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OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 - 31 U 114/18

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.10.2018 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az. 11 O 157/18 ) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entschei

lediglich vorbereiten. Er folge zusammen mit den Klageanträgen zu 3) und 4), soweit die Zuständigkeit betroffen sei, dem vordringlichen Klageantrag zu 2), um eine Aufspaltung der Zuständigkeit, die dem Grundsatz der Prozessökonomie zuwiderlaufen würde, zu verhindern. Das Landgericht Essen sei für die Entscheidung über den Klageantrag zu 2) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folge nicht aus §§ 12 , 17

, da die Beklagte ihren Sitz in Stuttgart habe. Auch seien keine Umstände ersichtlich, die eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen gemäß § 29

begründeten. Streitig im Sinne des § 29 Abs. 1

und damit maßgeblich für die Bestimmung des für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Erfüllungsortes seien vorliegend die jeweiligen Verpflichtungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis. Es sei - entgegen der Ansicht des Klägers - gerade nicht auf die Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis abzustellen. Für die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach Widerruf bestehe kein gemeinsamer Erfüllungsort. Der Erfüllungsort nach § 29

, §§ 269 , 270 Abs. 4 BGB sei danach für jede Schuld gesondert zu bestimmen. Sei ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so habe gemäß § 269 BGB die jeweilige Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz bzw. seine gewerbliche Niederlassung habe. Hier mache der Kläger mit dem Klageantrag zu 2) einen Anspruch auf Rückzahlung der bis zum Widerruf geleisteten Zahlungen gegen die Beklagte geltend. Für den Zahlungsantrag sei mangels anderweitiger Absprache auf die gesetzliche Zweifelsregelung des § 270 Abs. 1 BGB zurückzugreifen. Leistungsort für Geldschulden sei hiernach in der Regel der Wohnsitz des Schuldners im Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses. Die streitgegenständliche Geldschuld sei daher am Sitz der Beklagten zu erbringen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.10.2015 - 28 U 91 / 15 - unter Berücksichtigung der Besonderheiten eines verbundenen Vertrages gemäß § 358 BGB. Auch lasse sich ein Gerichtsstand nicht aus § 21

begründen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Dagegen wendet der Kläger sich mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er macht geltend, die örtliche Zuständigkeit nach § 29

ergebe sich aus den Besonderheiten eines verbundenen Vertrages, § 358 BGB. Um einen solchen handele es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag, da der PKW-Kaufvertrag und der Finanzierungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit bildeten und in ihrer Wirksamkeit nach dem Willen der Parteien voneinander abhängen sollten. Nach § 358 Abs. 4 S. 5 BGB trete damit der Darlehensgeber, also die Beklagte, in die Position des Pkw-Händlers ein. Er - der Kläger - habe den Widerruf - ein einseitiges empfangsbedürftiges Gestaltungsrecht - erklärt. Dieser habe die Darlehnsvertragsbeziehung der Parteien beendet. Hieraus folge, dass sich die Beklagte für die Zeit nach dem Stichtag des Widerrufs weiterer Zins- und Tilgungsleistungen nicht mehr mit Rechtsgrund berühmen könne. Gerade dies aber tue die Beklagte. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die örtliche Zuständigkeit für alle Klageanträge, hilfsweise aber jedenfalls für den Klageantrag zu 1) gegeben. In diesem Zusammenhang beruft der Kläger sich auf eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen, welche er im Einzelnen zitiert. Da es sich um einen verbundenen Vertrag handele, schlage die örtliche Zuständigkeit nach § 29

, so meint der Kläger - auch auf die weiteren Anträge durch. Zudem wäre es auch nicht mit dem Gedanken der Prozessökonomie zu vereinbaren, wenn erst in einem gerichtlichen Verfahren über die Wirksamkeit des Widerrufs zu entscheiden wäre, um sodann in einem 2. Verfahren vor einem anderen Gericht über die Rechtsfolgen zu entscheiden. Zunächst hat der Kläger mit seinem Hauptantrag die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht Essen beantragt. Nur hilfsweise hat er eine eigene Sachentscheidung des Senates nach Maßgabe der erstinstanzlichen Anträge begehrt. Nachdem der Kläger das streitgegenständliche Darlehen durch Zahlung der Schlussrate am 03.07.2019 vertragsgemäß zurückgeführt hat, beantragt er nunmehr: Das Urteil des Landgerichts Essen - LG Essen, Urteil vom 17.10.2018 Aktenzeichen: 11 O 157 / 18 - wird aufgehoben und das Verfahren nach § 538 Abs. 2 Nr. 2 S. 3

