Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 22. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das
§§ 6Abs.
1, 27 Abs. 1 EG-FGV; aus § 823 Abs.
§ 263St
GB), denn das Verhalten der Beklagten ist für den vom Kläger abgeschlossenen Vertrag jedenfalls nicht kausal geworden. 2) Auch die vom Kläger behaupteten nachteiligen Folgen des Softwareupdates rechtfertigen eine Haftung der Beklagten nicht.
- a)Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte bewusst über die Eigenschaften des Updates getäuscht hätte. Insbesondere kommt daher ein Anspruch aus § 826 BGB insoweit nicht in Betracht, weil in der mit der zuständigen Behörde abgestimmten Vorgehensweise der Beklagten bei der Entwicklung der Updates hinsichtlich der behaupteten Nachteile weder ein vorsätzliches noch ein sittenwidriges Vorgehen zu erkennen ist (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 13. November 2019 - 9 U 120/19 , juris Rn. 17).
- b)Dem Kläger steht auch nicht deshalb ein Anspruch aus § 826 BGB zu, weil er in Kenntnis der behaupteten Folgen des Updates den Vertrag möglicherweise nicht geschlossenen hätte und es sich bei diesen Folgen um zurechenbare Folgen der sittenwidrigen Verwendung der ursprünglichen Software handeln würde. Eine haftungsrechtliche Zurechnung ist allerdings nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Verletzungshandlung (hier die heimliche Verwendung einer Abschalteinrichtung) noch weitere Ursachen hinzutreten (vorliegend das Softwareupdate), sofern die besonderen Gefahren fortwirken, die durch die erste Ursache gesetzt wurden und die Rechtsgutsverletzung bei wertender Betrachtung nicht lediglich noch in einem "äußerlichen", gleichsam "zufälligen" Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12 , juris Rn. 55 mwN). Gleichwohl scheidet vorliegend eine Haftung aus, weil ein entsprechend zuzurechnender Schaden jedenfalls nicht mehr vom Schutzzweck der in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen gedeckt wäre. Um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten, ist auch im Bereich des § 826 BGB der Haftungsumfang nach Maßgabe des Schutzzwecks der Norm zu beschränken (BGH, Urteil vom 11. November 1985 - II ZR 109/84 , juris Rn. 15; siehe auch BGH, Urteil vom 3. März 2008 - II ZR 310/06 , juris Rn. 15 mwN). Ein Verhalten kann hinsichtlich der Herbeiführung bestimmter Schäden, insbesondere auch hinsichtlich der Schädigung bestimmter Personen, als sittlich anstößig zu werten sein, während ihm diese Qualifikation hinsichtlich anderer, wenn auch ebenfalls adäquat verursachter Schadensfolgen nicht zukommt. Die Ersatzpflicht beschränkt sich in diesem Fall auf diejenigen Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen (BGH, Urteil vom 11. November 1985 - II ZR 109/84 , juris Rn. 15, vgl. MünchKommBGB/Wagner, 7. Aufl., § 826 Rn. 46 mwN). Mithin kommt es - insbesondere bei mittelbaren Schädigungen - darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17 , juris Rn. 8 mwN). Eine Sittenwidrigkeit ergibt sich bei vom sogenannten "Dieselskandal" betroffenen Fahrzeugen insbesondere aus der auch gegenüber den Zulassungsbehörden heimlichem Verwendung einer Abschalteinrichtung, der daraus resultierenden denkbaren Betriebsuntersagung bei einer hohen Zahl von Kunden und dem Handeln aus übersteigertem Profitstreben (vgl. Senatsurteil vom 10. September 2019 - I-13 U 149/18 , juris Rn. 64 mwN). Das sich so in der erforderlichen Gesamtschau ergebende Unwerturteil der Sittenwidrigkeit ergibt sich mithin nicht gerade auch in Bezug auf die vom Kläger nun geltend gemachten Nachteile.
- c)Ebenfalls (zumindest) aufgrund des Schutzzwecks der Norm scheidet ein etwaiger Anspruch aus § 823 Abs.
§§ 6Abs.
1, 27 Abs. 1 EG-FGV aus. Dabei kann dahinstehen, ob die Vorschrift des § 27 Abs. 1 EG-FGV überhaupt Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist (ablehnend etwa OLG München, Beschluss vom
- August 2019 - 8 U 1449/19 , juris Rn. 78; OLG Celle, Beschluss vom
- Juli 2019 - 7 U 33/19 , juris Rn. 37 ff.; OLG Braunschweig, Urteil vom
- Februar 2019 - 7 U 134/17 , juris Rn. 137 ff.; jeweils mwN) und ob sie verletzt ist. Nach § 27 Abs. 1 FG-FGV darf ein Neufahrzeug im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen ist. Selbst wenn man als individualschützenden Zweck dieser Vorschrift (auch) anerkennen will, dass Käufer darauf vertrauen können, dass dieses Fahrzeug aufgrund des einheitlichen Prüfverfahrens in jedem Mitgliedstaat zugelassen werden wird (so etwa LG Augsburg, Urteil vom
- Januar 2018 - 082 O 4497/16 , juris Rn. 138), führte dies nicht zu einem Anspruch des Klägers. Denn bei einem Erwerb nach Beseitigung des von der Norm missbilligten Zustands, nämlich der Abschalteinrichtung, ist deren Schutzzweck nicht mehr betroffen. Soweit das Update möglicherweise neue nachteilige Folgen hat, ist für ein vorsätzliches Handeln der Beklagten nichts dargetan. d) Ob die Voraussetzungen der genannten Anspruchsgrundlagen im Hinblick auf die Folgen des Updates trotz der Kenntnis des Klägers von der Verwendung der ursprünglichen Software überhaupt vorliegen, braucht der Senat aus den zuvor genannten Gründen nicht zu entscheiden. Insbesondere kommt es daher nicht darauf an, dass die Vorstellungen, welche der Kläger hinsichtlich der von ihm nun gerügten Punkte wie Verbrauch, Schadstoffausstoß etc. beim Kauf des Fahrzeugs hatte, nicht vorgetragen sind. Sein Vortrag beschränkt sich insoweit auf sein Vorstellungsbild im (nicht maßgeblichen) Zeitpunkt des Erwerbs durch die Gesellschaft. 3) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO (iVm § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nF). 4) Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch eine Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Beantwortung der entschiedenen (Rechts-)Fragen ist weder umstritten, noch handelt es sich um klärungsfähige Rechtsfragen, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen. Permalink: https://openjur.de/u/2193185.html ( https://oj.is/2193185 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 8 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.