Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Die Staatskasse hat die Verfahrenskosten zu tragen. Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen und der Nebenbetroffenen aufzuerlegen Gründe Mit Bußgeldbescheid vom
- März 2014 hat das Bundeskartellamt dem Betroffenen X. zur Last gelegt, im Zeitraum vom
- März 2007 bis Juni 2009 als damaliger Geschäftsführer der Nebenbetroffenen D. vorsätzlich gemeinsam mit Organen sechs konkurrierender Brauereien bzw. Braugruppen eine nach Art. 81 Abs. 1 EGV (Art. 101 Abs. 1 AEUV) verbotene Preisabsprache getroffen sowie umgesetzt zu haben. Vor dem Hintergrund eines zwischen den bundesweit tätigen Premium-Brauereien seit jedenfalls schon vor Oktober 2005 bestehenden Grundverständnisses, allgemeine Preiserhöhungen untereinander vorab abzusprechen und entsprechend umzusetzen, habe sich der Betroffene in seiner Funktion als Geschäftsführer der damals noch unter D.1 firmierenden Nebenbetroffenen D. gemeinsam mit
(1)dem Zeugen T. als seinerzeit kommissarischer Business Unit President der B.,
(2)dem Zeugen S. als damaligen Geschäftsführer Marketing und Vertrieb sowie Sprecher der Geschäftsleitung der vormaligen Nebenbetroffenen C.,
(3)dem Zeugen L. als Geschäftsführer Marketing und Vertrieb der früheren Nebenbetroffenen W.,
(4)dem Zeugen N. in dessen damaligen Funktion als Generalbevollmächtigter der X.1 und
(5)dem Zeugen D.2 als seinerzeit Geschäftsführer Marketing und Verkauf der S.1 in einem ersten Schritt am 12. März 2007 im T.1-Hotel, ..., darauf geeinigt, die Bierabgabepreise (Rampenpreise) so zu erhöhen, dass im Ergebnis eine Anhebung der unverbindlichen Preisempfehlung (nachfolgend: UVP) um einen Euro pro Kasten 20x0,5L als Referenzgebinde erreicht werde. Allerdings sei diese Vereinbarung unter der aufschiebenden Bedingung zustande gekommen, dass die bei dieser Zusammenkunft nicht repräsentierte Brauerei L.2 als Marktführer die angestrebte Preiserhöhung begleiten wolle. Dabei hätten sich die Zeugen S. und D.2 bereit erklärt, eine Klärung über eine entsprechende Mitwirkung L.2 durch Kontaktaufnahme zu deren Geschäftsführer, dem Zeugen T.2, herbeizuführen. In einem zweiten Schritt sei sodann im Wege verschiedener (bilateraler) telefonischer wie auch persönlicher Einzelgespräche bis Oktober 2007 zum einen der Zeuge T.2 für das Unternehmen L.2 der Einigung beigetreten und zum anderen diesbezüglich zwischen dem Betroffenen X. sowie den Zeugen T.2, S., L., D.2 und N., nach dessen Ausscheiden aus dem Unternehmen X.1 schließlich auch mit dem X.1-Inhaber D.3 Klarheit geschafft worden. Die beteiligten Brauereien bzw. Braugruppen hätten sodann noch im Jahr 2007 absprachegemäß Erhöhungen ihrer Rampenpreise am Markt angekündigt und zwischen Januar und Mai 2008 umgesetzt. Die nach Beurteilung des Bundeskartellamtes damit durch den Betroffenen X. gerade in seiner Organfunktion für die Nebenbetroffene D. begangene Kartellordnungswidrigkeit nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V. mit Art. 101 Abs. 1 AEUV sei der Nebenbetroffenen im Wege des § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zuzurechnen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich der vorgenannte Vorwurf indes nur insoweit bestätigt, als dem Betroffenen X. lediglich eine zeitlich auf den 12. März 2007 begrenzte Beteiligung an dem letztlich gescheiterten Versuch einer Einigung mit Wettbewerbern über eine Preiserhöhung zur Last fällt. Denn in der Kontaktaufnahme zwischen Wettbewerbern, die in einem Versuch über die Einigung über die Preise besteht, liegt schon eine abgestimmte Verhaltensweise, welche den Tatbestand einer Kartellordnungswidrigkeit nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V. mit Art. 81 Abs. 1 EGV (nunmehr Art. 101 Abs. 1 AEUV) bzw. §§ 81 Abs. 1 Nr. 2, 1 GWB erfüllt. Jedoch war diese Tat des Betroffenen X. mit Ende des Treffens vom 12. März 2007 zugleich vollendet wie auch beendet, so dass einer hieran anknüpfenden bußgeldrechtlichen Verfolgung inzwischen das Verfahrenshindernis der absoluten Verfolgungsverjährung entgegensteht. Im Einzelnen: I. Feststellungen 1. Verfahrensgang Nachdem das Bundeskartellamt aufgrund eines Bonusantrages der B. vom 5. September 2011 die Ermittlungen aufgenommen hatte, leitete es mit Schreiben vom 10. Mai 2012 u.a. gegen die Nebenbetroffene D. und deren Geschäftsführung ein Kartellordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Verdachts der Teilnahme an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bzw. abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Brauereien seit dem Jahr 2006 ein. Insgesamt richteten sich die Ermittlungen des Bundeskartellamtes gegen seinerzeit 16 Betroffene und 12 Nebenbetroffene. Nach weiteren Ermittlungen, in deren Verlauf außer B. auch die vormaligen Nebenbetroffenen C., L.2, W. und X.1 jeweils nebst deren Handlungspersonen Bonusanträge stellten und teils auch Settlements trafen, erließ das Bundeskartellamt unter dem 21. März 2014 einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen X. und die Nebenbetroffene D., der den eingangs geschilderten Vorwurf zum Gegenstand hatte. Hiergegen haben der Betroffene X. am 9. April 2014 und die Nebenbetroffene am 8. April 2014 Einspruch eingelegt. Im anschließenden Zwischenverfahren führte das Bundeskartellamt ergänzend weitere Vernehmungen durch, bevor es die Akten unter dem 31. August 2015 an die Generalstaatsanwaltschaft übersandte, welche wiederum nach eigener Bearbeitung der Sache unter dem 24. November 2016 die Akten dem Senat vorgelegt hat. Hier ist aufgrund eines vorrangig zu verhandelnden anderen umfangreichen Bußgeldverfahrens und nach parallel dazu bereits erfolgter Einarbeitung in vorliegende Sache erst beginnend mit dem 13. Juni 2018 die Hauptverhandlung durchgeführt worden. 2. Die Nebenbetroffene und die Organstellung des Betroffenen Die in ... ansässige, vormals D.1 und seit dem 1. April 2015 (Eintragungsdatum) nunmehr D. firmierende Nebenbetroffene bildet mit ihren unmittelbaren und mittelbaren Tochtergesellschaften, namentlich vor allem mit (
- a)der I., (
- b)der D.13, vormals D.4, in deren alleinigen Anteilsbesitz sich wiederum die N.1 befindet, und (
- c)der D.5, bei der es sich zugleich um die Alleingesellschafterin sowohl der C.1 als auch der E., beide mit Sitz in ..., handelt, den in Deutschland tätigen Zweig des durch die dänische D.6 als globale Konzernmutter geleiteten D.-Brauereikonzerns. Der deutsche Konzernzweig - im Folgenden auch D.1-Gruppe bezeichnet - produziert und vertreibt in Deutschland vor allem Bier und Bierprodukte der Marken A1, A2, A3, A4, A5, A6 sowie A7 und ehemals auch A8. Dabei übernimmt die Nebenbetroffene D. als geschäftsführende Holding administrative Tätigkeiten für die D.1-Gruppe, während die operativen Geschäftstätigkeiten von ihren unmittelbaren und mittelbaren Tochtergesellschaften ausgeübt werden. Praktisch ist die Nebenbetroffene die Nahtstelle des deutschen Kapitalbeteiligungsgeflechts zur globalen Konzernspitze in Dänemark und zugleich Management-Holding, in welcher die Führungsaufgaben und Steuerungsprozesse der D.1-Gruppe faktisch zusammengeführt und gegenüber der globalen Konzernleitung berichtet sowie verantwortet werden. Der Betroffene X. war im hier relevanten Zeitraum höchstrangige Organperson der D.1-Gruppe, namentlich ? von 2001 bis 2008 Vorsitzender der Geschäftsführung der Nebenbetroffenen D. und im Anschluss hieran noch bis August 2011 Geschäftsführungsmitglied ohne Geschäftsbereich, ? ferner parallel dazu von 2004 bis 2008 Vorstandsvorsitzender der I. und nach Abgabe des Vorsitzes im Jahr 2008 ebenfalls bis 2011 weiteres Mitglied im Vorstand und schließlich ? von mindestens 2005 bis Januar 2006 sowie ein erneutes Mal von 2009 bis Juni 2010 zugleich Geschäftsführer der D.1 (vormals D.4 und davor D.7). 3. Das Tatgeschehen In der Sache hat der Senat folgende Feststellungen getroffen:
- a)Die Marktstrukturen des Bierabsatzes in Deutschland Die Entwicklung der Marktstrukturen des deutschen Bierabsatzes nach dem Millennium führte zu einem verschärften Wettbewerb, aufgrund dessen sich die Brauereien längstens nach dem Jahr 2002 vor dem als lähmend empfundenen Dilemma sahen, jede wirtschaftlich geboten erscheinende Erhöhung der Bierabgabepreise aufgrund des mit einem entsprechenden autonomen Marktverhalten als vermeintlich sicher erwarteten Risikos von Marktanteilsverlusten zu scheuen. Hierzu im Einzelnen: Der Absatz von Bier und Biermischgetränken erfolgte in Deutschland prinzipiell über zwei Vertriebskanäle, nämlich als vor allem Flaschenbier über den Einzelhandel und als hauptsächlich Fassbier über die Gastronomie. Der Einzelhandel umfasste im Wesentlichen die Unternehmen und Unternehmensgruppen des Lebensmitteleinzelhandels wie auch die Getränkeabholmärkte. In beiden Vertriebskanälen war als sozusagen Logistiker der Branche noch der - in nicht unerheblichem Umfang durch Gemeinschaftsunternehmen verschiedener Brauereien gebildete - Getränkefachgroßhandel zwischengeschaltet. Über beide Vertriebskanäle hinweg war ein Wesensmerkmal des deutschen Bierabsatzes seine Segmentierung und zwar vor allem
(1)nach den einzelnen Biersorten (Pils, Export, Weizen, Hell, Alt, Kölsch etc.), wobei mit einem Absatzanteil von beispielsweise im Jahr 2007 rund 60 % das Pils-Segment mit Abstand dominierend war, aber auch
(2)nach verschiedenen Endabnehmer-Preislagen, die sich beginnend mit dem Preiseinstiegssegment über das sog. Konsumbiersegment bis zum in sich abermals differenzierten Premiumsegment staffelten. Darüber hinaus wurde das Biermarktgeschehen in Deutschland durch eine starke räumliche Fragmentierung in regionale und lokale Teilmärkte mit höchst divergenten Marktstrukturen gekennzeichnet, was seine Gründe nicht zuletzt sowohl in der bemerkenswerten Anzahl von seit der Jahrtausendwende rund 1300 über das Bundesgebiet verteilten Braustätten überwiegend lokaler bis regionaler Bedeutung als auch in den regional, teils sogar lokal sehr unterschiedlichen Nachfragepräferenzen der Endverbraucher in Hinsicht auf einzelne Marken hatte. Charakteristisch für eine Biermarke war und ist das räumlich unterschiedlichen Geschmacksvorlieben folgende sowie auf eine geografische Identifikation ausgerichtete strategische Marketing nach dem Motto "Bier braucht Heimat". Dementsprechend bildeten sich im hier interessierenden Zeitraum selbst im Fall der mit ihrem Markenportfolio national präsenten Brauereien und Braugruppen räumlich begrenzte Kern- bzw. Schwerpunktabsatzgebiete um die jeweiligen Stammsitze herum. Mit Rücksicht hierauf fand sich in den verschiedenen regionalen und lokalen Märkten ein Anbieterfeld höchst unterschiedlicher Zusammensetzung aus teils Kleinstbrauereien mit nur eng umrissenem örtlichen Kernabsatzgebiet über regional bedeutsame Brauereien bis hin zu national präsenten, teils sogar internationalen Braugruppen bzw. Braukonzernen. Dabei fiel häufig gerade ortsansässigen, teils sogar kleineren Brauereien die lokale oder auch regionale Marktführerschaft zu und begegneten die national präsenten Großbrauereien und Brauereigruppen in den verschiedenen räumlichen Teilmärkten immer wieder - verschiedenen - lokal oder regional bedeutenden Wettbewerbern geringerer Größe. Als weiteres Strukturmerkmal des Wettbewerbs in der deutschen Bierbranche trat eine von Anfang der 1990er-Jahre bis jedenfalls 2007 verstärkt zu beobachtende Unternehmenskonzentration unter den Brauereien hinzu. Im Rahmen einer schon als Übernahmewelle zu bezeichnenden Mergers&-Acquisitions-Entwicklung wuchsen seinerzeit nicht nur einige deutsche Brauereien - wie etwa die C. oder die zum P.-Konzern zählende S.1 - zu über das gesamte Bundesgebiet verteilte Braugruppen heran, sondern gelang es auch verschiedenen ausländischen Brauereikonzernen - wie etwa I.1 und B. - in das deutsche Marktgeschehen einzutreten. Letztere Strategie verfolgte auch die mit der Nebenbetroffenen vorliegend im Fokus stehende dänische D.-Unternehmensgruppe, die schon zuvor mit dem Erwerb der I.2 aus ... mit den Altbier-Marken A4 und A9 auf dem deutschen Markt Fuß gefasst hatte und sodann im Jahr 2004 die I.-Gruppe, die zuvor ihrerseits durch Unternehmenszukäufe bis zum Jahr 2001 zur zweitgrößten Brauereigruppe in Deutschland aufgestiegen war, übernahm; dieser Unternehmensakquisition folgte seinerzeit die Umstrukturierung der deutschen Konzerngesellschaften zur D.1-Gruppe, in deren Zuge insbesondere die einstmals zur I.-Gruppe zählenden Brauereien L.3 und M. an die damit zur fortan zweitgrößten deutschen Brauereigruppe erwachsene C. verkauft wurden; zugleich leitete die D.1-Gruppe einen Strategiewechsel ein, der von dem zuvor von der I.-Gruppe angestrebten nationalen Branding dazu überleiten sollte, dass der ehemalige I.-Vertriebsweg zur besseren nationalen Vermarktung der D.-Marken A7 und A2, ergänzt um die Bierspezialitätenmarke A3 genutzt werden sollte, während sich der Vertrieb von im nationalen Portfolio zwar verbleibenden Marken der vormaligen I.-Gruppe künftig aber vor allem auf regionale Kernabsatzgebiete konzentrieren sollte, wie etwa die Marke A5 in Norddeutschland und die Marken A8 und A6 in Ostdeutschland Bei alldem zeigte sich der deutsche Bierabsatz zudem noch als preissensibel, was der Branche zeitlich nach der allgemeinen Bierpreiserhöhung des Jahres 2002 nicht zuletzt durch die in der Presse als "H. Husarenritt" betitelte weitere Preiserhöhung der X.1 in den Jahren 2002/2003 vor Augen geführt worden war: Seinerzeit hatte X.1 unter Führung ihres damals neuen Generalbevollmächtigten N. eine portfolioumfassende Preiserhöhung im Alleingang gewagt und war dafür am Markt mit erheblichen Absatzmengenverlusten abgestraft worden, wodurch sich die Marktstellung X.1 fühlbar verschlechtert hatte. Überdies gerieten die Markenbrauereien dadurch unter weiteren Wettbewerbsdruck, dass sich zusehends sogenannte Billiganbieter am Markt etablierten, und zwar nicht nur in Gestalt von Herstellermarken wie A10, sondern gerade auch der immer weiter Fuß fassenden Handelsmarken der Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen. Hierdurch wuchs das Risiko vor allem im Konsumbiersegment, Absatzvolumen an die Anbieter des Preiseinstiegssegments zu verlieren. In der ersten Dekade der 2000er-Jahre erfuhr der Wettbewerb zwischen den Bierbrauern aufgrund verschiedener Entwicklungen in den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und Markteinflüssen eine weitere Verschärfung. Während der Markt respektive das inländische Bierabsatzvolumen infolge eines seit Mitte der 1990er-Jahre permanent sinkenden Bier-Pro-Kopf-Verbrauchs immer weiter schrumpfte, stiegen demgegenüber beständig die Rohstoff-, Herstellungs- und Vertriebskosten. Insbesondere im Zeitraum von 2005 bis Ende 2007 vervielfältigten sich die Preise vor allem für Sommerbraugerste und Hopfen, desgleichen aber etwa auch die Erzeugerpreise für Glasflaschen. Hinzu kamen Kosteneffekte etwa aus der Einführung des Zwangspfandes für Einwegverpackungen im Jahr
- Diese Entwicklung drohte einmal mehr sich zuzuspitzen, als sich die Umsatzsteuererhöhung zum
