trags Nr. 2017 / 2327 vom 22. März 2018 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, gegenüber der Beigeladenen die aktuell ausgeübte Nutzung des Gebäudes E...straße 22 in 13585 Berlin-Spandau als Gaststätte mit regelmäßigen Musikveranstaltungen zu untersagen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und begehrt darüber hinaus ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladene. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks E...straße 20 in 13585 Berlin-Spandau. Auf dem Grundstück befindet sich ein Ende der 1930er-Jahre / Anfang der 1940er-Jahre errichteter und in den 1950er- und 1960-Jahren umgebauter ehemaliger Kornspeicher, der als "R..." unter der Objekt-Nr.
richtlich in die Landesdenkmalliste Berlin eingetragen ist. Das ehemalige Kühlhaus (Bauteil D) des Kornspeichers wurde von der Klägerin saniert und zur Nutzung als Bürolofts bzw. Gewerbelofts ausgebaut ("L..."); hierfür hatte das Bezirksamt Spandau von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) der Klägerin unter dem 11. Januar 2013 eine Baugenehmigung erteilt (Baugenehmigung Nr. 2012 / 1639). Die Beigeladene betreibt auf dem
bargrundstück E...straße 22,
dem dort zuvor eine Nutzung für sportliche Zwecke genehmigt und ausgeübt worden war (Squashhalle), seit etwa 1996 eine Gaststätte ("J..."), die
Mitteilung des Beklagten in der Gewerbekartei als "Schankwirtschaft mit regelmäßigen Musikveranstaltungen" geführt wird. Die Klägerin bewirbt die Gaststätte im Internet auf der Homepage der Einrichtung (http://www.j....de/) als "Live-Musikclub" bzw. "Rockdiscothek". Unter der Überschrift "Öffnungszeiten" findet sich dort des Weiteren der folgende Eintrag: "Samstag und vor einigen Feiertagen,ab 20 Uhr Konzert, Einlass: 19.30 UhrEintritt: ab 8,00 €ab 22:00 Uhr Disco ‚little pop & much rock‘!!" Über die in den nächsten Monaten im Einzelnen stattfindenden Veranstaltungen informiert ein Konzertkalender auf der Homepage. Unter "Infos" finden sich auf der Homepage unter anderem Informationen über einige Bereiche der Gaststätte, darunter unter der Überschrift "Die Disco" der folgende Eintrag: "Rock-Disco im JWD:Kurz
Mitternacht rufen euch 8.000 Watt Musikanlage und 25.000 Watt Lightshow auf die Tanzfläche um so richtig loszurocken!Unser Motto:‚little Pop & much Rock‘Der DJ läßt dann alle möglichen Silberscheiben zu Eurer Unterhaltung rotieren und Musikwünsche sind uns dabei stets willkommen!Die Tanzfläche selbst hat eine kleine Besonderheit:Sie ist freischwingend! d.h. sie schont eure Gelenke und Ihr könnt die ganze
t ohne Reue durchsteppen!" Ferner heißt es auf der Homepage: "Das JWD kann auch außerhalb der normalen Geschäftszeiten für Feierlichkeiten aller Art angemietet werden. Von Festlich-Ruhig bis Fetz-Rockig ist nahezu alles machbar und wir haben durch viel Erfahrung, Platz und Technik viele Möglichkeiten jedem Fest zum Gelingen zu verhelfen!Wenn Ihr Interesse habt - redet einfach mit uns!" Der eingeschossige Tanzsaal der Gaststätte ist mit der östlichen Stirnseite des Gebäudes der Klägerin baulich verbunden und grenzt dort im Erdgeschoss unmittelbar an eine der Mieteinheiten. Bei dem Gebäude, in dem sich die Gaststätte befindet, handelt es sich um ein später an den Kornspeicher angebautes und ursprünglich zu diesem gehörendes Maschinenhaus. Bis zur Grundstücksteilung im Jahr 2010 befanden sich die beiden Gebäude auf dem ungeteilten Grundstück E...straße
nochmaliger Aufforderung der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin zu einem ordnungsbehördlichen Einschreiten (mit Schreiben vom
O Bln habe sich erst durch die Grundstücksteilung ergeben. Da der konstruktive Brandschutz für den Speicher E...straße 20 mit im September 2012 eingegangenem Bauantrag durch den geprüften Brandschutznachweis und den geprüften Standsicherheitsnachweis
gewiesen und berücksichtigt worden sei, sei davon auszugehen, dass zumindest die Gebäudeabschlusswand des Speichers in entsprechender Qualität vorhanden sei.
Aussage des Tragwerkplaners sei die besondere Situation berücksichtigt worden, es bestehe zur Zeit keine akute Gefahr für das Gebäude E...straße
(VG 19 L 68.16). Das Verfahren wurde durch übereinstimmende Erklärungen der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache beendet (Einstellungsbeschluss der Kammer vom
(VG 19 L 223.16). Mit Beschluss vom
DIN 4109, Ausgabe November 1989 von 35 dB(A) (Tagwert)
ts erheblich überschritten. Unter dem
DIN 4109 und TA Lärm durch die Livemusik zum Zeitpunkt der Messungen (Stunde von 23 Uhr bis 24 Uhr) am Immissionsort nicht eingehalten würden. Ebenso würde der Immissionsrichtwert
DIN 4109 und TA Lärm zum Zeitpunkt der Messungen (Zeit von 00:10 Uhr bis 01.10 Uhr) im Diskothekenbetrieb am Immissionsort nicht eingehalten. Mit Datum vom
trag zur Baugenehmigung Nr. 2016 / 521 vom 12. Juli 2016 (1.
trag Nr. 2017 / 2327). Darin sind aufgrund einer zum
trag gehörenden Änderung der Betriebsbeschreibung für die Gaststätte der Beigeladenen die folgenden Betriebszeiten vorgesehen: "Freitags von 21 Uhr bis ca. 1 Uhr: Musik auf TonträgernSamstags:Einlass: 19.30 Uhr Konzert: 20 Uhr bis 22 Uhr, anschließend Musik auf Tonträgern bis ca. 4 Uhr". Außerdem sieht der
trag folgende Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung vor: "1. Die Geräuschemissionen sind gemäß den Vorgaben der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu beurteilen. Für die betriebsbedingten Geräuschemissionen außerhalb von Gebäuden im Gewerbegebiet wird
TA Lärm für den maßgeblichen Immissionsort ein Immissionsrichtwert von tagsüber (6 - 22 Uhr) 65 dB(A) und
ts (22 - 6 Uhr) 65 dB(A) festgelegt. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die oben festgelegten Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der
t um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. 2. Folgende Immissionsrichtwerte für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden sind einzuhalten: tagsüber (6 - 22 Uhr) 35 dB(A) und
ts (22 - 6 Uhr) 35 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die oben festgelegten Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. 3. Die festinstallierte Musikanlage ist durch eine
SchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) benannte Messstelle so zu begrenzen, dass eine erhebliche Belästigung in den schutzbedürftigen Räumen des angrenzenden Gebäudes, insbesondere zur
tzeit, dauerhaft ausgeschlossen ist. 4. Vor Inbetriebnahme ist eine schalltechnische Abnahmemessung durch eine
SchG benannte Messstelle durchzuführen, um zu überprüfen, ob in den schutzbedürftigen Räumen im direkt angrenzenden Gebäude eine erhebliche Belästigung durch Lärm, insbesondere durch Körperschallübertragung, ausgeschlossen ist. Die Bedingungen der Messung sind mit dem Umweltamt abzustimmen. Die Ergebnisse der Abnahmemessung sind dem Umweltamt unverzüglich und unaufgefordert zu übermitteln." Unterdessen hat die Klägerin am 8. August 2016 Klage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Die Klägerin macht unter ausführliche Darlegung ihrer Rechtsauffassung im Einzelnen geltend, die Baugenehmigung Nr. 2016 / 521 vom 12. Juli 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2017 und des 1.
