Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen das am 29.08.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 23 O 305/17 - teilweise abgeändert und wie folg
§ 203Abs.
5 VVG. Bei der Mitteilungspflicht gemäß § 203 Abs. 5 VVG handelt es sich um eine gesetzliche Voraussetzung für das Wirksamwerden der Prämienerhöhungen. Deshalb ist der unstrittige Inhalt der jeweiligen Mitteilungen, der dem Senat im Übrigen aus einer Vielzahl von anhängigen Prämienanpassungsverfahren gerichtsbekannt ist, rechtlich zu überprüfen, auch wenn der Kläger sich vorliegend zur Begründung seiner Klage nicht auf Mängel der Begründungen berufen hat.
- aa)Streitig und noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, was unter Mitteilung der "maßgeblichen Gründe" im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG zu verstehen ist und welche Angaben die Mitteilung im Einzelnen enthalten muss (Klimke, VersR 2016, S. 22 Ziff. II a.E.; LG Frankfurt, Urteil vom 18.01.2018, - 14 O 203/16 -, VersR 2018, 669 ff. in juris Rn. 64). "Gründe" i.S.d. § 203 Abs. 5 VVG sind jedenfalls die Umstände, die eine Neufestsetzung der Prämie inhaltlich rechtfertigen. Da das Anpassungsrecht eine dauerhafte Veränderung der für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlagen im Sinne von § 203 Abs. 2 VVG, § 12 b Abs. 2 VAG bzw. § 155 Abs. 3 VAG 2016 voraussetzt, muss die Mitteilung daher zumindest irgendwelche Aussagen zu diesem Punkt enthalten. Problematisch ist nur, in welcher Ausführlichkeit (Klimke, VersR 2016, S. 22 Ziff. II 1.). Einigkeit besteht in Rechtsprechung und Literatur insoweit, als der Versicherer nicht von sich aus detailliert die gesamte der Anpassung zugrunde liegende Kalkulation offenlegen muss. Nicht geboten ist daher insbesondere die Überlassung der Unterlagen, die dem Treuhänder bei seiner Prüfung vorlagen, weil es sich bei den Einzelheiten der Prämienberechnung um Betriebsgeheimnisse des Versicherers handelt, die ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohnehin nicht nachvollziehen kann (vgl. Klimke VersR 2016, S. 22 Ziff. II. 1.
- a)m.w.N. in Fußnote 5 - 8). Zu den weiteren Anforderungen an die Mitteilung gemäß § 205 Abs. 5 VVG werden im Wesentlichen folgende Ansichten vertreten:
(1)Teilweise wird vertreten, dass sowohl die die Prämienanpassung auslösende Veränderung der Rechnungsgrundlagen als auch die die Prämienerhöhung beeinflussenden Kriterien unter Nennung der konkreten Höhe der Veränderung mitgeteilt werden müssten. Mit letzterem ist gemeint, welche Rechnungsgrundlagen sich in welcher Höhe gegenüber der ursprünglichen bzw. letzten Kalkulation verändert haben und wie der konkrete Wert des auslösenden Faktors je Beobachtungseinheit laute, um dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätsprüfung zu ermöglichen (LG Neuruppin, Urteil vom 25.08.2017 - 1 O 338/16 -, VersR 2018, 469 ff. in juris Rn. 27; für die Rechnungsgrundlagen auch Klimke, VersR 2016, 22, 23 Ziff. 1. c)).
(2)Teilweise wird darüber hinaus vertreten, dass zusätzlich zu den Rechnungsgrundlagen und der konkreten Höhe der Veränderung auch Name und Anschrift des Treuhänders mitgeteilt werden müsse (Klimke, VersR 2016, 22, 23, 24 II. Ziff. 2.).
(3)Nach dem Urteil des LG Frankfurt vom 18.01.2018 - 14 O 203/16 - genügt eine schlichte Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder bloß abstrakte formelhafte Ausführungen ebenso wenig wie die schlichte Mitteilung, dass die Gesundheitskosten gestiegen seien. Die Überprüfung der Plausibilität der Gründe für die Vertragsänderung könne der Versicherungsnehmer nur vornehmen, wenn ihm zum einen mitgeteilt werde, welches die gesetzlichen Voraussetzungen sind, zum anderen, welche der Voraussetzungen für eine Prämienanpassung (Veränderung der Sterbetafeln von mehr als 5 % oder der Versicherungsleistungen von mehr als 10 % gegenüber der ursprünglichen Kalkulation oder den in den AVB festgelegten andern Werten) im konkreten Fall vorliegen. Offen gelassen wurde, ob die konkrete Höhe der Veränderung gegenüber der Kalkulation und die nach § 6 und § 14 KalV maßgebliche Beobachtungseinheit (Kinder, Jugendliche, Erwachsene, bei älteren Tarifen auch Männer oder Frauen) mitgeteilt werden muss (LG Frankfurt, Urteil vom 18.01.2018, - 14 O 203/16 -, VersR 2018, 669 in juris Rn. 65).
(4)Nach anderer Ansicht soll es demgegenüber ausreichen, die für die Anpassung ausschlaggebende Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistung oder Sterbewahrscheinlichkeit) zu benennen (Brand, VersR 2018, 453/455 Ziff. 1.; ähnl. wohl Wendt, VersR 2018, 449/435 unter II. 6.).
(5)Eine weitere Ansicht lässt die Erläuterung genügen, welche Faktoren für eine Prämienanpassung relevant sein können und wie das Verfahren der Prämienanpassung dem Grunde nach funktioniert (Looschelders/Pohlmann/Reinhard, VVG, 3. Aufl. 2016, § 203 VVG Rn. 19).
(6)Eine vermittelnde Ansicht verlangt die Benennung der wichtigsten Gründe, die die Rechtsposition des Versicherungsnehmers am stärksten verändern; dazu sollen neben der Veränderung der Rechnungsgrundlagen, die die Prämienanpassung überhaupt erst ausgelöst haben, bspw. auch die Absenkung des Rechnungszinses sowie dessen Verteilung auf mehrere Jahre gehören (MK/Boetius, VVG, Band 2, 2. Aufl. 2017, § 203 VVG Rn. 1155b; Boetius, Private Krankenversicherung, 2010, § 203 VVG Rn. 205).
(7)Obergerichtlich hat, soweit ersichtlich, bisher nur das Oberlandesgericht Celle abschließend über die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG entschieden. Andere Obergerichte haben in Beschlüssen auf ihre vorläufige Rechtsauffassung zu diesem Rechtsproblem hingewiesen. Das OLG Celle erachtet es als sachgerecht, keine zu hohen Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe zu stellen (OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018, - 8 U 57/18 -, VersR 2018, 1179 ff., in juris Rn. 99). Nicht erforderlich sei die Mitteilung von Name und Anschrift des Treuhänders. Aber auch die Benennung konkreter Werte sowohl der Veränderung der die Prämienanpassung ermöglichenden Rechnungsgrundlage als auch der Veränderung der die Prämienhöhe beeinflussenden Kriterien erscheine nicht geboten (OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018, - 8 U 57/18 -, VersR 2018, 1179 ff., in juris Rn. 99). Soweit es um die Veränderung der Rechnungsgrundlage gehe, sei die Kenntnis der konkreten Höhe der Veränderung nicht erforderlich. Für die Prämienanpassung reiche es aus, dass die Veränderung den in den Versicherungsbedingungen festgelegten Schwellenwert übersteige. Dass dies der Fall sei, ergebe sich bereits daraus, dass der Versicherer die Prämienanpassung vorgenommen habe. Wie groß die Überschreitung des Schwellenwerts sei, sei ohne Bedeutung (OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018, - 8 U 57/18 -, VersR 2018, 1179 ff., in juris Rn. 100). Nach Ansicht des OLG Celle entspreche die Mitteilung der Gründe einer Prämienanpassung jedenfalls dann den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG, wenn sie die Rechnungsgrundlage, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, und die wesentlichen Kriterien, die deren Höhe beeinflusst haben, benenne (OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018, - 8 U 57/18 -, VersR 2018, 1179 ff., in juris Rn. 101). Solche weiteren Kriterien neben der gesetzlich genannten Rechnungsgrundlagen (Leistungsausgaben/Versicherungsleistung und Sterbewahrscheinlichkeit), die die Prämienanpassung ausgelöst und deren Höhe beeinflusst haben, sind nach OLG Celle die steigende Lebenserwartung, das Absenken des Rechnungszinsens und die Entwicklung des Versichertenbestandes namentlich in Form der seltener gewordenen Beendigung von Tarifen (OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018, - 8 U 57/18 -, VersR 2018, 1179 ff., in juris Rn. 103 a.E.).
