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LG Köln, Urteil vom 12.10.2018 - 110 KLs 9/17

Tenor Der Angeklagte B wird wegen tateinheitlich begangener zweifacher fahrlässigen Tötung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die

§ 267Abs. 1 S. 3 St

PO Bezug genommen auf die beiden schematischen Darstellungen auf Seite I-A-5, Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W4 Teil I Abschnitt A, Sonderheft 21 (Bild I-A. 1, Bild I-A. 2) sowie die Darstellung "b) Bauvorhaben Gleiswechsel Waidmarkt, Tunnelröhren und angrenzende Bebauung vor dem Einsturzgeschehen" aus der Anlage A-1.1. des vorbereitenden Gutachtens Teil A der Sachverständigen Prof. Dr. W5, Prof. Dr. W3 und Prof. Dr. W1 vom 25.04.2017 Dieses Gleiswechselbauwerk sollte dabei in offener Bauweise errichtet werden, das heißt, dass im Schutz sogenannter zunächst herzustellender Schlitzwände als seitliche Baugrubenumschließung die Baugrube ausgehoben und das eigentliche Bauwerk sodann "von oben nach unten" errichtet werden sollte. Hierbei sollte nach Erstellung der Baugrubenumschließung die Baugrube bis ungefähr zum Erreichen der Unterkante des Bauwerksdeckels ausgehoben und sodann der Bauwerksdeckel gegossen werden. Nach dem Durchfahren der Baugrube durch zwei Tunnelbohrmaschinen, die die Tunnelröhren herstellten, sollte anschließend der Aushub bis ungefähr zur Unterkante der Zwischendecke fortgesetzt, diese sodann gegossen, anschließend der Aushub bis auf Endaushubniveau fortgesetzt sowie die Bodenplatte betoniert und dann die Seitenwände des Bauwerks hergestellt werden. Die Baugrube sollte oberhalb des Bauwerksdeckels schließlich wieder verfüllt werden. Im Zuge des Aushubs sollten auch die beiden betonierten Tunnelröhren unterhalb der Zwischendecke, welche die Tunnelbohrmaschinen hergestellt hatten, zunächst verfüllt und schließlich abgebrochen werden, um den eigentlichen Gleiswechsel der U-Bahn zu ermöglichen. Da die Baugrube dabei tief in die Grundwasser führenden Bodenschichten reichte, sollte dem horizontalen Eindringen von Grundwasser - bis zur Fertigstellung des Bauwerks - durch die seitliche Baugrubenumschließung, also die Schlitzwand, dem vertikalen Eindringen von Wasser in die Baugrube von unten durch die Errichtung und das Betreiben von Brunnen begegnet werden. Die Errichtung des GWB erfolgte dabei planmäßig in direkter Nähe zur Severinstraße bzw. unterhalb dieser und der Bestandsbebauung am Waidmarkt, darunter neben dem Historischen Archiv der Stadt Köln das Friedrich-Wilhelm-Gymnasium, das ehemalige Polizeipräsidium und mehrere Wohnhäuser.

§ 267Abs. 1 S. 3 St

PO Bezug genommen auf die Darstellung "b) Bauvorhaben Gleiswechsel Waidmarkt, Tunnelröhren und angrenzende Bebauung vor dem Einsturzgeschehen" aus der Anlage A-1.

  1. des vorbereitenden Gutachtens Teil A der Sachverständigen Prof. Dr. W5, Prof. Dr. W1 und Prof. Dr. W3 vom 25.04.
  2. Der Abstand der, durch die Schlitzwände umgrenzten, Baugrube des GWB betrug zum Historischen Archiv der Stadt Köln in der Severinstraße 222 bis 228 und der an dieses unmittelbar angrenzenden Bebauung Severinstraße 220 und 230 dabei lediglich ca. drei Meter.
  3. Organisation der ARGE Die Bauarbeiten an den jeweiligen Baustellen wurden innerhalb der hierfür geschaffenen Organisation der ARGE von deren "Technischen Außendienst" durchgeführt. Hierbei wurde bei der Bauausführung zwischen dem "Spezialtiefbau" und dem "Ingenieurbau" unterschieden. Zusammengefasst war der Spezialtiefbau für die Herstellung der Baugrubenumschließung und der Ingenieurbau für den Aushub der Baugrube, die Wasserhaltung und die Herstellung der im Schutz der Baugruben zu errichtenden eigentlichen Bauwerke verantwortlich. Jeder Baustelle des Los Süd war hiernach ein Bauleiter "Spezialtiefbau" und ein Bauleiter "Ingenieurbau" zugeordnet, die jeweils für die Abläufe auf der Baustelle verantwortlich waren. Der Bauleiter hatte - neben anderen Aufgaben - insbesondere die wirtschaftliche, vertragskonforme sowie fach- und termingerechte Abwicklung des Bauauftrages auf der Baustelle sicherzustellen. Er war die führende Autorität auf der Baustelle und für alle Bauaktivitäten verantwortlich. Dem jeweiligen Bauleiter unterstanden jeweils die Poliere "Spezialtiefbau" und "Ingenieurbau", die mit den Arbeitern ihrer Kolonne die Bautätigkeiten vor Ort ausübten. Daneben ließ die ARGE einzelne Gewerke vor Ort auch von Subunternehmern ausführen. In der Organisation über dem Bauleiter eingesetzt waren jeweils für in der Regel mehrere Baustellen verantwortliche Oberbauleiter "Spezialtiefbau" und "Ingenieurbau", welche ihrerseits dem Leiter des "Technischen Außendienstes" unterstellt waren. Letzterer war unterhalb des technischen Geschäftsführers der ARGE angesiedelt und vertrat diesen zugleich. Konkret waren im Tatzeitraum ab September 2005 für die Spezialtiefbaumaßnahmen am GWB als Oberbauleiter der gesondert verfolgte Zeuge E3, als Bauleiter der Angeklagte A und als Polier der frühere Mitangeklagte Q3 tätig. A, D und E3 teilten sich einen Baucontainer in der Löwengasse, der ca. 200 Meter von der Baustelle Waidmarkt entfernt lag. Für den Ingenieurbau waren als Oberbauleiter der Zeuge H1, als Bauleiter der Angeklagte D bis September 2008 und als maßgeblicher Polier der im Jahr 2017 verstorbene Mitangeschuldigte W2 tätig. Dem Angeklagten D folgte im September 2008 der Zeuge E1 nach. Bereits im Sommer 2008 war der frühere Mitangeschuldigte W2 als Polier von dem Zeugen E2 ersetzt worden. Die Zeugen E1 und E2 waren auch am 03.03.2009, dem Tag des Einsturzes, in diesen Funktionen tätig. Die Angeklagten A und D waren in ihrer jeweiligen Funktion als Bauleiter zudem auch für den Abschnitt der Haltestelle Severinstraße tätig. Der Zeuge E3 übte seine Funktion als Oberbauleiter Spezialtiefbau neben dem Abschnitt Waidmarkt auch für die Abschnitte Severinstraße, Karthäuserhof, Chlodwigplatz, Bonner Straße, Bonner Wall und Marktstraße aus.
  4. Projektmanagement, Bauoberleitung und Projektleitung Auf Bauherrenseite hatte bereits die Stadt Köln als vormalige Bauherrin am 07./24.08.2001 einen Projektmanagementvertrag für das Bauvorhaben Nord-Süd-Stadtbahn mit der Ingenieurgemeinschaft Projektmanagement Nord-Süd Stadtbahn Köln (im Folgenden: INGE PNS) abgeschlossen, welche aus den Ingenieurbüros E4-Plan Ingenieurgesellschaft mbH, E4 Planen und Beraten GmbH und RAIL CONSULT Gesellschaft für Verkehrsberatung mbH bestand. Inhalt dieser Beauftragung war zunächst die übergreifende Projektoptimierung sowie begleitende Projektmanagementaufgaben bei der Projektvorbereitung, bei der Planung und sodann bei der Ausführungsvorbereitung, bei Ausführung und schließend bei Projektabschluss und Dokumentation. In diesen Vertrag trat die KVB am 21.08.2002 nach der Übernahme der Bauherrenrolle ein. Teil dieses Vertrages war für die Ausführungsphase auch die Ausübung der Bauoberleitung (im Folgenden: BOL) nach dem Leistungsbild des § 55 Abs. 2 Ziff. 8 der im Jahre 2001 gültigen Verordnung über die Honorare für Architekten und Ingenieure (HOAI 1996). Dieses Leistungsbild beinhaltete u.a. die Aufsicht über die örtliche - getrennt vergebene - Bauüberwachung, das Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, insbesondere das Prüfen auf Übereinstimmung und Freigeben von Plänen Dritter, das Aufstellen und Überwachen eines Zeitplans und Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen, die Abnahme von Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter und schließlich die Übergabe des Objekts. Die BOL bildete innerhalb der Organisationsstruktur der INGE PNS nach den Projekthandbüchern 2004 und 2005 einen eigenen, der Projektleitung untergeordneten und der Projektsteuerung nebengeordneten Bereich. Ihr nachgeordnet waren die örtlichen Bauüberwachungen. Mitarbeiter der INGE PNS waren insofern auch während der Ausführungsphase im Rahmen von besonderen Ortsbesichtigungen und Besprechungen sowohl auf der oberirdischen Baustelle als auch in der Baugrube zugegen. Eingeschaltet war die INGE PNS auch etwa bei durch die ARGE erhobenen Mehrkosten- und Behinderungsanzeigen sowie besonderen Schadensfällen und Vorkommnissen. Mitarbeiter der BOL standen im Rahmen ihrer Aufsicht über die Bauüberwachungen in regelmäßigem Austausch mit diesen. Mitarbeiter der INGE PNS nahmen zudem an den regelmäßigen übergeordneten Baubesprechungen und weiteren Projektbesprechungen teil und organisierten diese. Daneben waren - gem. Ziff. 4.3.8 der Projekthandbücher 2004 und 2007 - auch wöchentliche bzw. zweiwöchentliche Baustellenbesprechungen für die einzelnen Baustellen vorgesehen, an denen neben der örtlichen Bauüberwachung, der Oberbauleitung und Bauleitung der ausführenden Firmen auch die "INGE PNS/Bauoberleitung" teilnahm. Die Organisation dieser Besprechungen oblag dabei jedoch der örtlichen Bauüberwachung. Der INGE PNS wurden durchgängig die von der Bauüberwachung für den Waidmarkt angefertigten Bautagebücher übersandt, welche für die Gegenzeichnung ein Feld "Für den AG: INGE PNS Gesehen und Kopie erhalten" vorsahen. Der INGE PNS wurden von der Bauüberwachung BÜ 202 daneben auch etwa geprüfte Rechnungen übersandt und diese in die besonderen Vorkommnisse einbezogen. Die übergeordnete Projektleitung verblieb nach der Übertragung der Bauherrenrolle von der Stadt Köln bei der KVB und firmierte dort unter "Projektleitung Nord-Süd-Stadtbahn".
  5. Örtliche Bauüberwachung Mit der Ausübung der örtlichen Bauüberwachung für die Errichtung der NSB (Los Nord und Süd) - mit Ausnahme der Baustellen Heumarkt und dem GWB - beauftragte die KVB im Dezember 2003 die "Ingenieurgemeinschaft für die Bauüberwachung der Nord-Süd Stadtbahn" (im Folgenden: INGE IBS), eine aus drei Gesellschaften bestehende Arbeitsgemeinschaft von Ingenieurgesellschaften. Ihr Pflichtenkreis war in einem "Bauüberwachungswerkvertrag für das Bauvorhaben Nord-Süd Stadtbahn Köln" geregelt. Nach § 1 Ziff. 1 übertrug die KVB dabei an die INGE IBS u.a. "die Ausführung der örtlichen Bau-/Objektüberwachung und bestimmter Objektbetreuungs- und Dokumentationsleistungen" für die unter § 3 Ziff. 1 genannten Bereiche der Baustufe
  6. Nach diesem § 3 A) umfassten diese insbesondere die Grundleistungen und Besonderen Leistungen der Leistungsbilder der §§ 15 , 55 , 57 , 64 , 73 , 81 und 86 HOAI

(1996). Ausdrücklich nicht zum Leistungsumfang gehörte dabei die bereits an die INGE PNS vergebene Durchführung der Bauoberleitung. Unter Ziff. 5 war zudem festgehalten, dass die zu überwachenden Bauausführungsleistungen im Mehrschichtbetrieb sowie ggf. auch an Sonn- und Feiertagen durchzuführen waren. Die INGE IBS verpflichtete sich, zu allen Zeiten, an denen auf der Baustelle gearbeitet wurde bzw. gearbeitet werden konnte, eine effiziente Bauüberwachung durchzuführen. In einer zum Vertrag gehörenden "Anlage Leistungsbild Baustellenüberwachung (Haltestellenbau)" waren die Leistungsinhalte nach den Regelungen der HOAI
(1996)und die projektspezifischen Leistungen konkret dargestellt: Zu letzteren gehörten auch die Dokumentation und Auswertung der eingehenden Daten, z.B. Messprotokolle, Abnahmen etc. in Absprache mit der INGE PNS sowie alle technischen Abnahmen der zu überwachenden Gewerke des Leistungsbildes, insbesondere auch Bewehrungsabnahmen und Betonabnahmen. Die Bauüberwachung für das GWB übernahm - ebenso wie für die Haltestelle Heumarkt - jedoch die Stadt Köln und nachfolgend die KVB durch eigene Mitarbeiter. Die Aufgabe wurde innerhalb der KVB der neu gegründeten Abteilung "BÜ 202" übertragen, welche von der Angeklagten C geleitet wurde. Als örtlicher Bauüberwacher für die Errichtung des GWB agierte der Angeklagte B. Weitere Mitglieder der Abteilung waren der Zeuge F1 und ab Juli 2006 der Zeuge F
  1. Die Angeklagten C und B waren dabei formell zum 01.01.2005 gemeinsam mit weiteren städtischen Mitarbeitern von dem Amt für Brücken-, Tunnel- und Stadtbahnbau der Stadt Köln zur KVB gewechselt, um dort den Bau der NSB zu betreuen. Tätig wurden sie für die Bauüberwachung bereits im Jahr
  2. Die Angeklagten C und B blieben für den Waidmarkt auch bis zum Einsturz im März 2009 zuständig, also sowohl während der Errichtung der Baugrubenumschließung als auch während der anschließenden Aushubphase. Die BÜ 202 unterstand in ihrer Funktion als örtliche Bauüberwachung dabei - wie auch die INGE IBS für die anderen Bauabschnitte - der BOL durch die INGE PNS. Hinsichtlich des Pflichtenkreises und der konkreten Aufgaben der Abteilung BÜ 202 existierte, anders als bei der INGE IBS, keine schriftliche Regelung. Ihr Aufgabengebiet sollte sich jedoch an den bestehenden Vertrag mit der IBS "anlehnen". Dies führte die BÜ 202 in einem Schreiben vom 12.09.2005, welches von dem Zeugen F1 und dem Angeklagten B unterzeichnet wurde, selbst aus. Hierzu gehörte - wie ebenfalls in diesem Schreiben dargestellt - insbesondere auch, dass eine Überwachung der Arbeiten hinsichtlich der Einhaltung anerkannter Regeln der Technik und einschlägiger Vorschriften sowie Vertragskonformität dauerhaft stattfinden sollte. Das Leistungsbild der örtlichen Bauüberwachung nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 HOAI
(1996)umfasste das Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung genehmigten Unterlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften. Nach § 64 Abs. 3 Nr. 8 HOAI