an das Landgericht Essen zurückverwiesen. Hilfsweise beantragt der Kläger: Das Urteil des Landgerichts Essen - LG Essen, Urteil vom 17.10.2018 Aktenzeichen: 11 O 157 / 18 - wird aufgehoben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge kostenpflichtig verurteilt: 1) die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag i.H.v. 16.891,20 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.04.2018 binnen 7 Tagen nach Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs N CDI, Fahrgestellnummer ...#, zu zahlen. 2) die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite weitere 9.147,82 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus 219,56 € seit dem 03.03.2018 219,56 € seit dem 03.04.2018 219,56 € seit dem 03.05.2018 219,56 € seit dem 03.06.2018 219,56 € seit dem 03.07.2018 219,56 € seit dem 03.08.2018 219,56 € seit dem 03.09.2018 219,56 € seit dem 03.10.2018 219,56 € seit dem 03.11.2018 219,56 € seit dem 03.12.2018 219,56 € seit dem 03.01.2019 219,56 € seit dem 03.02.2019 219,56 € seit dem 03.03.2019 219,56 € seit dem 03.04.2019 219,56 € seit dem 03.05.2019 219,56 € seit dem 03.06.2019 16.704,00 € seit dem 03.07.2019 binnen sieben Tagen nach Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs entsprechend dem Antrag zu 1) zu zahlen. 3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet. 4) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag i.H.v. 2.193,65 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Weiter erklärt der Kläger den nachfolgenden Antrag - ursprünglicher Antrag zu 1) - unter Verwahrung gegen die Kostenlast für erledigt "Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 05.03.2018 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 24.06.2016 mit der Darlehensnummer ...# über ursprünglich 22.300,00 € kein Anspruch auf Zahlung i.H.v. 20.002 16,96 € zusteht." Hilfsweise beantragt der Kläger: Es wird festgestellt, dass der ursprüngliche Antrag zu 1) ursprünglich zulässig und begründet war und sich durch die Beendigung des Leistungsaustauschs erledigt hat. Die Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung nicht an und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und meint, das Landgericht Essen sei schon für den Antrag zu 1) örtlich nicht zuständig gewesen. Für die verschiedenen Ansprüche und Rechte im Rahmen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses existiere nach einhelliger Ansicht kein einheitlicher Erfüllungsort, insbesondere nicht am Belegenheitsort des mit dem Darlehensvertrag finanzierten Kaufgegenstands. Eine örtliche Zuständigkeit ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger einen negativen Feststellungsantrag mit in die Klage aufgenommen habe. Dies ändere nichts an dem wirtschaftlichen Interesse, das auf die Geltendmachung eigener Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis gerichtet sei. Insofern stelle sich der Feststellungsantrag lediglich als Zwischenfeststellungsantrag dar, der bei der Frage der örtlichen Zuständigkeit dem gemessen am wirtschaftlichen Interesse des Klägers und aufgrund seines Charakters als Leistungsantrag vorrangigen Zahlungsantrag folge. Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen ergebe sich auch bei isolierter Betrachtung des negativen Feststellungsantrags nicht aus der sogenannten Spiegelbild-Theorie, wonach eine negative Feststellungsklage dort zu erheben sei, wo eine Leistungsklage umgekehrten Rubrums zu erheben wäre. Die gegensätzliche Argumentation des Klägers widerspreche grundlegenden Prinzipien der Gerichtsstandsregelungen der

, die durch die gewählte Antragskonstruktion zu umgehen versucht würden. Jedenfalls entspreche die erteilte Widerrufsinformation den gesetzlichen Anforderungen, wie das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 08.03.2019 - 19 U 106 / 18 - entschieden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die Berufung hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung an das Landgericht Essen gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 3