(8)Das OLG München stellt nach seiner im Beschluss vom 06.03.2019 - 25 U 1969/18 - offengelegten derzeitigen Auffassung deutlich strengere Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe. Danach hat die Begründung jedenfalls die Rechnungsgrundlage, die sich erhöht hat, anzugeben und auch, dass der Schwellenwert überschritten ist, sowie wohl auch, um wie viel Prozent sich die Rechnungsgrundlage erhöht hat. Alternativ könnten auch die jeweiligen Beträge angegeben werden. Zu der Frage, inwieweit eine detaillierte Begründung der Höhe des neu verlangten Beitrages erforderlich sei, hat sich das OLG München nach eigenem Bekunden noch keine abschließende Meinung gebildet.
(9)Das OLG Stuttgart wählt nach seiner in dem Beschluss vom 06.06.2019 - 7 U 237/18 - offengelegten vorläufigen rechtlichen Würdigung einen anderen Ansatz für die Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht und gibt § 203 Abs. 5 VVG insoweit auch eine etwas andere Zweckrichtung. Das OLG Stuttgart neigt dazu, dass § 203 Abs. 5 VVG in formaler Hinsicht nur die Angabe der maßgeblichen Rechnungsgrundlagen (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeit) erfordere, ohne dass - unabhängig von der Aufforderung des Versicherungsnehmers - die Höhe der Veränderung oder noch weitere Angaben gemacht werden müssten. Allerdings habe der Versicherungsnehmer aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht des Versicherers einen Anspruch auf Auskunft darüber, um welchen Faktor die als auslösender Faktor maßgebliche Berechnungsgrundlage sich verändert habe, auf der Veränderung welcher Rechnungsgrundlage(
- n)- ggf. insbesondere auch der Absenkung des Rechnungszinses - die Höhe der den Versicherungsnehmer betreffenden konkreten Neufestsetzung beruhe und welcher Treuhänder zugestimmt habe. Dieser Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers müsse aber - wie jeder Anspruch - geltend gemacht werden und sei daher vom Versicherer nicht proaktiv zu erfüllen. Eine Verletzung dieses Auskunftsanspruchs führe nicht rückwirkend zur formalen Unwirksamkeit der Neufestsetzung gemäß § 203 Abs. 5 VVG, sondern habe (nur) die allgemeinen Ansprüche bei Vertragsverletzung zur Folge. Das OLG Stuttgart begründet seine Auffassung damit, dass ein Mitteilen von Gründen im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG begrifflich zwar mehr sein müsse als eine bloße Benachrichtigung nach dem alten Recht. Dies werde aber bereits dadurch erreicht, dass der Versicherer - unstreitig - die die Beitragsanpassung auslösende Rechnungsgrundlage benennen müsse. Hätte der Gesetzgeber darüber hinaus beabsichtigt, dass der Versicherer für jede Beobachtungseinheit und jeden Tarif getrennt standardmäßig die Höhe der Veränderung des auslösenden Faktors oder gar - bezogen auf den einzelnen Versicherungsnehmer - die wichtigsten Gründe angeben müsse, so wäre zu erwarten und zu fordern gewesen, dass der Gesetzgeber eine solche gravierende Änderung der Pflichten des Versicherers in den Motiven begründet hätte. Denn es liege auf der Hand, dass es sich bei den Beitragsanpassungen um Massenverfahren handele, bei denen der Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die Vielzahl der Tarife schon durch die Angabe der Höhe der Veränderung des auslösenden Faktors deutlich und bei einem Herunterbrechen auf den einzelnen Versicherten sogar massiv gesteigert werde. Der Zweck des § 203 Abs. 5 VVG liege aus Sicht des OLG Stuttgart nicht darin, dem Versicherungsnehmer eine Überprüfungsmöglichkeit zu geben, damit er eine Entscheidungsgrundlage für die Frage habe, ob er die Vertragsänderung gerichtlich angreifen könne. Die Norm ziele vielmehr - wie ihre Vorläuferbestimmung - in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübe oder die Prämienänderung zum Anlass nehme, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen, auf das ihn der Versicherer bei der substitutiven Krankenversicherung nach § 6 Abs. 3 VVG-InfoV bei der Prämienerhöhung ebenfalls hinzuweisen habe.
- bb)Der Senat schließt sich im Wesentlichen den Auffassungen des OLG Celle und des OLG Stuttgart an. Auszugehen ist von dem Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses in § 203 Abs. 5 VVG. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass der Zweck des Begründungserfordernisses nicht mehr einheitlich beurteilt wird. Zunächst wurde der Zweck übereinstimmend darin gesehen, dass der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt werden soll, die Gründe für die Vertragsänderung zu verstehen, nachzuvollziehen und auf ihre Plausibilität zu prüfen (Klimke, VersR 2016, S. 22 Ziff. II.; MK/Boetius, VVG Band 2, 2. Aufl. 2017, § 203 VVG Rn. 1155; LG Frankfurt, Urteil vom 18.01.2018 - 14 O 203/16 -, VersR 2018, 669 ff., in juris Rn.64). Nach der Auffassung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 06.06.2019 - 7 U 237/18 ) soll die Norm hingegen - wie ihre Vorläuferbestimmung - in erster Linie darauf abzielen, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen, auf das ihn der Versicherer bei der Prämienerhöhung ebenfalls hinzuweisen hat. Beide vorgenannten Zweckrichtungen - Nachvollziehbarkeit der Vertragsänderung bzw. Entscheidungsgrundlage für die Ausübung von Gestaltungsrechten - gebieten zwar die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung. Jedoch bedarf es zur Erfüllung der beiden Zwecke nicht der Angabe von Einzelheiten, die im Rahmen der vorliegenden Massenverfahren nur mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand zu erbringen wären, was zulasten der Versichertengemeinschaft ginge. Im Einzelnen sind folgende Anforderungen zu beachten: Zunächst ist erforderlich, in der Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG zur Begründung der Prämienanpassung die Rechnungsgrundlage zu nennen, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, also die Veränderung der Leistungsausgaben bzw. Versicherungsleistungen und/oder der Sterbewahrscheinlichkeit bzw. Sterbetafeln, weil die Veränderung zumindest einer dieser beiden Rechnungsgrundlagen oder ggf. auch beider in § 155 VAG ausdrücklich als Voraussetzung für eine Prämienanpassung genannt sind. Die Benennung der Rechnungsgrundlage muss auch bezogen auf die konkrete Prämienanpassung erfolgen. Nicht ausreichend ist insofern, dass in Informationsblättern allgemein darauf hingewiesen wird, dass eine Veränderung einer der beiden genannten Rechnungsgrundlagen eine Prämienanpassung auslösen kann, ohne klar darauf hinzuweisen, welche geänderte Rechnungsgrundlage für die in Rede stehende konkrete Prämienerhöhung maßgeblich war. Eine bloße Erläuterung der allgemeinen gesetzlichen und tariflichen Grundlagen reicht nicht aus. Denn dem Gesetzeswortlaut ist durch die Verwendung des Begriffs "maßgeblich" zu entnehmen, dass nicht eine allgemeine Information oder Belehrung über das Prämienanpassungsrecht ausreicht, sondern ein Bezug zu der konkreten Prämienanpassung hergestellt werden muss. Hingegen ist die Angabe der konkreten Höhe der Veränderung oder des sog. auslösenden Faktors nicht erforderlich. Denn für die