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ArbG Hagen, Urteil vom 15.05.2018 - 5 Ca 2109/17

Tenor 1. Das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts vom 24.04.2018 wird aufrechterhalten. 2. Der Beklagten werden auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt. 3. Der Wert des Streitgegenst

§ 611

BGB Beschäftigungspflicht = DB 1985, 2197 bis 2204) -dem sich die erkennende Kammer anschließt- ist die Beklagte entsprechend dem Verlangen des Klägers auch verpflichtet, diesen zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschineneinrichter bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Kündigungsrechtsstreits weiter zu beschäftigen. Danach hat der gekündigte Arbeitnehmer auch außerhalb der Regelung des § 102 Abs. 5 BetrVG einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei fristloser Kündigung über deren Zugang hinaus bis zu einer rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsrechtsstreits, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen. Rechtsgrundlage dieses allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers (vgl. grundlegend: BAG, Urt. v. 10.11.1955 - 2 AZR 591/54 -, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht = DB 1956, 114 m. w. N.) ist eine ergänzende Rechtsfortbildung des Dienstvertragsrechts der §§ 611 ff. BGB aufgrund von § 242 BGB i. V. m. Art. 1 , 2 GG, die notwendig ist, da die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen der Art. 1 , 2 GG über den Persönlichkeitsschutz hinaus ganz allgemein auch den Schutz des individuellen Beschäftigungsinteresses des Arbeitnehmers durch die Anerkennung des grundsätzlich gegebenen Beschäftigungsanspruchs gebieten, sofern der Arbeitnehmer die Beschäftigung verlangt (BAG, GS, Beschl. v. 27.02.1985 - GS 1/84 -, AP Nr.

§ 611BGB Beschäftigungspflicht = DB 1985, 2197 , 2199 unter C.

I. 2.

  1. b)d. Gründe).
  2. b)Vorliegend überwiegt aufgrund der die erste Instanz abschließenden Feststellung der Unwirksamkeit der streitbefangenen Kündigung das Interesse des Klägers an der Weiterbeschäftigung das der Beklagten an der Nichtbeschäftigung. Denn nach einem der Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteil kann die verbleibende Ungewissheit bis zum endgültigen Prozessausgang für sich allein ein überwiegendes Interesses des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr begründen; vielmehr müssen hier zu der Ungewissheit des Prozessausgangs Elemente hinzutreten, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesses des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (BAG, GS, Beschluss vom 27.02.1985 - GS 1/84 -, AP Nr.

§ 611BGB Beschäftigungspflicht = DB 1985, 2197 , 2204 unter C.

II.

  1. c) der Gründe). Solche besonderen Umstände, die nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislastverteilung der Arbeitgeber darlegen und beweisen muss (LAG München, Beschluss vom 19.08.1992 - 5 Ta 185/92 -, LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 32 auf Seite 4 m. w. N.), hat die Beklagte jedoch nicht vorgebracht. Sie hat insbesondere nicht dargelegt, dass sie eine Weiterbeschäftigung des Klägers zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschineneinrichter rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Im Übrigen ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist. Einzelheiten hinsichtlich der Art der Beschäftigung oder sonstige Arbeitsbedingungen muss der Titel demgegenüber nicht enthalten (so LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.09.2012 - 1 Ta 142/12 -, NZA-RR 2013, 101 , 102 unter II.
  2. der Gründe). Deshalb genügt die im Tenor des Versäumnisurteils vom 24.04.2018 (Bl. 108 - 110 d. A.) unter der Ziffer
  3. vorgenommene Verurteilung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung des Klägers zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschineneinrichter. Dies entspricht nicht nur der Angabe in der Klageschrift vom 05.12.2017 auf Seite 2 (Bl. 11 d. A.), sondern im Wesentlichen auch der Tätigkeitsbezeichnung im Anhörungsschreiben der Beklagten vom 17.11.2017 auf Seite 1 (Bl. 78 d. A.). III.
  4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 344 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 495 Abs. 1 ZPO. Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dies gilt auch für die Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten im Termin am 24.04.2018 entstanden sind und der Beklagten bereits gemäß § 344 ZPO aufzuerlegen waren. Das Versäumnisurteil vom 24.04.2018 (Bl. 108 - 110 d. A.) ist nämlich in gesetzlicher Weise erlassen worden, weil die Voraussetzungen nach § 331 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 333 ZPO vorlagen.
  5. Die im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG zu treffende Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes ist nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit den §§ 3 ff. ZPO vorgenommen worden. Die Höhe des festgesetzten Streitwertes ergibt sich zunächst für den Kündigungsschutzantrag aus dem Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Bruttoverdienstes des Klägers. Dabei hat die erkennende Kammer die korrigierte Angabe in dem Schriftsatz des Klägers vom 12.12.2017 (Bl. 31 d. A.), dass sein monatlicher Bruttoverdienst bei durchschnittlich 2.622,00 Euro liegt, zugrunde gelegt. Das kann auch den Kopien der Abrechnungen für August, September und Oktober 2017 auf Bl. 16 - 18 d. A. entnommen werden. Dazu kam nach dem Additionsgebot des § 5 ZPO für den ebenfalls abgeurteilten Weiterbeschäftigungsantrag ein weiterer Bruttomonatsverdienst (siehe den Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, NZA 2018, 498, 500 unter I. 26.). Dagegen ist der allgemeine Feststellungsantrag aus der Klageschrift vom 05.12.2017 auf Seite 2 (Bl. 11 d. A.) unter 2., der neben dem punktuellen Kündigungsschutzantrag als "Schleppnetzantrag" gemeint war, nicht zusätzlich zu bewerten (so der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, NZA 2018, 498, 499 unter 17.2). Permalink: https://openjur.de/u/2193020.html ( https://oj.is/2193020 ) Volltext Druckansicht Zitate 24 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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