trags Nr. 2017 / 2327 vom 22. März 2018 verletze sie in ihren
barrechten. Die Baugenehmigung verstoße gegen die
barschützenden Vorschriften über den Brandschutz. Mangels eigener Gebäudeabschlusswand oder entsprechendem Surrogat genüge das Vorhaben der Beigeladenen nicht dem Brandwanderfordernis aus § 30 BauO Bln. Um den Anforderungen des § 30 BauO Bln zu genügen, sei eine vollständige Trennung der beiden Baukörper, also des Gebäudes der Klägerin und des von der Beigeladenen genutzten Baukörpers, erforderlich, einschließlich der Dächer und der im Deckenbereich liegenden Träger. Zum Beleg überreicht die Klägerin eine gutachterliche Stellungnahme des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Qualitätssicherung im Bauwesen Herrn G... vom 21. März 2016, in der dieser im Auftrag der Klägerin die Kosten ermittelt, die für die
trägliche Errichtung einer eigenständigen Brandwand als Gebäudeabschlusswand entstehen würden. Sie - die Klägerin - habe diese Stellungnahme so verstanden, dass nur die vollständige Trennung der Gebäude auch die Gefahr eines Brandüberschlags banne. Jedenfalls indiziere § 30 BauO Bln die Gefahr. Eine konkrete Gefahr müsse von ihr nicht
gewiesen werden. Im Übrigen sehe jedoch auch der Gebäudeversicherer, die A... AG, ein erhebliches Risiko und habe mitgeteilt, dass im Brandfall kein bzw. nur ein eingeschränkter Versicherungsschutz bestehe. Für die Anwendung von § 30 BauO Bln sei ohne Bedeutung, ob der Rechtsverstoß erst aufgrund
träglicher Grundstücksteilung verursacht worden sei. Die Voraussetzungen für die Gestattung einer Erleichterung lägen nicht vor. Des Weiteren verstoße das Vorhaben der Beigeladenen gegen
barschützende Bestimmungen des zu beachtenden Schallschutzes. Wie der Messbericht der I... GmbH vom 31. Mai 2016 belege, rufe das Vorhaben in den angrenzenden, schutzbedürftigen Räumen im "L..." Geräuschbelästigungen hervor, die die Grenze des Zumutbaren überstiegen. Soweit der Beklagte im 1.
trag Nr. 2017 / 2327 vom
trags umsetzen. Die Baugenehmigung verletze daher den Bestimmtheitsgrundsatz. Denn es könne dann auch von der Beigeladenen nicht erwartet werden, dass sie die "richtigen" Maßnahmen ergreife. Letztlich sei keinerlei Kontrollmechanismus vorgesehen, der sicherstelle, dass der
trag auch umgesetzt werde. Für eine hinreichend bestimmte Entscheidung hätte es der Beschreibung konkreter baulicher Maßnahmen bedurft, die gewährleisteten, dass die Grenze von 35 dB(A) auch eingehalten werde. Schließlich ordne der Beklagte das Vorhaben der Beigeladenen unzutreffend als eine Schankwirtschaft mit Live-Musik ein.
dem insoweit maßgeblichen Schwerpunkt der Nutzung, der in dem Betrieb einer Diskothek und eines Rock-Clubs liege, handele es sich indes um eine Vergnügungsstätte; so bezeichne die Beigeladene den Betrieb auch selbst als "Live-Musikclub" und "Rockdiscothek". Diese könne in dem vorliegenden Gewerbegebiet
NVO nur ausnahmsweise im Wege des § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden. Eine solche Ausnahme liege hier jedoch nicht vor. Insoweit bedürfe es auch eines gesonderten und schriftlichen Antrags bei der Behörde, der nicht gestellt worden sei. Die bestehenden Verstöße gegen
barschützende Vorschriften verpflichteten den Beklagten zu einem sofortigen Handeln. Allein schon wegen der brandschutzrechtlichen Gefahrenlage für Leben und Gesundheit sowie Sachwerte sei das Ermessen des Beklagten dahingehend "auf Null" reduziert, dass der Beklagte eine Nutzungsuntersagung aussprechen müsse.
Erlass des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2017 und des 1.
trags zur Baugenehmigung Nr. 2016 / 521 vom
trags Nr. 2017 / 2327 vom
O Bln sei es zulässig, dass ein Bauteil für mehrere bauliche Anlagen gemeinsam verwendet werde. Das erlaube auch eine gemeinsame Brandwand für mehrere Gebäude. Dieses Bauteil müsse allerdings durch eine Baulast öffentlich-rechtlich gesichert werden, wenn es
einer Grundstücksteilung an oder auf der Grundstücksgrenze stehe. Die Eintragung einer Baulast sei nicht beantragt und komme
dem derzeitigen Sachstand wohl auch nicht mehr in Frage. Hieraus resultiere zwar ein Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften, eine Erhöhung der Brandgefährdung sei jedoch nicht zu befürchten; die jetzt auf dem
bargrundstück befindliche Brandwand verhindere die Brandausbreitung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass im Deckenbereich Stahlbetonträger vorhanden seien. Auf den Bauzeichnungen sei zu erkennen, dass die Träger nur in der Wand auflägen und nicht durchgeführt würden. Die Träger lägen in der Wand höhengleich mit der Deckenkonstruktion im Kühlspeicher. Daher sei im Fall eines durch ein Brandereignis verursachten Einsturzes des Gebäudes der Beigeladenen ein Brandüberschlag nicht zu befürchten; es würde keine Öffnung in der Brandwand des Kühlspeichers entstehen. Aus dem Verstoß gegen § 30 Abs. 2 BauO Bln, der
der Grundstücksteilung vorliege, ergebe sich ebenfalls keine Brandgefahr, die den
barn in seinen Rechten verletze. Mit der Baugenehmigung sei lediglich die Nutzungsänderung des ehemaligen Squash-Centers als Schankwirtschaft mit Livemusik genehmigt worden. Die aus der Grundstücksteilung resultierenden Missstände seien damit nicht behoben worden. Hierfür wäre ein gesondertes Verfahren erforderlich. Die bauliche Situation auf dem Grundstück E...straße 22 habe sich im Zuge der Grundstücksteilung nicht verändert. Grundlage für die erteilte Baugenehmigung sei hinsichtlich des Brandschutzes der Brandschutzprüfbericht vom
trag Nr. 2017 / 2327 zur Baugenehmigung vom 22. März 2018 in ausreichender Weise begegnet worden. Seitens der Behörde könnten von der Beigeladenen keine konkreten Maßnahmen zur Umsetzung des Lärmschutzes vorgegeben werden. Hierzu bestünden verschiedene Möglichkeiten. Es sei Sache der Beigeladenen, ein Konzept zu erstellen und umzusetzen. Ohnehin sei fraglich, ob entsprechende Maßnahmen allein von der Beigeladenen ergriffen werden müssten. Ausgehend von der ursprünglich erteilten Genehmigung für eine Squashhalle auf dem Grundstück der Beigeladenen und der bestehenden Verbindung der Gebäude müsse
der Tabelle 2 zur DIN 4109-1 ein Schalldämmmaß von mindestens 53 dB vorhanden sein.