Prämienerhöhung reicht es aus, dass die Veränderung den in den Versicherungsbedingungen oder im Gesetz festgelegten Schwellenwert übersteigt. Soweit es um die die Prämienhöhe beeinflussenden Faktoren geht, hat die Kenntnis konkreter Zahlen - soweit es sich dabei nicht ohnehin um Geschäftsgeheimnisse des Versicherers handelt - für den Versicherungsnehmer regelmäßig keinen Nutzen. Denn die Kenntnis einzelner Zahlen ermöglicht dem Versicherungsnehmer weder eine rechnerische Kontrolle noch auch nur eine Plausibilitätsprüfung der Prämienerhöhung; dafür sind die versicherungsmathematischen Zusammenhänge zu komplex (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018, - 8 U 57/18 -, VersR 2018, 1179 ff., in juris Rn. 100, 101). Nicht erforderlich ist zudem, dass in der Mitteilung konkret angegeben wird, welcher Schwellenwert überschritten wurde, der gesetzliche Faktor gemäß § 155 VAG (Versicherungsleistungen über 10 % bzw. Sterbetafeln über 5 %) oder ein gegebenenfalls abweichender tariflich vereinbarter auslösenden Faktor (z.B. § 8 b AVB: Versicherungsleistungen über 5 %). Es reicht aus, wenn der Versicherungsnehmer dem Gesamtzusammenhang des Begründungsschreibens klar entnehmen kann, dass der Versicherer seine Erhöhung mit einer Überschreitung des geltenden Faktors begründet (OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018, - 8 U 57/18 -, VersR 2018, 1179 ff., in juris Rn. 100). Damit kann der Versicherungsnehmer die rechtlichen Voraussetzungen, mit denen der Versicherer die Prämienanpassung begründet, in hinreichendem Maße nachvollziehen. Die Höhe des geltenden gesetzlichen Faktors kann er über die in § 203 VVG genannte Normenkette erkennen. Einen gegebenenfalls abweichend vereinbarten Faktor kann er den Versicherungsbedingungen entnehmen. Einem Versicherungsnehmer ohne vertiefte Spezialkenntnisse im privaten Krankenversicherungsrecht wird selbst ein formaler Abgleich der vom Versicherer genannten Begründung mit den rechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen für seinen Tarif ohne die Einholung weiterer Auskünfte nicht möglich sein. Dies gilt unabhängig davon, ob ihm in der Begründung der maßgebliche Schwellenwert genannt wird. Für eine rechnerische Überprüfung hilft die Benennung des einschlägigen Faktors - gesetzlich oder tariflich vereinbart - bzw. des jeweiligen Schwellenwertes - über 5 % bzw. über 10 % - dem Versicherungsnehmer ohnehin nicht weiter. Entsprechendes gilt für das zeitgleich laufende Kündigungsrecht oder das Tarifwechselrecht des Versicherungsnehmers nach § 204 VVG. Auf diese Rechte hat der Versicherer den Versicherungsnehmer gesondert hinzuweisen. Die vom Versicherungsnehmer zu treffende Entscheidung über die Ausübung der Rechte wird durch die Angabe, ob der auslösende Faktor über einem bestimmten gesetzlichen oder tariflich festgelegten Prozentsatz liegt, für sich genommen nicht erleichtert, weil auch insofern die zu treffende Entscheidung von verschiedenen Faktoren abhängt. Soweit der Versicherungsnehmer im Einzelfall ein Interesse an weiteren Informationen hat, sei es wegen einer beabsichtigten Plausibilitätskontrolle oder als Entscheidungshilfe für die Ausübung seiner Rechte nach § 204 VVG, so ist ihm - der Auffassung des OLG Stuttgart folgend - ein weitergehender Auskunftsanspruch zuzubilligen. Bei den Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung handelt es sich um ein Massenverfahren. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Umfang der Begründungspflicht näher ausgestaltet hätte, wenn er dem Versicherer im Vergleich zur früheren Rechtslage einen erheblichen weiteren Verwaltungsaufwand bei der Ausgestaltung der Begründung im Einzelfall hätte auferlegen wollen. Die schutzwürdigen Interessen des Versicherungsnehmers sind hinreichend dadurch gewahrt, dass ihm nach entsprechender Geltendmachung die Gründe für die Prämienerhöhung im Einzelnen mitzuteilen sind. Die Einhaltung der von Klimke (a.a.O.) und dem LG Neuruppin formulierten weitergehenden Anforderungen für den Versicherer sind in der Praxis kaum umsetzbar und führten zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu einer erheblichen Erhöhung des Verwaltungsaufwands. Der Versicherer müsste für jeden versicherten Tarif jeder versicherten Person eine Vielzahl von Angaben je Beobachtungszeitraum technisch in eine auf diese Daten abgestimmte verbale Begründung einfügen und für den Versicherungsnehmer transparent darstellen, ohne dass dem Versicherungsnehmer anhand von diesen Angaben - auch unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen - ein ansatzweises "Nachrechnen" möglich wäre. Denn dafür bedürfte es des gesamten Rechenwerks, das der Versicherer aufgrund des vom Bundesgerichtshof anerkannten Geheimhaltungsinteresses der Begründung nicht beifügen muss und das auch über eine "Mitteilung" hinausgeht. Gerade deshalb hat der Gesetzgeber die Prüfung durch einen sachverständigen Treuhänder vorgeschrieben, der auf der Grundlage aller Informationen die Neukalkulation des Versicherers vorab detailliert überprüft (Looschelders/Pohlmann/Reinhard a.a.O. § 203 VVG Rn. 19; vgl. Brand, VersR 2018, 453/456 IV 2.). Dahingestellt bleiben kann, ob dem Versicherungsnehmer ausnahmsweise auch ohne entsprechende Nachfrage im Begründungsschreiben mitzuteilen ist, wenn der Versicherer eine Prämienerhöhung trotz sinkender Leistungsausgaben vorgenommen hat. Vorliegend erfolgten alle streitgegenständlichen Prämienerhöhungen aufgrund gestiegener Leistungsausgaben. Nicht erforderlich ist die Angabe des Namens und der Anschrift des Treuhänders in der Mitteilung nach § 203 Abs. 5 VVG durch den Versicherungsnehmer. Da die Unabhängigkeit des Treuhänders nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht gerichtlich zu überprüfen ist, ist der Name für den Versicherungsnehmer zunächst ohne Bedeutung. Bei Interesse kann er ihn im Rahmen des ihm zustehenden Auskunftsanspruchs beim Versicherer erfragen. Jedenfalls bei gestiegenen Leistungsausgaben ist ebenfalls nicht zwingend erforderlich die Nennung der Veränderung weiterer Kriterien, welche die Prämienhöhe zumindest auch noch beeinflusst haben, wie bspw. der Rechnungszins. Insbesondere muss ein konkreter Bezug zwischen der streitgegenständlichen Prämienerhöhung und den veränderten weiteren Faktoren in der Begründung nicht hergestellt werden. Denn dies führte zu einer erheblichen Erhöhung des Verwaltungsaufwands, der zulasten der Versicherungsgemeinschaft ginge, ohne dass dem Aufwand ein nur ansatzweise entsprechender Nutzen für den einzelnen Versicherungsnehmer gegenüberstünde. Der Versicherer müsste für jeden versicherten Tarif jeder versicherten Person eine Vielzahl von Faktoren angeben. Dennoch wäre dem Versicherungsnehmer anhand von diesen Angaben zu den weiteren veränderten Faktoren - auch unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen - ein ansatzweises "Nachrechnen" nicht möglich. Denn hierfür bedürfte es des gesamten Rechenwerks, das der Versicherer aufgrund seines schützenswerten Geheimhaltungsinteresses der Begründung gerade nicht beifügen muss.