- Januar 2007 ankündigte. Die herstellende Brauindustrie schob aus den vorgenannten Gründen ohnehin schon einen wachsenden Kostendruck vor sich her, der seit der letzten branchenweiten allgemeinen Bierpreiserhöhung aus dem Jahr 2002 nicht durch weitere Abgabepreissteigerungen (Rampenpreis) hatte aufgefangen werden können, sondern seither zu Lasten der eigenen Renditeerwartungen ging. Dies lag nach Einschätzung der Braubranche vor allem an der Gegenwehr der einflussreichen Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen, die mit wachsender Konzentration im Lebensmitteleinzelhandel zusehends in der Verhandlungsmacht erstarkten und sich aus dieser Position heraus seit 2002 nicht nur vehement gegen Preissteigerungen zur Wehr setzen, sondern wiederholt sogar noch weitergehende Konzessionszugeständnisse einforderten. So trachtete der Lebensmitteleinzelhandel nunmehr auch die im Jahr 2007 anstehende Umsatzsteuererhöhung ohne Erhöhung seiner Einkaufspreise bei der Brauindustrie auf deren Marge abzuwälzen. In Anbetracht all dieser Entwicklungen hatte sich in der Bierbranche die Einschätzung etabliert, dass jede Bierpreiserhöhung - auch wenn sie wirtschaftlich notwendig erschien - nur zu einer weiteren - hausgemachten - Verschärfung des ohnehin schon harten Wettbewerbs führe, wenn und soweit man sich mit der Preiserhöhung am Markt alleine aus der Deckung wagte. Denn die eigene Preiserhöhung barg das als schon höchstwahrscheinlich eingeschätzte Risiko eines zusätzlich aufflammenden Preiswettbewerbs mit den unterdessen auf eine Preiserhöhung verzichtenden Konkurrenten, was nicht zuletzt in Anbetracht der Preissensibilität des Biermarktes umgehende Absatzmengenverluste und Marktanteilsverluste befürchten ließ. b) Die Vorgeschichte Vor diesem Hintergrund setzte sich zu Beginn des neuen Jahrtausends unter den zu jener Zeit bundesweit marktbedeutenden Pilsbrauereien, nämlich L.2, C. und X.1 nebst der Brauerei W. als in Nordrhein-Westfalen marktstarker regionaler Pils-Anbieter jedenfalls das gemeinsame Grundverständnis durch, die Frage einer notwendig erachteten Bierpreiserhöhung miteinander zu erörtern und insoweit im Einzelfall möglichst abzusprechen, ob man sie geschlossen und koordiniert am Markt angeht oder nicht. Mit dieser Zweckrichtung ging es den Pilsbrauereien aus dem genannten Viererkreis darum, den ohnehin angespannten Wettbewerb zwischen ihnen im Fall eines branchenweiten wirtschaftlichen Preiserhöhungsdrucks nicht noch zu verschärfen, sondern im Einzelfall untereinander über preispolitische Erwägungen Klarheit zu schaffen und so den Wettbewerb im Faktor Preis zu dämpfen. Die Entwicklung dieses gemeinsamen Grundverständnisses wurde in seinen Anfängen von der branchenweiten Unbefangenheit getragen, das Thema Preise ungeachtet der grundsätzlichen Wettbewerbssensibilität dieses Themas bei jeder sich bietenden Gelegenheit frei und offen anzusprechen. Längstens nach der letzten branchenweiten Preiserhöhung im Jahr 2002, spätestens aber nach dem am Markt mit deutlichen Mengenverlusten abgestraften Versuch X.1 in den Jahren 2002/2003, eine Preiserhöhung im Alleingang zu wagen, war das Grundverständnis zumindest zwischen den die operativen Geschäfte der jeweiligen Brauereien leitenden Zeugen T.2 als Repräsentant der L.2, S. für die C., N. als damaliger Repräsentant von X.1 und L. für die W. zu einer grundsätzlichen Einigung gewachsen, sich künftig regelmäßig über ihre Absichten zu einer Preiserhöhung auf der Unternehmensführungsebene zu informieren, ihre diesbezüglichen Erwägungen untereinander auszutauschen und auf dieser Basis die Bereitschaft zu einer geschlossenen Vorgehensweise am Markt abzuklären sowie gegebenenfalls zu vereinbaren. Auf der Basis jenes Gentlemen´s Agreements einigten sich die Zeugen T.2 (L.2), S. (C.), N. (X.1) und L. (W.) spätestens im Jahr 2006 auf eine Preiserhöhung für Fassbier. Schon lange vorher war in der Branche die Notwendigkeit einer Preiserhöhung und die Problematik ihres Ausbleibens sowohl unmittelbar zwischen den verschiedenen Unternehmensrepräsentanten der Branche als auch in der Presse beklagt worden. Mit der branchenweiten Preiserhöhung aus dem Jahr 2002 lag die letzte umfassende Anhebung der Bruttoabgabepreise inzwischen vier Jahre zurück; währenddessen waren die Rohstoffpreise, aber auch die Produktionskosten vor allem für Strom und Gas indes weiter gestiegen und drückten zunehmend Forderungen des Lebensmitteleinzelhandels nach Konditionszugeständnissen immer weiter die Marge der Brauereien. Der in Anbetracht dessen auch im Viererkreis - also unter den im Grundverständnis vereinten Zeugen T.2 (L.2), S. (C.), N. (X.1) und L. (W.) - beförderte Meinungsaustausch über eine breite Bierpreiserhöhung führte schließlich zu ihrer Einigung auf eine Preiserhöhung für Fassbier. Der Versuch einer Einigung darüber hinaus auch auf eine koordinierte Preiserhöhung für Flaschenbier, was in erster Linie der Zeuge S. befürwortete, scheiterte seinerzeit an der diesbezüglichen Zurückhaltung des Zeugen T.2 als Entscheidungsträger des damaligen Marktführers L.
- Der Zeuge S. verfolgte das Unterfangen einer auch Flaschenbier umfassenden Preiserhöhung indes weiter. c) Das Treffen am
- März 2007 im T.1-Hotel In der Zeit vom
- bis
- März 2007 fand in ... die Gastronomie-Fachmesse J. statt, an der gewöhnlich die Repräsentanten aller maßgeblichen Pilsbrauereien teilnahmen. Diesen Umstand wollte der Zeuge S. nutzen, um das Thema Bierpreiserhöhung in irgendeiner Weise voranzubringen. Daher lud er verschiedene, nicht allein auf den Viererkreis beschränkte Brauerei-Repräsentanten aus der jeweiligen Unternehmensführungsebene zu einem Treffen für 9 Uhr des
- März 2007 in einen Besprechungsraum des unweit der Messe gelegenen T.1-Hotel zu einem "Erfahrungsaustausch Fasspfand-Umsetzung" ein. Von vornherein beabsichtigte der Zeuge S. jedoch, über dieses avisierte Thema hinaus auch in diesem Treffen die gerade von ihm als drängend bewertete Frage nach einer weiteren Bierpreiserhöhung zur Sprache zu bringen. Davon erhoffte er sich neue Impulse in Richtung eines koordinierten Vorgehens. Über sein Vorhaben setzte er vorab zumindest den Zeugen L. in Kenntnis; ferner lancierte er eine Andeutung seines Ansinnens aber auch bei der Führungsebene der B. dergestalt, dass auch der damals als kommissarischer >Business Unit President< von B. zum Treffen eingeladenen Zeugen T. ebenfalls vorweg schon darüber im Bilde war, dass bei dem Treffen das Thema Bierpreiserhöhung angesprochen werden sollte. Zu dem Treffen am
- März 2007 im T.1-Hotel fanden sich ein
(1)der Zeuge S. als damaliger Sprecher der Geschäftsleitung der C.,
(2)der Zeuge L. als Geschäftsführer "Marketing und Vertrieb" sowie der Zeuge I.3 als Generalbevollmächtigter jeweils der W.,
(3)der Zeuge N. als seinerzeit Generalbevollmächtigter der X.1,
(4)der Zeuge T. als - wie bereits ausgeführt - kommissarischer Business Unit President der B.,
(5)der Zeuge D.2 als damals Geschäftsführer Marketing und Verkauf der S.1 Gruppe und schließlich
(6)der Betroffene X. in seiner Funktion als Vorsitzender der Geschäftsführung der Nebenbetroffenen D.. Nicht zugegen war der Zeuge T.2, der bereits damals als Geschäftsführer Vertrieb und Marketing sowie als Sprecher der Geschäftsführung an der Spitze der L.2 stand. Mit dieser Zusammensetzung waren mit Ausnahme L.2 gerade diejenigen Brauereien im Treffen vertreten, die im Segment Pils neben den Herstellern des Viererkreises bundesweit präsent waren, dabei zumindest in einzelnen Regionen zu den marktführenden Anbietern zählten, infolgedessen als Wettbewerber von Relevanz für die strategische Ausrichtung wenigstens eines der anderen national präsenten Anbieter waren und deshalb unter Berücksichtigung der Verkettung der Wettbewerbsverhältnisse mittelbar auch nicht ohne jegliche Relevanz für die übrigen Anbieter waren; dies fand u.a. auch darin seinen Ausdruck, dass gerade diese Brauereien mit ihrer Preispolitik im Fokus der öffentlichen Wahrnehmung standen. Im Einzelnen: In der durch den Zeugen D.2 repräsentierten S.1 war das operative Bier-Vertriebsgeschäft der P.-gruppe mit einer Vielzahl von Marken in Deutschland, unter anderem den Marken A11, A12, A13, A14, A15, A16, A17, A18 und A19 gebündelt. Mit ihren über das gesamte Bundesgebiet verteilten Braustätten und regionalen Absatzgebieten war die unter dem Begriff "S.1" zusammengefasste Unternehmensgruppe in den Jahren 2007 und 2008 gemessen am Gesamtabsatz von Bier aller Sorten in Deutschland Marktführer und galt allein im Segment Pils nach L.2, C., B. und X.1 sowie den Handelsmarken als die Nummer 8 des gesamtdeutschen Pils-Absatzmarkts. Mit dem Zeugen T. war die den deutschen Zweig der weltweit operierenden B.-Brauereigruppe führende Holding im Treffen repräsentiert. Mit ihrem insbesondere die Marken A20, A21, A22, A23, A24 und A25 umfassenden Portfolio war B. im Zeitraum 2007 / 2008 bundesweit nach Gesamtabsatz aller Biersorten die Nummer 2 nach der S.1; im Segment Pils war B. in den Jahren 2007 und 2008 mit zwei Marken bundesweit präsent, nämlich zum einen mit der - in Ostdeutschland zu den Marktführern zählenden - Marke A22, mit welcher sie an vierter Stelle nach den Konkurrenzmarken A26, A27 und A28 sowie gefolgt von A29 rangierte, und zum anderen mit der - in der Region Bremen und Niedersachsen marktführenden sowie in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hessen, Saarland und Bayern marktstarken - B.-Pilsmarke A20, die in der bundesweiten Betrachtung der Absatzmarktanteile an siebter Stelle lag. Die durch den Betroffenen X. im Treffen repräsentierte Nebenbetroffene D. vermarktete im hier betrachteten Zeitraum um das Jahr 2007 vor allem ihre Pilsmarken A2, A6 sowie A5 bundesweit. Mit ihrer in der Region Schleswig-Holstein und Hamburg marktführenden Marke A5 wurde die Nebenbetroffene D. dort vor allem von B. und X.1 als maßgeblicher Wettbewerber wahrgenommen; ähnliche wettbewerbliche Relevanz kam ihr mit vor allem der Marke A6 in Teilen Ostdeutschlands zu. Darüber hinaus musste die D.1-Gruppe unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie der deutsche Zweig eines globalen und innerhalb seines räumlichen Tätigkeitsbereichs erklärtermaßen die jeweilige Marktführerschaft anstrebenden Braukonzerns mit nicht unerheblichen Ressourcen war, gerade aufgrund ihrer schon vorhandenen nationalen Präsenz mit ihren Hauptmarken im dominierenden Pilssegment aus Sicht ihrer Wettbewerber als jedenfalls potentieller Kandidat eines wettbewerblichen Vorstoßes betrachtet werden und war auch deshalb wettbewerblich nicht ohne Relevanz für preisstrategische Überlegungen. Nachdem das Thema >Fasspfand< relativ schnell abgehandelt war, lenkte der Zeuge S. das Gespräch auf das Thema Bierpreiserhöhung. Indem er in die Runde nach der Haltung des jeweiligen Unternehmens zu diesem Thema fragte, lud er alle Anwesenden zu einem offenen Meinungs- und Gedankenaustausch hierzu ein. Dies überraschte niemanden der Anwesenden, zumal jeder von ihnen - wenn schon nicht vorab in Kenntnis gesetzt - eine solche Thematisierung längst erwartete. Denn es entsprach nicht nur der Erfahrung in der Branche, dass man sich bei jeder sich bietenden Gelegenheit über das Erfordernis einer Preiserhöhung sowie deren Ausbleiben unterhielt und dass branchenweit auch nahezu völlig unbefangen mit der Wettbewerbssensibilität dieses Themas umgegangen wurde. Vielmehr gewann die seinerzeit nahezu allgegenwärtig auch in der Presse erörterte wirtschaftliche Notwendigkeit einer Bierpreiserhöhung aufgrund der damaligen Rohstoffkostenentwicklung zusehends an Aktualität und Dringlichkeit. Vor diesem Hintergrund war die Thematisierung einer Bierpreiserhöhung in einem Spitzentreffen wie dem am 12. März 2007 mehr als nur denkbar in Betracht zu ziehen. In der sodann auch ohne ersichtlichen Einwand von allen Anwesenden gebilligten Aussprache zum Thema Bierpreiserhöhung verdeutlichte man einander die Einschätzung, dass eine allgemeine Bierpreiserhöhung notwendig sei. Im Rahmen der Unterredung meldeten sich neben dem Zeugen S. jedenfalls auch die Zeugen T., N., L. und I.3 ausdrücklich zu Wort. Der Zeuge T. gab die bis dahin noch nicht am Markt bekannte Information in die Runde, dass B. eine Preiserhöhung für die Marke A20 um 50 Cent pro 20 x 0,5-Liter/Kasten bereits beschlossen hatte und demnächst umsetzen werde. Daran entzündete sich eine Diskussion, ob eine solche kleinschrittige Preiserhöhung ausreichend sei oder eine sogenannte "große" Preiserhöhung, die letztlich zu einer Anhebung der UVP für den Endverkaufspreis um einen Euro für dieses Referenzgebinde führen sollte, vorzuziehen sei. Thematisiert wurde ferner die bis dahin zu beobachtende Zurückhaltung der bei dem Treffen nicht vertretenen L.2 gegenüber einer allgemeinen Bierpreiserhöhung und die Frage, ob L.2 dabei bleiben werde; in diesem Zusammenhang kam die Debatte auf die Frage, ob eine Bierpreiserhöhung ohne ein Mitziehen L.2 in Betracht komme, was zumindest der Zeuge N. für X.1 verneinte und erklärte, nicht ohne L.2 mit einer Preiserhöhung an den Markt gehen zu wollen. Der Betroffene X. erfasste nicht zuletzt aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als routinierter Spitzenmanager der Branche sowie Verbandsfunktionär und somit langjähriger Branchenkenner schon zu Beginn dieser Diskussion prompt die Situation, nämlich dass
(1)der Zeuge S. in seiner Funktion als C.-Organ hier einen Informations- und Meinungsaustausch unter Wettbewerbern angestoßen hatte, der
(2)weit über ein bloß allgemeines Bejammern der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen hinausging, sondern sich vielmehr auf wettbewerbssensible und sogar schon als Geschäftsgeheimnis einzustufenden Informationen bezog, um
(3)allen Anwesenden es zu ermöglichen, sich gegenseitig und verlässlich über die aktuelle Preispolitik der repräsentierten Wettbewerbsunternehmen speziell in Hinblick auf die allseits diskutierte Preiserhöhungsproblematik ins Bild zu setzen. Ferner erkannte der Betroffene X. - ebenso wie die übrigen Teilnehmer des Treffens - sogleich auch
(4)die mit diesem Gespräch zwischen Spitzenvertretern der Brauindustrie verfolgte weitergehende Intention, nämlich einer Kontaktaufnahme, die es den miteinander im Wettbewerb stehenden Teilnehmern nicht nur ermöglichen sollte, sich insofern gegenseitig ins Bild zu setzen, sondern es darüber hinaus bezweckte, einen Konsens zu einer künftigen Bierpreiserhöhung unter zumindest Dämpfung des Preiswettbewerbs zwischen den Anwesenden herbeizuführen. Dennoch verblieb der Betroffene X. im Raum und hörte der Diskussion zu, ohne ihr zu widersprechen und sich offen von einem solchen Umgang unter den Mitbewerbern zu distanzieren. Dabei war er sich bewusst, dass dieses Verhalten aus Sicht der übrigen Teilnehmer nur als Billigung und Mittragen des vonstattengehenden Informationsaustauschs verstanden werden konnte. In diesem Wissen wollte er die Umsetzung des Meinungs- und Informationsaustauschs mit dessen Zweckrichtung auf eine Koordinierung durch seine Anwesenheit unterstützen. Die vom Betroffenen X. so mitgetragene Aussprache versprach schon deshalb einen informativen Mehrwert gegenüber dem aus der Presse Bekannten, weil die von den geschäftsführenden Entscheidungsträgern unmittelbar aus berufenem Mund offenbarten Informationen - selbst, wenn und soweit hiermit nur in der Presse Spekuliertes bestätigt wurde - ein weitaus verlässlicheres Bild von der Haltung der im Treffen repräsentierten Brauereien zeichneten. Auch dies war allen Teilnehmern der Aussprache einschließlich des Betroffenen X. bewusst und von ihnen gewollt. Die dem allem beigemessene Verlässlichkeit beruhte auf dem gegenseitigen Vertrauen der Anwesenden, sich im Kreise der geschäftsführenden Entscheidungsträger und Lenker ihres jeweiligen Unternehmens auf das wechselseitig gegebene Wort verlassen zu können; hinzu trat das solidarisierende Bewusstsein einer gemeinsamen Betroffenheit und Verbundenheit im Spannungsfeld zwischen dem wirtschaftlichen Druck zur Preiserhöhung und den dies lähmenden konkreten Risiken eines Alleingangs. Die Aussprache zum Thema >Bierpreiserhöhung< dauerte etwa eine Stunde. Mit ihr endete zugleich auch die Zusammenkunft im T.1-Hotel. Allerdings hatte sich die mit dem Treffen verfolgte Hoffnung des Zeugen S. auf neue Impulse für eine koordinierte Bierpreiserhöhung nicht erfüllt; die Aussprache hatte insofern keine greifbaren Ergebnisse geliefert. Mit Ausnahme des vom Zeugen T. preisgegebenen Preiserhöhungsvorhabens B. für die Marke A20 hatte sich kein anderer Teilnehmer für seine Brauerei bzw. Braugruppe zu den zentralen Fragen der Preisdiskussion, ob und wie und vor allem - mit Blick auf L.2 - woran ausgerichtet die im Treffen repräsentierten Brauereien bzw. Braugruppen sich in Hinsicht auf die Frage einer Bierpreiserhöhung am Markt künftig zu verhalten erwägen, deutlich positioniert. Erst recht war man einer Verständigung über eine koordinierte Vorgehensweise sowohl hinsichtlich einer künftigen Bierpreiserhöhung an sich als auch nur über einzelne Teilaspekte und Schritte in diese Richtung nicht näher gekommen. Im Gegenteil gingen die Teilnehmer des Treffens vom 12. März 2007 mehrheitlich unzufrieden über das Gesprächsergebnis auseinander, vor allem mit der Enttäuschung, dass man hinsichtlich der Frage nach einer Bierpreiserhöhung für das eigene Unternehmen aus dem Gespräch nichts habe mitnehmen können. Die Ungewissheit, vor allem ob und wann die im Treffen repräsentierten Mitbewerber und vor allem der Marktführer L.2 eine Bierpreiserhöhung wagen würden, blieb. Dies gilt eigens auch für den Zeugen L.. Dieser nutzte zwar noch die sich ihm am Nachmittag des 12. März 2007 auf der J. bietende Gelegenheit, den Zeugen T.2 über das Treffen in Kenntnis zu setzen. Der Zeuge T.2 nahm die - in ihrem Inhalt nicht weiter festgestellte - Information jedoch ohne erkennbares Interesse nur kommentarlos entgegen.