. I. Dabei folgt der Senat dem von dem Kläger gestellten Zurückverweisungsantrag. Dies ist auch unter den Gesichtspunkten der Prozessökonomie und unter Berücksichtigung von § 538 Abs. 1

im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung sachgerecht, da den Parteien andernfalls eine Tatsacheninstanz verloren ginge und noch keine Feststellungen zu den maßgeblichen tatsächlichen und materiellrechtlichen Fragen zu sämtlichen Klageanträgen getroffen worden sind. Das Landgericht hat die eigene Zuständigkeit für den Klageantrag zu 2 verneint, dem der Klageantrag zu 1) als bloße Zwischenfeststellungsklage sowie die weiteren Klageanträge folgten, um eine Aufspaltung der Zuständigkeit zu verhindern. II. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Ein Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Essen ergibt sich im Streitfall aus § 29 Abs. 1

. Da der Kläger als Verbraucher nicht unter den in § 29 Abs. 2

aufgeführten Personenkreis fällt, ist unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Widerrufs eine abweichende Vereinbarung des Erfüllungsortes in Ziff. X. Nr. 1 der Darlehensbedingungen für die örtliche Zuständigkeit unbeachtlich. Die Klage war nicht nur hinsichtlich des Klageantrags zu 1, sondern auch hinsichtlich der weiteren Klageanträge insgesamt zulässig. 1. Für die mit dem Klageantrag zu 1 erhobene negative Feststellungsklage bestand das gemäß § 256 Abs. 1

erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse. a.) Das Feststellungsinteresse der negativen Feststellungsklage entsteht regelmäßig aus einer von der Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung ("Berühmen") der von dem Kläger verneinten und gegen ihn gerichteten Ansprüche (BGH, Urteil vom 16.05.2017, XI ZR 586/15 , Rn. 13). Fehlt es daran bei Klageerhebung oder entfällt das Berühmen vor Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 04. Mai 2006 - IX ZR 189/03 -, NJW 2006, 2780 , Rn. 24; BGHZ 18, 98 , 106), ist die negative Feststellungsklage unzulässig. Hier berühmt sich die Beklagte keiner fortbestehenden Erfüllungsansprüche mehr, da der Darlehensvertrag zwischenzeitlich aufgrund der Zahlung der Schlussrate zum 03.07.2019 vollständig abgewickelt ist. Dem hat der Kläger hier mit Schriftsatz vom 23.10.2019 (Bl. 376ff der Akten) dadurch Rechnung getragen, dass er den bisherigen Antrag zu 1 für erledigt erklärt hat. Daher ist insofern nur noch zu prüfen, ob der Antrag zu 1 ursprünglich zulässig und begründet war. Mit seinem Hauptantrag begehrt der Kläger weiterhin die Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht. Die Erledigungserklärung in Bezug auf den bisherigen Antrag zu 1 hat gem. § 261 Abs. 3 Nr. 2

jedoch keine Auswirkungen auf eine einmal begründete (örtliche) Zuständigkeit. Der Grundsatz der perpetuatio fori findet seine Grenze zwar im Falle einer Klageänderung. Stellt der Kläger einen neuen Streitgegenstand zur Prüfung, ist das angerufene Gericht befugt, seine Zuständigkeit für dieses Begehren neuerlich zu prüfen (vgl. BGH NJW 2001, 2477 , 2478; BGH, Urteil vom 17.04.2013 - XII ZR 23/12 , juris Rn. 23). Indes handelt es sich bei der einseitigen Erledigungserklärung um eine nach der in Lit. und Rspr. vorherrschenden Meinung nach § 264 Nr. 2

stets zulässige Beschränkung des Klageantrags (vgl. BGH NJW 2008, 2580 Tz. 8; Zöller/Althammer,