- cc)Gemessen daran erfüllen die streitgegenständlichen Begründungen für die Prämienerhöhungen zum 01.01.2015 (Anlagenkonvolut BLD 3, Bl. 131 ff.) und zum 01.01.2016 (Anlagenkonvolut BLD 4, Bl. 165 ff.) nicht die nach § 203 Abs. 5 VVG zu stellenden Mindestanforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe. Hingegen wurde die streitgegenständliche Prämienerhöhung zum 01.01.2017 (Anlagenkonvolut BLD 14, Bl. 297 ff.) ordnungsgemäß begründet. Im Einzelnen gilt folgendes:
(1)Das Mitteilungsschreiben der Beklagten aus November 2014 nebst Anlagen (Anlage BLD 3, Bl. 131 ff.) genügt nicht den zu stellenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Prämienerhöhungen zum 01.01.2015 im Tarif A und im Tarif ZA xxx/20 im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG. Nicht zu beanstanden ist indes, dass das Anschreiben aus November 2014 selbst keine Begründung für die dort ausgewiesene Prämienerhöhung enthält. Die Verweisungskette auf die einschlägigen Ausführungen in den beigefügten Anlagen ist für den Empfänger des Mitteilungsschreibens ohne Mühe nachzuvollziehen und in sich schlüssig. In dem Anpassungsschreiben aus November 2014 (Bl. 131) findet sich ein deutlich in Fettdruck hervorgehobener Hinweis auf nähere Erläuterungen in der Anlage "Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2015". Im Nachtrag zum Versicherungsschein (Bl. 135) wird unter "Änderungsgründe" getrennt nach dem jeweiligen erhöhten Tarif auf die Ziffer 1 verwiesen. In dem beigefügten und mit "Änderungsgründe" überschriebenen Informationsblatt (Bl. 145) wird zu Ziffer 1. "Beitragsanpassung" darauf verwiesen: "Nähere Informationen finden Sie in der separaten Beilage". Die separate Beilage mit der in Fettdruck hervorgehobenen Überschrift "Informationen zu den Beitragsänderungen zum 01.01.2015" (Bl. 149 ff.) wird der Versicherungsnehmer unschwer finden. Inhaltlich genügen die "Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2015" jedoch nicht den zu stellenden Mindestanforderungen. Der Versicherungsnehmer als Empfänger kann den dortigen Ausführungen auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Faktor die konkrete Beitragserhöhung für die von ihm unterhaltenen Tarife ausgelöst hat. In den "Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2015" heißt es neben der Frage "Was sind die Gründe für die Beitragsanpassung in der Kranken-, Krankentagegeld- und Pflegeergänzungsversicherung?" (Bl. 149) auszugsweise: "Mit ihrer privaten Kranken-/Pflege-Versicherung sichern Sie sich lebenslang eine optimale Versorgung. In der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen Ihnen alle Möglichkeiten der modernen Medizin offen - und das ein Leben lang! Denn die einmal vertraglich vereinbarten Leistungen sind lebenslang garantiert. Ihr privater Krankenversicherungsschutz berücksichtigt darüber hinaus den medizinischen Fortschritt bei Diagnostik, Therapiemethoden und Medikamenten. Mit dem medizinischen Fortschritt wächst also der Umfang Ihres Versicherungsschutzes. Damit wir unser Leistungsversprechen dauerhaft einhalten können, müssen wir wie alle privaten Krankenversicherer einmal jährlich alle Beiträge überprüfen. Dies erfolgt in der Kranken-, Krankentagegeld- und Pflegeergänzungsversicherung für jeden einzelnen Tarif, getrennt nach Alter und - für Verträge, die vor dem 21.12.2012 abgeschlossen wurden - zusätzlich nach Geschlecht. Bei der Überprüfung vergleichen wir die kalkulierten Leistungsausgaben mit den zukünftig erforderlichen. Weichen die Zahlen um den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegten Prozentsatz nach oben oder unten voneinander ab, müssen die Beiträge angepasst werden. Hierzu sind wir gesetzlich verpflichtet. Neben den Leistungsausgaben beeinflussen weitere Faktoren den Beitrag: Steigende Lebenserwartung ... Kapitalmarktsituation ... Entwicklung des Versichertenbestandes ..." Die vorstehenden Erläuterungen der Beklagten sind allgemein gehalten. Eine hinreichend klare Bezugnahme auf die Rechnungsgrundlage, welche die konkrete Prämienanpassung für die beiden streitgegenständlichen Tarife ausgelöst hat, erfolgt nicht. Den Erläuterungen kann der Versicherungsnehmer zwar noch entnehmen, dass eine jährliche Überprüfung der Beiträge in Bezug auf die Leistungsausgaben durchgeführt wird. Das Ergebnis der aktuellen Überprüfung wird jedoch nicht mitgeteilt. Dass einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse der Rückschluss von den allgemein gehaltenen Erläuterungen zu der Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage Leistungsausgaben in Bezug auf seinen konkreten Tarif gelingt, ist nicht bzw. jedenfalls nicht zwingend zu erwarten. An dieser Stelle bedürfte es eines klaren Hinweises. Ein solcher Hinweis ist dem Versicherer ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand unschwer möglich, wie der Inhalt der nachfolgenden Mitteilung für die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 zeigt. Hinzu kommt, dass die Erläuterungen der Beklagten in dem Informationsblatt zur Beitragsanpassung zum 01.01.2015 irreführend, wenn nicht gar teilweise inhaltlich falsch sind. Dies gilt zunächst für die einleitenden Ausführungen der Beklagten zu den Gründen für eine Prämienerhöhung, wonach mit dem medizinischen Fortschritt der Umfang des Versicherungsschutzes wachse. Des Weiteren wird ein Versicherungsnehmer bei einem Blick in die Versicherungsbedingungen feststellen, dass nach § 8 b MB/KK jährlich für jeden Tarif nicht nur die Versicherungsleistungen, sondern auch die Sterbewahrscheinlichkeiten zu überprüfen sind. Abweichungen bei einer der beiden Rechnungsgrundlagen über dem jeweils geltenden Prozentsatz können, wie in den Bedingungen ausgeführt, eine Beitragsanpassung auslösen. Entsprechendes ergibt sich aus § 203 VVG i.V.m. der dort genannten Normenkette. Für einen Empfänger der Mitteilung der Beklagten stellt sich daher bei einem Abgleich mit den gesetzlichen und tariflichen Vorgaben für eine Beitragsanpassung die Frage, ob nach dem Inhalt des Informationsblattes eine vorgeschriebene Überprüfung der Sterbewahrscheinlichkeiten nicht durchgeführt wurde oder nur deshalb nicht erwähnt wird, weil eine Abweichung über dem Prozentsatz von 5 % nicht festgestellt wurde. Auch insofern sind die Angaben unklar. Zusätzlich verwirrend ist, dass in dem Informationsblatt unter den weiteren Faktoren, die neben den Leistungsausgaben den Beitrag beeinflussen können, an oberster Stelle die steigende Lebenserwartung genannt wird. Die Begriffe "steigende Lebenserwartung" und "Sterbewahrscheinlichkeit" werden in der Praxis synonym verwendet, wie die Diktion in dem Informationsschreiben der Beklagten zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017 zeigt. Dort heißt es zu "steigende Lebenserwartung" in Klammern "Sterbewahrscheinlichkeiten". Ein objektiver Empfänger, der die rechtlichen Grundlagen für eine Beitragsanpassung nachvollzogen hat, wird sich deshalb fragen, ob die Beklagte bei den streitgegenständlichen Beitragserhöhungen Veränderungen bei der Rechnungsgrundlage Sterbewahrscheinlichkeit nur für die Berechnung der Beitragshöhe oder auch als möglichen auslösenden Faktor berücksichtigt hat. Bei der Auflistung der weiteren Faktoren ist nur von "Beitrag" und nicht - wie in den zeitlich späteren Informationen - von "Beitragskalkulation" die Rede ist. Angesichts der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten ist gerade auch bei einem informierten Versicherungsnehmer nicht die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass dieser schon der Erwähnung nur der Leistungsausgaben im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Beitragsanpassung entnimmt, dass es sich hierbei um die (allein) maßgebliche Rechnungsgrundlage handelt, welche die konkrete Beitragserhöhung für seine Tarife ausgelöst hat. Die aufgezeigten Unklarheiten und Widersprüche in den "Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2015" gehen zulasten der Beklagten. Wie die nachfolgende Information zur Beitragserhöhung zum 01.01.2017 zeigt, ist eine ordnungsgemäße Mitteilung der maßgeblichen Gründe ohne größeren Verwaltungsaufwand in einem einheitlichen formularmäßigen Informationsblatt unschwer möglich. Die Erfüllung der zu stellenden Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Mitteilung der
§ 205Abs.