- d)Das Geschehen nach dem 12. März 2007 Erst etwa vier Monate später, im Juli oder August 2007, kam es zu einem neuen Anlauf des Zeugen S., indem er den Zeugen L. telefonisch kontaktierte und beide darin übereinkamen, eine koordinierte Bierpreiserhöhung nunmehr konsequent voranzutreiben und hierzu im Wege des arbeitsteiligen Vorgehens zu sowohl dem Zeugen T.2 von L.2 als auch dem Zeugen N. von X.1 Kontakt aufzunehmen. Letztlich trafen wenigstens die Zeugen S., L., T.2 und N. in verschiedenen bilateralen Gesprächen die Übereinkunft, die Rampenpreise so zu erhöhen, dass damit eine Anhebung der UVP für den als Referenzgebinde auserkorenen 20x0,5-Liter-Kasten um einen Euro erzielt werde. Nachdem bei L.2 im Rahmen des Strategie-Meetings am 31. August 2007 unter Leitung des Zeugen T.2 die Preiserhöhung auch unternehmensintern gebilligt war, ließ der Zeuge T.2 Anfang September 2007 die Information über den Haltungswechsel L.2 zur Frage einer Bierpreiserhöhung über die in der Branche typischerweise gelesene Presse öffentlich streuen. Schließlich wurde eine Bierpreiserhöhung in der Folgezeit nahezu branchenweit ab Oktober 2007 angekündigt und in den ersten Monaten des Jahres 2008 durchgeführt, darunter auch von den Brauereien L.2, C., X.1, W. sowie S.1 und auch von der D.1-Gruppe. Diese hatte - unter maßgeblicher Mitwirkung des Betroffenen X. als Vorsitzender der Geschäftsführung der die D.1-Gruppe leitenden Nebenbetroffenen - eine weite Teile des gruppenweiten Markenportfolios umfassende Preiserhöhung bei einer Geschäftsleitungstagung im Juni 2007 intern erörtert und bestimmt, in der Folgezeit im Marketing ausarbeiten lassen und mit Ankündigungsschreiben der konzernzugehörigen D.7 (heute D.1) gegenüber dem Getränkefachgroßhandel im Oktober und November 2007 mit Geltung ab 1. Januar 2008 angekündigt sowie schließlich am Markt auch umgesetzt. II. Beweiswürdigung Der Betroffene und die Nebenbetroffene haben sich weder zu den persönlichen bzw. gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen noch sonst zur Sache eingelassen. Die getroffenen Feststellungen beruhen indes auf den Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, soweit der Senat ihnen zu folgen vermocht hat, und den übrigen sich aus der Sitzungsniederschrift ergebenden und in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln. Nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Beweismittel verbleiben allerdings Zweifel, die insbesondere die Fragen nach einem Verständigungsergebnis der Aussprache vom 12. März 2007 und nach einer Einbindung des Betroffenen X. in die weiteren zum Zweck einer koordinierten Bierpreiserhöhung geführten Gespräche betreffen. Im Einzelnen: 1. Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich im Wesentlichen aus (
- a)dem mit Datums- und Zweckangabe sowie inhaltlich in Auszügen in die Hauptverhandlung eingeführten Übersendungsschreiben des Bundeskartellamtes an die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 31.08.2015 und (
- b)dem Abschlussvermerk der Generalstaatsanwaltschaft vom 24. November 2016 im vorliegenden Verfahren. 2. Zu der Nebenbetroffenen und der Organstellung des Betroffenen Die Feststellungen zum Unternehmen sowie besonders zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen und Verflechtungen der Nebenbetroffenen D. und ferner zum Geschäftsgegenstand sowie Marken- und Produktportfolio der D.1-Gruppe erschließen sich zur Überzeugung des Senats im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Die wesentlichen Unternehmensangaben zur Nebenbetroffenen, wie namentlich Rechtsform, Firma und deren am 27. Februar 2015 vorgenommenen sowie am 1. April 2015 eingetragenen letzten Änderung, ferner Sitz und Unternehmensgegenstand ergeben sich insbesondere aus (
- a)dem "Gesellschaftsvertrag der D.1 künftig firmierend: D. mit Sitz in ... in der nach Eintragung der am 27. Februar 2015 beschlossenen Änderungen gültigen Fassung" nebst Bescheinigungsvermerk des Notars Q., ..., vom 10. März 2015 und (
- b)dem Ausdruck eines Handelsregisterauszugs für die D., Amtsgericht Hamburg - HRB ... (Abruf vom 16.04.2018). Die Feststellungen zu den Unternehmensverflechtungen sind in der Gesamtschau folgender Unterlagen und Beweismittel herzuleiten: Ausweislich (
- c)der Gesellschafterliste der D.1 mit Sitz in ... (Amtsgericht Hamburg - HR B ...) vom 14. Juni 2012 und (
- d)der Gesellschafterliste der D. mit Sitz in ... (Amtsgericht Hamburg - HR B ...) vom 30. April 2015 mit notariellem Beglaubigungsvermerk vom 12. Mai 2015 ist alleinige Gesellschafterin der Nebenbetroffenen die D.8, .../Dänemark. Diese wiederum ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der dänischen D.6, was sich namentlich aus (
- e)dem "D. Group Annual Report 2017" - insoweit dessen Seiten 121 - 123 mit dem Abschnitt "SECTION 10 GROUP COMPANIES" - und (
- f)dem "Firmenprofil" zur D.8, Auskunft der C.2 - dort unter "Konzernstrukturen" - ergibt. Der letztgenannten Unterlage ist unter der Darstellung der Beteiligungen der D.6 ferner deren Verflechtung über die D.8 zur Nebenbetroffenen sowie über diese zu wiederum deren unmittelbaren und mittelbaren Tochtergesellschaften - wie festgestellt - zu entnehmen. Bestätigung findet diese Konzernstruktur ferner in (
- g)dem "Firmenprofil" zur Nebenbetroffenen D. / Auskunft der C.2, welche insbesondere eine Darstellung der Geschäftstätigkeit und der Konzernstrukturen unter Angabe einerseits der globalen sowie der direkten Muttergesellschaft und andererseits der Tochtergesellschaften nebst Beteiligungsverhältnissen hieran umfasst. Dabei ist letztgenannte Unterlage in zwei verschiedenen, im vorgenannten Aussageinhalt jedoch identischen Fassungen in die Hauptverhandlung eingeführt und hier zugrunde gelegt worden, nämlich neben der in den Verfahrensakten des Bundeskartellamtes enthaltenen Version zusätzlich in einer mit handschriftlichen Korrekturen und Ergänzungen der Geschäftsführung der Nebenbetroffenen bearbeiteten Fassung, welche die Nebenbetroffene ausweislich (
- i)des Schreibens ihrer Verteidiger vom 4. Juli 2018 an das "Oberlandesgericht Düsseldorf 4. Kartellsenat Herrn VorsRiOLG X.2" mit den Betreffangaben: Az. V- 4 Kart 2-7/16 OWi / Kartellordnungswidrigkeitenverfahren gegen Brauereien und deren Verantwortliche / Hier: Ergänzende Angaben zu den Nachermittlungen zur wirtschaftlichen Einheit des Bundeskartellamts sowie (
- j)des Schreibens der Nebenbetroffenen D. vom 07.11.2018 an das "Oberlandesgericht Düsseldorf 4. Kartellsenat Herrn VorsRiOLG X.2" mit den Betreffangaben: Az. V- 4 Kart 2-7/16 OWi / Kartellordnungswidrigkeitenverfahren gegen Brauereien und deren Verantwortliche / Hier: Bestätigung der Richtigkeit der Erklärung gem. § 89b GWB vom 04.07.2018 (Eingangsvermerk vom 14.11.2018) als Erklärung gemäß § 89b GWB zu den Akten gereicht hatte. Des Weiteren findet sich das festgestellte Konzerngeflecht aber auch in der (
- k)mit den beiden letztgenannten Schreiben [(
- i)und (j)] ebenfalls als Erklärung gemäß § 89b GWB zu den Akten gereichten Übersicht "D.6 - Corporate Structure as per 22 May 2018", Papierformat etwa DinA1, Anlage zum Schreiben der Verteidiger der Nebenbetroffenen vom 4. Juli 2018 ("D. Group Chart") und darüber hinaus in folgenden Unterlagen: (
- l)N.2-Unternehmensbericht für die Nebenbetroffene D. in der als Ergebnis der Nachermittlungen zur wirtschaftlichen Einheit vorgelegten Fassung (Bundeskartellamt B10-105/11, Stehordner Nachermittlungen wirtschaftliche Einheit, Band 2, Bl. 02 259 - 02 262), der Angaben insbesondere zu früheren Firmierungen sowie zur Geschäftstätigkeit und zur Gesellschafterin ("D.8", "Beteiligungsdaten ... Direkt (%) ... 100,00") sowie zu den Tochtergesellschaften und den diesbezüglichen "Beteiligungsdaten" umfasst; (
- m)N.2-Unternehmensbericht für die (damals noch so firmierende) D.1, ..., Ausdruck vom 04.03.2013; (
- n)Registerunterlagen zur vormals unter D.7, sodann als D.4 und heute unter D.1 firmierenden Tochtergesellschaft der Nebenbetroffenen, namentlich - Ausdruck eines Handelsregisterauszugs für die D.7, Amtsgericht Krefeld - HRB ..., Abruf vom 16.04.2018, - Ausdruck eines Handelsregisterauszugs für die D.4, vormals D.7, Amtsgericht Mönchengladbach - HRB ..., Abruf vom 20.04.2018, und - Ausdruck eines Handelsregisterauszugs für die vormals D.4 firmierende D.1, Amtsgericht Hamburg - HRB ..., Abruf vom 20.04.2018; (
- o)Konzernabschluss der D. zum Geschäftsjahr vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 (Auszug aus Datenbank C.2), in dessen "Konzernanhang für das Geschäftsjahr 2016" - unter "I Allgemeine Angaben" überdies das Eigenverständnis der Nebenbetroffenen beschrieben wird, dass sie "als Holdinggesellschaft ...administrative Tätigkeiten für die D.1-Gruppe" übernehme, während die "operativen Geschäftstätigkeiten ... von den Tochtergesellschaften ausgeübt" würden, und - unter "II Konsolidierungskreis" die mittelbaren und unmittelbaren Tochtergesellschaften der Nebenbetroffenen mit den jeweiligen Beteiligungsverhältnissen dargestellt werden sowie - unter "V Erläuterungen zu den einzelnen Posten der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung", dort unter dem Gliederungspunkt "
(7)" die "Konzernzugehörigkeit" der Nebenbetroffenen über die "D.8, .../Dänemark" zur "D.6, .../Dänemark, als oberstem Mutterunternehmen" dargestellt wird. Der Umstand, dass diese Konzernstrukturen im Wesentlichen auch bereits im hier interessierenden Zeitraum um das Jahr 2007 vorlagen, folgt vor allem aus folgenden Unterlagen: (
- p)Bereits der "Geschäftsbericht 2005" der I. - bestätigt in seinem Abschnitt "Auf einen Blick" die Eingliederung der I. Gruppe in die internationale D. Gruppe seit 2004 und - bezeichnet in seinem "Konzernlagebericht" unter dem Abschnitt "Geschäftsentwicklung" / "Ausschluss der Minderheitsaktionäre" (Seite 7 des Geschäftsberichts) als seine Hauptaktionärin die - in Anbetracht der Beteiligungsverhältnisse die Eingliederung in die internationale D. Gruppe vermittelnde - D.1; ferner zählt er - im "Konzernanhang" auf Seite 52 - 53 des Geschäftsberichts die konsolidierten Unternehmen auf; (
- q)der als "Financial Statements" betitelte "D. Annual Report 2007" der "D. Group" benennt in seinem Teil "Group companies" (ab Seite 128) die D.8 als 100%-ige Tochter und als deren 100%-ige Tochtergesellschaft wiederum die D.1 mit sechs weiteren Untergesellschaften; der bereits unter (
- m)angeführte N.2-Unternehmensbericht für die D.1, Ausdruck vom 04.03.2013, weist unter den Abschnitten zur Gesellschafterhistorie keine gegenüber dem alleinigen Anteilsbesitz der D.8 jemals abweichenden Informationen auf. Das festgestellte Markenportfolio der D.1-Gruppe ergibt sich insbesondere - aus dem gerade für den Zeitraum um das Jahr 2007 insofern aussagekräftigen, unter (
- p)angeführten "Geschäftsbericht 2005" der I. mit seiner Markendarstellung "Unser Marken-Portfolio" auf Seite 2 des Geschäftsberichts und ferner - aus dem bereits unter (
- o)erwähnten Konzernabschluss der D. zum Geschäftsjahr vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 (Auszug aus Datenbank C.2), in dessen "Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2016" unter A. Grundlagen des Konzerns / 1. Geschäftsmodell des Konzerns als "Kernmarken" der Braugruppe abermals A5, A1, A2, A6 und A3 genannt werden. Die Feststellungen zu den verschiedenen Organstellungen des Betroffenen X. innerhalb der D.1-Gruppe ergeben sich aus - sowohl dem bereits unter (
- b)benannten Handelsregisterauszug für die D., Amtsgericht Hamburg - HRB ..., - als auch den unter (
- n)aufgeführten Registerauszügen für die D.7, Amtsgericht Krefeld - HRB ..., und für die D.4, vormals D.7, Amtsgericht Mönchengladbach - HRB ..., - ferner dem "Geschäftsbericht 2005" der I., der auf Seite 5 als "Mitglieder des Vorstandes" als erstes den Betroffenen X. mit dem Zusatz "(Vorsitzender)" aufzählt, und darüber hinaus aus (
- r)der Online-Veröffentlichung "Industrie-/Messenews Q.1: X. neuer Präsident des E." auf ...net, (
- s)dem Online-Artikel "Geschäftsführer X. verabschiedet sich von D.1" vom 01.07.2011 in ...net., (
- t)dem Teillebenslauf von X. auf >N.3 Biographie< sowie (
- u)dem Teil-Profil von X. auf ...com. Schließlich haben die Zeugen I.4, W.1, H. und S.2 die im hier relevanten Zeitraum um das Jahr 2007 leitende Stellung des Betroffenen X. in der Geschäftsleitung der D.1-Gruppe - übereinstimmend sowie im Einklang mit den bereits genannten Registerunterlagen und nicht zuletzt deshalb jedenfalls insoweit glaubhaft - bestätigt. Insbesondere der Zeuge S.2 hat insofern bekundet, dass der Betroffene X. bis Mitte 2008 zur Geschäftsführung der Nebenbetroffenen gehört habe und von 2009 bis 2010 kommissarisch - wobei Nachfolgendes das Aussageverständnis nahelegt, dass damit auch die vorherige Organfunktion des Betroffenen in der Geschäftsführung beschrieben wird - noch einmal als CEO zurückgekehrt sei. Ausdrücklich als Vorsitzenden der Geschäftsführung von D.1 hat der Zeuge H. den Betroffenen X. bezeichnet, was der Senat unter Berücksichtigung der am 27. Februar 2015 vorgenommenen sowie am 1. April 2015 eingetragenen Umfirmierung der Nebenbetroffenen auf diese bezieht. 3. Zum Tatgeschehen Im Rahmen des vorliegend auf die absolute Verfolgungsverjährung gestützten Einstellungsurteils ist zur Überzeugungsbildung des Senats hinsichtlich der Feststellungen in der Sache, insbesondere in Hinsicht auf die in erster Linie zum besseren Verständnis des Tatverlaufs ausgeführten Feststellungen zu den Marktstrukturen des deutschen Bierabsatzes und deren Entwicklung sowie zur Preiserhöhung im Viererkreis 2006 im gebotenen Umfang gedrängt auszuführen:
- a)Zu den Marktstrukturen des Bierabsatzes in Deutschland
- aa)Der Befund einer prinzipiellen Zweiteilung der Vertriebskanäle über einerseits Einzelhandel und andererseits Gastronomie wie auch die dies auskleidenden Feststellungen beruhen vor allem auf den insofern glaubhaften Aussagen der Zeugen T. und I.5, ferner S., L. und I.3, die zur Unterscheidung in diese beiden Vertriebskanäle im Kern übereinstimmend ausgeführt und insbesondere folgerichtig dazu die betriebsorganisatorische Aufteilung in verschiedene Vertriebsabteilungen der von ihnen (ehemals) repräsentierten Unternehmen berichtet haben. Die Feststellungen zur wirtschaftlichen Rolle des Getränkefachgroßhandels im Absatzweg wie auch der Üblichkeit von Gemeinschaftsunternehmen der Brauereien in diesem Logistikzweig ergibt sich aus den insofern im Kern übereinstimmenden sowie ineinander greifenden Aussagen insbesondere der Zeugen T., D.2 und S. sowie nicht zuletzt aus dem Artikel "Bier verbindet" vom 16.10.2001 im N.4 Magazin.
