher bestimmbaren Tag in den Sommer- oder Herbstferien 2013. Z8 teilte sich dort zu diesem Zeitpunkt eine Parzelle mit Wohnwagen mit dem befreundeten Angeklagten A2. Als Z8, die Mutter des Zeugen Z20 und dessen Brüder bei einer Gelegenheit mit dem Auto zum Einkaufen fuhren, blieb Z20 auf dem Campingplatz. Der Angeklagte, der erkannte, dass er sich nun ungehindert an dem Kind vergreifen konnte, entschloss sich, die für ihn günstige Gelegenheit zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse auszunutzen. Er forderte das Kind auf, sich auf das Sofa im Wohnwagen zu setzen und verschloss die Tür. Sodann verdunkelte er die Fenster des Wohnwagens und zog dem Zeugen die Hose mitsamt der Unterhose herunter. Wie bei den vorigen Übergriffen manipulierte er auch diesmal mit der Hand an dem Penis des Zeugen. Bevor dieser zum Samenerguss kam, ließ der Angeklagte jedoch von ihm ab, da er aufgrund eines wahrgenommenen Geräusches befürchtete, dass die Mutter des Zeugen zurückkehrte. 2.9 (Ziffer 154 der Anklageschrift) Zu einem letzten Übergriff auf den Zeugen Z20 kam es an einem nicht näher bestimmbaren Tag Anfang Januar 2014. Während die Familie des Zeugen gemeinsam mit dem Lebensgefährten der Mutter, Z8, und zunächst auch dem Angeklagten A2 spazieren war, hielt sich der Zeuge Z20 allein auf dem Campingplatz auf. Als er den Wohnwagen aufsuchte, um dort etwas zu essen und zu trinken, kam der Angeklagte überraschend vorzeitig von dem Spaziergang zurück. Erneut wollte er seine sexuellen Vorlieben mit dem mittlerweile jugendlichen Zeugen Z20 ausleben. Dass dieser sein Interesse an gemeinsamen sexuellen Aktivitäten nicht erwiderte, sondern diese als extrem unangenehm empfand, war dem Angeklagten bewusst, berührte ihn aber nicht. Ihm kam es lediglich darauf an, seine eigenen Bedürfnisse zu befriedigen. Zu diesem Zweck versperrte er die Tür des Wohnwagens und verdunkelte die Fenster. Sodann griff er den Zeugen am Arm und an der Kleidung, zerrte ihn zum Sofa, drückte ihn an den Schultern herunter und entblößte den Unterleib des Zeugen. Die Versuche des Zeugen, sich zu befreien und aufzustehen, schlugen fehl, da der Angeklagte ihn jedes Mal wieder gewaltsam herunterdrückte und so den Widerstand des Zeugen überwand. Sodann manipulierte der Angeklagte mit einer Hand an dem Penis des Jugendlichen, bis dieser zum Samenerguss gelangte. Mit seiner anderen Hand fasste der Angeklagte in die eigene Hose und befriedigte sich selber. In den folgenden Jahren verdrängte der Zeuge Z20 jeden Gedanken an die sexuellen Übergriffe durch den Angeklagten. Er wollte das Geschehen hinter sich lassen und nicht mehr daran denken. Als der Zeuge durch die Presse von den Vorfällen auf dem Campingplatz erfuhr, kamen die Erinnerungen indes sofort wieder hoch. Erstmals musste er sich nun wieder mit den sexuellen Übergriffen auseinandersetzen. Dabei empfand der Zeuge erhebliche Scham. Schließlich entschloss sich der Zeuge Z20, sich bei der Polizei zu melden, auch wenn dies für ihn selbst mit deutlichen Belastungen verbunden war. Die Aussage bei der Polizei fiel ihm entsprechend schwer, auch wenn es ihm danach etwas besser ging. Zur Aufarbeitung der sexuellen Übergriffe möchte sich der Zeuge Z20 in therapeutische Behandlung begeben. 