Auswertung des von der Beigeladenen beauftragten Prüfberichts des Akustikbüros M... vom 17. Dezember 2017 falle auf, dass zwischen Senderaum (JWD) und Empfangsraum (Büro Kühlspeicher) nur eine Dämpfung von etwas über 40 dB vorliege. Das Mindestschalldämmmaß wäre damit unterschritten. Eventuell müssten sogar höhere Schalldämmmaße
Tabelle 8 der DIN 4109-1 eingehalten werden. Es wäre Sache der Klägerin gewesen zu ermitteln, welcher Schallschutz anhand der im
bargebäude genehmigten Nutzung als Squashhalle in ihrem Gebäude erforderlich gewesen wäre, um den in Tabelle 9 der DIN 4109-1 geforderten Innenraumpegel von 35 dB einzuhalten. Entgegen der Einschätzung der Klägerin handele es sich bei der vorliegenden Nutzung nicht um eine Diskothek und damit um eine Vergnügungsstätte, sondern um eine Schankwirtschaft mit Livemusik. Eine Schank- und Speisegaststätte werde in der Regel nicht dadurch zu einer Vergnügungsstätte, dass an Wochenenden Tanzveranstaltungen in zeitlich begrenztem Umfang durchgeführt würden. Jedenfalls führe der hier in Rede stehende Betrieb seine Veranstaltungen in einem so begrenzten zeitlichen Rahmen durch, dass von ihm keine städtebaulich
teiligen Auswirkungen ausgingen, wie sie regelmäßig mit einer Vergnügungsstätte verbunden seien. Bei wertender Gesamtbetrachtung liege ein atypischer Einzelfall vor, da der Betrieb fast ausschließlich nur am Wochenende geöffnet sei. Schank- und Speisegaststätten seien als sonstige Gewerbebetriebe in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig. Die von der Klägerin genannte Ausnahme für die Art der Nutzung sei nicht notwendig. Selbst wenn es sich im planungsrechtlichen Sinne um eine Vergnügungsstätte handele, wäre sie gemäß § 8 BauNVO im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig. Es lägen keine städtebaulichen Gründe vor, die die Versagung einer Ausnahme
GB rechtfertigen könnten. Im Übrigen resultiere auch bei Einordnung der Gaststätte als Vergnügungsstätte hieraus noch keine Verletzung von
barrechten. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt. Sie lässt sich im Wesentlichen wie folgt ein: Ihr Vorhaben sei nicht aus Gründen des Brandschutzes rechtswidrig. Durch das Fehlen einer eigenen Gebäudeabschlusswand auf ihrem Grundstück
der Grundstücksteilung komme es nicht zu einer höheren tatsächlichen Brandübertragungsgefahr. Die baulichen Gegebenheiten hätten sich durch die neue Grundstückssituation nicht geändert. Die bestehende Brandwand sei
wie vor feuerbeständig. Demnach bestehe keine konkrete Gefahr für eine Brandübertragung vom Maschinenhaus auf den Kühlspeicher, was auch gutachterlich bestätigt sei. Die Rüge der bloß formalen Verletzung des Bauordnungsrechts bei Fehlen einer tatsächlichen Brandüberschlagsgefahr sei jedenfalls treuwidrig. Die Klägerin müsse sich im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben zudem entgegenhalten lassen, dass sie bezüglich einer von ihr geplanten weiteren Grundstücksteilung zwischen Speicher und Kühlhaus offenbar eine exakt vergleichbare Situation eines sich daraus ergebenden bauordnungswidrigen Zustands und angeblichen erhöhten Gefahr hinnehme und mittels einer entsprechenden Baulastbewilligung zu legalisieren suche. Außerdem übe die Klägerin tatsächlich - jedenfalls nicht ausschließlich - eine gewerbliche Nutzung aus, sondern eine unzulässige Wohnnutzung des Kühlspeichers. Ferner ergebe sich die Treuwidrigkeit des Handelns der Klägerin auch daraus, dass der Verkäufer des Grundstücks der Klägerin, das Land Berlin, die Klägerin vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags auf die bestehende bauliche Situation hingewiesen habe und sich die Klägerin vertraglich zur Eintragung einer entsprechenden Baulast verpflichtet habe, wo sie sich vorbehalten habe, den Inhalt und die Formulierungen mit dem Bauaufsichtsamt und den weiteren Beteiligten zu verhandeln. Im Übrigen ginge bei konsequenter Befolgung ihrer eigenen Argumentation auch von ihrem Gebäude eine Brandlast aus, die zu einer unzulässigen Nutzung führen würde; es läge eine wechselseitige Rechtsverletzung vor. Die im Messbericht der I... GmbH vom 31. Mai 2016 dargelegten Messergebnisse würden als Parteivortrag bestritten. Davon unabhängig sei bei der Beurteilung der Lärmproblematik auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin den Kauf und Ausbau ihres Gebäudes in Kenntnis des seit Jahren existierenden Betriebs auf dem unmittelbaren
bargrundstück durchgeführt habe. Die Klägerin habe sich "sehenden Auges" und "hörenden Ohres" in den Bereich der bestehenden Beeinträchtigung begeben. Außerdem handele es sich bei dem "L..." nicht um einen besonders geschützten Wohnraum, sondern ebenfalls um ein Gewerbe. Die Richtwerte für Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden würden jedoch nur für Wohnräume gelten. Ferner erklinge die Musik bei gelegentlichen Liveauftritten ausschließlich am Wochenende und auch nur am späten Abend in höherer Lautstärke. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Ateliers als gewerbliche Arbeitsorte sei daher ausgeschlossen, zumindest unwahrscheinlich. Davon unabhängig habe der Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin mit den Nebenbestimmungen im 1.