- bb)Die Feststellungen zur Segmentierung ergeben sich exemplarisch vor allem aus der im L.4 Verlag erschienenen Studie "Anwendungsbeispiel: L.2" ("zum Buch G.: Markt- und Kundensegmentierung. kundenorientierte Markterfassung und -bearbeitung", 2. Auflage, Stuttgart 2008), die eine Segmentbildung sowohl nach einzelnen Biersorten - wie etwa Pils, Export, Weizen, Kölsch, Alt und andere (Seiten 3 und 20, dort zweiter Spiegelpunkt der Studie) - als auch nach verschiedenen Endabnehmer-Preislagen - ausdrücklich ist dort die Rede von "Preisklassen in Bezug auf die Endabnehmerpreise pro Kasten" beginnend unten mit einem "Niedrigpreisbierniveau (unter 6 €)", darüber ein "Konsumbierniveau (7 - 10 €), gefolgt von einem "Unteres und mittleres Premiumniveau (10 - 12 €) und schließlich einem "Oberes Premiumniveau (ab 12 € aufwärts)" feststellt (Seite 17) - wiedergibt. Soweit die benannte Studie eine Segmentbildung nach den verschiedenen Biersorten festhält und diese mit unterschiedlichen geschmacklichen Präferenzen auf der Konsumentenebene (Seite 7 f. der Studie) mit erheblichen regionalen Unterschieden (Seite 20, dritter Spiegelpunkt) bzw. regionalen Schwerpunkten (Seiten 7 f.) erläutert sowie anknüpfend hieran "große regionale Unterschiede im Kaufverhalten" (Seite 8 der Studie) konstatiert, findet all dies mittelbar Bestätigung auch in den Aussagen verschiedener in der Hauptverhandlung vernommener Zeugen. So hat etwa der Zeuge L. von regionalen Unterschieden im gesamtdeutschen Bierabsatz berichtet und zu dessen Erläuterung am Beispiel von Bayern und Baden-Württemberg ausgeführt, dass es sich bei diesen Regionen aus Brauersicht um eine andere Welt mit ganz anderen Sorten handele; damit im Kern übereinstimmend hat der Zeuge N. sinngemäß bekundet, dass im Unterschied zu manch anderen Regionen etwa in Bayern >Helles< die dominierende Biersorte gefolgt von Pils und Weizenbier sei; damit haben beide Zeugen übereinstimmend die Branchengepflogenheit einer sortenorientierten Betrachtungsweise des Marktes verdeutlicht. Nicht zuletzt zeigt sich eine Segmentbildung nach Biersorten auch darin, dass der E.1 in seinen Online-Veröffentlichungen "Bier Sorten - Ranking Zusammenstellung LEH + GAM DEUTSCHLAND ... für das Jahr 2010" und "Bier-Report Ranking: Sorten Marktanteil Menge in 1.000 Liter... für das Jahr 2010" einer für die einzelnen Biersorten sowohl bundesweit und als auch nach Bundesländern ermittelten Marktanteilsbetrachtung erkennbar Gewicht und Aussagekraft für die Branche zumisst und unterschiedliche regionalspezifische Sortenpräferenzen der Konsumenten verdeutlicht. Ähnlich besagt die Veröffentlichung "Der Biermarkt in Deutschland Markt- und Wettbewerbsanalyse" von D.9 aus Juni 2011 (dort Seite 3) als "Wissenswertes zum Biermarkt", dass ca. 75 % der Biersorten vorwiegend regional vertrieben würden. Die - auf einen bundesweiten Gesamtmarkt gesehene - Vorrangstellung des Pilssegments mit einem Absatzanteil von rund 60 % ergibt sich dabei aus verschiedenen Publikationen, etwa - der bereits angeführten Studie "Anwendungsbeispiel: L.2", die bezogen auf das Erscheinungsjahr 2008 für dieses Segment von einem Absatzanteil von gerundet 60 % unter sowohl dem Gesichtspunkt >Bierabsatz in LEH und GAM< als auch dem Aspekt Pro-Kopf-Verbrauch ausweist (Seite 3 f.), - der Veröffentlichung "Der Biermarkt in Deutschland Markt- und Wettbewerbsanalyse" von D.9 aus Juni 2011 (dort Seite 16), die den Marktanteil von Pils am Gesamtabsatz aller Biersorten im LEH und GAM 2008 mit 55,2 % angibt, und - der Publikation des E.1 mit dem Titel "Biernation aus Leidenschaft", wonach Pils - wenn auch mit einem Nord-Süd-Gefälle abnehmend - das in Deutschland beliebteste Bier sei. Schließlich haben damit im Kern übereinstimmend auch verschiedene Zeugen bekundet, dass der Biersorte Pils mit einem auf nationale Sicht überwiegenden Absatzanteil am Biergesamtabsatz, namentlich - so der Zeuge L. - von über 50 % bzw. - wie der Zeuge I.5 bekundet hat - 50 % bis 60 %, eine besondere Bedeutung zukomme. Der in der Studie Anwendungsbeispiel: L.2" angeführte Befund einer Segmentierung nach verschiedenen Endabnehmer-Preislagen von Preiseinstiegssegment über Konsumbiersegment bis zum Premiumsegment ergibt sich daneben auch - aus der Übersicht "Preisklassen Auswahl Bier-Kasten" mit Bezugszeitraum 2005 und 2006 mit Quellenangabe "H.1", die für den Betrachtungszeitraum ebenfalls vier Preisklassen mit den vergleichbaren Schwellenwerten - aufsteigend sortiert - 5,99 Euro, 9,99 Euro, 11,99 Euro und ab 12 Euro konstatiert, sowie ferner aus den sich insoweit im Kern übereinkommenden Aussagen - der Zeugen T.2 und L., welche die ihnen jeweils vorgehaltene Darstellung der Preissegmentierung aus der L.4-Studie ausdrücklich bestätigt und verschiedene Biermarken hierunter zugeordnet haben, - des Zeugen N., der insoweit glaubhaft von der damaligen Strategie einer umklammernden Positionierung von X.1-Marken zum einen mit der Marke A30 im Preiseinstiegssegment und zum anderen mit der Marke A29 im Hochpreissegment sowie von seiner Einschätzung der Marke A10 als Bier im Preiseinstiegssegment bekundet hat, - und nicht zuletzt des Zeugen I.5, der in sich geschlossen und nachvollziehbar von einer Untergliederung des Pilsabsatzes in verschiedene Preissegmente berichtet und eine Zuordnung der B.-Marken >A20< zum Premiumbereich und >A22< zum darunter folgenden Segment der Konsumbiere vorgenommen hat; mit ihren Angaben haben alle angeführten Zeugen mit einem sowohl untereinander als auch mit den vorgenannten Publikationen übereinstimmenden Sprachgebrauch deutlich gemacht, dass - wie der Zeuge I.5 herausgestellt hat - innerhalb des jeweiligen Sorten-Segments eine weitere Segmentierung unter preislichen Gesichtspunkten - namentlich des Endverbraucherpreises bzw. der diesbezüglichen Unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers - für die Branche charakteristisch ist.
- cc)Soweit der Senat eine starke räumliche Fragmentierung des deutschen Bierabsatzes in regionale und lokale Teilmärkte mit höchst divergenten Marktstrukturen feststellt, beruht dieser Befund auf einer Vielzahl von Beweismitteln. So findet sich eben dieses Gesamtbild des in Rede stehenden Marktgeschehens im Kern exemplarisch - in der Publikation von T.3 und I.6 in I.7 Stiftung, Study Nr. 368 - Oktober 2017 "Branchenanalyse Getränkeindustrie" / "Marktentwicklung und Beschäftigung in der Brauwirtschaft, Erfrischungsgetränke- und Mineralbrunnenindustrie", in der (auf Seite 61 der Studie) als Charakteristikum des deutschen Marktgeschehens dessen große Heterogenität und Aufspaltung in viele lokale und regionale Teilmärkte mit einer Spannweite der Brauereitypen von kleiner Hausbrennerei bis nationalem bzw. internationalem Braukonzern identifiziert wird, - ferner in der damit im Ergebnis übereinstimmenden Aussage des Zeugen N., wonach die Brauindustrie in Deutschland sehr segmentiert sowie fragmentiert sei und es dabei regionale Player von größerer Bedeutung, also - wie der Senat diese Bekundung versteht: - in den einzelnen Regionen verschiedene absatzstarke regionale Anbieter als zumindest dort relevante Wettbewerber gebe, - aber auch etwa in dem auszugsweise in die Hauptverhandlung eingeführten I. "Geschäftsbericht 2003" / "Beständig im Wandel" der I., auf dessen Seite 6 unter der Rubrik "BESTÄNDIG IM WANDEL" - ohne Weiteres schon selbst aussagekräftig - der deutsche Biermarkt mit etwa "1.300 Brauereien" und einem "vorwiegend lokal und regional" geprägtem Angebot von "mehr als 5.000 Marken" als "so stark zergliedert" beschrieben wird, "dass selbst die größte deutsche Marke mit einem Marktanteil von 5 % bislang keine vorherrschende nationale Bedeutung" habe erlangen können. Hinsichtlich der dies veranschaulichenden weiteren Feststellungen ergibt sich zunächst einmal die mit rund 1300 zugrunde gelegte Anzahl der Braustätten im Bundesgebiet um die Jahrtausendwende ferner aus etwa - der als Ausdruck vom 12. Oktober 2018 in die Hauptverhandlung eingeführten Übersicht "Deutsche Brauwirtschaft in Zahlen" aus der Internet-Präsenz des E. / Rubrik "Die Bauwirtschaft in Zahlen", welche diese Anzahl mit "1300" bzw. für die Zeit der Jahrtausendwende mit "1298" angibt, - dem Dokument "25. Statistischer Bericht 2008 E.", auf dessen Seite 12 sich eine tabellarische Aufzählung der betriebenen Braustätten nach Bundesländern (und Deutschland insgesamt) findet und hierin in der Rubrik "Deutschland" für die Jahre 2000 bis 2008 Jahreswerte zwischen 1279 und 1319 angegeben werden, und - der bereits genannten Studie "Anwendungsbeispiel: L.2" aus dem Jahr 2008, welche die Anzahl ebenfalls mit "1.284 Braustätten" in Deutschland beziffert. Laut wiederum der Studie "Anwendungsbeispiel: L.2" setzt sich die Gesamtzahl bundesdeutscher Braustätten zu 63,6 % aus lokalen Kleinbrauereien und nur zu 2,3 % aus überregionalen Großbrauereien zusammen (Seite 1 der Studie); Gleiches zeigt sich als Tendenz auch im Dokument "25. Statistischer Bericht 2008 E.", auf dessen Seite 14 sich eine tabellarische Übersicht "Anzahl der betriebenen Braustätten nach Betriebsgrößenklassen" für die Jahre 1996 bis 2008 findet und hiernach von insgesamt rund 1300 Betrieben die Zahlenangaben für die kleine Betriebsgrößenklasse bis 5000 hl Gesamtjahreserzeugung im Zeitraum 1996 bis 2007 zwischen 671 und 848 schwanken. Die erhebliche Anzahl von Braustätten und ihre Zusammensetzung aus überwiegend lokalen bis regionalen Anbietern erlaubt bereits folgende Schlussfolgerung: Wird das Anbieterfeld bundesweit durch ganz vorwiegend nur lokal bis regional tätige Brauereien gekennzeichnet, spricht dies gegen eine Austauschbarkeit der lokal bzw. regional in Erscheinung tretenden Anbieter aus Sicht der Marktgegenseite und damit für eine Unterteilung in kleinere räumliche Teilmärkte mit vor allem nach Identität und Zusammensetzung der Anbieterseite, aber auch nach der Führungsrolle im fraglichen Teilmarkt sich unterscheidenden Ausformungen. Die Feststellung regional und teils sogar schon lokal sehr unterschiedlichen Nachfragepräferenzen der Endverbraucher meint keine Biersortenpräferenzen, die bereits eine Segmentierung des Marktgeschehens in sachliche Teilmärkte begründen, sondern bezieht sich auf geschmackliche, historische oder sonst begründete Vorlieben der Konsumenten in Hinsicht auf innerhalb eines Sortensegments angebotene Marken. Der Umstand verschiedener regionaler Präferenzen von Marken wie auch dessen Relevanz für die gebietsweise Fragmentierung des Biermarktgeschehens zeigen sich schon in den diversen, nach bestimmten Betrachtungsregionen der Bundesrepublik differenzierenden Darstellungen des Marktforschungsunternehmens M.1 zur Absatzverteilung der Pils-Marken A28, A26, A20, A29, A22, A31, A17 und A16; hieraus ergibt sich in der Gesamtbetrachtung, dass der bundesweite Pilsabsatz als heterogenes Marktgeschehen ausgestaltet ist und die regionalen Teilmärkte unterschiedliche Strukturen zeigten, dabei selbst im Prinzip bundesweit angebotene Marken nicht überall einen relevanten Absatz erzielten, sondern Absatzschwerpunkte herausbildeten und sich von Region zu Region eine unterschiedliche Zusammensetzung des Markenangebots findet. So zeigt die dort ersichtliche Datenlage, dass beispielsweise - die Marke >A28< im Jahr 2005 räumliche Absatzschwerpunkte in den westdeutschen - vor allem Nordrhein-Westfalen, Hessen und Rheinland-Pfalz abbildenden - Regionen "M.1 1" (34 % Marktanteil) und "M.1 3a" (52 %) hatte, hingegen mit Marktanteilen von 1 % bis 3 % gleichzeitig in den ost- und süddeutschen Absatzregionen M.1 3b und 4 bis 7 praktisch keinerlei Bedeutung hatte, - und umgekehrt etwa die von B. vertriebene Marke >A22< in den ostdeutschen Vertriebsregionen "M.1 6" und "M.1 7" mit 47 % bzw. 29 % ganz bedeutende Marktanteile erreichen konnte, während sie vor allem in den süddeutschen und westdeutschen Absatzregionen mit Marktanteilen von 2 % bis 3 % hinter Konkurrenzmarken wie A28 weit zurückblieb. Für die Glaubhaftigkeit dieser M.1-Daten spricht insbesondere, dass nach den in diesem Punkt übereinstimmenden Bekundungen hauptsächlich der Zeugen T. und T.2 solchen M.1-Daten in der Brauwirtschaft verlässliche Aussagekraft beigemessen wurde (und wird) und sowohl B. als auch L.2 mit solchen Daten des Unternehmens M.1 regelmäßig arbeiteten. Es liegt nahe, dass diese regionalen Unterschiede verschiedenartige Nachfragepräferenzen der örtlichen Konsumenten nachzeichnen; dies bestätigen letztlich etwa - der Zeuge L., indem dieser die gegenüber vor allem überregional und national vertriebenen Marken überwiegende Marktbedeutung heimischer Marken in den ostdeutschen Absatzregionen nachvollziehbar mit einer aus der Historie heraus entwickelten Präferenz der Ostmarken erklärt hat, - aber auch die Studie "Anwendungsbeispiel: L.2", die unter anderem als Kriterium für eine räumliche Unterteilung in Teilmärkte innerhalb eines Biersortensegments "Unterschiede in Bezug auf Geschmackspräferenzen (herb vs. mild)" herausstellt. Der Befund eines für Marketing und Absatzerfolg wichtigen Gebietsbezugs beruht dabei etwa auf der Aussage des Zeugen I.5, dass Bier ein sehr lokales bzw. regionales Geschäft gewesen sei. Dies steht im Einklang mit der glaubhaften Bekundung des Zeugen T., es stimme der alte Spruch, dass Bier Heimat brauche, was heiße, dass eine Biermarke am besten vermarktet und umgesetzt werden könne, wenn und wo ihr aus Sicht des Konsumenten ein regionaler Bezug beigemessen werde. Sich hierin einfügend haben besonders die Zeugen I.5 und D.2 die Charakteristik von Kernabsatzgebieten bestätigt, wobei insbesondere der Zeuge D.2 anschaulich und nachvollziehbar bekundet hat, dass jede - auch national beworbene - Marke dennoch ihren räumlich eingrenzbaren Absatzschwerpunkt habe; so erziele - wie der Zeuge weiter hierzu ausgeführt hat - beispielsweise die S.1 mit der Marke A17 ca. 80 % des Absatzvolumens in Ostdeutschland und etwa 50 % sogar unmittelbar um den dortigen Braustandort herum, als weiteres Beispiel liege etwa der "Kernmarkt" der in Norddeutschland produzierten Marke >A16< um die Ortschaft ... herum und auf den ostfriesischen Inseln. Die Feststellung einer von Region zu Region höchst unterschiedlichen Zusammensetzung des Anbieterfeldes, in denen die national präsenten Großbrauereien und Brauereigruppen immer wieder - verschiedenen - lokal oder regional bedeutenden Wettbewerbern begegneten, beruht im Wesentlichen auf den Aussagen der - im fraglichen Zeitraum um das Jahr 2007 sämtlich im Vertriebswesen der Brauwirtschaft beruflich tätig gewesenen - Zeugen T., N., I.5, T.2, S., L. und D.2. So haben etwa die Zeugen N., I.5 und T.2 - in Ansehung der ihnen jeweils auszugsweise vorgehaltenen Darstellungen der nach bestimmten Betrachtungsregionen der Bundesrepublik differenzierenden Darstellungen des Marktforschungsunternehmens M.1 zur Absatzverteilung der Pils-Marken A28, A26, A20, A29, A22 und A31 - im Kern übereinstimmend zum Ausdruck gebracht, man habe von Region zu Region mit unterschiedlichen, oft außerhalb der fraglichen Region mehr oder weniger bedeutungslosen Konkurrenzmarken im Wettbewerb gestanden; selbst im Falle grundsätzlich national präsenter Wettbewerber habe man in Anbetracht des eher markenbezogenen Wettbewerbs oft nur in einzelnen oder mehreren lokalen Teilmärkten oder M.1-Regionen, aber eher selten bundesweit konkurriert. Insofern hat beispielsweise der Zeuge T.2 bekundet, dass etwa W. um das Jahr 2007 zwar vor allem in den norddeutschen M.1-Regionen und Nordrhein-Westfalen ein relevanter Wettbewerber L.2 gewesen sei, in manch anderen M.1-Gebieten aber überhaupt nicht zu den Wettbewerbern gezählt habe. Dies steht im Einklang mit den Bekundungen zum einen des Zeugen S., wonach je nach Region andere Wettbewerber anzutreffen gewesen seien, und zum anderen des Zeugen N., dass man auch als national auftretende Brauerei mit regionalen Marken anderer Brauereien im Wettbewerb gestanden habe. Im Kern damit übereinstimmend hat ferner der Zeuge D.2 bekundet, dass man in jeder Region andere Wettbewerber, oft gerade nur regional bzw. lokal in Erscheinung tretende, insoweit aber starke Konkurrenzmarken habe. Ähnlich hat der Zeuge T. bekundet, die für B. seinerzeit relevanten deutschen Wettbewerber hätten sich von Region zu Region unterschieden, B. habe teils eher lokale und teils nationale Marken im Portfolio gehabt und selbst der Absatzerfolg einer national vertriebenen B.-Marke wie A20 sei in den Regionen recht unterschiedlich gewesen. Schließlich finden diese Bekundungen Bestätigung in der bereits genannten Studie "Anwendungsbeispiel: L.2", soweit diese auf Seite 8 zu der Aussage kommt, dass nationale Anbieter in den einzelnen Regionen auf lokale und regionale Wettbewerber stießen. Der Umstand, dass teils auch bloß lokalen bzw. regionalen Anbietern die Marktführerschaft zufällt, beruht nicht zuletzt auf der Aussage des Zeugen S., der glaubhaft bekundet hat, dass manch bloß regionale Brauerei in ihrem Kernabsatzgebiet für den Handel unumgänglich sei und deshalb auf dem lokalen bzw. regionalen Markt eine enorme (Verhandlungs-)Stärke habe.