(1996)umfasste das Leistungsbild der Bauüberwachung bei der Tragwerksplanung daneben etwa auch die Kontrolle der Betonverarbeitung auf der Baustelle. Auf dieser Grundlage übernahm der Angeklagte B für die BÜ 202 als örtlicher Bauüberwacher für das GWB unter anderem die direkte Abstimmung mit den Bauleitern der ARGE, die Dokumentation, das Anfertigen von Aktenvermerken über die Ereignisse auf der Baustelle sowie die Prüfungstätigkeit. Im Rahmen der Prüfungstätigkeit war der Angeklagte damit befasst, die Bautagesberichte sowie die Aufmaße und Rechnungen zu prüfen und Abnahmen vorzunehmen; er überwachte die Einhaltung aller Vertragsbedingungen. Hierfür unternahm er arbeitstäglich Baustellenrundgänge, wobei er Fotodokumentationen - unter anderem bei Abweichungen der Ausführung und besonderen Vorkommnissen - anfertigte. Er griff bei erkannten Mängeln und Fehlverhalten ein, so etwa auch, wenn auf der Baustelle tätige Arbeiter die Baustellenhelme oder Schweißerbrillen nicht trugen oder der Bauzaun sich nicht in vorschriftsgemäßem Zustand befand. Er überprüfte Messeinrichtungen, erstellte Mängelrügen, prüfte Tagesberichte und erstellte das Bautagebuch für die Bauüberwachung. Der Angeklagte führte ausweislich seiner Tätigkeitsbeschreibung und seinem Zwischenzeugnis die Aufgaben der örtlichen Bauüberwachung nach den Leistungsbildern der HOAI und in Anlehnung an die Tätigkeit der INGE IBS durch. Eine grundsätzlich von der Bauüberwachungstätigkeit der Mitarbeiter der INGE IBS abweichende Ausübung dieser Aufgabe durch die BÜ 202 wurde von den beteiligten Mitarbeitern der Bauunternehmen nicht wahrgenommen. In der Stellung als örtliche Bauüberwachung hatte die BÜ 202 - wie auch die BOL - die von der Bauherrin KVB abgeleitete vertragliche Möglichkeit, auf die ARGE hinsichtlich der Bauausführung einzuwirken. Vertraglich ergab sich für die KVB als Auftraggeber nach § 4 Abs. 1 Ziff. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Teil B (VOB/B)
(2002), die zwischen der KVB und der ARGE vereinbart waren, ein Anordnungsrecht gegenüber der ARGE. Dort heißt es: "Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden Leitung (Nr. 2) Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind." Außer bei Gefahr im Verzug waren diese Anordnungen grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem zur Leitung der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen. Nr. 2 bezog sich dabei auf dasjenige Recht des Auftraggebers, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu überwachen. In den zwischen der KVB und der ARGE vereinbarten Besonderen Vertragsbedingungen für die Nord-Süd Stadtbahn Köln (BVB No-Sü) war Ziffer 3 überschrieben mit "Objektüberwachung-/Bauüberwachung (§ 4 Nr. 1)", wobei sich der Klammerverweis nach dem einleitenden Satz der BVB No-Sü auf die VOB/B
(2002)bezieht. Unter Ziffer 3 heißt es sodann weiter: "Die Objekt-/Bauüberwachung obliegt dem Auftraggeber. Dieser hat verschiedene Ingenieurbüros mit der Wahrnehmung beauftragt." Ein davon getrennter Absatz besagt, dass die Bauoberleitung und Projektsteuerung (Projektmanagement) der INGE PNS obliege. Die durch die BVB No-Sü getroffene Zuordnung des Anordnungsrechts des § 4 Nr. 1 VOB/B zu Bauüberwachung und Bauoberleitung entsprach auch den tatsächlichen Gegebenheiten, dass die Bauüberwachungen und BOL deutlich häufiger vor Ort auf der Baustelle sein würden als die Projektleitung der KVB und damit wesentlich besser auf Situationen vor Ort reagieren konnten. Die BÜ 202 war auch an der Erstellung des "Qualitätsmanagement/Qualitätssicherungsplans Schlitzwand; 2040 - Waidmarkt" (im Folgenden: QM-Plan) der ARGE beteiligt. Dieser war von dem Angeklagten A unter Beteiligung u.a. des Angeklagten B erstellt worden und diente zur Sicherung und zur Kontrolle der Qualität der auszuführenden Arbeiten bei der Errichtung der Schlitzwand. Er wurde in seiner nach Abstimmung mit dem Angeklagten B gefundenen Form mit Schreiben vom 15.04.2005 des Zeugen E3 und des Angeklagten A der Bauüberwachung zu Händen des Angeklagten B übersandt. Der QM-Plan enthielt dabei u.a. einen Prüfplan, in dem angegeben wurde, welche Prüfungen im Zuge des Schlitzwandbaus vorzunehmen waren und durch welche Beteiligten auf Seiten der ARGE dies geschehen sollte. Vorgesehen war dabei auch, welche Protokolle zu führen waren; als Anlage waren Musterprotokolle vorgesehen. Nach der ebenfalls zum QM-Plan gehörenden "Arbeitsanweisung Schlitzwand" waren bei allen auftretenden Unregelmäßigkeiten die Bauleitung und die örtliche Bauaufsicht unverzüglich zu informieren. Als konkrete Vorgehensweise beim Antreffen von Hindernissen wurde vorgegeben, dass Bauleitung und Bauaufsicht sofort informiert werden mussten. Die weitere Vorgehensweise war dann in Abstimmung mit der Bauüberwachung von der Bauleitung festzulegen und zu dokumentieren. Näheres dazu, wie die Aufgabenverteilung in der BÜ 202 konkret aussah und wie sich die Tätigkeit der Angeklagten C als Leiterin der BÜ 202 innerhalb der Bauüberwachung genau gestaltete, gerade auch im Verhältnis und in Abgrenzung zu den örtlichen Bauüberwachern B, F1 und F2, hat die Kammer nicht treffen können. Erst recht hat sie keine Feststellungen dazu treffen können, inwiefern die Angeklagte C in die Überwachung der Herstellung der Lamelle 11 eingebunden war. 6. Hoheitliche Bauaufsicht Unabhängig von der örtlichen Bauüberwachung war für die NSB als U-Bahnprojekt von Gesetzes wegen eine hoheitliche Bauaufsicht vorgesehen, die für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen von der Technischen Aufsichtsbehörde (im Folgenden: TAB), die bei der Bezirksregierung Düsseldorf angesiedelt war, ausgeübt wurde. Aufgrund einer damals noch existierenden gesetzlichen Möglichkeit, die als Folge der Havarie gestrichen wurde, bediente sich die TAB der Stadt Köln und später der KVB bzw. des bei beiden beschäftigten Dipl. Ing. F3, um die Aufsichtstätigkeit im Wesentlichen wahrzunehmen. Da die TAB zum damaligen Zeitpunkt nur mit drei Mitarbeitern ausgestattet war, war ihr eine ausschließlich durch eigene Mitarbeiter durchgeführte Aufsicht hinsichtlich aller in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Bauvorhaben in Nordrhein-Westfalen auch nicht möglich. Abgesehen von einigen Besuchen auf den Baustellen der NSB kam es nicht zu einer nennenswerten eigenen Aufsichtstätigkeit der TAB. Es kam zudem nicht zu einer feststellbaren Kommunikation zwischen Dipl. Ing. F3 und der TAB. Hinzu kommt, dass Dipl. Ing. F3 das Projekt NSB und dann auch die KVB deutlich vor der Havarie verließ, ohne dass der TAB ein neuer Ansprechpartner benannt worden wäre oder diese dies verlangt hätte. II. Konzeption der Baugrubenumschließung am Waidmarkt 1. Baugrubenumschließung Die Baugrubenumschließung wurde in Form einer sogenannten Schlitzwand errichtet, einer im Baugrund abschnittsweise hergestellten Wand aus Stahlbeton, der eine statische und eine abdichtende Funktion zukommt. Durch den Schutz der Baugrube vor dem Eintritt von außen anstehendem Grundwasser und Erdreich ermöglicht sie den Aushub innerhalb ihrer Grenzen. Eine derartige Baugrubenumschließung war insbesondere deshalb erforderlich, da die geplante Baugrube bis in eine Tiefe von 21,9 m NN - 20,3 m NN und damit deutlich unterhalb des üblichen Grundwasserniveaus von ca. 38,0 m NN reichte. Das Straßenniveau im Bereich des Waidmarkts liegt dabei auf einer Höhe von ca. 47,8 m NN, der 1,80 Meter starke Bauwerksdeckel befindet sich auf einer Tiefe von ca. 37,80 bis 36,00 m NN. Die Baugrubensohle, die ein Gefälle aufwies, liegt in einer Tiefe zwischen 21,9 m NN auf der Südseite, sogenannter Block 1, und 20,3 m NN auf der Nordseite, sogenannter Block 3, des Bauwerks. 2. Baugrundeinbindung der Schlitzwand Der Baugrund am Waidmarkt ist wie für die Innenstadt Kölns typisch aufgebaut: Von der Geländeoberkante an befindet sich zunächst eine vier bis zehn Meter dicke Auffüllschicht überwiegend aus Schluff, Sand, Kies sowie anthropogenen, also durch Menschen entstandenen, Beimengungen aus Bauschutt, Asche, Müll, Schlacke und Schlämmen. Darunter folgt bis in eine Tiefe von 14 - 15 m NN das Quartär. Dabei handelt es sich um natürlich entstandene Ablagerungen aus Kiesen und gröberen Sanden, die typischerweise durchsetzt sind mit feineren Böden, namentlich Ton-, Schluff- und Lehmeinlagerungen. Es folgt die tertiäre Sedimentschicht aus feinen Sanden mit lokal eingebundenen Schluff- und Tonlagen mit einer Mächtigkeit von bis zu über 300 Meter. An der Tertiäroberfläche findet sich fast durchgehend ein bis drei Meter dicker Braunkohleflöz, der die quartäre Sedimentschicht von der tertiären Sedimentschicht trennt und dort als natürlicher Grundwasserhemmer fungiert. Unterhalb des Tertiärs befindet sich felsiger Untergrund. Das Quartär stellt das für den Großraum Köln wichtigste Grundwasserstockwerk dar. Es ist aufgrund der praktisch wasserundurchlässigen Braunkohleschicht sowie Tonlagen nach unten begrenzt und kommuniziert - bei ungestörten hydrologischen Randbedingungen - mit dem Rhein als Vorfluter. Die generelle Fließrichtung zum Rhein wird bei Hochwasserführung quasi umgekehrt, weil es zu einer Infiltration des Rheinwassers in die Terrassenkiese/ -sande kommt und mit einer Abflussbehinderung einhergeht, woraus Grundwasserspiegelschwankungen resultieren. Der Aufbau des Baugrundes ist für die Planung und Durchführung der Baugrubenumschließung und der Wasserhaltung der Baugrube in der Aushubphase von zentraler Bedeutung, da er ein wesentlicher Faktor dafür ist, welcher Grundwasserstand anliegt, welcher Wasserdruck damit in den Tiefenlagen auf die Baugrubenumschließung wirkt und wie die Wasserhaltung dimensioniert werden muss, um das anströmende Grundwasser abzutransportieren. Problematisch war es in diesem Zusammenhang, dass zur Erstellung des Baugrundgutachtens des Erdbaulaboratoriums Essen, das der Ausschreibung der NSB zugrunde lag, am Waidmarkt lediglich eine bis in die Tiefe des Tertiärs reichende Bohrung durchgeführt worden und bei dieser Tertiärbohrung - anders als es weitestgehend der Fall ist - keine Braunkohle angetroffen worden war. Das Vorhandensein der Braunkohle wurde sodann erst in späteren Erkundungen, insbesondere auch beim Aushub der einzelnen Schlitzwandlamellen erkannt und bestätigt. Die Schlitzwand reichte nach der abschließenden Planung der ARGE bis zu Tiefen von entweder 6,25 m NN oder 2,80 m NN, d.h. circa 42 oder 45 m von der Geländeoberkante gerechnet in den Boden und damit weit in tertiäre Gesteinsschichten hinein. Die Baugrubensohle des GWB lag dagegen noch im Quartär. 3. Bauablauf Schlitzwanderrichtung Die Erstellung der Baugrubenumschließung in Form einer Schlitzwand für das GWB geschah in zwei Abschnitten. Von April bis Juni 2005 wurden im 1. Bauabschnitt die auf der westlichen Seite des Bauwerks gelegenen Teile der Wand hergestellt, im 2. Bauabschnitt von Juli bis September 2005 diejenigen auf der östlichen Seite. Der Hintergrund hierfür war das Erfordernis, die Nutzbarkeit der Severinstraße - die über die zu errichtende Baugrube führte - für den Straßenverkehr sicherzustellen.
  1. a)Lamelleneinteilung Die Schlitzwand wurde abschnittsweise in sogenannten Lamellen errichtet, die mithilfe eines Seilgreifers, eines speziellen Schlitzwandbaggers, ausgehoben wurden. Dieser besteht aus einer Art Kran, an dessen zwei Seilen ein Greifergerüst befestigt ist, an dessen Unterseite sich sodann die Greiferschaufel befindet, die mithilfe der Seile von dem Baggerführer geöffnet und geschlossen werden kann. Das am GWB verwendete Greifergerüst war 2,20 Meter breit und ohne Greiferschalen 9,70 Meter hoch. Es wog 11,8 Tonnen. Mitsamt der Greiferschalen wies die Konstruktion eine Höhe von 10 Meter und ein Gewicht von über 16 Tonnen auf. Planmäßig wurden am GWB dabei grundsätzlich eckige Greiferschalen mit einer Maulweite von 3,40 Metern eingesetzt. Für die Schalenbreite waren - für die entsprechenden Lamellenbreiten - solche mit 1 Meter und solche mit 1,5 Metern am Waidmarkt vorgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der eingesetzten Greiferkonstruktion wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Abbildungen Bl. 11248 der Hauptakte Bezug genommen. Die Lamellen des Gleiswechselbauwerks wiesen an den Stirnseiten des Bauwerks, durch die die Tunnelröhren geführt wurden, jeweils eine Wandstärke von 1,50 Metern auf, im Übrigen, und so auch die Lamellen 10 und 11, eine solche von einem Meter. Die 23 Lamellen der Baugrubenumschließung Waidmarkt wurden entsprechend dem von der Planung vorgegebenen Lamelleneinteilungsplan in unterschiedlicher Länge ausgehoben, als sogenannte ein-, zwei- oder dreistichige Lamellen, wobei die Zahl angibt, in wie vielen nebeneinanderliegenden Aushubvorgängen mit der 3,40 Meter weiten Greiferschaufel die planmäßige Fläche der Lamelle auszuheben war. Im Gesamtablauf der Errichtung der Baugrubenumschließung wurden die Lamellen zudem entweder als Primär-, Läufer- oder als Schließerlamellen hergestellt. Primärlamellen sind dabei solche, die ohne bereits existierende Nachbarlamelle hergestellt werden. Eine Läuferlamelle schließt sich dahingegen zu einer Seite an eine solche bestehende Schlitzwandlamelle an. Eine Schließerlamelle wird schließlich im Raum zwischen zwei bestehenden Schlitzwandlamellen errichtet. Für den Fall einer einstichigen Lamelle, die zudem als Schließer ausgeführt wird, ergibt sich ein mögliches Problem daraus, dass die planmäßige Länge von 3,40 Metern mit der verwendeten Greiferweite übereinstimmt: Soweit es bei den Nachbarlamellen zu Abweichungen deren Längen dahingehend kommt, dass diese in den planmäßigen Raum der Schließerlamelle hereinreichen, können diese mit dem 3,40 Meter weiten Greifer nur schwierig ausgeglichen werden. Eine einstichige Schließerlamelle sollte aus technischer Sicht daher vermieden oder mit einer schmaleren Greiferschaufel ausgehoben werden. Um eine solche einstichige, 3,40 Meter lange Lamelle handelte es sich nach der von dem Angeklagten A festgelegten Herstellungsreihenfolge bei der unmittelbar vor dem Historischen Archiv gelegenen Lamelle 11.
