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LG Arnsberg, Beschluss vom 20.12.2019 - 4 OH 18/19

Tenor Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung des Notars I (Rechnungs-Nr. xxXxxxxx) aufgehoben. Der Antragsgegner wird angewiesen, die Kostenrechnung unt

§ 48Rn. 4). Gem. § 33 Abs. 2 Bew

G zählen hierzu insbesondere der Grund- und Boden, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Darüber hinaus muss der land- und forstwirtschaftliche Betrieb eine Hofstelle besitzen. Eine Hofstelle setzt voraus, dass neben Betriebsgebäuden für die Bewirtschaftung des Grund und Bodens auch eine für die bäuerliche Familie geeignete Wohnung vorhanden ist (BeckOK KostR/

§ 48Rn.

5). Diese muss zusammen mit dem landwirtschaftlichen Grundbesitz überlassen werden. Erforderlich ist zudem, dass der Grundbesitz und die Hofstelle eine wirtschaftliche und organisatorische Einheit bilden (BeckOK KostR/

§ 48Rn.

5). Nach dieser Begriffsbestimmung ist allein maßgeblich, dass der übertragene Grundbesitz in seiner Gesamtheit betrachtet eine wirtschaftliche Einheit darstellt und dieser - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem Fortkommen des Betriebes dient. Eine solche Auslegung des Begriffes entspricht auch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Danach soll die Kostenprivilegierung dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Fortführung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe in Familienbetrieben Rechnung tragen (Korintenberg/Tiedtke GNotKG § 48 Rn. 1). Unter Zugrundelegung dieser Begriffsbestimmung sowie dem Sinn und Zweck der Kostenprivilegierung kann bezogen auf den konkreten Fall die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 GNotKG auch auf die im Miteigentum der Eltern sowie im Alleineigentum der Mutter des Antragsstellers stehenden Grundbesitzes angenommen werde. Diese bildeten bereits vor der Übertragung auf den Antragssteller zusammen mit dem Hof und den zugehörigen landwirtschaftlichen Wirtschaftsgütern eine wirtschaftliche und organisatorische Einheit. Der streitgegenständliche Grundbesitz diente dem Betrieb des Hofes. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass sämtlicher Grundbesitz auf den Antragsteller übertragen worden ist, um den Hof und den Grundbesitz als einheitlichen landwirtschaftlichen Betrieb zu erhalten und fortzuführen. Diesem Ergebnis steht auch nicht der Vortrag des Antragsgegners entgegen, wonach es sich bei dem weiteren übertragenen Grundbesitz höferechtlich und steuerrechtlich nicht um übertragenes Hofvermögen handelt. Sinn und Zweck der Höfeordnung ist es, die Zersplitterung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Erbwege zu verhindern. Der Hof soll danach geschlossen auf den Erben übergehen (v. Jeinsen, in: Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, HöfeO, Einleitung Rn. 1). Dadurch wird eine Ausnahme zu der grundsätzlich geltenden Universalsukzession geschaffen. Denknotwendig setzt die Übertragung des Eigentums im Wege der Erbfolge die Eigentümerstellung des Erblassers an den entsprechenden Grundstücken voraus. Andernfalls würde sich die Gefahr einer Zersplitterung im Erbwege gerade nicht ergeben. Aufgrund dieses - mit der HöfO verfolgten Zwecks - kann diese keine Aussage über die Auslegung des Begriffs des § 48 GNotKG treffen. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Verweis auf § 48 Abs. 3 GNotKG. Entgegen dem Vortrag des Antragsgegners ergibt sich aus § 48 Abs. 3 GNotKG nicht, dass lediglich die geschlossene Übertragung eines Hofes mit all dem, was nach der Definition der HöfeO zum Hof gehört und dem Hofeigentümer zu Alleineigentum gehört privilegiert sei. Vielmehr ordnet § 48 Abs. 3 GNotKG an, dass die Kostenprivilegierung des Abs. 1 ebenfalls auf Angelegenheiten der Hofnachfolge iSd. HöfeO anzuwenden ist, etwa bei der Bestimmung des Hoferben gem. §§ 1, 16,17 HöfeO durch Übergabe oder letztwillige Verfügung (BeckOK KostR/Soutier, § 48 Rn. 31). Daraus folgt aber gerade, dass der Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht im Sinne der HöfeO auszulegen ist. Ebenso folgt das Steuerrecht seinen eigenen gesetzlichen Regelungen und kann dementsprechend keine Aussage über die Auslegung des § 48 GNotKG treffen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Von einer Kostenentscheidung zu Lasten des Antragsgegners nach § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG iVm. 81 FamFG hat die Kammer - dem Grundsatz des § 81 FamFG entsprechend - abgesehen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 FamFG nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/2192500.html ( https://oj.is/2192500 ) Volltext Druckansicht Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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