- dd)Die Feststellung einer während der 1990er-Jahre und in der ersten Dekade im neuen Jahrtausend verstärkt zu beobachtende Unternehmenskonzentration unter den Brauereien beruht auf einer Vielzahl diese Mergers&-Acquisitions-Entwicklung berichtende und bewertende Presseveröffentlichungen, so - dem Zeitungsartikel "Fusionsliste" / "14 Bier-Deals mischten den Markt auf" (Teil 1 und 2) vom 13.02.2004 im N.4 Magazin, der exemplarisch eine Chronik der - dort auch als "Übernahmewelle auf dem deutschen Markt" titulierten - relevantesten Unternehmensübernahmen zwischen 1999 und 2004 wiedergibt, und ferner beispielsweise den Zeitungsartikeln - "I.: Es braut sich was zusammen" vom 3. August 2000 in >E.2 32/20003 Strukturwandel und Wettbewerb< / Abschnitt "3.2 Wettbewerbssituation und Unternehmensstrategien" (Seiten 73 bis 74) die Strategie von Bierherstellern heraus, mit der kosteneinsparenden "Produktion von Masse" Wettbewerbsvorteile zu generieren, namentlich indem - man sich als Brauerei auf die Herstellung von Handelsmarken oder - wie im Falle von P.1 - Preiseinstiegsmarken ausrichte - oder als Markenhersteller preisgünstige Zweitbiere vertreibe. Nicht zuletzt hat der Zeuge T. - inhaltlich auf der Linie vorgenannter Beweismittel - - zum einen bekundet, dass es sich bei "P.1" um ein mit Handelsmarken großer Vollsortimenter vergleichbares Markenbier im Niedrigpreissegment handele, dessen Kistenpreis etwa bei der Hälfte anderer Markenbiere gelegen habe, - und zum anderen den Wettbewerbsdruck durch das Preiseinstiegssegment mit seiner Bekundung verdeutlicht, dass P.1 eine gewichtige Funktion im Wettbewerb gehabt habe, zumal P.1 damals eine größere Absatzmenge als beispielsweise L.2 erzielt habe. Die wettbewerbliche Relevanz von Billiganbietern für die Hersteller der Konsumbier- und Premiumbiersegmente tritt schließlich auch darin zutage, dass - ausweislich der Darstellung des Absatzes "A32" in Bezug auf verschiedene Biermarken in den Jahren 2007 und 2008 mit der Überschrift "LEH+GAM" etwa die Handelsmarken im Sortensegment >Pils< im Zeitraum 2007/2008 bundesweit gesehen nach Absatzmarktanteilen an zweiter Stelle hinter L.2 und vor allen weiteren Markenherstellern lägen und ferner - laut der S.1-Unterlage mit dem Titel "Reporting Braugruppen Bier + Biermix" / "Gebiete" / "National (Deutschland Gesamt, Vertriebsregionen und Bundesländer)" / "M.1-Kennziffern per November/Dezember 2008" im bundesweiten Biergesamtabsatz 2008 P.1 an vierter Stelle nach S.1, Handelsmarken und B. rangierte. Nicht zuletzt kam auch der "Geschäftsbericht 2005" der I. auf dessen Seite 6 im Rahmen des Konzernlageberichts zu der Einschätzung, dass eine "Verschiebung der Absätze von den Markenbieren zu den Preiseinstiegsmarken weiter" anhalte, wobei "die wirtschaftliche Lage das Absatzwachstum von Preiseinstiegsmarken und von von Discountern vertriebenen Handelsmarken" erleichtere.
- ff)Die naheliegende Schlussfolgerung des Senats, dass der Wettbewerb zwischen den Bierbrauern während der ersten Dekade der 2000er-Jahre eine weitere Verschärfung erfuhr, beruht auf folgenden Feststellungen zu den in jener Zeit greifenden und sich auswirkenden Entwicklungen in den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und Markteinflüssen:
(1)Zur Überzeugung des Senats ist im Ausgangspunkt vorab festzustellen, dass grundsätzlich ein wirksamer Wettbewerb nicht unerheblichen Ausmaßes zwischen den Brauereien und speziell zwischen den marktbedeutenden national präsenten Pilsbrauereien in Deutschland bestand. Dies ist vernünftigerweise die am nächsten liegende Folgerung unter verständiger Würdigung der zuvor festgestellten Strukturmerkmale des Wettbewerbs im deutschen Bierabsatz von Bierherstellern an den Handel, namentlich - der erheblichen Anzahl von rund 1300 tätigen Brauereien von überwiegend kleinerer Betriebsgröße mit überwiegend lokalem bis regionalem Kernabsatzgebiet, - der nicht zuletzt daraus resultierenden Heterogenität des deutschen Biergesamtmarktes mit zum einen seiner Vielzahl von regionalen und lokalen Teilmärkten mit unterschiedlicher Zusammensetzung des jeweiligen Anbieter- bzw. Wettbewerberfeldes und zum anderen verschiedener Ausgestaltung der Nachfragepräferenzen nicht nur in der Biersorte, sondern gerade auch in der Markenverbundenheit, - speziell aus Sicht national anbietender Großbrauereien bzw. Braugruppen insoweit der Verschiedenheit und Vielzahl der ihnen in den einzelnen räumlichen Teilmärkten begegnenden Wettbewerber nach Identität, Betriebsgröße und Gebietsverwurzelung sowie Konsumentenbindung, - des Weiteren der von Teilmarkt zu Teilmarkt - teils erheblich - unterschiedlichen Marktanteils- und Marktrollenverteilung sowie Marktbedeutungen, - einer gewissen Fluktuation des Wettbewerberfeldes, in welchem im Wege einer in der Branche schon als Übernahmewelle bezeichneten Mergers&-Acquisitions-Entwicklung immer wieder neue Wettbewerber - etwa gerade auch internationale Brauereikonzerne oder nationale Nahrungsmittelkonzerne - hinzutreten, vorhandene Wettbewerber ihre Organisations-, Produktions-, Logistik- und dadurch letztlich Kostenstrukturen ändern, Absatzvolumen übernehmen und die Marktanteilsverteilung ständig im Fluss bleibt, ohne dass eine Konsolidierung des deutschen Gesamtmarktgeschehens erreicht wird, - und nicht zuletzt eines zusehends wachsenden Preiswettbewerbsdrucks vom Preiseinstiegs- bzw. Niedrigpreissegment auf die Markenhersteller der mittleren und oberen sachlichen Biermarktsegmente. Diesen Befund bestätigt beispielsweise die schon erwähnte Marktbetrachtung von T.3 und I.6 in I.7 Stiftung, Study Nr. 368 - Oktober 2017 "Branchenanalyse Getränkeindustrie" / "Marktentwicklung und Beschäftigung in der Brauwirtschaft, Erfrischungsgetränke- und Mineralbrunnenindustrie", soweit hierin etwa auf Seite 71 ein "intensivierter Preiswettbewerb" unter den Pilsherstellern konstatiert wird.
(2)Soweit der Senat unter den in der ersten Dekade des neuen Jahrtausends hinzutretenden Umstände zunächst einmal den - mit der Feststellung eines schrumpfenden Marktes synonymen - stetig sinkenden Pro-Kopf-Verbrauch von Bier feststellt, beruht dies vor allem auf Folgendem: Im Rahmen seines Internetauftritts hat der E.1 unter der Internetseite "Deutsche Brauwirtschaft in Zahlen" ein pdf-Dokument mit der tabellarischen Übersicht "Bierverbrauch" veröffentlicht. Der dort für die Einzeljahre 1950 bis 2011 dargestellte rechnerische Durchschnittsbierkonsum (in der Spalte) "je Einwohner" zeigt seit jedenfalls 1995 einen - mit Ausnahme des Jahres 1999 und des Fußball-WM-Jahres 2006 - jährlichen Rückgang von pro Jahr 0,6 % bis 4,3 % und damit eine deutliche sinkende Tendenz auf. Bekräftigt wird dieser Befund dadurch, dass etwa der "Geschäftsbericht 2005" der I. die Einschätzung der Bierbranche über die Verlässlichkeit und Verwertbarkeit von Angaben aus dieser Quelle dadurch widerspiegelt, dass auf seiner Seite 6 mit der Quellenangabe "E.1" der "Bierkonsum in Deutschland je Einwohner in l" als zwischen 2001 und 2005 stetig absinkend dargestellt wird. Bestätigung findet der zuvor bezeichnete Befund ferner - in der Publikation von T.3 und I.6 in I.7 Stiftung, Study Nr. 368 - Oktober 2017 "Branchenanalyse Getränkeindustrie" / "Marktentwicklung und Beschäftigung in der Brauwirtschaft, Erfrischungsgetränke- und Mineralbrunnenindustrie", in welcher (auf Seite 12 der Studie) von einem veränderten Getränkekonsum mit seit Jahren rückläufigem Bierkonsum berichtet wird, - in dem Dokument "Der Biermarkt in Deutschland Markt- und Wettbewerbsanalyse" von D.9 aus Juni 2011 (Anlage 81.11 zur Eingabe der Rechtsanwälte D.10 vom 15. April 2013), welches einen von 1994 bis 2009 um insgesamt 24 % zurückgegangenen Bierverbrauch je Einwohner konstatiert (Seite 30), und nicht zuletzt - in der Presseveröffentlichung "Interview mit L.2-Chef T.2 "Früher haben junge Leute vier Tage durchgetrunken" auf >...net< (aktualisiert am 03.05.2008), in welcher der Zeuge T.2 dahin zitiert wird, dass "einfach weniger getrunken" werde und die Ursachen hierfür im demographischen Wandel sowie in einem maßvolleren Trinkverhalten und einer gesellschaftlichen "Einstellungsveränderung" zum Umgang mit Alkohol zu suchen sein dürften.