2.10 - 2.13 (Ziffern 115 - 118 der Anklageschrift; Fallakte 13) Der 2002 geborene N28 ist der jüngste Bruder des Zeugen Z20. Auch er lernte den Angeklagten über seine Mutter Z21 kennen. An einem nicht näher bestimmbaren Tag im November oder Dezember 2012 unterstützten N28 und seine Geschwister ihre Mutter beim Umzug innerhalb der Stadt S. Hierbei half auch der Angeklagte A2 mit und lernte auf diese Weise den zu diesem Zeitpunkt zehnjährigen N28 kennen. 2.10 (Ziffer 115 der Anklageschrift) Der Angeklagte, der Gefallen an dem Kind gefunden hatte und plante, sexuelle Handlungen mit diesem durchzuführen, lud N28 ein, im Anschluss an den Umzug mit zu ihm nach Hause zu kommen, damit man gemeinsam noch etwas Schönes unternehmen könne. Der Junge ging bereitwillig mit. Gemeinsam begaben sich der Angeklagte und N28 zu der Wohnanschrift des Angeklagten, wo sich zu diesem Zeitpunkt auch der sechzehnjährige N27 aufhielt. Der Angeklagte führte die beiden Jungen direkt in den Partyraum im Keller. Weil er bereits genau geplant hatte, N28 in der Folge zu missbrauchen, schloss er die Kellertüre ab, um der Gefahr einer Entdeckung zu entgehen. Im Keller forderte er die beiden Jungen auf, sich am Unterleib zu entkleiden. Sodann verlangte der Angeklagte von den Jungen, sich vor seinen Augen gegenseitig am Glied anzufassen. Diese gehorchten ihm. So manipulierte zunächst N27 mit seinen Händen so lange am Penis des N28, bis dieser erigierte. Anschließend berührte N28 den Penis des N27 auf gleiche Art und Weise. Der Angeklagte, der die von ihm instruierte "Show" genoss und von dem Anblick der nackten Jungen sehr erregt war, wollte nun auch an dem Geschehen teilnehmen. Er befahl den beiden Jungen, ihn zu entkleiden und ihn ebenfalls manuell zu befriedigen. N27 zog dem Angeklagten die Hose aus, N27 die Unterhose. Weil der Angeklagte dies von ihm verlangte, manipulierte zunächst N27 an dem Glied des Angeklagten. Er rieb und berührte dessen Penis solange, bis der Angeklagte eine Erektion bekam. Nach einer Weile übernahm N28 auf Befehl des Angeklagten und manipulierte dessen Penis weiter. Als der Angeklagte aufgrund seiner sexuellen Erregung zum Samenerguss kam, hielt ihm N27 die Plastikhülle einer CD hin, in welche der Angeklagte ejakulierte. 2.11 (Ziffer 116 der Anklageschrift) Einige Monate später - Anfang des Jahres 2013 - hielt sich N28 mit seiner Mutter und seinen Geschwistern auf dem Campingplatz "E" in L auf. Dort war auch der Angeklagte A2. Als N28 Familie unterwegs war, suchte der Angeklagte, der die Abwesenheit der Familie des Kindes für sexuelle Aktivitäten mit diesem nutzen wollte, gemeinsam mit dem Jungen den Wohnwagen eines Bekannten auf, für welchen er den Schlüssel besaß. Der Angeklagte und das Kind betraten den Wohnwagen und der Angeklagte sperrte die Tür hinter sich zu. Sodann forderte der Angeklagte N28 auf, sich auf seinen Schoß zu setzen. Dort streichelte er den Jungen und berührte ihn über dessen Kleidung im Schrittbereich. Sodann zog er dem Kind dessen Hose und Unterhose aus, um den Jungen nunmehr auch an der nackten Haut berühren zu können. Dies erregte den Angeklagten sehr. Er berührte den Jungen am Penis und kniete sich nach einer Weile vor ihn, um sein Glied nunmehr in den Mund zu nehmen. Nach einer Weile hielt der Angeklagte inne und befahl dem Jungen, sich zu revanchieren. In der Folge manipulierte N28 zunächst mit seiner Hand an dem Penis des Angeklagten, bevor er ihn schließlich mit dem Mund bis zum Samenerguss befriedigte. Kurz, bevor der Angeklagte zu seinem Höhepunkt kam, zog er seinen Penis aus dem Mund des Jungen und ejakulierte auf den Tisch oder Fußboden. N28 fühlte sich während des Übergriffs sehr