,

  1. Aufl. 2020, § 91a Rn. 34 mwN). Die Zuständigkeit des Landgerichts für den ursprünglich als Antrag zu 1 gestellten negativen Feststellungsantrag bleibt daher ungeachtet der zwischenzeitlich erfolgten (einseitigen) Erledigungserklärung des Klägers bestehen. b.) Der Klageantrag zu 1 war in der vorliegenden Konstellation auch nicht bereits deshalb unzulässig, weil es dem Kläger - anders als regelmäßig bei laufenden Immobiliarkrediten - einfach möglich ist, sein eigentliches Klageinteresse mit der Leistungsklage zu verfolgen. Wie sich aus dem ursprünglichen Klageantrag zu 2 ergibt, konnte der Kläger zur Durchsetzung des eigentlichen Rechtsschutzziels zwar Leistungsklage erheben. Dennoch entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, dass die (auch) gegen eine künftige Erfüllungsleistung gerichtete negative Feststellungsklage einen von der Leistungsklage unterschiedlichen Streitgegenstand aufweist (vgl. BGH, Urteil vom
  2. April 2019?- XI ZR 583/17 ?-, Rn. 10 ff.; Urteil vom 03.07.2018, XI ZR 572/16 Rn. 17; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2017, 6 U 193/16 , Rn. 36). Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das Interesse der negativen Feststellungsklage nicht durch eine Leistungsklage abbilden lässt (Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15 ). Auch das OLG Stuttgart hält deshalb eine (bedingte) Klagehäufung von negativer Feststellungsklage und Leistungsklage in einem vergleichbaren Fall zutreffend für zulässig (Urteil vom
  3. Juli 2019 - 6 U 312/18 -, Rn. 27). Es kann nicht angenommen werden, dass die Leistungsklage und die damit durchgeführte Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts zu einer vollständigen Beilegung des zwischen den Parteien bestehenden Streits führt. Der Leistungsantrag umfasst regelmäßig nur die bis zum Widerruf bzw. einem späteren Stichtag vor Klageerhebung gezahlten Raten. Die weiter gezahlten bzw. offenen Raten sind vom Leistungsantrag nicht umfasst. Das Feststellungsinteresse fällt nur fort, wenn der Kläger aufgrund der Umstände vor der Gefährdung zur Inanspruchnahme durch den Gegner endgültig sicher ist (MüKoZPO/Becker-Eberhard,
  4. Aufl. 2016,

§ 256Rn.

61). 2. Zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass sich ein Gerichtsstand der Beklagten im Bezirk des Landgerichts Essen nicht aus §§ 12 , 17 , 21

ergibt. Einziger Sitz der Beklagten ist Stuttgart. Niederlassungen i.S.v. § 21

an Orten im Bezirk des Landgerichts Essen sind nicht vorgetragen. Die Vermittlung von Darlehensverträgen durch die Autohäuser ohne eigene Entscheidungsbefugnis reicht für die Annahme einer Niederlassung am Sitz des Autohauses nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1987 - II ZR 188/86 ; Musielak/Voit/Heinrich, 16. Aufl. 2019,

§ 21Rn.

6 zu Vermittlungsagenturen). 3. Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht demgegenüber, soweit es einen Gerichtsstand für den Klageantrag zu 1 aus § 29 Abs. 1

verneint hat. Bei dem Klageantrag zu 1 handelt es sich um eine negative Feststellungsklage, mit der Erfüllungsansprüche der Beklagten auf Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen geleugnet werden sollen. Die geleugneten Ansprüche beziehen sich auf den gesamten Vertragszeitraum und schließen sowohl die Vergangenheit (vor und nach Widerruf) als auch künftige Erfüllungsansprüche ein. In der Kommentarliteratur entspricht es ganz h.M., dass sich die örtliche Zuständigkeit bei der negativen Feststellungsklage "spiegelbildlich" nach der Leistungsklage umgekehrten Rubrums und dem für eine solche Leistungsklage maßgeblichen Erfüllungsort (§§ 269 , 270 BGB) richtet (vgl. Musielak/Voit/Heinrich, 16. Aufl.,

§ 29Rn.

20; Zöller/Schultzky,

, 32. Aufl., § 29

, Rn. 25; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,

, 77. Aufl., § 29 Rn. 31; Wieczorek/Schütze,

, 4. Aufl., § 29 Rn. 7; Stein/Jonas/Roth,

, 22. Aufl., § 29 Rn. 20; BeckOK

/Toussaint, 32. Ed. 1.3.2019,

§ 29Rn. 29; Mü

KoZPO/Patzina, 5. Aufl.,

§ 29Rn.

4; Saenger,

, § 29 Rn. 7). Da es beim Klageantrag zu 1 um (geleugnete) Erfüllungsansprüche der Bank gegen den Verbraucher geht, ist nach dieser Auffassung eine Zuständigkeit des Landgerichts am Wohnsitz des Verbrauchers - hier des Klägers - gegeben. Diese Auffassung entspricht der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom

  1. Juli 2019 - 6 U 312/18 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.12.2017 - 17 U 107/17 ; OLG München, Beschluss vom
  2. August 2009 - 31 AR 355/09 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 22.06.2017 - 34 AR 97/17 , Rn. 4, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom
  3. Juni 2017 - I-17 U 144/16 -, Rn. 41; in diese Richtung auch: OLG Köln, Hinweis vom 06.06.2019, 24 U 149/18 und OLG Oldenburg, Verf. vom 26.06.2019, 8 U 75/19 ). Dieses einheitliche Meinungsbild in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Fachliteratur wird in letzter Zeit von mehreren Landgerichten in Fällen widerrufener Darlehensverträge zur Finanzierung von Kfz-Kaufverträgen in Frage gestellt. Unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Köln haben neben dem Landgericht Essen in diesem Verfahren mehrere Landgerichte einen Erfüllungsort am Wohnsitz des Klägers abgelehnt (vgl. LG Köln, Urt. vom 03.05.2018, 21 O 278/17 , juris). Das Landgericht Köln hat sich dabei auf ein älteres Urteil des OLG Bamberg vom 21.12.2009 ( 4 U 156/09 , n.v.) gestützt, das aus allgemeinen Erwägungen zur Umgehung von § 12

eine negative Feststellungsklage am Gerichtsstand der Leistungsklage umgekehrten Rubrums für unzulässig gehalten hat. Der Senat hat im Urteil vom 14.12.2016 ( 31 U 257/15 , juris Rn. 67) ausdrücklich offengelassen, ob eine negative Feststellungsklage am für den Wohnsitz des Verbrauchers maßgeblichen Ort hätte erhoben werden können. Wegen des im dortigen Verfahren - einem Rechtsstreit außerhalb des Anwendungsbereichs von § 358 BGB - allein gestellten Antrags auf Sicherheitenfreigabe verhält sich die Entscheidung nur zum Erfüllungsort für den Anspruch auf Rückgewähr einer Grundschuld. Der Senat ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass insoweit der Sitz der Bank maßgeblich ist, weil sie Schuldnerin dieser Verpflichtung ist. Der Bundesgerichtshof stellt zur Bestimmung des Erfüllungsortes auf die §§ 269 , 270 BGB ab (vgl. Urteil vom

  1. Dezember 2004 - XI ZR 366/03 -, Rn. 26 ff. - zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ). Danach hat die Leistung grundsätzlich an dem Ort zu erfolgen, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hat, es sei denn, ein anderer Leistungsort ist bestimmt oder aus den Umständen zu entnehmen. Nach § 270 Abs. 4 BGB i.V. mit § 269 BGB sind Geldschulden im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen. Auch wenn Leistungshandlung und Leistungserfolg dabei häufig auseinanderfallen, ändert dies gemäß § 270 Abs. 4 BGB nichts daran, dass Leistungsort im Sinne des § 269 BGB der Wohnort des Schuldners bleibt (vgl. BGHZ 44, 178 , 179 f.; BGH, Urteil vom
  2. März 2002 - IX ZR 293/00 , WM 2002, 999 , 1000). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Wohnsitz des Klägers als Erfüllungsort für die mit der negativen Feststellungsklage bekämpften Zahlungsansprüche zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblich. Dieses maßgebliche Klageziel der vorrangig geltend gemachten negativen Feststellungsklage tritt nicht durch die weiter angekündigten Anträge oder ein von dem Kläger verfolgtes "eigentliches Interesse" in den Hintergrund. a.) Der Hinweis des Landgerichts auf die Streitwertbemessung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verfängt nicht. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass das wirtschaftliche Interesse des Klägers in der Rückforderung seiner Zins- und Tilgungsleistungen besteht. Dieses Interesse verfolgt der Kläger ausdrücklich mit dem Antrag zu
  3. Im Anwendungsbereich von § 358 BGB stellt die Rechtsprechung allerdings zutreffend umfassend auf das Interesse des Verbrauchers ab, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht abgeschlossen (BGH, Beschluss vom
  4. Mai 2015 - XI ZR 335/13 -, juris; Beschluss vom
  5. April 2015 - XI ZR 121/14 -, juris; Beschluss vom
  6. September 2009 - XI ZR 498/07 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.019, 31 W 12/19 ; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom
  7. August 2019 - 5 U 506/18 -, juris). Dieses so bemessene wirtschaftliche Interesse lässt Raum sowohl für die Abwehr der eigenen Inanspruchnahme als auch für die Durchsetzung von Rückzahlungsansprüchen gegen die Bank und reduziert das Rechtschutzinteresse nicht etwa auf die Durchsetzung eigener Rückzahlungsansprüche. Selbst wenn für die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses allein auf die Rückzahlung der vom Verbraucher erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen abzustellen wäre, folgt daraus keine abweichende Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit. Maßgeblicher Erfüllungsort für die (isolierte) Leistungsklage auf Rückgewähr ist zwar grundsätzlich am Sitz der darlehensgewährenden Bank, soweit sie Schuldnerin dieser Leistungspflicht (Rückzahlung) ist. Das Argument hat auch der Senat ergänzend in seiner Entscheidung vom 14.12.2016 (s.o.) für die Verpflichtung zur Rückgewähr der Sicherheiten herangezogen. Der Begründung des Urteils kann jedoch nicht entnommen werden, dass ein bestehender Gerichtsstand (hier gem. § 29