(3)Die Feststellungen zum Anstieg der Rohstoff- und Herstellungskosten folgen namentlich aus - den beiden Darstellungen "Sommerbraugerstenpreise Deutschland ex Ernte fob" für den Zeitraum zum einen "KW 48 2005" bis "KW 16 2008" und zum anderen "KW 41 2006" bis "KW 9 2009" (Anlage 28 zur Eingabe der Rechtsanwälte I.9 vom 09.09.2013) wie auch den zwei weiteren Darstellungen "theor. Malzpreis Deutschland (Kalkulation I.10)" für den Zeitraum zum einen "KW 48 2005" bis "KW 16 2008" und zum anderen "KW 41 2006" bis "KW 9 2009" (Anlage 29 zur Eingabe der Rechtsanwälte I.9 vom 09.09.2013), die allesamt - wie festgestellt - eine Vervielfältigung des Preises für Sommerbraugerste im Zeitraum von 2005 bis Ende 2007 bis auf mehr als das Doppelte dokumentieren, - der Darstellung "Hopfen Preisentwicklung Vorverträge Sorte Magnum / Taurus CO2" bezogen auf den Zeitraum "02.12.04" bis 11.01.11" (Anlage 30 zur Eingabe der Rechtsanwälte I.9 vom 09.09.2013), welche nach relativ stabiler Preislage zwischen 2004 und März 2006 um die 40 € einen starken Anstieg auf in der Spitze 180 € zum Stichtag 09.01.2008 wiedergibt, - und dem Schriftstück "C.4" / "Hopfenmarkt-Telegramm" aus "November 2006" (Anlage 30 zur Eingabe der Rechtsanwälte I.9 vom 09.09.2013), in welchem von der Knappheit des Rohstoffs Hopfen und dessen Ursachen seit 2005 berichtet wird, - sowie dem Dokument "Glasmarkt Deutschland 2007 / 2008" der I.10, "...,
- August 2013" (Anlage 31 zur Eingabe der Rechtsanwälte I.9 vom 09.09.2013). Die heraus ersichtliche - ab etwa 2006 drastisch - steigende Preisentwicklung von insbesondere Braugerste, Hopfen und Glas wird tendenziell bestätigt, hinsichtlich weiterer Rohstoff- und Herstellungskosten sowie hinsichtlich des Datums der letzten branchenweiten und umfassenden Preiserhöhung 2002 aber auch ergänzt durch eine Vielzahl in die Hauptverhandlung eingeführter Zeitungsartikel, wie beispielsweise - durch den Artikel "Brauereien planen Preiserhöhungen" vom
- April 2006 in ...Online, wonach viele Brauereien die "gestiegenen Energiekosten ... an die Kunden weitergeben" wollen, - durch den Artikel "Brauereien erhöhen Bierpreise" vom 15.08.2006 im I.11, in dem die im Jahr 2006 sodann angekündigte Fassbierpreiserhöhung außer mit der "Mehrwertsteuererhöhung" zum
- Januar 2007 auch damit begründet wird, dass seit der letzten Preiserhöhung im Jahr 2002 es zu "Kostensteigerungen in vielen Bereichen" gekommen sei, insbesondere die "Kosten für Energie und Transport stark gestiegen" seien, - ferner durch den Artikel "Bierpreiserhöhung Vernichtungswettbewerb auf Hochtouren" in der J.1 vom 31.08.2007, der über "Kostensteigerungen bei Malz (Verdopplung bis 2009), Energie, über Glas (10-20%) bis zum Caseinleim für Etiketten (+25%)" berichtet und hierzu ausführt, dass deshalb "Deutschlands Brauereien einen Kostendruck von 500 Mio Euro vor sich her" schieben würden, - durch den Artikel "Bierpreiserhöhung Willkommen in Absurdistan" aus der J.1 vom 23.03.2007 mit der Information, dass in der Brauwirtschaft "die Kosten für Vertrieb, Energie und Personal stetig steigen", derweil aber "die großen Pilsbrauer seit geschlagenen sechs Jahren auf eine Anhebung ihrer Flaschenbierpreise" verzichteten und selbst "die jüngste Explosion der Malzpreise ... die verängstigten Bierstrategen nicht aus ihren Löchern" gelockt hätte, wobei doch allein "durch die rapide steigenden Gerstenmalzpreise ... sich die Herstellung eines Hektoliters Pilsbier binnen zwölf Monaten um ca. drei Euro verteuert" habe, - sowie nicht zuletzt durch den Online-Artikel "Bier wird kräftig teurer" vom 10.09.2007 auf ...de, welcher die Begründung des E.1 für eine "auf breiter Front" zu erwartende Bierpreiserhöhung mit "steigenden Kosten für Energie, Glas und Rohstoffe", allein im Jahr 2007 etwa der Stromkosten um "23 Prozent" und des Glaspreises "um 30 Prozent" sowie des Hopfenpreises um 50 Prozent" wiedergibt, - und durch den Artikel "W.: Bier kann nicht teurer werden" vom 27.07.2007 in ...de, wonach nicht "nur Energie ... teurer geworden" sei, sondern auch "die Zutaten, aus denen Bier gebraut wird, ... teils deutlich mehr" kosteten, "zum Beispiel das aus Gerste hergestellte Malz", für das "laut W." pro Tonne "nun etwa 440 Euro" gezahlt werden müsste, während "vor zwei Jahren ... die Tonne" nur " fast halb so viel gekostet" habe, was darin begründet sei, dass viele Landwirte wegen des Booms von Biogasanlagen "nun Mais oder Raps für Bioenergie an statt Gerste" anpflanzten. Eine - teils auch explosionsartige - Steigerung der Herstellungskosten haben in eher allgemeiner Formulierung schließlich auch verschiedene in der Hauptverhandlung vernommene Zeugen bestätigt, wie etwa - der Zeuge I.5, nach dessen Erinnerung ab 2006, jedenfalls aber ab 2007 die Rohstoffpreise gestiegen seien, und zwar in 2007 oder 2008 dramatisch, - ferner des Zeugen T.2, der ebenfalls die Rohstoffpreisentwicklung als denkbarer Anlass für Gespräche über eine ausstehende Preisanhebung in jener Zeit angegeben hat, - und der Zeuge D.2, nach dessen - nach alledem insoweit glaubhaften - Bekundungen im Sommer des Jahres 2007 die Rohstoffpreise stark angestiegen seien, es aber gleichzeitig keine Mengenentwicklung gegeben habe, was schließlich insgesamt zu der Bierpreiserhöhung 2008 geführt habe. Des Weiteren hat der Zeuge S. die Bedeutung der Rohstoffpreisentwicklung, insbesondere der Energiekostensteigerungen für die Brauwirtschaft verdeutlicht, indem er ausgeführt hat, dass Bierherstellung und -vertrieb ein energieintensives Thema sei, energierelevant und damit kostenrelevant etwa die Abfüllung, aber auch die Logistik und vieles mehr seien. In diesem Zusammenhang ist nochmals der Zeitungsartikel "Brauereien planen Preiserhöhungen" vom
- April 2006 in ...Online anzuführen, in welchem ein namentlich nicht benannter Sprecher der Nebenbetroffenen dahin zitiert wird, dass die Kostensteigerungen vor allem im Energiesektor bei allen Brauereien einen ähnlichen Druck erzeugen würden.
(4)Die festgestellten Kosteneffekte aus der Einführung des Zwangspfandes für Einwegverpackungen im Jahr 2003 ergeben sich etwa am Beispiel der früheren I.-Gruppe aus dem "Geschäftsbericht 2003" / "Beständig im Wandel" der I., nach dessen Darstellung (Seite 7) die Einführung des Pflichtpfandes auf Dosen und Einwegverpackungen zu Marktverwerfungen, zu einer Konsumverlagerung und zur Notwendigkeit einer - denknotwendig: kostenverursachenden- Umstellung auf Mehrweggebinde in der Produktion geführt habe.
(5)Die - letztlich im sachlichen Zusammenhang stehenden - Feststellungen einer mit wachsender Konzentration im Lebensmitteleinzelhandel erstarkenden Nachfrage- und Verhandlungsmacht der maßgeblichen LEH-Unternehmen und dessen Folgen in den Preis- und Konditionenverhandlungen der Brauer mit diesen LEH-Unternehmen, speziell des Bestrebens im Lebensmitteleinzelhandel, die zum 1. Januar 2007 anstehende Umsatzsteuererhöhung ohne Erhöhung seiner Einkaufspreise bei der Brauindustrie auf deren Marge abzuwälzen, beruhen auf - exemplarisch der - bereits angeführten - Studie aus dem L.4 Verlag "Anwendungsbeispiel: L.2" ("zum Buch G.: Markt- und Kundensegmentierung. kundenorientierte Markterfassung und -bearbeitung", 2. Auflage, ... 2008), auf dessen Seite 14 zur Charakterisierung des Distributionsweges Lebensmitteleinzelhandel dessen "hohe Konzentration mit einem entsprechenden Machtgefälle zwischen Handel und Produzenten" konstatiert und als Beispiel für die dominierende Stellung des Handels auf dessen - als Üblichkeit dargestellte - Verlangen nach "Listungsgebühren" bei Einführung eines neuen Produkts verwiesen wird, - und vor allem auf den damit im Kern übereinstimmenden und nicht zuletzt deshalb glaubhaften Beurkundungen des Zeugen S., man habe sich in der Branche auf Seiten der Industrie in einer Situation befunden, in der jedes Jahr die Schraube der Konditionsforderungen seitens des Lebensmitteleinzelhandels enger gezogen worden sei und zugleich die Personal- und Energiekosten etc. gestiegen seien, die Abgabepreise aber über Jahre nicht erhöht worden seien; speziell zur Umsatzsteuererhöhung des Jahres 2007 hat der Zeuge weiter ausgeführt, dass der Handel sich damals geweigert habe, die erhöhte Mehrwertsteuer einzupreisen, und stattdessen von den Herstellern verlangt habe, die Mehrwertsteuererhöhung aus ihrer Marge zu decken. Ähnlich hat der Zeuge T.2 bekundet, dass es Wettbewerber gegeben habe, die im Fall einer früheren Mehrwertsteuerhöhung dem Lebensmitteleinzelhandel einen Ausgleich gewährt gehabt hätten. Die gegenüber den Brauereien und Braugruppen dominierende Stellung der Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen zeigt sich darüber hinaus aber beispielhaft auch in der Aussage des Zeugen H., der detailliert und in sich plausibel bekundet hat, dass die D.1 -Gruppe die Preiserhöhung einzelner Marken im Jahr 2009 aufgrund der Gegenwehr des mit F. und S.3 prominent besetzten deutschen Lebensmittelhandels nur in Teilen habe aushandeln können und letztlich sogar durch die Gewährung von Rückvergütungen bzw. Ausgleichzahlungen an den Handel faktisch ausgesetzt habe.
- gg)Sowohl der Umstand, dass sich der deutsche Bierabsatz als preissensibel zeigte, als auch die damit sachlich eng zusammenhängende Feststellung, dass in der Branche für den gedachten Fall einer Preiserhöhung im Alleingang das Risiko eines zusätzlich aufflammenden Preiswettbewerbs und umgehender Absatzmengenverluste bzw. Marktanteilsverluste als hoch eingeschätzt wurde, ergeben sich unter Berücksichtigung insbesondere folgender Beweismittel: - Schon die Aussage des Zeugen H. weist auf eine Preissensibilität der Konsumenten hin, soweit nach seinen Bekundungen die Marke >A5< vor allem im Norden Deutschlands, aber auch im "preissensiblen" Ostdeutschland erfolgreich gewesen sei und verschiedene D.-Marken schon aufgrund ihrer häufigeren Aktionsverwendung als Lockartikel im Einzelhandel eine hohe Preissensibilität entwickelt hätten. - Ähnlich indiziert auch die Bekundung des Zeugen S., soweit dieser die Marke >A5< als "Preisfighter" bezeichnet, eine Preissensibilität des Marktes. - Die Preissensibilität zeigt sich zudem in dem bereits erörterten Wachstum des Preiseinstiegssegments zu Lasten vor allem mittlerer Bierpreissegmente. - Wie der Zeitungsartikel "Brauereien - H. Husarenritt" in T.6 Ausgabe 10/2003, S. 95, berichtet, habe beispielsweise "die C.5" nach einer allein am Markt angegangenen Preiserhöhung hohe Verluste hinnehmen müssen, zumal sich - wie der Artikel ausführt - teures Bier einfach schlechter verkaufe als Billiges. - Hinsichtlich des in vorbenanntem Artikel noch angekündigten und nach Aussage des Zeugen N. gescheiterten Alleingangs X.1 mit einer Preiserhöhung im Jahr 2003 hat der Zeuge N. ferner bekundet, es sei damals vorherrschende Ansicht am Markt gewesen, dass eine Preiserhöhung im Alleingang für ein Unternehmen schwierig wäre. - Im weiteren Zeitungsartikel "W.: Bier kann nicht teurer werden" vom 27.07.2007 in ...de wird der Zeuge L. als W.-Repräsentant dahingehend zitiert, dass zum Ausgleich der Kostensteigerungen eine Preiserhöhung von mindestens einen Euro je Kasten erforderlich sei, diesen Schritt aber kaum jemand im umkämpften deutschen Biermarkt wage, sondern aus Angst, dass sein Bier weniger Abnehmer findet, jeder den Alleingang scheue. - Im Kern dasselbe hat der Zeuge L. in der Hauptverhandlung ausgesagt, indem er bekundet hat, er sei damals der Ansicht gewesen, nur dann eine Preiserhöhung ohne Gefahr für das Unternehmen in Gestalt von Umsatzeinbußen umsetzen zu können, wenn alle TOP-Marken, vor allem aber der Marktführer mitgingen und so das Preisgefüge nicht auseinanderliefe; in sich konsequent hierzu hat der Zeuge an anderer Stelle seiner Aussage die Erläuterung hierfür geliefert, indem er zu den der Preiserhöhung 2008 unternehmensintern vorausgegangenen Variantenplanungen bekundet hat, dass eine Preiserhöhung ohne L.2 für W. ein Absatzminus von etwa ... % habe befürchten lassen. - Damit ineinander greifend hat der Zeuge S. Gespräche unter jedenfalls vier national präsenten Premiumbrauern im Vorfeld der Preiserhöhung 2008 damit erläutert, dass man sich so eine gewisse Sicherheit darüber verschafft habe, ob allgemein die Neigung zu Preiserhöhungen bestanden habe und man mit einer Preiserhöhung nicht alleine im Regen stehen geblieben wäre. Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass eine autonome Preiserhöhungsentscheidung als - wie die Redewendung >alleine im Regen stehen< nahelegt - zu risikoreich erachtet wurde, was wiederum mit der Gefahr von Absatzverlusten im Falle eines Alleingangs naheliegend erklärt werden kann. - Dieser Gedanke findet sich auf den Punkt gebracht auch in der Bewertung in "Bierpreiserhöhung Vernichtungswettbewerb auf Hochtouren" in der J.1 vom 31.08.2007 wieder: Hiernach würden W. und X.1, um den Verlust von Konsumenten vor allem im Siegerland zu vermeiden, mit einer Preiserhöhungsentscheidung auf L.2 warten, während zum einen ohne diesen "Sauerlandblock" sich wiederum die C. trotz erheblich bejammerten Kostendrucks "nicht aus der Deckung" wage und zum anderen L.2 selbst für eine Preiserhöhung die Konkurrenz in Ostdeutschland im Auge habe, weil dort - wie im Artikel sodann der Zeuge T.2 zitiert wird - eine Preisgestaltung der B.-Marke A22 unter 10 Euro pro Kiste die im Osten relevanten Marken wie A17, A33 und eben auch A26 blockieren könnte. - Ähnlich heißt es auch im Artikel "Bierpreiserhöhung Willkommen in Absurdistan" in der J.1 vom 23.03.2007, dass in Hinsicht auf eine Preiserhöhung als "Blockierer Nummer Eins" der L.2-Chef T.2 gelte, insbesondere weil ohne ein Mitziehen des Marktführers vor allem die "unmittelbare L.2-Konkurrenz wie W. oder X.1" eine "zu große Abwanderung ins Siegerland" befürchten würden, weder die S.1 noch C.-Chef S. oder I.-Boss X. entschlossen wirkten, einen Alleingang zu wagen, und somit letztlich eine deutschlandweite Pilspreiserhöhung nicht hinzubekommen sei. Bei verständiger Würdigung all dessen ist die Schlussfolgerung am wahrscheinlichsten, dass nach Einschätzung der Brauereien allgemein eine jedenfalls solch hohe Preissensibilität der Konsumenten bestünde, dass eine autonome Preiserhöhung sozusagen stehenden Fußes Absatzverluste befürchten ließ, und dass dies nicht nur im Jahr 2007, sondern - wie das Beispiel der Alleingänge von C.5 und X.1 zeigt - auch in den Jahren zuvor die in der Branche allgemein geltende Auffassung war.
