RG erstreckt sich
seinem Sinn und Zweck auch auf relative Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1a UmwRG. 3. § 6 UmwRG ist
der Überleitungsvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auf Rechtsbehelfe anzuwenden, die
dem
RG verspätetes Vorbringen ist lediglich bis zu dem Zeitpunkt genügend entschuldigt im Sinne des § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO, in dem ein Vortrag möglich und zumutbar geworden ist. 5. Der Senat geht
wie vor davon aus, dass das Abschneidekriterium einer Zusatzbelastung von 0,3 kg N/ha*a die besten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Ermittlung der Belastung durch Stickstoffeinträge in geschützte Lebensräume widerspiegelt.
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
geordneten Straßennetzes vom regionalen und überregionalen Durchgangsverkehr und damit zugleich eine Erhöhung der Verkehrssicherheit, eine Verringerung der Lärm- und Schadstoffbelastung sowie eine Verbesserung der Wohn-, Lebens- und Aufenthaltsqualität im Umfeld der Ortsdurchfahrten verfolgt. Zugleich soll die Planung einer Erhöhung des Verkehrsflusses und der Verkehrsqualität, der Schaffung eines leistungsfähigen überregionalen Straßenzugs und einer Verbesserung der überregionalen Verkehrsanbindungen im Fernstraßensystem des Bundes dienen. Planfestgestellt ist der Bau einer Umgehungsstraße im Norden und Osten von Wunstorf. Die Baustrecke verläuft innerhalb der Gemarkungen Bokeloh, Wunstorf, Blumenau und Luthe der Stadt Wunstorf. Die Baustrecke der Ortsumgehung beginnt westlich von Wunstorf, schwenkt in einem Bogen aus der vorhandenen Trasse der Bundesstraße B 441 aus und verläuft zunächst in östlicher Richtung nördlich der Ortslage Wunstorf. Zwischen der Ortslage Wunstorf und Klein Heidorn kreuzt die Trasse die Gemeindestraße Nordrehr und die Kreisstraße K 331 (Klein Heidorner Straße). Die Bundesstraße B 442 und die Bahnstrecke 1740 (Wunstorf - Bremerhaven) werden von der Trasse nördlich von Wunstorf gequert. Im weiteren Verlauf der Trasse wird die Ortschaft Blumenau nördlich und östlich umfahren. Hierbei werden die Kreisstraße K 333 (Leinechaussee) und das Gewässer Westaue, einschließlich des gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebiets der Leine bzw. der Westaue, mit einem Brückenbauwerk gekreuzt. Östlich von Blumenau verläuft die Trasse zunächst in südlicher Richtung und quert hierbei die Kreisstraße K 344 (Manhorner Straße). Zwischen den Ortslagen Wunstorf und Luthe schließt die Trasse an die vorhandene Bundesstraße B 441 an. Die Neubaustrecke der Ortsumgehung endet unmittelbar westlich der Überführung der Gemeindestraße Im Blenze. Im Einwirkungsbereich des Vorhabens befinden sich die Landschaftsschutzgebiete „Hohes Holz“ (LSG H 4) und „Mittlere Leine“ (LSG H 27), der Naturpark „Steinhuder Meer“ (NP NDS 9), das Wasserschutzgebiet „Steinhude/Hohenholz“ sowie die festgesetzten Überschwemmungsgebiete der Leine bzw. der Westaue. Nord-östlich des Vorhabens liegt zudem das Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebiet Nr. 90 „Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker“ (DE 3021-331). Erste Überlegungen zu einer Ortsumgehung gab es bereits Mitte der 1960er Jahre. Es wurde ein Raumordnungsverfahren durchgeführt und mit der landesplanerischen Feststellung einer nördlichen Umgehungsstraße vom 16. Februar 1967 abgeschlossen. Am 01. August 1969 wurde vom Bundesverkehrsministerium die Linie bestimmt. Die bestimmte Linie verlief nordöstlich von Wunstorf zwischen der Ortslage Wunstorf und der Ortslage Blumenau. Da die linienbestimmte Trasse nicht den geplanten städtebaulichen Entwicklungen und Vorstellungen der Stadt Wunstorf entsprach, wurde eine alternative Trassenführung entwickelt, die eine Umfahrung von Blumenau im Norden und Osten vorsah. Die Stadt Wunstorf beschloss daraufhin im Jahr 1984 eine Änderung ihres Flächennutzungsplans (4. Änderung des Flächennutzungsplans B 441 - Nordumgehung), um diese Linienführung bauleitplanerisch zu sichern. Der Flächennutzungsplan wurde von der Bezirksregierung Hannover am 29. Januar 1986 genehmigt. Mit landesplanerischer Feststellung vom 04. Juli 1989 zur Benehmensherstellung im Rahmen der Linienbestimmung
G) stellte der Zweckverband Großraum Hannover fest, dass die im Flächennutzungsplan der Stadt Wunstorf freigehaltene Trasse der nördlichen Ortsumgehung unter Berücksichtigung bestimmter Maßgaben und Änderungen mit den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar ist. Grundlage der landesplanerischen Feststellung war das Gutachten „Grundlagen für die stadt- und raumplanerische Beurteilung der Ortsumgehung Wunstorf der Bundesstraße 441“ der Planungsgemeinschaft Dr.-Ing. G. (H.) vom Januar 1989 und der dort vorgenommene Variantenvergleich. Mit Erlass vom
folgend: Vorhabenträgerin) beantragte mit Schreiben vom 30. April 2009 bei der Beklagten als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde, ein Planfeststellungsverfahren für den Bau der Ortsumgehung Wunstorf im Zuge der B 441 durchzuführen.
Vorlage und Prüfung der Planunterlagen sowie Prüfung der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens leitete die Beklagte am 06. Mai 2009 das Planfeststellungsverfahren ein. Die Planunterlagen lagen
vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in der Leine-Zeitung vom
Angaben der Kläger bis zum Ende des Jahres 2016 - wurde ein Teil der Produktion zudem als Industriegemüse für den Babynahrungshersteller K. angebaut, wobei Vertragspartner des Landwirtschaftsbetriebes ein Obst und Gemüse verarbeitender Betrieb (Zwischenhändler) war, der seinerseits den Babynahrungshersteller beliefert hat. Der Betrieb verfügte - ausweislich des von dem Kläger zu
Realisierung des Straßenbauvorhabens existenzfähig bleiben wird. Eine Existenzgefährdung wird ausgeschlossen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu
vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung vom
vorheriger Bekanntmachung in der Leine-Zeitung und dem Wunstorfer Stadtanzeiger vom
Ansicht der Beklagten durch die ergänzenden Unterlagen erstmalige oder stärkere Betroffenheiten nicht ausgelöst wurden, unterblieb insoweit eine Beteiligung. Am
Ansicht der Beklagten erstmalige oder stärkere Betroffenheiten nicht ausgelöst wurden, unterblieb insoweit eine ergänzende Anhörung von Behörden, Betroffenen und Vereinigungen. Mit Schreiben der Beklagten vom
dem der X. e. V. darauf hingewiesen hatte, dass im Wirkraum des Vorhabens ein Vorkommen des Fischotters festgestellt wurde, legte die Vorhabenträgerin
einer ergänzenden artenschutzrechtlichen Überprüfung am
Aufforderung durch die Beklagte teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu
Bekanntmachung in der Leine-Zeitung vom
richtlich zu Informationszwecken mit aus. Die Beklagte beteiligte zudem die in ihrem Aufgabenbereich berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange. Ihnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger zu
dem die Beklagte die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses am
1b Satz 1 Nr. 1 UVPG auszulegen gewesen seien. Die Umweltverträglichkeitsstudie enthalte eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen
teiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 UVPG. Die in der Umweltverträglichkeitsstudie enthaltene Variantenuntersuchung stelle eine Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG dar. Die Unterlagen, die der Vorhabenträger zur Erfüllung der Anforderungen des § 6 UVPG tatsächlich vorgelegt habe, müssten auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Nicht ausgelegt worden seien zum anderen die ergänzenden Verkehrsuntersuchungen der H. aus dem Juni 2014 sowie die ergänzenden Unterlagen zur Variantenentscheidung aus dem Mai 2015. Diese Untersuchungen seien im Rahmen einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung
1b Satz 1 Nr. 2 UVPG auszulegen gewesen, zumal im Oktober/November 2016 ohnehin eine auf den
träglich erstellten „Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie“ bezogene weitere Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden habe. Des Weiteren sei ein Beteiligungsmangel im Zusammenhang mit der 4. Planänderung vom September 2015 zu erblicken. Die aktualisierten landschaftspflegerischen Planunterlagen sowie die geänderte Maßnahmenkartei seien
VfG) lediglich den anerkannten Naturschutzverbänden zur Stellungnahme übersandt worden. Da den Eigentümern der durch die Planung betroffenen Flächen jedoch eine umfassende Klagebefugnis zustehe, welche auch die Naturschutzbelange umfasse, hätten diese in das Beteiligungsverfahren einbezogen werden müssen. Darüber hinaus führe die erfolgte Herausnahme des Radwegs Nordrehr aus dem Antrag auf Planfeststellung zu einer Berührung der Belange einer unbestimmten Zahl davon betroffener Radfahrer. Da diese nicht namentlich bekannt seien, hätte insoweit eine erneute förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden müssen. Schließlich werde ein Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Auslegung des „Fachbeitrags Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)“ geltend gemacht und die Nichtauslegung des Wasserkörperdatenblatts aus dem Jahr 2015 gerügt. Soweit man in diesen Fehlern der Öffentlichkeitsbeteiligung keine absoluten Verfahrensfehler