  2. b)Herstellungsablauf einer Lamelle Die Herstellung einer Schlitzwandlamelle erfolgte sodann im Wesentlichen durch die groben Arbeitsschritte des Aushubs der Lamelle, des Einbaus der vorgesehenen Bewehrungskörbe und das Betonieren des Schlitzes. Daneben erfolgten zur Gewährleistung der Qualität der Schlitzwandlamelle weitere Arbeitsschritte sowie Kontrollmessungen. Die ARGE und konkret der Angeklagte A hatte - wie dargestellt in Abstimmung mit der BÜ 202 in Person des Angeklagten B - hierzu einen QM-Plan erstellt. Dieser enthielt Vorgaben u.a. zu den verwendeten Gerätschaften, der Betonart, dem Bewehrungsstahl, der Stützflüssigkeit und dem Fugensystem sowie zu den relevanten DIN-Normen und Ausführungsplänen. Festgelegt wurde, welche Ausführungskontrollen durchzuführen seien, wozu als Anlage ein Prüfplan beigefügt wurde, und welche Protokolle zu erstellen waren. Zu der Abfolge der erforderlichen Arbeitsschritte zur Erstellung der Schlitzwand enthielt der QM-Plan - wie dargestellt - schließlich eine Anlage 5.11 "Arbeitsanweisung Schlitzwand", welche konkrete Vorgaben für die Arbeitsschritte "Vorarbeiten", "Ausführung", "Suspensionskontrolle: Arbeitstägliche Kontrollen", "Einbau der Bewehrung" "Einbau des Betons" und zum Verfahren bei auftretenden Unregelmäßigkeiten beinhaltete. Die Erstellung der Schlitzwandlamelle erfolgte zunächst von der Geländeoberkante aus durch Errichtung der Leitwand, eine an der Geländeoberkante zu beiden Seiten des Schlitzes vor dessen Aushub je ungefähr einen Meter tief in das Erdreich gegossene Betonwand, die die Funktion hatte, die Lagegenauigkeit der jeweiligen Lamelle sicherzustellen, als Führung für den Greifer diente und den Schlitz an der Geländeoberkante zusätzlich stabilisieren sollte. Innerhalb deren Grenzen wurde sodann mittels Schlitzwandgreifers der Boden im Raum unterhalb der Leitwand ausgehoben. Zur Gewährleistung der Standsicherheit des umgebenden Erdreichs wurde während des Aushubs nunmehr eine Stützflüssigkeit an Stelle des entfernten Erdreichs in den Schlitz eingefüllt. Hierzu wurde am Waidmarkt eine Betonitsuspension verwendet. Diese hatte die "Thixotropie" genannte Eigenschaft, im Ruhezustand relativ fest zu werden und sich zu verflüssigen, sobald sie - etwa durch das Eintauchen des Greifers in den Schlitz - in Bewegung versetzt wird. Die Bentonitsuspension verhinderte zum einen aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung das Eindringen von Grundwasser in den Schlitz, zum anderen das Herausbrechen des an den Schlitz anstehenden Bodens, da sie gegen das anstehende Erdreich drückte. Da die Suspension im Laufe der Zeit Bodenteilchen aus der Umgebung des Schlitzes aufnimmt und sich diese sodann auch am Boden des Schlitzes absetzen, muss die Suspension regelmäßig gereinigt (regeneriert) werden. Bei der Regenerierung wird die Suspension aus dem Schlitz durch eine Regenerierungsanlage gepumpt. Dort wird das aufgenommene Bodenmaterial ausgefiltert, also "entsandet". Anschließend wird die gereinigte Suspension wieder in den Schlitz geleitet. Die verwendete Bentonitsuspension hatte eine grau/bräunliche Farbe und war undurchsichtig. Während des gesamten Errichtungsvorgangs einer Lamelle war es damit nicht möglich, von oben in den Schlitz hineinzuschauen. Im QM-Plan war die Überwachung des Schlitzwandaushubs während und am Ende des Aushubs auf Tiefe, Vertikalität und Einbindung in das Tertiär (Ziffer 4.2) mithilfe des Schlitzwandmesseinrichtungssystem TARABEN des französischen Herstellers Jean Lutz (Ziffer 3.1) vorgesehen. Hierzu war an der Greiferschaufel eine Mess- und Sendeeinrichtung montiert, welche mittels eines Kreiselkompasses, zweier Inklinometer und der Messung der Seillänge aus einer Ablenkung des Greifers in den verschiedenen Höhenlagen Abweichungen bei der Schlitzherstellung in der x- und y-Achse sowie eine Verdrehung feststellt. Die Messungen konnten bei jedem Absenken des Greifers während des Aushubs durchgeführt und die Ergebnisse nach dem Wiederauftauchen des Greifers auf einem Monitor in der Baggerkabine angezeigt werden, sodass der Baggerführer die Möglichkeit hatte, Abweichungen von der planmäßigen Ausführung der Lamelle bereits während des Aushubs zu erkennen. Nach Abschluss des Aushubvorgangs wurden schließlich Messfahrten zur Überprüfung und Dokumentation der Lagegenauigkeit der Lamellenausbildung durchgeführt. Diese Messfahrt sollte dergestalt durchgeführt werden, dass der Greifer bis auf Endtiefe in den Schlitz hinabgelassen, wieder aus dem Schlitz gezogen, um 180 Grad gedreht, erneut bis zur Endtiefe hinabgelassen und wieder hinausgezogen wurde. Das Programm errechnete sodann aus jeweils beiden Greiferfahrten die Messwerte. Bei mehrstichigen Lamellen war es zur Abbildung der gesamten Lamelle erforderlich, entsprechend mehrere Fahrten über die gesamte Schlitzwandfläche durchzuführen. Die Daten dieser Messfahrten wurden auf einem Datenträger gespeichert und am Waidmarkt von dem früheren Mitangeklagten Q3 in seinem Baucontainer ausgelesen. Aus den Messdaten wurde mithilfe eines Computerprogramms eine grafische Darstellung erzeugt. Um sicherzustellen, dass die planmäßige Endaushubtiefe erreicht worden war, wurde zudem die Tiefe des Schlitzes mittels eines Lotes bestimmt. Laut Prüfplan des QM-Plans sollte das Erreichen der Solltiefe an mindestens drei Stellen nebst Tiefenmessung durch den Baggerfahrer, den Bauleiter sowie durch den Auftraggeber erfolgen. Nach dem Aushub sollte planmäßig außerdem das "Putzen" der Lamelle vorgenommen werden. Dabei wird das Fugenblech der Primärlamelle von etwaigem Umlaufbeton gereinigt und gegebenenfalls sogenannter Filterkuchen an der Wandung entfernt. Letzterer entsteht dadurch, dass sich mit Teilen des anstehenden Erdreichs verbundene Bentonitsuspension an den Wänden absetzt. Dieser Filterkuchen kann mehrere Zentimeter stark sein und ist vor dem Einbau der Bewehrung zu entfernen, da es sonst zu Schwach- und Fehlstellen der Schlitzwandlamelle kommen kann. Zur Reinigung des Schlitzes wird der Greifer mit geöffneter Greiferschaufel an den Wänden des Lamellenschlitzes herabgefahren, der so den Filterkuchen abschabt. Dieser lagert sich am Boden des Schlitzes ab und wird dort weggebaggert. Dass am Waidmarkt die Fugen geputzt wurden, wurde entgegen der Vorgaben des QM-Plans nicht dokumentiert. Es ist davon auszugehen, dass zumindest ein ordnungsgemäßes Putzen der Fuge bei keiner Lamelle stattfand. Nach dem Putzen wurde die Stützflüssigkeit ein letztes Mal regeneriert und durch ein Durchfahren mit dem Greifer homogenisiert. Letzteres erfolgte, um eine aufgetretene Entmischung des Bentonits rückgängig zu machen. Damit endete die Aushubphase und es begann die Phase des Einbaus der Bewehrung und der Betonage. Nach Ziffer 7.3 der DIN 4126 "Ortbeton-Schlitzwände, Konstruktion und Ausführung", August 1986, durfte die Standzeit der Stützflüssigkeit zwischen dem Ende der Regenerierung und des Homogenisierens und dem Betonierbeginn fünf Stunden nicht überschreiten. Im Anschluss an den Aushub des Schlitzes erfolgte der Einbau der Bewehrungskörbe aus Stahl, die der Stabilisierung der Schlitzwand dienen. Am Waidmarkt waren die Bewehrungskörbe 2,80 Meter lang und wegen der großen Tiefe der Schlitzwandlamellen circa 20 Meter hoch. Wegen der räumlichen Verhältnisse auf der Baustelle und der Schwierigkeiten der Anlieferung im innerstädtischen Straßenverkehr konnten sie nur in zwei Teilen auf die Baustelle geliefert werden. Für ihre Montage musste zunächst der Unterkorb in den Schlitz eingelassen und - da er nicht auf dem Grund des Schlitzes aufsitzen durfte - sodann an Querträgern aufgehängt werden. Auf den Unterkorb wurde der Oberkorb gesetzt. Die beiden Teile wurden sodann durch die Anbringung von Stahlstangen, sogenannten Umschließungsbügeln, Schubhaken und Seilklemmen miteinander verbunden, "gestoßen". Da es sich um ein sehr zeitaufwendiges Verfahren handelte und der übrige Platz zwischen den Körben angesichts der Vielzahl an Schubbügeln nicht ausreichte, gab der frühere Mitangeklagte Q3 regelmäßig die Anweisung, nicht alle Schubbügel einzubauen. Die nicht eingebauten Teile wurden in einen Schrottcontainer geworfen und mit dem übrigen angefallenen Schrott verkauft. Außerdem wurden an den Umschließungsbügeln Veränderungen vorgenommen; sie wurden teilweise aufgetrennt. Grund hierfür war, dass die aus dem Werk gelieferten Bewehrungskörbe bereits mit Umschließungsbügeln angeliefert wurden, anders, als dies in dem Bewehrungsplan vorgesehen war. Angesichts der knappen räumlichen Verhältnisse der beiden Körbe war ein anderes Vorgehen nicht möglich, es handelte sich um eine "rustikale" baupraktische Lösung. Der nun verbundene Korb wurde in den Schlitz bis zu seiner planmäßigen Lage abgelassen und wiederum an Querträgern befestigt, um sein weiteres Absinken auf den Boden des Schlitzes zu verhindern. Bei mehrstichigen Lamellen wurde nacheinander je ein Bewehrungskorb je Stich in den Schlitz eingelassen. Danach wurde als Abschluss des Herstellungsprozesses die Lamelle betoniert. Zu diesem Zweck wurde pro Stich der Lamelle ein Schüttrohr aus jeweils drei Meter langen Elementen zusammengeschraubt und durch eine dafür vorgesehene Aussparung in dem Bewehrungskorb in den Schlitz bis knapp oberhalb der Sohle eingeführt. An der Oberseite des Schüttrohrs wurde ein Trichter installiert, durch den der von Betonmischfahrzeugen angelieferte Beton eingefüllt werden konnte. Der durch das Schüttrohr in den Schlitz einlaufende Beton nahm so von der Sohle beginnend den ausgehobenen Raum der Lamelle ein und verdrängte die Stützflüssigkeit nach oben, die nach und nach abgepumpt wurde. Um die Qualität der Schlitzwandlamelle sicherzustellen, musste der Beton gleichmäßig in den Schlitz eingefüllt werden und das Schüttrohr immer ausreichend tief in den Beton eintauchen, um etwa das Enstehen von Luftblasen zu vermeiden. Wenn der Beton hoch genug über das Ende des Schüttrohres gestiegen war, wurde ein drei Meter langes Element des Rohres entfernt ("abgeschlagen") und das Schüttrohr drei Meter weiter nach oben gezogen. Der Betoniervorgang wurde in diesen Schritten fortgesetzt, bis die Lamelle vollständig betoniert war. Im QM-Plan war unter Ziffer 4.2 festgelegt, dass der Betoniervorgang überwacht und nach Ziffer 4.3. ein Betonierprotokoll geführt werden sollte, wobei nach dem Prüfplan die Aufgabe dem Vorabeiter bzw. Polier oblag. Für die Überprüfung, ob der Betonverbrauch planmäßig und die Betoniergeschwindigkeit ausreichend war, war nach dem Prüfplan daneben auch der Bauleiter zuständig. Der Betonverbrauch ist ein wichtiger Anhaltspunkt dafür, ob die Lamelle ordnungsgemäß hergestellt wurde. Liegt ein Betonmehrverbrauch vor, wurde also tatsächlich mehr eingebaut als es planmäßig der Fall sein sollte, kann dies auf einen Hohlraum bzw. einen Ausbruch des Schlitzes aus der planmäßigen Lage hinweisen. Ein Betonminderbrauch kann ein Hinweis darauf sein, dass der betonierte Schlitz nicht planmäßig, sondern zu klein ausgeführt wurde. Der Polier sollte zur Sicherstellung der ausreichenden Einbautiefe des Schüttrohrs, zur Feststellung des Zeitpunkts, wann dieses gezogen wird, aber insbesondere auch zur Feststellung der Steiggeschwindigkeit und zur Kontrolle, in welche Höhe der Betonspiegel bei Einbringen einer bestimmten Menge an Beton angestiegen ist (Steigmaß), Lotungen der Oberkante des Betonspiegels durchführen. In der Schlitzwandpraxis üblich ist dabei ein regelmäßiges Loten, entweder - bei einer einstichigen Lamelle - nach jedem eingebrachten Inhalt eines Betonlastkraftwagens oder zumindest jedoch nach jedem zweiten Wagen, die am Waidmarkt einen Inhalt von jeweils 8 m³ hatten. Die Ergebnisse dieser Lotungen werden mit "Uhrzeit", "Beton m³" und "Betonhöhe" in ein Betonierprotokoll übernommen. In dem als Anlage zum QM-Plan vorgesehenen Musterprotokoll war hierzu eine Tabelle vorgesehen. Oberhalb dieser war ein Feld "Steigmass (Soll) [m³/m]" enthalten, in welcher anhand der Kubatur des Schlitzes zu berechnen war, wieviel Beton pro Höhenmeter Schlitzwand zugefügt werden mussten. Das tatsächliche Steigmaß war dann für jede Zeile der dokumentierten Lotungen anzugeben, wodurch Abweichungen des Steigmaß vom Soll in den verschiedenen Tiefenlagen erkannt werden konnten. Schließlich war u.a. auch die eingebaute Gesamtmenge festzustellen. Dabei ist es gewünscht und erforderlich, dass der tatsächliche Verbrauch an Beton jeweils immer etwas höher liegt als der errechnete "Soll-Verbrauch". Der Grund hierfür liegt auch darin, dass der ausgerechnete theoretische Betonbedarf des Schlitzes - der schon deswegen erfüllt sein musste, um den Schlitz im vollen ausgehobenen Volumen vollständig mit Beton auszufüllen - den mitbetonierten Bereich der Leitwand nicht enthielt, hierdurch sich also ein Beton-Mehrbedarf ergab. Als Ergebnis des Betoniervorgangs nimmt der Beton die gesamte ausgehobene Kubatur des Schlitzes ein und erreicht einen Anschluss an die ggf. bereits fertiggestellten Nachbarlamellen, sodass eine durchgängige Baugrubenumschließung entsteht. Die lamellenweise Herstellung der Schlitzwände bedingt es dabei, dass zwischen den einzelnen Lamellen Fugen bestehen. Diese stellen konstruktive Schwachstellen der Baugrubenumschließung insbesondere im Hinblick auf ihre spätere Dichtigkeit dar. Um diese Dichtigkeit sicherzustellen und einen kraftschlüssigen Anschluss zwischen dem "alten" Beton der zuerst erstellten Lamelle und dem der neuen Lamelle zu gewährleisten, kam am GWB eine Fugenkonstruktion aus vorgefertigten, profilierten Stahlblechen zum Einsatz. Diese Fugenbleche wurden vor dem Betonieren zusammengeschweißt und in den Schlitz eingestellt. Dies geschah jeweils auf der Seite des Schlitzes, die noch an Erdreich angrenzte und wo in späteren Schritten anschließende Nachbarlamellen errichtet werden sollten. Bei Primärlamellen geschah dies daher auf beiden Seiten des Schlitzes, bei Läuferlamellen auf einer Seite und bei Schließerlamellen waren auf beiden Seiten bereits Fugenbleche vorhanden. In der Mitte verfügten diese Fugenbleche über eine Profilierung, in die ein Vierkantrohr eingefügt war, das mittels dünner Bleche in seiner Position gehalten wurde, mit dem Stahlblech indes nicht verbunden war. Dieses Vierkantenrohr zeigte von dem Schlitz der zu betonierenden Lamelle weg. Beim Betonieren der Lamelle wurde das Fugenblech nun von Beton umspült, wobei auf der Außenseite des Fugenblechs der sogenannte Umlaufbeton entstand. Vor dem Aushärten des Betons wurde das Vierkantrohr aus dem Fugenblech gezogen. Dieses Profil diente dazu, während des Aushubs der danebenliegenden Lamelle den Zahn eines Fugenmeißels zu führen, mit dessen Hilfe der Umlaufbeton an der Fuge entfernt - geputzt - werden sollte. Beim Betonieren der Nachbarlamelle floss der Beton auch in dieses Profil und verzahnte so die beiden Lamellen miteinander. Das Fugenblech selbst verblieb in der am Waidmarkt gewählten Ausführungsweise nach dem Betonieren in dem Schlitz. Eingesetzt wurden Fugenbleche mit einer Dicke von 5 mm, die erheblich dünner und deutlich weniger steif waren, als die in der ursprünglichen Planung vorgesehenen, gleichwohl aber durch den Prüfingenieur Prof. Sennewald genehmigt worden wären.
