Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.04.2019 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages. Streitwert: 8.000,-- € Tatbestand Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher und selbständiger Interessen. Die Beklagte betreibt in der A eine Praxisklinik, in der sie Fettabsaugungen und Fetttransferbehandlungen am menschlichen Körper anbietet und durchführt. Sie betreibt die Internet www.B.de sowie www.C-praxis.de. Im Januar 2018 warb die Beklagte auf der Internetseite www.B.de für die von ihr angebotenen ärztlichen Behandlungen mit Festpreisen, so zum Beispiel: "Fettabsaugung einer Region" für 2.000 € Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 17.01.2018 ab. Mit Schreiben vom 07.02.2018 erklärte die Beklagte strafbewehrt eine Unterlassung dahingehend, "dass diese es ab dem 6. März 2018 unterlassen wird, für ästhetischplastische Chirurgie mit Pauschalpreisen zu werben, ohne darauf hinzuweisen, dass Preise individuell nach der GOÄ berechnet werden." Diese Unterlassungserklärung nahm der Kläger nicht an. Mit Schreiben vom 15.02.2018 bot die Beklagte eine weitere Unterlassungserklärung an, wonach in Zukunft mit Preisbeispielen geworben werden sollte. Über dem Preisbeispiel sollte der Hinweis "Preis individuell nach GOÄ, siehe Kosten-Beispiel", angebracht werden und der Begriff "Kosten-Beispiel" mit einer Unterseite verlinkt sein, auf der das Preisbeispiel konkret und dezidiert nach GOÄ-Sätzen aufgeschlüsselt würde. Mit Schreiben vom 20.02.2018 wies der Kläger eine entsprechende Unterlassungserklärung zurück. Denn die von der Beklagten angebotene Unterlassungserklärung würde die zukünftige Werbung der Beklagten freizeichnen, ohne dass die Klägerin sie im Einzelnen kennen würde. Zusätzlich schreibt der Kläger: "Wir bitte Sie daher, eine neue Unterlassungserklärung abzugeben, wobei Sie diese Unterlassungserklärung ganz konkret auf die beanstandete Werbung beschränken können." Mit Schreiben vom 02.03.2018 erklärte die Beklagte unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 20.02.2018 strafbewehrt, "dass die Beklagte es ab dem 12. März 2018 unterlassen wird, unter www.B.de für ästhetischplastische Chirurgie in der exakt nachfolgend dargestellten Gestaltung mit Pauschalpreisen zu werben: [Einblendung der ursprünglich angegriffenen Werbung mit Festpreisen ]." Mit Schreiben vom 06.03.2018 nahm der Kläger diese Unterlassungserklärung an. Die Beklagte warb allerdings auf der Webseite www.faceshop.de weiterhin mit Festpreisen in leicht abgewandelter Form, etwa für eine Lippenvergrößerung mit einem Preis von 395,00 €. Mit Urteil vom 12.12.2018 verurteilte das Landgericht Düsseldorf ( 34 O 44/18 ) die Beklagte deshalb zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 6.000,00 €. Am 13.02.2019 warb die Beklagte auf der Webseite www.C-praxis.de für Botulinumtoxin- und Hyaluronsäureunterspritzungen an Händen zu einem Preis von 460,00 € und zur Behandlung von Krähenfüßen zu einem Preis von 230,00 €. Nur bei der Werbung für die Krähenfußbehandlung gab es einen sog. Mouseover-Effekt, wenn man mit dem Mauszeiger langsam über den Preis der 230,00 € fuhr und dort verweilte. Es öffnete sich dann ein Erklärungsfeld. Bei Anklicken des Preises gelangte der Nutzer auf eine umfassende Preisübersicht für die von der Beklagten angebotenen Leistungen. Unter der Preisübersicht war vermerkt: "*Kosten-Angaben sind Zirka-Preise inkl. 19% MwSt. - Rechnungsstellung nach Gebührenordnung für Ärzte, Abweichungen durch Aufwand und Materialeinsatz begründet." Mit Schreiben vom 14.02.2019 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 