RG) erblicken wollte, handelte es sich jedenfalls um relative Verfahrensfehler
RG. Danach sei zu vermuten, dass der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache im Sinne des § 46 VwVfG beeinflusst habe. Es genüge, wenn nicht auszuschließen sei, dass im Rahmen der durchzuführenden Öffentlichkeitsbeteiligung zusätzliche Gesichtspunkte zur Sprache gekommen wären, die eine Änderung der Unterlagen oder des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge gehabt hätten. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell rechtswidrig. Fehlerhaft sei zunächst die Behandlung des Habitatschutzrechts. Hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets „Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker“ berufe sich die Beklagte auf eine FFH-Verträglichkeitsprüfung, wonach erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden könnten. Die Prüfungsgrundlage sei jedoch veraltet. Es sei auf einen Standarddatenbogen zurückgegriffen worden, dessen letzte Aktualisierung mit März 2009 datiert sei. Bei der EU-Kommission sei eine aktualisierte Fassung hinterlegt, die aus dem Mai 2016 stamme. Der Prüfungsmaßstab sei zudem nicht korrekt gewählt worden. Die Erhaltungsziele seien anhand der Angaben im Standarddatenbogen sowie ergänzender Hinweise der Fachbehörde für Naturschutz abgeleitet worden. Stattdessen hätte auf die Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet „Mittlere Leine“ abgestellt werden müssen. Der Planfeststellungsbeschluss gehe außerdem von einer unzutreffenden Entfernung zwischen Bauvorhaben und FFH-Gebiet aus. Das FFH-Gebiet sei zudem unzutreffend abgegrenzt worden. Die Westaue hätte mindestens bis zur Querung der K 333 einbezogen werden müssen. In Niedersachsen laufe gerade ein
meldeverfahren für weitere FFH- und Vogelschutzgebiete. Eine Beeinträchtigung des FFH-Gebiets durch straßenverkehrsbedingte zusätzliche Stickstoffeinträge durch die neue Trasse unter Einbeziehung kumulativ wirksamer Effekte anderer Projekte sei nicht geprüft worden. Die Ansicht der Beklagten, unterhalb der Irrelevanzschwelle von 0,3 kg/ha*a sei nicht einmal mehr von unerheblichen Beeinträchtigungen auszugehen, dürfte
der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) nicht haltbar sein. Aufgrund der Biotoptypenkartierung zum Straßenbauvorhaben sei es zudem nicht ausgeschlossen, dass der FFH-Lebensraumtyp (LRT) 3260 durch das Bauvorhaben im Querungsbereich betroffen werde. Dieser werde durch Verschattung, Verlärmung sowie durch Schadstoffeintrag erheblich beeinträchtigt. In jedem Fall würden diese Beeinträchtigungen über die Westaue in das bereits bestehende FFH-Gebiet mit eingetragen. Die vorgesehene Schutzmaßnahme einer besonderen Vorgehensweise bei der Verfüllung des ursprünglichen Gewässerlaufs der Westaue sei nicht geeignet, um eine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen sicher auszuschließen. Schließlich befinde sich aktuell ein Biberbau exakt in dem Bereich der Westaue, den die geplante Straße quere. Hierin dürfte eine Beeinträchtigung der Biberpopulation im FFH-Gebiet zu erblicken sein. Auch das besondere Artenschutzrecht sei verletzt. Der Beklagten fehle es bereits an einer geeigneten Grundlage zur Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände. Der Artenschutzbeitrag leiste diese Aufgabe nicht hinreichend. Er prüfe nicht artbezogen und systematisch die drei Verbotstatbestände ab, für die unterschiedliche gesetzliche Voraussetzungen gälten. So könnten die sogenannten CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures) des § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) nur beim Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG eingesetzt werden. Der Artenschutzbeitrag gehe zudem davon aus, dass Schädigungen und Störungen erheblich seien, wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtere. Die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG seien jedoch individuenbezogen zu bewerten. Im Rahmen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG stelle die Signifikanzschwelle keine populationsbezogene Erheblichkeitsschwelle dar. Eine weitere Fehlannahme liege der Beurteilung des Störungstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zugrunde, wenn angenommen werde, dass die Effektdistanzen keine Erheblichkeitsschwelle darstellen würden. Innerhalb der Effektdistanzen mindere sich der Reproduktionserfolg. Dem Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nähere sich der Artenschutzbeitrag nur in verkürzter Form. Der für die Vermeidung des Verbotstatbestands vorausgesetzte volle Funktionserhalt sei erst dann erfüllt, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibe. Dies zugrunde gelegt, fielen die artenschutzrechtlichen Prüfungen einer Reihe von Arten fehlerhaft aus und Verbotstatbestände würden nicht erkannt. So sei für eine Vielzahl von Vogelarten (Amsel, Bluthänfling, Dorngrasmücke, Feldlerche, Feldsperling, Goldammer, Grünfink, Klappergrasmücke,
tigall, Rauchschwalbe, Rebhuhn, Rohrammer, Rohrweihe, Rotmilan, Singdrossel, Sommergoldhähnchen, Star, Sumpfrohrsänger, Turmfalke, Waldkauz, Wiesenpieper, Wiesenschafstelze, Zilpzalp) der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt und für eine Vielzahl von Vogelarten (Amsel, Bachstelze, Bluthänfling, Buchfink, Buntspecht, Dorngrasmücke, Feldlerche, Feldsperling, Fitis, Gelbspötter, Girlitz, Goldammer, Grünfink, Klappergrasmücke, Kleiber, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke,
tigall, Rebhuhn, Rohrammer, Singdrossel, Sommergoldhähnchen, Sumpfrohrsänger, Wachtel, Waldkauz, Wiesenpieper, Wiesenschafstelze, Weißstorch, Zilpzalp) zudem der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sei für eine Vielzahl von europäischen Vogelarten erfüllt. Für den Weißstorch und die Waldohreule seien die planfestgestellten Maßnahmen V03 und S05 (Gehölzpflanzungen) nicht ausreichend, um ein Kollisionsrisiko zu entschärfen. Die Maßnahme vergräme Weißstörche aus ihren angestammten Nahrungsräumen. Die Waldohreule werde die Gehölzstreifen entlang der Straße gezielt anfliegen und entlang des Straßenrandes auf Nahrungssuche gehen. Eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos bestehe auch für die Individuen eines Reviers der Dorngrasmücke und die von mindestens vier Feldlerchen-, zwei Schafstelzen-, einem Singdrossel-, einem Amsel- und einem Rotkehlchen-Revier. Einem massiv erhöhten Tötungsrisiko seien Individuen europäischer Vogelarten jedenfalls dann ausgesetzt, wenn ihre Reviere durch die neue Straßentrasse nicht völlig zerstört, sondern nur durchschnitten würden, weil von einer Weiternutzung der Reviere ausgegangen werden müsse und die Tiere zur Nahrungssuche regelmäßig von einer auf die andere Straßenseite wechseln müssten. Der Planfeststellungsbeschluss erkenne ein betriebsbedingtes Tötungsrisiko für acht Fledermausarten an. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände würden dennoch nicht als erfüllt angesehen, weil Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen seien. Diese seien jedoch ungeeignet. Für die Wirksamkeit der vorgesehenen Querungshilfen gebe es keine Gewähr. Das angeordnete Monitoring sei unzureichend. Des Weiteren werde durch die Lage und Ausgestaltung von Kompensationsmaßnahmen eine neue Kollisionssituation befördert. Zu bemängeln sei auch der Umgang mit dem Fledermausauftreten im Bereich „Nordrehr“; ein reines Brückenbauwerk sei als Querungshilfe ungeeignet. Schließlich sei nicht ersichtlich, wieso keine Maßnahmen an den erst 2012 zusätzlich untersuchten Leitlinien vorgesehen worden seien. Der Planfeststellungsbeschluss verneine zu Unrecht die Erfüllung des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für die Grüne Keiljungfer (= Grüne Flussjungfer). Im Bereich des zu verfüllenden Westaue-Abschnitts sei mit dem Vorkommen dieser Art zu rechnen. Daraus resultiere ein Tötungsrisiko für die im Schlamm befindlichen Larven. Die vorgesehene Schutzmaßnahme - Durchsuchen des Schlamms und Umsiedlung der gefundenen Tiere - sei ungeeignet und praktisch nicht durchführbar. Es hätte einer artenschutzrechtlichen Ausnahmeprüfung im Zuge der Planfeststellung bedurft. Der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sei für eine Vielzahl von Vogelarten erfüllt. Zur Verneinung einer erheblichen Störung werde im Planfeststellungsbeschluss zum Teil darauf verwiesen, dass es sich um allgemein häufige Arten handele, bei denen es nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population komme. Die lokale Population sei aber nicht bekannt. Soweit für bestimmte Arten Maßnahmen vorgesehen seien, die den Verbotstatbestand nicht entstehen lassen sollen, sei festzuhalten, dass die Vogelschutzrichtlinie und das BNatSchG für Störungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG keine CEF-Maßnahmen vorsähen. Die Maßnahmen könnten ihre Funktion aber auch inhaltlich nicht erfüllen. Dies gelte zunächst für die Maßnahme A05 für die Arten Feldlerche, Rebhuhn, Wachtel, Wiesenpieper und Wiesenschafstelze. Der Beeinträchtigungsumfang betrage 20,5 ha, der Gesamtumfang der Maßnahme beschränke sich jedoch auf 1,83 ha. Die Maßnahmenflächen lägen ihrerseits innerhalb der Effektdistanzen. Ob eine „