  3. c)Dokumentation von Bauablauf und Lamellenerstellung Die am Waidmarkt durchgeführten Arbeiten zur Erstellung der Schlitzwandlamellen wurden von den Beteiligten begleitend in täglichen Berichten niedergelegt und der Erstellungsvorgang der Schlitzwandlamellen zudem von der ARGE in gesonderten Protokollen dokumentiert. Zunächst führte die ARGE arbeitstäglich Tagesberichte, die grundsätzlich von dem Bauleiter, dem Angeklagten A, unterschrieben und von dem örtlichen Bauüberwacher, dem Angeklagten B, gegengezeichnet und gegebenenfalls mit Bemerkungen versehen wurden. Die Bautagesberichte wurden arbeitstäglich erstellt, im Regelfall am Abend. Sodann wurden sie regelmäßig elektronisch an die BÜ übermittelt, dort von dem Angeklagten B für die BÜ kontrolliert und ggf. mit ergänzendem Kommentar und unterschrieben in Papierform zurückgebracht und dort vom dem Bauleiter gegengezeichnet. Die im Bautagesbericht niedergelegten Inhalte basierten dabei auf eigenen Beobachtungen und den Informationen, die von den an der Baustelle Tätigen kommuniziert wurden. Daneben führte der Angeklagte B am Waidmarkt für die Bauüberwachung ein arbeitstägliches Bautagebuch, in welchem er seine Beobachtungen und Tätigkeiten bei der Durchführung der örtlichen Bauüberwachung niederlegte. Dieses wurde - wie dargestellt - planmäßig auch der Bauoberleitung INGE PNS übermittelt. Der ARGE wurden diese Bautagebücher nicht zur Verfügung gestellt. Schließlich fertigte auch der Angeklagte Q3 als Polier täglich einen eigenen Bau-Tagesbericht an, in dem er den Personaleinsatz und die ausgeführten Arbeiten am Waidmarkt dokumentierte. Diesen fertigte er, soweit feststellbar, jedoch lediglich zur eigenen Verwendung und stellte ihn nicht der Bauleitung oder Bauüberwachung zur Verfügung. Neben diesen regelmäßigen Berichten sah der, von dem Angeklagten A aufgestellte, QM-Plan zudem die Anfertigung einer Reihe spezieller Protokolle für die Dokumentation der Schlitzwandlamellenherstellung vor. Unter 4.3. war dort vorgesehen, dass ein Protokoll Bewehrungsabnahme, Schlitzwandprotokolle, Betonierprotokolle und Suspensionsprotokolle zu führen waren. Das Schlitzwandprotokoll sowie die zugehörigen Betonlieferscheine waren der Bauüberwachung mit den Bautagesberichten zu übergeben, die zusätzlichen Protokolle sollten jederzeit bei der Bauleitung zur Einsicht bereit liegen. Zu protokollieren waren folgende Daten: Baugrundschichtenfolge, Ausführungszeiten, Maße der Lamellen; Kennwerte Suspension, Einbau Korbbewehrung und Betoneigenschaften/- Einbau (Steigmaß). Als Anlage enthielt der QM-Plan sodann jeweils Mustervorlagen für die aufzustellenden Protokolle. Hier fand sich auch ein "Aushubprotokoll Schlitzwand-Baggerfahrer", welches in der Folge nicht verwendet wurde. Enthalten war auch das oben dargestellte Betonierprotokoll, welches ebenfalls am Waidmarkt nicht verwendet wurde. Der frühere Angeklagte Q3 nutzte für die Eintragungen vielmehr ein eigenes Protokoll, auf dem er auch eine Visualisierung der Ergebnisse der Lotungen in einem Graphen mit Achsen für Tiefenlage und Betonmenge vornehmen konnte, welches jedoch keinen expliziten Ausweis des Soll- und Ist-Steigmaßes vorsah. Das im QM-Plan vorgesehene Schlitzwandprotokoll wurde nach Fertigstellung der einzelnen Lamellen jeweils angefertigt. Am gleichen oder am darauffolgenden Tag wurde das Schlitzwandprotokoll auf einem digitalen Datenblatt erstellt. Bei der Erstellung handelt es sich um eine Tätigkeit, die üblicherweise der Bauleiter vornimmt. Am Waidmarkt wurde diese Aufgabe jedoch im Wesentlichen vom Polier, dem früheren Mitangeklagten Q3, übernommen. Auf dem Datenblatt wurden die Werte zusammengestellt, die sich aus den Planvorgaben, den Vorgangsdaten bzw. den anderen Herstellungsprotokollen - Suspensionsprotokoll, Betonierprotokoll - ergaben. Nach Ausdruck des Protokolls wurde ferner die Bodenschichtenfolge nach den Vorgaben der Baustelle mit einem Lineal eingezeichnet. Sofern die hierfür vorgesehenen Baggerprotokolle nicht vorhanden waren, wurden die Daten hierfür anhand eines Schmierzettels des Baggerführers oder mündlich mitgeteilt. Auch die Eintragungen unter "Ausgeführte Arbeiten/Bemerkungen" wurden aus den Informationen von der Baustelle zusammengetragen. Nach Ausdruck und Einzeichnen der Schichtenfolge wurde das Protokoll von dem Polier und Bauleiter unterschrieben und anschließend der Bauüberwachung zur Kenntnisnahme vorgelegt, damit diese dort ggf. Anmerkungen tätigt und das Protokoll gegengezeichnet. Das Original des Schlitzwandprotokolls erhielt die Bauüberwachung, eine Kopie wurde der ARGE zurückgegeben. Abgelegt wurde das Schlitzwandprotokoll bei der ARGE im Bürocontainer der Bauleitung mit sämtlichen weiteren Herstellungsprotokollen der Lamelle; d.h. dem Betonierprotokoll, den Suspensionsprotokollen, dem Protokoll Bewehrungsabnahme und den Protokollen der Tarabenmessfahrten. 4. Gefahrenpotential des Schlitzwandbaus Der Bauherrin KVB und der bauausführenden ARGE war die Gefahr bewusst, die durch undichte Baugrubenumschließungen drohen können. Die ZTV No-Sü von November 2003 enthielten unter der Überrubrik "8.2 Besondere Risiken bei offenen Bauweisen" ausdrücklich einen Passus "8.2.3 Dichte Baugrubenumschließungen". Danach wird das Risiko dahingehend definiert, dass dichte Baugrubenwände das Zuströmen von Grundwasser aus der Nachbarschaft zur Baugrube hin unterbinden. Es sei möglich, dass dichte Baugrubenwände, z. B. Schlitzwände, Lücken aufweisen. In der Regel würden derartige Fehlstellen dadurch vermieden, dass bei Schlitzwänden das Verlaufen des Schlitzwandgreifers überprüft werde. In der Regel seien daher dichte Verbauwände auch bei großen Baugrubentiefen bis zu 30 Meter ausreichend sicher herstellbar. Es könnten aber Findlinge vorkommen oder Einlagerungen in den aufgefüllten Böden, die zu einer Abweichung des Schlitzwandgreifers führen. Weiterhin seien Instabilitäten der Suspensionen bei Schlitzwänden durch chemische Bestandteile innerhalb aufgefüllter Böden möglich, z.B. durch Braunkohle. Gewährleistet werden müssten die Standsicherheit und die Gebrauchstauglichkeit der betroffenen Bauteile. lm Fall von Fehlstellen könnten Boden- / Wassereinbrüche eintreten. Hierdurch könne eine Gefährdung des Baustellenpersonals entstehen. Infolge von Verformungen angrenzender Gebäudebereiche könnten Schäden an dort befindlichen Bauwerken eintreten. Es gebe nur geringe Möglichkeiten, vorlaufend die Risiken sicher zu erkennen und zu vermeiden; die Problembeherrschung erfolge durch genaue Kontrolle der Schlitzwandarbeiten. Falls der Schlitzwandgreifer unvermeidbar aus seiner Solllage abweiche, müsse der Schlitz aufgegeben und verfüllt werden. Danach sei erneut auszuheben oder das Hindernis durch vorlaufende Bohrungen zu beseitigen. Bei nicht vermeidbaren Lücken bzw. Fehlstellen in dichten Verbauwänden seien Injektionsmaßnahmen hinter der Wand möglich bzw. auf der anderen Seite Leckagen von der Baugrube aus z.B. durch Anordnung von Stahlblechen sukzessive mit dem Aushub abzudichten. Eine weitere Maßnahme könne eine Grundwasserabsenkung außerhalb der Baugrube durch Brunnen sein, wobei insbesondere auf die Vorflutverhältnisse zu achten sei. III. Konkrete Erstellung der Baugrubenumschließung - Ostseite - insbesondere Lamelle 11 1. Zusammenfassung: Entstehung Fehlstelle und Pflichtverletzung B Die Erstellung der letzten fünf Schlitzwandlamellen im südöstlichen Bereich der späteren Baugrube vor dem Historischen Archiv - Lamellen 8 bis 12 - erfolgte ab Ende August 2005. Dabei wurde die einsturzursächliche Fehlstelle in der Baugrubenumschließung produziert: Am 30.08.2005 wurde beim Aushub des unmittelbar nördlich an die zu diesem Zeitpunkt noch nicht hergestellte Lamelle 11 angrenzenden Stichs der Lamelle 10 in einer Tiefe zwischen ca. 22,80 m NN - 21,80 m NN ein Hindernis angetroffen, bei dem es sich, wie sich erst nach dem Einsturz des Historischen Archivs herausstellte, um einen Trachytgesteinsblock handelte. Der Versuch, diesen Natursteinblock zu bergen, misslang. Er konnte allerdings aus dem Bereich der Lamelle 10 wegbewegt werden, und zwar wurde er nach unten zur Seite in den Bereich der späteren Lamelle 11 verdrängt, wo er verblieb. Im Zuge des Bergungsversuchs wurde zudem ein Teil der späteren Lamelle 11 ausgehoben, der, ebenso wie der Rest des Schlitzes, von der Suspension gehalten und später betoniert wurde. Dadurch entstand dort in erheblichem Umfang Überbeton, der auch aufgrund seiner gewölbten Form beim späteren Aushub der Lamelle 11 nicht beseitigt werden konnte. Obwohl die früheren Mitangeklagten Q3 und Berger keinen Zweifel hatten, dass sich im Schlitz der Lamelle 11 noch ein Hindernis befand, gaben sie den Versuch einer weiteren Hindernisbeseitigung auf und hoben mithilfe eines schmaleren Greifers mit einer Schalenweite von 2,80 Metern, der gerade noch an dem Überbeton vorbeikam, den Schlitz weiter aus, wobei sie den Bereich unter dem Überbeton und dem Gesteinsblock jedenfalls bis in eine Tiefenlage deutlich unter dem Hindernis nicht ausheben konnten. Dieser Bereich quartären Bodens wurde durch die Suspension stabilisiert und sodann nicht betoniert. Dies war die Fehlstelle, also der nicht betonierte Bereich der Schlitzwand, durch die es am 03.03.2009 zu dem schlagartigen Zutritt von Wasser und Kies in die Baugrube kam, wodurch dem Historischen Archiv das Fundament entzogen wurde und es nebst Nachbarbebauung einstürzte. Der Angeklagte B versäumte es insoweit, trotz der ihm bekannten, dabei aufgetretenen Auffälligkeiten, die Herstellung der Lamellen 10 und 11 ordnungsgemäß zu überwachen. Hätte er konkret am 09.09.2005 den von ihm fotografisch gesicherten weiteren Aushub der Lamelle 11 pflichtgemäß bewertet, wäre ihm aufgefallen, dass der Aushub nur an einer Seite des Fugenblechs erfolgte. Hätte er im Nachgang - wie angesichts der Probleme bei der Herstellung der Lamelle zuvor geboten - das Betonierprotokoll ordentlich ausgewertet, hätte er dort einen deutlichen Betonminderverbrauch erkannt. Bei sorgfältiger Vorgehensweise hätte er bei beiden Gelegenheiten die unplanmäßige Herstellung der Schlitzwandumschließung erkannt und einen Geschehensablauf in Gang gesetzt, in dem - zum Zeitpunkt des Aushubs des Schlitzes - die ordnungsgemäße weitere Herstellung der Lamelle sichergestellt worden wäre oder - zum Zeitpunkt der Auswertung des Betonierprotokolls - der Mangel nachträglich aufgeklärt und die Schlitzwand saniert worden wäre. Hierzu im Einzelnen: 2. Herstellung der Nachbarlamellen, insb. Lamelle 10
  4. a)Bauablauf Die Lamelle 11 war nach der Ausführungseinteilung als Schließerlamelle zwischen der südlich angrenzenden Lamelle 12 und der nördlich angrenzenden Lamelle 10 gelegen, welche insofern zeitlich vor der Errichtung der Lamelle 11 hergestellt wurden. Die Lamelle 12 wurde im Zeitraum vom 23.08. bis zum 26.08.2005 erstellt. Es handelte sich um die Lamelle, die die südöstliche Ecke der Baugrubenumschließung für das GWB bildet und "ums Eck" in zwei Stichen mit einer Breite von 1,50 Metern bis in eine Tiefe von 2,80 m NN errichtet wurde. Zu einer Hindernisbeseitigung kam es bei der Herstellung der Lamelle nicht. Anschließend daran, wurde am 29.08.2005 mit dem Aushub für die nördlich an die Lamelle 11 angrenzende Lamelle 10 begonnen. Dabei handelte es sich um eine dreistichige, plangemäß 8,80 Meter lange Primärlamelle, die bis in eine Tiefe von 2,80 m NN bei einer Breite von einem Meter ausgehoben wurde. Beim Aushub des Stichs 10.3. der Lamelle, der unmittelbar an die noch zu errichtende Lamelle 11 angrenzte, wurde am 30.08.2005 in ca. 25 Meter Tiefe (entsprechend ca. 22,80 - 21,80 m NN) ein Hindernis in Form eines massiven Natursteinblocks angetroffen. Der frühere Mitangeklagte Berger, der den Schlitzwandbagger bediente, versuchte zunächst, das Hindernis mit dem Greifer zu beseitigen. An dem Natursteinblock entstanden dabei erkennbare Spuren der Greiferzähne. Im Zuge dieser Bemühungen kam es dazu, dass der Greifer den Bereich, der planmäßig für die Lamelle 10 vorgesehen war, verließ. Dadurch wurde, von dem früheren Mitangeklagten Berger wohl unbemerkt, auf einer Länge von circa drei Metern zwischen den Höhenlagen ca. 24,8 m NN bis ca. 22 m NN bis maximal ca. 64cm weit Erdreich in dem für die Lamelle 11 vorgesehenen Bereich ausgehoben. Dieser Bereich wurde sodann durch das Bentonit stabilisiert, so dass kein Erdreich in diesen Abschnitt nachrutschte. Nachdem dieser Versuch nicht zur Beseitigung des Hindernisses geführt hatte, wurde der Greifer von dem Schlitzwandbagger ab- und statt seiner ein ca. neun Tonnen schwerer Meißel angebaut. Mit diesem wurde ungefähr eine Stunde lang, und letztlich erfolgreich, der Natursteinblock aus dem Schlitz 10.03 entfernt, indem man den Meißel auf das Hindernis fallen ließ. Allerdings war der Natursteinblock nicht geborgen worden. Vielmehr war er wahrscheinlich schon durch den Greifereinsatz, jedenfalls endgültig aber durch den Einsatz des Meißels, zur Seite und nach unten verdrängt worden, und zwar in den Bereich des noch nicht ausgehobenen Schlitzes der Lamelle 11, wo er auch nach der Herstellung der Lamelle 10 verblieb. Seine Oberkante befand sich dort nun bei 22,1 m NN. Die Baustellenmannschaft hatte dies, soweit feststellbar, nicht bemerkt. Während dieser Hindernisbeseitigung waren der Angeklagte B und auch die Angeklagte C - nachdem sie informiert worden waren - jedenfalls zeitweise vor Ort. Der Angeklagte B fertigte zwischen 11:23 Uhr und 12:39 Uhr Lichtbilder von den Vorbereitungs- und Meißelarbeiten, auf denen auch die Angeklagte C zu erkennen ist. Im Anschluss wurde der Greifer erneut montiert und der Aushub gegen 13:00 Uhr planmäßig und ohne weitere Probleme fortgesetzt. Am 31.08.2005 wurden der Schlitzwandaushub dieser Lamelle fertiggestellt und die Bewehrungskörbe eingebaut. Am 01.09.2005 wurde die Lamelle 10 betoniert. Auch in den Bereich des bei der Hindernisbeseitigung am 30.08.2005 entstandenen, unplanmäßigen Mehraushubs im Bereich der künftigen Lamelle 11 oberhalb des Natursteinblocks floss dabei Beton. Dadurch entstand das Hindernis aus Überbeton und Natursteinblock, welches bei der Herstellung der Lamelle 11 später angetroffen und nicht beseitigt wurde. Die Lage dieses Hindernis aus Überbeton und Natursteinblock wird im Zusammenhang mit dem Aushubvorgang in der Lamelle 11 dargestellt. Bis zum Beginn der hauptsächlichen Errichtung der Lamelle 11 wurde sodann vom 01.09. bis zum 02.09. die von der Lamelle 10 aus gesehen nach Norden übernächste Lamelle mit der Nummer 8 hergestellt.