trag Nr. 2017 / 2327 zur Baugenehmigung vom 22. März 2018 ausreichend bestimmte Vorgaben zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte getroffen. Die Einschätzung der Klägerin, bei der strittigen Nutzung handele es sich um eine Vergnügungsstätte, sei unzutreffend und darüber hinaus jedenfalls mangels konkret vorliegenden Drittschutzes unerheblich. Bei der Nutzung handele es sich um einen ortsgebundenen Betrieb, bei dem regelmäßige Darbietungen sicht- und hörbarer musikalischer Inhalte durch Musiker bzw. Künstler vor Publikum ein zentrales Element darstellten und der die dafür erforderliche Infrastruktur vorhalte. Zwar liege der Schwerpunkt auch nicht auf der Verabreichung von Getränken und Speisen. Gleichwohl liege deshalb nicht automatisch eine Vergnügungsstätte vor. Kern des städtebaulichen Bestrebens im Fall von Vergnügungsstätten sei es, die städtebaulichen Negativwirkungen einzudämmen und zu steuern, die von Bordellen, Spielhallen, Diskotheken und Sex-Kinos ausgingen; um die Eindämmung von Lärmimmissionen gehe es dabei nicht. Die konkrete Nutzung lediglich an Feiertagen und Samstagen mit Musikveranstaltungen zu
tzeiten sei nicht geeignet, die gewerbliche Nutzung des Loftateliers der Klägerin zu beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung zu diesen
tzeiten dürfte allenfalls die Ausnahme darstellen. Jedenfalls sprächen die konkreten Umstände für eine Ausnahmefähigkeit des Vorhabens im Sinne des § 31 Abs. 1 BauGB. Nicht zuletzt nehme der bereits seit zwei Jahrzehnten auf der Insel Eiswerder fest integrierte Betrieb an der künstlerischen Ausprägung des Ortsteilcharakters teil. Mit der Nutzung als Rock-Live-Musik-Club seien kulturelle Interessen der Allgemeinheit betroffen. Mit Schriftsätzen vom
trags Nr. 2017 / 2327 vom 22. März 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1.1 Die Klage eines
barn gegen eine bauaufsichtsrechtliche Zulassungsentscheidung (Baugenehmigung, Bauvorbescheid etc.) kann nur dann erfolgreich sein, wenn die angegriffene Entscheidung (objektiv) rechtswidrig und der klagende
bar dadurch in seinen (subjektiven) Rechten verletzt ist. Der Einzelne hat grundsätzlich keinen klagbaren Anspruch darauf, dass ein Bauvorhaben das objektive Recht einhält. Es gibt für ihn keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Befolgung aller baurechtlichen Normen, selbst wenn von diesen für ihn ein vorteilhafter Rechtsreflex ausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 - III ZR 131/81 -, NJW 1983, 1795 <1796>; Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 30. März 2010 - Vf. 94-VI-09 -, juris Rn. 24; Muckel, Öffentliches Baurecht, 2010, § 10 Rn. 1). Vielmehr ist Voraussetzung eines Abwehrrechts des
barn gegen ein Bauvorhaben, dass das Vorhaben gerade gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt, also drittschützend sind (vgl. etwa auch BVerwG, Urteil vom
barrechten verletzt, weil das Vorhaben der Beigeladenen nicht im Einklang steht mit den
barschützenden Vorschriften der Bauordnung für Berlin über den Brandschutz. a. Die Vorschriften der Bauordnung für Berlin über den Brandschutz gehören im Fall des Vorhabens der Beigeladenen zum Prüfungsmaßstab im bauaufsichtlichen Verfahren. Diesen bestimmt hier hinsichtlich des ursprünglichen, mit Datum vom
trags Nr. 2017 / 2327 zur Baugenehmigung vom 22. März 2018 ergibt sich der Prüfungsmaßstab aus § 64 BauO Bln.
beiden Vorschriften, § 65 BauO Bln a.F. und § 64 BauO Bln, wird bei Sonderbauten unter anderem die Einhaltung der Anforderungen der Bauordnung für Berlin geprüft. Das schließt die Vorschriften über den Brandschutz gemäß § 30 Abs. 1 BauO Bln a.F. bzw. § 30 Abs. 1 BauO Bln ein. b.
O Bln a.F. (= § 30 Abs. 1 BauO Bln) müssen Brandwände als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lange die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.
O Bln a.F. (= § 30 Abs. 2 BauO Bln) sind Brandwände unter anderem erforderlich als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 Meter gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder
den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist (Nr. 1).
O Bln a.F. (= § 30 Abs. 3 Satz 1 BauO Bln) müssen Brandwände auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Anstelle von Brandwänden
O Bln a.F. bzw. § 30 Abs. 3 Satz 1 BauO Bln sind unter anderem im Fall des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln a.F. bzw. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 hochfeuerhemmende Wände zulässig sowie Gebäudeabschlusswände, die jeweils von innen
außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen
innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben (§ 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 BauO Bln a.F. = § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 BauO Bln). Den vorgenannten Anforderungen genügt das Vorhaben der Beigeladenen unstreitig nicht. Aus diesem Grund hat die Kammer schon in ihrem Beschluss gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO vom 27. Juli 2016 in dem ersten von der Klägerin angestrengten Eilverfahren VG 19 L 68.16 angenommen, dass das Vorhaben der Beigeladenen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehen "dürfte", auf die sich die Klägerin auch berufen kann, wobei die Kammer auch das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erleichterung gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln a.F. (= § 51 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln) bei der im Verfahren des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung nicht festzustellen vermochte. Im Einzelnen hat die Kammer hierzu in ihrem Beschluss wie folgt ausgeführt (S. 2 d. amtl. Abdr.): "Mangels eigener Gebäudeabschlusswand oder entsprechendem Surrogat
O Bln dürfte das Vorhaben der Beigeladenen dem Brandwanderfordernis nicht genügen. Diese Voraussetzungen aus § 30 BauO Bln sind hier zu beachten. Zwar meint der Prüfingenieur für das Vorhaben im Brandschutznachweis gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln Erleichterungen bezüglich der Brandwände zulassen zu dürfen. Die in § 52 BauO Bln normierten Tatbestandsvoraussetzungen dürften indes nicht vorliegen. § 52 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln erlaubt das Gestatten von Erleichterungen im Ermessenswege, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlage oder Räume nicht bedarf. Beides vermag das Gericht bei summarischer Prüfung jedoch nicht zu erkennen. Es ist nicht ersichtlich, dass die besondere Art der Nutzung als Diskothek (mit Rauchgelegenheit) gegenüber Sonderbauten mit anderen Nutzungsarten derart reduzierte Brandgefahren aufweist, als dass jenen ausnahmsweise (vgl. Dageförde, in: Wilke/ders./Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 52 Rn. 2) entgegen der gesetzgeberischen Grundwertung, wonach jedes Gebäude aus § 30 BauO Bln über eine eigene Brandwand verfügen muss, genügt werden kann. Auch dürfte der Umstand, dass erst die Grundstücksteilung zum Konflikt mit § 30 BauO Bln führte, für sich genommen keine hinreichende räumliche Atypik begründen, die eine Erleichterung im erteilten Sinne zuließe (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2016 - OVG 10 N 22.14 -, juris Rn. 4 m.w.N.)." An der Einschätzung, dass das Vorhaben der Beigeladenen wegen eines Verstoßes gegen brandschutzrechtliche Vorschriften die
barlichen Rechte der Klägerin verletzt, hält das Gericht im hiesigen Verfahren auch
eingehenderer Prüfung im Ergebnis fest. aa. Entgegen der Ansicht des Beklagten gilt das Gebot der Herstellung von Brandwänden
