Tenor I. Der Angeklagte P
- P
- K... ist schuldig des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Waffen und Munition in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in neun Fällen und fahrlässiger Körperverletzung in fünf Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Handeltreiben mit Waffen und Munition in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit gewerbsmäßigem unerlaubtem Überlassen einer Kriegswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Handeltreiben mit Waffen und Munition in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Schusswaffe in Tatmehrheit mit gewerbsmäßigem Besitz einer verbotenen Schusswaffe in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Besitz eines einer verbotenen Schusswaffe gleichgestellten Gegenstands in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von drei halbautomatischen Schusswaffen und Munition. II. Der Angeklagte K... wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. III. Die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 25.400,00 EUR wird angeordnet. IV. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Angewandte Vorschriften: §§ 22a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 KrWaffG , Anlage Teil B Nr. 29c zum KrWaffG, §§ 51 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 Nr. 2b und 2c, Abs. 3 Nr. 2b, 2 Abs. 2 und 3, 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG , Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nrn. 1.3.und 2.2., Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.
- und Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG, §§ 222 , 229 , 230 , 46b , 49 Abs. 1, 52 , 53 , 73 , 73c StGB . Gründe Inhaltsverzeichnis: ... A. Prozessgeschichte Die Hauptverhandlung dauerte 21 Verhandlungstage vom 28.08.2017 bis zum 19.01.
- Im Laufe des Prozesses kam es wiederholt zu Zwischenfällen, wobei der Angeklagte mehrfach Drohungen oder Beleidigungen seitens der beteiligten Nebenkläger ausgesetzt war. Am 13.10.2017 bezeichnete die Nebenklägerin Sibel L... den Angeklagten als "Schwein" und "Mörder". Außerdem äußerte sie, dass sie ihn bestrafen werde und ihn mit ihren Händen umbringen werde. Am 20.12.2017 äußerte der Nebenkläger Engin K... im Treppenbereich des Gerichtsgebäudes außerhalb des Verhandlungssaals in Richtung des Angeklagten die Worte "Jetzt bist du noch beschützt, aber irgendwann bekomm ich dich". Schließlich wurde der Angeklagte am 15.01.2018 von dem Nebenkläger Engin K... mit dem türkischen Schimpfwort "puşt" bezeichnet. Hinsichtlich weiterer nicht zur Verurteilung gelangter Waffengeschäfte des Angeklagten wurde die Strafverfolgung bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die für die angeklagten und schließlich zur Aburteilung gelangten Waffengeschäfte zu erwartende Strafe eingestellt. Ferner wurde mit Beschluss des Landgerichts München I vom 18.09.2017 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Schusswaffe nebst Munition in Tatkomplex Ziff. II., hinsichtlich des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Schusswaffe nebst Munition in Tatkomplex Ziff. IV und hinsichtlich des unerlaubten Besitzes der Pistole DWM 1904 in Tatkomplex Ziff. V. im Hinblick auf die für die verbleibenden Straftatbestände zu erwartende Gesamtfreiheitsstrafe beschränkt. Dem Urteil ging keine Verständigung gemäß § 257c StPO voraus. B. Persönliche Verhältnisse C. Festgestellter Sachverhalt I. Vorgeschichte (Entwicklung des Waffenhandels des Angeklagten) Im Sommer 2012 entschloss sich der Angeklagte aus einer Kombination von Abenteuerlust und Sammelleidenschaft heraus, erstmals Kontakt zur Waffenhändlerszene aufzunehmen und eine scharfe Waffe zu erwerben. Hierzu verschaffte er sich Zugang zum Darknet, das sich insbesondere mit Hilfe verschlüsselter Datenübertragungen durch Herstellung größtmöglicher Anonymität und Vermeidung eines Zugriffs auf das Netzwerk auszeichnet. Zur Nutzung des Darknets war die Installation eines TOR-Browsers erforderlich, da dieser Teil des World Wide Web ohne Schaffung der entsprechenden Zugangsvoraussetzungen im Verborgenen liegt. Im Darknet meldete sich der Angeklagte zu diesem Zweck zunächst bei dem Darknet-Portal "Alphabay" an. Der Angeklagte war in der Folge jedoch mit den Handelsmöglichkeiten und dem Geschäftsgebaren der Teilnehmer des Forums unzufrieden und legte zusätzlich unter dem Pseudonym "Rico" einen Account im Forum "Deutschland im Deep Web" an, in dessen Waffenforum er sich aktiv beteiligte. Zur Registrierung im Forum "Deutschland im Deep Web" waren eine ID des Nachrichtendienstes Bitmessage sowie ein PGP-Schlüssel erforderlich, um größtmögliche Anonymität und Sicherheit zu garantieren. Über das Darknet lernte er zunächst den Waffenverkäufer Robert R... kennen, der dort unter dem Pseudonym "Kronos" aktiv war. Mit diesem vereinbarte er in der Folge die ersten illegalen Waffengeschäfte. Zu diesem Zweck begab er sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Sommer 2012 gemeinsam mit seinem besten Freund Kolja S..., den er hierzu verleitete, in dessen Pkw nach Bratislava in die Slowakische Republik, um sich dort mit dem Verkäufer Robert R... auf einem Parkplatz persönlich zu treffen. Dabei erwarb er von diesem ein Sturmgewehr VZ 58 im Kaliber 7,62 x 39 mm mit 70 Schreckschusspatronen im Kaliber 7,62 x 39 mm und vier Magazinen zum Preis von 3.500,- EUR. Bei weiteren Treffen auf einem Parkplatz in Prag in der Tschechischen Republik im Sommer 2012 erwarb er von R... eine Maschinenpistole WZ Radom 63 in 9 x 18 mm mit Schalldämpfer, vier Magazinen, 100 Schuss Munition im Kaliber 9mm Makarow und 20 weiteren Schuss Munition eines unbekannten Kalibers zum Preis von insgesamt 4.000,- EUR sowie zwei Pistolen CZ 82/83 Kaliber 9 x 18 mm mit 150 Schuss Munition Kaliber 9 mm Makarow zum Preis von 1.000,- EUR. Soweit er die Munition nicht im weiteren Verlauf verkaufte, verschoss der Angeklagte diese selbst. Im Laufe des Jahres 2013 suchte der Angeklagte nach einer weiteren Verkaufsquelle und lernte über das Darknet den unter dem Pseudonym "Clultimate" agierenden Waffenhändler Dennis N... kennen. Zwischen September und Oktober 2013 fuhr er wiederum gemeinsam mit Kolja S... in dessen Pkw zum Kloster ... in der Schweiz. Dort erwarb er von "Clultimate" einen Karabiner K31 in 7,5 x 55 mm mit ca. 160 Schuss Munition zum Preis von 500,- EUR sowie eine Pistole SIG P210 in 9mm Luger mit 200 Schuss im Kaliber 9 x 19 mm zum Preis von 1.800,- EUR. Zu einem weiteren, nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Oktober und Dezember 2013 kaufte er von diesem ebenfalls am Kloster ... eine Pistole ERMA Mod. 452 im Kaliber .22 lfb mit 100 Schuss Munition im Kaliber .22 lfb zum Preis von 1.000,- EUR sowie weitere 1000 Schuss Munition im Kaliber 7,62 x 39 mm zum Preis von 700,- EUR. Im November 2015 wurde im Zusammenhang mit den Terroranschlägen von Paris das Waffenforum "Deutschland im Deep Web" vorübergehend geschlossen, da der Verdacht bestand, dass die bei dem Terroranschlag verwendeten Waffen dort erworben worden sein könnten. Der Angeklagte, dem der Grund der Schließung des Forums bekannt war, kommentierte die Schließung mit Bedauern, da er dort in drei Jahren zwei gute Geschäftspartner kennengelernt habe. In der Folge entwickelte sich aus der Sammelleidenschaft des Angeklagten heraus zunehmend ein Interesse am finanziellen Aspekt des Waffenhandels. Zur Finanzierung weiterer Waffenkäufe sowie zur Generierung einer wesentlichen Einnahmequelle zur dauerhaften Finanzierung seines Lebensunterhaltes entschloss sich der Angeklagte spätestens zu Beginn des Jahres 2016, selbst im Darknet unter seinem Pseudonym "Rico" wiederholt Waffen zu verkaufen, die er schon in seinem Besitz hatte oder noch besorgen konnte. Hierzu suchte der zu diesem Zeitpunkt einkommens- und vermögenslose Angeklagte über das Darknet nach einer weiteren Quelle zum Waffenerwerb und nahm Kontakt zu dem namentlich nicht bekannten Händler mit dem Darknet-Pseudonym "Hyena" auf. Von diesem erwarb er in der Folge mehrfach verschiedene Waffen, wozu er mit seinem Pkw VW Lupo, amtliches Kennzeichen ..., jeweils in die Tschechische Republik fuhr. Bei den nachfolgend genannten Fahrten begleitete den Angeklagten auf dessen Drängen hin jeweils seine damalige Freundin Ursula Kathleen K... Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Januar oder Februar 2016 kaufte er auf einem Parkplatz eines McDonald’s-Restaurants in Prag eine Pistole Glock 17 Gen. 3 in 9mm Luger mit 100 Schuss Munition Kaliber 9x19 mm zum Preis von 1.600,- EUR. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Februar 2016 erwarb er von "Hyena" auf einem Parkplatz in Prag eine Pistole Glock 19 in 9mm Luger mit 100 Schuss 9x19 mm zum Gesamtpreis von 1.600,- EUR sowie eine Pistole CZ 83 in 7,65x17 mm mit 100 Schuss Munition 7,65x17 mm für 800,- EUR. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im März 2016 kaufte er von "Hyena" auf einem Parkplatz in Prag eine Pistole Glock 17 Gen. 4 sowie eine Pistole Glock 17 Gen. 3 jeweils in 9mm Luger mit jeweils 100 Schuss Munition Kaliber 9x19 mm zum Preis von jeweils 1.600,- EUR. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 18.03.2016 und dem 12.04.2016 erwarb er von "Hyena" auf einem Parkplatz in Prag eine Pistole Glock 17 Gen. 4 in 9x19 mm mit 100 Schuss 9x19 mm für 1.600,- EUR, eine Pistole CZ 83 im Kaliber 7,65x17mm mit 100 Schuss 7,65x17 mm zum Preis von 800,- EUR sowie eine Pistole CZ 75 Sp01 Shadow in 9x19 mm mit 100 Schuss 9x19 mm zum Preis von 1.600,- EUR. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Mai 2016 kaufte er von "Hyena" auf einem Parkplatz in Prag eine Pistole Glock 17 Gen. 4 in 9x19 mm mit 100 Schuss 9x19 mm für 1.600,- EUR, eine Pistole Heckler & Koch P30L in 9x19 mm mit 100 Schuss 9x19 mm zum Preis von 1.600,- EUR sowie weitere 500 Schuss 9x19 mm zum Preis von 200,- EUR. Schließlich kaufte er bei diesem zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Juni 2016 auf einem Parkplatz in Prag noch eine Pistole Heckler & Koch P30L in 9x19 mm mit 100 Schuss 9x19 mm zum Preis von 1.600,- EUR und eine Pistole CZ P-09 in 9x19 mm mit 100 Schuss 9x19 mm und 100 Schuss Munition .22 lfb zum Preis von insgesamt 1.600,- EUR. Der Angeklagte verfügte seit Beginn des Jahres 2016 über keine weitere Einkommensquelle und verdiente das für seinen Lebensbedarf notwendige Geld ausschließlich durch die nachfolgend aufgeführten Waffenverkäufe. Der Angeklagte entschloss sich im Mai 2016 sogar aufgrund seiner schlechten Einkommensverhältnisse und der besseren Verkehrsverbindung zu seinen Geschäftspartnern in Osteuropa zu seiner damaligen Freundin Ursula Kathleen K... nach Marburg zu ziehen. Er ließ sich weder auf ihr Drängen, die ihn sogar auf die Unverantwortlichkeit des von ihm betriebenen Waffenhandels hinwies, noch durch die Warnungen durch seines Kollegen Angelo S... von der Durchführung der Waffengeschäfte abbringen. In der Folge kam es zu den nachbenannten Waffenverkäufen, zu deren Tatzeitpunkten der Angeklagte in allen Fällen nicht in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt war. II. Taten des Angeklagten
- Waffengeschäft mit dem anderweitig Verfolgten W... Der anderweitig Verfolgte Peter W... kaufte sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im März 2016 im Darknet über die Plattform "Alphabay" eine Pistole DWM 1904 in 9x19 mm mit einem weiteren Magazin und 100 Schuss Munition 9x19 mm zum Preis von etwa 2.000,- EUR oder 2.500,- EUR. Nachdem sich im gesicherten Zustand versehentlich ein Schuss löste, fühlte sich der anderweitig Verfolgte W... mit der Waffe nicht mehr sicher und bot diese unter seinem Pseudonym "sectorplantone" im Darknet-Forum "Deutschland im Deep Web" an. Der Angeklagte kontaktierte ihn daraufhin mittels des Nachrichtendienstes "Bitmessage" unter dem Pseudonym "Rico" und bot ihm einen Tausch der Pistole DWM 1904 mit 97 Schuss Munition in 9x19 mm gegen eine Pistole CZ 83 inclusive 100 Schuss Munition im Kaliber 7,65 mm an, wobei beide fälschlicherweise davon ausgingen, dass es sich bei der Pistole DWM 1904 um eine Pistole Luger P08 handelte. Dem Angeklagten kam es gerade darauf an, die wertvollere Pistole DWM 1904 zur gewinnbringenden Weiterveräußerung zu erhalten, um hierdurch seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die halbautomatische Pistole Modell CZ 83 Kaliber 7,65 mm mit der dazugehörigen Munition hatte er zuvor zwischen dem 18.03.2016 und dem 12.04.2016 bei "Hyena" für 800,- EUR erworben. Der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte W... erzielten in der Folge Einigkeit über das Tauschgeschäft und vereinbarten für dessen Abwicklung ein sogenanntes Real-Life-Treffen am 04.06.2016 am Busbahnhof in ... Marburg. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt am 04.06.2016 begaben sich der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte W... jeweils alleine zum vereinbarten Treffpunkt. Von dort gingen sie gemeinsam in den nahegelegenen ... Park, um dort den Tausch abzuwickeln. Währenddessen unterhielten sie sich lediglich über einen vorangegangenen erfolgreichen Waffenkauf des anderweitig Verfolgten W... über die Darknet-Plattform "Alphabay". Der Angeklagte interessierte sich nicht dafür, aus welchem Grund der anderweitig Verfolgte W... die Waffe haben wollte. Der anderweitig Verfolgte W... übergab daraufhin dem Angeklagten die in einer Laptoptasche mitgeführte Pistole DWM 1904 nebst 97 Stück Munition im Kaliber 9x19 mm, während dieser die Pistole CZ 83 nebst etwa 100 Stück Munition im Kaliber 7,65 mm aus seinem Rucksack herausholte und sie dem anderweitig Verfolgten W... aushändigte. Nachdem beide jeweils die ihnen übergebene Waffe begutachteten, machten sie sich auf den Rückweg zum Marburger Busbahnhof, wo sie sich trennten. Bei den Pistolen DWM 1904 Kaliber 9x19mm und CZ 83 Kaliber 7.65mm Browning sowie der jeweils dazugehörigen Munition handelt es sich um funktionsfähige erlaubnispflichtige halbautomatische Schusswaffen und Munition. Weder der Angeklagte noch der anderweitig Verfolgte W... verfügten zum Zeitpunkt der Übergabe über die hierfür erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis. Dies war dem Angeklagten bewusst.