  5. b)Dokumentation Die Vorgänge bezüglich des Antreffens des Hindernisses und der Beseitigungsmaßnahmen am 30.08.2005 fanden Eingang in den Herstellungs- und Ablaufprotokollen. Diesen ließ sich dabei kein Hinweis auf die Art des angetroffenen Hindernisses oder den Umstand entnehmen, dass das Hindernis in den Bereich der Lamelle 11 verdrängt worden war und dass man in diesen Bereich hinein gegreifert bzw. dort Überbeton hergestellt hatte:
  6. aa)Tagesberichte In dem Bautagesbericht der ARGE vom 30.08.2015, der von dem Angeklagten A erstellt und von dem Angeklagten B im Feld "Gesehen" unterzeichnet wurde, heißt es in Maschinenschrift unter "4. Sonstiges" hierzu: "Hindernis beim Schlitzen Lamelle 10, 2. Stich, Meisseleinsatz zur Hindernisbeseitigung von 10:30 Uhr bis 13:00 Uhr, BÜ, Hr B wurde informiert und war vor Ort". "Lamelle 10, 2. Stich" bezeichnet in diesem Zusammenhang den 2. hergestellten Schlitz dieser Lamelle. Bei dreistichigen Lamellen wurden zunächst die Schlitze an den Außenseiten und zuletzt derjenige in der Mitte hergestellt. Es handelt sich dabei um den im Lamelleneinteilungsplan als Stich "10.03" bezeichneten, unmittelbar an die Lamelle 11 angrenzenden Stich. Handschriftlich wurde zusätzlich im Feld "5. Besondere Vorkommnisse" unter "Bemerkung der Bauüberwachung" notiert: "Hindernis auf ca. 25m". Vollständig sieht der Tagesbericht wie folgt aus: (Es folgt eine Darstellung des Tagesberichtes) In den nachfolgenden Tagesberichten vom 31.08. und 01.09.2005 wurde die weitere Erstellung der Lamelle 10 dokumentiert; das Hindernis wurde dort nicht mehr thematisiert. In dem von dem Angeklagten B geführten Bautagebuch der BÜ 202, heißt es unter "Besonderheiten": "Hindernis in Lamelle 10 um 10,45 Uhr gemeldet. 11,30 Uhr Anbau Meißel. Hindernis auf ca. 25m. Ab 12,50 Uhr voller Greifer, Hindernis ist durchfahren". Vollständig sieht das Bautagebuch für diesen Tag wie folgt aus: (Es folgt eine Darstellung des Bautagebuchs) Auch im nachfolgenden Bautagebuch vom 01.09.2005 fand die Hindernisbeseitigung keine Erwähnung mehr. In dem von dem früheren Mitangeklagten Q3 geführten Bau-Tagesbericht heißt es unter "Ausgeführte Arbeiten" hierzu: "Lam. 10 gebaggert,(...) Vorbereitung Lam. 10, Lam. 10 Hindernisbeseitigung von 10:30-13:00 Uhr". Vollständig sieht er wie folgt aus: (Es folgt eine Darstellung) Auch hier fand die Hindernisbeseitigung in den nachfolgenden Tagesberichten vom 30.08. und 01.09.2005 keine Erwähnung mehr.
  7. bb)Schlitzwandprotokoll Hergestellt wurde zur Lamelle 10 - wie auch bei den übrigen Lamellen - ein Schlitzwandprotokoll, wobei die Daten maschinell in den Vordruck aus dem QM-Plan eingetragen wurden. Die festgestellte Schichtenfolge wurde sodann händisch eingezeichnet. Das Schlitzwandprotokoll der Lamelle 10 vom 01.09.2005 wurde von den Angeklagten A und B sowie dem früheren Mitangeklagten Q3 unterschrieben und enthält im Feld "Ausgeführte Arbeiten/Bemerkungen" folgende Eintragung: "Hindernisbeseitigung v. 22,80mNN-21,80mNN; BÜ informiert." Neben seiner Unterschrift versah der Angeklagte B diese Bemerkungen zusätzlich mit seinem Kürzel. Zusammen mit dem Schlitzwandprotokoll bei der Bauleitung abgelegt wurden auch die weiteren Herstellungsprotolle, und zwar das Tarabenprotokoll, das Betonierprotokoll, die Suspensionsprotokolle und das Protokoll zur Bewehrungsabnahme. Das im QM-Plan als Vordruck vorgesehene Aushubprotokoll fehlte. Anders, als es bei einem dreistichigen Schlitz zur Abbildung der gesamten Lamelle erforderlich gewesen wäre, war zudem nur eine TARABEN-Messfahrt durchgeführt, aufgezeichnet oder ausgedruckt worden. Vollständig sieht das Schlitzwandprotokoll der Nachbarlamelle 10, nebst der weiteren Herstellungsprotokolle wie folgt aus: (Es folgt eine Darstellung der Protokolle) 3. Herstellung der Lamelle 11; Freitag, 02.09.2005
  8. a)Bauablauf Am Freitag, den 02.09.2005, begann der Aushub der Lamelle 11, die wie bereits erwähnt als einstichige, also 3,40 Meter lange, Schließerlamelle zwischen den Lamellen 10 und 12 bis in eine Tiefe von 2,80 m NN bei einer Breite von einem Meter erstellt werden sollte. Geplant war, dass sie in der Folgewoche am Montag und Dienstag fertiggestellt werden sollte, bevor dann als letzte Lamelle von Mittwoch bis Freitag die mehrstichige Lamelle 9 zwischen den Lamellen 8 und 10 errichtet werden sollte. Dem den Beteiligten, insbesondere dem Angeklagten A, bekannte Nachteil einer einstichigen Schließerlamelle, wenig Spielraum beim Aushub mit einer der Lamellenlänge entsprechenden Greiferweite zu haben, hatte man versucht, dadurch zu begegnen, dass man die jeweils mehrstichigen Lamellen 10 und 12 - durch eine kürzere Leitwand geleitet - einige Zentimeter schmaler als geplant ausgeführt hatte. Der Schlitzwandbagger wurde am 02.09.2005 zunächst von dem Zeugen F5 bedient. Dieser beschädigte mit dem Greifer in einer Tiefe von ungefähr acht Metern unter Geländeoberkante (dies entspricht ca. 39,70 m NN) das Fugenblech der Lamelle 10.03 und konnte den Aushub nicht wie geplant fortsetzen. Der Schlitzwandbagger wurde sodann von dem Zeugen Berger übernommen. Bei dessen Versuch, das Fugenblech zu beseitigen, wurde der Greifer beschädigt, indem eine Zahnhaltertasche abriss. Dies führte zu einem Stillstand der Arbeiten ab ca. 13 Uhr. Nachfolgend wurde statt des Greifers ein Meißel am Schlitzwandbagger montiert. Mit dessen Einsatz gelang es nach ungefähr einer Stunde, das Fugenblech soweit zu beseitigen, dass der Aushub fortgesetzt werden konnte. Nach der Reparatur des Greifers wurde der Aushub gegen 17 Uhr fortgesetzt. Bei einer Tiefe von ca. 13 Metern (entsprechend ca. 35 m NN) beschädigte der Zeuge Berger erneut das Fugenblech der Lamelle 10.03. Zumindest ein ungefähr einen Quadratmeter großer Teil des Fugenblechs wurde von dem restlichen Blech abgerissen und aus dem Schlitz gefördert. Der frühere Mitangeklagte Berger legte dieses Teil neben dem Schlitz ab. Zumindest der frühere Mitangeklagte Q3 und der Zeuge G1, der für die Entsorgung des Schlitzaushubs mittels LKW zuständig war, sahen dieses Metallteil und erkannten auch, dass es sich um einen Teil des Fugenblechs der Lamelle 10 handelte. Q3 erteilte dem Baggerführer Berger dennoch und ohne Rücksprache etwa mit der Bauleitung die Anweisung, das Hindernis in jedem Fall zu beseitigen und den Aushub fortzusetzen; er äußerte sinngemäß "wir machen weiter, bis das Ding auseinanderfliegt". Der frühere Mitangeklagte Berger ließ die Schaufel des ca. 16 Tonnen schweren Greifers hierzu immer wieder auf das abgerissene Fugenblech fallen. Dies führte nun nicht zur vollständigen Beseitigung des als Hindernis angesehenen Fugenblechs aus der Fläche des Schlitzes, sondern dazu, dass die Greiferschalen selbst so stark beschädigt wurden, dass eine Reparatur vor Ort jedenfalls am 02.09.2005 nicht mehr möglich war. Eine der Halterungen, an denen die Zähne angesteckt werden, um den Aushub zu ermöglich, war weitestgehend abgerissen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschädigung der Greiferschalen wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Lichtbild S. 24 oben aus Anhang C zum SH 25 verwiesen. Bei dem Abriss der Halterung handelt es sich - anders als der Abriss einzelner Zähne, die auch unmittelbar vor Ort durch Anschweißen ersetzt werden können - um eine eher selten auftretende Beschädigung eines Greifer, die eine größere Reparatur in einer Werkstatt erfordert. Der unbrauchbare Greifer sollte daher hierzu abtransportiert werden. Da das Hindernis aus Sicht der Baumannschaft zugleich den weiteren Aushub behindern würde, meldete der vormals Mitangeklagte Q3 Samstagsarbeit mit Meißeleinsatz für den kommenden Tag an. Um ca. 18.30 Uhr wurden die Arbeiten an diesem Tag beendet. Der frühere Mitangeklagte Q3 hatte zuvor die Bauleitung in Person des Angeklagten A und die Bauüberwachung in Person des Angeklagten B telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt, dass es zu Schwierigkeiten beim Aushub gekommen war und dass sie zwei Hindernisse angetroffen hatten. Er teilte dabei zu dem zweiten Hindernis auch mit, dass es sich um einen metallischen Gegenstand gehandelt habe. Er teilte dagegen dem Angeklagten A oder dem Angeklagten B nicht mit, dass man erkennbar die eigene Fugenkonstruktion der Nachbarlamelle 10 beschädigt hatte und dass geförderte metallische Gegenstände Teile dieses Fugenblechs waren. Zeitweise vor Ort war an diesem Tag der Angeklagte A, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob dieser dabei selbst ein gefördertes Metallstück sah. Der Angeklagte B war gegen 14:15 Uhr über das Hindernis informiert worden und war um 15:00 vor Ort, ebenfalls gegen 16:45 Uhr bis circa 18.00 Uhr. Er fertigte in diesem Zeitraum mehrere Lichtbilder sowohl von den Hindernisbeseitigungsanstrengungen, von den eingetretenen Beschädigungen des Greifers und mehrere Fotos von aus dem Schlitz geförderten Teilen des Fugenblechs. Auf einem Lichtbild ist ein zerrissenes Stahlteil zu sehen, das aus der Bentonitsuspension herausragt, etwa zehn Zentimeter lang ist und gebogen erscheint. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Lichtbild S. 20 oben aus Anhang C SH 25 verwiesen. Auf einem weiteren Lichtbild, aufgenommen um 18:00 Uhr am 02.09.05, ist ein aus Schlamm oder einer sonstigen dunklen Substanz hinausragendes Metallteil zu sehen, dessen Größe nicht sicher feststellbar ist. Es ist über einen Großteil seiner Breite deformiert, eingerissen und eingerollt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Lichtbild S. 28 oben aus Anhang C aus SH 25 verwiesen. Auch auf dem Lichtbild S. 24 oben aus Anhang C SH 25, auf dem der Angeklagte B augenscheinlich den beschädigten Greifer festhielt, befindet sich unter dem Greifer ein verbogenes Stück des Fugenblechs. Der Angeklagte B hielt damit die Vorgänge und Komplikationen vom Nachmittag des 02.09.2005 über mehrere Stunden bildlich fest. Die Kammer konnte jedoch nicht feststellen, dass er an diesem Tag erkannte, dass es sich bei den geförderten Metallstücken um Teile des verwendeten Fugenblechs handelte oder handeln könnte. Stattdessen ging der Angeklagte B davon aus, dass es sich bei den mit dem Aushub geförderten Teilen um - im Boden befindliche - Spundbohlenteile handelte.