O Bln a.F. (= § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln) im vorliegenden Fall; seine Anwendung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die hier zu beurteilende bauliche Situation erst durch eine
trägliche Grundstücksteilung entstanden ist. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für die vergleichbare Regelung in § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgBO in der bis zum
bargrundstück stehen und formuliert für diese Wände das Gebot, sie als Brandwände herzustellen. Dieses Gebot gilt nicht nur für die erstmalige Errichtung einer Wand als Abschlusswand eines Gebäudes, sondern auch für
trägliche Änderungen bestehender Gebäude (vgl. Kühnel/Gollwitzer in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Sept. 2015, Art. 28 Rn. 30 zur entsprechenden Vorschrift in Bayern). Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Brandschutzvorschriften. § 26 BbgBO enthält die Festlegungen, in welchen Fällen auf Grund brandschutztechnischer Erfahrungen Brandwände anzuordnen sind und wie diese auszubilden sind (vgl. nur Böhme in Jäde/Dirnberger ua, Bauordnungsrecht, Brandenburg, Stand: Sept. 2015, § 26 Rn. 5). Das Brandschutzkonzept des Gesetzgebers geht dabei davon aus, dass ab einem Abstand zwischen zwei Gebäuden von 5 m ein ausreichender Schutz vor einer Brandübertragung von Gebäude zu Gebäude gegeben ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 6.12.2011 - OVG 10 B 6.11 , BRS 79 Nr. 205 = BeckRS 2012, 46401 ; Böhme in Jäde/Dirnberger ua, Bauordnungsrecht, Brandenburg, Stand: Sept. 2015, § 26 Rn. 9). Die Gefahr eines Brandüberschlags auf benachbarte Gebäude, der die Vorschrift über Brandwände in § 26 BbgBO begegnen will, gilt für alle Gebäudewände, die in einem Abstand von bis 5 m voneinander entfernt stehen, für die gesamte Zeit ihres Bestehens und ist im Falle
träglicher baulicher Änderungen an der Wand nicht anders zu beurteilen als bei der erstmaligen Errichtung. Das dargestellte Brandschutzkonzept würde
haltig verfehlt werden, wenn die Auffassung der Kl. zuträfe, dass das Brandwanderfordernis
erstmaliger Errichtung eines Gebäudes seine Gültigkeit verlöre. Dass der Wortlaut des § 26II 1 Nr. 2 BbgBO sich auf Gebäude bezieht, die in dem genannten Abstand ‚errichtet werden‘, steht dieser Auslegung nicht entgegen, da die gewählte Formulierung nur den typischen Fall erfasst, dass die brandschutzrechtlich problematische Situation bereits mit dem Bau des Gebäudes entsteht. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das Brandwandgebot bei Auftritt derselben brandschutzrechtlichen Problematik auf Grund
träglicher Veränderungen an der Wand oder
träglicher Änderung der Grundstückssituation ausgeschlossen sein sollte. Für die Anwendung des § 26 II 1 Nr. 2 BbgBO ist es daher auch ohne Bedeutung, ob die Grenzständigkeit oder Grenznähe der Gebäudeabschlusswand schon bei Errichtung des Gebäudes bestand oder erst auf Grund
träglicher Grundstücksteilung eingetreten ist und daher erst die Teilung einen Rechtsverstoß verursacht (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation etwa OVG Saarlouis, Urt. v. 26.9.1995 - OVG 2 R 23/94 , BeckRS 2016, 44472, Rn. 43 f.). Gerade wegen der Möglichkeit, dass solche bauordnungswidrigen Zustände erst in Folge einer Teilung eintreten, besteht das Genehmigungserfordernis
BO, wobei die Bauaufsichtsbehörde unter Umständen auf das Institut der Abweichung
BO zurückgreifen kann. Kommt es zum Vollzug der Teilung, sind entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Wiederherstellung bauordnungsrechtmäßiger Zustände unmittelbar gegen den Grundstückseigentümer zu richten (vgl. dazu etwa die Begründung der BbgBO-Novelle 2003, LT-Drs. 3/5160 zu § 60, wo gerade das Beispiel genannt wird, dass eine Außenwand
Vollzug der Teilung als Brandwand ausgebildet werden muss). Die Auffassung des VG, dass die grenzständige Gebäudeaußenwand der Werkstätte grundsätzlich als Brandwand
BO herzustellen ist und damit den allgemeinen Anforderungen an Brandwände einschließlich des § 26 VII BbgBO unterliegt, ist danach nicht ernsthaft zweifelhaft." Dem schließt sich das erkennende Gericht für die vorliegend zur Beurteilung stehende Regelung in § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln a.F. (= § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln) vollumfänglich an. bb. Anders als sowohl der Beklagte als auch die Beigeladene meinen, ist eine Berufung der Klägerin auf die Vorschriften über den Brandschutz hier auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es infolge des Bestehens einer Gebäudeabschlusswand auf dem klägerischen Grundstück, die den Anforderungen des § 30 BauO Bln a.F. bzw. § 30 BauO Bln (mutmaßlich) genügt, an der Gefahr eines Brandüberschlags fehlen könnte. Richtig ist allerdings, dass der
barschutz, den § 30 BauO Bln a.F. bzw. § 30 BauO Bln vermittelt, seine Rechtfertigung im Ausgangspunkt darin findet, dass die brandschutzrechtlichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin und insbesondere die Vorschriften über äußere Brandwände in Bezug auf das
bargrundstück (auch) die Ausbreitung eines Brandes auf ein
bargebäude verhindern sollen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Dezember 2011 - OVG 10 B 6.11 -, juris Rn. 36 m.w.
w.). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ebd.) hat hierzu weiter festgestellt: "Im Hinblick auf die erhebliche Gefährdung, die bei Übertritt eines Brandes auf ein
bargrundstück für Leib und Leben des
barn, aber auch für hohe Sachwerte wie den Bestand seines Gebäudes besteht, hat der
bar regelmäßig einen Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über äußere Brandwände, jedenfalls soweit sie den Bezug zum
bargrundstück betreffen, eingehalten werden (...)." Richtig ist außerdem, dass auch
der Bauordnung für Berlin durchaus auch eine gemeinsame Brandwand zulässig sein dürfte - was bestätigen würde, dass das Vorhandensein einer einzigen, von zwei benachbarten Grundstückseigentümern gemeinsam genutzten Brandwand der Gefahr eines Brandüberschlags, der § 30 BauO Bln a.F. bzw. § 30 BauO Bln begegnen will,
der Wertung des Gesetzgebers in hinreichendem Maße entgegenwirkt und bei Bestehen einer solchen gemeinsamen Brandwand gerade keine erhebliche Gefährdung für Leib und Leben des
barn droht. Anders als
den Parallelregelungen in anderen Landesbauordnungen (vgl. z.B. § 30 Abs. 2 Satz 2 LBauO Rh.-Pf.), ergibt sich das zwar nicht bereits unmittelbar aus § 30 BauO Bln a.F. bzw. § 30 BauO Bln. Indes stellt die Nutzung einer gemeinsamen Brandwand eine Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen dar, die jedenfalls
Maßgabe von § 12 Abs. 2 BauO Bln a.F. bzw. § 12 Abs. 2 BauO Bln zulässig ist (vgl. Meyer, in: Wilke/Dageförde/Knuth/ders./Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin,
barrechtsverletzung zum
teil der Klägerin zur Folge haben kann. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob die Gefahr eines Brandüberschlags hier jedenfalls wegen der Deckenkonstruktion bzw. Träger im Deckenbereich des Gebäudes der Beigeladenen (und dem der Klägerin) bestehen könnte, wofür
dem vorliegenden Erkenntnisstand allerdings letztlich wenig sprechen dürfte. Ebenso wenig bedarf einer Entscheidung, ob sich die Klägerin auf eine gerade hierdurch (mutmaßlich) bedingte Gefahr eines Brandüberschlags im Verhältnis zur Beigeladenen berufen könnte, oder ob ihr die Rüge dieses Rechtsverstoßes gegenüber der Beigeladenen
Treu und Glauben verwehrt wäre, weil ihr gegenüber der Beigeladenen möglicherweise ein vergleichbarer Rechtsverstoß zur Last fallen könnte (wechselseitiger Verstoß; vgl. für das Abstandsflächenrecht
O Bln zuletzt z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2018 - OVG 2 S 50.17 -, juris Rn. 27 m.w.