verdichtung“ möglich sei, sei nicht belegt. Das angeordnete Monitoring sei nicht geeignet, um notwendige Korrekturen vornehmen zu können. Des Weiteren sei die Eignung der Maßnahmenfläche A09 für die Feldlerche nicht belegt. Die Maßnahmenfläche A11 für die Brutvogelarten der Wälder, sonstigen Gehölzbestände und Randstreifen sei unmittelbar neben der Bundesstraße gelegen und damit in der Zone mit der höchsten Störwirkung. Hinsichtlich der Maßnahme A12 für den Kleiber sei fraglich, ob die von der Beeinträchtigung betroffenen Individuen von den Nisthilfen profitieren könnten. Die Maßnahme A13 sei nicht geeignet, die störungsbedingten Revierverluste des Buntspechts zu kompensieren. Die Reviergröße der Art sei unterschritten und es sei nicht untersucht worden, ob dort bereits Buntspechte vorkommen. Hinsichtlich der Maßnahme A16 für die Waldohreule - und den Kleiber - fehle der räumliche Bezug zu den erheblich gestörten Revieren. Zudem sei davon auszugehen, dass die Maßnahmenfläche selbst von Waldohreulen besiedelt sei. Durch die Errichtung der Straße und die damit verbundene Verlegung der Westaue komme es schließlich zur Zerstörung einer gesetzlich geschützten Lebensstätte des Bibers im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. An der Westaue befinde sich genau im Bereich der Trasse ein Biberbau. Es liege ein Verstoß gegen die Wasserrahmenrichtlinie vor. Zunächst sei unklar, welche Zustandsbeschreibung der Westaue zugrunde zu legen sei. Öffentlich zugänglich sei das Wasserköperdatenblatt mit Stand November 2012. Im Planfeststellungsbeschluss werde erläutert, der Bearbeitung lägen zusätzliche aktualisierte Auskünfte des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) zugrunde. Eine solche Aktualisierung sei jedoch bis heute nicht dokumentiert. Das offiziell freigegebene Datenblatt stufe mehrere Parameter niedriger ein als die Planunterlage. Des Weiteren tragen die Kläger vor, dass der Ist-Zustand des Oberflächenwasserkörpers „21018 Westaue Fluss“ fehlerhaft ermittelt worden sei. Die aktuellen Bewertungen
dem Wasserkörperdatenblatt mit dem Stand 2015 seien unberücksichtigt geblieben. Insbesondere lägen fehlerhafte Angaben zum Gewässerstatus und zur Hydromorphologie vor. Es fehle auch an einer ordnungsgemäßen Ermittlung des Ist-Zustands des vom Vorhaben betroffenen Grundwasserkörpers im Hinblick auf Pflanzenschutzmittel. Es komme durch das Vorhaben zu einer Verschlechterung des Gewässerzustands. Mit der Querung der Westaue komme es zu verschiedenen Stoffeinträgen. Durch das Brückenbauwerk komme es zu einer zusätzlichen Barrierewirkung für die im Gewässer lebenden Arten, die nur einen Teil ihres Lebens im Wasser verbringen, und damit zu einer erheblichen Verschlechterung für die Qualitätskomponente „Makrozoobenthos“. Die Verlegung der Westaue führe jedenfalls für eine Übergangsphase zu einer weiteren Verschlechterung, weil der neu geschaffene Gewässerabschnitt zuerst einmal lebensfeindlich sei. Zudem komme es in der Phase der Gewässerneuanlage zu verstärkten Abschwemmungen in die Westaue. Einer besonderen Betrachtung hätte Psychomyia pusilla bedurft. Die Kläger tragen des Weiteren vor, dass eine fehlerhafte Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Verschlechterungsverbot für den chemischen Zustand für den Oberflächenwasserkörper Westaue und den Grundwasserkörper vorliege. Die übliche Vorgehensweise der Straßenentwässerung
dem Stand der Technik (RAS-Ew) stelle nicht sicher, dass Umweltqualitätsziele für den chemischen Gewässerzustand nicht überschritten werden. Es hätte im Einzelnen geprüft werden müssen, ob und welche Resteinträge im Einzelnen vor dem Hintergrund der darzustellenden Grundbelastung zu einer Verschlechterung des Oberflächenwasserkörpers und des Grundwasserkörpers führen können. Der vorhabenbedingte Tausalz-auftrag sei ein Wirkfaktor, der sich potenziell auf den chemischen Zustand des Grundwasserkörpers auswirken könne. Schließlich stehe das Brückenbauwerk der Aufwertung des schlechten Erhaltungszustands im Wege, da es den Aufbau von Gehölzsäumen entlang des Ufers verhindere. Die Abwägungsentscheidung sei fehlerhaft. Dies gelte zunächst für die Variantenprüfung. Sie, die Kläger, hätten die Aussagen der Beklagten hinsichtlich der Variantenbildung durch das Büro Y. gutachterlich überprüfen lassen. Y. komme zu dem Ergebnis, dass die vorliegenden Untersuchungen zu einer abschließenden verlässlichen Beurteilung im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses wegen der verkehrlichen Veränderungen im Raum Wunstorf nicht ausgereicht hätten und dass sich überdies
den vorhandenen Unterlagen die Südvariante S3 gegenüber der Nordvariante als in jeder Hinsicht vorzugswürdige Alternative aufdränge. Das Anpassungsgebot des § 7 des Baugesetzbuches (BauGB) sei insoweit irrelevant; ein abweichender Flächennutzungsplan sei gegebenenfalls anzupassen. Die Darstellungen im Planfeststellungsbeschluss beurteilten nicht die aktuelle Bau- und Planungslage und damit auch nicht die neue Verkehrssituation. Die Stadt Wunstorf habe sich in Richtung Süden entwickelt. Dort seien neue Wohn- und Gewerbegebiete geschaffen worden. Diese Gewerbeflächen und Arbeitsplatzstandorte seien nur über eine Südumgehung erreichbar. Neue Wohngebiete seien auch in den westlich von Wunstorf gelegenen Gemeinden Hagenburg und Rehburg entstanden, für die eine südliche Umfahrung von Wunstorf naheliegend wäre. Die Variante S3 sei verkehrlich hinsichtlich Streckenlänge und Reisezeit gegenüber der Nordumgehung vorzugswürdig. Der Vergleich der Beklagten sei verfälschend, weil für sämtliche Varianten als Beginn die Autobahnanschlussstelle Wunstorf-Luthe gewählt worden sei. Die Variante S3 beginne jedoch an der Anschlussstelle Wunstorf-Kolenfeld. Streckenlänge und Reisezeit würden so künstlich heraufgerechnet. Im Hinblick auf die angestrebte Entlastungswirkung sei die Variante S3 mit der Nordumgehung vergleichbar, obwohl sich diese Bewertung durch die Entwicklung des Logistikstandortes zugunsten der Südumgehung geändert haben könnte; dies müsste ermittelt und abgewogen werden. Eine übermäßige Verkehrsbelastung der Ortsdurchfahrten von Blumenau und Luthe habe nicht festgestellt werden können, so dass eine Entlastung dieser Straßen nicht zum Argument für die Nordvariante gemacht werden könne. Der erforderliche Ausbau der L 392 im Falle der Realisierung der Variante S3 könne nicht als Argument gegen diese Variante angeführt werden. Ein entsprechender Ausbau sei wegen der aktuellen Entwicklung des Bereiches südlich von Wunstorf ohnehin erforderlich. Hinsichtlich der Netzfunktion gebe es keine Untersuchung, die die jetzige Gesamtsituation adäquat beurteile. Bereits jetzt ergäben sich an der Autobahnanschlussstelle Wunstorf-Luthe erhebliche Kapazitätsprobleme. Im Hinblick auf die Umweltauswirkungen sei die Variante S3 eindeutig vorzugswürdig. Die Nordumgehung führe durch eine deutlich vielgestaltigere Landschaft und durchschneide zwei Landschaftsschutzgebiete. Durch die Südvarianten werde vom Landschaftsschutzgebiet „Fohlenstall-Haster Wald“ nur ein kleiner Zipfel durchschnitten. Das FFH-Gebiet „Am Weißen Damm“ werde von der südlichen Variantenführung nicht berührt. Dagegen habe die Nordumfahrung durch die Querung der Westaue erhebliche Auswirkungen auf das nördlich gelegene FFH-Gebiet. Die Nordumfahrung führe zudem durch die Flächen, die im Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorranggebiete für Natur und Landschaft ausgewiesen worden seien. Die Südvariante kollidiere nicht mit kommunalen Belangen der Stadt Wunstorf. Vielmehr würde die Südumgehung entscheidende Synergien mit der vorgesehenen Entwicklung Wunstorfs als trimodalen Gewerbestandort ermöglichen. Schließlich sei davon auszugehen, dass die Variante S3 bei einer korrekten Berechnung, insbesondere einer Herausrechnung von Synergien aus den Baukosten, kostenmäßig günstiger sei als die Nordumgehung. Die Kläger tragen unter Vorlage von Stellungnahmen von Y. des Weiteren vor, dass die Nordumgehung in ihrer zurzeit geplanten Form die durch die Planung zu lösenden Konflikte nicht angemessen bewältige und bereits deshalb rechtswidrig sei. Die Planung habe nicht hinreichend beachtet, dass die Leistungsfähigkeit des anschließenden Straßennetzes bei Realisierung der Planung für die Aufnahme der durch die Umgehung induzierten Verkehre nicht hinreichend gegeben sei. Dies betreffe die Weiterführung vom Ausbauende (Hauptstraße) bis zur Autobahnanschlussstelle Luthe. Die Leistungsfähigkeit