- Waffengeschäft mit dem anderweitig Verfolgten St... Nach dem eben beschriebenen Tauschgeschäft zwischen dem Angeklagten und dem anderweitig Verfolgten W... am 04.06.2016 schrieb der anderweitig Verfolgte Mario St... unter seinem Pseudonym "Tzu" zu Beginn des Monats Juni 2016 den Angeklagten via "Bitmessage" an. Er äußerte diesem gegenüber den Wunsch, ein Gewehr Karabiner K31 erwerben zu wollen. Den Kontakt zum Angeklagten stellte zuvor der anderweitig Verfolgte W... über das Darknet-Forum "Deutschland im Deep Web" her. Der zu dieser Zeit einkommens- und vermögenslose Angeklagte einigte sich mit dem anderweitig Verfolgten St... auf einen Kaufpreis von 1.150,- EUR, um durch den gewinnbringenden Weiterverkauf seinen Lebensbedarf bestreiten zu können. Das Gewehr Karabiner K 31, Kaliber 7,5x55 mm GP 31, inkl. 160 Schuss Munition hatte der Angeklagte zuvor von Dennis N... in der Schweiz zum Preis von 500,- EUR erworben. Der Angeklagte vereinbarte daraufhin mit dem anderweitig Verfolgten St... für die Abwicklung des Geschäfts ebenfalls ein persönliches Treffen am Marburger Busbahnhof zur Übergabe von Waffe und Kaufpreis. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Anfang Juni 2016 begab sich der anderweitig Verfolgte St... gemäß der vorherigen Absprache mit einer Gitarrentasche zum Marburger Busbahnhof. Hierdurch wollte der Angeklagte eine Übergabe seiner eigenen als Spurenträger in Betracht kommenden Gitarrentasche, die er zum Transport des Gewehres verwendete, vermeiden. Der Angeklagte, der mehrere Tage zuvor bereits die Umgebung ausgekundschaftet hatte, ging auf den anderweitig Verfolgten St... zu und sprach diesen an. Dabei führte der Angeklagte zum Eigenschutz in seinem Schulterholster eine Pistole Ceska P-09 mit sich. Anschließend begaben sich beide in Richtung des nahegelegenen ... Parks, wobei sie ins Gespräch kamen und sich über Waffen und allgemeine Themen austauschten. Dabei waren sich beide einig, dass sich im Forum "Deutschland im Deep Web" viele Spinner herumtreiben. Im Park wartete an einer Sitzbank bereits die damalige Freundin des Angeklagten, Ursula Kathleen K... Diese musste der Angeklagte zuvor intensiv überreden, damit sie ihn begleitet und unterstützt. Sie führte eine schwarze Gitarrentasche bei sich, in der sich das in zwei Müllsäcken verpackte Gewehr K31 nebst Munition befand. Als der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte St... an der Bank angelangt waren, schickte der Angeklagte die anderweitig Verfolgte K... weg. Nachdem der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte St... sich bei der Übergabe des Gewehrs zunächst von Spaziergängern gestört fühlten, begaben sie sich zu einer entfernteren Bank. Dort nahm der Angeklagte das Gewehr Karabiner K 31, Kaliber 7,5x55 GP 31, nebst etwa 150 Patronen der Eidgenössischen Munitionsfabrik Thun, Kaliber 7,5x55 GP 31, aus seiner Gitarrentasche und übergab die Ware an den anderweitig Verfolgten 17-jährigen St..., wobei ihm dessen Alter nicht bekannt war. Der anderweitig Verfolgte St... packte das Gewehr und die Patronen in seine mitgebrachte Gitarrentasche und übergab dem Angeklagten daraufhin den vereinbarten Kaufpreis. Nach etwa einer Stunde begaben sich beide zurück in Richtung des Marburger Busbahnhofs, wo sie sich trennten. Bei dem Gewehr der Waffenfabrik Bern K31, Kaliber 7.5x55 GP31 und der Munition handelt es sich um eine einwandfrei funktionierende erlaubnispflichtige Schusswaffe und voll funktionsfähige erlaubnispflichtige Patronenmunition. Weder der Angeklagte noch der anderweitig Verfolgte St... verfügten zum Zeitpunkt der Übergabe über die hierfür erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis. Dies war dem Angeklagten auch bewusst.
- Waffengeschäft mit David S... a. Vorgeschichte / Verkaufsanbahnung David S... wurde am ... in München als Sohn iranischer Eltern geboren. Er lebte sozial zurückgezogen und war psychisch krank. Er litt an Autismus, einer posttraumatischen Belastungsstörung, sozialer Phobie, Wortfindungsstörungen, Depressionen, einer PC-Sucht und ADHS und hatte paranoide und narzisstische Züge. In seiner Zeit an der ...-Mittelschule in der Lerchenau in München war David S... darüber hinaus gezieltem Mobbing durch Mitschüler ausgesetzt, für das überwiegend türkisch- und balkanstämmige Jugendliche verantwortlich waren. Später entwickelte er einen Hass auf Jugendliche dieser Herkunftsländer. Am 29.05.2015 registrierte sich David S... unter dem Pseudonym "Maurächer" in dem Darknet-Forum "Deutschland im Deep Web". Dort suchte er spätestens ab diesem Zeitpunkt im Waffenforum offen und offensiv nach einer Pistole Glock nebst Munition. Darüber hinaus erwarb S... zum Zwecke eines anonymen Waffenerwerbs am 17.07.2015 aus seinem angesparten Vermögen Bitcoins im Wert von 2.320,- EUR. Bei einem Waffengeschäft fiel S... einmal auf einen Betrüger herein, an den er eine Anzahlung in Höhe von 500,- EUR geleistet hatte, ohne die Waffe zu erhalten. Außerdem nahm er Ende Juni 2015 im Forum "Deutschland im Deep Web" erfolglos an der Versteigerung einer Pistole Glock teil, die vom anderweitig Verfolgten Uwe F... unter dem Pseudonym "mike-bravo" angeboten wurde. S... erhielt dabei aufgrund eines zu geringen Gebots in Höhe von 1650,- EUR nicht den Zuschlag. Das Höchstgebot lag am 07.07.2015 bei 2100,- EUR. Zum Zwecke des Waffenkaufs wandte er sich ferner in einem für alle Nutzer einsehbaren Forenbeitrag an den zu diesem Zeitpunkt bereits vom Zollfahndungsamt Frankfurt am Main übernommenen Account "erichhartmann". Seitens der Zollbeamten, die den Account führten, erfolgte auf diese Anfrage jedoch keine Reaktion. Unter dem Pseudonym "Maurächer" nahm David S... im Darknet-Forum "Deutschland im Deep Web" anschließend erstmals Kontakt zum Angeklagten auf. In der Folge intensivierten beide ab dem 13.03.2016 die Verhandlungen über den Verkauf einer Waffe. Dabei nutzten sie den Nachrichtendienst "Bitmessage" und verschlüsselten die Nachrichten jeweils mit Hilfe eines PGP-Schlüssels, der einen Zugriff Dritter auf diese Nachrichten ausschließt. Trotz intensiver Verhandlungen und Nachfragen des S... über verschlüsselte Bitmessage-Nachrichten kam eine Einigung über einen Pistolenkauf zunächst nicht zustande. Grund hierfür waren unterschiedliche Vorstellungen der Beteiligten über die Abwicklung des Kaufs. Weil S... auf einer anonymisierten Abwicklung des Geschäfts bestand und folglich für eine Bezahlung mit Bitcoins eintrat sowie ein persönliches Treffen mit dem Angeklagten ablehnte, nahm der Angeklagte vom Waffenverkauf zunächst Abstand. Dem Angeklagten kam es nämlich aus Angst vor Betrügern gerade darauf an, ein sogenanntes Real-Life-Treffen durchzuführen und Bargeld zu erhalten. Gegen eine Bezahlung mit Bitcoins sträubte er sich, weil er mit dem Zahlungssystem nicht vertraut war. Nachdem S... über ein Jahr trotz intensiver Bemühungen vergeblich nach einer Waffe gesucht hatte, ließ er sich schließlich auf die Bedingungen des Angeklagten ein und verkaufte deshalb am 16.05.2016 seine erworbenen Bitcoins zu einem Preis von 3.299,- EUR. Dem zu diesem Zeitpunkt einkommenslosen Angeklagten war aufgrund der offen einsehbaren Nachrichten von S... im Waffenforum "Deutschland im Deep Web" bewusst, dass David S... dort bereits lange Zeit erfolglos nach einer Waffe gesucht hatte. Daher bot er diesem eine Pistole Glock 17 Gen. 4 an. Der Angeklagte verlangte von S... aufgrund seines Gewinnstrebens hierfür einen unüblich hohen Betrag von 4.000,- EUR, um durch den Verkauf seinen Lebensbedarf bestreiten zu können. S... ging auf dieses Angebot ein, weil er keine Alternative sah. Die voll funktionsfähige Pistole Glock 17 Gen. 4 im Kaliber 9x19 mm hatte sich der Angeklagte zuvor zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 18.03.2016 und dem 12.04.2016 auf einem Parkplatz in Prag in der Tschechischen Republik von dem unter dem Pseudonym "Hyena" agierenden Darknethändler mit etwa 100 Schuss 9x19 mm zum Preis von 1.600,- EUR verschafft. Die Waffe wurde ursprünglich von der slowakischen Glock-Niederlassung als scharfe Waffe vertrieben und über weitere Firmen am 11.03.2016 an die slowakische Firma T... verkauft, welche sie in eine Flobert-Waffe umfunktionierte. Am 18.03.2016 verkaufte die Firma T... die Waffe legal an den in der Slowakei anderweitig Verfolgten Jan H..., der die Waffe wiederum an Thomas Z... weiterverkaufte. Nicht ermittelt werden konnte, wann die Pistole in eine scharfe Waffe zurückgebaut wurde und auf welche Weise diese an den nicht namentlich bekannten Darknethändler "Hyena" gelangte. Am 18.05.2016 hob S... einen Betrag in Höhe von 4.000,- EUR von seinem Girokonto ab, um den vereinbarten Kaufpreis entrichten zu können. b. Verkaufsgeschäft Gemäß vorheriger Absprache über verschlüsselte Bitmessage-Nachrichten traf sich der Angeklagte am 20.05.2016 am Busbahnhof in ... Marburg, ..., persönlich mit David S... Der damals 18-jährige S... fuhr zu diesem Zweck am Abend des 19.05.2016 ohne Begleitung mit dem FlixBus von München über Frankfurt am Main nach Marburg. Der Angeklagte begab sich ebenfalls alleine zum vereinbarten Treffpunkt und traf dort auf S..., der trotz warmen Wetters in einem langen schwarzen Ledermantel erschien und einen erkennbar sehr nervösen und unruhigen Eindruck machte. Vom Treffpunkt gingen beide gemeinsam zum nahegelegenen ... Park. Dabei unterhielten sich beide über einen nicht näher bekannten Zeitraum insbesondere über Waffen im Allgemeinen. S... äußerte hierbei gegenüber dem Angeklagten zunächst den Wunsch, eine Maschinenpistole zu erwerben. Die vom Angeklagten angebotene defekte Maschinenpistole Radom PM 63 lehnte er jedoch mit dem Hinweis ab, er suche etwas "womit er direkt losballern" könne. Unter Außerachtlassung der aufgrund der Verkaufsumstände gebotenen Bedenken verkaufte und übergab der Angeklagte dem S... im ...-Park anschließend die voll funktionsfähige halbautomatische Pistole Glock 17 Gen 4 Kaliber 9x19 mm, Individualnummer ..., nebst mindestens 200 und höchstens 217 Schuss Munition der Marke Sellier & Bellot, Herstellungsjahr 2016, Kaliber 9x19 mm, zum Preis von insgesamt 4.000,- EUR. Dem Angeklagten war dabei die wahre Identität seines Kunden nicht bekannt. Nach der Gebrauchsabsicht fragte der Angeklagte David S... nicht. S... erzählte dem Angeklagten allerdings von sich aus, dass er die Waffe zum Selbstschutz benötige, da er in eine unsichere Gegend umziehen würde. Außerdem äußerte S... aufgebracht, sein Auto sei von Türken bzw. "Kanaken" zerkratzt worden. Dem Angeklagten war weder S...s Tatplan der Tötung einer Vielzahl von Menschen bekannt noch rechnete er mit der Durchführung einer solchen Tat. Dem Angeklagten war jedoch die fehlende Vertrauenswürdigkeit der im Waffenforum agierenden Personen bewusst. Die mit dem Pistolenverkauf über das Darknet verbundenen und erkennbaren Gefahren des Einsatzes von dort erworbenen Pistolen zur Begehung von Tötungsdelikten blendete er jedoch um seines Gewinnstrebens willen aus. S... übergab dem Angeklagten den vereinbarten Kaufpreis gemäß vorheriger Absprache in einer Stückelung von 40 100-EUR-Scheinen. Nach einer Aufenthaltszeit in Marburg von insgesamt 3:05 Stunden trat David S... die Rückreise mit dem FlixBus über Kassel nach München an und traf dort am 21.05.2016 um 00:10 Uhr ein. Nach dem ersten Treffen in Marburg am 20.05.2016, bei dem die Pistole Glock 17 Gen. 4 und die Munition übergeben wurden, fragte S... über den Nachrichtendienst "Bitmessage" am 30.05.2016 beim Angeklagten nach weiterer Munition an. S... hatte den Wunsch, weitere 500 Schuss Munition vom Angeklagten zu erwerben. Ihm standen aber aus seinen Ersparnissen lediglich noch 350,- EUR zur Verfügung. Der Angeklagte bestand jedoch auf einem Preis von 500,- EUR für 500 Patronen und kam aufgrund seines Gewinnstrebens S... deshalb nicht entgegen, weswegen sie sich auf den Verkauf von nur 350 Schuss Munition einigten. Dabei kam es dem Angeklagten wie bisher darauf an, sich durch den fortlaufenden gewinnbringenden Weiterverkauf von Waffen und Munition eine länger andauernde Einnahmequelle von gewisser Dauer und gewissem Umfang zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zu verschaffen. Beide vereinbarten daraufhin zum Zwecke der Übergabe der 350-, EUR und der Munition wiederum über verschlüsselte Bitmessage-Nachrichten ein zweites persönliches Treffen am 18.07.2016 am Marburger Busbahnhof. Nach einer Barabhebung am 16.07.2016 von 200,- EUR betrug S...s Kontostand lediglich noch 6,65 EUR. Nach einer weiteren Abbuchung für die FlixBus-Fahrt hatte sein Konto einen Negativsaldo von -38,35 EUR. David S... fuhr ohne Begleitung am 17.07.2016 mit dem FlixBus von München über Frankfurt am Main nach Marburg. Die Aufenthaltszeit betrug am 18.07.2016 wiederum 3:05 h, bevor er mit dem FlixBus über Frankfurt am Main nach München zurückkehrte. Diesmal trat S... selbstsicherer und gelöster auf und trug bei diesem Treffen ein Boss-Hemd, Lackschuhe und eine Bügelfaltenhose. Nachdem sich der Angeklagte ebenfalls alleine zum vereinbarten Treffpunkt begeben hatte, gingen beide erneut gemeinsam in den nahegelegenen ...-Park. Dabei fand zwischen dem Angeklagten und S... eine Unterhaltung statt, im Rahmen derer sich S... über "Kanaken" in seiner Wohngegend beschwerte und deshalb einen verärgerten Eindruck machte. Im weiteren Verlauf teilte er dem Angeklagten mit, er benötige die Munition, um diese gemeinsam mit seinen Freunden im Urlaub in Österreich zu verschießen. Falls nach seiner Urlaubsrückkehr noch Munition übrig sein sollte, werde er "vielleicht ein paar Kanaken" abknallen. David S... relativierte diesen Satz jedoch umgehend als Spaß. Der Angeklagte fragte daraufhin mehrfach S..., ob dieser "wirklich keine Scheiße damit baut". S... beteuerte mehrfach, dass er den Satz nicht ernst gemeint hätte. Obwohl der Angeklagte bei dieser Äußerung erschrak, entschied er sich dennoch für die Übergabe der weiteren Munition, da er nicht von der Ernsthaftigkeit der getätigten Äußerung ausging und folglich auch nicht mit der Begehung von Tötungsdelikten unter Verwendung der ausgehändigten Munition rechnete. Im ...-Park verkaufte und übergab der Angeklagte an S... mindestens 350 und höchstens 367 Patronen der Marke Sellier & Bellot, Herstellungsjahr 2016, Kaliber 9x19 mm, für die am 20.05.2016 veräußerte Pistole Glock 17 zum vereinbarten Kaufpreis von 350,- EUR. Diese Munition hatte der Angeklagte zuvor zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Mai 2016 bei einem persönlichen Treffen mit "Hyena" auf einem Parkplatz in Prag in der Tschechischen Republik erhalten, bei dem er insgesamt 500 Patronen Kaliber 9x19 mm zu einem Preis von 200,- EUR erworben hatte. Insgesamt übergab der Angeklagte bei beiden Treffen 567 gleichartige Patronen der Marke "Sellier & Bellot", Kaliber 9x19 mm, an David S... Nach der Übergabe der 350,- EUR begaben sich beide gemeinsam in das Schnellrestaurant McDonald’s und unterhielten sich dort bis S... zurück zum Busbahnhof musste. Dabei sprachen sie insbesondere über Waffen, Urlaub und die Wohnsituation von David S... Weder der Angeklagte noch David S... verfügten zum jeweiligen Zeitpunkt der Übergabe über die hierfür erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis. Dies war dem Angeklagten bewusst. Ein weiterer Waffen- und Munitionserwerb von Dritten erfolgte seitens S... nicht. Er erwarb lediglich am 28.06.2016 über den Internet-Versandhandel der Fa. G... ein Magazin für eine Glock 17 Gen. 4 für 19 Patronen zum Preis von 29,- EUR inkl. Versandkosten. c. Tatausführung durch David S... In der Folge kundschaftete David S... die Gegend um das Olympia-Einkaufszentrum online aus und machte mit der erworbenen Waffe Schießübungen im Keller der elterlichen Wohnung, wobei er 147 Patronen verschoss. Seinen schon länger gefassten Tatplan der Tötung mehrerer Menschen behielt er für sich und weihte niemand darin ein. Am 05.05.2016 erstellte S... bei Facebook einen Fake-Account mit dem Namen "selina akim", den er mit dem Profilbild eines jungen unbekannten Mädchens versah. Hierüber verfasste er eine Einladung in das Restaurant McDonald’s in der ... Str. am Olympia-Einkaufszentrum in München für den 22.07.2016 um 16:00 Uhr. David S... bezweckte hierdurch, mehrere türkisch- und balkanstämmige Jugendliche, die seinem Feindbild entsprachen, in das McDonald’s-Restaurant zu locken. Über Instagram und per Teamspeak lud S... weitere Personen, insbesondere auch frühere Mitschüler zu McDonald’s ein. Der Einladung folgte letztlich jedoch nur ein einziger früherer Mitschüler, der am Mobbing gegen ihn in der ...-Mittelschule beteiligt gewesen war. Dieser verließ die Tatörtlichkeit jedoch gegen 17:35 Uhr, ohne auf S... getroffen zu sein. Am 22.07.2016 verließ David S... zunächst um 14:00 Uhr die elterliche Wohnung und trug eine kostenlose Stadtteilzeitung aus. Gegen 15:00 Uhr kehrte er wieder in die elterliche Wohnung zurück, startete seinen PC und formatierte eine Festplatte. Außerdem hinterließ er auf seinen Desktop gut sichtbar die Datei "Ich werde jetzt jeden Deutschen Türken auslöschen egal wer.docx" mit dem Inhalt "Das Mobbing wird sich heute auszahlen. Das Leid was mir zugefügt wurde, wird zurückgegeben". Kurz vor 16:00 Uhr verließ David S... erneut die elterliche Wohnung in ... und begab sich zum McDonald’s-Restaurant in der ... Straße. Dort traf er sich zunächst kurzzeitig mit Samer Abdullah R..., den er während eines Aufenthaltes in der Psychiatrie kennengelernt hatte. Dieser hatte von dem Tatplan des David S... keine Kenntnis und wurde von diesem nicht eingeweiht. Gegen 17:05 Uhr begab sich David S... alleine in die Toilette im