w.). Die
barrechtsverletzung zum
teil der Klägerin folgt im vorliegenden Fall jedenfalls daraus, dass die Klägerin mit der Nutzung der auf ihrem eigenen Grundstück befindlichen Brandwand durch die Beigeladene erkennbar nicht einverstanden ist (vgl. VG Mainz, Urteil vom
w.>, wonach die Baulast insbesondere keine eigenständige Berechtigung des begünstigten Grundstückseigentümers schafft). Die Regelung in § 12 Abs. 2 BauO Bln a.F. bzw. § 12 Abs. 2 BauO Bln mag deshalb unmittelbar aus sich heraus keine drittschützende Wirkung dergestalt entfalten, dass sich ein Grundstückseigentümer unter Berufung auf diese Regelung stets gegen eine Mitnutzung eines auf seinem Grundstück (und dort an der Grundstücksgrenze) befindlichen Bauteils durch seinen Grundstücksnachbarn zur Wehr setzen kann, wenn es an der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Sicherung in Gestalt einer Baulast fehlt. Im Fall einer gemeinsamen Brandwand liegen die Dinge zur Überzeugung des Gerichts jedoch anders. Hier kann an den Drittschutz angeknüpft werden, den § 30 BauO Bln a.F. bzw. § 30 BauO Bln unstreitig im Grundsatz vermittelt. Wie das Gericht bereits ausgeführt hat, rührt dieser Drittschutz zwar im Ausgangspunkt von der Überlegung her, dass die Vorschriften der Bauordnung für Berlin über den Brandschutz (auch) den
barn vor der erheblichen Gefährdung für Leib und Leben schützen wollen, die bei Übertritt eines Brandes auf sein Grundstück drohen (s.o.). Auch ohne eine konkrete Gefahr muss der Drittschutz aus § 30 BauO Bln a.F. bzw. § 30 BauO Bln
Ansicht des Gerichts aber auch in der vorliegenden Konstellation greifen, in der ein Grundstückseigentümer mit der Nutzung der auf seinem eigenen Grundstück befindlichen Brandwand durch seinen
barn erkennbar nicht einverstanden ist (im Ergebnis auch VG Mainz, Urteil vom 11. Juli 2012, a.a.O. , Rn. 25 ff.). Das rechtfertigt sich aus der folgenden Überlegung: Der gesetzlichen Regelung in § 30 BauO Bln a.F. bzw. § 30 BauO Bln, und namentlich der Bestimmung in § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln a.F. bzw. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln über das Erfordernis einer Gebäudeabschlusswand, liegt erkennbar zugrunde, dass benachbarte Grundstückseigentümer eine gegenseitige Erwartungshaltung dahingehend haben dürfen, dass der jeweilige
bar durch die Errichtung einer eigenen Brandwand auf seinem eigenen Grundstück einem Brandüberschlag auf das jeweilige
bargrundstück vorbeugt. Es geht also nicht etwa um eine "Verdoppelung, d.i. eine Erhöhung des Brandschutzes durch Errichtung zweier Brandwände, sondern um ein wechselseitiges Schutzversprechen. Eben deshalb, weil das Gesetz nicht auf die "Verdoppelung" des Brandschutzes abzielt, stellt sich bei Gebäuden, die ohne Grenzabstand unmittelbar nebeneinander errichtet werden, auch die Nutzung einer gemeinsamen Brandwand grundsätzlich als unproblematisch dar. Denn eine solche gemeinsame Brandwand ist der Sache
ausreichend, um den Übertritt eines Brandes von dem einem auf das andere Grundstück und umgekehrt zu verhindern. Erfolgt die Nutzung als gemeinsame Brandwand indes erkennbar gegen oder ohne den Willen des
barn, auf dessen Grundstück sich die Brandwand befindet, weil dieser keine entsprechende Baulastbewilligung abgegeben hat, ist die Wechselseitigkeit des Schutzversprechens gerade nicht gegeben. Vielmehr handelt es sich um eine klassische "Freerider"-Situation: Der eine der beiden Grundstückseigentümer verzichtet auf die Errichtung einer eigenen Brandwand, weil bereits sein
bar durch die auf dessen Grundstück errichtete Brandwand für den notwendige Brandschutz sorgt. Zu einem solchen Verzicht auf eine eigene Brandwand ist der betreffende Grundstückseigentümer aber nur berechtigt, wenn die gemeinsame Brandwandnutzung einvernehmlich auf der Grundlage einer entsprechenden Baulastbewilligung erfolgt. In einer solchen Situation ist es aus Sicht des Gerichts angezeigt, den
barn nicht allein auf etwaige zivilrechtliche Rechtsschutzmöglichkeiten zu verweisen, sondern den Rechtsschutz durch Aktivierung des in § 30 BauO Bln a.F. bzw. § 30 BauO Bln grundsätzlich bereits angelegten Drittschutzes zu verstärken. cc. Dass mit der Erteilung der angegriffenen Baugenehmigung eine Erleichterung gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln a.F. (= § 51 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln) erteilt wurde, ist nicht erkennbar. Im Gegenteil, hat der Beklagte unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Prüfingenieurs für Brandschutz Dipl.-Ing. H... vom
O Bln erfordern. In diesen Fällen halte ich im Prüfbericht fest, dass eine Erleichterung oder eine Abweichung nicht erforderlich ist." Jedenfalls wäre eine entsprechende mit der Baugenehmigung erteilte Erleichterung ihrerseits (
bar-) rechtswidrig, weil es insoweit bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür fehlt, wie die Kammer im Beschluss vom 27. Juli 2016 ausgeführt hat (s.o.). Ebenso wenig liegt eine Abweichungsentscheidung im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln a.F. bzw. § 67 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln vor, weshalb offen bleiben kann, ob eine solche im vorliegenden Fall erteilt werden könnte oder zumindest in der Vergangenheit hätte erteilt werden können (vgl. insoweit auch die Regelungen in § 7 Abs. 2 BauO Bln a.F. und jetzt § 7 Satz 2 BauO Bln). dd. Schließlich vermag das Gericht auch nicht festzustellen, dass sich die Berufung der Klägerin auf den vorstehend dargelegten Verstoß gegen die brandschutzrechtlichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin unter den gegeben Umständen als treuwidrig darstellt.
