SGB IX, von Personen, die Hilfen nach § 67 SGB XII erhalten oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ..." Der Beklagte erstellte nach einer entsprechenden Vereinbarung im durchgeführten Schlichtungsverfahren eine Stellenbeschreibung für die Tätigkeiten des Klägers zum 20.10.
SGB IX, in die Entgeltgruppe S 8 b Stufe 5 Fallgruppe 1 Anlage 33 AVR einzugruppieren ist. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger als ausgebildeter Ergotherapeut sei zutreffend in der Vergütungsgruppe 5 b Ziffer 5 Stufe 10 Anlage 2 AVR eingruppiert. In der Anlage 2 seien die Ergotherapeuten ausdrücklich benannt. Der Beklagte gehe davon aus, dass der Kläger bei Ausführung seiner Aufgaben auf sein fachspezifisches ergotherapeutisches Wissen zurückgreife, das der Heilerziehungspfleger nicht habe. Nach der Entgeltgruppe S 8 b Anlage 33 gehe es nicht nur darum, ob er dasselbe mache wie der Heilerziehungspfleger im Förderbereich, sondern auch um die vorhandenen Berufsausbildungen und die damit erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen. Eine Eingruppierung als "sonstiger Mitarbeiter" scheitere daran, dass der Kläger nicht über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen eines entsprechend ausgebildeten Beschäftigten verfüge. Da der Kläger seit Dienstbeginn ausschließlich im Schwerstbehindertenbereich der Werkstatt beschäftigt sei, sei er nicht ebenso vielfältig einsetzfähig wie ein Heilerziehungspfleger. Darüber hinaus seien die Ausbildungsinhalte zum Heilerziehungspfleger nicht etwa im Ausbildungsinhalt zum Ergotherapeuten enthalten. Es bestehe eine unterschiedliche Zielgruppe und die Behandlungs- und Verfahrensmethodik wiesen deutliche Unterschiede in beiden Berufen auf. Die Zuständigkeit des Klägers für die praktische Anleitung von Heilerziehungspfleger/-innen, verdeutlich, dass der Kläger sein Wissen und seine Erfahrung aus dem Förderbereich weitergebe, was nur ein Ausschnitt der Ausbildung sei. Die vom Kläger benannten Fortbildungen, deren Ableistung der Beklagte vorsorglich bestreitet, ließen nicht erkennen, inwieweit sie eine Vertiefung des Wissensspektrums auf dem Gebiet der Heilerziehungspflege ermöglichten und sich damit eine breitgefächerte heilerziehungspflegerische Einsatzmöglichkeit ergebe. Der Beklagte bestreitet, dass der Kläger in den heilpädagogischen/integrativen Kindergärten, als Integrationshelfer oder als pädagogische Fachkraft an inklusiven Schulen tätig sei könne. Die Frage einer hypothetischen Überleitung aus der alten Anlage 2 d in die neue Anlage 33 stelle sich nicht, da der Kläger nie in der Anlage 2 d eingruppiert war. Gründe I. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
SGB IX tätig und damit Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst im Sinne der Anlage 33 der AVR Caritas. 3. Der Kläger ist jedoch nicht in die Entgeltgruppe S 8 b der Anlage 33 AVR einzugruppieren, da er die dortigen Tätigkeitsmerkmale in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt.
Entsprechend den Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen Anhang B zur Anlage 33 gilt als entsprechende Tätigkeit die Betreuung von über 18-jährigen Personen, z. B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX. Gemäß der Ziffer 6 der Anmerkungen Anhang B zur Anlage 33 sind besonders schwierige Tätigkeiten, z. B. die Tätigkeiten in Gruppen von
cc) Der Kläger hat jedoch nicht darlegen können, dass er über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie ein Erzieher und Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung verfügt. Zur Erfüllung des Merkmals "gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen" ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erforderlich, dass der Arbeitnehmer subjektiv über mit einem Erzieher oder Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt. Dabei wird zwar kein Wissen und Können verlangt, wie es durch die Ausbildung zum Erzieher oder zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet der Tätigkeiten nicht ausreichend sind (vgl. BAG, Urteil v. 17.01.1996 - 4 AZR 602/94 ). Zwar kann es möglich sein, aus der ausgeübten Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen des Arbeitnehmers zu ziehen. Daraus kann jedoch weder ein Rechtssatz noch der allgemeine Erfahrungssatz hergeleitet werden, dass immer dann, wenn ein sonstiger Angestellter eine "entsprechende Tätigkeit" ausübt, dieser auch über "gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen" im tariflichen Sinne verfügt. Vielmehr muss geprüft werden, ob der eine entsprechende Tätigkeit ausübende Arbeitnehmer das Wissensgebiet eines Arbeitnehmers mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung mit ähnlicher Gründlichkeit beherrscht (BAG, Urteil v. 17.01.1996 - 4 AZR 602/94 ). Insoweit ist es dem Kläger nicht gelungen die entsprechenden Voraussetzungen hinreichend darzulegen. Auch wenn es hinsichtlich der Ausbildung zum Heilerziehungspfleger und der Ausbildung zum Ergotherapeuten inhaltliche Überschneidungen gibt, ist dies nicht ausreichend für die Annahme von gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen im Sinne der Entgeltgruppe S 8 b. Teilweise übereinstimmende Ausbildungsinhalte beziehen sich eben immer nur auf bestimmte Teilbereiche der jeweiligen Ausbildung. Darüber hinaus liegt beiden Ausbildungen ein unterschiedlicher Ansatz zugrunde. Heilerziehungspfleger/innen sind für die pädagogische, lebenspraktische und pflegerische Unterstützung und Betreuung von Menschen mit Behinderung zuständig. Sie begleiten die zu Betreuenden stationär und ambulant bei der Bewältigung ihres Alltags. Ergotherapeuten und -therapeutinnen beraten, behandeln und fördern Patienten jeden Alters, die durch eine physische oder psychische Erkrankung, durch eine Behinderung oder durch eine Entwicklungsverzögerung in ihrer Selbstständigkeit und Handlungsfähigkeit beeinträchtigt bzw. von Einschränkungen bedroht sind. Sie erarbeiten individuelle Behandlungspläne und führen Therapien sowie Maßnahmen der Prävention durch (Quelle: berufenet.de. Dieser unterschiedliche Ansatz führt auch zu unterschiedlichen Schwerpunkten in Ausbildung. Insbesondere fehlt beim Ergotherapeuten der pädagogischerzieherische Schwerpunkt, stattdessen liegt der Schwerpunkt in der Ausbildung im therapeutischen Arbeiten. Aus diesem unterschiedlichen Schwerpunkt der Ausbildung folgt, dass ein ausgebildeter Ergotherapeut gerade im pädagogischen Bereich nicht über ein, einem Heilerziehungspfleger ähnliches Wissen verfügen dürfte, sofern allein auf Ausbildungsinhalte abgestellt wird. Soweit der Kläger weiter betont, es bestehe eine ähnliche Verwendungsbreite bei Ergotherapeuten und Heilerziehungspflegern, so mag dies zutreffend sein. Der Kläger hätte jedoch darlegen müssen, dass er ähnlich breit einzusetzen ist, im Hinblick auf die Art und Weise der Verwendung wie ein ausgebildeter Heilerziehungspfleger oder Erzieher. Insoweit verweist der Kläger zwar auf eine Tätigkeit in Wohngruppen, dieses ist jedoch nicht ausreichend. Die Verwendungsbreite des ausgebildeten Heilerziehungspflegers dürfte deutlich darüber hinausgehen. Gerade im Bereich der pädagogischen Frühförderung in Schulen und Kindergärten scheint der Kläger nicht ohne weiteres einzusetzen zu sein. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass der Kläger seit dem Jahr 2004 ausschließlich als Betreuungsperson im Schwerstbehindertenbereich und Fachkraft für den besonderen Betreuungsaufwand tätig ist. Er ist aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit in diesem Teilbereich sicherlich mit Heilerziehungspflegern und Erziehern in entsprechender Ausbildung vergleichbar. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass er auch in anderen Verwendungsbereichen eines Heilerziehungspflegers mit staatlich anerkannter Ausbildung einsetzbar wäre. Soweit der Kläger darauf verweist, dass in der Entgeltgruppe S 8 b Anlage 33 AVR u. a. auch Arbeitserzieher genannt seien, die jedoch nur eine zweijährige Ausbildung durchlaufen müssten und nicht wie der Ergotherapeut eine dreijährige Ausbildung, so rechtfertigt auch dies keine Annahme gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen im Sinne der Entgeltgruppe S 8 b. Auch die vom Kläger umfangreich absolvierten Fortbildungen in verschiedensten Bereichen, sind nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend, um eine entsprechende Verwendungsbreite wie ein Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung darzulegen. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit sich die Fortbildungsinhalte in Tätigkeits- bzw. Verwendungsbereichen eines Heilerziehungspflegers bewegen. II. Nach Abweisung des Hauptantrages war auch der Hilfsantrag abzuweisen. Auch der Hilfsantrag setzt eine entsprechende Eingruppierung bzw. Darlegung der Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe S 8 b der Anlage 33 AVR Caritas voraus. Eine solche ist nicht ausreichend erfolgt (s.o.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes wurde festgesetzt auf den 36-fachen Unterschiedsbetrag zwischen der derzeitigen Eingruppierung und der begehrten Eingruppierung. Permalink: https://openjur.de/u/2192687.html ( https://oj.is/2192687 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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