- Obergeschoss des McDonald’s-Restaurants. Anschließend sondierte er innerhalb des Restaurants die Lage und hielt nach potentiellen Opfern Ausschau. Bevor er sich gegen 17:50 Uhr erneut in die Toilette im
- Obergeschoss ging, wählte er spätestens zu diesem Zeitpunkt eine schräg gegenüber der Toilettentüre sitzende Gruppe ihm nicht bekannter Jugendlicher als Opfer aus. Dabei handelte es sich um den 15-jährigen ...R..., den 13-jährigen ... A..., den 15-jährigen ... K..., den 14-jährigen ... L... sowie die beiden 14-jährigen ... S... und ... S... Um 17.51 Uhr trat David S... sodann aus der Toilette im
- Obergeschoss des Mc-Donald’s-Restaurants, ... München, in den dortigen Gastraum und setzte seinen zuvor gefassten Tatplan um. David S... gab mit der vom Angeklagten erworbenen Pistole Glock 17 Gen. 4 sowie der Munition Kaliber 9x19 mm innerhalb weniger Sekunden aus nächster Nähe insgesamt 18 Schüsse auf die oben genannten sechs Jugendlichen ab. Dabei rief S... "Wegen Euch musste ich sieben Jahre in Deutschland leiden!" und "Wegen Euch habe ich sieben Jahre hier in Deutschland gelitten!". Die fünf Jugendlichen ... R..., ... L..., ... K..., ... S... und ... S... verstarben infolge der von David S... abgegebenen Schüsse. ... A... erlitt infolge der von David S... abgegebenen Schüsse zwei Durchschussverletzungen der linken Gesichtsregion sowie des Brustkorb rechtsseitig. Dieser leidet noch immer physisch und psychisch erheblich an den Folgen der Schussverletzungen und musste sich mehrerer Operationen unterziehen. Im Anschluss eilte S... über die Treppe in das Erdgeschoss des Restaurants und verließ es über den Haupteingang Richtung ... Straße. Er bog nach rechts Richtung Saturn Elektromarkt, ... München, und gab um 17:52 Uhr mit der Pistole Glock 17 Gen. 4 aus einer Entfernung von ca. fünf bis 25 Metern insgesamt mindestens 16 Schüsse auf die sich dort befindenden Fahrzeuge und die zu Fuß flüchtenden Menschen ab. Dabei rief er "Wegen euch musste ich sieben Jahre lang leiden!", "Sieben Jahre habe ich das mitgemacht!", "Ich habe gemacht, was ich seit acht Jahren tun wollte!", "Ihr Ärsche seid selber schuld, Ihr habt mich gemobbt!", "Darauf habe ich seit sieben Jahren gewartet!, "Ihr habt mich sieben Jahre lang gemobbt!", "Jetzt ficke ich Euch Alle, jetzt ficke ich Euch Alle!", "Türken in Deutschland! Ich bin kein Kanake, ich bin Deutscher!", "Ich hasse Euch Moslems!", "Ihr habt den Tod ins Land geholt!", "Ihr scheiß deutschen Moslems!", "Scheiß Türken, ich bin Deutscher!" und "Ich bin Deutscher - ich bin hier geboren worden, wegen den Scheiß-Kanaken tue ich das!". Dabei traf er den 19-jährigen Giuliano-Josef K..., den 17-jährigen ... D... sowie den 27-jährigen Daniel H..., die aufgrund der Schussabgaben zuvor aus dem Außenbereich des Schnellrestaurants McDonald’s in Richtung ... Straße geflohen waren. Ferner traf David S... die ebenfalls zu Fuß flüchtende 45-jährige Sevda D..., den 60-jährigen Frank Uwe W... sowie die 44-jährige Lumnije A... Giuliano-Josef K..., ... D... und Sevda D... verstarben infolge der ihnen von S... zugefügten Schussverletzungen. Die angeschossenen Opfer Frank Uwe W... und Lumnije A... konnten sich in die Geschäftsräume der Fa. Saturn retten, während die anderen Opfer am Boden liegen blieben. Auf den am Boden liegenden bereits S... verletzten ... D... gab S... anschließend noch aus nächster Nähe einen weiteren Schuss ab. Dabei rief S... "Selber schuld! Die haben mich gemobbt!". Auf den ebenfalls am Boden liegenden S... verletzten H... schoss S... nicht mehr, da er diesen bereits für tot hielt. Der Geschädigte D
- H... erlitt eine Durchschussverletzung mit Eintritt im Bereich der sakralen Wirbelsäule unmittelbar rechts der Mittellinie. Diese Schussverletzung führte auch zu einer Verletzung des Dünndarms. Er ist infolge der Schussverletzung noch immer physisch und psychisch beeinträchtigt. Insbesondere leidet er noch an motorischen Problemen sowie an einer Beeinträchtigung der Nahrungsaufnahme und des Verdauungstrakts. Der Geschädigte F. U
- W... erlitt einen Oberschenkeldurchschuss. Infolge der Schussverletzung stellte sich eine Sepsis bei einem Wundinfekt am linken Oberschenkel ein, weshalb eine weitere stationäre Behandlung vom 08.09.2016 bis zum 23.09.2016 erfolgte. Die Geschädigte A... erlitt an beiden Beinen jeweils einen Unterschenkeldurchschuss. Sie hatte über mehrere Monate Schmerzen an beiden Beinen und war monatelang auf Gehhilfen angewiesen. Anschließend wartete S... die Grünlichtphase der Fußgängerampel ab und überquerte sodann die ... Straße auf dem Fußgängerüberweg zum Haupteingang des Olympia-Einkaufszentrums. Auf dem Weg dorthin rief David S... "Sieben Jahre hab ich das mitgemacht!", "Ich habe gewartet sieben Jahre!", "Ich hab gemacht, was ich seit acht Jahren tun wollte!", und "Ihr Ärsche seid selber schuld, Ihr habt mich gemobbt!". Im Erdgeschoss im Bereich der Rolltreppen eröffnete S... erneut das Feuer und schoss dort mindestens zweimal auf den 20-jährigen Dijamant Z..., der infolge der Schussverletzungen verstarb. Währenddessen schrie S... "Darauf habe ich seit sieben Jahren gewartet!", "Ihr habt mich sieben Jahre lang gemobbt! Jetzt ficke ich Euch alle, jetzt ficke ich Euch alle!", Türken in Deutschland! Ich bin kein Kanake, ich bin Deutscher!", "Ich hasse Euch Moslems!" und "Ihr habt den Tod ins Land geholt!". S... verließ das Einkaufszentrum über die mittlere Ebene des Parkdecks und begab sich anschließend auf das obere Parkdeck des Einkaufszentrums, wobei er aus der Ferne mehrere Schüsse auf Passanten und Fahrzeuge abgab. Von dort führte S... ein Streitgespräch mit dem auf seinem Balkon in der ... straße ...stehenden Anwohner Thomas S... S... gab daraufhin zwei weitere Schüsse in Richtung auf Thomas S... ab. Ein Splitter eines Geschoss oder der getroffenen Betonwand traf dabei den Geschädigten M
- N... im hinteren Bereich der linken Schulter, welcher sich zeitgleich auf seinem eine Etage tieferen Balkon aufhielt. Beim Geschädigten N... war zur Behandlung der Schussverletzung lediglich eine Wundreinigung erforderlich. Im Bereich des Parkdecks tätigte David S... folgende Ausrufe: "Ich bin kein Kanake, ich bin ein Deutscher!", "Ihr scheiß deutschen Moslems", "Scheiß Türken, ich bin Deutscher", und "Ich bin Deutscher - ich bin hier geboren worden, wegen den Scheiß-Kanaken tue ich das!". Außerdem rief S..., dass er iranischer Deutscher sei, Hartz IV-Empfänger sei, sich eine Waffe gekauft habe, schon mal in der Psychiatrie gewesen sei, sieben Jahre auf der Schule gewesen und gemobbt worden sei und dass er jetzt alle umbringe. Nach einem Fehlschuss eines Polizeibeamten auf David S... flüchtete dieser gegen 18:00 Uhr und versteckte sich in einem Fahrradabstellraum, bevor er sich um 20:26 Uhr nach Entdeckung durch die polizeilichen Einsatzkräfte selbst in der ...straße auf Höhe der Hausnummer ..., ... München, erschoss. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich im Rucksack von David S... noch 359 unbenutzte Patronen. S... gab mit der Pistole Glock 17 Gen. 4 insgesamt 59 Schüsse aus der vom Angeklagten erworbenen Munitionsmenge ab, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob es sich dabei um die am 20.05.2016 oder die am 18.07.2016 übergebenen Patronen handelte. Durch den Verkauf der Tatwaffe Glock 17 Gen. 4 mitsamt der entsprechenden Munition ermöglichte der Angeklagte diese Tat. Weder hatte der Angeklagte allerdings Kenntnis vom Tatplan des S..., noch billigte er diesen oder wollte dessen Ausführung. Die Schädigung von Personen an Leib und Leben durch die Verwendung der Waffe und der Munition durch S... hätte der Angeklagte jedoch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen. Hinsichtlich der durch Schüsse verletzten Geschädigten A..., H..., A..., W... und N... bejahte die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung.
- Waffenverkauf im Rahmen des durch Zollbeamte fingierten Scheingeschäfts am
- August 2016 Nach der Festnahme des unter dem Darknet-Pseudonym "sectorplantone" agierenden anderweitig Verfolgten W... am 27.07.2016 übernahm mit dessen Einverständnis das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main seinen "Bitmessage"-Account. Sodann nahm der Ermittlungsbeamte ZHS W... unter diesem Account per "Bitmessage" am 05.08.2016 mit dem Angeklagten Kontakt auf, um den Angeklagten im Rahmen eines Waffengeschäfts identifizieren und festnehmen zu können. Dabei knüpfte er an ein bereits zuvor zwischen dem anderweitig Verfolgten W... und dem Angeklagten angebahntes weiteres Waffengeschäft hinsichtlich eines Gewehrs VZ 61 an. Der Angeklagte, der trotz der von S... begangenen Tat weiterhin an der Durchführung von Waffengeschäften interessiert war, reagierte auf diese Anfrage umgehend und teilte dem vermeintlichen "sectorplantone" mit, dass er das Gewehr VZ 61 nicht liefern könne, da sein Verkäufer nach der Tat von München abgetaucht sei. Gleichzeitig führte der Angeklagte in der Nachricht jedoch alle noch bei ihm verfügbaren Waffen auf. Dabei handelte es sich um eine defekte Maschinenpistole Radom PM 63 in 9x18 mm mit Schalldämpfer und drei Magazinen, ein Gewehr VZ 58 in 7,62x39 mit 700 Schuss und vier Magazinen zum Preis von 5.000,- EUR und die Pistolen Glock 17 Gen.3 in 9x19 mit zwei Magazinen und 100 Schuss zum Preis von 3.000,-EUR, Glock 17 Gen.4 in 9x19 mm mit zwei Magazinen und 100 Schuss mit Zubehör zum Preis von 3.500,- EUR, eine CZ 75-SP01 Shadow in 9x19mm mit drei Magazinen und 100 Schuss zum Preis von 3.500,- EUR, eine CZ P09 in 9x19 mit einem Magazin und 100 Schuss und Zubehör zum Preis von 3.500,- EUR, eine HK P30L in 9x19 mit zwei Magazinen und 100 Schuss und Zubehör zum Preis von 3.500,- EUR. Der nicht offen ermittelnde Zollbeamte ZHS W... fragte beim Angeklagten daraufhin neben dem Gewehr VZ 58 nach einer weiteren Schusswaffe für seinen vermeintlichen Sohn an. Der Angeklagte ging ohne weitere Einwirkung durch ZHS W... sofort auf die Anfrage ein. Auf den seitens des Zollbeamten vorgeschlagenen Rabatt beim Kauf beider Waffen ging der Angeklagte Dagegen nicht ein. In der Folge einigten sich ZHS W... unter dem Account "sectorplantone" und der Angeklagte auf den Kauf eines vollautomatischen Gewehrs VZ 58 mit 700 Schuss in 7,62x39 mm sowie einer halbautomatischen Pistole Glock 17 Gen. 3 mit 100 Schuss in 9x19 mm zum Gesamtpreis von 8.000,- EUR. Das Gewehr VZ 58 hatte er zuvor von Robert R..., die Munition hierzu von Dennis N... erworben. Die Pistole Glock 17 Gen. 3 hatte der Angeklagte zuvor zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im März 2016 von "Hyena" zum Preis von 1.600,- EUR gekauft. Das Gewehr VZ 58 wurde in der Slowakei in eine Theaterwaffe umgebaut und anschließend durch Entfernung des Stifts und Verschweißung der Bohrungen wieder in eine scharfe Waffe zurückgebaut worden. Die Funktionsfähigkeit des Gewehrs wurde hierdurch jedoch nicht eingeschränkt. Die Pistole Glock 17 Gen. 3 wurde nach dem Umbau in eine Flobertwaffe wieder zurückgebaut und funktioniert einwandfrei. Dem Angeklagten kam es dabei gerade darauf an, sich aus den Einnahmen des gewinnbringenden Weiterverkaufs der Waffen eine erhebliche Einkommensquelle zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zu verschaffen. Im weiteren Verlauf vereinbarten beide die Übergabemodalitäten und einigten sich auf eine Übergabe der Waffen bei einem persönlichen Treffen am 16.08.2016 um 14.00 Uhr am Marburger Busbahnhof. Weiterhin täuschte ZHS W... dem Angeklagten einen vermeintlichen Fahrradunfall des anderweitig Verfolgten W... vor und fragte an, ob deswegen auch der vermeintliche Sohn des anderweitig Verfolgten die Waffen abholen könne. Hintergrund der Anfrage war, dass nur auf diese Weise der Zollbeamte ZI L... als vermeintlicher Sohn als Abholer zur Übergabe der Waffen erscheinen konnte, weil der Angeklagte den anderweitig Verfolgten W... ja bereits persönlich kannte. Am
- August 2016 begab sich daraufhin der Ermittlungsbeamte des Zollfahndungsamts Frankfurt am Main, ZI L..., als vermeintlicher Sohn des "sectorplantone" als Waffenkäufer zum Busbahnhof nach Marburg und wartete dort vereinbarungsgemäß auf einer Parkbank. Der Angeklagte begab sich mit seiner damaligen Freundin Ursula Kathleen K... ebenfalls zum Marburger Busbahnhof. Gegen 13:45 Uhr erschien der Angeklagte am vereinbarten Treffpunkt, während sich Ursula Kathleen K... in den nahegelegenen ...-Park begab. Auf Aufforderung des Angeklagten folgte der Zollbeamte ZI L... ihm zu einem Parkplatz im Bereich der ...-Str. ... in Marburg. Dort war der Pkw VW Lupo des Angeklagten geparkt, an dem der Angeklagte zuvor beide Kennzeichen abgeschraubt hatte. Der Angeklagte führte hierbei zum Eigenschutz bewusst eine schussbereite halbautomatische Pistole Ceska P-09, Kaliber 9 mm Luger, mit 12 Stück Patronenmunition im Schulterholster mit sich, die er zuvor von "Hyena" erworben hatte. Diese wurde nach dem Umbau in eine Flobertwaffe wieder zurückgebaut und funktioniert einwandfrei. Nachdem sich beide in den Pkw des Angeklagten eingestiegen waren, übergab der Angeklagte dem vermeintlichen Käufer, den er noch immer für den Sohn des anderweitig Verfolgten W... hielt, entsprechend der vorherigen Vereinbarung das voll funktionsfähige Gewehr Ceska VZ 58 mit 701 Schuss Munition sowie die halbautomatische Pistole Glock 17 Gen. 3 mit 101 Schuss Munition. Nach Prüfung der Waffen übergab der Zollbeamte ZI L... dem Angeklagten den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von insgesamt 8.000,- EUR. Anschließend packte ZI L... die Pistole Glock sowie die Munition in seinen mitgebrachten Rucksack. Das Gewehr Ceska VZ 58 steckte ZI L... in seine mitgebrachte Gitarrentasche. In der Folge verließen beide das Fahrzeug, um die Waffen gemeinsam zum Pkw des Zollbeamten ZI L... zu verbringen. Dabei erfolgte die Festnahme des Angeklagten durch am Übergabeort zur Absicherung eingesetzte Spezialeinsatzkräfte des Zolls. Die vom Angeklagten übergebenen beiden Waffen sowie die weitere von ihm mitgeführte Waffe wurden sichergestellt. Der Angeklagte verfügte nicht über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis. Dies war dem Angeklagten bewusst.