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört der Grundsatz von Treu und Glauben zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts (vgl. zuletzt nur BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2018 - BVerwG 4 B 65.17 -, juris Rn. 5 m.w.
w.). Er bedarf der Konkretisierung, die anhand von Fallgruppen vorgenommen wird (BVerwG, Urteil vom
der Rechtsordnung ist widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom
Treu und Glauben schlechterdings nicht daran hindern, ihre bauordnungsrechtlich begründeten Ansprüche gegenüber der Beigeladenen als
barin geltend zu machen. Eine Treuwidrigkeit des Handelns der Klägerin lässt sich auch nicht aus ihren etwaigen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem beklagten Land Berlin als Verkäufer des von ihr erworbenen Grundstücks ableiten. Es ist bereits unklar, ob sich die Klägerin tatsächlich - wie von der Beigeladenen vorgebracht - vertraglich zur Eintragung einer Baulast verpflichtet hat, und - falls ja - unter welchen Voraussetzungen. Sollte eine dahingehende Vertragspflicht bestehen, so könnte diese jedenfalls vom Beklagten auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden. Dass sich aus einer entsprechenden Vertragspflicht ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beigeladenen ergibt, ist nicht erkennbar. Letztlich erscheint das Verhalten der Klägerin auch weder im Hinblick darauf treuwidrig, dass es hier voraussichtlich an einer erheblichen Gefährdung für Leib und Leben fehlen dürfte, die Klägerin sich also - wie die Beigeladene ausgeführt hat - "auf das formelle Erfordernis aus § 30 BauO Bln zurückzieht" (Schriftsatz vom 5. Dezember 2018, S. 1), noch bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. 1.3
dem soeben zum Brandschutz Gesagten kann das Gericht offen lassen, ob die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Nr. 2016 / 521 vom 12. Juli 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2017 und des 1.
trags Nr. 2017 / 2327 vom 22. März 2018 weiterhin unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen für das benachbarte Gebäude der Klägerin erwarten lässt oder sich im Hinblick auf die Lärmproblematik zumindest in einer die
barrechte der Klägerin verletzenden Weise als unbestimmt erweist. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob die Baugenehmigung im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung des genehmigten Vorhabens eigene Rechte der Klägerin verletzt (offen geblieben auch im Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom
barn zumindest ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über ein Einschreiten zusteht, wenn die Errichtung oder Nutzung einer baulichen Anlage öffentlich-rechtliche Normen verletzt, die zumindest auch dem Schutz des
barn dienen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Dezember 2011, a.a.O. , m.w.
w.; weitergehend Wilke, in: ders./Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, a.a.O., § 79 Rn. 48 u. 66, der bei Verletzung
barlicher Rechte von einem erhöhten "normativen Druck" auf die Bauaufsichtsbehörde bzw. "normativen Zwang zum Einschreiten" ausgeht; vgl. auch den Beschluss der Kammer vom 27. Juli 2016, a.a.O., S. 3). Im Einzelfall kann das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde auf eine Pflicht zum Einschreiten reduziert sein, wenn es etwa um die Abwehr besonders schwerer Gefahren oder unzumutbarer Störungen oder der Gefahr von Leben und körperlicher Unversehrtheit geht (OVG Berlin-Brandenburg, ebd., m.w.
w.). 2.2 Im vorliegenden Fall ergibt sich eine solche Pflicht zum Einschreiten - und damit korrespondierend: ein Anspruch der Klägerin - auf der Grundlage der Regelung über die Nutzungsuntersagung in § 80 Satz 2 BauO Bln (vormals: § 79 Satz 2 BauO Bln a.F.) zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls im Hinblick auf die Lärmbeeinträchtigungen, die von dem Betrieb der Beigeladenen unbeschadet der Genehmigungslage ausgehen. a. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom
DIN 4109, Ausgabe November 1989, von 35 dB(A) (Tagwert)
ts erheblich überschreiten. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm stellen grundsätzlich eine im gerichtlichen Verfahren beachtliche Konkretisierung der Grenze zumutbarer Lärmbeeinträchtigungen dar (vgl. Roeser, a.a.O., Rn. 39). Dass für die in Nr. 6.2 genannten Werte etwas anderes gelten sollte, legen der Antragsgegner und die Beigeladene nicht dar. Zudem gesteht der Antragsgegner ausdrücklich zu, dass es sich bei den beeinträchtigten Räumen im Gebäude der Antragstellerin um betriebsfremde schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109 handelt (dazu Feldhaus/Tegeder, BImSchR, Stand: September 2016, TA Lärm, Nr. 2 Rn. 30). Soweit der Antragsgegner und die Beigeladene der Auffassung sind, die Richtwerte der Nr. 6.2 seien nicht anwendbar, da sie sich auf Geräuschübertragungen innerhalb eines Gebäudes bezögen, es sich hier jedoch bauordnungsrechtlich um zwei Gebäude handle, überzeugt dies nicht. Selbst wenn eine unmittelbare Anwendung der Nr. 6.2 der TA Lärm ausscheiden sollte, lässt sich diese Bestimmung hier als Maßstab für die Feststellung einer unzumutbaren Beeinträchtigung heranziehen, denn es erscheint nicht
vollziehbar, weshalb die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots niedriger sein sollten, weil die schutzbedürftigen betriebsfremden Räume bei Zugrundelegung des bauordnungsrechtlichen Gebäudebegriffs (§ 2 Abs. 2 BauO Bln) nicht im selben, sondern in einem anderen Gebäude liegen, das jedoch mit dem Gebäude, in dem die störende Nutzung ausgeübt wird, baulich so verbunden ist, dass dies eine unmittelbare Geräuschübertragung über gemeinsame Bauteile ermöglicht. Ebenso wenig greift der Einwand des Antragsgegners und der Beigeladenen, das von der Antragstellerin beauftragte Ingenieurbüro sei keine anerkannte Messstelle gemäß § 29b BImSchG, weshalb Anlass zu der Vermutung bestehe, dass es sich ‚eher um ein Parteigutachten‘ handle. Inhaltliche Einwendungen gegen die Richtigkeit des Messberichts werden damit nicht dargelegt. Andere Anhaltspunkte dafür, dass die Lärmbelastung nicht zutreffend ermittelt wurde, bestehen ebenfalls nicht. Die Bauvorlagen enthalten keine Angaben zum Schalldämmmaß der als Zwischenwand fungierenden Außenwand des ehemaligen Kühlspeichers. Eine nochmalige Messung oder eine gutachterliche Berechnung der Lärmbeeinträchtigungen wurde im Baugenehmigungsverfahren nicht durchgeführt. Eine etwa erforderliche Überprüfung der Messergebnisse muss daher dem Verfahren der Hauptsache vorbehalten bleiben. Soweit der Antragsgegner im vorangegangenen Rechtsschutzverfahren (Schriftsatz vom 14. Juni 2016 im Verfahren VG 19 L 68.16) die Auffassung vertreten hatte, der Lärmschutz sei nicht mehr Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens, da das Vorhaben der Beigeladenen ‚planungsrechtlichen Bestandsschutz‘ genieße, lässt die Begründung des Widerspruchsbescheides nicht klar erkennen, ob sie daran noch festhält. Jedenfalls fehlt es für einen die Nichtberücksichtigung der Lärmauswirkungen rechtfertigenden Bestandsschutz an einer hinreichenden Grundlage, denn wie das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 27. Juli 2016 - VG 19 L 68.16 - diesbezüglich zutreffend ausgeführt hat, lässt sich