5 VVG folgt auch nicht aus der von der Beklagten in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 22.08.2019 überreichten Broschüre "Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2015" (Anlage BLD 41, Bl. 537 ff.). Die Broschüre enthält nur allgemeine Informationen. Eine Bezugnahme auf konkrete Tariferhöhungen erfolgt nicht. Die "maßgeblichen" Gründe für die konkreten Prämienerhöhungen zum 01.01.2015 in den streitgegenständlichen Tarifen A und xxx kann der Versicherungsnehmer der nachgereichten Broschüre nicht entnehmen. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger die Broschüre Anlage BLD 41 mit der Änderungsmitteilung aus November 2014 übersandt wurde. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
(2)Das Mitteilungsschreiben der Beklagten aus November 2015 nebst Anlagen (Anlage BLD 4, Bl. 165 ff.) genügt ebenfalls nicht den zu stellenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Prämienerhöhungen zum 01.01.2016 im Tarif A im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG. Nicht zu beanstanden ist wiederum, dass das Anschreiben aus November 2015 selbst keine Begründung für die streitgegenständliche Prämienerhöhung enthält. Die Verweisungskette auf die einschlägigen Ausführungen in den beigefügten Anlagen ist für den Empfänger des Mitteilungsschreibens ohne Mühe nachzuvollziehen und in sich schlüssig. In dem Anpassungsschreiben aus November 2015 (Bl. 165) findet sich ein deutlich in Fettdruck hervorgehobener Hinweis auf nähere Erläuterungen in der Anlage "Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2016". Im Nachtrag zum Versicherungsschein (Bl. 167) wird unter "Änderungsgründe" auf die Ziffer 1 verwiesen. In dem beigefügten und mit "Änderungsgründe" überschriebenen Informationsblatt (Bl. 177) wird zu Ziffer 1. "Beitragsanpassung" darauf verwiesen: "Nähere Informationen finden Sie in der separaten Beilage". Die separate Beilage mit der in Fettdruck hervorgehobenen Überschrift "Informationen zu den Beitragsänderungen zum 01.01.2016" (Bl. 185 ff.) wird der Versicherungsnehmer unschwer finden. Inhaltlich genügen die "Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2016" jedoch nicht den zu stellenden Mindestanforderungen. Der Versicherungsnehmer als Empfänger kann den dortigen Ausführungen auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Faktor die konkrete Beitragserhöhung für die von ihm unterhaltenen Tarife ausgelöst hat. In den "Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2016" heißt es neben der Frage "Was sind die Gründe für die Beitragsanpassung in der Kranken-, Krankentagegeld- und Pflegeergänzungsversicherung?" (Bl. 183) auszugsweise: "Mit ihrer privaten Kranken-/Pflege-Versicherung sichern Sie sich lebenslang eine optimale Versorgung. In der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen Ihnen alle Möglichkeiten der modernen Medizin offen - und das ein Leben lang! Denn die einmal vertraglich vereinbarten Leistungen sind lebenslang garantiert. Darüber hinaus wächst mit dem medizinischen Fortschritt der Umfang Ihres privaten Krankenversicherungsschutzes. Denn er berücksichtigt neue Methoden bei Diagnostik, Therapie und Medikamenten. Damit wir unser Leistungsversprechen dauerhaft einhalten können, müssen wir wie alle privaten Krankenversicherer einmal jährlich alle Beiträge überprüfen. Dies erfolgt in der Kranken-, Krankentagegeld- und Pflegeergänzungsversicherung für jeden einzelnen Tarif, getrennt nach Alter und - für Verträge, die vor dem 21.12.2012 abgeschlossen wurden - zusätzlich nach Geschlecht. Bei der Überprüfung vergleichen wir die kalkulierten Leistungsausgaben mit den zukünftig erforderlichen. Weichen die Zahlen um den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegten Prozentsatz nach oben oder unten voneinander ab, müssen die Beiträge angepasst werden. Hierzu sind wir gesetzlich verpflichtet. Muss eine Beitragsanpassung erfolgen, müssen auch weitere Faktoren berücksichtigt werden. Denn nicht nur die Leistungsausgaben beeinflussen den Beitrag. Diese Faktoren sind: Steigende Lebenserwartung ... Kapitalmarktsituation ... Entwicklung des Versichertenbestandes ..." Die vorstehenden Erläuterungen der Beklagten sind allgemein gehalten. Eine hinreichend klare Bezugnahme auf die Rechnungsgrundlage, welche die konkrete Prämienanpassung für den streitgegenständlichen Tarif ausgelöst hat, erfolgt nicht. Den Erläuterungen kann der Versicherungsnehmer zwar noch entnehmen, dass eine jährliche Überprüfung der Beiträge in Bezug auf die Leistungsausgaben durchgeführt wird. Das Ergebnis der aktuellen Überprüfung wird jedoch nicht mitgeteilt. Dass einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse der Rückschluss von den allgemein gehaltenen Erläuterungen zu der Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage Leistungsausgaben in Bezug auf seinen konkreten Tarif gelingt, ist nicht bzw. jedenfalls nicht zwingend zu erwarten. An dieser Stelle bedürfte es eines klaren Hinweises. Ein solcher Hinweis ist dem Versicherer ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand unschwer möglich, wie der Inhalt der nachfolgenden Mitteilung für die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 zeigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senats zu der Mitteilung für die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 verwiesen. Auch das Informationsblatt für die Beitragsanpassung zum 01.01.2016 enthält die dort aufgezeigten Widersprüche und Unklarheiten. Die Erfüllung der zu stellenden Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Mitteilung der
§ 205Abs.