- Aufbewahrung von Waffen und Munition im Erddepot Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt gegen Ende des Jahres 2013 fasste der Angeklagte den Entschluss, seine bis dahin erworbenen Waffen und erworbene Munition in einem Erddepot zu lagern, um einen sicheren Ort für die Lagerung seiner illegalen Waffensammlung zu haben. Gemeinsam mit seinem Freund Kolja S... vergrub er die Waffen und Munition in einer Kiste in einem Waldstück in der Nähe des Autobahnkreuzes Köln-Ost an der Auffahrt von der BAB A 4 Richtung Köln-Zentrum und der BAB A 3 Richtung Oberhausen. In der Folge erwarb der Angeklagte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Internet eine Bundeswehrkiste und tauschte diese gegen die alte Kiste aus, um die darin gelagerten Waffen besser vor Umwelteinflüssen zu schützen. In dieser Kiste, auf die er jederzeit Zugriff hatte, bewahrte der Angeklagte diverse Waffen und Munition auf, die er zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben hatte, um sich durch erhebliche und wiederholte Einnahmen aus Verkäufen seinen Lebensbedarf bestreiten zu können. Dabei handelte es sich um eine voll funktionsfähige Pistole Ceska 75 SP-01 Shadow Kaliber 9x19 mm und eine voll funktionsfähige Pistole Glock 17 Gen. 4 Kaliber 9x19 mm, die er mit der dazugehörigen Munition zuvor von "Hyena" für jeweils 1.600,- EUR erworben hatte. Ferner bewahrte der Angeklagte dort eine vollautomatische Maschinenpistole Radom PM63 Kaliber 9 mm Makarow sowie einen für die Maschinenpistole Radom PM 63 passenden Schalldämpfer auf, die er beide von Robert R... erworben hatte. Die als Dekowaffe umgebaute und wieder zurückgeänderte Maschinenpistole Radom PM 63 ist aufgrund einer zu flachen Ausarbeitung des Schlagbolzens und einer zu schwachen Schließfeder dauerhaft funktionsunfähig, da die Patronen nicht mehr sicher gezündet werden können. Weiterhin befand sich im Erddepot eine voll funktionsfähige Pistole Heckler & Koch P 30L, Kaliber 9x19mm, die er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Juni 2016 von "Hyena" für 1.600,- EUR erworben hatte. Schließlich hatte der Angeklagte noch drei Beutel mit Munition in die Kiste gelegt. Dabei handelte es sich jeweils um Patronen im Kaliber 9x19 mm mit Vollmantelgeschoss. In einem Beutel befanden sich 300 Patronen, in einem Beutel 82 Patronen und einem Beutel 98 Patronen. Darüber hinaus befanden sich noch weitere zwei Patronen .22 lfb in der Kiste. Die Munition hatte der Angeklagte jedenfalls nach September 2013 entweder von Dennis N... alias "clultimate" oder von "Hyena" erworben. Eine genauere Zuordnung der Munition war nicht mehr möglich. Diese Waffen und Patronen bewahrte der Angeklagte von im Einzelnen nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten nach deren Erwerb jeweils bis zum
- August 2016 bewusst in der Kiste auf. Der Angeklagte grub die Kiste regelmäßig aus, um Waffen und Munition einzulagern oder zum Verkauf oder zur Anfertigung von "Proofpics" zu entnehmen, d.h. Lichtbilder der mit einer entsprechenden Beschriftung versehenen angebotenen Waffen und Munition zum Nachweis der Glaubwürdigkeit des Verkäufers. Weder der Angeklagte noch der anderweitig Verfolgte S... verfügten über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis. Dies war dem Angeklagten bewusst. III. Weitere nicht zur Verurteilung gelangte Waffenverkäufe des Angeklagten Im Jahr 2016 kam es im Rahmen des vom Angeklagten über das Darknet betriebenen Waffenhandels noch zu den nachbenannten weiteren Waffengeschäften, wobei es dem Angeklagten dabei ebenfalls darauf ankam, sich aus den wiederholten Verkäufen eine nicht unerhebliche Einnahmequelle zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zu verschaffen. Die von "Kronos" erworbenen Pistolen CZ 82/83 verkaufte und übergab er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Anfang Februar 2016 in Köln an den Zeugen U
- F... sowie zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2016 an eine weitere unbekannte Person zu einem Preis von jeweils 1.000,- EUR. An Uwe F... händigte er dabei zusätzlich 100 Schuss Munition aus, an den unbekannten Käufer 10 Schuss Munition. Die von "Clultimate" erworbene Pistole SIG P210 mit zwei Magazinen und etwa 150 Schuss verkaufte er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2016 in einer Tiefgarage am ... in Köln für 2.000,- EUR an den unter dem Darknetpseudonym "Suppenpeter" agierenden Zeugen A
- M... Gegen Ende Februar 2016 verkaufte er wiederum in einer Tiefgarage am ... die zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Februar 2016 von "Hyena" erworbene Pistole CZ 83 mit 200 Schuss Munition zum Preis von 1.500,- EUR an M... Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im März 2016 verkaufte er an M... in einer Tiefgarage am ... in Köln noch die im März 2016 von "Hyena" erworbene Pistole Glock 17 Gen. 4 nebst Munition zum Preis von 3.500,- EUR. Schließlich verkaufte er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Mai 2016 am Busbahnhof in Marburg an M... die von "clultimate" erworbene Pistole ERMA Mod. 452 mit 120 Schuss Munition .22 lfb zu einem Preis von 700,- EUR. Die zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Januar oder Februar 2016 von "Hyena" erworbene Glock 17 Gen. 3 verkaufte er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2016 im Kölner ... Park an den Käufer mit dem Darknet-Pseudonym "Pitbull" zu einem Preis von 3.000,- EUR Die von "Hyena" erworbene Pistole Glock 19 verkaufte er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2016 im Kölner ... Park an den Käufer mit dem Darknet-Pseudonym "Fritzenkötter" zu einem Preis von 3.500,- EUR. Die von "Hyena" zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Mai 2016 erworbene Pistole Heckler & Koch P30L verkaufte er im Juni 2016 im ... Park in Marburg zu einem Preis von 4.000,- EUR an den Käufer mit dem Darknet-Pseudonym "Kamerad". IV. Nachtatverhalten Der Angeklagte wurde unmittelbar nach seiner Festnahme am 16.08.2016 als Beschuldigter durch Ermittlungsbeamte des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main vernommen. Dabei verzichtete er auf die Beiziehung eines Verteidigers und machte umfangreiche Angaben zu den von ihm vollzogenen Waffengeschäften, obwohl er weder hierzu gedrängt wurde noch sich hierzu gedrängt sah. Er benannte nicht nur vollumfänglich die von ihm erworbenen und verkauften Waffen, sondern auch zusätzlich die jeweils verwendeten Pseudonyme aller seiner Lieferanten sowie Kunden. Insbesondere machte er auch nähere Angaben zu den Waffenverkäufern "Hyena", "Kronos" und "Clultimate". Weitere über seine Angaben hinausgehende von ihm vorgenommene Waffengeschäfte konnten nicht festgestellt werden. Des Weiteren schilderte er über seine Tatbeteiligung hinaus auch die Beteiligung weiterer Personen an einzelnen Taten. So gab er an, dass ihn sein damals bester Freund Kolja S... in Kenntnis des Zwecks der Fahrten mehrfach zu Waffenkäufen ins Ausland begleitete bzw. seinen Pkw zur Verfügung stellte. Er führte auch aus, dass Kolja S... gemeinsam mit ihm die in einer Kiste am Autobahnkreuz Köln-Ost befindlichen Waffen dort vergraben hatte. Außerdem gab er an, dass ihn seine damalige Freundin Ursula Kathleen K... mehrfach bei Fahrten zu Waffengeschäften ins Ausland in Kenntnis des Zwecks der Fahrten begleitete. Von diesen Tatbeteiligungen hatten die Ermittlungsbeamten zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis. Diese hätten ohne die Aussage des Angeklagten auch nicht in dieser Weise aufgeklärt werden können. Von den Lieferanten und Abnehmern waren den Ermittlungsbeamten bis zu diesem Zeitpunkt lediglich die Verkäufe an die anderweitig Verfolgten St... und W... sowie an David S... bekannt. Die Angaben des Angeklagten waren daher geeignet, vier weiterer Ermittlungsverfahren einzuleiten. Gegen K. S... wurde unter anderem wegen des Verdachts der unerlaubten Einfuhr und des unerlaubten Besitzes von Kriegswaffen sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Schusswaffen und Munition ein Ermittlungsverfahren geführt. Dieser wurde daraufhin vom Amtsgericht Köln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Bezüglich U. K. K... wurde wegen ihrer Tatbeteiligungen ebenfalls ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, das zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht abgeschlossen war. Weiterhin wurde gegen R. R... mit dem Pseudonym "Kronos", dessen Identität aufgrund einer früheren Verurteilung bereits bekannt war, wegen der Waffenverkäufe an den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dieser wurde durch das Landgericht Oldenburg deswegen bereits verurteilt. Die Angaben hinsichtlich des Verkäufers "Hyena" führten zwar zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Unbekannt, waren jedoch nicht zu dessen Identifizierung ausreichend. Hinsichtlich des Verkäufers "Clultimate" sowie der vom Angeklagten benannten Abnehmer waren die Angaben für deren sichere Identifizierung ebenfalls nicht ausreichend, so dass insoweit die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens jeweils nicht möglich war. Sofern Abnehmer später identifiziert worden sind, ist dies infolge weiterer von den Angaben des Angeklagten unabhängiger Ermittlungen geschehen. Darüber hinaus gab der Angeklagte seinen PGP-Schlüssel bekannt und stellte dem Zollfahndungsamt Frankfurt am Main seine im Darknet benutzten Passwörter sowie seinen Account mit dem Namen "Rico" für weitere Ermittlungszwecke zur Verfügung. Der verdeckte Einsatz des Accounts war aufgrund der Presseberichterstattung über die Festnahme des Angeklagten jedoch nicht mehr möglich. Der Angeklagte verhielt sich auch im weiteren Verlauf des gegen ihn geführten Verfahrens kooperativ und stand neben dem Zollfahndungsamt Frankfurt am Main auch dem Bayerischen Landeskriminalamt und dem Bundeskriminalamt zu weiteren Vernehmungen zur Verfügung, in denen er auch zu seinen Lieferanten und Abnehmern Angaben machte. Gegenüber dem Zeugen D
- P
- S..., der sich ebenfalls in der JVA Erding in Untersuchungshaft befand und in der Nachbarzelle untergebracht war, erwähnte der Angeklagte während der Untersuchungshaft in der JVA Erding jedoch, dass er sich vorstellen könne, nach seiner Entlassung aus der Haft an das zum Gedenken der Opfer der Tat des S... errichtete Denkmal vor dem Olympia-Einkaufszentrum zu reisen und dort "Rico was here" darauf zu schreiben. D. Beweiswürdigung I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen II. Feststellungen zum Sachverhalt
- Vorgeschichte (Entwicklung des Waffenhandels des Angeklagten) Die insoweit getroffenen Feststellungen beruhen insbesondere auf dem Geständnis des Angeklagten, das dieser über seinen Verteidiger vortragen ließ. Der Angeklagte gab darüber hinaus eine von ihm geschriebene Liste mit allen von ihm getätigten Ein- und Verkäufen von Waffen ab, die er im Laufe der Hauptverhandlung noch durch eine weitere Liste ergänzte. Diese wurden vom Verteidiger verlesen und vom Angeklagten als richtig anerkannt. Darin führte er aus, dass er im Sommer 2012 von dem Verkäufer Robert R... mit dem Darknet-Pseudonym "Kronos" auf einem Parkplatz in Bratislava (Slowakei) ein Sturmgewehr VZ 58 in 7,62 x 39 mm mit 70 Schreckschusspatronen im Kaliber 7,62 x 39 mm und vier Magazinen zum Preis von 3.500,- EUR erworben habe. Ebenfalls im Sommer 2012 habe er auf einem Parkplatz in Prag (CZ) von "Kronos" eine Maschinenpistole WZ Radom 63 in 9 x 18 mm mit Schalldämpfer, vier Magazinen, 100 Schuss Munition im Kaliber 9mm Makarow sowie 20 weiteren Schuss Munition eines unbekannten Kalibers zum Preis von insgesamt 4.000,- EUR und zwei Pistolen CZ 82/83 Kaliber 9 x 18 mm mit 150 Schuss Munition Kaliber 9 mm Makarow zum Preis von 1.000,- EUR erworben. Die erworbene Munition habe er entweder verkauft oder selbst verschossen. Zwischen September und Oktober 2013 habe er darüber hinaus von dem Verkäufer Dennis N... mit dem Darknet-Pseudonym "Clultimate" am Kloster ... in der Schweiz einen Karabiner K31 in 7,5 x 55 mm mit ca. 160 Schuss Munition zum Preis von 500,- EUR sowie eine Pistole SIG P210 in 9mm Luger mit 200 Schuss im Kaliber 9 x 19 mm zum Preis von 1.800,- EUR erworben. Des Weiteren habe er von "Clultimate" zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Oktober und Dezember 2013 ebenfalls am Kloster ... eine Pistole ERMA Mod. 452 im Kaliber .22 lfb mit 100 Schuss Munition im Kaliber .22 lfb zum Preis von 1.000,- EUR sowie weitere 1000 Schuss Munition im Kaliber 7,62 x 39 mm zum Preis von 700,- EUR gekauft. Von dem namentlich nicht bekannten Verkäufer mit dem Darknet-Pseudonym "Hyena" habe er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Januar oder Februar 2016 auf einem Parkplatz eines McDonald’s-Restaurants in Prag (CZ) eine Pistole Glock 17 Gen. 3 in 9mm Luger mit 100 Schuss Munition Kaliber 9x19 mm zum Preis von 1.600,- EUR übernommen. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Februar oder März 2016 habe er von "Hyena" auf einem Parkplatz in Prag (CZ) eine Pistole Glock 19 in 9mm Luger mit 100 Schuss 9x19 mm zum Gesamtpreis von 1.600,- EUR sowie eine Pistole CZ 83 in 7,65x17 mm mit 100 Schuss Munition 7,65x17 mm für 800,- EUR erworben. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im März oder April 2016 habe er von "Hyena" auf einem Parkplatz in Prag (CZ) zwei Pistolen Glock 17 Gen. 3 und Glock 17 Gen. 4 jeweils in 9mm Luger mit jeweils 100 Schuss Munition Kaliber 9x19 mm zum Preis von jeweils 1.600,- EUR gekauft. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im April oder Mai 2016 habe er von "Hyena" auf einem Parkplatz in Prag (CZ) eine Pistole Glock 17 Gen. 4 in 9x19 mm mit 100 Schuss 9x19 mm für 1.600,- EUR, eine Pistole CZ 83 im Kaliber 7,65x17mm mit 100 Schuss 7,65x17 mm zum Preis von 800,- EUR sowie eine Pistole CZ 75 Sp01 Shadow in 9x19 mm mit 100 Schuss 9x19 mm zum Preis von 1.600,- EUR erworben. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Mai 2016 habe er von "Hyena" auf einem Parkplatz in Prag (CZ) eine Pistole Glock 17 Gen. 4 in 9x19 mm mit 100 Schuss 9x19 mm für 1.600,- EUR, eine Pistole Heckler & Koch P30L in 9x19 mm mit 100 Schuss 9x19 mm zum Preis von 1.600,- EUR sowie weitere 500 Schuss 9x19 mm zum Preis von 200,- EUR übernommen. Schließlich habe er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Juni 2016 auf einem Parkplatz in Prag (CZ) noch eine Pistole Heckler & Koch P30L in 9x19 mm mit 100 Schuss 9x19 mm zum Preis von 1.600,- EUR und eine Pistole CZ P09 in 9x19 mm mit 100 Schuss 9x19 mm und 100 Schuss Munition .22 lfb zum Preis von insgesamt 1.600,- EUR erworben. Jeder dieser Waffenkäufe sei über das Darknet angebahnt worden. Alle Treffen seien ausnahmslos sogenannte Real-Life-Treffen gewesen, d.h. er habe sich mit jedem Verkäufer der jeweiligen Waffe persönlich getroffen. Der Sachverständige Prof. Dr. N... führte aus, der Angeklagte habe als ursprünglichen Grund für den Waffenkauf seine Sammlerleidenschaft genannt. Er habe sich deshalb zunächst im Internet und später im Darknet über scharfe Waffen informiert. Im Darknet hätte er schließlich den Verkäufer "Kronos" ausfindig gemacht. Die Festnahmen von "Kronos" und "Clultimate" hätte er ausgeblendet. Die Risiken des Waffenhandels hätte er nicht reflektiert und verdrängt. Der Angeklagte habe weiter angegeben, immer mehr und immer größere Waffen gewollt zu haben. Für den Erwerb neuer Waffen habe der Angeklagte nach eigenen Angaben auch andere Waffen verkaufen müssen. Durch den tieferen Einstieg ins Waffengeschäft mit automatischen Waffen hätte er die lukrative Seite entdeckt und den Waffenhandel zu einem wesentlichen Aspekt seines Lebens gemacht. Die Waffengeschäfte hätten ihm schließlich finanziellen Rückhalt gegeben. Der Verlust seines Arbeitsplatzes hätte ihn daher nicht so sehr getroffen, da er mit dem Waffenhandel mehr verdient hätte. Er hätte auch seine Freundin in den Waffenhandel einbezogen, die jedoch immer versucht habe, ihn hiervon abzubringen. Der Angeklagte bestätigte diese Angaben wiederum als richtig. An der Richtigkeit der Angaben des erfahrenen Sachverständigen Prof. Dr. N... bestanden daher keine Zweifel. Die Angaben zu den ersten Waffengeschäften des Angeklagten decken sich darüber hinaus mit den hierzu gemachten Ausführungen der Zeugen S..., S... und S... sowie der Zeugin K..., wobei letztere über den Vernehmungsbeamten ZI L... eingeführt wurde. Der Zeuge S... führte hinsichtlich der ersten Waffengeschäfte des Angeklagten aus, dieser habe ihm erzählt, dass er diese mit einer Person namens "Kronos" getätigt hätte. Auch hätte er in der Schweiz illegal Waffen erworben. Der Angeklagte habe ihm gesagt, dass dessen Sammelleidenschaft im Vordergrund gestanden hätte. Wegen des schnellen Geldes hätte er den Handel fortgesetzt. Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen S... überzeugt, da sich diese vollumfänglich mit den Aussagen des Angeklagten hierüber decken. Der Zeuge S... führte aus, dass er den Angeklagten im Alter von etwa 10 Jahren kennengelernt habe und dieser sein bester Freund gewesen sei. Zu den Waffengeschäften des Angeklagten sagte er aus, dass dieser seine erste scharfe Waffe 2013 in der Schweiz nahe der Grenze zu Deutschland erworben hätte. Er glaube, dass der Angeklagte damals einen Karabiner K31 für 500,- EUR und eine Pistole Sig Sauer P210 für 1800,- EUR erworben habe. Er habe den Angeklagten auf dessen Bitte dorthin gefahren. Es habe ihn gereizt, etwas Spannendes und Verbotenes zu unternehmen. Außerdem sei er über eine Abwechslung erfreut gewesen. Er habe weder für die Waffenkäufe Geld beigesteuert noch habe er aus dem Verkauf Geld erhalten. In der Schweiz habe der Angeklagte ihm nahe gelegt, dass er zwei Stunden spazieren gehe. Für diese Zeitdauer habe er dem Angeklagten seinen Autoschlüssel überlassen. Der Angeklagte habe dabei eine Gitarrentasche mit sich geführt. Außerdem seien sie mit seinem Auto auch einmal nach Bratislava zu einem Waffenkauf gefahren. Dies könnte etwa im Jahr 2013 gewesen sein. Er könne sich nur noch erinnern, dass der Angeklagte dabei etwa 3.500,- EUR für eine Waffe bezahlt habe. Auch damals sei er wieder für zwei Stunden vom Angeklagten am Marktplatz abgesetzt worden. Danach hätten sie nur noch kurz die Waffe begutachtet, bevor sie wieder zurückgefahren seien. Sein Fahrzeug sei hierfür nicht speziell ausgestattet worden. Von einem Weiterverkauf habe der Angeklagte damals nichts erwähnt. Im gemeinsamen Chat hätten beide damals Codewörter benutzt, wenn sie sich über die Waffen unterhalten hätten. Ab 2014 habe die Freundschaft zum Angeklagten jedoch Risse bekommen. Danach habe er dem Angeklagten lediglich einmal noch sein Auto geliehen für eine Fahrt in die Tschechische Republik. Begleitet habe er den Angeklagten seitdem nicht mehr. 2016 sei der Angeklagte zu seiner Freundin nach Marburg gezogen. Zur Motivation des Angeklagten hinsichtlich des Waffenhandels gab der Zeuge S... an, dass der Angeklagte ein persönliches Sammelinteresse gehabt habe. Zu Beginn seien keine Verkäufe geplant gewesen. Im weiteren Verlauf habe sich der Angeklagte seiner Einschätzung zur Folge allerdings eine zusätzliche Einnahmequelle schaffen wollen. Denn nach der Entlassung bei der Fa. UPS habe der Angeklagte des Öfteren finanzielle Engpässe gehabt. Die Verkäufe hätten sich beim Angeklagten positiv auf dessen finanzielle Situation ausgewirkt, da eine finanzielle Unterstützung des Angeklagten dann nicht mehr erforderlich gewesen sei. Über die Gefahren des Waffenhandels habe er nie mit dem Angeklagten gesprochen. Der Angeklagte habe sich bei den Waffengeschäften lediglich nicht wohl gefühlt, weil er Angst gehabt habe, dass er betrogen, ausgeraubt oder umgebracht werde. Er wisse nicht, ob der Angeklagte an jede interessierte Person Waffen verkauft hätte. Nachdem er von dem Waffen- und Munitionshandel erfahren habe, habe er dem Angeklagten jedoch gesagt, dass er sich ein anderes Hobby suchen solle. Er könne sich jedoch nicht mehr genau erinnern, wann dies gewesen sei. Der Zeuge S... war bemüht, sich an die Vorfälle zu erinnern. Er zeigte keinerlei Belastungseifer. Der Zeuge S... legte auch eigenes Fehlverhalten offen. Seine Angaben deckten sich mit denen des Angeklagten. An der Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben hatte das Gericht keine Zweifel. Zur Vernehmung der Zeugin U
- K
- K... am 16.08.2016, die in der Hauptverhandlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch machte, gab der Zeuge ZI L... vom Zollfahndungsamt Frankfurt am Main an, dass diese bei der Vernehmung in Tränen ausgebrochen sei. Sie habe zunächst bestritten, illegale Waffen beim Angeklagten gesehen zu haben. Nachdem der Angeklagte aber ihre Beteiligung eingeräumt habe und ihr dies nach entsprechender Belehrung vorgehalten worden sei, habe sie glaubhaft dargelegt, durch die zum Angeklagten bestehende emotionale Beziehung in die Sache hineingerutscht zu sein. Die Zeugin habe weiter ausgesagt, an den Angeklagten appelliert zu haben, mit dem Waffenhandel aufzuhören. Sie wäre kurz davor gewesen, den Angeklagten anzuzeigen, hätte sich jedoch nicht getraut. Im Jahr 2016 hätte sie den Angeklagten etwa sechsmal in die Tschechische Republik zu Waffengeschäften begleitet. Sie wäre auch bei dem Verkauf an den Zeugen St... dabei gewesen. Zum Versteck der Waffen habe sie angegeben, dass sich dieses vermutlich im Raum Köln in der Nähe einer Autobahn befände. Sie hätte den Eindruck gehabt, dass die Waffen den Angeklagten "geil" machen würden. Der Zeuge ZI L... machte sehr ausführliche und detailreiche Angaben. Seine Erinnerung war gut. An seiner Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben bestehen für das Gericht keine Zweifel. Zur Vorgeschichte gab der Zeuge S... an, den Angeklagten im Rahmen einer gemeinsamen beruflichen Tätigkeit im März 2015 kennengelernt zu haben. Man habe ein knappes Jahr zusammengearbeitet und sich gut verstanden. Der Angeklagte habe ihm auch nach etwa zwei bis drei Monaten offenbart, dass er Waffengeschäfte betreibe. Er fahre zu diesem Zweck mit seinem VW Lupo in die Schweiz und Teile Osteuropas Der Angeklagte habe ihm ferner im Beisein von weiteren Kollegen erzählt, dass er in seinem Fahrzeug auf der Rückbank scharfe Waffen in Plastiktüten eingewickelt hätte. Er selbst habe zunächst am Wahrheitsgehalt der Geschichte gezweifelt und sei davon ausgegangen, dass die Waffen keine scharfen Waffen seien. Der Angeklagte habe ihm aber sogar eine Pistole und Patronen sowie Fotos seiner Waffenkiste gezeigt und von fünf bis sieben erfolgreichen Waffengeschäften berichtet. Nach seiner Kündigung habe der Angeklagte ihm erzählt, dass er keinen Bock mehr auf Leiharbeit hätte und lieber seinen Waffengeschäften nachgehe. Außerdem habe ihm der Angeklagte als Grund für den Umzug nach Marburg genannt, dass die Lage dort besser wäre, um nach Osteuropa zu fahren. Er habe den Angeklagten mehrfach hinsichtlich der Waffengeschäfte gewarnt, dass dieser mit diesem "Unfug" aufhören solle. Die Angaben des Zeugen S... waren glaubhaft. Seine Angaben waren nicht von Be- oder Entlastungseifer, sondern erkennbar von dem Bemühen um Objektivität geprägt. Am Vorliegen einer wahrheitsgemäßen Aussage hat das Gericht keine Zweifel. Ferner führte der der Zeuge ZOI H... vom Zollfahndungsamt Frankfurt am Main zur Auswertung der Datenträger des Angeklagten aus, dass er unter anderem ca. 12.000 Bilder auf Zusammenhänge zu strafbarem Verhalten des Angeklagten untersucht habe. Darunter hätten sich zahlreiche Bilddateien befunden, die Waffen und Munition zeigten und als Angebot mit einer entsprechenden Beschriftung zum Nachweis der Glaubwürdigkeit des Verkäufers versehen gewesen seien. Es habe sich dabei um "Proofpics" gehandelt. Aus der Auswertung habe sich auch ergeben, dass Attila A..., Kolja S... und Angelo S... vom Waffenhandel des Angeklagten gewusst hätten. Zusätzlich schrieb der Angeklagte in einem Brief an seine ehemalige Freundin Ursula Kathleen K... vom 03.09.2016 auch, dass er sie mit reingezogen habe, obwohl diese immer gewollt habe, dass er damit aufhöre. Er habe aber auf sie eingeredet bis sie nachgegeben habe. Dieser Brief kam in der Hauptverhandlung zur Verlesung. Die Kammer war aufgrund dieser Aussagen überzeugt, dass der Angeklagte mehrfach auf die Gefahren eines Waffenverkaufs hingewiesen wurde. Angesichts der Angaben des Zeugen S... sowie der Aussagen des Sachverständigen Prof. Dr. N..., des Zeugen S... und des Zeugen ZOI H... besteht für die Kammer zudem kein Zweifel, dass es dem Angeklagten unabhängig von den hiermit verbundenen Gefahren und Risiken vielmehr gerade darauf ankam, sich durch die Waffengeschäfte eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht zu verschaffen. Die Kammer war auch davon überzeugt, dass die anderweitig Verfolgten K... und S... sich nur aufgrund des Einwirkens des Angeklagten an dessen Taten beteiligt hatten. Zum Forum "Deutschland im Deep Web" führte die Zeugin KHK’in K... vom Bundeskriminalamt aus, dass dieses im Zuge der Ermittlungen gegen den Betreiber des Forums sichergestellt worden sei und in diesem Zeitpunkt insgesamt 23.000 registrierte User verzeichnet habe. Demgegenüber habe nicht ermittelt werden können, wie viele Personen das Forum tatsächlich genutzt hätten. Für gewöhnlich laufe ein Waffengeschäft über dieses dergestalt ab, dass der Verkäufer ein Angebot öffentlich einstelle. Der Kauf erfolge dann jedoch regelmäßig über PGPverschlüsselte persönliche Nachrichten zwischen den einzelnen Nutzern. Diese seien für das BKA ohne den entsprechenden PGP-Schlüssel auch nach der Sicherstellung nicht einsehbar. Die Administratorensicht ermögliche nur die Information über einen Kontakt zwischen den einzelnen Nutzern. Der Inhalt der Nachrichten sei jedoch nicht sichtbar. Der Waffenbereich des Forums "Deutschland im Deep Web" sei zuvor bereits am 27.11.2015 vom Betreiber nach den Terroranschlägen von Paris einmal wegen des zunehmenden Öffentlichkeitsinteresses abgeschaltet worden, da der Verdacht bestanden habe, dass die Waffen für die Anschläge in dem Forum erworben worden seien. Der Verdacht habe sich jedoch nicht bestätigt, so dass das Forum vom Betreiber am 02.01.2016 wieder eröffnet worden sei, nachdem sich die Lage beruhigt hätte. Für die Nutzer sei angesichts der veröffentlichten Kommentare jedoch klar gewesen, dass die Abschaltung im Zusammenhang mit den Anschlägen von Paris erfolgt sei. Die Abschaltung sei auch vom Angeklagten kommentiert worden. Dieser habe die Löschung bedauert. In dieser Nachricht, welche verlesen wurde, schrieb der Angeklagte am 28.11.2015 um 00.02 Uhr, dass es echt schade sei, dass die Waffensektion weg sei. Er habe in drei Jahren dort zwei gute Männer gefunden, mit denen man Geschäfte machen könne. So viele ehrliche Händler finde man auf Alphabay und Co., wenn es um Waffen gehe, nicht. Die Zeugin KHK’in K... machte ihre Ausführungen in der gebotenen Sachlichkeit. Sie zeigte keinen Belastungseifer und wies auf Punkte, zu denen sie keine Ermittlungen durchgeführt hatte, deutlich hin. Die Kammer folgt in ihren Angaben in vollem Umfang. Der Zeuge ZAI V... vom Zollfahndungsamt Frankfurt am Main teilte schließlich mit, er habe etwa drei Monate lang die bei Kolja S... und dem Angeklagten sichergestellten Datenträger des Angeklagten nach be- oder entlastenden Hinweisen hinsichtlich der Waffengeschäfte des Angeklagten ausgewertet und durchsucht. Daraus habe sich ergeben, dass der Angeklagte seine Darknetkommunikation anstatt mit Standard-E-Mail-Programmen mit der Anwendung Bitmessage abwickelte, wobei er die Nachrichten zusätzlich mit einem PGP-Schlüssel verschlüsselt habe. Besonders auffällig bei der Auswertung des Mobiltelefons des Angeschuldigten sei eine Vielzahl von Bilddateien gewesen, "Proofpics", die Waffen und Munition zeigten und als "Angebot" mit einer entsprechenden Beschriftung versehen gewesen seien. In einem aufgefundenen Chat mit Kolja S... habe der Angeklagte diesem sogar erzählt, dass er in Frankfurt am Main einen Kriminellen getroffen habe, um die Drogenszene für eine Erweiterung seines Geschäftsfeldes "abzuchecken". Der Angeklagte und Kolja S... hätten in dem Chat auch Codewörter für Waffen benutzt. Der Zeuge ZAI V... berichtete in der gebotenen Objektivität und Kürze von seinen Wahrnehmungen. Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit seiner Angaben überzeugt.
- Taten Der Angeklagte ließ über seinen Verteidiger vortragen, dass er alle in der Anklageschrift vorgeworfenen Waffenverkäufe einräume. Er habe zum Zeitpunkt der jeweiligen Verkäufe keine Berechtigung, Lizenz oder waffenrechtliche Erlaubnis zum Besitz oder zur Veräußerung von Waffen gehabt. Bei jedem dieser Geschäfte habe er gewusst, dass er keine erforderliche Erlaubnis nach dem Waffengesetz oder Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen gehabt habe. Jeder dieser Waffenverkäufe sei über das Darknet angebahnt worden. Alle Treffen seien ausnahmslos sogenannte Real-Life-Treffen gewesen, d.h. er habe sich mit jedem Käufer der jeweiligen Waffe persönlich getroffen und sich einen Eindruck über die Person verschafft. Bei diesen Gelegenheiten habe er längere Gespräche geführt, um diese Leute kennen zu lernen. Auf Nachfrage gab er an, dass er zur Anfertigung von "Proofpics" für potentielle Käufer jeweils die vergrabene Kiste aufgesucht habe, um Lichtbilder der anzubietenden Waffen und Munition zu fertigen. Zur allgemeinen Vorgehensweise des Angeklagten im Rahmen seiner Waffengeschäfte führte der Zeuge ZI L... aus, der Angeklagte habe sein Vorgehen im Darknet genau bedacht und sei sehr zurückhaltend aufgetreten. Insbesondere habe er es vermieden, Waffen offen anzubieten. Andererseits sei die Absicherung beim Real-Life-Treffen am 16.08.2016 wenig konspirativ gewesen. Hinsichtlich Anzahl und Art der Waffen habe es sich bei dem Angeklagten um einen größeren Händler im Forum "Deutschland im DeepWeb" gehandelt. An den Angaben des Zeugen L... bestanden wiederum keine Zweifel. Der Zeuge ZHS W... vom Zollfahndungsamt Frankfurt am Main führte zum Vorgehen des Angeklagten bei den Tatausführungen aus, dass dieser im Rahmen der Kommunikation sehr konspirativ vorgegangen sei. Dies habe nicht zu den Verabredungen zu Real-Life-Treffen gepasst. Diese seien für Verkaufshandlungen im Darknet sehr untypisch gewesen. Der Zeuge ZHS W... machte äußerst sachliche und detailreiche Angaben. Er ließ keinerlei Be- oder Entlastungseifer erkennen. Seine Angaben waren schlüssig und glaubhaft. Die Kammer folgte ihnen in vollem Umfang und hatte daher auch insoweit keine Zweifel am Wahrheitsgehalt. a. Ziff. II.