der neueren Eigentumsdogmatik ein Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz außerhalb der gesetzlichen Regelungen nicht mehr anerkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10.97 -, juris Rn. 25 f.). Dass das Gebiet, worauf der Antragsgegner in dem Widerspruchsbescheid hinweist, durch den Bebauungsplan VIII-533a als Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) ausgewiesen ist, in dem der Schutz vor Immissionen geringer ist als beispielsweise in einem Misch- oder Wohngebiet, steht der Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots allein nicht entgegen. Vielmehr beziehen sich die Richtwerte
Nr. 6.2 auf alle Gebietstypen und unterstellen somit einen davon unabhängigen Schutzanspruch für betriebsfremde schutzbedürftige Räume (vgl. Feldhaus/ Tegeder, a.a.O., TA Lärm Nr. 6 Rn. 28). Dass die Schutzwürdigkeit der benachbarten Räume im Gebäude der Antragstellerin damit nicht angemessen erfasst wird, lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht erkennen. Ausweislich des Widerspruchsbescheides lässt die der Antragstellerin erteilte Baugenehmigung eine gewerbliche Nutzung als Atelier oder Büroräume zu. Dem Umstand, dass davon eine Wohnnutzung nicht umfasst ist, wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Antragstellerin sich allein auf den in Nr. 6.2 TA Lärm genannten Tageswert bezieht und somit für ihre gewerbliche Nutzung kein erhöhtes Schutzniveau in der
t beansprucht. Nicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung des Antragsgegners, im Rahmen des auf Gegenseitigkeit angelegten Rücksichtnahmegebots müsse die Antragstellerin die Lärmbeeinträchtigungen dulden, weil sie mit ihrem schutzbedürftigen Vorhaben wissentlich an den bereits seit 20 Jahren bestehenden Betrieb der Beigeladenen herangerückt sei, ohne selbst bauliche Kompensationsmaßnahmen (‚architektonische Selbsthilfe‘) vorzusehen, zumal die Beeinträchtigungen nur zu Zeiten zu erwarten seien, in denen die der Klägerin genehmigten Nutzungen in der Regel nicht stattfänden. Gegen eine solche Duldungspflicht spricht bereits, dass der Betrieb der Beigeladenen des Live-Musik-Clubs bisher bauaufsichtlich nicht genehmigt war. Da sich aus einer über einen namhaften Zeitraum ausgeübten Nutzung, selbst wenn sie unter den damaligen Umständen genehmigungsfähig gewesen sein sollte, kein eigentumsrechtlicher Bestandsschutz ableiten lässt, der Grundlage für einen Genehmigungsanspruch der Beigeladenen sein könnte, musste die Antragstellerin nicht damit rechnen, dass der Betrieb des Musik-Clubs ohne Schutzauflagen genehmigt werden würde. Zudem zeigen der Antragsgegner und die Beigeladene nicht auf, dass die Beigeladene aufgrund der bisherigen Duldung darauf vertrauen durfte, den Betrieb einschränkungslos weiter betreiben zu können. Das Verwaltungsgericht hat im Beschluss vom
stunden (22 bis 24 Uhr) erscheint nicht von vornherein lebensfremd, so dass ein entsprechendes Interesse nicht eigens belegt werden muss. Zu berücksichtigen ist bei der gebotenen Würdigung aller Umstände des Einzelfalles weiter, dass der in Nr. 6.2 genannte Richtwert von 35 dB(A) durch die im Rahmen der Messung ermittelten Beurteilungspegel von 58 dB(A) und 49 dB(A) erheblich überschritten wird. Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Beeinträchtigungen auf eine unzureichende Schalldämmung des Gebäudes der Antragstellerin zurückzuführen sind. Soweit sich der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren überblicken lässt, liegen die Gründe vielmehr im Verantwortungsbereich der Beigeladenen, da ihr Gebäude keine eigene Außenwand aufweist und auch sonst keine Maßnahmen zur Schalldämmung gegenüber dem angrenzenden Gebäude vorgesehen sind." An diesen Ausführungen, die das erkennende Gericht sich zu eigen macht, ist sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt festzuhalten. Sie werden insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt, dass nunmehr der 1.
trag Nr. 2017 / 2327 zur Baugenehmigung vom
den Einlassungen des Vertreters des Umweltamtes im Erörterungstermin am
wie vor auch keinerlei Hinweise darauf, dass der von der Klägerin beauftragte Messbericht der I... GmbH vom 31. Mai 2016 in wesentlichen Punkten zum
teil der Beigeladenen fehlerhaft sein könnte. Vielmehr hat der von der Beigeladenen beauftragte Prüfbericht des Akustikbüros M... vom 17. Dezember 2017 die bestehende Lärmproblematik zwischenzeitlich bestätigt. Zuvor hatte der Beklagte auf eine entsprechende
frage des Gerichts bereits mitgeteilt, dass er selbst in Reaktion auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
dem Vorbringen des Vertreters des Umweltamtes im Erörterungstermin am 24. Oktober 2018 möglicherweise über die gesamte Trennwand zum Gebäude der Klägerin eine Schallschutzwand errichtet werden müsste, um der Lärmproblematik wirksam zu begegnen (s.o.), spricht dafür, dass zumindest eine der wesentlichen Ursachen der Problematik im Verantwortungsbereich der Beigeladenen liegt, nämlich im Fehlen einer eigenen Außenwand ihres Gebäudes. b. Die bestehende Lärmproblematik führt dazu, dass für ein Absehen von einem Einschreiten
pflichtgemäßem Ermessen des Beklagten kein Raum ist, weil die Lärmbeeinträchtigungen jedenfalls wegen der Deutlichkeit, mit der der maßgebliche Richtwert von 35 dB(A) überschritten wird, den Grad unzumutbarer Störungen erreichen. 2.2 Ob daneben auch im Hinblick auf den oben festgestellten Verstoß gegen die brandschutzrechtlichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin ein Einschreiten im Wege der Nutzungsuntersagung geboten ist (so noch die Kammer im Beschluss vom 27. Juli 2016, a.a.O., S. 3 ff.), bedarf danach keiner Entscheidung mehr. Das Gleiche gilt für eine etwaige
barrechtsverletzung, die sich möglicherweise aus der Nutzungsart des Betriebs der Beigeladenen ergeben könnte. 2.3 Der Einschreitensanspruch der Klägerin knüpft an die aktuell von der Beigeladenen ausgeübte Nutzung an und ist unabhängig von der konkreten namentlichen Benennung des Betriebs (vgl. aber die wörtliche Fassung des in der Klageschrift vom 8. August 2016, S. 2, angekündigten Antrags: "Nutzung des J...-Clubs"). Ausgehend von der Mitteilung des Beklagten, wonach der Betrieb in der Gewerbekartei als "Schankwirtschaft mit regelmäßigen Musikveranstaltungen" geführt wird, hat das Gericht diese tatsächlich von der Beigeladenen ausgeübte Nutzung im Urteilstenor als "Gaststätte mit regelmäßigen Musikveranstaltungen" beschrieben. Damit sollte eine nähere Einordnung der Nutzungsart im bauplanungsrechtlichen Sinne (Schank- und/oder Speisewirtschaft vs. Vergnügungsstätte), die auch in den Urteilsgründen gerade unterblieben ist, vermieden werden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Der Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Für eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen war schon deshalb kein Raum, weil die Beigeladene selbst unterlegen gewesen ist (ebenso wie der Beklagte; vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/2193150.html ( https://oj.is/2193150 ) Volltext Druckansicht Zitate 17 Zitiert 3 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.