1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB und somit die wesentlichen Eigenschaften der Ware zur Verfügung stellen. Zu den wesentlichen Eigenschaften eines Sonnenschirms zählten das Material des Stoffes und des Gestells sowie das Gewicht, zu den wesentlichen Eigenschaften eines Kleides zähle das Material. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht nachgekommen. Die Beklagte ist der Auffassung, es genüge, wenn Angaben zu den wesentlichen Eigenschaften über einen Link erreichbar seien. Dieser Link müsse sich nicht auf der Bestellabschlussseite befinden. Es genüge, wenn die Produktinformationen über einen Link vom "digitalen Warenkorb" aus erreichbar seien. Bei dem Gewicht eines Sonnenschirms handele es sich auch nicht um eine wesentliche Eigenschaft desselben. Die Klägerin hat ihren ursprünglich in der Klage angekündigten Antrag mit Schriftsatz vom 17.11.2017 geändert. Das Landgericht hat dem zuletzt gestellten Klageantrag durch Urteil vom 04.04.2018, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, vollumfänglich entsprochen und wie folgt erkannt: I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem ihrer jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbrauchern in einem Onlineshop Sonnenschirme und/oder Bekleidungsstücke anzubieten, ohne auf der Internetseite, auf welcher der Verbraucher sein Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages durch Anklicken des Bestellbuttons abgeben kann, die wesentlichen Merkmale der zu bestellenden Ware, bei Sonnenschirmen das Material des Stoffes, das Material des Gestells und das Gewicht, bei Bekleidungsstücken das Material anzugeben, wenn dies beispielhaft wie aus Anl. K 12 ersichtlich geschieht. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. [vorläufige Vollstreckbarkeit] IV. [Streitwert] Anlage K12 Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags mit ihrer Berufung. Sie beantragt: Das Urteil des Landgerichts München I vom 4. April 2018, Az. 33 O 9318/17 , wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2019 Bezug genommen. Gründe II. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 , § 3 a UWG i.V.m. § 312 j Abs. 2 BGB, Art.
1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB begründet.
1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, somit die wesentlichen Eigenschaften der Ware, in dem für das Kommunikationsmittel und für die Ware angemessenen Umfang, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen.
1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB umgesetzt wurde, sind wiederum die wesentlichen Eigenschaften der Waren in dem für das Kommunikationsmittel und die Waren angemessenen Umfang genannt. In Erwägungsgrund 39 der RL 2011/83/EU heißt es hinsichtlich des Ortes der Anzeige: Es ist wichtig, dass sichergestellt wird, dass die Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, die über Webseiten abgeschlossen werden, in der Lage sind, die Hauptbestandteile des Vertrags vor Abgabe ihrer Bestellung vollständig zu lesen und zu verstehen. Zu diesem Zweck sollte in dieser Richtlinie dafür Sorge getragen werden, dass diese Vertragsbestandteile in unmittelbarer Nähe der für die Abgabe der Bestellung erforderlichen Bestätigung angezeigt werden. Nach der Richtlinie 2011/83/EU, deren Umsetzung § 312 j Abs. 2 BGB dient, sollen die Informationen, auf die unmittelbar vor der Bestellung hinzuweisen ist, somit in unmittelbarer Nähe der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden, was bei einer bloßen Verlinkung gerade nicht der Fall ist." Dass die bloße Verlinkung auf die auf einer anderen Internetseite angegebenen wesentlichen Eigenschaften der Ware den Anforderungen des § 312 j Abs. 2 BGB nicht genügt, ergibt sich auch daraus, dass die Informationspflichten hinsichtlich der Angaben nach Art.
1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB mit den Informationspflichten hinsichtlich der Angaben nach Art.
1 Satz 1 Nr. 4, 5 (Gesamtpreis) und Nr. 11 und 12 (Laufzeit des Vertrages, Mindestdauer der Verpflichtungen) identisch geregelt sind. Dass hinsichtlich der Gesamtpreisangaben, der Vertragslaufzeit und der Mindestdauer der Vertragspflichten eine bloße Verlinkung auf diese in der Nähe des Bestellbuttons ausreichend sein sollte, ist aus Gründen des Verbraucherschutzes, dem die Regelungen dienen, fernliegend. Es mag aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit bei größeren Bestellungen - de lege ferenda - in Betracht kommen, hinsichtlich der wesentlichen Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen auch eine Verlinkung auf andere Seiten in der Nähe der Bestellschaltfläche für ausreichend zu erachten. De lege lata genügt dies den Anforderungen nicht. b) Bei dem Material des Stoffes, dem Material des Gestells und dem Gewicht bei Sonnenschirmen sowie beim Material bei Bekleidungsstücken handelt es sich auch um wesentliche Eigenschaften der Waren im Sinne des Art.
1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, was hinsichtlich des Materials des Stoffes und des Gestells bei Sonnenschirmen und dem Material bei Bekleidungsstücken auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird (vgl. auch OLG Köln, BeckRS 2016, 119172 , Tz. 39; OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2017, Az. 4 W 34/16 , 4 W 35/16 , juris, dort Tz. 19 - Warenkorbansicht; OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 5 W 14/14 , juris, dort Tz. 7). Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der gemäß Art.
1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zu erteilenden Informationen kommt es auf die konkrete Ware an. Maßgebend ist eine Beschreibung, aus der der Verbraucher die für seine Entscheidung maßgeblichen Merkmale entnehmen kann ( BT-Drucksache 17/12637 S. 74 ). Da für den Verbraucher die Transportfähigkeit des Sonnenschirms von maßgeblicher Bedeutung ist und diese wiederum von dessen Gewicht abhängt, handelt es sich auch beim Gewicht um eine aufzuführende wesentliche Eigenschaft eines Sonnenschirms (vgl. OLG Hamburg a.a.O. Tz. 7; a.A. OLG Hamm a.a.O. Tz. 19 - Warenkorbansicht). c) Der Verstoß ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern i.S.d. § 3 a UWG spürbar zu beeinträchtigen. III. Zu den Nebenentscheidungen:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.