- des festgestellten Sachverhalts (Waffengeschäft mit dem anderweitig Verfolgten W...) Insoweit räumte der Angeklagte in einer vom ihm handschriftlich verfassten Aufstellung seiner Waffengeschäfte zusätzlich ein, dass er zu einem ihm nicht mehr näher erinnerlichen Zeitpunkt im Jahr 2016 eine Pistole CZ 83 in 7,65x17 mm mit 100 Schuss 7,65x17 mm gegen eine Pistole Luger P08 des Zeugen W... getauscht habe. Der Zeuge W... sei unter dem Darknet-Pseudonym "sectorplantone" aufgetreten. Bei der Pistole CZ 83 handele es sich um die zuvor im April oder Mai 2016 von "Hyena" für 800,- EUR erworbene Pistole. Die Angaben zum Waffengeschäft zwischen dem Angeklagten und W... wurden durch den als Zeuge aussagenden anderweitig Verfolgten W... bestätigt. Dieser führte aus, dass er sich nach im Darknet über die Plattform "Alphabay" im März 2016 eine Pistole Marine Luger P08 mit einem weiteren Magazin und 100 Schuss Munition zum Preis von 2.000,- EUR oder 2.500,- EUR gekauft habe. Diese habe er mit Bitcoins bezahlt. Nachdem sich im gesicherten Zustand aus Versehen ein Schuss gelöst habe, habe er der Waffe nicht mehr getraut. Im Darknet-Forum "Deutschland im DeepWeb" habe er anschließend kundgetan, dass er sich von der Pistole trennen wolle und habe diese unter dem Pseudonym "sectorplantone" angeboten. Nach wenigen Tagen habe sich neben dem anderweitig Verfolgten St... alias "Tzu" auch der Angeklagte unter dessen Darknet-Pseudonym "Rico" gemeldet und einen Tausch gegen eine Pistole CZ 83 mit 100 Schuss im Kaliber 7,65 mm angeboten. Hierauf habe er sich eingelassen. Am Tattag sei er mit dem Pkw nach Marburg gefahren. Auf Vorhalt gab er an, dass es sich dabei sicher um den 04.06.2016 gehandelt habe. Nach der Ankunft habe er sich zu Fuß zum vereinbarten Treffpunkt am Marburger Busbahnhof begeben. Er sei mit dem Angeklagten dann gemeinsam ca. fünf Minuten zu einem Park gegangen. Dort habe man sich auf eine Bank gesetzt und den Tausch vollzogen. Dafür habe er seine Pistole nebst 97 Schuss Munition aus einer Laptoptasche geholt und der Angeklagte seine Pistole nebst Munition aus einem Rucksack. Anschließend seien die Waffen jeweils optisch begutachtet worden. Der Angeklagte sei alleine gewesen. Er habe mit diesem nur wenig gesprochen. Der Angeklagte sei ausschließlich daran interessiert gewesen, ob er tatsächlich erfolgreich einen Waffendeal über die Darknetplattform "Alphabay" abgewickelt habe, da sich dort nach Meinung des Angeklagten nur Betrüger aufhalten würden. Auf dem Rückweg habe man kaum mehr etwas geredet, da es zu dieser Zeit sehr stark geregnet habe. Er könne sich noch erinnern, dass er damals klatschnass gewesen sei. Der Angeklagte habe ihn nicht gefragt, wozu er die Waffe benötige. Eine weitere Waffe habe er bei diesem nicht gesehen. Die Angaben des Angeklagten decken sich laut dem Zeugen ZHS W... mit seinen im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben. Darüber hinaus wurden die Angaben des Angeklagten durch den Zeugen W... vollumfänglich bestätigt. Dieser berichtete detailliert und ohne Belastungseifer von dem Waffengeschäft mit dem Angeklagten. Dessen Angaben stimmen wiederum mit seinen Angaben gegenüber dem Vernehmungsbeamten ZS B... sowie dem festgestellten Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und W... überein, wie der Zeuge ZS B... berichtete. Der Zeuge B... gab zudem an, dass W... von Anfang an kooperationsbereit gewesen sei, obwohl man ihm keinerlei Zusagen gemacht habe. Seine umfangreichen Angaben seien auch durch die nachfolgenden Ermittlungen bestätigt worden. Die Kammer ist daher von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen W... und insoweit auch von der Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten überzeugt. Die Angaben zu den jeweils übergebenen Waffen stehen zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen EKHK B... Dieser führte aus, dass es sich bei der vom Zeugen W... an den Angeklagten übergebenen Pistole, die ihm im Rahmen seiner Begutachtung vorlag, nicht um eine Pistole Luger P08, sondern um eine Pistole DWM 1904, Kaliber 9mm Luger, gehandelt habe. Dies sei aufgrund der Inschrift deutlich zu erkennen gewesen. Die Pistole sei eine erlaubnispflichtige halbautomatische Schusswaffe. An dieser seien der Lauf ausgetauscht sowie das Gabelgehäuse und die Abzugsplatte bearbeitet worden. Bei der vom Angeklagten an den anderweitig Verfolgten W... übergebenen Schusswaffe handelt es sich auch nach Angaben des Sachverständigen EKHK B... um eine Pistole Ceska 83, Kaliber 7.65mm Browning. Dieser führte aus, dass die Pistole nach dem Umbau in eine Flobertwaffe wieder rückgeändert worden sei. Außerdem sei der Lauf ausgetauscht worden. Die Waffe sei funktionsfähig, wobei die Patronen beim Funktions- und Vergleichsbeschuss jedoch teilweise nicht richtig zugeführt worden seien. Sie sei ebenfalls eine erlaubnispflichtige halbautomatische Schusswaffe. b. Ziff. II.
- des festgestellten Sachverhalts (Waffengeschäft mit dem anderweitig Verfolgten St...) Zum Sachverhalt unter Ziff. C. II.
- des Urteils führte der Angeklagte in der vom ihm handschriftlich verfassten und vom Verteidiger verlesenen Aufstellung seiner Waffengeschäfte aus, dass er zu einem ihm nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2016 einen Karabiner K31 in 7,5 x 55 mm GP 31 mit ca. 150 Schuss an den anderweitig Verfolgten St... zum Preis von 1.200,- EUR verkauft habe. Dieser sei im Darknet unter dem Pseudonym "Tzu" aufgetreten. Bei der Waffe habe es sich um den zuvor zu einem nicht näher erinnerlichen Zeitpunkt im September oder Oktober 2013 von Dennis N... alias "clultimate" zu einem Preis von 500,- EUR erworbenen Karabiner K31 gehandelt. Der anderweitig Verfolgte St... trug als Zeuge vor, er habe das Forum "Deutschland im DeepWeb" im Darknet infolge seiner Faszination hinsichtlich des technischen Aspekts von Waffen entdeckt. Im Forum sei er unter anderem mit dem Zeugen W... alias "sectorplantone" in Kontakt getreten. Dieser habe auch den Kontakt zu dem Angeklagten mit dem Pseudonym "Rico" vermittelt. Den Angeklagten habe er im Forum "Deutschland im DeepWeb" eher als ausgegrenzten Verkäufer wahrgenommen, den keiner ernst genommen hätte. Dieser habe sich im Forum auch eher zurückgehalten. Andere Nutzer wie etwa "mike-bravo" seien deutlich aktiver gewesen. Er habe dann mit dem Angeklagten die Bitmessage-Adressen ausgetauscht und ihm gegenüber den Wunsch geäußert, einen Karabiner K31 zu erwerben. Nachdem der Angeklagte Verkaufsinteresse gezeigt habe, habe man sich auf einen Preis von 1.150,- EUR geeinigt. Der Angeklagte habe ihm mitgeteilt, dass er die Waffe über das Forum "Deutschland im DeepWeb" in der Schweiz erworben habe. Im weiteren Verlauf hätten beide ein Treffen am Marburger Busbahnhof vereinbart, wobei er sich an das genaue Datum nicht mehr erinnern könne. Möglicherweise habe das Treffen Anfang Juni stattgefunden. Hinsichtlich des vereinbarten Real-Life-Treffens habe er aufgrund des Entdeckungsrisikos schon Bedenken gehabt. Er sei dann gemeinsam mit seiner Freundin mit dem Zug hingefahren, habe jedoch alleine am Busbahnhof gewartet. Der Angeklagte sei dann auf ihn zugekommen und habe ihn angesprochen. Diesen erkenne er in der Hauptverhandlung wieder. Das Treffen habe insgesamt etwa eine Stunde gedauert. Mit dem Angeklagten habe er sich hauptsächlich über allgemeine Themen unterhalten und nicht nur spezifisch über Waffen. Zu Real-Life-Treffen habe der Angeklagte gesagt, dass das Verhaftungsrisiko gleich wäre und er die Gegend bereits mehrere Tage vorher auskundschaften würde. Außerdem habe er den Angeklagten gefragt, seit wann dieser schon Waffen verkaufe, wie viel Geld er damit mache und ob er davon leben könne. Der Angeklagte habe seiner Erinnerung nach gesagt, dass er ca. ein bis zwei Waffen pro Monat verkaufe und man nicht gut davon leben könne. Auf die Frage, ob von dem Kauf sonst noch eine Person wisse, entgegnete der Angeklagte, dass niemand etwas wisse und seine Mutter vermutlich sehr sauer wäre und sagen würde "Philipp, was machst du?". Außerdem hätten sie über das Forum geredet. Dabei seien sie sich einig gewesen, dass es dort sehr viele Spinner gebe. Der Angeklagte habe auch gesagt, dass er Angst habe, selbst abgezogen zu werden. Deswegen habe er, der Angeklagte, zum Eigenschutz auch eine weitere Waffe dabei. Diese habe ihm der Angeklagte sogar gezeigt. Dabei habe es sich seiner Einschätzung nach um eine Pistole Ceska P-09 gehandelt. Weiterhin habe der Angeklagte gesagt, dass er es geil finde, Waffen zu besitzen und einen Bunker als Versteck habe, in dem alle Waffen gelagert seien. Er habe weiter mitgeteilt, dass er alle Passwörter und Festplatten versteckt habe und man lediglich die von ihm mitgeführte Waffe bei ihm finden werde. In seinem Freundeskreis würde ihm, dem Angeklagten, dies niemand zutrauen, weil er eher ein ruhigerer Typ sei. Auf Frage des Angeklagten, was er mit den Waffen mache, habe er diesem mitgeteilt, dass er gerne Waffen sammle. Über die spezifischen Gefahren einer Waffe sei jedoch nicht gesprochen worden. Er sei vom Angeklagten auch nicht ermahnt worden, keinen Unsinn mit der Waffe zu machen. Zu seinem Alter habe er dem Angeklagten erzählt, dass er relativ jung sei, etwa 20 Jahre alt. Im weiteren Verlauf habe man sich dann gemeinsam zu einem nahegelegenen Park begeben. Dort habe eine blonde Frau an einer Parkbank mit einer Gitarrentasche gewartet. Der Angeklagte habe dieser dann gesagt, dass sie jetzt gehen könne. Der Angeklagte habe den Karabiner in zwei blauen Müllsäcken und einer schwarzen Gitarrentasche verpackt. An den beiden Plastiktüten habe sich Dreck befunden. Auf Anraten des Angeklagten habe er ebenfalls eine Gitarrentasche zur Abholung mitgebracht. Der Angeklagte habe ihm wegen möglicher Spuren nicht seine eigene Gitarrentasche übergeben wollen. Nachdem sie bei der Übergabe zunächst gestört worden seien, hätten sie die Übergabe erst einige Bänke weiter vollzogen. In der Gitarrentasche habe sich auch Munition befunden. Nach Angaben des Angeklagten seien es etwa 150 Schuss gewesen. Er selbst habe die Munition nur grob durchgezählt. Die Geldübergabe hätten sie zunächst vergessen, er sei jedoch so ehrlich gewesen und sei noch einmal zurück zum Angeklagten gegangen, um ihm den vereinbarten Geldbetrag zu übergeben. Der anderweitig Verfolgte W... bestätigte, dass er nach seinem Tausch mit dem Angeklagten den Kontakt zwischen St... und dem Angeklagten vermittelt habe. Die wahrscheinliche Tatzeit ergibt sich darüber hinaus auch aus der Verlesung des aufgefundenen Chatprotokolls zwischen dem anderweitig Verfolgten St... und dem Angeklagten. Diese mittels PGP-Schlüssel verschlüsselten Nachrichten seien nach Auskunft des Zeugen ZS B... von diesem im Rahmen der Auswertung des Bitmessage-Accounts des anderweitig Verfolgten St... alias "Tzu" festgestellt worden und mithilfe des auf dessen Rechner aufgefundenen PGP-Schlüssels und dem von diesem mitgeteilten Passwort entschlüsselt worden. ZS B... führte weiter aus, dass er die im Chatprotokoll vorgefundenen Nachrichten entsprechend abgetippt habe. In diesen Nachrichten meldete sich der anderweitig Verfolgte St... am 12.07.2016 auf eine Nachricht des Angeklagten, wonach er lange nichts von diesem gehört habe. Aus den weiteren in der Hauptverhandlung verlesenen Nachrichten ergab sich, dass sich beide über weitere Waffengeschäfte, die Herkunft der Waffen aus Tschechien sowie den Weiterverkauf der Waffen durch den Zeugen St... unterhielten. In Bezug auf einen möglichen Weiterverkauf der Waffen äußerte der Angeklagte, dass es die Sache des Zeugen St... wäre, was er mit den Waffen mache. Der Zeuge ZS B... gab insoweit weiter an, dass der anderweitig Verfolgte St... als Beschuldigter kooperativ gewesen sei und umfangreiche Angaben gemacht habe. St... habe bereits damals angegeben, dass er unter dem Pseudonym "Tzu" einen Karabiner K31 vom Angeklagten in Marburg gekauft habe. Zusagen seien dem anderweitig Verfolgten St... nicht gemacht worden. Der Zeuge R... berichtete ebenfalls, dass ihm der Zeuge St... den Ablauf des Treffens mit dem Angeklagten bereits in dieser Weise geschildert habe. Seiner Ansicht nach sei St... ein sehr aufmerksamer, guter Beobachter gewesen, der sich für sein junges Alter sehr bedacht verhalten habe. Auch der Zeuge K... schilderte, dass der Zeuge St... von Anfang an sehr kooperativ gewesen sei und auch bereitwillig an einer Tatortbegehung teilgenommen habe. Der Zeuge St... distanzierte sich erkennbar und glaubhaft von seinem Fehlverhalten und berichtete sachlich, detailliert und widerspruchsfrei von dem Waffengeschäft mit dem Angeklagten. Die Kammer ist daher von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen St... überzeugt. Diese decken sich mit Ausnahme der Höhe des Kaufpreises auch mit den Angaben des Angeklagten, der diesen Sachverhalt nach Angaben des Zeugen ZHS W... diesem gegenüber bereits am 16.08.2017 eingeräumt habe. Der mit der kriminaltechnischen Untersuchung der Waffen beauftragte Sachverständige EKHK B... vom Bundeskriminalamt führte aus, dass es sich bei dem Gewehr Waffenfabrik Bern K31, Kaliber 7.5x55 GP31, um eine Schweizer Armeewaffe handele, die aus Teilen mehrerer Gewehre zusammengesetzt worden sei. Es handele sich um eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, die einwandfrei funktioniere. Bei den hierzu vorgelegenen Patronen handele es sich um erlaubnispflichtige Patronenmunition. Diese seien ebenfalls voll funktionsfähig. An den fundierten Ausführungen des Sachverständigen EKHK B... bestanden keine Zweifel hinsichtlich derer Richtigkeit. c. Ziff. II.