8.000,00 € bis zum 14.03.2019 auf. Dieser Aufforderung ist die Beklagte nicht nachgekommen. Der Kläger ist der Ansicht, mit der Werbung für die Hand- und Krähenfußbehandlungen auf der Webseite www.C-praxis.de verstoße die Beklagte gegen den Unterlassungsvertrag vom 02.03./06.03.2018. Die Unterlassungserklärung der Beklagten umfasse nicht nur den Internetauftritt der Beklagten auf der Webseite www.lipocenter.de, sondern auch an www.C-praxis.de. Dies ergebe sich durch Auslegung der Unterlassungserklärung. Ein Unterlassungsschuldner wolle seine Erklärung in der Regel so abgeben, dass sie die Wiederholungsgefahr umfassend ausräume und somit den gesamten Kernbereich des Verstoßes umfasse. Das sei auch Ziel des Unterlassungsgläubigers, auch wenn er seine Erklärung auf die konkrete Verletzungsform bezogen habe. Es sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte in der von ihr angebotenen Unterlassungserklärung vom 07.02.2018 keine Einschränkung der Unterlassungsverpflichtung auf eine bestimmte Webseite vorgenommen habe. Der Hinweis der Beklagten in der Unterlassungserklärung vom 02.03.2018 auf die Seite "unter www.B .de" sei dahingehend zu verstehen, dass auch die beanstandete Werbung konkret unterlassen werden solle. Die Beklagte habe die Unterlassung aber nicht auf diese Seite beschränken wollen. Sowohl die Werbung zur Handbehandlung als auch zur Krähenfußbehandlung verstoße gegen den Unterlassungsvertrag. Bei der Handbehandlung habe die Beklagte mit einem Festpreis geworben, ohne differenzierte Kosten nach GOÄ darzustellen. Bei der Krähenfußbehandlung habe der Verbraucher wegen der Gestaltung der Webseite nicht mit dem Mauszeiger über den Preis fahren oder diesen gezielt anklicken müssen. Deshalb sei der durchschnittliche Verbraucher weiter von einem Festpreis ausgegangen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.04.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Unterlassungserklärung umfasse nur Verstöße auf der Webseite www.B.de. Hierfür spreche der grundlegend andere Wortlaut der von dem Kläger angenommenen Unterlassungserklärung ("unter www.lipocenter.de ... zu werben") als der von dem Kläger zunächst angebotenen Erklärung vom 17.01.2018 ("zu werben ... wie unter www.B.de"). Zusätzlich habe der Kläger in seinem Schreiben vom 20.02.2018 ausdrücklich erklärt, die Beklagte könne ihre Unterlassungserklärung "ganz konkret auf die beanstandete Werbung beschränken". Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Gründe Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Kläger kann Zahlung von 8.000,-- € von der Beklagten aus dem Unterlassungsvertrag vom 02.03.2018/06.03.2018 gemäß § 339 Satz 2 und 1 BGB verlangen. Nach § 339 Satz 2 und 1 BGB kann der Gläubiger der vertraglichen Abrede über eine Vertragsstrafe Zahlung dieser Strafe von dem Schuldner verlangen, wenn der Schuldner der Unterlassungsverpflichtung zuwider handelt. 1. Die Parteien haben am 02.03./06.03.2018 wörtlich einen Unterlassungsvertrag dahingehend geschlossen, dass "dass die Beklagte es ab dem 12. März 2018 unterlassen wird, unter www.lipocenter.de für ästhetischplastische Chirurgie in der exakt nachfolgend dargestellten Gestaltung mit Pauschalpreisen zu werben: [Einblendung der ursprünglich angegriffenen Werbung mit Festpreisen ]." Mit diesem Vertrag hat die Beklagte sich über den bloßen Wortlaut des Vertrages hinaus gegenüber dem Kläger verpflichtet, die angesprochene Werbung nicht nur auf der Webseite www.B.de, sondern auf allen Webseiten und in allen Medien zu unterlassen.
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