des Straßenquerschnitts werde bei Realisierung der Nordumgehung deutlich überschritten. Des Weiteren habe eine Prüfung der Unterlagen zur Verkehrsmatrix ergeben, dass das erstellte Verkehrsmodell nicht in der Lage gewesen sei, eine hinreichend genaue Prognose des Verkehrswertes einer Südumgehung zu erstellen. Die eigentlich notwendigen Schritte einer professionellen Verkehrsmodellierung seien entfallen. Es gebe keine belastbare Modellierung der Verkehrswirkungen von Nord- und Südumgehung. Abwägungsfehlerhaft sei auch die Behandlung der Belange des Hochwasserschutzes. Die Nordumgehung quere die Westaue einschließlich des in diesem Bereich gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes. Die Trasse werde den Wasserabfluss im Hochwasserfall empfindlich beeinträchtigen. Zudem komme es zu einer Verringerung des natürlichen Retentionsvolumens. Die Planung sei mit dem Verbot entsprechender Baumaßnahmen innerhalb festgesetzter Überschwemmungsgebiete gemäß § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) unvereinbar. Die Abweichungsvoraussetzungen lägen nicht vor. Abwägungsfehlerhaft werde eine Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers zu 1. verneint. Die Trasse werde mitten durch die wichtigsten hofnahen Flächen geführt. Geeignete neue Flächen für den Biolandbau seien im Umfeld nicht vorhanden und müssten überdies erst langfristig entwickelt werden. Ein zeitweiliger Ausfall von Lieferkapazitäten führe zu einer Verdrängung aus dem Markt. Die Ergebnisse des von der Beklagten einholten Existenzgefährdungsgutachtens von Dr. W., wonach die betriebliche Existenz auch
dem Bau der Straße gesichert sei, würden bestritten. Dieses Gutachten wende die anerkannten betriebswirtschaftlichen Vorgaben für die Ermittlung der Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht korrekt an. Sie selbst hätten ein neues Existenzgefährdungsgutachten in Auftrag gegeben. Die Sachverständigen Dr. Z. und Frau AA. kämen zu dem Ergebnis, dass der klägerische Betrieb vor der Durchführung des geplanten straßenbaulichen Eingriffs existenzfähig sei,
Durchführung des Eingriffs jedoch nicht mehr. Es seien insbesondere folgende Punkte in dem Gutachten des Dr. W. zu bemängeln: Zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses habe er, der Kläger zu 1., einen seiner wichtigsten Abnehmer, den Babynahrungshersteller K., bereits verloren. Die fortlaufenden Geschäftsbeziehungen zu diesem Abnehmer seien jedoch Grundlage für die Beurteilung des Gutachters Dr. W. gewesen. Die Frage der Existenzgefährdung müsse daher neu beurteilt werden. Der Erfolg des Betriebes werde durch den Wegfall von K. gemindert, aber nicht in seiner Existenz gefährdet. Eine Existenzgefährdung trete erst durch die Baumaßnahme ein, und zwar unabhängig davon, ob mit oder ohne die Existenz von K. gerechnet werde. Das Gutachten des Dr. W. enthalte unabhängig davon eine Vielzahl von Fehlern und Ungenauigkeiten. Die Annahmen für die Berechnung seien unzutreffend beziehungsweise unvollständig. Die Beurteilung der Existenzgefährdung erfolge nicht anhand objektivierter, durchschnittlicher Daten. Der überdurchschnittliche Erfolg des Betriebs gehe auf seine, des Klägers zu 1., geschickte Betriebsführung und -planung zurück. Da der Betrieb von einem durchschnittlichen Betriebsleiter - jedenfalls
dem Bau der Umgehung - nicht mehr wirtschaftlich geführt werden könne, werde er wertlos. Auf der anderen Seite werde ein objektivierter Lohnanspruch für den Unternehmer eingesetzt, der nicht einmal die Hälfte der bei dem im Branchenvergleich sehr hohen Gewinn anfallenden Steuerlast abdecke. Die tatsächlich erforderlichen Entnahmen würden nicht abgebildet. Wenn vom individuellen - hier sehr hohen - Gewinn ausgegangen werden solle, dann seien auch die entsprechenden individuellen - hier recht hohen - privaten Aufwendungen zu berücksichtigen. In dem Gutachten des Dr. W. werde auch nicht berücksichtigt, dass der Betrieb instand gehalten und weiterentwickelt werden müsse. Die Schäden durch Flächenan- beziehungsweise -zerschneidungen, die vorhabenbedingten Mehrwege sowie die Mehraufwendungen für zusätzlich erforderliche Anschaffungen und Arbeitsaufwendungen würden unterschätzt. Zu berücksichtigen sei, dass die Arrondierung der Flächen ein wichtiger Faktor für den wirtschaftlichen Erfolg sei. In die Existenzgefährdungsberechnung seien auch Verluste einzubeziehen, die gegebenenfalls später entschädigt werden. Es werde nicht berücksichtigt, dass die auf den hofnahen Flächen erzielten Deckungsbeiträge höher seien als auf weiter entfernten Flächen. Des Weiteren werde es zu Ertragsverlusten durch Laubfall und Verschattungen durch die geplanten Gehölzpflanzungen kommen. Diese Ertragseinbußen seien nicht in die Berechnung einbezogen worden. Ebenfalls nicht berücksichtigt worden seien die Mehraufwendungen für den Erhalt des Betriebes während der Bauzeit sowie die Ertragsrückgänge durch Zerstörung des Betriebskonzepts. Er, der Kläger zu 1., habe sich ein glaubwürdiges Image als
ökologischen Richtlinien produzierender Gemüse-Anbauer aufbauen können. Mit der künftigen Lage an einer stark befahrenen Bundesstraße werde die Grundlage des überdurchschnittlichen Betriebserfolgs zerstört. Bei der Überprüfung der Existenzgefährdung müsse zudem das zur Produktion genutzte Pachtland, das zur Ausstattung des Betriebs gehöre, einbezogen werden. Dies betreffe insbesondere die Flurstücke O. und P. der Flur 7 und das Flurstück T. der Flur
vollziehbar. Schließlich sei die durch die Artenschutzmaßnahme S05 verursachte Beeinträchtigung des Betriebs unnötig und überflüssig. Anstelle eines Gehölzstreifens mit Laubholz seien Schutzwände oder Stelen, die begrünt werden könnten, eine geeignete Maßnahme, durch die auch Schäden für den landwirtschaftlichen Betrieb vermieden werden könnten. Die hilfsweisen Überlegungen der Beklagten in dem Planfeststellungsbeschluss, die ein Überwiegen öffentlicher Belange selbst beim Vorliegen einer Existenzgefährdung postulierten, dürften dem Abwägungsgebot nicht genügen. Eine korrekte Abwägung könne nur erfolgen, wenn eine tatsächlich vorliegende Existenzgefährdung und ihr Umfang zuvor korrekt ermittelt worden seien. Eine Wahrunterstellung komme insbesondere nur dann in Betracht, wenn im Planfeststellungsverfahren über alle Maßnahmen zur Verminderung bzw. Vermeidung einer Existenzgefährdung, etwa durch Stellung von Ersatzland, befunden worden sei. In der mündlichen Verhandlung am 26. August 2019 hat die Beklagte den Planfeststellungsbeschluss in Abschnitt 1.1.5.2.2 (Artenschutz) um die folgende Ziffer 6 ergänzt: „Für den im Maßnahmenblatt V02 (Deckblatt 02) beschriebenen Konflikt K3 ist zur Überprüfung der Wirksamkeit der als Vermeidungsmaßnahme vorgesehenen Radwegebrücke der Stadt Wunstorf ein dreijähriges Monitoring des Fledermausflugverhaltens durchzuführen. Soweit der Erfolg der Maßnahme nicht
gewiesen werden kann, ist die Radwegebrücke entsprechend den Anforderungen des Merkblatts für Querungshilfen im Straßenbau (MAQ) in der dann aktuellen Fassung umzugestalten. Die Erläuterungen in dem Maßnahmenblatt V02 zur Durchführung der Maßnahme gelten entsprechend.“ Die Beigeladene hat dieser Planergänzung zugestimmt. Die Kläger beantragen, den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom
teiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens. Zudem seien deren Ergebnisse zwischenzeitlich aufgrund neuerer Untersuchungen, die in den Planunterlagen dargestellt seien, überholt gewesen. Aus dem Umweltverträglichkeitsprüfungsrecht folge des Weiteren keine Verpflichtung zur Durchführung einer Alternativenprüfung. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei strikt projektbezogen. Auch die von den Klägern angeführten ergänzenden Verkehrsuntersuchungen sowie die ergänzenden Unterlagen zur Variantenentscheidung seien nicht notwendiger Bestandteil der Öffentlichkeitsbeteiligung gewesen. Es handele sich nicht um Unterlagen im Sinne des § 6 UVPG, die
1b Satz 1 Nr. 1 UVPG auszulegen gewesen seien. Angesichts des klaren Wortlauts ergebe sich eine Pflicht zur Auslegung auch nicht aus § 9 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UVPG. Die Unterlagen hätten ihr, der Beklagten, nicht zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens vorgelegen. Ein Beteiligungsmangel sei auch nicht im Zusammenhang mit der 4. Planänderung zu erblicken. Die Beteiligung habe auf die anerkannten Vereinigungen beschränkt werden können. Durch die Änderungen in der landschaftspflegerischen Maßnahmenplanung sei es nicht zu erstmaligen oder zusätzlichen Eigentumsinanspruchnahmen gekommen. Die Änderungen beschränkten sich auf Detailänderungen und eine vertiefte Prüfung von Betroffenheiten. Die Herausnahme der Radwegüberführung Nordrehr aus dem Antrag auf Planfeststellung habe keine wesentlichen
