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BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - Az. IX ZR 258/02

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Oktober 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über d

). Unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger einen entsprechenden Eigentumsverlust des Schuldners gleichwohl anfechten kann, wenn jener in kollusivem Zusammenwirken mit dem Anfechtungsgegner den Vermögensverlust durch hoheitlichen Rechtsakt veranlaßt hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 25. November 1964 -VIII ZR 289/62, JZ 1965, 139, 140; v. 15. Mai 1986,

S. 928), kann dahingestellt bleiben, weil die Klägerin einen entsprechenden Sachverhalt nicht vorgetragen hat. b) Das Berufungsgericht hat indes nicht beachtet, daß der Schuldner im Streitfall das Eigentum nicht durch Hoheitsakt verloren, sondern rechtsgeschäftlich auf die Beklagte übertragen hat. Der Vermögensverlust ist daher in seiner Person durch eine Rechtshandlung eingetreten, wie sie von § 11 Abs. 1 AnfG beschrieben wird. Nur auf diese Tatsache stützt sich der von der Klägerin erhobene, im Falle einer vorsätzlichen Benachteiligung gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG entstandene Anspruch. Dieser ist nicht dadurch erloschen, daß das Eigentum der Beklagten sich aufgrund eines zeitlich nachfolgenden Geschehens nunmehr auf den Zuschlagsbeschluß gründet. § 11 Abs. 1 AnfG stellt nicht darauf ab, wie der Anfechtungsgegner den streitbefangenen Gegenstand letztlich erworben hat. Maßgeblich ist vielmehr, auf welche Weise der Schuldner ihn verloren hat. Derjenige, der in einer von §§ 3 ff AnfG beschriebenen Weise etwas erlangt hat, muß dem dadurch benachteiligten Gläubiger den früher dem Schuldner gehörenden Gegenstand so zur Verfügung stellen, als wäre er noch Teil von dessen Vermögen ( BGHZ 104, 355 , 357; 123, 183 , 185; 130, 314 , 322). Ein auf diesem Wege entstandener Anspruch erlischt aufgrund nachfolgender Ereignisse in der Regel selbst dann nicht, wenn der Empfänger nicht mehr in der Lage ist, dem Gläubiger den erhaltenen Gegenstand zur Verfügung zu stellen; in diesem Fall hat er Wertersatz zu leisten (vgl. Huber,

§ 11Rn.

37 ff). Selbst der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung haftet jedenfalls in Höhe der Bereicherung fort (§ 11 Abs. 2 AnfG). Dies folgt auch daraus, daß im Gläubigeranfechtungsrecht allein der reale Geschehensablauf maßgeblich ist ( BGHZ 104, 355 ff; 121, 179 , 187). Das die Gläubigeranfechtung begründende Handeln kann daher durch nachfolgendes Geschehen in seiner Wirkung grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden, solange die Beeinträchtigung des Gläubigerzugriffs auf das Schuldnervermögen fortdauert. Folglich ist es rechtlich unerheblich, ob das Zwangsversteigerungsverfahren ebenso verlaufen wäre, wenn der Schuldner Grundstückseigentümer geblieben wäre. Lediglich gedachte Geschehensabläufe haben auf die Rechtswirkungen des einmal eingetretenen Anfechtungstatbestandes keinen Einfluß. Vielmehr ist es eine Frage wertender Beurteilung, inwieweit ein hypothetischer Kausalverlauf die an sich gegebene Haftung des Anfechtungsgegners auszuschließen oder einzuschränken vermag ( BGHZ 104, 355 , 360). Wäre der Schuldner bis zum Zuschlag Grundstückseigentümer geblieben, hätte die Klägerin im Range nach den dinglichen Gläubigern Befriedigung aus dem Grundstück suchen können. Dies hätte in gleicher Weise gegolten, wenn auch in jenem Falle der Beklagten als Meistbietender das Grundstück zugeschlagen worden wäre. Danach gibt es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen rechtlich tragenden Grund dafür, den Anspruch nach §§ 3 , 11 AnfG nur deshalb zu versagen, weil sich das der Beklagten zunächst vertraglich eingeräumte Eigentum nunmehr auf einen öffentlichrechtlichen Erwerbsakt stützen kann. c) Ist infolge des notariellen Vertrages vom 7. Februar 2000 ein Anspruch der Klägerin auf Duldung der Zwangsvollstreckung begründet worden, hat er sich durch den Zuschlagsbeschluß vom 15. Mai 2002 auch nicht in einen Wertersatzanspruch verwandelt. Der Primäranspruch geht nur dann in einen Wertersatzanspruch über, wenn dem Anfechtungsgegner die Erfüllung der ihm gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG obliegenden Verpflichtung unmöglich geworden ist (Huber,

§ 11Rn. 37). Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie im Insolvenzanfechtungsrecht (vgl. dort Münch

Komm-InsO/Kirchhof, § 143 Rn. 73 ff; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 37 Rn. 85). Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks. Durch dessen Erwerb in der Zwangsversteigerung ist sie weder rechtlich noch tatsächlich gehindert, für die Klägerin die Zugriffslage wiederherzustellen, die für sie bestand, solange das Grundstück dem Schuldner gehörte (vgl. Huber,

§ 11Rn.

17). Die Beklagte hat daher, sofern der mit dem Schuldner am

  1. Februar 2000 geschlossene notarielle Vertrag die in § 3 AnfG normierten Voraussetzungen erfüllt, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden. III. Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts erfordert die Zurückverweisung (§ 563 Abs. 1 ZPO); denn eine abschließende Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich.
  2. Das erstinstanzliche Urteil bejaht eine Gläubigerbenachteiligung durch den Vertrag vom
  3. Februar 2000 sowie einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die entsprechende Kenntnis der Beklagten. Die Beklagte hat die tatrichterliche Würdigung streitiger entscheidungserheblicher Tatsachen mit der Berufung angegriffen. Die insoweit erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht nunmehr nachzuholen haben.
  4. Soweit die Beklagte vorrangige Grundpfandrechte Dritter abgelöst hat, ist sie bei Durchführung der Zwangsvollstreckung wie der von ihr befriedigte Gläubiger zu stellen. Ihr gebührt vorab der Erlös in Höhe der abgelösten Drittrechte. Der Klägerin steht nur der verbleibende Restbetrag zu. Damit wird sieim Ergebnis genauso behandelt, wie sie stände, wenn der Schuldner Eigentümer des Grundstücks geblieben wäre. Kreft Fischer Ganter Kayser Vill Permalink: http://openjur.de/u/219329.html Kommentare

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