) aus diesem Grund zu ignorieren wäre. Dies widerspräche der auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Einschätzung, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für den ursprünglichen Antrag zu 1 unabhängig von einem eventuell anzunehmenden "eigentlichen wirtschaftlichen Klageziel" gegeben ist (s.o.). Deshalb kann unabhängig von einem ggf. weitergehenden Rechtsschutzinteresse auch allein der Feststellungsantrag verfolgt werden und es muss für die örtliche Zuständigkeit vorrangig auf diesen Antrag abgestellt werden. b.) Das Landgericht ist aber auch für die weiteren Klageanträge zu 2 bis 4 zuständig. Der Senat verkennt dabei nicht, dass bei Darlehensverträgen je nach streitiger Verpflichtung ein unterschiedlicher Erfüllungsort maßgeblich sein kann (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom

  1. Juli 2019 - 6 U 312/18 -, Rn. 33, juris). Allerdings ist - was der Senat für Darlehensverträge mit einem gem. § 358 BGB verbundenen Kaufvertrag bislang nicht entschieden hat - für die weiteren Anträge ein gemeinsamer Erfüllungsort am Wohnsitz des Verbrauchers begründet. Im Einzelnen: Für die Rückabwicklung eines Kaufvertrages besteht nach h.M. ein einheitlicher Erfüllungsort dort, wo sich die veräußerte Sache (hier der Pkw) vertragsgemäß befindet (vgl. BGH NJW 1983, 1479 Rn. 14; OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2015 - 28 U 91/15 , juris Rn. 33 m.w.N.; OLG München MDR 2014, 450 ; Palandt/Grüneberg, BGB,
  2. Aufl. 2019, § 355 Rn. 12 i.V.m. § 269 Rn.; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung,
  3. Aufl. 2018, § 29

, Rn. 25). Entgegen der Auffassung des Landgerichts gilt dies auch für den hier vorliegenden Fall des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug verbundenen Darlehensvertrages (vgl. so insbesondere Palandt/Grüneberg, aaO). Denn die kreditgewährende Bank tritt nach erfolgreichem Widerruf in die Position des Verkäufers ein (§ 358 Abs. 4 S. 5 BGB in der Fassung vom 20.09.2013, vgl. dazu BGH, Urteil vom

  1. März 2019 - XI ZR 228/17 -, Rn. 22; Urteil vom
  2. Januar 2011 - XI ZR 356/09 -, Rn. 25, juris). Die Rückabwicklung zwischen Darlehensnehmer und -geber richtet sich auch hinsichtlich des Kaufvertrages nach §§ 358 Abs. 4 S. 1, 355 Abs. 3 BGB. Soweit das Landgericht meint, der Belegenheitsort der Kaufsache sei seit der grundlegenden Gesetzesänderung des Widerrufsrechts zum 13.06.2014 nicht als der einheitliche Ort des Austausches der zurück zu gewährenden Leistungen nach Widerruf festzulegen, vermag der Senat dem aus den vorgenannten Gründen nicht zu folgen. Die durch das Landgericht zitierte Kommentierung von Müller-Christmann, in: BeckOK, BGB,
  3. Edition, § 355 Rn. 31, besagt lediglich, dass die früher in § 357 Abs. 1 S. 1 BGB aF normierte Verweisung auf die Rücktrittsvorschriften entfallen ist und die Abwicklung nach Widerruf nunmehr eigenständig und abschließend (§ 361 Abs. 1 BGB) in § 355 BGB geregelt ist (so im Übrigen auch Palandt/Grüneberg, aaO, § 355 Rn. 12). Allein dass die aus dem Rückgewährschuldverhältnis sich ergebenden beiderseitigen Ansprüche nicht Zug um Zug zu erfüllen sind, rechtfertigt jedoch keine abweichende Entscheidung in Bezug auf einen einheitlichen Erfüllungsort. Denn auch im Fall des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrages ist die Interessenlage mit derjenigen bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages vergleichbar. Für letzteren Fall aber ist - wie ausgeführt - anerkannt, dass gemeinsamer Erfüllungsort der Ort ist, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet, also am Wohnsitz des Käufers. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb für die Rückgewährpflichten nach Widerruf des mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrages etwas anders gelten sollte. Überdies sprechen - wie gerade auch der vorliegende Fall zeigt - Praktikabilitätsgründe für diese Auffassung, um eine Aufspaltung der Zuständigkeit für unterschiedliche Ansprüche zu verhindern. Schließlich steht dem auch die Entscheidung des Senates vom 14.12.20016 - 31 U 257/15 - nicht entgegen, da der Senat dort einen gemeinsamen Erfüllungsort nur für einen nicht verbundenen Vertrag abgelehnt hat. c.) Gegen die Annahme der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Essen spricht auch nicht etwa eine unzulässige Umgehung der allgemeinen Zuständigkeitsregelung in § 12