- des festgestellten Sachverhalts (Waffengeschäft mit David S...) aa. Vorgeschichte/Verkaufsanbahnung
(1)Ermittlungen zu David S... Zur Person von David S... sowie zur Vorbereitung seiner Tat führte der Zeuge KHK B..., Hauptsachbearbeiter und Leiter der zentralen Sachbearbeitung der SOKO "OEZ" des Bayerischen Landeskriminalamtes, aus, dass dessen komplettes privates Umfeld sowie dessen Werdegang und Hobbys nach der Tat untersucht worden seien. Es seien über 2000 Zeugen befragt und ein Profiler eingeschaltet worden, um sich ein möglichst genaues Bild der Persönlichkeit des Täters zu machen. Die große Leidenschaft des in München geborenen David S... seien Computerspiele gewesen. Außerdem habe er sich für Softairwaffen und Paintball interessiert. Mit 18 Jahren habe er seinen Vornamen von "Ali" auf "David" geändert. Nach der nicht bestandenen Fahrprüfung soll er gegenüber seinem Fahrlehrer über den Prüfer geäußert haben, dass er diesen erschießen würde, wenn er jetzt eine Waffe hätte. S... habe eine gewisse Form des Autismus gehabt. Er sei in vielerlei Hinsicht anders gewesen. Er habe zum Beispiel nicht am täglichen Familienessen teilgenommen und zuletzt lediglich im Internet Freunde gehabt. Am meisten Kontakt habe er zuletzt noch zu Abdullah Samer R... gehabt, den er bei einem Aufenthalt in der psychiatrischen Abteilung des Klinikums Harlaching kennengelernt habe. Über eine Liebesbeziehung sei nichts bekannt. Nach Angaben seines Bruders sei S... in ein Mädchen verliebt gewesen, das eine nähere Beziehung zu S... jedoch abgelehnt hätte. Zu seiner politischen und religiösen Einstellung führte KHK B... aus, dass S... nichtpraktizierender Moslem gewesen sei und nach Aussage seines Vaters sogar eine Abneigung gegenüber dem fundamentalistischen Islam zum Ausdruck gebracht habe, die sich vor allem in kritischen Äußerungen über den IS gezeigt habe. Er habe ferner eine Abneigung gegenüber Personen mit ausländischen Wurzeln bzw. mit Migrationshintergrund entwickelt. Allen voran habe er einen regelrechten Hass auf türkisch-stämmige, albanisch-stämmige und balkan-stämmige Jugendliche entwickelt. Dieser sei vermutlich aufgrund von Mobbingerlebnissen in der Mittelschule in der ...-Straße durch Jugendliche der entsprechenden Bevölkerungsgruppen entstanden. Seinen Hass habe er insbesondere im Internet auf sogenannten "Teamspeak-Servern" ausgelebt. David S... habe im Internet gegenüber seinen Chat- und Spielepartnern geäußert, dass er Türken und seine Spielepartner mit "Headshots" umbringen wolle. Dies habe dort regelmäßig zu Diskussionen geführt, wobei diese Äußerungen nachträglich regelmäßig als Spaß abgetan worden seien. S... habe auch auf den Webseiten verschiedener Parteien gesurft und möglicherweise mit Inhalten des Parteiprogramms der AfD sympathisiert. S... habe darüber hinaus Sympathien für Anders Behring Breivik und den Amokläufer von Winnenden gehegt. Breivik sei eine Art Vorbild für ihn gewesen. S... habe sowohl die Gedenkstätte von Winnenden als auch die Grabstätte von "Tugce" aufgesucht. Es seien auch sämtliche Krankenakten sichergestellt worden. Aus diesen hätte sich ergeben, dass S... erstmals am 14.08.2007 und letztmals am 13.07.2016 wegen psychischer Auffälligkeiten behandelt worden sei. Im Zeitraum vom 29.07.2015 bis 22.09.2015 habe er sich stationär im Klinikum Harlaching befunden. S... seien paranoide und narzisstische Züge, ein sozialphobisches Verhalten, Depressionen, Autismus-Spektrum-Störungen, Wortfindungsstörungen, eine PC-Sucht, ADHS und psychotische Tendenzen diagnostiziert worden. Im Rahmen des Aufenthalts habe er sich nach Angaben seiner Mitpatienten auch positiv über Hitler geäußert und habe nicht mehr "Ali", sondern "Amokläufer Z" genannt werden wollen. Zudem soll er einmal "Sieg Heil!" gerufen und Hakenkreuze gemalt haben. Die Ermittlungen hätten weiter ergeben, dass S... oft über Israel geschimpft und Juden beleidigt habe. Die nördlichen Münchner Stadtbezirke Milbertshofen, Feldmoching und Hasenbergl habe er für die Quelle des "Virus" gehalten, mit dem ausländische Untermenschen identifiziert seien. S... sei zuvor weder polizeilich in Erscheinung getreten noch sei er dem Staatsschutz bekannt gewesen. Zur Auffälligkeit des Verhaltens von S... sagte KHK B... auf Nachfrage aus, dass dessen Charakter nicht immer gleich und kein bestimmtes Schema erkennbar gewesen sei. Zum Waffenerwerb führte KHK B... aus, dass sich S... am 29.05.2015 im Darknetforum "Deutschland im Deep Web" als "Maurächer" registriert habe. Er habe sich dort zusätzlich mit dem Pseudonym "FritzPerfect" registriert, unter diesem Namen jedoch keine Käufe abgeschlossen. Er habe zunächst u.a. bei einem "Herr Breitling" vergeblich versucht, eine Waffe zu bekommen, bevor er Kontakt zu "Rico" aufgenommen habe. Im Rahmen von Finanzermittlungen habe man herausgefunden, dass S... sein angespartes Vermögen teilweise auf seinem Girokonto und zum Zweck des Waffenerwerbs am 17.07.2015 auch teilweise in Bitcoins angelegt gehabt habe. Damals habe er Bitcoins im Wert von 2.320,- EUR erworben, die er am 16.05.2016 für 3.299,- EUR verkauft habe. S... habe nur wenige Ausgaben gehabt, so dass er sich sein durch Nebenjobs verdientes Geld habe ansparen können. An den Angeklagten habe S... insgesamt 4.350,- EUR für die Waffe und die Munition bezahlt. Das LKA Hessen habe herausgefunden, dass S... zweimal mit dem FlixBus in Marburg gewesen sei. Nach einer Barabhebung von 4.000,- EUR am 18.05.2016 habe der Kontostand nur noch 534,32 EUR betragen. Vor dem nachträglichen Munitionskauf am 18.07.2016 habe am 16.07.2016 wiederum eine Barverfügung in Höhe von 200,- EUR stattgefunden. Am 17.07.2016 habe der Kontostand daher nur noch 6,65 EUR betragen. Anschließend seien zudem 45,- EUR über Paypal für die FlixBus-Fahrt nach Marburg abgebucht worden, so dass das Konto letztendlich überzogen gewesen sei. Daraus sei gefolgert worden, dass bereits der nachträgliche Munitionskauf die finanziellen Möglichkeiten voll ausgeschöpft habe. Der Angeklagte sei am 16.08.2017 mit Hilfe der Übernahme eines weiteren Darknet-Accounts festgenommen worden. Der Zeuge KHK B... machte objektive, sachliche und sehr ausführliche Angaben zu den von ihm durchgeführten Ermittlungen. Ein Belastungseifer war zu keiner Zeit erkennbar. Die festgestellten Ermittlungsergebnisse trug er detailreich und nachvollziehbar vor. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen KHK B... und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben hat die Kammer keinen Zweifel. Der Zeuge KHK S... vom Bayerischen Landeskriminalamt trug vor, dass sich S... schon etwa ein Jahr vor der Tat in diversen Foren über Waffen informiert habe. Im Darknet-Forum "Deutschland im Deep Web" habe er sich am 29.05.2015 registriert. Für die Registrierung seien dort ein PGP-Schlüssel und eine Bitmessage-ID erforderlich gewesen. S... habe neben dem Pseudonym "Maurächer" auch den Namen "FritzPerfect" verwendet. Er habe festgestellt, dass "Maurächer" dort bei vielen Usern nach Waffen angefragt habe, jedoch keine erhalten habe. Einmal sei er auf einen Betrüger hereingefallen. Diesem habe er eine Anzahlung von 500,- EUR geleistet, aber keine Ware erhalten. Am 07.10.2015 habe er vergeblich versucht von dem User "mike-bravo" eine Pistole der Marke Glock zu ersteigern. Über die WLAN-Nutzung des Handys von S... habe er festgestellt, dass dieser zweimal nach Marburg gefahren sei. Es sei auch diesbezüglich ein Informationsaustausch mit dem BKA erfolgt. Zu den von S... verwendeten Facebookprofilen gab KHK S... an, dass er vor der Anmeldung des Fake-Accounts "selina akim" bereits das Fake-Profil "mert sercek" angelegt habe, das jedoch weniger erfolgreich gewesen sei. Er habe weiterhin festgestellt, dass S... auch auf der Spieleplattform "Steam" mehrere Accounts gehabt habe. Er habe dort unter anderem einen Account mit dem Namen "Tim Kretschmer" benutzt und frühere Amokläufer verehrt. Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen hinsichtlich der Tat von München hätten sich aus der Überprüfung der Plattform nicht ergeben. Der Zeuge KHK S... berichtete über die von ihm getroffenen Wahrnehmungen nüchtern und detailliert. Auf Punkte, zu denen er keine Wahrnehmung getroffen hatte, wies er deutlich hin. Seine Angaben waren in vollem Umfang glaubhaft. Die Zeugin KHK’in K... vom Bundeskriminalamt Wiesbaden führte hierzu aus, dass "Maurächer" in dem Waffenforum "Deutschland im Deep Web" im Zeitraum vom 29.05.2015 bis 08.12.2015 insgesamt vier Suchanzeigen nach einer Pistole Glock eingestellt habe. Hierdurch sei es schließlich auch zur Kommunikation mit dem Angeklagten gekommen. Die Angaben der glaubwürdigen Zeugin KHK’in K... wurden durch die Verlesung mehrerer Nachrichten von "Maurächer" bestätigt. Danach gab S... am 03.06.2015 eine Suchanzeige hinsichtlich einer Pistole für 600,- bis 1.000,- EUR auf. Am 08.12.2015 suchte er spezifisch nach einer Pistole Glock 17, 19 oder 21 für 2.300,- bis 2.600,- EUR. In einer Nachricht vom 15.04.2016 teilte "Maurächer" weiterhin mit, dass er seit Monaten auf eine Pistole warte. Ferner wurde eine Nachricht von "mike-bravo" vom 07.07.2015 verlesen, aus der sich ergibt, dass "Maurächer" bei der Versteigerung einer Pistole der Marke Glock aufgrund seines zu geringen Angebots in Höhe von 1.650,- EUR nicht den Zuschlag erhalten hatte. Über die zur Verkaufsanbahnung zwischen dem Angeklagten und S... festgestellte Kommunikation berichtete der Zeuge KHK S..., dass die Auswertung der Datenträger und Nachrichten des S... ergeben habe, dass dieser gegen ein Real-Life-Treffen gewesen sei und eine anonyme Bezahlung mit Bitcoins bevorzugt habe. Es sei keine Kommunikation von S... mit anderen Personen über die von ihm beabsichtigte Tat festgestellt worden. Der Zeuge ZS B... gab hierzu an, dass er die Auswertung des Bitmessage-Posteingangs des Angeklagten übernommen habe. Im Rahmen der Auswertung habe er lediglich fünf Nachrichten von "Maurächer" an "Rico" zwischen dem 21.05.2016 und dem 31.05.2016 festgestellt. Nachrichten von "Rico" an "Maurächer" habe er nicht auffinden können. Bei den Nachrichten von "Maurächer" an "Rico" sei es um das Erkennungsmerkmal des S... sowie um ein weiteres Geschäft hinsichtlich Magazin und Munition gegangen. Er habe die Nachricht so abgetippt, wie er sie im Bitmessage-Posteingang vorgefunden habe. Ihm sei aus den durchgeführten Ermittlungen nicht bekannt, dass es jemals ein vereinbartes persönliches Treffen gegeben habe, bei dem der Angeklagte letztlich keine Waffen verkauft habe. Diese glaubhaften Angaben wurden durch die verlesenen Nachrichten zwischen "Rico" und "Maurächer" bestätigt. Daraus ergab sich, dass "Maurächer" in einer Nachricht vom 14.03.2016 wegen des Verhaftungsrisikos Real-Life-Treffen und "Rico" in der Nachricht vom 12.04.2016 Bitcoins als Zahlungsmittel abgelehnt hatte. Am 21.05.2016 bedankte sich S... beim Angeklagten und am 30.05.2016 fragte S... nach einem Magazin und weiteren 500 Schuss Munition. Die Fotos der von "Rico" im Rahmen seiner Nachrichten an "Maurächer" angebotenen Waffen wurden darüber hinaus in Augenschein genommen. Zum Preis der Waffe führte der Zeuge ZI L... aus, dass eine Glock 17 Gen. 3 auf dem illegalen Markt im Jahr 2015 noch einen Wert von ca. 2.000,- EUR gehabt habe. Durch den zunehmenden Ermittlungsdruck sei der Preis zuletzt jedoch gestiegen. Der vom Angeklagten verlangte Betrag in Höhe 4.000,- EUR sei dennoch eher im oberen Bereich gelegen. An der Richtigkeit seiner Angaben bestand kein Zweifel.