teiligen Auswirkungen auf die Belange von Radfahrern gehabt. Unabhängig davon sei diese nicht ersatzlos entfallen. Der Plan für die Überführung des Radwegs Nordrehr sei am 17. Februar 2017 von der Region Hannover genehmigt worden. Schließlich sei mit dem „Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)“ kein veraltetes Wasserkörperdatenblatt ausgelegt worden. Soweit die Bewertung des Oberflächenwasserkörpers Westaue versehentlich nicht richtig aktualisiert worden sei, begründe dies keinen Verfahrensfehler, sondern sei eine Frage der Richtigkeit der materiellen Beurteilung. Selbst wenn eine fehlerhafte Öffentlichkeitsbeteiligung vorläge, handelte es sich nicht um einen absoluten Verfahrensfehler
RG. Unterstellte man einen relativen Verfahrensfehler
RG, wäre dieser
VfG unbeachtlich. Es sei auszuschließen, dass eine weitergehende Öffentlichkeitsbeteiligung zusätzliche Gesichtspunkte zur Sprache gebracht hätte, die zu einer weiteren Änderung des Plans oder einer anderen Entscheidung geführt hätten. Einige der mit der 4. Planänderung beantragten Änderungen hätten gerade auf Hinweisen und Anmerkungen der Öffentlichkeit basiert. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell rechtmäßig. Das gelte zunächst für das Habitatschutzrecht. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung betreffend das FFH-Gebiet „Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker“ sei methodisch und inhaltlich korrekt. Es sei zutreffend, dass es seit Mai 2016 eine aktualisierte Fassung des Standarddatenbogens gebe. Für das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung seien diese Änderungen ohne Belang, da die neu aufgenommenen Lebensraumtypen und Arten für die Ableitung der Erhaltungsziele bereits so berücksichtigt worden seien, wie es dem aktuellen Standarddatenbogen entspreche. Da in der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet „Mittlere Leine“ keine Natura 2000 betreffenden Erhaltungsziele definiert würden, seien die Erhaltungsziele zu Recht anhand der Angaben im Standarddatenbogen sowie ergänzender Hinweise der Fachbehörde für Naturschutz abgeleitet worden. Der Mindestabstand des Vorhabens zum FFH-Gebiet betrage bei Luthe mehr als 1.300 m; auf nur sehr kurzer Strecke bei Blumenau liege der Abstand bei unter 1.000 m. Das FFH-Gebiet sei auch zutreffend abgegrenzt worden. Im laufenden
meldeverfahren sei der von den Klägern benannte Bereich nicht berücksichtigt worden. Das Gebiet habe keine herausragende Eignung, die eine
meldung gebieten würde. Straßenverkehrsbedingte Stickstoffeinträge führten zu keiner Beeinträchtigung des FFH-Gebiets.
dem Stickstoffleitfaden Straße der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen ergebe sich nur eine Entfernung von maximal 410 m vom Straßenrand, in der sich die vorhabenbedingten Stickstoffdepositionen oberhalb der bei 0,3 kg N/ha*a liegenden Irrelevanzschwelle befänden. Unterhalb dieser Schwelle sei nicht einmal mehr von unerheblichen Beeinträchtigungen auszugehen. Da sich im Wirkraum des Vorhabens weder ein FFH-Gebiet befinde noch sich ein
meldeverfahren aufdränge, sei es unerheblich, ob die Westaue im Querungsbereich dem LRT 3260 entspreche. Unabhängig davon sei die Einschätzung der Kläger fachlich zurückzuweisen. Die Schutzmaßnahmen S06 und S07 zur Verfüllung des bisherigen Gewässerlaufs der Westaue und zur Bergung von Tieren seien geeignet, Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets zu vermeiden. Schließlich komme es vorhabenbedingt nicht zu Beeinträchtigungen des Bibers als Erhaltungsziel des FFH-Gebiets. Eine gezielte Bestandsaufnahme habe keinen
weis eines Biberbaus im Querungsbereich der Westaue erbracht. Auch der Populationsaustausch werde nicht beeinträchtigt. Das besondere Artenschutzrecht sei nicht verletzt. Der Artenschutzbeitrag stelle eine sachgerechte und umfassende artenschutzrechtliche Würdigung des Vorhabens mit dem gebotenen Bezug zu den betroffenen geschützten Arten dar. Es sei dargestellt, auf welche Arten sich die einzelnen Maßnahmen bezögen. Zwar seien vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG nur bei einer möglichen Zerstörung von Lebensstätten vorgesehen. Bezüglich des Tötungs- und des Störungsverbots könnten derartige Maßnahmen aber den Charakter von Vermeidungsmaßnahmen haben. Die individuenbezogene Würdigung werde nicht in Frage gestellt. Es sei anerkannt, die Arten der Roten Liste einer einzelartbezogenen Betrachtung zu unterziehen, während weit verbreitete Arten auch gildenbezogen beurteilt werden könnten. Bei § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sei zudem die Signifikanzrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen. Zur Würdigung der Störwirkungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG seien die Effektdistanzen herangezogen worden. Störungen innerhalb der Effektdistanzen führten indirekt zur Zerstörung dort vorhandener Lebensstätten, auf die „Allerweltsvogelarten“ durch Ausweichen reagieren könnten. Für seltenere Arten seien vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Für die von den Klägern in der Klagebegründung tabellarisch aufgeführten Vogelarten könnten Verbotstatbestände - aus unterschiedlichen Gründen - sicher ausgeschlossen werden. Insbesondere handele es sich um zahlreiche „Allerweltsvogelarten“ mit jährlich wechselnden Fortpflanzungsstätten. Diese könnten in das Umfeld ausweichen. Der Tötungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sei hinsichtlich der europäischen Vogelarten nicht erfüllt. Die Kritik an der Maßnahme S05 für den Weißstorch und die Waldohreule überzeuge nicht. Eine vergrämende Wirkung für den Weißstorch sei auszuschließen, da er ohne Probleme weitaus höhere Gebäude und Baumreihen überfliege. Die Waldohreule jage in vorwiegend offenem Gelände; die Bepflanzung trage somit zum Fernhalten der Waldohreule von der Straße bei. Hinsichtlich der von den Klägern aufgeführten Kleinvogelarten seien keine Vermeidungsmaßnahmen planfestzustellen gewesen. Aufgrund des störungsbedingten Ausweich- und Meideverhaltens der Vögel würden diese ihre Reviere und Aktivitätsmuster verlagern, so dass ihre Brutplätze künftig nicht mehr direkt neben der Straße lägen. Ein betriebsbedingtes Tötungsrisiko für Fledermäuse sei zu verneinen. Durch die Maßnahme V02 werde sichergestellt, dass sich das Kollisionsrisiko in den gefährdeten Trassenbereichen nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinaus erhöhe. Die Anordnung und Ausgestaltung der Maßnahmen zur Minimierung der Kollisionsgefahren basiere auf den aktuell verfügbaren besten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Vorsorglich sei ein Monitoring und wirksames Risikomanagement angeordnet worden. Durch die als Kompensationsmaßnahme geplante Baumreihe „Am Hohen Holz“ werde keine neue Leitstruktur geschaffen. Für die Fledermäuse im Bereich „Nordrehr“ diene die mit Baumpflanzungen versehene Radewegeüberführung als Leiteinrichtung. Die 2011/2012 zusätzlich festgestellten Flugrouten wiesen kein artenschutzrechtliches Konfliktpotential auf. Der Planfeststellungsbeschluss verneine zu Recht die Erfüllung des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für die Grüne Keiljungfer. Die Art trete aktuell nicht im Querungsbereich der Straße mit der Westaue auf. Die Maßnahme S07 sei nur höchst vorsorglich vorgesehen, um im Fall einer Neubesiedlung zum Zeitpunkt des Baubeginns einen hinreichenden Schutz der Art sicherzustellen. Die Durchsuchung des Sediments und das Umsiedeln der Individuen erfolge entsprechend den fachlichen Standards durch qualifiziertes Personal. Mit der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes sei zudem klargestellt, dass ein Umsiedeln zur Vermeidung baubedingter Tötungen und Verletzungen das Fangverbot nicht erfülle, so dass es einer Ausnahme nicht bedürfe. Sie, die Beklagte, habe weder das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG hinsichtlich der „Allerweltsvogelarten“ falsch bewertet, noch seien die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Störungen der Avifauna fachlich ungeeignet. Bei „Allerweltsvogelarten“ hätten die lokalen Populationen naturgemäß Ausdehnungen, die es ihnen ermöglichten, Störungen einzelner Brutreviere zu verkraften, ohne dass die Population als Ganzes destabilisiert werde. Die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen hätten in Bezug auf das Störungsverbot zugleich die Funktion einer Vermeidungsmaßnahme. Die Maßnahme A05 sei räumlich ausreichend dimensioniert. Durch eine Verbesserung des Nahrungsangebots sowie durch die Schaffung von Versteckplätzen und Bruthabitaten werde auch das Umland der Maßnahmenflächen aufgewertet. Die Lage der Flächen innerhalb der Effektdistanz ziehe lediglich eine graduell geringere Eignung
sich. Eine „