  9. b)Dokumentation Hinsichtlich der Vorgänge am 02.09.2005 wurden ebenfalls durch Bauleitung, Bauüberwachung und den früheren Mitangeklagten Q3 die regelmäßigen Dokumentationen angefertigt. Hierbei wurden keine Informationen aufgenommen, die den Schluss auf eine erkannte oder mögliche Beschädigung der eigenen Fugenblechkonstruktion zuließen. In dem von dem Angeklagten A unterzeichneten Tagesbericht vom 02.09.2005, den der Angeklagte B als "Gesehen" unterzeichnete, wurde unter "4. Sonstiges" vermerkt: "Hindernis beim Schlitzen von Lamelle 11 in einer Tiefe von ca. 8m, Zahnhalter abgerissen; Stillstand Arbeiten ab 13 Uhr, 13:30 Uhr bis 16 Uhr Meißeleinsatz zur Hindernisbeseitigung; Fortsetzung der Arbeiten und Antreffen eines massiven Hindernisses aus Stahl gegen 16:30 Uhr, Einsatz von Meißel und Greifer zur Hindernisbeseitigung, dabei wird der Greifer beschädigt, so dass nicht weitergearbeitet werden". Im Feld "5. Besondere Vorkommnisse" wird fortgeführt: "kann. Einstellen der Arbeiten/Hindernisbeseitigung gegen 18:30 Uhr". Ferner ist dort als "Bemerkung der Bauüberwachung" handschriftlich notiert: "Anzeige des Hindernisses um 14:15 Uhr, Einstellung der Arbeiten 18:00 Uhr". Der Tagesbericht für den 02.09.2005 sieht insoweit wie folgt aus (Es folgt eine Darstellung) Im Bautagebuch der Bauüberwachung, BÜ 202, das von dem Angeklagten B aufgestellt und unterzeichnet wurde, wurde für den 02.09.2005 unter "Teilnahme der BÜ an folgenden Besprechungen:" festgehalten: "Baustellenrundgang um 10,50 Uhr- 13,00 Uhr; Bewehrungsabnahme Schlitz 8". Unter "Besonderheiten" heißt es "Anmeldung Hindernis Schlitz 11 um 14,10, Bei ca. 12m Zähne am Greifer abgerissen, Meißel angebaut und ca. 1 Std. im Schlitz geschlagen. Warten auf Reparatur Greifer bis ca. 16,45 Uhr. Während des Aushub alle Zähne erneut abgerissen. Alte Spundbohlenteile im Greifer. Gegen 18,00 Uhr Arbeiten eingestellt und 1 LKW leer nach Hause geschickt. Anmeldung Samstagarbeit". Das Bautagebuch für den 02.09.2005 sieht insoweit wie folgt aus: (Es folgt eine Darstellung) Der frühere Mitangeklagte Q3 hielt in seinem Tagesbericht für den 02.09.2005 lediglich fest "Körbe Lam. 8 eingebaut u. abgeladen; Lam. 11 gebaggert; Lam 8 betoniert; Lam. 11 Hindernisbeseitigung". Der Tagesbericht vom 02.09.2005 sieht insoweit wie folgt aus: (Es folgt eine Darstellung) 4. Samstag, 03.09.2005
  10. a)Bauablauf Nachdem der frühere Mitangeklagte Q3 am Vortag Samstagsarbeit angemeldet hatte, versuchte die Baumannschaft am Samstag den 03.09.2005 nun vormittags weiterhin das Hindernis im Schlitz zu beseitigen. Zuständiger Polier war weiterhin Q3. Die Baumannschaft versuchte durch Einsatz des Schlitzwandmeißels hierfür über ungefähr zweieinhalb Stunden, das Hindernis zu beseitigen bzw. bearbeitete dies. Der Angeklagte A suchte die Baustelle an diesem Tag nicht auf. Der Angeklagte B beobachtete dort den Meißeleinsatz und fertigte hiervon zwischen 09:57 Uhr und 09:58 Uhr Lichtbilder. Anschließend wurden die am Freitag beschädigten Greiferschalen abgebaut.
  11. b)Dokumentation Dokumentiert wurden die Arbeiten in dem Tagesbericht der ARGE vom 03.09.2005, der von dem Angeklagten A aufgestellt und von dem Angeklagten B als "Gesehen" unterzeichnet wurde unter "3. Bauarbeiten" mit: "Einsatz des Meißels zur Beseitigung des Hindernis, Abbau der beschädigten Greiferschalen" sowie unter "4. Sonstiges" mit: "Meisseleinsatz von 7:00 bis 11:00 Uhr; Stillstand der Schlitzeinheit, Abbau der Greiferschalen von 11:00 bis 13:30 Uhr; Information der BÜ, Hr. B vor Ort". Der Angeklagte B hatte hinter dem Satz "Meißeleinsatz von 7:00 bis 11:00 Uhr handschriftlich ein "?" und "(ca. 2,5Std)" notiert. Der Tagesbericht sieht insoweit wie folgt aus: (Es folgt eine Darstellung) Im Bautagebuch der Bauüberwachung, BÜ 202, für den 03.09.2005 vermerkte der Angeklagte B "Reparatur Greifer bis ca. 13,30 Uhr, Meißeln Schlitz 11 ca. 2,5 Std". Das Bautagebuch für den 03.09.2005 sieht insoweit wie folgt aus: (Es folgt eine Darstellung) Der frühere Mitangeklagte Q3 fertigte für diesen Tag keinen Bautagesbericht an. 5. Montag, 05.09.2005
  12. a)Bauablauf
  13. aa)Am Montag, den 05.09.2005, wurden die Arbeiten für den Aushub der Lamelle 11 weiter fortgesetzt, indem zunächst weiter zur Hindernisbeseitigung gemeißelt wurde. Während dessen wurden neue Greiferschalen montiert. Diese hatte der Angeklagte A von dem Lagerplatz der ARGE in Duisburg als Ersatz für die am 02.09.2005 beschädigten Schalen bestellt. Bei den am 05.09.2005 angelieferten Schalen handelte es sich um runde Greiferschalen, während ansonsten bei der Erstellung der Schlitzwand des Gleiswechselbauwerks Waidmarkt ausschließlich eckige Greiferschalen eingesetzt wurden. Eckig bzw. rund bezieht sich dabei auf die Form des unteren Endes des Greifers. Runde Greiferschalen werden üblicherweise nur eingesetzt, wenn die Fugen zwischen den Lamellen nicht mit Flachfugen, sondern mit Abschalrohren hergestellt werden. Im Hinblick auf die am GWB verwendete Flachfugenkonstruktion war der Einsatz eines solchen Rundschalengreifer am GWB daher nicht vorgesehen. Die runden Greiferschalen waren aufgrund ihrer Form auch nicht geeignet, den Schlitz in seiner rechteckigen Flächenform vollständig auszuheben. Sie konnten aber benutzt werden, um mit dem Schlitzwandbagger Greifbewegungen auszuführen. Soweit man Aushub mit dem Rundschalengreifer durchführte, war es aus technischer Sicht jedenfalls erforderlich, die planmäßig rechteckigen Ränder später mit einem Eckschalengreifer nachzuarbeiten. Der Angeklagte A entschied sich für die Bestellung der runden Greiferschalen, da er davon ausging, dass diese bis zur Verfügbarkeit eckiger Greiferschalen zur weiteren Hindernisbeseitigung jedenfalls übergangsweise geeignet wären. Er wollte den Baubetrieb fortsetzen. Zumindest ab Mittag wurde durch die Kolonne unter Leitung des früheren Mitangeklagten Q3 unter Einsatz des Rundschalengreifers mit einer Schalenweite von 3,40 Metern und einer Breite von einem Meter wieder im Schlitz mit dem Schlitzwandbagger gearbeitet. Beginnend um 12:30 Uhr bis ungefähr 14:30 Uhr gelang es, das Hindernis so zu beseitigen, dass der Aushub des Schlitzes fortgesetzt werden konnte.
  14. bb)Tatsächlich hatte man nunmehr das Fugenblech der Lamelle 10.03 auf einer Länge von mehreren Metern vollständig oder zumindest teilweise zerstört und entfernt. Wie sich bei der späteren Beweiserkundung im Mai 2010 zeigte, fehlt das Fugenblech auf der zur Baugrube hin gelegenen Luftseite zwischen den Höhenlagen 35,8 m NN bis 33,9 m NN (bei dieser Lamelle entsprechend in ca. 12 - 14 Metern Tiefe) und an der Erdseite zwischen 38,1 m NN bis 28,9 m NN (ungefähr 9,50 - 19 Meter Tiefe). Inwieweit es im Inneren der Lamelle noch vorhanden ist, ist unklar. Jedenfalls ist es dort an den Außenseiten der Schlitzwand nicht vorhanden. In einer Höhe von ca. 33,70 m NN ist das Fugenblech auf der Luftseite zudem - an der Abrissstelle - etwa 20 cm weit in das Profil der Lamelle 11 hineingebogen.

§ 267Abs. 1 S. 3 St

PO das Lichtbild DSC_4297.jpg des Asservats 100/1/102 in Bezug genommen. Auf diesem, im Mai 2010 entstandenen, Lichtbild ist in der Mitte - von unten kommend - das Fugenblech zu erkennen, welches sich zwischen der im Bild links liegenden Lamelle 10 und der rechts liegenden Lamelle 11 befindet. In die Tiefe setzt sich das Fugenblech dann ordnungsgemäß weiter fort. Eine solche Beschädigung des Fugenblechs stellte einen sehr außergewöhnlichen Vorgang dar, der ansonsten am ganzen Waidmarkt nicht aufgetreten war, und überhaupt nur sehr selten vorkommt. Aus welchen technischen Gründen es beim Aushub zu der Beschädigung des Fugenblechs gekommen war, mit der Folge, dass es zunächst zu einer Behinderung für den weiteren Aushub und von der Baumannschaft dann unter Einsatz von Meißel und Greiferschaufeln entfernt wurde, konnte die Kammer nicht abschließend feststellen. Dabei ist es denkbar, dass sich der Schlitzwandgreifer an einem der dünnen Bleche der Fugenkonstruktion verfangen hatte, mit denen das Vierkantrohr während des Betonierens in der Fuge gehalten wird. Vorstellbar ist ebenfalls ein Verhaken des Greifers in einer der Schweißnähte an den Stoßstellen des aus mehreren einzelnen Blechen zusammengesetzten Fugenblechs. Begünstigt wurde ein solcher Vorfall jedenfalls dadurch, dass die ARGE sich aus Kostengründen zur Verwendung von Fugenblechen mit einer Wandstärke von lediglich fünf Millimetern entschieden hatte, während ursprünglich ein Abschalelement mit einer Wandstärke von 13,5 mm geplant und von dem Prüfingenieur Prof. Sennewald freigegeben worden war. Das verwendete, dünnere Abschalelement war insofern zwar funktionsfähig, bedingte aber einen vorsichtigen und sorgfältigen Aushub.

  1. cc)Zwischen 14:30 Uhr und 16:00 Uhr wurde sodann der Aushub des Schlitzes mit dem 3,40 Meter breiten Rundschalensatz fortgesetzt, bis man in einer Tiefe von ca. 23 Meter unter der Geländeoberkante, was bei dieser Lamelle ungefähr 25 m NN entsprach, auf ein weiteres Hindernis traf. Dabei handelte es sich um den Überbeton, der beim Betonieren der Lamelle 10 am 01.09.2005 im planmäßigen Bereich der Lamelle 11 entstanden war. Unmittelbar hierunter lag der Natursteinblock aus Trachyt, der im Zuge der Hindernisbeseitigung am 30.08.2005 in den Raum der späteren Lamelle 11 verdrängt worden war. Dieser Überbeton begann im Bereich der Lamelle 11 auf einer Höhe von ca. 24,8 m NN und endete auf einer Tiefe von ca. 22,0 m NN. Er ragte auf der gesamten Breite der Fuge von einem Meter in Form einer abgerundeten Ausbuchtung bis maximal ca. 64 cm in einer Tiefe von knapp oberhalb ca. 23,0 m NN in den Schlitz der Lamelle 11 hinein. Ober- und unterhalb dieser maximalen Ausprägung flachte der Überbeton in Richtung Fugenblech der Lamelle 10 ab. Wegen der weiteren Einzelheiten des Ausmaßes und des Verlaufs des Überbetons wird auf die Darstellungen auf S. 49 des vorbereitenden Gutachtens Teil A-E1 der Sachverständigen Prof. Dr. W5, Prof. Dr. W3 und Prof. Dr. W1 gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Diese zeigt die Schlitzwand aufgenommen von außerhalb der Baugrube im Bereich des Übergangs der Lamellen 10 und 11 zwischen ca. 25,00 m NN und 20,5 m NN, sodass sich die Lamelle 10 auf der rechten und die Lamelle 11 auf der linken Seite befindet. Unter dem Überbeton befand sich unmittelbar an der Fuge zur Lamelle 10 anliegend ab einer Höhe von ca. 22,10 m NN bis ca. 21,40 m NN - entsprechend einer Tiefe ab Geländeoberkante von ca. 25,6 - 26,4 m - der Natursteinblock aus Trachyt, der maximal 60 cm in der Längsachse in den Schlitz der Lamelle 11 hineinragte und dessen Breite mit maximal ca. 1,20 Meter die Breite der Lamelle von einem Meter übertraf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Ausmaßes und der Lage des Natursteinblocks wird ebenfalls auf die Darstellungen auf S. 49 des vorbereitenden Gutachtens Teil A-E1 der Sachverständigen Prof. Dr. W5, Prof. Dr. W3 und Prof. Dr. W1 gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Der Gesteinsblock verfügte aufgrund der Bearbeitung bei der Hindernisbeseitigung mit dem Schlitzwandmeißel bei der Lamelle 10 an seiner nördlichen Seitenflanke - der zur Lamelle 10 zeigenden Seite - über eine nahezu vollständig gebrochene Oberfläche. Dort waren auch Abdrücke eines Greiferzahns von der Hindernisbeseitigung bei Lamelle 10 verblieben. Bei dem - gescheiterten - Versuch der Hindernisbeseitigung wurden auch die runden Greiferschalen irreparabel beschädigt, indem mehrere Zähne abbrachen, wie auf den beiden Lichtbildern S. 40, Anhang C zu SH 25 zu sehen ist, auf welche wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird. Der Greifer wurde abgebaut und der Schlitzwandmeißel angebaut. Hiermit wurde nun bis 18:30 Uhr versucht, das Hindernis zu beseitigen. Die beschädigten Greiferschalen wurden zwischen 18:30 Uhr und 20:00 Uhr ausgebaut. Sie mussten erneut ausgetauscht werden, was erst zum zweiten Mal bei der Erstellung der Schlitzwand am Gleiswechselbauwerk Waidmarkt überhaupt und nun bereits zum zweiten Mal bei der Erstellung der Lamelle 11 vorkam.