unbehaglich, traute sich aber nicht, irgendetwas zu sagen. Aus Angst, man könne ihm die Schuld für die Vorfälle geben und weil der Angeklagte ihm verboten hatte, irgendjemandem davon zu erzählen, behielt N28 die Übergriffe des Angeklagten für sich. 2.12 (Ziffer 117 der Anklageschrift) An einem weiteren, nicht näher bestimmbaren Tag vor dem 14. Geburtstag des Jungen waren der Angeklagte und N28 gemeinsam in einem Baumarkt in N. Der Angeklagte fand die Vorstellung aufregend, den minderjährigen Jungen noch während des Einkaufs zu missbrauchen. Um seinen Plan in die Tat umzusetzen, fragte er die Mitarbeiter des Baumarkts nach dem Schlüssel zu den Toiletten. Sodann suchte er gemeinsam mit N28 die Herrentoilette auf, wo sich zu diesem Zeitpunkt niemand anderes befand. Er schloss die Tür ab und forderte das Kind auf, sich die Hose und Unterhose auszuziehen. Zeitgleich entkleidete auch der Angeklagte seinen Unterleib. Sodann stellte er sich hinter den stehenden Jungen und manipulierte mit einer Hand an dessen Penis, während er sich mit der anderen Hand selbst befriedigte, bis er eine Erektion bekam. Sodann drang er mit seinem erigierten Glied in den After des Jungen ein, der sich währenddessen auf der Toilette abstützte. N28, der durch die Penetration des Angeklagten Schmerzen verspürte, sagte dies dem Angeklagten, der dies jedoch mit den Worten abtat, dass sich die Schmerzen nach einer Weile legen würden. Ihm kam es nur auf seine eigene Befriedigung an. Sodann führte er den Analverkehr trotz der Schmerzen des Kindes bis zu seinem Samenerguss durch. Anschließend manipulierte er mit der Hand an dem Penis von N28, bis auch dieser einen Samenerguss bekam. 2.13 (Ziffer 118 der Anklageschrift) Noch bevor N28 14 Jahre alt wurde, hielt er sich an einem weiteren, nicht näher bestimmbaren Tag - vermutlich im Sommer 2016 - gemeinsam mit seinen beiden Brüdern im Keller des Elternhauses des Angeklagten in S auf. Weil er zur Durchführung weiterer sexueller Handlungen mit N28 allein sein wollte, schickte der Angeklagte Z20 und N29 fort, um Getränke zu kaufen. Im Partyraum forderte der Angeklagte N28 sodann mit strenger Stimme auf, sich zu entkleiden und berührte den entblößten Penis des Kindes, bis dieser steif wurde. Dann kniete er sich vor N28 und nahm er den Penis des Zeugen in den Mund. Auf diese Weise befriedigte er den Jungen bis zum Samenerguss. N28 befindet sich wegen der sexuellen Übergriffe durch den Angeklagten in einer stationären Therapie, die ihm nach jetzigem Stand der Dinge auch zu helfen scheint. Durch die sexuellen Übergriffe des Angeklagten wurde N28 nachhaltig in seiner eigenen sexuellen Entwicklung beeinträchtigt. Im Laufe der Ermittlungen gegen die Angeklagten A1 und A2 wurden ihm selbst Missbrauchsvorwürfe zur Last gelegt. Er gestand gegenüber der Polizei, dass er nach dem Muster der Übergriffe durch den Angeklagten A2 anderen Kindern gegenüber sexuell übergriffig geworden ist. In der Folge wurde gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern eingeleitet. Wegen der unter Ziffer 2.10 festgestellten Tat wurde auch gegen den Geschädigten N27, der außerhalb seines Kontakts zu dem Angeklagten A1 nie eigene sexuelle Erfahrungen gemacht hatte, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und vor dem Amtsgericht Detmold Anklage erhoben. Dies belastete N27 sehr. 2.14 - 2.42 (Ziffern 119 -147 der Anklageschrift; Fallakte 14) Der 2001 geborene N29 hielt sich ebenfalls regelmäßig zu Besuch bei seiner Mutter Z21 in S auf. Wie sein Bruder N28 lernte er den Angeklagten über seine Mutter kennen, als diese innerhalb von S umzog. In der Folgezeit lud der Angeklagte N29 häufig zum Spielen ein. Dass der Angeklagte Videospiele und eine Dartscheibe hatte, gefiel N29 sehr. Aus diesem Grunde besuchte er den Angeklagten anfänglich auch sehr gerne. 