5 VVG folgt auch nicht aus der von der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 22.08.2019 überreichten Broschüre "Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2016 (Anlage BLD 42, Bl. 541 ff.). Die Broschüre enthält nur allgemeine Informationen. Eine Bezugnahme auf konkrete Tariferhöhungen erfolgt nicht. Die "maßgeblichen" Gründe für die konkrete Prämienerhöhung zum 01.01.2016 in dem streitgegenständlichen Tarifen A kann ein Versicherungsnehmer auch der nachgereichten Broschüre nicht entnehmen. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger die Broschüre Anlage BLD 42 mit der Änderungsmitteilung aus November 2015 übersandt wurde. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
(3)Hingegen genügt die Änderungsmitteilung aus November 2016 nebst Anlagen (BLD 14, Bl. 297 ff.) den nach § 203 Abs. 5 VVG zu stellenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Prämienerhöhung für den Tarif A zum 01.01.2017. In dem Anschreiben aus November 2016 (Bl. 297) wird durch Fettdruck hervorgehoben auf die "Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017" hingewiesen. Zudem wird im Nachtrag zum Versicherungsschein unter "Änderungsgründe" getrennt nach dem jeweiligen erhöhten Tarif die Ziffer 1 vermerkt. In dem beigefügten und mit "Änderungsgründe" überschriebenen Informationsblatt (Bl. 309) wird zu 1 "Beitragsanpassung" wiederum darauf verwiesen, dass der Versicherungsnehmer nähere Informationen in der separaten Beilage finde. Die einschlägige separate Beilage "Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017" wird der Versicherungsnehmer daher unschwer finden. Inhaltlich wird dem Versicherungsnehmer in den "Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017" der maßgebliche Grund für die Erhöhung seiner Beiträge mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann dem Wortlaut und Sinnzusammenhang der dortigen Ausführungen klar entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen oberhalb der für die Tarife festgelegten Prozentsätze die konkrete Beitragserhöhung für den von ihm unterhaltenen Tarif ausgelöst hat. In den "Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017" heißt es neben der Frage "Was sind die Gründe für die Beitragsanpassung in der Kranken-, Krankentagegeld- und Pflegeergänzungsversicherung?" (Bl. 317) auszugsweise: "Mit ihrer privaten Kranken-/Pflege-Versicherung sichern Sie sich lebenslang eine optimale Versorgung. In der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen Ihnen alle Möglichkeiten der modernen Medizin offen - und das ein Leben lang! Denn die einmal vertraglich vereinbarten Leistungen sind lebenslang garantiert. Darüber hinaus wächst mit dem medizinischen Fortschritt der Umfang Ihres privaten Krankenversicherungsschutzes. Denn er berücksichtigt neue Methoden bei Diagnostik, Therapie und Medikamenten. Damit wir unser Leistungsversprechen dauerhaft einhalten können, müssen wir wie alle privaten Krankenversicherer einmal jährlich alle Beiträge überprüfen. Dies erfolgt in der Kranken-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherung für jeden einzelnen Tarif, getrennt nach Alter und - für Verträge, die vor dem 21.12.2012 abgeschlossen wurden - zusätzlich nach Geschlecht. Bei der Überprüfung vergleichen wir die kalkulierten Leistungsausgaben mit den zukünftig erforderlichen Leistungsausgaben und die kalkulierte mit der zukünftigen Lebenserwartung. Weicht das Ergebnis dieser Überprüfung um mehr als den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegten Prozentsatz nach oben oder unten voneinander ab, müssen die Beiträge überprüft werden. Hierzu sind wir gesetzlich verpflichtet. Die aktuelle Überprüfung der Beiträge in der Kranken-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeld-Versicherung hat bei den Leistungsausgaben Abweichungen oberhalb der für die Tarife festgelegten Prozentsätze ergeben, so dass die Beiträge zum 01.01.2017 angepasst werden müssen. Die einzige Ausnahme ist der Tarif ZR 25: Hier hat die Überprüfung Abweichungen aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung ergeben, so dass Anpassungsbedarf besteht. Wenn eine Beitragsanpassung erfolgt, müssen neben veränderten Leistungsausgaben auch weitere Faktoren bei der Beitragskalkulation berücksichtigt werden. Diese sind: Steigende Lebenserwartung (Sterbewahrscheinlichkeiten) ... Kapitalmarktsituation ... Entwicklung des Versichertenbestandes ..." Diesen Erläuterungen kann der Versicherungsnehmer unmissverständlich entnehmen, dass Auslöser für die Erhöhung seiner Beiträge eine Abweichung der Leistungsausgaben oberhalb der für die Tarife festgelegten Prozentsätze war. Zunächst wird der Versicherungsnehmer in dem Informationsblatt darauf hingewiesen, dass für jeden einzelnen Tarif, also auch für die von ihm unterhaltenen Tarife, eine jährliche Überprüfung der kalkulierten Leistungsausgaben mit den zukünftig erforderlichen Leistungsausgaben und der kalkulierten mit der zukünftigen Lebenserwartung stattfindet. Das Ergebnis der "aktuellen Überprüfung" wird dem Versicherungsnehmer sodann klar und verständlich dahingehend mitgeteilt, dass sich bis auf eine konkret benannte Ausnahme - Tarif C - Abweichungen oberhalb der für die Tarife festgelegten Prozentsätze "nur" bei den Leistungsausgaben ergeben haben. Durch die im gleichen Satz genannte Folge ("so dass die Beiträge zum 01.01.2017 angepasst werden müssen") wird klargestellt, dass mit Ausnahme des Tarifs C die festgestellten Abweichungen bei den Leistungsausgaben Auslöser für die Beitragserhöhungen zum 01.01.2017 sind. Da der Versicherungsnehmer aufgrund des Nachtrags zu seinen Versicherungsschein weiß, dass in seinem Fall nicht der als Ausnahme genannte Tarif C erhöht wurde, wird er das ihm mitgeteilte Ergebnis der aktuellen Überprüfung zutreffend dahingehend werten, dass eine Abweichung bei den Leistungsausgaben die Beitragserhöhungen bei seinen Tarifen zum 01.01.2017 ausgelöst hat. Der erforderliche Bezug zwischen den allgemeinen Erläuterungen und der streitgegenständlichen konkreten Erhöhung wird hierdurch hergestellt. Weitergehender Schlussfolgerungen des Versicherungsnehmers bedarf es nicht. Unschädlich ist, dass nachfolgend in dem Informationsblatt noch weitere Faktoren aufgelistet werden, die bei der Beitragskalkulation berücksichtigt werden müssen und in diesem Zusammenhang auch die steigende Lebenserwartung genannt wird. Denn die Verwendung der Begriffe "berücksichtigen" und "Beitragskalkulation" verdeutlichen, dass die steigende Lebenserwartung sowie die weiteren aufgelisteten Faktoren Kapitalmarktsituation und Entwicklung des Versicherungsbestandes die Beitragserhöhung nicht ausgelöst haben, sondern lediglich für die Höhe der zu kalkulierenden Beiträge bedeutsam sind. Zudem wird durch den vorherigen Abschnitt unmissverständlich klargestellt, dass nur hinsichtlich des ausdrücklich genannten Tarifs C die maßgebliche Rechnungsgrundlage eine Änderung der Sterbewahrscheinlichkeit war. Die "veränderten Leistungsausgaben" werden ebenso wie die nachfolgend aufgeführten weiteren Faktoren in Fettdruck hervorgehoben. Damit ist die Begründung der Beitragserhöhung zum 01.01.2017 für einen informierten Versicherungsnehmer ebenso wie für einen Empfänger ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse klar und verständlich.
- c)Die zunächst unzureichenden Begründungen für die Prämienerhöhungen zum 01.01.2015 und zum 01.01.2016 wurden mit Zustellung der Klageerwiderung am 06.11.2017 (Bl. 223) an die Prozessbevollmächtigten des Klägers geheilt. Nach Ablauf der Frist nach § 203 Abs. 5 VVG wurden die vorgenannten Prämienerhöhungen zum 01.01.2018 wirksam.