. Eine solche Sichtweise verquickt in nicht statthafter Weise die Fragen des Rechtsschutzbedürfnisses mit denen des Erfüllungsortes. Ob eine negative Feststellungsklage erhoben werden kann, beurteilt sich grundsätzlich nach dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15. Mai 1986 - 4 U 326/85 -, NJW 1987, 138 ). Bejaht man dies, weil die Bank sich künftiger Erfüllungsansprüche gegen den Verbraucher berühmt, ist erst im zweiten Schritt zu prüfen, wo diese Klage erhoben werden kann. Die Ermittlung des Erfüllungsortes richtet sich unabhängig von der Parteirolle nach dem materiellen Recht. Deshalb kann eine Umgehung der Zuständigkeitsregelungen nicht darin gesehen werden kann, dass der Verbraucher der Bank einen Prozess an einem für sie entfernten Gerichtsort "aufzwingt". Die negative Feststellungsklage als "aufgezwungenen Prozess" zu beurteilen, wäre nicht mit der Wertung zu vereinbaren, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage besteht. Die Auffassung führte im Ergebnis nur zu einem "eingeschränkten" Rechtsschutzbedürfnis, das lediglich eine Klage am allgemeinen Gerichtsstand der Bank zuließe. Ein solches eingeschränktes Rechtsschutzbedürfnis kann nicht mit § 12

begründet werden. Zwar erkennt § 12

das Interesse des Beklagten an, sich nicht an einem für ihn fremden Gerichtsort verteidigen zu müssen. Als Regulativ dazu sieht § 35

die freie Wahl des Klägers zwischen mehreren (allgemeinen und besonderen) Gerichtsständen vor. Diese freie Auswahl ist nur ausnahmsweise eingeschränkt und besteht bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs (BGH, Beschluss vom

  1. September 2013 - I ZB 39/13 -, Rn. 9, juris). Ein solcher Ausnahmefall ist nicht gegeben. Denn schließlich besteht ein legitimes Interesse des Klägers darin, seinerseits den Rechtsstreit möglichst wohnsitznah durchzuführen, soweit die besonderen Gerichtsstandsregelungen dies zulassen. Selbst prozesstaktische Überlegungen, bei welchem Gericht nach Einschätzung des Klägers bzw. seiner Prozessbevollmächtigten für sein konkretes Begehren voraussichtlich die besten Erfolgsaussichten bestehen, sprechen nicht gegen die Wahl des für den eigenen Wohnsitz zuständigen Gerichts (BGH, Beschluss vom
  2. September 2013, a.a.O. , Rn.11). Der Streit über das Bestehen von Erfüllungsansprüchen der Bank gegen den Verbraucher kann daher nach der maßgeblichen Zuordnung des materiellrechtlich zu beurteilenden Erfüllungsorts am Wohnsitz des Verbrauchers geführt werden. III. Eine Kostenentscheidung ist auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens nicht veranlasst. Darüber wird das Landgericht im Rahmen der einheitlichen Kostenendscheidung zu befinden haben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711

. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2

liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/2193195.html ( https://oj.is/2193195 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 29 Zitiert 36 Referenzen 11 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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