(2)Herkunft der Tatwaffe Der Angeklagte führte insoweit aus, dass er die an S... verkaufte Pistole Glock 17 Gen. 4 in 9x19 mm mit etwa 100 Schuss 9x19 mm im Mai 2016 von "Hyena" erworben habe. Zusätzlich habe er im Mai 2016 von "Hyena" weitere 500 Schuss Munition 9x19 mm zum Preis von 200,- EUR erworben. Zur Herkunft der von S... verwendeten Tatwaffe berichtete der Zeuge KHK B..., dass deren Individualnummer durch Wiedersichtbarmachung ermittelt worden sei. Dadurch habe man festgestellt, dass diese aus der slowakischen Niederlassung der Firma Glock stamme. Am 11.03.2016 sei die Waffe dann von der Firma T... erworben und an Jan H... weiterverkauft worden. Dieser habe die Waffe wiederum an den registrierten Flobertwaffenkäufer Thomas Z... weiterverkauft. Anschließend sei die in eine Flobertwaffe umgebaute Pistole wieder in deren Ursprungszustand zu einer scharfen Waffe zurückgebaut worden. Er wisse jedoch nicht, wann und durch wen dies erfolgt sei. Eine nicht bekannte Person mit dem Pseudonym "Hyena" habe sie schließlich an den Angeklagten mit 600 Schuss zum Preis von 1.800,- EUR verkauft. Bei S... zu Hause bzw. am Tatort habe man insgesamt 567 Patronen bzw. Hülsen im Kaliber 9x19 mm der Marke "Sellier & Bellot" sichergestellt. Hiervon hätten sich 147 Patronenhülsen in einer Blechdose im Zimmer von David S... befunden. Darüber hinaus habe sich S... über die Fa. G... zwei Magazine und über Amazon unter anderem ein Waffenfett, ein Waffenpflegeset und ein Waffenspray bestellt. Eine weitere Waffe habe man bei den Durchsuchungen bei S... nicht gefunden. Der Zeuge KHK M... vom Bayerischen Landeskriminalamt führte zu der an S... verkauften Waffe aus, er sei mit der Ermittlung der Waffen- und Munitionsherkunft beauftragt worden. In diesem Zusammenhang habe er den legalen Verkaufsweg der Tatwaffe Glock 17 Gen. 4 bis zur Firma T... in der Slowakei zurückverfolgen können. Von dieser Firma habe der slowakische Staatsangehörige Jan H... am 18.03.2016 die dort als Flobertwaffe umgebaute Pistole legal erworben. Die Waffe sei in der Slowakei erlaubnisfrei erhältlich und Jan H... habe eine entsprechende Berechtigung gehabt. In der Folge sei die Waffe von Horvat an Thomas Z... verkauft worden. Die möglicherweise daran anschließenden illegalen Verkaufswege habe man nicht mehr ermitteln können. Der Angeklagte habe im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage weder Thomas Z... noch Jan H... als Verkäufer identifizieren können. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 18.03.2016 und dem 12.04.2016 habe der Angeklagte die Pistole von dem noch nicht identifizierten Darknet-Pseudonym "Hyena" erworben. Der Angeklagte habe ihm gegenüber bei dessen Beschuldigtenvernehmung am 26.09.2016 in Gießen ausgeführt, dass er für die Pistole inkl. 100 Schuss Munition insgesamt 1.600,- EUR an "Hyena" bezahlt habe. Außerdem habe er weitere 500 Schuss Munition für weitere 200,- EUR erworben. Die Munition habe sich unverpackt in loser Schüttung in diversen Mülltüten befunden. Die Kammer war von der Richtigkeit der Angaben der Zeugen KHK B... und KHK M... überzeugt, da diese überdies mit Ausnahme des Kaufdatums mit den Angaben des Angeklagten übereinstimmen. Zu der bei David S... sichergestellten Pistole führte der Sachverständige S..., Ingenieur für Waffentechnik vom Kriminaltechnischen Institut für Waffen des Bayerischen Landeskriminalamtes, aus, es handele sich bei dieser um eine voll funktionsfähige halbautomatische Selbstladepistole der Marke Glock. Das Modell sei eine Glock 17 Gen. 4 im Kaliber 9x19 mm. Die Individualnummer laute ... und sei ausgeschliffen worden. Sie sei mittels mechanisch-chemischer Verfahren wieder sichtbar gemacht worden, was der Sachverständige S... vom Bayerischen Landeskriminalamt, der die Wiedersichtbarmachung durchführte, bestätigte. Dieser gab ferner an, für diese Untersuchungen das erste Mal in ca. 30 Jahren Diensttätigkeit an einem Samstag in das Amt gerufen worden zu sein. Der Sachverständige S... führte demgegenüber weiter aus, dass das Laufmaterial an der Mündung Bearbeitungsspuren aufweise, die erfahrungsgemäß beim Entfernen von Verschweißungen entstehen. Aufgrund des Beschussstempels sei davon auszugehen, dass die Pistole im Jahr 2014 in der slowakischen Zweigniederlassung der Firma Glock komplettiert worden sei. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt sei diese in eine Flobertwaffe umgebaut worden, bevor sie wieder in den jetzigen Zustand gebracht worden sei. Zur Munition führte er aus, S... hätten insgesamt 567 Patronen zur Verfügung gestanden, die am Tatort und in Wohnung des S... sichergestellt worden seien. Bei der aufgefundenen Munition habe es sich um 359 noch unbenutzte Patronen und 208 Patronenhülsen gehandelt. Zudem seien am Tatort eine von polizeitypischer Munition stammende Patronenhülse sowie ein von polizeitypischer Munition stammendes Geschoss aufgefunden worden. Weiterhin führte er aus, aus spurenkundlicher Sicht stehe fest, dass alle untersuchten Patronen und auswertbaren Hülsen und Geschosse von der Marke "Sellier & Bellot" und in der gegenständlichen Pistole Nr. XSH909 gezündet worden seien. Gleichfalls würden auch die im Kellerraum der Wohnung des S... festgestellten Schussspuren zu einer Verwendung der gegenständlichen Pistole passen. Die äußerst fachkundigen und nachvollziehbaren Ausführungen der beiden erfahrenen Sachverständigen überzeugten die Kammer. Bei dieser Pistole handelte es sich zur Überzeugung des Gerichts daher um eine in der Slowakei in eine Flobertwaffe umgebaute Pistole Glock 17 Gen. 4 Kaliber 9x19 mm, die zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt wieder in eine scharfe Waffe zurückgebaut worden war. Zudem hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts den Nachweis erbracht, dass David S... die von ihm bei der Tat vom 22.07.2016 verwendete Pistole Glock 17 Gen. 4 mitsamt der dazugehörigen Munition vom Angeklagten erhalten hatte, der diese wiederum von dem unter dem Pseudonym "Hyena" agierenden Darknethändler erworben hatte. bb. Verkaufsgeschäft
(1)Alternativer Waffen- und Munitionserwerb Zur Möglichkeit eines alternativen Munitionserwerbs durch S... führte der Zeuge KHK M... aus, dass man insgesamt bei S... 567 gleichartige Patronen desselben Herstellers "Sellier & Bellot" festgestellt habe. Auch die Auswertung der Chatprotokolle habe keinen Hinweis auf einen weiteren Munitionserwerb durch S... ergeben, wobei er einschränkend ausführte, diese Auswertung nicht selbst vorgenommen zu haben. Die Zahl von 567 Patronen sei durch Zählungenauigkeiten und dadurch zu erklären, dass der Angeklagte seinen Käufern regelmäßig ein paar Schuss Munition zusätzlich gratis übergegeben habe. Der Zeuge KHK S... vom Bayerischen Landeskriminalamt gab an, dass er sechs Wochen lang intensiv alle Asservate des S... bezüglich eines alternativen Munitionserwerbs ausgewertet habe. Zu diesem Zweck habe er nach mehreren Suchbegriffen auf den Datenträgern des S... gesucht. Dabei habe er lediglich festgestellt, dass S... im August 2015 online Kontakt zu den Pseudonymen "SIMler", "HerrBreitling" und "Scambista" aufgenommen und bei diesen erfolglos wegen des Erwerbs von Waffen angefragt habe. Ein Erwerb von Waffen oder Munition außerhalb der bekannt gewordenen Käufe in Marburg vom Angeklagten sei bei der zielgerichteten Asservatenauswertung nicht festzustellen gewesen. Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Ermittlungsbeamten KHK M... und KHK S... haben sich nicht ergeben. Der Zeuge G... führte aus, dass seine Firma Waffen und Sportwaffen aller Art inkl. Zubehör verkaufe. Bei seiner polizeilichen Vernehmung am 28.07.2016 sei ihm ein Name genannt worden, den er im System überprüft habe. Er habe daraufhin festgestellt, dass eine Person mit dem Namen S... ein oder zwei Magazine online bei ihm erworben habe. An den Namen S... könne er sich nicht erinnern, da es sich dabei um einen Massenartikel gehandelt habe und er den Käufer nicht persönlich gesehen habe. Ein Magazin habe damals ca. 23,- EUR, zzgl. ca. 7,- EUR Versandkosten gekostet. Es habe sich entweder um ein Standardmagazin für 17 Patronen oder ein +2 - Magazin für 19 Patronen 9x19 mm gehandelt, das für alle zweireihigen 9mm-Pistolen passe. Die Bestellung sei als "Gast" ohne Kundenkonto erfolgt, die Bezahlung per Banküberweisung. An der Richtigkeit der sachlichen und widerspruchsfreien Aussagen des gewissenhaften Verkäufers G... hat die Kammer keine Zweifel. Aus der verlesenen Rechnung ergab sich, dass David S... am 28.06.2016 ein +2 -Magazin für eine Glock 17 Gen.4 für 19 Patronen zum Preis von 29,- EUR inkl. Versandkosten bestellt und am 29.06.2016 bezahlt hatte, woraufhin am gleichen Tage der Versand erfolgte. Die Kammer ist aufgrund der Zeugenaussagen somit überzeugt, dass ein alternativer Waffen- oder Munitionserwerb durch David S... auszuschließen ist und S... ausschließlich die vom Angeklagten gekaufte Pistole und Munition zur Ausführung seiner Tat zur Verfügung stand.
(2)Treffen zwischen dem Angeklagten und S... Hinsichtlich des Ablaufs des Waffengeschäfts zwischen dem Angeklagten und S... ist das Gericht überzeugt, dass sich dieser wie festgestellt ereignet hat. Zu den Treffen mit S... und den mit diesem durchgeführten Verkaufsgeschäften ließ sich der Angeklagte in der vom ihm handschriftlich verfassten und vom Verteidiger vorgetragenen Aufstellung seiner Waffengeschäfte dahingehend ein, dass er am 20.05.2016 die Pistole Glock 17 Gen. 4 Kaliber 9x19 mm mit 100 Schuss Munition 9x19 mm für 4.000,- EUR im ...-Park in Marburg an David S... verkauft habe. Weiterhin habe er etwa 350 Patronen von der im Mai 2016 von "Hyena" erworbenen Munition im Kaliber 9x19 mm zum Preis von 350,- EUR an S... verkauft. Er habe jedoch zu keinem Zeitpunkt damit gerechnet, dass der S... eine so grauenvolle Tat begehen werde und Menschen durch die von ihm verkaufte Waffe würden sterben müssen. Hätte er irgendwelche Anzeichen dafür gehabt, dass der Käufer der Glock 17 psychisch krank gewesen sei und vorgehabt habe, einen Amoklauf damit zu begehen, hätte er ihm die Waffe niemals verkauft. Zudem trug der Verteidiger eine Erklärung des Angeklagten vom 28.08.2017 vor, nach welcher der Angeklagte sein Beileid und sein ernsthaftes Bedauern gegenüber den Familien und Angehörigen der Opfer zum Ausdruck bringen wolle. Der Sachverständige Prof. Dr. N... führte ergänzend aus, der Angeklagte habe im Rahmen der Exploration angegeben, S... hätte ihm gegenüber behauptet, 20 Jahre alt zu sein. Aufgrund der deutlichen Veränderung im Auftreten des S... beim zweiten Treffen, S... habe selbstbewusster gewirkt, wäre der Angeklagte nach seinen Angaben davon ausgegangen, mit dem Verkauf der Waffe etwas Gutes getan zu haben. Er selbst hätte zu keinem Zeitpunkt an die Gefährlichkeit des Waffenverkaufs gedacht, da er Waffen lediglich als Sammelobjekt angesehen habe. Den Käufer S... hätte er sich angeschaut und ihn nicht als Spinner angesehen. Er wäre davon ausgegangen, dass dieser einen vernünftigen Grund für den Waffenerwerb angegeben hätte. Der Sachverständige Prof. Dr. N... gab ferner an, dass der der Angeklagte selbst das Schießen lediglich als Kick empfunden habe und davon ausgegangen sei, dass die bloße Präsenz der Waffe zu Bedrohungszwecken ausreichend wäre. Der Sachverständige Prof. Dr. N... führte dies sachlich und glaubhaft aus. Der Angeklagte bestätigte dessen Angaben auch insoweit als richtig. Zu den Waffengeschäften zwischen dem Angeklagten und David S... gab der Zeuge ZHS W... an, dass dem Zollfahndungsamt Frankfurt am Main erst mit dem Eingang der Nachrichten von "Rico" an "Tzu" am 04.08.2016 und an "sectorplantone" am 05.08.2016 bekannt geworden sei, dass es sich bei "Maurächer" um den Amokläufer und bei "Rico" um den Verkäufer der Tatwaffe gehandelt habe. Diese Informationen habe man auch an die SOKO "OEZ" weitergegeben. Zuvor sei aber schon im Darknet spekuliert worden, dass es sich bei "Pitbull" oder "Maurächer" um den Täter von München gehandelt haben könnte, wobei im Darknet viel Unsinn erzählt werde. Es sei im Darknet auch erst nach der entsprechenden Pressemitteilung bekannt geworden, dass es sich bei "Rico" um den Verkäufer der Tatwaffe von München gehandelt habe. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 16.08.2016 habe der Angeklagte zum Verkauf an "Maurächer" ausgesagt, dass an diesen eine Glock 17 Gen. 4 mit 100 Schuss Munition gegangen wäre. Diese hätte er zwei Monate vor der Tat in München an diesen verkauft. Fünf Tage vor der Tat in München hätte er ihm nochmals 350 Schuss Munition im Kaliber 9x19 mm verkauft. Der Angeklagte habe ausgesagt, dass S... beim ersten Treffen auch nach einer größeren Waffe gefragt hätte. Da er diesem aber nur eine defekte Maschinenpistole hätte anbieten können, hätte er diese nicht kaufen wollen. S... hätte etwas gewollt, womit er "direkt losballern" könne. Der Angeklagte habe S... bei einer Wahllichtbildvorlage auch zweifelsfrei identifiziert. Zum ersten Treffen mit S... habe er ausgeführt, dass dieses im ... Park in Marburg stattgefunden hätte. Er hätte bei S... den unbedingten Willen erkannt, eine Waffe erwerben zu wollen, weswegen er ihm nicht die Glock 17 Gen. 3, sondern die teurere Glock 17 Gen. 4 angeboten hätte. Der Angeklagte habe auch berichtet, dass S... ziemlich aufgebracht gewesen wäre, weil sein Auto angeblich von Türken bzw. irgendwelchen "Kanaken" zerkratzt worden wäre. Er, S..., wäre auch von Leuten bedroht worden und wäre vor kurzem in eine Assi-Gegend gezogen. Die Waffe würde er zu seinem Schutz brauchen. S... hätte einen glaubwürdigen Eindruck gemacht und keine weiteren Angaben zum beabsichtigten Gebrauch der Waffe gemacht. Zum zweiten Treffen in Marburg habe der Angeklagte ausgesagt, S... habe eigentlich 500 Schuss Munition kaufen wollen, hätte sich diese jedoch nicht leisten können. So sei ein Geschäft nur über 350 Schuss für 350,- EUR zustande gekommen. S... wäre diesmal normal gekleidet gewesen. Sie hätten wieder viel miteinander geredet, da sie nach der Übergabe im ... Park noch zu McDonald’s gegangen wären. S... hätte angegeben, dass es in seiner Gegend ziemlich schlimm wäre. Er hätte einen verärgerten Eindruck gemacht. Er hätte ihn deswegen gesagt, er solle keinen Scheiß mit der Waffe und der Munition machen. S... hätte wieder erwähnt, dass er die Waffe zum Selbstschutz benötige und hätte auch wieder über "Kanaken" geschimpft. Der Zeuge KHK M... trug insoweit vor, der Angeklagte habe bei seiner Beschuldigtenvernehmung auf Vorhalt angegeben, dass es möglich wäre, dass er beim ersten Treffen mit S... neben der Pistole Glock 17 Gen. 4 sogar zusätzlich 200 Schuss an diesen verkauft haben könnte. Bei diesem Treffen hätte S... nervös und unruhig gewirkt. Er hätte diesem erst klar machen müssen, dass von ihm keine Gefahr ausgehe. Beim zweiten Treffen seien es definitiv 350 Schuss Munition zu 350,- EUR gewesen. S... hätte für mehr Munition kein Geld gehabt. Er hätte S... aufgrund der diesem nur zur Verfügung stehenden 350,- EUR auch nicht mehr Munition angeboten. Beim zweiten Treffen hätte S... angegeben, die Munition für einen Urlaub in Österreich zu brauchen. Der Angeklagte habe weiter geschildert, dass er S... im Darknet-Forum "Deutschland im Deep Web" kennengelernt hätte. Dort wäre S... mit dem Wunsch des Erwerbs einer Pistole Glock an ihn herangetreten. S... hätte ihn mehrfach angebettelt, die Abwicklung anonym unter Zuhilfenahme des Bitcoin-Systems durchzuführen. Schlussendlich hätte S... aber mangels Alternativen doch einem direkten Treffen zugestimmt. Dem Wunsch des S... nach anonymer Abwicklung unter gleichzeitiger Bezahlung mit Bitcoins habe sich der Angeklagte laut seiner Aussage widersetzt und auf einem Real-Life-Treffen bei gleichzeitiger Barzahlung bestanden. Der Angeklagte habe bei seiner Vernehmung weiter ausgeführt, S... hätte auch den Wunsch nach einer Maschinenpistole geäußert. Die vom Angeklagten angebotene defekte Maschinenpistole WZ 63 Radom hätte er jedoch nicht gewollt, da er eine Waffe gewollt hätte, mit der er gleich losschießen könnte. KHK M... gab weiter an, der Angeklagte habe ihm gegenüber angegeben, die verhältnismäßig riskanten Real-Life-Treffen nur deshalb durchgeführt zu haben, um die potentiellen Waffenkäufer zu sehen und sich ein Urteil über diese bilden zu können. An einen "Junkie" hätte er keine Waffen verkauft. S... hätte ihm, dem Angeklagten, gegenüber gesagt, dass er die Waffe zum Selbstschutz benötigte, da er in eine unsichere Gegend ziehe. An der Richtigkeit der sachlich und objektiv vorgetragenen Ausführungen der Zeugen ZHS W... und KHK M... besteht wiederum kein Zweifel. Der Zeuge EKHK W... vom LKA Wiesbaden trug vor, dass das hessische Landeskriminalamt nach dem Amoklauf in München eine Warnmeldung wegen eines auf dem Computer des S... vorgefunden Chats mit einem "Bastian" erhalten habe, in dem mutmaßlich über die bevorstehende Tat in München und von weiteren in Planung befindlichen Taten in Deutschland die Rede gewesen sei. Wegen dieses Chats habe eine Gefahr für weitere ausländerfeindliche Anschläge bestanden. Später erst habe sich herausgestellt, dass es sich dabei vermutlich um einen Chat von S... mit sich selbst gehandelt habe. Man habe ermittelt, dass S... mit dem FlixBus nach Marburg gefahren sei. Insgesamt seien fünf Fahrten von S... mit dem FlixBus festgestellt worden. Einmal sei er 2015 von München nach Frankfurt am Main und zurück, zweimal sei er von München nach Stuttgart und zurück gefahren. Darüber hinaus sei er zweimal von München über Frankfurt am Main nach Marburg gefahren. Die erste Fahrt sei am 19.05.2016 erfolgt, wobei seine Aufenthaltszeit am 20.05.2016 in Marburg insgesamt 3:05 Stunden betragen habe. In München sei er am 21.05.2016 um 00:10 Uhr wieder angekommen. Für die Rückfahrt habe er einen Umweg über Kassel gemacht. Die zweite Fahrt sei am 17.07.2016 um 23:30 Uhr gewesen. Die Aufenthaltszeit in Marburg am 18.07.2016 habe 3:05 Stunden betragen. Danach sei er wieder über Frankfurt am Main zurückgefahren und am 19.07.2016 in München angekommen. Nach der Ermittlung der Fahrten seien die Mitreisenden überprüft worden. Es habe lediglich eine Person namens Suzan M... gegeben, die sich auf zwei Teilstrecken im gleichen Bus wie S... befunden habe. Dieser sei jedoch lediglich von München bis Frankfurt am Main gefahren und habe die Fahrt nicht nach Marburg fortgesetzt. Auch bei Rückfahrt von Frankfurt nach München sei der Passagier im gleichen Bus gewesen. Anhaltspunkte für eine Beziehung zwischen dem Angeklagten und hätten sich nicht ergeben. Angesichts der festgestellten Fahrten habe man angenommen, dass S... etwas in Marburg geholt haben könnte. Dies habe er, EKHK W..., auch an die SOKO "OEZ" vom LKA Bayern weitergegeben. Es habe mit dieser sowie der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main und dem Zollfahndungsamt Frankfurt am Main auch ein gemeinsames Treffen am 03.08.2016 gegeben. Nach der Festnahme des Angeklagten K... am 16.08.2016 habe er den Zusammenhang zwische