2.14 (Ziffer 119 der Anklageschrift) An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Frühling des Jahre 2013 besuchte N29 mit seinen beiden Brüdern den Angeklagten. Man hielt sich gemeinsam im Keller auf, um dort zusammen mit Pfeilen auf eine Dartscheibe zu werfen und Fernsehen zu schauen. In Kenntnis des kindlichen Alters des N29 forderte der Angeklagte den Jungen in sexueller Absicht auf, mit ihm in einen Nebenraum zu kommen. Die Brüder des Kindes sollten sich derweil allein beschäftigen. Das arglose Kind folgte dem Angeklagten, der die Tür hinter sich abschloss. Im Nebenraum zeigte der Angeklagte dem Jungen pornographische Hefte. Sodann forderte der Angeklagte N29 auf, sich am Unterleib zu entkleiden und an seinem eigenen Penis zu manipulieren. Dieser Aufforderung leistete N29 Folge und manipulierte auf Anweisung des Angeklagten an seinem Penis, bis dieser steif wurde. Nach etwa einer halben Stunde ließ der Angeklagte, den es sexuell erregte, das Kind auf diese Weise zu manipulieren und bei dessen Selbstbefriedigung zuzuschauen, von dem Jungen ab. 2.15 - 2.42 (Ziffern 120 - 147 der Anklageschrift) Im Zeitraum seit dem 01.Juni 2013 bis zum vierzehnten Geburtstag des N29 wurde der Angeklagte mindestens einmal monatlich und somit in mindestens 28 Fällen gegenüber N29 in der gleichen Art und Weise sexuell übergriffig. Er forderte den Jungen jeweils im Keller seines Elternhauses auf, sich zu entkleiden und in seinem Beisein selber zu befriedigen. Der Junge fühlte sich unwohl, gehorchte aber Angeklagten. Dabei hatte er auch die Worte seiner Mutter im Ohr, die den Kindern stets auf den Weg mitgab, dass diese bei ihren Besuchen bei A2 gut auf diesen hören sollten. Dass der ihm eigentlich sympathische Angeklagte auf derart übergriffige Art und Weise auf ihn einwirkte, irritierte N29 sehr. Die Missbrauchshandlungen kamen ihm falsch vor. Er fühlte sich dabei mulmig und unwohl. Auch N29 befindet sich in einer Therapie, um die Missbräuche psychologisch aufzuarbeiten. Es geht ihm schon viel besser. Seine vorher nicht kontrollierbaren Emotionen in den Griff zu bekommen, gelingt ihm in zunehmendem Maß. 2.43 - 2.71 (Ziffern 15-20, 21-43 der Anklageschrift; Fallakte 4) Die Zeugin N12, geboren 2005, ist eine Enkeltochter des auf dem Campingplatz "E" in L lebenden Z8. Der Angeklagte A2 war ein enger Schulfreund ihres am 2016 verstorbenen Vaters Z6. Ab Oktober 2016 bis einschließlich Dezember 2018 hielten sich N12 und ihr Bruder N13 regelmäßig jedes zweite Wochenende und auch teilweise in den Ferien auf dem Campingplatz bei ihrem Großvater Z8 und dem Angeklagten A2 auf. Dort übernachteten sie entweder in dem Wohnwagen ihres Großvaters oder in dem Wohnwagen des Angeklagten A2, der das volle Vertrauen der ganzen Familie genoss. N12 mochte den Angeklagten gut leiden und hielt sich gern bei diesem auf. 2.43 - 2.48 (Ziffern 15 - 20 der Anklageschrift) Im Zeitraum von Oktober 2016 bis Dezember 2016 wurde der Angeklagte A2 gegenüber der Zeugin N12 in Kenntnis ihres Alters bei mindestens sechs verschiedenen Gelegenheiten in seinem Wohnwagen auf dem Campingplatz sexuell übergriffig.