- b)Zur Vorgeschichte Die Feststellungen zu der grundsätzlichen Einigung unter den Repräsentanten der Pilsbrauereien L.2, C., X.1 und W., sich auf der Unternehmensführungsebene künftig regelmäßig über Preiserhöhungsabsichten wechselseitig zu informieren und in Hinsicht auf die Möglichkeit einer koordinierten Vorgehensweise zu verständigen, und zur Umsetzung dessen in Gestalt einer zwischen diesen vier Brauereien koordinierten Fassbierpreiserhöhung im Jahr 2006 folgen hauptsächlich aus den Aussagen der Zeugen L., T.2 und S. sowie der ergänzend hierzu eingeführten schriftlichen - "Zeugenaussage" benannte - Stellungnahme des Zeugen L. vom 7. November 2012 im Ausgangsverfahren des Bundeskartellamtes und der ebenfalls ergänzend eingeführten Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen S. als damals Beschuldigter vom 31. Mai 2012 beim Bundeskartellamt. Den sich als Ausgangspunkt dieses Tatsachenbefundes zeigenden Umstand einer branchenweiten Unbefangenheit, das Thema Preise und Notwendigkeit von Preiserhöhungen ungeachtet dessen grundsätzlichen Wettbewerbssensibilität bei jeder sich bietenden Gelegenheit frei und offen anzusprechen und zu erörtern, haben vor allem die Zeugen L., T.2 und S., letztlich aber auch der Zeuge N. im Kern übereinstimmend bekundet. So hat etwa der Zeuge L. zusammengefasst bekundet, man sei immer und überall auf das allgegenwärtige Thema Bierpreise und Bierpreiserhöhung angesprochen worden, wobei es eine Vielzahl zu anderen Themen organisierter Zusammenkünfte wie Messen und Besprechungen gegeben habe, die hierzu Gelegenheit geboten hätten. Im Kern damit übereinstimmend hat der Zeuge T.2 bekundet, dass anlässlich thematisch anderer Treffen durchaus danach gefragt worden sei, was der Kollege zum Thema Preise denke, wobei dies vor allem für Überlegungen zu den Rampenpreisen gegolten habe, die - nach bekundeter Ansicht des Zeugen - zwar grundsätzlich ein Geschäftsgeheimnis darstellten, jedoch weniger wettbewerbssensibel seien und deshalb einer eher lapidaren Geheimhaltungseinschätzung in der Branche unterlegen hätten, weil sie lediglich eine als rechnerische Ausgangsgröße für den sodann unter Abzug der demgegenüber stets geheim gehaltenen Konditionen sich ergebenden individuellen Bezugspreis des Handelspartners darstellten. Damit im Kern übereinstimmend haben schließlich auch die Zeugen S. und N. von einer allgemeinen, sich als - wie speziell der Zeuge S. zum Ausdruck gebracht hat - anlässlich der Vielzahl von Treffen auf Messen und Veranstaltungen aus dem freundlichen Umgang miteinander resultierenden und nichts Besonderes darstellenden Gesprächsbereitschaft in der Bierbranche hinsichtlich der künftigen Preisentwicklung berichtet, deren Qualität jedoch als - so der Zeuge S. - allgemeines Bejammern oder - wie etwa der Zeuge N. - als Lamento mit oberflächlichem sowie unbestimmten Wert dargestellt. Die Schlussfolgerung, dass solche Gespräche jedenfalls im Rahmen des Viererkreises der Zeugen T.2, S., L. und N. zu der zumindest stillschweigend zustande gekommenen Vereinbarung grundsätzlicher Konsultationen zu dem Zweck, im Einzelfall eine koordinierte Vorgehensweise am Markt zu ermöglichen bzw. herbeizuführen, gediehen, beruht im Wesentlichen auf Folgendem: - Der Zeuge L. hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat bekundet, man sei immer und überall auf den Bierpreis angesprochen worden und dabei sei es dann schon einmal vorgekommen, dass man auch den letzten Schritt miteinander gegangen sei. Unter Berücksichtigung seiner weiteren Bekundungen, dass es aus seiner damaligen Sicht- als Repräsentant von W. - aber Momente gegeben habe, in denen die Gespräche ernsthaften Hintergrund und Inhalt gehabt hätten, und zwar insbesondere in den Gesprächen mit den Repräsentanten von L.2, C. und X.1, ergibt sich das Verständnis, dass sich jedenfalls innerhalb dieses vom Zeugen beschriebenen Viererkreises durch zumindest wiederholte Übung das Grundverständnis eines ständigen Informationsaustauschs über Preiserhöhungsüberlegungen zu dem Zweck einer koordinierten Vorgehensweise - eben dem letzten Schritt - etabliert hatte. In seiner ergänzend eingeführten schriftlichen Äußerung vom 7. November 2012, für deren inhaltliche Richtigkeit der Zeuge bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung die Verantwortung übernommen hat, hat der Zeuge L. noch deutlicher ausgeführt: Seit er für die W. tätig sei, habe es den Ablauf gegeben, dass die Premium-Bierhersteller sich im Rahmen von irgendwelchen Treffen als Nebenthema oder fernmündlich über die Notwendigkeit einer Bierpreiserhöhung abgestimmt hätten. Hierin zeigt sich nicht nur die Aussagekonstanz des Zeugen L. in diesem Punkt, vielmehr folgt aus der Bekundung neben der Bestätigung eines fortlaufenden Informationsaustauschs zugleich auch dessen Zweck, eine Koordinierung des Marktverhaltens des Viererkreises in Bezug auf Preiserhöhungen zu ermöglichen und vorzubereiten. Unter Berücksichtigung der bereits zuvor festgestellten Intensität des Wettbewerbs und Problematik einer autonomen Umsetzung wirtschaftlich für notwendig erachteter Preiserhöhungen ergibt sich im Anschluss daran verständiger Weise die Folgerung auf Motiv und Zweck des Informationsaustauschs, den Preiswettbewerb zwischen den beteiligten vier Brauereien zu dämpfen. - Die Etablierung des Grundverständnisses über einen fortlaufenden Informationsaustausch über Preiserhöhungsüberlegungen zu dem Zweck einer koordinierten Vorgehensweise findet zudem Ausdruck in insbesondere vom Zeugen S. bekundeten Gesprächen und Koordinierungsversuchen zwischen den Repräsentanten dieses Viererkreises. So hat der Zeuge etwa über ein Gespräch mit dem Zeugen L. anlässlich der J. 2006 berichtet, nach seiner Auffassung damals zu einem gemeinsamen Verständnis über eine koordinierte Preiserhöhung gelangt zu sein, jedoch sei in der Folgezeit von W. aus nichts in diese Richtung passiert. Abgesehen davon, dass der Zeuge S. hier ein Gespräch mit dem Repräsentanten eines konkreten Wettbewerbers über das Thema Preiserhöhung ebenso bestätigt hat wie den Umstand, dass dieses Gespräch - über das bloße Bejammern hinaus - eine nach seiner Einschätzung konkrete Verständigung auf ein gemeinsames Marktverhalten umfasste, ergibt sich aus seiner weiteren Aussage aber auch die dem beigemessene Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit von Äußerungen in solchen Zusammenhängen. Denn der Zeuge S. hat bekundet, vom ausbleibenden Verhalten W. damals enttäuscht gewesen zu sein und sein persönliches Verhältnis zum Zeugen L. als belastet betrachtet zu haben, weil dieser sich nicht an die Devise >ein Mann, ein Wort< gehalten habe. Ferner lassen diese Bekundungen, soweit sie die Existenz und Verlässlichkeit von Preiserhöhungsgesprächen zumindest in dieser personellen Konstellation wiedergeben, darauf schließen, dass es eine hierzu führende wiederholte Fühlungnahme und Entwicklung gegeben hat. - Die Feststellung, dass die sich Etablierung des Grundverständnisses jedenfalls nach Beginn des neuen Jahrtausends entwickelte, folgt daraus, dass zum einen eine solche Fühlungnahme in Hinsicht auf die Preiserhöhung 2002 nicht sicher festgestellt werden konnte - selbst der Zeuge L. hat in der Hauptverhandlung diesbezüglich eine Gleichförmigkeit des Geschehenes mit den als sicher bekundeten Vorkommnissen ab 2006 nur vermuten können - und zum anderen der vom Markt abgestrafte Versuch X.1, eine Preiserhöhung im Alleingang zu wagen, sich zwar als Verdeutlichung der Problematik für die anderen Brauereien und damit als ein Anlass zu solchen Fühlungsnahmen plausibel dargestellt hat, aber frühestens 2002/2003 zeitlich zu verorten ist. Die Feststellung, dass der fortlaufende Informationsaustausch schließlich in der Absprache zwischen den Zeugen T.2, S., L. und N. über eine koordinierte Fassbierpreiserhöhung im Jahr 2006 eine Konkretisierung fand, beruht auf den Aussagen der Zeuge L. und T.2 sowie der ergänzend hierzu eingeführten schriftlichen Stellungnahme des Zeugen L. vom 7. November 2012 im Ausgangsverfahren des Bundeskartellamtes und der ebenfalls ergänzend eingeführten Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen S. als damals Beschuldigter vom 31. Mai 2012 beim Bundeskartellamt. Der Zeuge L. hat in der Hauptverhandlung spontan, detailliert und in sich geschlossen bekundet, bei einem Treffen Anfang 2006 zum Thema >Fasspfand< mit Repräsentanten von C. und X.1 über die Frage einer Preiserhöhung gesprochen zu haben, ohne dass man sich auf ein Ergebnis habe einigen können; etwa im März sei sodann in Telefonaten mit den weiteren Zeugen T.2 und S. - zum Zeugen N. pflegte der Zeuge L. aus persönlichen Gründen keinen telefonischen Kontakt - das Thema weiter besprochen worden, wobei insbesondere diskutiert worden sei, ob - was T.2 favorisiert habe - nur die Preise für Fassbier oder daneben - wofür C. sich ausgesprochen habe - auch die Flaschenbierpreise erhöht werden sollten; er - der Zeuge L. - habe sich für W. dann der Position L.2 angeschlossen. Für die Richtigkeit dieser Bekundungen spricht auch die Aussagekonstanz des Zeugen L., wie sie sich in seiner ergänzend eingeführten schriftlichen Stellungnahme vom 7. November 2012 zeigt; dort hat der Zeuge ausgeführt, im Zeitraum April 2006 bis einschließlich Mai 2006 sei es zu telefonischen Abstimmungen zwischen den Brauereien C., X.1 und der W. bezüglich der Durchführung einer Bierpreiserhöhung im Herbst jenen Jahres gekommen; im Rahmen dieser Gespräche habe Uneinigkeit bestanden, ob die Preise für Fass- und Flaschenbier erhöht werden sollten; in diesen Gesprächen habe insbesondere Herr T.2 von der L.2 die Auffassung vertreten, dass lediglich eine Fassbierpreiserhöhung angebracht sei; dem hätten sich die übrigen Premium-Brauereien angeschlossen. Dies wird im Kern auch durch die Aussage des Zeugen T.2 bestätigt, der bekundet hat, in jener Zeitphase sei jedenfalls bei einem Termin, an dem die Vier - C., W., X.1 und L.2 - zusammen gesessen hätten, über eine künftige Preiserhöhung gesprochen worden; L.2 habe eine Preiserhöhung aber nicht beim Lebensmitteleinzelhandel ausfechten wollen. Hierzu passt die vom Zeugen L. bekundete Weigerungshaltung L.2 gegenüber einer Flaschenbierpreiserhöhung und die Beschränkung auf eine im Kern sich im Vertriebskanal Gastronomie auswirkende Fassbierpreiserhöhung.
- c)Zum Treffen am 12. März 2007 im T.1-Hotel Zu der Überzeugung von der letztlich ergebnislos gebliebenen Beratung zwischen Wettbewerbsrepräsentanten unter Beteiligung des Betroffenen X. am 12. März 2007 im ... T1.-Hotel über die Frage einer Bierpreiserhöhung sowie einer diesbezüglich koordinierten Vorgehensweise am Markt ist der Senat aufgrund folgender Erwägungen gelangt:
- aa)Im Ausgangspunkt haben die Zeugen S., L., I.3, D.2, N. und T. übereinstimmend sowie einander bestätigend jeweils bekundet, - dass während der J. 2007 am Morgen des 12. März 2007 im T.1 Hotel, ..., ein Treffen von Wettbewerberrepräsentanten zum Thema "Erfahrungsaustausch Fasspfand-Umsetzung" stattgefunden habe - und sie selbst in der Funktion als Organ bzw. Repräsentant ihrer jeweiligen Brauereigesellschaft an dieser Zusammenkunft teilgenommen hätten, - während jedenfalls der Zeuge T.2 nicht anwesend gewesen sei. Die Zeugen T. und L. haben darüber hinaus ausdrücklich bekundet, im Vorfeld der J. 2007 jeweils von Herrn S. telefonisch zu dem Treffen am 12. März 2007 mit dem Thema >Fasspfand< eingeladen worden zu sein. Die vorgenannten Aussagen zum Umstand des Treffens an sich, seines Teilnehmerkreises und zur Einladung hierzu durch den C.-Repräsentanten S. finden in Teilen Bestätigung sowie Ergänzung in verschiedenen Ablichtungen von Kalenderblättern und Abrechnungsunterlagen, etwa - des Kalenderblatts für den 12.03.2007 aus dem Kalender des Zeugen S., welches für diesen Kalendertag um 9 Uhr den Eintrag "Erfahrungsaustausch Fasspfand-Umsetzung ... - T.1 Hotel, Executive Lounge 8. OG Buchung T.1 Hotel erfolgt 15.02.07/Bge" aufweist, - des Kalenderblatts betr. den 12. März 2007 aus dem Kalender des Zeugen L. mit dem handschriftlichen Eintrag für 9 Uhr "Meeting Fasspfand T.1-hotel, ..." und den Namen I.3 und L., - ferner des Kalenderblatts für den Zeitraum 12. bis 18. März 2007 aus dem elektronischen Kalender des N., das für den 12. März unter der Kopfzeile "J." u.a. den Eintrag "09:00 11:00 Herr S., C.: Termin im T.1-Hotel in ... Erfahrungsaustausch Faßbepfandung" enthält, - des Weiteren der Rechnung Nummer "230450/1" des Hotels T.1 in ... vom 16. März 2007 an die "C." / "Frau C.6" über insgesamt 394,70 Euro nebst Einzelbelegen jeweils unter dem Dokumentenkopf "G.1" "12.03.07" und "Rechnung#000400014276" vom "12.03.07" und "Rechnung#000400014277" vom "12.03.07" sowie schließlich - des handschriftlich ausgefüllten und mit C.6 - wie der Zeuge S. nach Betrachtung des Dokument erläuternd bekundet hat: seiner Assistentin / Sekretärin - unterschriebenen Bewirtungsbeleg vom "28.03.07" mit der Bezeichnung des Anlasses als "Erfahrungsaustausch" über den Aufwandsbetrag von 394,70 Euro. Die benannten Kalenderblätter indizieren jedenfalls für die Terminplanung der Zeugen S., L. und N., dass der Termin zumindest vorgesehen und geplant war. Der Umstand einer Voreintragung des Termins tritt dabei zumindest im Kalender des Zeugen S. darin zutage, dass mit "15.02.07/Bge" ein nahezu einen Monat vor dem Treffen gelegenes Datum entweder für die Eintragung des Termins im Kalender durch die Sekretärin oder für die Erledigung der in der vorangehenden Zeile bezeichneten Buchung durch die Sekretärin angegeben wird. Der Eintrag im Kalender des Zeugen L. weist mit dem Zusatz der Namen I.3 und L. darauf hin, dass - was mit den Bekundungen dieser beiden Zeugen über ihre jeweilige Teilnahme am Termin auch übereinstimmt - außer einer Teilnahme des Zeugen L. auch die des Zeugen I.3 von vornherein vorgesehen war. Der Eintrag im Kalender des Zeugen N. lässt - im Einklang mit der von den Zeugen T. und L. bekundeten telefonischen Einladung zum Treffen durch den Zeugen S. - mit der einführenden Formulierung "Herr S., C.: ..." ebenfalls darauf schließen, dass der Zeuge S. diesen Termin gegenüber X.1 benannt hat. Die benannten Abrechnungsunterlagen indizieren in der Gesamtschau zum einen, dass der Termin mit jedenfalls den im Bewirtungsbeleg aufgeführten sechs Personen, namentlich die Zeugen S., N., L., I.3, D.2 und T. - wie von diesen Zeugen in der Beweisaufnahme ja auch eingeräumt - stattgefunden hat. Der Bezug des Bewirtungsbelegs vom 28. März 2007 zum Treffen am 12. März 2007 ergibt sich u.a. aus der Identität des Aufwandsbetrages mit dem Rechnungsbetrag der Rechnung des Hotels T.1 in ... vom 16. März 2007 an die "C." / "Frau C.6". Die Einzelbelege Rechnung#000400014276" über "1 Raummiete ..." und "Rechnung#000400014277" über "7 Joghurt im Glas" "7 Mundobst" und verschiedene Kaltgetränke stellen sich ohne weiteres in den sachlichen Bezug zu dem von den genannten Zeugen bekundeten Treffen, bestätigen dieses und lassen allerdings über die namentliche Benennung im Bewirtungsbeleg hinaus auf eine weitergehende Teilnehmerzahl von Sieben schließen. Zum anderen zeigen die Abrechnungsunterlagen über Raummiete und Bewirtung eine Übernahme der Gemeinkosten für das Treffen durch die C. auf. Berücksichtigt man neben dieser Kostenübernahme den bereits erörterten Umstand einer Einladung zum Treffen durch den Zeugen S., spricht alles dafür, dass der Zeuge S. als Organ der C. dieses Treffen organisiert hatte.
- bb)Der Umstand, dass neben den Zeugen auch gerade der Betroffene X. an dem Wettbewerbertreffen am Morgen des 12. März 2007 im T.1-Hotel teilnahm und während dessen gesamten Dauer anwesend war, ergibt sich unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme vor allem aus der glaubhaften Aussage des Zeugen T., sowie der in diesem Punkt mit ihr übereinstimmenden und insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugen D.2 und der ebenfalls glaubhaften schriftlichen Erklärung des Zeugen L. vom 7. November 2012.
(1)Der Zeuge T. hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft den Betroffenen X. als weiteren Teilnehmer der Gesprächsrunde im T.1 Hotel am 12. März 2007 benannt. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht schon, dass der Zeuge ungezwungen und detailreich nicht nur das Kerngeschehen - insoweit insbesondere die Themen und die Entwicklung des Gesprächs sowie unter Einräumung plausibler Erinnerungslücken einzelne Wortbeiträge - bekundet hat, sondern darüber hinaus das Randgeschehen, speziell in Hinsicht auf die sich im Anschluss an das fragliche Treffen ergebende Fahrt zur Messe mit dem Betroffenen X. in dessen nach Marke und Klasse konkret bezeichneten Wagen spontan und ausführlich geschildert hat. Insoweit hat der Zeuge bekundet, sich zu erinnern, nach dem Meeting mit Herrn X. in dessen Wagen, einem Mercedes S-Klasse-Wagen mit Fahrer, zurück zur J. mitgefahren zu sein. Soweit der Zeuge T. hierzu übergangslos weiter ausgeführt hat, sich noch zu erinnern, wie sich das Messetor ohne Weiteres vor dem Wagen geöffnet habe, offensichtlich weil den Pförtnern der Wagen schon bekannt gewesen sei, tritt hierin ein Erlebnis zutage, welches den Zeugen ersichtlich beeindruckt hat, was wiederum die Merkbarkeit des in diesem Zusammenhang erlebten Gesamtgeschehens sowie die Verinnerlichung und Verfestigung der Erinnerung plausibel und anschaulich macht. Darüber hinaus hat der Zeuge T. unvermittelt einen sowohl plausiblen als auch mit seiner damaligen Stellung als Organwalter ad interim im Einklang stehenden Grund dafür bekundet, warum er sich nach inzwischen mehr als einem Jahrzehnt an das Treffen und dessen Einzelheiten, vor allem aber gerade an die Teilnehmer verlässlich erinnert. Denn nach seinen Schilderungen war das fragliche Treffen für den Zeugen in Anbetracht seiner damals nur kommissarischen und vertretungsweisen Übernahme der Funktion eines >Business Unit President< von B. die für ihn im Leben wahrscheinlich einmalige Möglichkeit, die - plakativ formuliert - Unternehmenslenker der großen deutschen Brauereien kennen zu lernen und mit ihnen sozusagen einmal auf Augenhöhe zu sprechen. Dementsprechend bestand die wesentliche Antriebsfeder des Zeugen, an diesem Treffen teilzunehmen, nach seinen eigenen Bekundungen darin, diese Personen kennen zu lernen. Umso verlässlicher sind daher seine bekundeten Wahrnehmungen gerade zur Identität der Teilnehmer und das diesbezügliche aktuelle Erinnerungsvermögen des Zeugen. Nicht nur, aber gerade auch vor diesem Hintergrund ist insbesondere die Möglichkeit einer Verwechslung von entweder Person oder Treffen auf Seiten des Zeugen T. ohne Zweifel ausgeschlossen. Für die Richtigkeit der Aussage spricht ferner die Aussagekonstanz des Zeugen, der sowohl Kern- als auch gerade das hier geschilderte Randgeschehen bereits bei seiner Vernehmung durch das Bundeskartellamt im Kern so bekundet hat.