- aa)Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs führt eine etwaige zunächst unzureichende Mitteilung der Gründe möglicherweise nur zum Erfolg des Zahlungsantrags auf Rückzahlung der bis zum geltend gemachten Zeitpunkt einschließlich geleisteten Prämienzahlungen, nicht aber auch zum Erfolg des darüber hinaus reichenden Feststellungsantrags, sofern eine ausreichende Mitteilung der Gründe in den detaillierten Angaben in der Klageerwiderung erblickt werden könnte (BGH, Urteil vom 19.12.2018, - IV Z R 255/17 -, VersR 2018, 283 ff. in juris Rn. 65). Erfolgt eine Mitteilung der Prämienanpassung zunächst ohne eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung, wird diese aber später nachgeholt, wird durch den Zugang dieser nachgeholten Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt, so dass erst von diesem Zeitpunkt an das Inkrafttreten nach § 203 Abs. 5 VVG zu berechnen ist (BGH, Urteil vom 19.12.2018, - IV Z R 255/17 -, VersR 2018, 283 ff. in juris Rn. 65; MK/Boetius a.a.O. § 203 Rn. 1160; Boetius, Private Krankenversicherung a.a.O. § 203 VVG Rn. 207; a.A. und für vollständige Unwirksamkeit: LG Neuruppin, Urteil vom 25.08.2017, - 1 O 338/16 -, VersR 2018, 469 ff. in juris Rn. 26; Brömmelmeyer in Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar z. VVG, 3. Aufl. 2016, § 203 VVG Rn. 47; Klimke, VersR 2016, 22/24 Ziff. III 1.
- a)u. b)).
- bb)Der Senat schließt sich der vom Bundesgerichtshof favorisierten Lösung an. Zunächst spricht der Wortlaut "werden ... wirksam" gegen die Annahme einer endgültigen Wirksamkeit. Außerdem entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, an der Rechtslage vor 2008 nichts Wesentliches zu ändern. Dieser Wille würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn formelle Mängel bei der Mitteilung ein dauerhaft beachtliches Wirksamkeitshindernis für eine Prämienanpassung darstellten. Ein solches Wirksamkeitshindernis sollte nicht leichtfertig aufgestellt werden, da das Recht des Versicherers auf Beitragsanpassungen nach § 203 Abs. 2 VVG ein wesentlicher Stützpfeiler der aufsichtsrechtlich angestrebten dauernden Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge ist (Brand, VersR 2018, 453/457 Ziff. V) und der Versichertengemeinschaft dient. Das berechtigte Interesse des einzelnen Versicherungsnehmers an einer Mitteilung der für seine konkrete Prämienanpassung maßgeblichen Gründe wird hinreichend dadurch geschützt, dass dieser bis zur Heilung etwaiger Begründungsmängel nicht zur Zahlung des erhöhten Beitrages verpflichtet ist.
- cc)In Anwendung der vorgenannten Grundsätze sind die unzureichenden Begründungen der Beklagten für die Prämienerhöhung zum 01.01.2015 und 01.01.2016 durch die Ausführungen auf Seite 21 ff. der Klageerwiderung vom 23.10.2017 (Bl. 103 ff., 107 ff.) geheilt. Die Beklagte hat dort die maßgebliche Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen) und den jeweiligen auslösenden Faktor genannt. Insoweit hat sie nachvollziehbar dargetan, dass und inwieweit bei den einzelnen Erhöhungen der jeweiligen Tarife zu den jeweiligen Stichtagen der gesetzliche Schwellenwert von 10 % überschritten ist. Mit Zustellung der Klageerwiderung am 06.11.2017 wurde in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Frist des § 203 Abs. 5 VVG in Lauf gesetzt. Die Prämienerhöhungen für die Jahre 2015 und 2016 sind ab Januar 2018 wirksam geworden. 2. Der Klageantrag zu 2 ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Erhöhungsbeiträge i.H.v. 5.797,56 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB.
- a)Die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen zum 01.01.2015 und 01.01.2016 sind wegen unzureichender Begründungen in den Mitteilungsschreiben bis zur Heilung ab Januar 2018 nicht wirksam geworden. Die auf die vorgenannten Prämienanpassungen vom Kläger geleisteten Erhöhungsbeiträge bis einschließlich Dezember 2017 erfolgten ohne Rechtsgrund. Die zu viel gezahlten Beträge für die Jahre 2015, 2016 und 2017 errechnen sich auf insgesamt 5.797,56 €: Tarif Erhöhung 2015 2016 2017 insgesamt ab 01.01.15: 79,00 € 948,00 € 948,00 € 948,00 € 2844,00 € xxx ab 01.01.15: 16,71 € 200,52 € 200,52 € 200,52 € 601,56 € ab 01.01.16: 98,00 € 1176,00 € 1176,00 € 2352,00 € insgesamt 5.797,56 €
- b)Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Höhe des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs greifen nicht durch.
- aa)Entgegen der Ansicht der Beklagten muss sich der Kläger auf der Rechtsfolgenseite des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB nicht etwaige Vorteile aus den geleisteten erhöhten Prämienbeiträgen anrechnen lassen, weil die Grundsätze der Vorteilsausgleichung im Bereicherungsrecht grundsätzlich keine Anwendung finden. Der Bereicherte - hier die Beklagte - kann sich nicht darauf berufen, dass der Entreicherte - hier der Versicherte - durch den Bereicherungsvorgang - hier Zahlung der erhöhten Prämienbeiträge - auch Vorteile gehabt hat. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung sind auf die nur auf objektiven Ausgleich gerichteten Ansprüche aus unberechtigter Bereicherung nicht anwendbar (Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 812 Rn. 72; BGH, Urteil vom 05.11.2002, - XI ZR 381/01 -, NJW 2003, 582 ff. in juris Rn. 26 m.w.N.; BGH, Kartellsenat, Urteil vom 22.07.2014, - KZR 27/23 -, NJW 2014, 3089 ff. in juris Rn. 43). Zwar können nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Einzelfall Ausnahmen in Betracht kommen (BGH, Kartellsenat, Urteil vom 22.07.2014, - KZR 27/23 -, NJW 2014, 3089 ff. in juris Rn. 43), den der Bundesgerichtshof beim Rückforderungsanspruch nach § 3 HWiG angenommen und eine Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vorteilsausgleich in entsprechender Anwendung der dafür geltenden Grundsätze vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 24.04.2007, - XI ZR 17/06 -, NJW 2007, 2401 ff. in juris Rn. 24). Ein solcher Ausnahmefall ist allerdings vorliegend nicht gegeben.
- bb)Eine abweichende rechtliche Beurteilung ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Fällen, in denen Lebens- oder Rentenversicherungen nach § 5 a VVG a.F. nach einem wirksamen Widerspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB rückgewickelt werden mussten. Zwar hat der Bundesgerichtshof in diesen Fällen entschieden, dass die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. sich nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken sind, sondern nur eine Rückwirkung dem Effektivitätsgebot entspreche (BGH, Urteil vom 11.11.2015, - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33 ff. in juris Rn. 29) und dass der Anspruch auf Prämienrückzahlung nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB der Höhe nach nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien umfasse und dem Kläger bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der jedenfalls faktisch bis zum Widerspruch genossene Versicherungsschutz anzurechnen sei (BGH, Urteil vom 11.11.2015, - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33 ff. in juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 07.05.2014, - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817 ff. in juris Rn. 45). Diese Fälle sind mit den vorliegenden Fällen eines Rückgewähranspruchs des Versicherten nach unwirksamer Prämienerhöhung insoweit nicht vergleichbar, als eine etwaige Unwirksamkeit einer Prämienerhöhung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit und den Fortbestand des Krankenversicherungsschutzes sowie die Höhe der vereinbarten Prämien bis zum Zeitpunkt der unwirksamen Prämienerhöhung hat. Infolge dessen erfolgt bei Unwirksamkeit einer Prämienerhöhung - anders als in den Widerspruchsfällen gem. § 5a VVG a.F. - keine Rückabwicklung des Krankenversicherungsvertrags mit Rückwirkung. Vielmehr bleibt die beklagte Versicherung nach wie vor zur Versicherungsleistung bei Vorliegen eines Versicherungsfalles verpflichtet und der Versicherte hat jedenfalls die Prämien in der bisherigen Höhe zu zahlen.