  2. dd)Der Angeklagte A ging am Nachmittag des 05.09.2005 aufgrund einer entsprechenden Information seitens des früheren Mitangeklagten Q3 davon aus, dass man am Freitag die Fugenkonstruktion der Lamelle 10 beschädigt hatte und dass dies vermutlich nunmehr erneut passiert sei. Er hatte im Laufe des Tages die Baustelle mehrfach besucht und war zunächst darüber informiert worden, dass man nach der zunächst erfolgreichen Hindernisbeseitigung ein weiteres Hindernis angetroffen habe. Die früheren Mitangeklagten Berger und Q3 informierten ihn am Nachmittag nun auch darüber, dass es sich bei dem Hindernis im oberen Bereich, welches von Freitag bis Montag bearbeitet worden war, ihrer Einschätzung nach um die Fugenkonstruktion der Nachbarlamelle gehandelt habe. Sie äußerten ferner die Vermutung, dass es sich auch bei dem weiteren Hindernis um das Fugenblech handele. Der Grund für die mehrfache Beschädigung des Fugenblechs liege darin, dass sich die Lamelle nach unten hin leicht verjünge. Aus Sicht des Angeklagten A passte dies zu dem Schadensbild, welches sich in der Beschädigung der Greiferschalen gezeigt hatte. Die früheren Mitangeklagten Berger und Q3 erläuterten dem Angeklagten A nun auch, dass das weitere, am Nachmittag des 05.09.2005 angetroffene, Hindernis ihrer Einschätzung nach durch den Meißeleinsatz beseitigt worden war. Eine Kontrollfahrt mit dem Greifer war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr sinnvoll möglich, da der Greifer bereits defekt und abgebaut auf der Baustelle lag. Teile des Hindernisses hatte man nicht zu Tage gefördert. Die Feststellung, um was für eine Art Hindernis es sich handelte, war aufgrund der Tiefe, in der es sich befand, des vollständig mit undurchsichtigem Bentonit gefüllten Schlitzes sowie der Ausmaße und des Gewichts der eingesetzten Gerätschaften ohne Bergung solcher Teile zumindest mit denen am GWB vorhandenen Gerätschaften nicht möglich. Der Angeklagte A ging daher davon aus, dass das weitere Hindernis vermutlich beseitigt worden war, wenngleich die letzte Bestätigung dafür noch ausstand und erst im Zuge des weiteren Aushubs erlangt werden konnte. Er informierte auch zeitnah seinen Vorgesetzten, den Oberbauleiter und Zeugen E3, da dieser Vorgang, die mehrfache Beschädigung der Fugenkonstruktion, aus seiner Sicht zu melden war. Konkret teilte er ihm mit, dass man seiner Einschätzung nach am 02.09.2005 sicher die Fugenkonstruktion beschädigt bzw. teilweise zerstört habe, und dass dies am 05.09.2005 möglicherweise erneut passiert sei. Das am 05.09.2005 angetroffene Hindernis sei vermutlich beseitigt worden, die letzte Bestätigung dafür stehe aber aus und könne erst im Zuge des weiteren Aushubs erlangt werden.
  3. ee)Unter Einbeziehung des Angeklagten A, der früheren Angeklagten Q3 und Berger sowie des Zeugen E3 kam man ferner überein, den weiteren Aushub mit eckigen Greiferschaufeln der nächst schmaleren Greiferschaufelweite von 2,80 Metern vorzunehmen. Der Angeklagte A ging davon aus, dass zwischen den Lamellen 10 und 12 nicht die planmäßig vorgesehenen 3,40 Meter zum Aushub des Schlitzes der Lamelle 11 zur Verfügung standen, die Lamelle sich vielmehr leicht verjünge, und dass bei der Fortsetzung des Aushubs mit den 3,40 Meter breiten Greiferschaufeln es immer zu wieder zu Problemen kommen werde. Durch die Verwendung der schmaleren Greiferschaufen wollte man dieses Problem umgehen und sich auf diesem Wege quasi einen mehrstichigen Schlitz schaffen. Da der Angeklagte A den schmaleren Greifersatz mit einer Maulweite von 2,80 Metern nun erst bestellen musste und die reparierten Greiferschaufeln von 3,40 Metern Breite für den nächsten Tag erwartet wurden, änderte man nun auch den bisherigen Ablaufplan der Baustelle. Bis zur Lieferung der kleineren Greiferschaufeln sollte nunmehr die eigentlich als letzte Lamelle vorgesehene dreistichige Lamelle 9 vorgezogen und ab Dienstag hergestellt werden.
  4. ff)Der Angeklagte B war in diese Entscheidungen nicht unmittelbar einbezogen worden. Der frühere Mitangeklagte Q3 hatte ihm gegenüber um 14:15 das Hindernis telefonisch abgemeldet. Gegen 16:00 Uhr war der Angeklagte B auch auf der Baustelle und verließ diese wieder. Der Angeklagte Q3 kontaktierte ihn erneut telefonisch um 16:45 Uhr und teilte ihm nun mit, dass man erneut auf ein Hindernis gestoßen sei. Der Angeklagte B antwortete darauf, dass er heute nicht mehr, jedoch am nächsten Tag zur Baustelle kommen werde. An dem Gespräch von Berger, Q3 und dem Angeklagten A nahm er nicht teil.
  5. gg)Entgegen der Vermutung des Angeklagten A waren der, den weiteren Aushub behindernde, Überbeton und der Natursteinblock am 05.09.2005 durch den Einsatz des Rundschalengreifers und den nachfolgenden Meißeleinsatz weder zertrümmert noch anderweitig beseitigt worden. Vielmehr war das Hindernis auf der aktuellen Aushubhöhe wie dargestellt im Schlitz verblieben. Ein Aushub der kompletten Fugenlänge von planmäßig 3,40 Metern war damit ohne eine weitere Hindernisbeseitigung nicht möglich.
  6. b)Mehrkostenanzeige MK 196 Im Laufe des 05.09.2005 wurde, ausgehend von dem Angeklagten A, eine Mehrkostenanmeldung - die MK196 - hinsichtlich der Hindernisbeseitigung zwischen dem 02.09.2005 und dem frühen Nachmittag des 05.09.2005 von der ARGE gegenüber der KVB AG geltend gemacht, deren Fortgang hier aus Gründen der Verständlichkeit konzentriert dargestellt wird: Unter dem 05.09.2005 war im Namen der ARGE, unterzeichnet durch die Zeugen G2 und Stöckmann, eine an das Projektbüro der KVB gerichtete "Mehrkostenanmeldung - Hindernis Schlitzwandlamelle 11 - MK196" übermittelt worden. Inhaltlicher Verfasser dieser Mehrkostenanmeldung war der Angeklagte A. In diesem Schreiben machte die ARGE Stillstandzeiten, Reparatur- sowie Transportkosten geltend und wies auf eine eingetretene Bauzeitverlängerung hin. In dem Schreiben hieß es zu dem Grund der Anmeldung: "Am vergangenen Freitag, 02.09.2005, sind wir beim Schlitzwandaushub der Lamelle 11 in ca. 8 m Tiefe auf ein Hindernis gestoßen, wobei am Greifer eine Zahnhaltertasche abgerissen wurde. Das Hindernis konnte durch den Einsatz des Meißels beseitigt und der Schlitzwandaushub fortgesetzt werden. Kurz darauf sind wir in einer Tiefe von ca. 13 m erneut auf ein Hindernis gestoßen. Dieses Hindernis konnte jedoch trotz aller Bemühungen und Einsatz des Meißels nicht beseitigt werden. Schließlich mussten die Arbeiten eingestellt werden, da der Greifer so stark beschädigt wurde, dass ein Weiterarbeiten damit nicht mehr möglich war. Offensichtlich muss es sich bei dem Hindernis um einen metallischen Gegenstand handeln, da sich entsprechende, deformierte Teile im Schlitzgut befanden. Am Samstag wurde das Hindernis weiter mit dem Meißel bearbeitet. Am Montag wurden die Schalen gewechselt und der Greifer umgebaut. Anschließend konnte der Schlitzbetrieb wieder aufgenommen und nach einiger Zeit das Hindernis durchörtert werden. Die örtliche Bauüberwachung wurde über die jeweiligen Geschehnisse stets informiert bzw. war selbst vor Ort." Der Angeklagte A hatte diese Mehrkostenanzeige als Reaktion auf die Probleme beim Aushub der Lamelle 11 vom 02.09. bis zum frühen Nachmittag des 05.09.2005 erstellt, nachdem der Aushub nun fortgesetzt werden konnte und bevor er über das Antreffen des weiteren Hindernisses in einer Tiefenlage von 25 m NN informiert worden war. Seinen Entwurf hatte er zur weiteren Bearbeitung und Übermittlung an das Büro der ARGE übermittelt. Dass er im Nachgang die Bauherrenseite respektive der Bauüberwachung etwa in Person des Angeklagten B konkret darüber informierte, dass er seit dem späteren Nachmittag bzw. Abend des 05.09.2005 davon ausging, dass es sich sowohl bei dem Hindernis, auf dem die Mehrkostenanzeige beruhte, als auch bei dem weiteren angetroffenen Hindernis in der Tiefenlage ab 25 m NN um die eigene Fugenblechkonstruktion handle, konnte nicht festgestellt werden. Eine weitere Mehrkostenanmeldung für dieses tieferliegende Hindernis erfolgte sodann jedoch jedenfalls nicht mehr. Mit dieser MK 196 wurden dann im Nachgang die Bauoberleitung INGE PNS und die BÜ 202 befasst. Die Angeklagte C erklärte unter dem 09.09.2005 auf einem dafür vorgesehenen Formular als Stellungnahme der Bauüberwachung die Mehrkostenanmeldung für berechtigt und den Sachverhalt als zutreffend beschrieben. Die BOL, INGE PNS, stellte sich daran anschließend mit Stellungnahme vom 12.09.2005 jedoch auf den Standpunkt, die Mehrkostenanmeldung sei zurückzuweisen, da die geltend gemachten Leistungen bereits über Positionen des Leistungsverzeichnisses abgerechnet werden könnten. Schäden an den Baugeräten seien im Übrigen nicht durch den Auftraggeber zu vertreten. Die KVB lehnte die Mehrkostenanmeldung sodann mit Schreiben vom 23.09.2005 mit dieser Begründung ab. Vertraglicher Hintergrund dieser Position von BOL und KVB war, dass im Auftrags-LV vom 17.11.03 unter der Ordnungsziffer 9.25.210 als "Bedarfsposition mit GB" (40,000 h à 897,60 EUR) vorgesehen war: "Einsatz eines Schlitzwandmeißels zur Beseitigung von Hindernisses: Einsatz eines Schlitzwandmeißels zur Beseitigung von unvorhergesehenen Hindernissen, die bei der Herstellung des Verbaus auftreten. Vergütet wird ein Verrechnungssatz, der alle Aufwendungen für den Einsatz, der alle Aufwendungen für den Einsatz, insbesondere Gerätevorhalte- und Betriebsstoffkosten sowie Kosten für das Bedienungspersonal einschließlich sämtlicher Zuschläge enthält. Einzurechnen ist das Vorhalten eines Meißels sowie das Wechseln der Einrichtung (Greifer in Meißel und Meißel in Greifer). Abgerechnet werden die tatsächlich geleisteten Einsatzstunden ohne Stillstand. Nur auf Anweisung des AG." Daneben waren im LV auch die Bedarfspositionen 9.25.220 "Stillstandszeit Schlitzwandkolonne" (50,000 h à 681,00 EUR) und 9.25.230 "Stillstandzeit Schlitzwandgreifer" (50,000 h à 351,86 EUR) jeweils für Stillstandzeiten aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat und nach Anweisung des AG, vorgesehen. Gegen die Ablehnung - insbesondere gegen die kategorische Ablehnung einer Verantwortlichkeit für Geräteschäden - wandte sich die ARGE mit Schreiben vom 25.10.2005. Sie hielt ihre Forderung der Kosten für die Hindernisbeseitigung aufrecht. Zwei Jahre später, am 22.11.2007, erstellte schließlich der Zeuge G4 für die ARGE ein Aufmaß für Hindernisbeseitigung und Stillstand vom 02.-05.09.2005 nach den obigen Positionen des Leistungsverzeichnisses. Der Angeklagte B unterzeichnete dieses am gleichen Tag im Feld "anerkannt durch Auftraggeber". Sämtliche dort anerkannten Positionen für die Hindernisbeseitigung vom 02.-05.09.2005 wurden sodann abgerechnet und an die ARGE bezahlt. Der Angeklagte B war auch zu diesem Zeitpunkt nicht darüber informiert, dass man meinte, am 02.09.2005 sicher und am 05.09.2005 wahrscheinlich die eigene Fugenkonstruktion getroffen zu haben, bzw. dass man überhaupt die Fugenkonstruktion beschädigt hatte, als er dieses Aufmaß für die Sonderpositionen für die Hindernisbeseitigung mit dem Schlitzwandmeißel, für Stillstandzeiten für die Schlitzwandkolonne und Stillstandzeiten für das Schlitzwandgerät anerkannte. Bei Kenntnis der Beschädigung des Fugenblechs hätte der Angeklagte B das Aufmaß so nicht anerkannt.