verdichtung“ stehe außer Zweifel, da Mangelhabitate hinzugefügt würden. Das ökologische Risikomanagement ermögliche es, bei Bedarf weitere unterstützende Maßnahmen vorzusehen. Die Maßnahme A09 sei fachlich geeignet, da Ackerland zu Extensivgrünland umgewandelt werde, in dem die Feldlerche höhere Brutdichten zeige. Die Maßnahme A11 begründe sich ausschließlich aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, sei also artenschutzrechtlich nicht relevant. Durch die Maßnahme A12 würden für den Kleiber Lebensstätten geschaffen, die in Wirtschaftswäldern üblicherweise Mangelhabitate darstellten. Die Maßnahme A13 werte einen Wald für mit Buntspechten bedeutsamen Habitatelementen auf. Damit erfahre auch der umliegende Wald eine Aufwertung. Bei einer Begehung seien keine Buntspechte festgestellt worden, so dass ein Aufwertungspotenzial offensichtlich sei. Die Maßnahme A16 wahre den erforderlichen räumlichen Zusammenhang. Sowohl Kleiber als auch Waldohreule seien mobile Arten, die die Distanz problemlos überwinden könnten. Durch die Errichtung der Straße und die damit verbundene Verlegung der Westaue komme es schließlich nicht zur Zerstörung einer gesetzlich geschützten Lebensstätte des Bibers im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Ein Biberbau sei im Bereich der Querungsstelle der Westaue mit der geplanten Straße im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht festgestellt worden. Es liege kein Verstoß gegen die Wasserrahmenrichtlinie vor. Dem „Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie“ sei das Wasserkörperdatenblatt mit dem Stand November 2012 zugrunde gelegt worden. Zur Gewährleistung der erforderlichen Aktualität sei die aktuelle Bewertung des Oberflächenwasserkörpers beim NLWKN abgefragt worden. Das Wasserkörperdatenblatt sei auf der Grundlage von neuen Messergebnissen durch den NLWKN teilweise aktualisiert worden. Dass der „Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie“ noch nicht den veränderten Status des Oberflächenwasserkörpers Westaue wiedergegeben habe, sei unerheblich, denn die fachliche und rechtliche Bewertung knüpfe an diese Einstufung nicht an. Es komme nicht zu einer Verschlechterung des Gewässerzustands. Zunächst könnten die Kläger eine massive Barrierewirkung des Brückenbauwerks sowohl für flugunfähige, wenig mobile Insekten und Entwicklungsstadien als auch für adulte, flugfähige Tiere nicht darlegen. Denn maßgeblich seien die konkrete Ausführung des Bauwerks in seiner Länge, Breite und Höhe, der Ausbauzustand des Fließgewässers sowie die Umgebung des Bauwerks. Vorliegend seien ein ausreichender Lichteinfall und eine naturnahe Herstellung des Gewässerbetts sichergestellt. Unbegründet sei auch der weitere Einwand der Kläger in Bezug auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Verschlechterungsverbot für den chemischen Zustand für den Oberflächenwasserkörper Westaue. Vorliegend entstünden wegen eines extrem hohen Versickerungsanteils nur sehr geringe Resteinleitungsmengen, die wiederum in ein Oberflächengewässer mit großem Mittelwasserabfluss geleitet würden, so dass sich ein hohes Verdünnungsverhältnis ergebe. Die zusätzliche Belastung der Westaue durch das Vorhaben liege dadurch unterhalb der Messbarkeit. Schließlich seien auch stoffliche Auswirkungen der Versickerung von Straßenabflüssen in den Grundwasserkörper aufgrund des Verhältnisses zwischen geringen Einleitungsmengen und der Größe des Grundwasserkörpers ausgeschlossen. Die Variantenentscheidung sei abwägungsfehlerfrei. Keine der weiteren untersuchten Trassen dränge sich gegenüber der Nordumgehung als vorzugswürdig auf. Die drei untersuchten Südvarianten hätten bereits
einer Grobanalyse aus der weiteren Variantenbetrachtung ausgeschieden werden können. Sie verstießen gegen das Anpassungsgebot des § 7 BauGB. Im Flächennutzungsplan der Beigeladenen sei die Nordumgehung als Vorzugsvariante dargestellt. Unabhängig davon berücksichtigten die Verkehrsprognosen und darauf aufbauend auch die Variantenentscheidung die aktuellen strukturellen Entwicklungen in der Stadt Wunstorf und die allgemeine Verkehrszunahme. Die Verkehrsuntersuchung beruhe auf realistischen Annahmen, sei methodisch einwandfrei erarbeitet worden und das Prognoseergebnis sei einleuchtend begründet worden. Wohn- und Gewerbeentwicklungen im Süden von Wunstorf seien in die Verkehrsprognose mit dem Prognosehorizont 2030 eingeflossen. Gleiches gelte für die Entwicklung eines Logistikschwerpunkts Barsinghausen-Wunstorf. Die neu induzierten Verkehre würden zum überwiegenden Anteil die Südumgehung nicht nutzen; sie seien in Richtung Osten unter Nutzung der bestehenden Verkehrsverbindungen und nicht auf die Innenstadt von Wunstorf ausgerichtet. Für Verkehre aus den Neubaugebieten in den Gemeinden Hagenburg und Rehburg böte eine Südumgehung im Vergleich zu einer Nordumgehung keinen Vorteil. Der Vergleich von Fahrstrecken, Reisezeit und Reisegeschwindigkeit sei methodisch fehlerfrei. Im Variantenvergleich müssten bei der Ermittlung dieser Kriterien der Start- und Zielpunkt der untersuchten Varianten gleich sein, auch wenn der Startpunkt tatsächlich variiere. Die Variante S3 weise danach die längste Fahrstrecke auf. Hinsichtlich Reisezeit und Reisegeschwindigkeit seien die Unterschiede nicht signifikant. Bezüglich der Verkehrswirksamkeit und der Führung der Durchgangsverkehre außerhalb von Ortsdurchfahrten sei die Nordumgehung gegenüber einer Südumgehung deutlich vorzugswürdig. Zwar sei die Entlastungswirkung für das Stadtzentrum von Wunstorf vergleichbar. Die prognostizierten Verkehrsstärken auf der Nordumgehung seien jedoch höher. Zu erfassen seien die positiven und negativen Auswirkungen auf das gesamte Straßennetz im Einflussbereich der Varianten. Dazu zähle auch die Verringerung der Verkehrsstärken auf den Ortsdurchfahrten Luthe und Blumenau. Bei Realisierung der Variante S3 würde ein Ausbau der L 392 notwendig werden, der ansonsten - trotz der zusätzlichen Verkehrsbelastung durch die Gewerbegebiete - nicht erforderlich sei. Die Netzfunktion der Varianten und deren Anbindung an das klassifizierte Straßennetz seien berücksichtigt worden. Die Verkehrsbelastung an der Anschlussstelle Wunstorf-Luthe steige lediglich um 1,6 %. Die Südvarianten seien hinsichtlich der Umweltauswirkungen eindeutig nicht vorzugswürdig gegenüber der Nordumgehung. Die Nordumgehung führe durch eine Landschaft, die von intensiver landwirtschaftlicher Nutzung geprägt sei und kaum Struktur-elemente aufweise. Auch die Variante S3 beeinträchtige zwei Landschaftsschutzgebiete, das Landschaftsschutzgebiet „Fohlenstall-Haster Wald“ und das Landschaftsschutzgebiet „Kolenfelder Stadtfeld“. Alle Südvarianten müssten nicht nur die Westaue, sondern auch die besonders naturnahe Südaue als gesetzlich geschütztes Biotop queren. Die Westaueniederung zähle auch südlich von Wunstorf zu den Vorranggebieten für Natur und Landschaft und würde von allen Südvarianten gequert. Synergien mit den Planungsvorstellungen der Beigeladenen träten bei der Variante S3 nicht auf. Sie behindere eine Stadterweiterung in Richtung Südwesten und halte den Durchgangsverkehr nicht vom Stadtzentrum fern. Aus wirtschaftlicher Sicht sei die Nordumgehung mit rund 30,1 Mio. € gegenüber der Variante S3 mit rund 39,3 Mio. € eindeutig vorzugswürdig. Soweit die Kläger des Weiteren die fehlende Konfliktbewältigung durch die Nordumgehung gerügt sowie die Verkehrsmodellierung angegriffen hätten, könne dem - unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der H. vom August 2019 - nicht gefolgt werden. Der gewählte Fahrbahnquerschnitt der Fortführung der B 441 bis zur Anschlussstelle Wunstorf-Luthe sei ausreichend; erforderlich sei auf einem Teilstück lediglich eine Fahrbahnummarkierung. Ein vierstreifiger Querschnitt sei nicht erforderlich. Abwägungsfehlerfrei sei auch die Behandlung der Belange des Hochwasserschutzes. Das diesbezügliche Vorbringen der Kläger sei unsubstantiiert. Es sei gutachterlich
gewiesen worden, dass sich das Hochwasserrisiko nicht erhöhe. Negative Auswirkungen aufgrund der baulichen Veränderungen auf das gesetzlich festgesetzte Überschwemmungsgebiet würden durch die geplanten ausgleichenden Maßnahmen vermeiden. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Existenzgefährdung sei das Recht auf gerechte Abwägung der Belange der Kläger nicht verletzt worden. Sie, die Beklagte, habe das Existenzgefährdungsgutachten des Sachverständigen Dr. W. geprüft und sich mit der hieran geübten Kritik auseinandergesetzt. Es seien im gerichtlichen Verfahren zudem weitere Stellungnahmen des Sachverständigen Dr. W. eingeholt worden. Das Gutachten weise die von den Klägern behaupteten Fehler nicht auf. Die fehlende Berücksichtigung des Wegfalls der Geschäftsbeziehungen zu dem Babynahrungshersteller K. bei der Planfeststellungsentscheidung begründe kein Abwägungsdefizit. Es sei für sie, die Beklagte, nicht erkennbar gewesen, dass der Babynahrungshersteller als Abnehmer entfallen sei. Der Kläger zu 1. hätte diesen Umstand im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht mitteilen müssen. Zudem werde sowohl das Bestehen fortlaufender Geschäftsbeziehungen zu dem Babynahrungshersteller - und damit das Vorliegen einer geschützten Rechtsposition - als auch der Verlust des Babynahrungsherstellers als Abnehmer bestritten. Die Abnahme entfalle jedenfalls erst ab dem Jahr 2017, d. h.
Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. Selbst wenn man jedoch den Wegfall des Babynahrungsherstellers als Abnehmer unterstellte, sei ein Abwägungsfehler ausgeschlossen.
der aktualisierten Stellungnahme des Dr. W. sei der Betrieb auch bei Berücksichtigung eines Gewinnrückgangs durch den Babynahrungshersteller sowohl vor als auch
Realisierung des Straßenbauvorhabens existenzfähig. Die Annahmen und Berechnungen von Dr. Z. und Frau AA. seien fehlerhaft. Der überdurchschnittliche Bewirtschaftungserfolg des Betriebs sei bei der Ermittlung der Existenzgefährdung zu berücksichtigen. Es müsse stets eine Einzelfallbetrachtung des jeweiligen Landwirtschaftsbetriebs und der individuellen Betriebsdaten erfolgen. Es sei nicht erkennbar, dass der Betrieb wertlos und unverkäuflich würde, denn maßgeblicher Vermögenswert sei der bewirtschaftete Grund und Boden. Der gewählte Lohnsatz sei sachgerecht. Durch die im Existenzgefährdungsgutachten vorgenommene Erhöhung des Meistergehalts um 30 % sei die überdurchschnittliche Betriebssituation des Klägers zu
folgende Enteignungsverfahren zu verweisen. Für Ertragsminderungen oder sonstige
teile während der Umstellungszeit auf biologischen Anbau sei gegebenenfalls ein finanzieller Ausgleich zu leisten. Die Inanspruchnahme des Flurstücks N. der Flur 8 sei gerechtfertigt. Es handele sich um eine unwirtschaftliche Restfläche, deren Nutzung für Kompensationsmaßnahmen dem Gebot der sparsamen Flächenverwendung entspreche. Schließlich sei die Maßnahme S05 artenschutzrechtlich notwendig. Begrünbare Lärmschutzwände oder die Bepflanzung mit immergrünen Koniferen wären mit einem erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild verbunden. Zudem erfolge keine erhebliche Beeinträchtigung der Gemüsekulturen durch Laubfall. Schließlich sei auch die hilfsweise Feststellung, dass selbst bei Eintritt einer vorhabenbedingten Existenzgefährdung die für das Vorhaben streitenden Belange überwiegen würden, nicht abwägungsfehlerhaft. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zum Variantenvergleich und zur Vorzugsvariante vor, dass sich ihre Gewerbegebietsentwicklung auf das südliche Stadtgebiet konzentriere. Die Verkehrsuntersuchung der H. vom 05. April 2018 zeige, dass die überwiegenden Verkehrsanteile aus den Gewerbegebieten
Süden abflössen und die direkte Anbindung an die A 2 suchten. Dies gelte insbesondere für den Lkw-Verkehr. Eine Südumgehung wäre für diese Verkehrsanteile ohne Nutzwert. Für die
Norden abfließenden Verkehre hätte nur die Nordtrasse die gewünschte Bündelungs- und Entlastungsfunktion. Die Nordvariante sei seit mehr als 20 Jahren im Flächennutzungsplan dargestellt. Sie, die Beigeladene, habe ihre Absicht, an der Nordvariante festzuhalten, in einem Ratsbeschluss am
RG in der Fassung der Bekanntmachung vom
der Überleitungsvorschrift des § 8 Abs. 1 UmwRG anwendbar ist, kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens
RG verlangt werden, wenn eine
den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
geholt worden ist. Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt, steht
RG einer nicht durchgeführten Vorprüfung
Satz 1 Nr. 1 b) gleich. Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens
RG kann
RG des Weiteren verlangt werden, wenn 2. eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 UVPG oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) weder durchgeführt noch
geholt worden ist oder wenn 3. ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der a) nicht geheilt worden ist, b)
seiner Art und Schwere mit den in den Nr. 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und c) der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind. Bei den in § 4 Abs. 1 UmwRG genannten Verfahrensfehlern handelt es sich um sog. absolute Verfahrensfehler.
RG gilt für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, § 46 VwVfG. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler
Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet. Hierbei handelt es sich um sog. relative Verfahrensfehler. Die Absätze 1 bis 2 gelten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG für Rechtsbehelfe von Personen gemäß § 61 Nr. 1 VwGO und Vereinigungen gemäß § 61 Nr. 2 VwGO. Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen
Satz 1 Nr. 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat. Vorliegend handelt es sich bei dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss der Beklagten um eine solche, von § 4 UmwRG erfasste Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG, d. h. die Vorschrift ist anwendbar. Für die Zulassungsentscheidung kann
dem UVPG in der hier noch anwendbaren Fassung vom
der Anlage 1 zum UVPG lediglich eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich ist (vgl. Schieferdecker in: Hoppe/Beckmann, UVPG Kommentar,
1 UVPG a. F. hat die zuständige Behörde die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens zu beteiligen. Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Das Beteiligungsverfahren muss den Anforderungen des § 73 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 bis 7 VwVfG entsprechen. Ändert der Träger des Vorhabens die
erforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfahrens, so kann von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens
Absatz 1 hat die zuständige Behörde gemäß § 9 Abs. 1b Satz 1 UVPG a. F. zumindest folgende Unterlagen zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen: 1. die Unterlagen
die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen betreffend das Vorhaben, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst
Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen, sind der Öffentlichkeit gemäß § 9 Abs. 1b Satz 2 UVPG a. F.
den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen.
1 UVPG a. F. hat der Träger des Vorhabens die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens der zuständigen Behörde zu Beginn des Verfahrens vorzulegen, in dem die Umweltverträglichkeit geprüft wird. Setzt der Beginn des Verfahrens einen schriftlichen Antrag, die Einreichung eines Plans oder eine sonstige Handlung des Trägers des Vorhabens voraus, sind die
Satz 1 erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig vorzulegen, dass sie mit den übrigen Unterlagen ausgelegt werden können. Inhalt und Umfang der Unterlagen
Absatz 1 bestimmen sich gemäß § 6 Abs. 2 UVPG a. F.
den Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens maßgebend sind. Die Absätze 3 und 4 sind anzuwenden, soweit die in diesen Absätzen genannten Unterlagen durch Rechtsvorschrift nicht im Einzelnen festgelegt sind.
3 Satz 1 UVPG a. F. müssen die Unterlagen
Absatz 1 zumindest folgende Angaben enthalten:
teilige Umweltauswirkungen des Vorhabens vermieden, vermindert oder, soweit möglich, ausgeglichen werden, sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft, 3. Beschreibung der zu erwartenden erheblichen
teiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden, 4. Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden sowie Angaben zur Bevölkerung in diesem Bereich, soweit die Beschreibung und die Angaben zur Feststellung und Bewertung erheblicher
teiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens erforderlich sind und ihre Beibringung für den Träger des Vorhabens zumutbar ist, 5. Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens.
3 Satz 2 UVPG a. F. ist eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung der Angaben
Satz 1 beizufügen. Die Angaben
Satz 1 müssen Dritten gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG a. F. die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen werden können.