- cc)Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die sog. Saldotheorie nicht anzuwenden. Die Saldotheorie findet dogmatisch nur bei rechtsunwirksamen Verträgen Anwendung, was bei einer unwirksamen Prämienerhöhung nicht der Fall ist. Der Krankenversicherungsvertrag bleibt im Übrigen mit der bisherigen, geringeren Prämie wirksam. Der vertraglich zugesagte Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers erhöht sich nicht aufgrund einer Prämienanpassung.
- dd)Entgegen der Ansicht der Beklagten sind als anzurechnende Vermögensvorteile des Versicherungsnehmers nicht in Abzug zu bringen die Sparprämie (= zur Bildung von Rückstellungen für die im Alter steigenden Versicherungsleistungen), die Risikoprämie und der gesetzliche Beitragszuschlag (= Erhebung gem. § 149 VAG und Zuführung zur Alterungsrückstellung), die anteilig aus den Prämienbeiträgen gebildet werden. Denn es ist keineswegs sicher und auch nicht absehbar, ob und ggf. in welchem Umfang der jeweilige Versicherte überhaupt in den Genuss dieser Leistungen kommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Versicherte die dafür geltende Altersgrenze noch nicht erreicht hat. Insofern erscheint es angemessen, dass allein das Versicherungsunternehmen das rechtliche Risiko trägt, eine Prämienanpassung rechtswirksam durchzusetzen (Ossyra, VuR 2018, 373/380 Ziff. II.).
- ee)Die Beklagte kann sich gegenüber dem bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch des Klägers wegen erhöhter Prämien nicht mit Erfolg auf Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen. Soweit die Beklagte die vereinnahmten erhöhten Prämien zur Erbringung von Versicherungsleistungen verwendet hat, ist sie schon deswegen nicht entreichert, weil sie durch diese Leistung die ihr aufgrund der jeweiligen Krankenversicherungsverträge obliegende Verpflichtung zur Erstattung der versicherten Krankheitskosten erfüllt hat und sie damit von einer Verbindlichkeit befreit worden ist. Diese Leistungsverpflichtung der Beklagten bei Vorliegen eines Versicherungsfalles besteht unabhängig davon, ob die Prämienanpassung wirksam ist oder nicht, denn der Krankenversicherungsvertrag besteht fort. Die Befreiung von einer Verbindlichkeit mit Hilfe des rechtsgrundlos Erlangten durch den Bereicherungsschuldner stellt eine fortbestehende Bereicherung dar, der Bereicherungsschuldner kann sich grundsätzlich nicht auf § 818 Abs. 3 BGB berufen (Palandt/Sprau a.a.O. § 818 Rn. 45, BGH NJW 1985, 2700 ). Soweit die Beklagte nach ihrem Vortrag aus den eingenommenen erhöhten Prämien anteilig Sparprämien, Risikoprämien und den gesetzlichen Beitragszuschlag gebildet haben will, entspricht auch dies ihrer Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag. Dabei verkennt der Senat nicht, dass ein Unterschied zu der Verwendung der erhöhten Prämien zur Erbringung der versicherungsvertraglich geschuldeten Leistungen insofern bestehen dürfte, als eine Verpflichtung zur Bildung entsprechender anteiliger Sparprämien, Risikoprämien und des gesetzlichen Beitragszuschlags erst aufgrund der Prämienerhöhung entstanden sein wird. Indes hat die Beklagte trotz ihres umfangreichen Vortrages bisher nicht konkret dargetan, dass es ihr bei einer gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit der erhöhten Prämien nicht möglich wäre, die zur Bildung von Sparprämien und gesetzlichen Beitragszuschlägen verwendeten erhöhten Prämienanteile wieder zurück zu buchen oder mit späteren auf diese Prämienanteile zu erbringenden Aufwendungen zu verrechnen. Bei der Möglichkeit einer Rückbuchung oder späteren Verrechnung scheidet eine Entreicherung der Beklagten von vornherein aus. Hierzu verhält sich der Vortrag der Beklagten nicht. 3. Der Feststellungsantrag zu 3 ist im tenorierten Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus den von ihm gezahlten erhöhten Prämienanteilen aufgrund der nicht wirksam begründeten Prämienerhöhungen zum 01.01.2015 und zum 01.01.2016 bis einschließlich Dezember 2017. 4. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Der Kläger macht eine Verzinsung nach Rechtshängigkeit geltend. Die Geltendmachung von Rechtshängigkeitszinsen auf die herauszugebenden Nutzungen verstößt nicht gegen das Zinseszinsverbot gemäß § 289 BGB. 5. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Die vom Landgericht herangezogene Anspruchsgrundlage §§ 280 Abs. 1, 257 BGB scheitert schon daran, dass der Kläger als Versicherungsnehmer selbst Rechtsanwalt ist. Zur vorgerichtlichen Abwehr einer vermeintlich pflichtwidrig geltend gemachten Forderung bedurfte er daher keiner Einschaltung einer Rechtsanwaltskanzlei. Ein Anspruch aus Verzug ist nicht schlüssig dargelegt. Dem klägerischen Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte sich bei Übersendung und Zugang des vorgerichtlichen anwaltlichen Mahnschreibens vom 12.12.2016 (Bl. 337) schon in Verzug befunden hat. Die Kosten eines verzugsbegründenden anwaltlichen Mahnschreibens sind nicht erstattungsfähig, da sie nicht infolge des Verzugs der Beklagten entstanden sind. 6. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 7. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Vorliegend ist die klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, welche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Mitteilung der maßgeblichen Gründe für das Wirksamwerden einer Prämienerhöhung gemäß § 203 Abs. 5 VVG zu stellen sind. Wie ausgeführt, werden zu dieser Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen vertreten, eine höchstrichterliche Entscheidung liegt nicht vor und in der Rechtsprechung der Obergerichte und der Instanzgerichte hat sich bisher keine einheitliche Meinung gebildet. Angesichts der Vielzahl der anhängigen Prämienanpassungsverfahren besteht ein Interesse des Rechtsverkehrs an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung (vgl. zum Ganzen Heßler, in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 543, Rn. 11 m. w. N.). 8. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.666,10 € festgesetzt. Bezüglich des Antrages zu 1 auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen ist § 9 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG anzuwenden (so auch LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. Januar 2018 - 14 O 203/16 -, Rn. 117, juris). D. h. die streitgegenständlichen Erhöhungsbeiträge (79,00 €+98,00 €+16,71€=193,71 €) sind mit 42 zu multiplizieren. Danach errechnet sich für den Feststellungsantrag zu 1 ein Wert von 8.135,82 €. Ein Feststellungsabschlag ist bei der begehrten negativen Feststellung nicht vorzunehmen (Herget, in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 3, Rn. 16 "Feststellungsklagen"). Zu addieren ist der Zahlungsantrag zu 2 in Höhe von insgesamt 6.530,28 €. Die Feststellungsanträge zu 3 und 4 bleiben gemäß § 4 Abs. 1 ZPO außer Ansatz. Permalink: https://openjur.de/u/2192699.html ( https://oj.is/2192699 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 14 Zitiert 41 Referenzen 4 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.