  7. c)Dokumentation Auch für die Vorgänge am 05.09.2005 wurden Tagesdokumentationen erstellt. Keine ausdrückliche Erwähnung fand darin der Umstand, dass man an diesem Tag - bis zu dessen Beschädigung - mit einem Rundschalengreifer gearbeitet hatte. Ebenfalls nicht vermerkt wurde die Erkenntnis, dass es sich bei dem oberen Hindernis nach Auffassung des Angeklagten A und der früheren Mitangeklagten Berger und Q3 um die Fugenkonstruktion der Lamelle 10 gehandelt habe und dass dies auch im unteren Bereich vermutet wurde. Auch der Hintergrund des geplanten Wechsels auf eine kleinere Schaufelweite - die vermutete Verjüngung der Lamelle 11 - wurde nicht schriftlich niedergelegt. Die Vorgänge vom 05.09.2005 wurden im Bautagesbericht der ARGE, den der Angeklagte A aufgestellt und der Angeklagte B als "Gesehen" unterzeichnet hatte, unter "2. Geräteinsatz" neben der Aufzählung der Gerätschaften "An- und Abtransport von Greiferschalen 1000" vermerkt. Weiter wird unter "3. Bauarbeiten" zu den Arbeitsschritten geschildert: "Stillstand der Schlitzwandeinheit; Wechseln der Greiferschalen; Fortsetzung Hindernisbeseitigung bei Lamelle 11". Handschriftlich wurde durch den Angeklagten B hinter dem Eintrag "Stillstand der Schlitzwandeinheit "Warum?" und "Wegen Reparaturarbeiten!" notiert. Unter "4. Sonstiges" heißt es: "Stillstand der Schlitzeinheit von 7:00 bis 12:00 Uhr, Hindernisbeseitigung von 12:30 bis 14:30 Uhr; Schlitzbetrieb von 14:30 bis 16:00 Uhr bis zum nächsten Hindernis bei ca. 23m; Meisseleinsatz und Hindernisbeseitigung bis 18:30 Uhr, Zähne der Greiferschalen abgebrochen, Ausbau der beschädigten Greiferschalen von 18:30 Uhr bis 20:00 Uhr". Als "Bemerkung der Bauüberwachung ist handschriftlich notiert: "Anmeldung Hindernis Schlitz 11 um 16:45 bei BÜ; ! = BÜ nicht zugegen, jedoch glaubhaft". Eine Anmerkung, man habe das Fugenblech am 02.09.2005 sicher und am 05.09.2005 vermutlich beschädigt, findet sich hier insbesondere nicht. Der Angeklagte A vermerkte damit nicht seine Ansicht, das zweite mal die Fugenkonstruktion beschädigt zu haben. Auch wurde nicht festgehalten, dass man nun sicher meinte, bereits am Freitag das Fugenblech beschädigt zu haben. Vollständig sieht der Bautagesbericht vom 05.09.2005 wie folgt aus: (Es folgt eine Darstellung) Im Bautagebuch der Bauüberwachung, BÜ 202, des Angeklagten B vom 05.09.2005 heißt es unter "Arbeiten der AN in folgenden LV-Bereichen - Bei Begehung gesehene Aktivitäten": "Reparatur Greifer bis ca. 12,30 14,15 Durchbruch Hindernis in Lamelle 11 ab ca. 16,30 erneutes Hindernis auf ca. 25 m Arbeiten eingestellt." und unter "Besonderheiten": "Abmeldung Hindernis Schlitz 11 um 14,15. Anmeldung Hindernis Schlitz 11 um 16,45 Uhr. Bei ca. 25 m Zähne am Greifer abgerissen". Vollständig sieht das Bautagebuch vom 05.09.2005 wie folgt aus: (Es folgt eine Darstellung) Der frühere Mitangeklagte Q3 notierte in seinem Bautagesbericht vom 05.09.2005 unter "Ausgeführte Arbeiten". "Greiferschalen gewechselt, Stillstand bis 12:00 Uhr, Hindernisbeseitigung Lamelle 11, dann Hindernis bei ca. 24m Tiefe sechs Zähne abgerissen, Schlitzwandarbeiten eingestellt. Greiferschalen gewechselt am 06.09.05, Umgesetzt auf Lamelle 9 und Baggerarbeiten begonnen". Sein Bautagesbericht für den 05.09.2005 sieht insoweit wie folgt aus: (Es folgt eine Darstellung) 6. Dienstag, 06.09.2005, bis Donnerstag, 08.09.2005 Am Morgen des 06.09.2005 um 6:40 Uhr waren die neuen 3,40 Meter breiten Greiferschaufeln vor Ort. Hierzu vermerkte der Angeklagte A im Bautagesbericht vom 06.09.2005 "Antransport des 3. Satzes 1000er Greiferschalen" sowie "Montage der neuen Greiferschalen"; der vormals Mitangeklagte Q3 in seinem Bau-Tagesbericht "Greiferschalen gewechselt". Der Meißel wurde abgehangen, der neue Schalensatz montiert, der Schlitzwandgreifer umgestellt und nun - wie am Vortag besprochen - mit dem Aushub der dreistichigen Lamelle 9 begonnen. Der Angeklagte B besuchte am 06.09.2005 morgens die Baustelle und fertigte um 10:45 Uhr Lichtbilder des beschädigten und abgebauten Rundschalengreifers an. Hierzu vermerkte er in dem Bautagebuch der BÜ vom 06.09. und 07.09.2005 "Arbeiten Schlitz 11 vorläufig bis Ankunft neuer Greifer eingestellt". An beiden Tagen vermerkte er dort auch einen Baustellenrundgang von 09:30 bis 10:00 Uhr. Am 08.09.2005 führte er eine Baustellenbegehung - nach dem Bautagebuch von diesem Tag - von 14:30 Uhr bis 15:00 Uhr durch. Ob es am 06.09.2005 zu einem Gespräch zwischen den Angeklagten B und A kam, konnte nicht sicher geklärt werden. Jedenfalls erhielt der Angeklagte B spätestens an diesem Tag die Information, dass der weitere Aushub der Lamelle 11 in Folge der Beschädigung des Rundschalengreifers und nach dem Meißeleinsatz vom Montag einstweilen eingestellt wurde und die weitere Herstellung dieser Lamelle nunmehr erst nach Lieferung kleinerer Greiferschalen mit einer Schaufelweite von 2,80 Meter und nach Aushub der Lamelle 9 erfolgen sollte. Als Begründung hierfür wurde dem Angeklagten B eine vermutete leichte Verjüngung der Lamelle genannt. Der Aushub der 3,40 Meter langen Lamelle mit dem 2,80 Meter breiten Greifer sollte dabei so geschehen, dass versetzt gegriffen werden sollte. Eine Information des Angeklagten A gegenüber dem Angeklagten B dahingehend, dass das Hindernis in der Lamelle 11 bereits sicher beseitigt sei, gab es jedenfalls nicht. Zugleich musste es auch dem Angeklagten B als am Schlitzwandbau Beteiligten klar sein, dass man mit einem Meißel nicht sicher feststellen kann, ob ein Hindernis vollständig beseitigt ist, welches zu diesem Zeitpunkt auch nicht geborgen worden war, und dass insofern allein der weitere Aushub zeigen konnte, ob die Hindernisbeseitigung erfolgreich war. Wie bereits im Hinblick auf die MK 196 dargestellt, konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte B auch darüber informiert wurde, dass nach Auffassung des Bauleiters A, des Poliers Q3 und des Baggerführers Berger im bisherigen Verlauf einmal sicher und einmal vermutlich das Fugenblech der Lamelle 10 beschädigt worden war. Die Ablaufänderung auf der Baustelle Waidmarkt war schließlich sämtlichen mit dem Waidmarkt befassten Bauleitern bekannt. Am 07.09.2005 fand die wöchentliche ARGE interne Terminbesprechung LV GWB Waidmarkt und Haltestelle Severinstraße statt, an der die Angeklagten A und D, der verstorbene Polier Ingenieurbau W2, sowie die Oberbauleiter Ingenieurbau H1 und Spezialtiefbau E3 teilnahmen. Für den Waidmarkt wurde nun im Zeitplan festgehalten, dass für die Lamelle 9 der Zeitraum 06.-09. und für die Lamelle 11 der 09. und 10.09. vorgesehen waren. Vom 12. bis 16.09. sollte dann die Baustelle geräumt und der Gerüstabbau vorgenommen werden. Damit wurde auch hier die Änderung des ursprünglichen Plans, der in der Terminbesprechung vom 31.08.2005 noch eine Herstellung der Lamelle 11 an Montag und Dienstag und der Lamelle 9 von Mittwoch bis Freitag vorgesehen hatte, besprochen und niedergeschrieben. Die Erstellung der vorgezogenen Lamelle 9 erfolgte nun zwischen dem 06.09.2005 und dem 09.09.2005 ohne weitere Besonderheiten. 7. Freitag, 09.09.2005 Am folgenden Freitag, den 09.09.2005, wurde am Morgen die Lamelle 9 betoniert und der Aushub der Lamelle 11 fortgesetzt, der letzten noch zu erstellenden Lamelle des GWB. Die Kolonne um den Angeklagten Q3 war für die Folgewoche bereits für eine andere Baustelle eingeplant, auch die Bagger waren weiter disponiert. Zuständiger Polier war der Angeklagte Q3, der Schlitzwandbagger wurde von dem Zeugen Berger bedient, G5 war der Zeuge F5. Dem Angeklagten A als Bauleiter war aufgrund seines Urlaubsantrags vom 04.04.2005 für den Zeitraum 09.09. bis 30.09.2005 Urlaub gewährt worden. Dass er am 09.09.2005 überhaupt noch auf der Baustelle anwesend war, hat sich nicht feststellen lassen. Gegen 15:30 Uhr hielt der Angeklagte sich jedenfalls in Duisburg auf. Urlaubsvertreter des Angeklagten A für den Bereich des Spezialtiefbaus war der Zeuge E3.
  8. a)Bauablauf
  9. aa)Aushub Während des Betonierens der Lamelle 9 wurde ab ungefähr 09:00 Uhr der Aushub der Lamelle 11 fortgesetzt. Dieser erfolgte bis 17:00 Uhr mit dem Schlitzwandbagger und den hierfür bestellten und am Morgen gelieferten 2,80 Meter breiten eckigen Greiferschalen bis auf Endtiefe. Der Überbeton und der Trachytgesteinsblock verblieben dabei jedoch im Schlitz; darunter zudem nun ein nicht ausgehobener Bereich. Die Kammer hat die genauen Einzelheiten der Abläufe am Morgen des 09.09.2005 nicht abschließend klären können. Fest steht indes, dass der frühere Mitangeklagte Berger bereits zu Beginn des Aushubs bemerkte, dass das Hindernis im Schlitz nicht beseitigt und ein vollständiger Aushub des Schlitzes nicht möglich war. Angesichts des Ausmaßes des Hindernisses war ein Irrtum darüber nicht möglich. Auch Q3 erlangte Kenntnis von dem Hindernis, weil er selbst die Schwierigkeiten beim Aushub bemerkte oder weil Berger ihn informierte. Nicht geklärt werden konnte, ob dieser wiederum weitere Personen informierte, etwa den Zeugen E3. Jedenfalls wurde die Entscheidung getroffen, den Aushub ohne einen weiteren Versuch der Hindernisbeseitigung dennoch fortzusetzen. Der weitere Aushub erfolgte nun zunächst lediglich dadurch, dass die 2,80 Meter breite Schaufel auf der zur Lamelle 12 angrenzenden Seite der Lamelle 11 - wo sich kein Hindernis befand - angesetzt und dort ausgehoben wurde. Der Aushub wurde jedenfalls auf dieser zur Lamelle 12 hin gelegenen Seite sodann bis auf die vorgesehene Endtiefe des Schlitzes fortgesetzt, ohne dass dabei ein weiteres Hindernis angetroffen wurde. Aufgrund der Geometrie des eingesetzten Schlitzwandgreifers und der Länge des Schlitzes war es ohne weitere Maßnahmen mit dem Greifer allein nun jedoch auch unmöglich, den Bereich unmittelbar unterhalb des Natursteinblocks planmäßig auszuheben. Der Schlitz wurde in dem Tiefenbereich zwischen ca. 24,5 m NN und ca. 20 m NN zwar länger ausgehoben, als planmäßig vorgesehen, er war dort maximal ca. 3,50 Meter lang, weil der Abstand zwischen den Lamellen 10 und 12 dort dementsprechend groß war. Da das Greifergerüst ohne Schalen 9,70 Meter hoch und 2,20 Meter lang und der Greiferkopf geschlossen 2,43 Meter lang war, konnte der Greifer, solange sein Körper sich noch im Bereich des Hindernisses befand, dennoch nicht so in Richtung der Lamelle 10 gekippt werden, dass die Erde unter dem Natursteinblock vollständig hätte entfernt werden können. Soweit ein solches "Untergreifen" unternommen wurde, konnte es technisch aufgrund der Geometrie des Schlitzwandgreifers allenfalls erst mehrere Meter unterhalb des Hindernisses wieder zu einem planmäßig ausgehobenen Schlitz führen. Weitere, technisch mögliche Maßnahmen, wie ein Abkratzen des Erdreichs unter dem Natursteinblock mithilfe an die Greiferschaufel angeschweißte Bleche, wurden nicht ergriffen. Das nicht entfernte Erdreich verblieb jedenfalls an Ort und Stelle und wurde von der Bentonit-Stützflüssigkeit in seiner Lage gehalten. Im Ergebnis der Aushubvorgänge vom 09.09.2005 wurde der Schlitz im Bereich unter dem Natursteinblock nicht vollständig ausgehoben, wobei sich die Breite dieses Fehlbereichs nach unten hin verschmälert. Noch nicht abschließend geklärt ist dabei, ob sich der nicht ausgehobene Bereich bis zum Schlitzwandfuß der Lamelle fortsetzt. Nach dem derzeitigen Stand der Beweiserkundung beträgt die Länge des nicht ausgehobenen Bereichs (im Folgenden: Fehlstellenbreite) unterhalb des Natursteinblocks in der Tiefenlage von ca. 21,4 m NN bis 18,7 m NN bis zu einer Tiefe von ca. 20,5 m NN zunächst ca. 60 cm und verjüngt sich sodann zunächst auf ca. 50 cm und ab einer Tiefe von ca. 19 m NN bis auf ca. 45 cm. Der Fehlbereich setzt sich jedenfalls bis 17,7 m NN fort und verjüngt sich weiter auf eine Breite von 31 cm. In dem gesamten Bereich wurde die Lamelle dabei über die ganze Fugenbreite von einem Meter nicht ausgehoben. Die Fehlstelle setzt sich sodann auch von dieser erkundeten Tiefenlage aus weiter nach unten fort. Das Ende des nicht ausgehobenen Bereichs - sollte es überhaupt vor dem Schlitzwandfuß liegen - ist bislang nicht erkundet worden. Neben dem unvollständigen Aushub in die Tiefe wurde auch das Erdmaterial im Bereich zwischen dem Überbeton und dem Trachytblock ebenfalls in einem Ausmaß von ungefähr 50 cm in der Höhe und 25 cm in der Länge in Form eines Dreiecks auf der gesamten Breite der Fuge nicht entfernt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Lage und des Ausmaßes dieser Bereiche in der Lamelle wird wiederum auf die Darstellungen auf S. 49 des vorbereitenden Gutachtens Teil A-E1 der Sachverständigen Prof. Dr. W5, Prof. Dr. W3 und Prof. Dr. W1 gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen, welche die Fehlstelle bis in eine Tiefe von 18,6 m NN sowie den dreieckigen Bereich über dem Trachytblock zeigen. Den unmittelbar am Aushub Beteiligten war damit auch nach Durchführung der Aushubarbeiten klar, dass sich nun im Schlitz weiterhin ein nicht beseitigtes Hindernis befand, auch wenn sie möglicherweise dessen Natur und genaue Ausdehnung nicht kannten. Ebenfalls war ihnen bewusst, dass durch das überwiegend auf einer Lamellenseite durchgeführte Ausheben mit einer kleineren Greiferschaufel unter dem Hindernis ein mit Kies gefüllter Bereich in der planmäßigen Schlitzwandkubatur verblieben war. Unklar geblieben ist dabei die Motivlage der Beteiligten. Festzuhalten bleibt jedoch, dass auf Seiten der bauausführenden ARGE auf einer - unklar gebliebenen - Hierarchieebene die Entscheidung getroffen wurde, das Hindernis im Schlitz zu lassen und diese Entscheidung dann auch nicht erkennbar dokumentiert worden ist. Nachvollziehbare Gründe für den Baggerfahrer Berger und den G5 F5, das im Schlitz verbliebene Hindernis zu vertuschen sind ebenfalls nicht ersichtlich; gleiches gilt für den Polier Q3. Allen im Schlitzwandbau Tätigen waren die Gefahren von verbliebenen Hindernissen und Fehlstellen im Schlitz bewusst. Zwar handelte es sich um die letzte Lamelle, die Kolonne war angesichts der Probleme in Verzug und die Kolonne war - ebenso wie Teile der sachlichen Baumittel - bereits anderweitig disponiert worden, sodass ein dem Bauwesen nicht unüblicher Zeitdruck geherrscht hat. Hierfür trugen aber nicht die drei Benannten die sachliche Verantwortung. Die Beseitigung des Hindernisses wäre auch durch das Verfüllen mit Magerbeton und das spätere Durchbohren durchaus möglich gewesen, wenn auch mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung verbunden. Daneben wäre auch eine Abdichtung mit Hochdruck-Injektionen (HDI-Säule) nach Fertigstellung der Schlitzwand möglich gewesen. Eine Hindernisbeseitigung hätte man zudem mit einem schwereren Schlitzwandmeißel oder einem Ankerbohrgerät versuchen können. Es ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar, dass der Polier Q3 einen Grund hatte, Vorhaltungen seiner Vorgesetzten zu befürchten, weil er auf ein schwer zu beseitigendes Hindernis gestoßen war. Ebenso wenig hatte er Grund zu der Annahme, dass das Hindernis überhaupt nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand zu entfernen oder die Lamelle im Nachgang abzudichten war. Vorstellbar wäre, dass die unmittelbar Beteiligten sich entweder über die Tiefe irrten, in der das Hindernis sich befand oder dass sie sich darüber irrten, in welchem Verhältnis diese Tiefe zum späteren Aushubniveau der Baugrube stand und damit die aus einer Fehlstelle resultierenden Risiken unterschätzten. Ob die Baumannschaft nach Ende des Aushubs zur Bestätigung der Endaushubtiefe der Lamelle die im QM-Plan vorgesehene Handlotung durchführte, konnte nicht abschließend geklärt werden. Der Baggerführer Berger hatte während des Aushubvorgangs insofern bereits durch das TARABEN-System in seinem Führerhaus - wie auch etwa bei den angetroffenen Hindernissen - die jeweilige Tiefe, in der sich der Greifer befand, angezeigt bekommen.
  10. bb)Tarabenfahrt Die nach Erreichen der Endaushubtiefe vorgeschriebene Messfahrt, um mithilfe des TARABEN-Messsystems die lagegenaue Ausbildung des Schlitzes zu überprüfen und zu dokumentieren, unterließ die Baumannschaft bzw. nutzte jedenfalls zur Erstellung des Protokolls keine Messdaten, welche tatsächlich der Lamelle 11 zugeordnet werden können. Der frühere Mitangeklagte Q3 wusste, dass die im QM-Plan vorgesehene TARABEN-Messfahrt nun nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden konnte. Denn um die gesamte Länge des Schlitzes abzubilden, hätte m

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