(2)Die Identifizierung des Betroffenen X. als weiteren Teilnehmer des Treffens vom 12. März 2007 durch den Zeugen T. wird durch die Aussage des Zeugen D.2 bestätigt. Dabei hat der Zeuge D.2 sein in Hinsicht auf den Betroffenen sicheres, hinsichtlich der weiteren Teilnehmer außer seiner eigenen Person jedoch lückenhaftes Erinnerungsbild damit plausibel erklärt, dass er damals relativ neu in der Branche gewesen sei und deshalb - mit Ausnahme des ihm aus der viel früheren Zeit bei der E.3 schon bekannten Betroffenen X. - die weiteren Teilnehmer weitestgehend noch unbekannt bzw. nur oberflächlich bekannt gewesen seien; vor diesem Hintergrund sei er zu dem Treffen gegangen, gerade um diese Leute erst einmal kennen zu lernen.
(3)Eine weitere Bestätigung erfährt die Aussage des Zeuge T. in der mit ihr insoweit übereinstimmenden, als "Zeugenaussage" bezeichneten schriftlichen Erklärung des Zeugen L. vom
- November 2012 im Rahmen des Bonusantrags. Bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung hat der Zeuge L. bekundet, aufgrund des Zeitablaufs von inzwischen nahezu 12 Jahren heute keine aktuelle Erinnerung an den Teilnehmerkreis mehr zu haben, jedoch in seiner schriftlichen Erklärung im Zusammenhang mit dem Bonusantrag aus seiner damals noch vorhandenen Erinnerung heraus sowie nach bestem Wissen und Gewissen Angaben gemacht zu haben. Damit hat der Zeuge inhaltlich auf diese schriftliche Erklärung insoweit Bezug genommen und die Verantwortung für deren Richtigkeit übernommen. In seiner in die Hauptverhandlung eingeführten schriftlichen "Zeugenaussage" vom
- November 2012 hat der Zeuge als Teilnehmer des Wettbewerbertreffens vom
- März 2007 ausdrücklich den Betroffenen X. als Repräsentanten "der D." benannt. In Hinsicht auf die Glaubhaftigkeit dieser Angaben hat der Senat berücksichtigt, dass der Zeuge L. diese Angaben in ihrem zeitlichen und situativen Entstehungskontext noch spontan und unbeeinflusst durch Fragen, Nachfragen und Vorhalte des Bundeskartellamtes und der dortigen Vernehmungs- und Ermittlungssituation gemacht hat; es bestand weder im damaligen Verfahrensstadium noch später ein ersichtliches Motiv des Zeugen L., den Betroffenen X. zu Unrecht zu belasten.
(4)Soweit die Zeugen S., N. und I.3, die nach eigenen Angaben neben den weiteren Zeugen T., L. und D.2 am Treffen am
- März 2007 im T.1-Hotel teilnahmen, eine Teilnahme des Betroffenen X. am Gespräch am
- März 2007 im T.1-Hotel weder bestätigen gekonnt noch auszuschließen vermocht haben, entkräftet dies nicht das aus vorgenannten Beweismitteln gewonnene Ergebnis. Denn indem hiernach die Teilnahme des Betroffenen schlicht offen bleibt, begründet dies allein noch keine ernsthaften Zweifel an einer Teilnahme des Betroffenen X.. Ähnliches gilt auch für folgende weitere Umstände: (4.1) Soweit die beiden Kalender des Betroffenen betreffend den Zeitraum
- bis
- März 2007 bzw.
- bis
- März 2007 keinen Hinweis auf einen Termin am
- März 2007 im T.1-Hotel enthalten, vermag dies den Befund einer Teilnahme des Betroffenen X. an eben jenem Treffen nicht zu widerlegen oder auch nur ernsthaft in Zweifel zu stellen. Dies ergibt sich vor allem aus den Gründen, die der Senat in der Hauptverhandlung bereits zu seiner Entscheidung, Frau C.7 nicht als Zeugin zu vernehmen, ausgeführt hat, zusammengefasst namentlich: Das bloße Fehlen eines Kalendereintrags erlaubt schon im Ansatz nicht die zwingende Schlussfolgerung darauf, dass es diesen Termin für den Betroffenen auch nicht gegeben habe; es ergeben sich auch unter Annahme einer Terminteilnahme des Betroffenen plausible Gründe für das Fehlen eines entsprechenden Kalendereintrags, wie etwa dass - der Betroffene die vorherige wie auch nachträgliche Meldung des Termins an seine kalenderführende Sekretärin oder die eigene Eintragung des Termins vergaß oder - der Betroffene keinen Wert auf eine vorherige Eintragung legte, weil ihm eine Wahrnehmung des Termins ursprünglich noch ungewiss erschien, zumal er um 8 Uhr noch einen anderen Termin - vermutlich einen Arzttermin - mit ungewisser zeitlicher Beanspruchung gehabt haben mag, oder - der Betroffene überhaupt erst zeitlich nah zum Treffen spontan hinzugebeten wurde und eine vorherige Eintragung sich deshalb erübrigte bzw. hierfür keine Gelegenheit bestand oder - der Betroffene eine spätere Nachtragung des Termins im Kalender entweder vergaß, beispielsweise weil der Betroffene im Anschluss einen ganzen Messetag absolvierte und/oder der Termin ihm im Nachhinein nicht so wichtig erschien, oder nicht wünschte, sei es beispielsweise weil wegen der Kostentragung durch C. insoweit kein abrechnungstechnischer Belang für eine nachträgliche Terminerfassung bestand oder weil der Betroffene aus Gründen der Diskretion oder sogar aufgrund des Bewusstseins eines kartellrechtswidrigen Handelns eine Nachtragung für untunlich hielt. (4.2) Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Betroffene X. überhaupt nicht auf der J. 2007 gewesen sei. Das Gegenteil indiziert der Umstand, dass sich in den bereits angesprochenen Kalenderblättern des Betroffenen eine ganzwöchige Eintragung der J. für diesen Zeitraum findet. Unabhängig davon wäre eine Nicht-Teilnahme an der Messe nicht geeignet, eine Teilnahme an dem nach Aussagen etwa der Zeugen T. und L. zwar nahe, aber eben nicht auf dem Messegelände stattgefundenen Treffen zu entkräften bzw. im Gesamtbild der Beweismittel ernsthaft in Frage zu stellen. (4.3) Der Umstand, dass der für C. ausgestellte Bewirtungsbeleg betreffend das Meeting vom
- März 2007 im T.1-Hotel unter "Bewirtete Person(en)" lediglich die Zeugen S., N., L., I.3, D.2 und T. aufzählt, widerspricht nicht der Feststellung der durch eben einen Teil dieser Zeugen ausdrücklich bestätigten weiteren Teilnahme des Betroffenen X.. Wie dem ausgefüllten Beleg selbst zu entnehmen ist und vom Zeugen S. bei dessen Vernehmung vor dem Senat bestätigt worden ist, wurden die handschriftlichen Angaben erst Tage später, nämlich am
- März 2007 durch die Sekretärin des Zeugen S. - Frau C.6 - hinzugefügt. Die Ausfüllung des Belegs mag auf Angaben des Zeugen S. beruht haben, was aber nicht zwingend auf einen abschließenden Charakter der Aufzählung schließen lässt. Im Gegenteil kann solches schon deshalb nicht angenommen werden, weil entgegen der im Beleg aufgezählten sechs Personen die zum Beleg gehörende Rechnung Nr. 000400014277 vom 12.03.2007 eine Anzahl 7 Gedecken erkennen lässt; weitaus näher als die Annahme einer abschließenden Aufzählung der Teilnehmer im zeitlich viel später ausgefüllten - und mit diesem Inhalt womöglich einem Irrtum oder Übersehen des Zeugen S. geschuldeten - Bewirtungsbeleg liegt daher die Annahme, dass eine weitere, siebte Person teilnahm. Dies unterstreicht wiederum die Aussage der Zeugen T. und D.2 sowie die frühere Äußerung des Zeugen L. über die Teilnahme des Betroffenen X.. (4.4) Eine Teilnahme des Betroffenen X. am Treffen des
- März 2007 eher untermauernd als infrage stellend ist die Erwägung, dass Repräsentanten der Nebenbetroffenen zuvor auch nicht zu Treffen mit dem Thema >Fasspfand< eingeladen gewesen seien, zumal - wie es den Zeugenaussagen teilweise auch entnommen werden kann und hier einmal als wahr unterstellt wird - die D.1-Gruppe mit ihren hauptsächlich Umsatzgenerierenden Marken keine nennenswerte Bedeutung im Vertriebskanal Gastronomie und damit keine Bedeutung für das Thema >Fasspfand< gehabt habe. Dies steht einer - womöglich auch erst spontanen - Einladung des Betroffenen X. in seiner Funktion als Organ der Nebenbetroffenen zu dem Treffen am
- März 2007 nicht entgegen, da sich das Gespräch nach Vorstellung des Organisators, des Zeugen S., nicht auf das damals ohnehin bereits in der praktischen Umsetzung befindliche und im Gespräch auch folgerichtig schnell abgehakte Thema >Fasspfand< beschränken, sondern gerade auf das weitere, von ihm als drängend empfundene Thema >Preiserhöhung< erstrecken sollte. Im Gegenteil spricht unter diesem Aspekt eine mangelnde Relevanz der D.1-Gruppe für das Thema >Fasspfand< eher dafür, dass der nach dem übrigen Beweisergebnis jedenfalls teilnehmende Betroffene X. als Entscheidungsträger bei der Nebenbetroffenen speziell in Hinsicht auf das weitere, vom Zeugen S. von vornherein geplante Thema >Preiserhöhung< hinzugebeten worden sein könnte, was zugleich die Feststellung untermauern würde, dass er in seiner Funktion für die Nebenbetroffene und nicht im Zusammenhang mit seiner Verbandstätigkeit hinzugezogen wurde. (4.5) Ernsthafte Zweifel an einer Teilnahme des Betroffenen X. am Wettbewerbertreffen vom
- März 2007 im T.1-Hotel ergeben sich auch nicht unter verständiger Würdigung der Wettbewerbs- und Marktbedeutung der Nebenbetroffenen. Es ergibt sich nichts von Substanz für die Annahme, dass der D.1-Gruppe aus Sicht der ansonsten im fraglichen Treffen repräsentierten Brauereien bzw. Braugruppen im Jahr 2007 jegliche wettbewerbliche Relevanz abzusprechen gewesen wäre. Im Gegenteil spricht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die D.1-Gruppe damals in ihrer bundesweiten Marktpräsenz zumindest in der Region Norddeutschland Marktführer war, Vieles für die Annahme, dass zumindest ihre dortigen regionalen Wettbewerber X.1 und B. sowie letztlich wohl auch die S.1 bei ihrer bundesweiten strategischen Ausrichtung gerade auch die Nebenbetroffene im Blick behielten. Hierzu: Zwar haben etwa der Zeuge S. für die damalige Sichtweise der C. bekundet, dass C. auf I. nicht geschaut habe und die Preispolitik für die Marke A5 im Norden für C. "egal" gewesen sei, und der Zeuge D.2 angegeben, dass I. kein relevanter Wettbewerber für S.1 gewesen sei. Indes kennzeichnet die Branche, dass die wettbewerbliche Relevanz unter Berücksichtigung einer Verkettung von Wettbewerbsbedeutungen auch mittelbar bestehen kann, d.h. dass ein Wettbewerbsverhältnis zu einem unmittelbar nicht relevanten Dritten gerade deshalb bestehen kann, weil dieser Dritte für einen demgegenüber relevanten Wettbewerber seinerseits als Konkurrent Relevanz hat. So stellt etwa der J.1-Artikel "Bierpreiserhöhung Vernichtungswettbewerb auf Hochtouren" vom 31.08.2007 diese Verkettung dahingehend dar, dass C. mit seiner Preiserhöhungsentscheidung auf D., W. und X.1 Acht gebe, während diese Brauereien wiederum L.2 beobachten würden, während abermals L.2 auf A22 (B.), A33 (C.) und A17 in den ostdeutschen Märkten schaue. Unabhängig davon, dass hiernach aus Sicht der das Marktgeschehen beobachtenden Presse die hier ausdrücklich mitaufgezählte Nebenbetroffene in eine Reihe mit den übrigen national präsenten Brauereien bzw. Braugruppen zu stellen war, hatte die D.1-Gruppe mit ihren Marken >A5< und >A6< eine unmittelbare Relevanz vor allem für B. und X.
- Ausweislich des Dokuments der S.1 "Reporting Braugruppen Bier + Biermix" / "Gebiete" / "National (Deutschland Gesamt, Vertriebsregionen und Bundesländer)" / "M.1-Kennziffern per November/Dezember 2008" war die Nebenbetroffene mit >A5< Marktführer in der Region Schleswig-Holstein und Hamburg. Die herausgehobene Marktstellung D. im sogenannten Vertriebsgebiet M.1 1 (in etwa: Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen) sowie darauf fußend D. Bedeutung als >der< regionale Wettbewerber, an dem man sich im Norden orientiere, haben auch der Zeuge T. aus Sicht von B. mit der Marke A20 und der Zeuge N. für die damalige Einschätzung X.1 bestätigt. In diesem Zusammenhang hat beispielsweise der Zeuge N. ausgeführt, dass die Marke >A5< zwar kein nationaler Player, aber im segmentierten und fragmentierten Markt ein regionaler Player von größerer Bedeutung und in M.1 1 neben C.5 der Hauptwettbewerber für X.1 gewesen sei. Auch die übrigen Zeugen haben in ihrer jeweiligen Vernehmung vor dem Senat die D.1-Gruppe speziell mit deren Marken A5 und A6 als - wie etwa der Zeuge I.5 (B.) - "Hamburger Hausmacht" und Wettbewerber für A22 oder als - so der Zeuge S. - im Norden starke Marke bezeichnet. Hinzu kam, dass - wie beispielsweise dem >I. Geschäftsbericht 2005A2A6< und vor allem >A5< national präsent war und somit auch auf anderen räumlichen Teilmärkten, in denen insbesondere X.1 und B. Interessen hatten, schon startbereit war. Die im Gesamtbild sich somit zeigende unmittelbare wie auch mittelbare Relevanz tritt nicht zuletzt auch im Übernahmeinteresse L.2 am D.-Geschäftsfeld zutage: Nach den schlüssigen Bekundungen des Zeugen T.2 war das Portfolio D. für ihn immerhin so interessant, dass er es für L.2 gerne übernommen hätte, unter anderem weil er die D.-Marke A6 in Mecklenburg-Vorpommern stark eingeschätzt hat und sich von deren Erwerb für L.2 die Möglichkeit versprochen habe, Schwächen in Mecklenburg-Vorpommern auszugleichen. Unter wettbewerblicher Beobachtung stand D. jedenfalls in den norddeutschen Teilmärkten des Weiteren auch bei der S.1: Zwar hat der Zeuge D.2 - wie eingangs ausgeführt - bekundet, dass D. kein relevanter Wettbewerber für S.1 gewesen sei; er hat im Widerspruch dazu indes einräumen müssen, dass die D.-Marke A5 immer wieder Erwähnung in S.1 internen Betrachtungen des Wettbewerbs gefunden habe. Soweit der Zeuge dies heute - nach mehr als zehn Jahren - als Befriedigung eines bloß subjektiven Interesses von Beiratsmitgliedern ohne objektive wettbewerbliche Relevanz hat abtun wollen, hat dies den Senat nicht überzeugt: Die in die Hauptverhandlung eingeführten Protokolle zu Sitzungen von Beirat und Geschäftsführung der S.1 vom
- März 2007,
- Juli 2007 und 13.09.2007 vermitteln den Eindruck einer engen und detaillierten Berichterstattung an sowie Mitwirkung durch den damals namhaft besetzten Beirat und hierüber das Bild einer nicht unerheblichen Kontrolle etwa der Preissetzungsentscheidungen der S.1-Geschäftsführung innerhalb der P.-Gruppe; in Anbetracht dessen erscheint es schlicht nicht plausibel, dass in geschäftlich gewichtigen Fragen wie der Preispolitik dem Beirat nur aus Gründen der subjektiven Befindlichkeiten objektiv unwichtige Wettbewerbsinformationen wiederholt unterbreitet worden sein sollen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in den bereits genannten Protokollen zu Sitzungen von Beirat und Geschäftsführung der S.1 insgesamt nur 16 von weit über 1000 Brauereien in der Bundesrepublik Erwähn