4 Satz 1 UVPG a. F. müssen die Unterlagen auch die folgenden Angaben enthalten, soweit sie für die Umweltverträglichkeitsprüfung
der Art des Vorhabens erforderlich sind:
teiligen Umweltauswirkungen führen können, 3. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse. Die Zusammenfassung
Absatz 3 Satz 2 muss sich gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 UVPG a. F. auch auf die in den Nummern 1 und 2 genannten Angaben erstrecken. Dies zugrunde gelegt, begründet weder die Nichtauslegung der „Umweltverträglichkeitsstudie zur Ortsumgehung Wunstorf im Zuge der B 441“ der I. aus den Jahren 1994 bis 1999 (dazu unter a)) noch die Nichtauslegung der von den Klägern angeführten ergänzenden Unterlagen zur Variantenentscheidung aus dem Jahr 2015 sowie der ergänzenden Verkehrsuntersuchungen aus den Jahren 2012 und 2014 (dazu unter b)) einen Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsbeteiligung. Selbst wenn man in der unterbliebenen Auslegung dieser Unterlagen einen Verfahrensfehler erblicken wollte, wäre dieser - unterstelle - Verfahrensfehler nicht beachtlich (dazu unter c)). a) Eine Auslegung der im Auftrag der Stadt Wunstorf erstellten „Umweltverträglichkeitsstudie zur Ortsumgehung Wunstorf im Zuge der B 441“ (Teil I: Raumbezogene Empfindlichkeitsanalyse, August 1994; Teil II: Raumbezogene Empfindlichkeitsanalyse (Südraum), Oktober 1995; Teil III: Variantenvergleich, Juni 1998; Ergänzung zur Umweltverträglichkeitsstudie für die Ortsumgehung Wunstorf im Zuge der B 441, Mai 1999) der I. war weder
1b Satz 1 Nr. 1 UVPG a. F. (dazu unter aa)) noch
1b Satz 1 Nr. 2 UVPG a. F. (dazu unter bb)) erforderlich. aa) Es handelt sich - entgegen der Auffassung der Kläger - bei der „Umweltverträglichkeitsstudie zur Ortsumgehung Wunstorf im Zuge der B 441“ nicht um eine Unterlage
F., die
1b Satz 1 Nr. 1 UVPG a. F. im Rahmen des Beteiligungsverfahrens
Absatz 1 zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen gewesen wäre. § 6 UVPG a. F. erfasst - bereits
seiner Überschrift - die „Unterlagen des Trägers des Vorhabens“. Die Unterlagen des Vorhabenträgers
F. müssen in Kopie mit allen Anlagen komplett vorgehalten werden, damit sich die betroffene Öffentlichkeit durch Einsicht ein genaues Bild von dem beabsichtigten Vorhaben machen kann (vgl. Wagner in: Hoppe/Beckmann, UVPG Kommentar, 4. Auflage 2012, § 9 UVPG Rn. 32). Bei der mehrteiligen, in den Jahren 1994 bis 1999 erstellten Umweltverträglichkeitsstudie handelt es sich nicht um eine Unterlage der Vorhabenträgerin, d. h. der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Regionaler Geschäftsbereich Hannover. Unabhängig davon, dass die Umweltverträglichkeitsstudie von der Stadt Wunstorf - und nicht von der Vorhabenträgern - in Auftrag gegeben worden ist, zählt die Umweltverträglichkeitsstudie nicht zu den von der Vorhabenträgerin vorgelegten Plan- bzw. Antragsunterlagen. Die Umweltverträglichkeitsstudie ist in dem Verzeichnis der Planunterlagen nicht enthalten. Es handelt sich damit nicht um eine Unterlage der Vorhabenträgerin. Es handelt sich bei der „Umweltverträglichkeitsstudie zur Ortsumgehung Wunstorf im Zuge der B 441“ - entgegen der Auffassung der Kläger - auch nicht um eine vom Träger des Vorhabens gemäß § 6 UVPG a. F. zwingend vorzulegende Unterlage. Dies gilt zunächst mit Blick auf § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 UVPG a. F.. Zwar müssen die Unterlagen
3 Satz 1 Nr. 3 UVPG a. F. unter anderem eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen
teiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden enthalten.
der alten, hier noch anwendbaren Rechtslage, d. h. dem UVPG in der Fassung vom
gekommen. Kapitel 3 des Erläuterungsberichts (Unterlage 1) enthält auf den Seiten 19 bis 62 einen Vergleich der Varianten. Dargestellt werden die - planfestgestellte - Variante „Nordumgehung, die Variante „Verlängerte Hochstraße“ und die drei Südvarianten S1, S2 und S3. Dass sich die detaillierten Angaben zu den Umweltauswirkungen nur auf die Varianten „Nordumgehung“ und „Verlängerte Hochstraße“ beziehen, ist nicht zu beanstanden. Die Südvarianten wurden - aufgrund der im Erläuterungsbericht genannten Gründe (vgl. ergänzend auch S. 83 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) - bereits in einem frühen Verfahrensstadium als nicht naheliegend angesehen und nicht weiterverfolgt. Dies ist zulässig (vgl. dazu auch die Ausführungen zur Variantenprüfung). Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde sind nicht verpflichtet, jede mögliche oder von Dritten ins Spiel gebrachte Planungsalternative gleichermaßen detailliert und umfassend zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1995 - 4 B 92.95 -, juris). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, das Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2009 - 9 B 10.09 -, juris; BVerwG, Urteil vom 26.10.2005 - 9 A 33.04 -, juris; BVerwG, Urteil vom 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, juris; Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris). Auch § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG a. F. verlangt keine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung für sämtliche in Betracht kommende Varianten, sondern nur eine „Übersicht“ über die „wichtigsten“, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und Angabe der „wesentlichen“ Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens (vgl. zur Vorgängervorschrift: BVerwG, Beschluss vom 16.08.1995 - 4 B 92.95 -, juris). Die Angaben zum Alternativenvergleich können sich auf die
Auffassung des Vorhabenträgers für den Vergleich wesentlichen Parameter beschränken (vgl. zu § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UVPG n. F.: Reidt/Augustin in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG Kommentar, 1. Auflage 2018, § 16 UVPG Rn. 38). Dem werden die Angaben in dem Erläuterungsbericht gerecht. Sie enthalten die aktualisierte Variantenprüfung. Es war nicht erforderlich, alle vorbereitenden Gutachten mit auszulegen, zumal die Unterlagen der vorgelagerten Planungsstufen teilweise überholt waren. Soweit die Kläger meinen, die in der „Umweltverträglichkeitsstudie zur Ortsumgehung Wunstorf im Zuge der B 441“ enthaltene Darstellung der Umweltauswirkungen der geprüften Planungsvarianten sei für die Anstoßwirkung unersetzlich gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Auslegung muss nicht alle Unterlagen umfassen, die möglicherweise zur vollständigen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind. Sie kann sich vielmehr auf die Unterlagen beschränken, deren der Einzelne bedarf, um als Laie den Grad seiner Beeinträchtigung abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, juris, m. w. N.). Dazu waren die Angaben in dem Erläuterungsbericht ausreichend; sie haben die erforderliche Anstoßwirkung gewährleistet. Schließlich können die Kläger auch mit ihrem Argument, der Wortlaut des § 9 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UVPG a. F. lasse keinen Zweifel daran, dass die Unterlagen, die der Vorhabenträger zur Erfüllung der Anforderungen des § 6 UVPG a. F. „tatsächlich vorgelegt“ habe, der Öffentlichkeit auch zugänglich gemacht werden müssten, nicht durchdringen. Unabhängig davon, dass die Umweltverträglichkeitsstudie nicht zu den von der Vorhabenträgerin vorgelegten Planunterlagen gehört, bedurfte es der ergänzenden Beifügung der mehrteiligen Umweltverträglichkeitsstudie auch deshalb nicht, weil die erforderlichen Angaben - wie dargelegt - den ausgelegten Unterlagen zu entnehmen waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2004 - 9 A 42.03 -, juris). bb) Ohne dass es von den Beteiligten thematisiert worden wäre, handelt es sich bei der mehrteiligen „Umweltverträglichkeitsstudie zur Ortsumgehung Wunstorf im Zuge der B 441“ auch nicht um entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen betreffend das Vorhaben, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben, die
1b Satz 1 Nr. 2 UVPG a. F. im Rahmen des Beteiligungsverfahrens
Absatz 1 zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen gewesen wären.
1b Satz 1 Nr. 2 UVPG a. F. sind auch zusätzliche Informationen auszulegen, die der Behörde zum Vorhaben sonst noch zur Verfügung stehen. Diese müssen zwar nicht bis auf die letzte Information vollständig sein; für die Entscheidungsfindung relevante, d. h. entscheidungserhebliche Unterlagen dürfen aber nicht vorenthalten werden, damit der Informationsstand der betroffenen Öffentlichkeit ebenso wie bei den anderen am Verfahren Beteiligten umfassend ist. Hierbei kann es sich um bereits vorab eingegangene Stellungnahmen der zu beteiligenden Behörden oder anerkannten Vereinigungen, aber auch von der zuständigen Behörde eingeholte besondere Gutachten zu dem beabsichtigten Vorhaben handeln (vgl. Wagner in: Hoppe/Beckmann, UVPG Kommentar,
gereichten Unterlagen (dazu unter cc)). aa) Es handelt sich bei der ergänzenden Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2014 und den ergänzenden Unterlagen zur Variantenentscheidung aus dem Jahr 2015 - ebenso wie bei der Machbarkeitsstudie aus dem Jahr 2012 - nicht um Unterlagen
F., die
1b Satz 1 Nr. 1 UVPG a. F. zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen gewesen wären. § 6 UVPG a. F. umfasst bereits
seinem Wortlaut nur solche entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens, die der Träger des Vorhabens der zuständigen Behörde „zu Beginn des Verfahrens“ vorzulegen hat, in dem die Umweltverträglichkeit geprüft wird. Die Unterlagen des Vorhabenträgers sollen der zuständigen Behörde vorliegen, bevor sie das Verwaltungsverfahren mit UVP eröffnet (vgl. Kment in: Hoppe/Beckmann, UVPG Kommentar, 4. Auflage 2012, § 6 Rn. 12). Werden im laufenden Zulassungsverfahren die
F. vorgelegten Unterlagen vom Vorhabenträger geändert, ist § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a. F. einschlägig. Vorliegend hat die Beklagte
Vorlage der Planunterlagen durch die Vorhabenträgerin am
dem Beginn des Verfahrens von der Vorhabenträgerin
gereicht wurden. Anwendbar ist damit nicht § 9 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UVPG a. F. i. V. m. § 6 UVPG a. F., sondern - gegebenenfalls - § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a. F.. bb) Bei der ergänzenden Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2014 und den ergänzenden Unterlagen zur Variantenentscheidung aus dem Jahr 2015 handelt es sich - ebenso wie bei Machbarkeitsstudie aus dem Jahr 2012 - auch nicht um entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen betreffend das Vorhaben, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben, und die
1b Satz 1 Nr. 2 UVPG a. F. zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen gewesen wären. Es handelt sich nicht um Unterlagen, die der Beklagten „zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens“ vorgelegen haben. Das Beteiligungsverfahren beginnt - dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1a UVPG a. F. - mit der öffentlichen Bekanntmachung des Plan- oder Zulassungsverfahrens (vgl. Wagner in: Hoppe/Beckmann, UVPG Kommentar, 4. Auflage 2012, § 9 Rn
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.