Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der F. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) im Wege der Insolvenzanfechtung auf Zahlung in Anspruch. Auf Antrag der C. vom 01.10.2016 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom XXXX, Az. XX, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Einen Tag vor Insolvenzantragsstellung, am 30.09.2016, wurde seitens der Schuldnerin - genauer durch ihren Geschäftsführer Herrn N. - eine Zahlung i.H.v. 9.715,11 € zur Steuernummer XXX an das Finanzamt L. veranlasst. Die vorgenannte Steuernummer ist Frau B. M. N. zuzuordnen. Bei dieser handelt es sich um die Mutter des Geschäftsführers der Schuldnerin. Grundlage der Steuerforderung war der Grunderwerbssteuerbescheid des Finanzamtes L. vom 24.05.2016 in Höhe von 10.367 € im Zusammenhang mit dem (hälftigen) Erwerb der Immobilie P. 11 durch Frau N. (vgl. Anlage 1 B). Mit Schreiben vom 28.12.2017 erklärte der Kläger die Anfechtung der vorgenannten Zahlung und forderte die Beklagte vergeblich zur Rückzahlung bis zum 10.01.2018 auf. Der Kläger ging ursprünglich davon aus, dass die getilgte Steuerschuld dem Geschäftsführer der Schuldnerin selbst oblag. Nachdem im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits offenbar wurde, dass Frau N. die eigentlich durch die Zahlung Begünstigte war, hat er seinen Vortrag entsprechend umgestellt (s. Bl. 110 ff. d.A.). Der Kläger behauptet, Frau N. sei zum Zeitpunkt der Begleichung ihrer Steuerschuld seitens der Schuldnerin zahlungsunfähig im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO gewesen. Dies gehe insbesondere aus der Auskunft der Fa. D. vom 27.11.2018 hervor, die - bezogen auf Frau N. - für den Zeitraum 22.06.2017 bis 12.10.2018 zahlreiche erfolglose Vollstreckungsversuche und die wiederholte Nichtabgabe der Vermögensauskunft dokumentiere (vgl. im Einzelnen Anlage K 9, Bl. 113-114). Frau N. selbst sowie die jeweils zuständigen Gerichtsvollzieher könnten bezeugen, dass bereits im streitgegenständlichen Zeitraum diverse fällige Forderungen bestanden hätten, die Frau N. nicht habe bedienen können. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe den erlangten Betrag unter dem Aspekt der Insolvenzanfechtung gem. §§ 134 , 143 InsO zurückzuerstatten. Die Forderung der Beklagten gegen Frau N. sei aufgrund deren finanzieller Situation wertlos gewesen, so dass sich die Zahlung seitens der Insolvenzschuldnerin als unentgeltliche Verfügung dargestellt habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag i.H.v. 9.715,11 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2018 an das Insolvenzverwalter - Anderkonto (RA M. I. "J.F.", Kto.: XXXXX, BLZ.: XXXXXXX bei der E. Bank; IBAN: XXXXXX, BIC: XXXXX) des Klägers zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, Frau N. sei sehr wohl zahlungsfähig gewesen. Die Auskunft der D. lasse keine Rückschlüsse auf den streitgegenständlichen Zeitraum zu. Der Vortrag des Klägers sei insoweit unsubstantiiert sowie eine bloße Behauptung "ins Blaue hinein" und damit unbeachtlich. Für die Bonität von Frau N. noch in den Jahren 2015 und 2016 sprächen die von ihr gemeinsam mit einer Geschäftspartnerin mit Unterstützung der P. L. und P. H. realisierten gewerblichen Immobilienkäufe und -verkäufe (vgl. hierzu im Einzelnen Bl. 138 f. d.A.). Im Übrigen sei nicht auszuschließen, dass die Fa. D. Daten verwechselt habe oder sich die vorgelegte Auskunft gar nicht auf die hier in Rede stehende Person beziehe. Selbst bei unterstellter Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne folge hieraus nicht zwingend die Wertlosigkeit der streitgegenständlichen Steuerforderung. Auch wenn eine Tilgung der Forderung innerhalb von drei Wochen nicht möglich gewesen sei, hätte diese trotzdem durch das Vermögen der Frau N. mittelfristig Deckung erfahren können. Da Frau N. in sehr gut bezahlter Arbeit stehe, hätte die Steuerforderung in einem Zeitraum von ca. 6 Monaten allein aus den pfändbaren Bezügen gedeckt werden können. Schließlich ergebe sich die Werthaltigkeit der Forderung auch aus dem Umstand, dass der Beklagte sich wegen der nicht gezahlten Grunderwerbssteuer an den Verkäufer habe wenden können. Dieser sei zur Deckung ebenso verpflichtet gewesen wie die vorrangig heranzuziehenden Käufer. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der im Laufe des Verfahrens geänderte Sachvortrag des Klägers hinsichtlich des begünstigten Steuerschuldners als nach § 264 Nr. 1 ZPO zulässige Berichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen anzusehen. Selbst wenn man indes von einer Klageänderung ausgehen würde, wäre diese in jedem Fall als sachdienlich i.S.d. § 263 Alt. 2 ZPO zu bewerten. Allerdings hat der Kläger die Voraussetzung einer Anfechtung nach den §§ 134 Abs. 1, 143 Abs. 1, 2 InsO nicht hinreichend dargetan. Nach Art. 103j Abs. 1 EGInsO finden vorliegend aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 05.04.2017 die Vorschriften der Insolvenzordnung in ihrer aktuellen Fassung Anwendung. Gemäß § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Die Insolvenzschuldnerin hat mit ihrer Zahlung an die Beklagte die Steuerschuld der Frau N. und damit eine unternehmensfremde Verbindlichkeit beglichen. Im Falle der Tilgung einer fremden Schuld ist jedoch nur unter eng begrenzten Voraussetzungen von einer unentgeltlichen Verfügung auszugehen. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Verfügende selbst einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Bezahlt der Verfügende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers, liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er gem. § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. In einem solchen Fall ist daher grundsätzlich nicht der Empfänger der Leistung, sondern dessen Schuldner, gegen den die Forderung des Empfängers der Leistung aufgrund derselben erloschen ist, der richtige Anfechtungsgegner für eine Anfechtung wegen unentgeltlicher Zuwendung (BGH, Urteil v. 15.12.1982, Az. VIII ZR 264/81 , NJW 1983, 1679 ). Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Verfügenden (Zuwendenden) nicht schutzwürdig; denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (siehe zum Ganzen BGH, Urteil v. 16.11.2007, Az. IX ZR 194/04 , NJW 2008, 655
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