Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % de
§ 823Rn.
421-423, beckonline). Die Sorgfaltspflichten enden hierbei nicht erst am empirischtechnisch und rechtlich Möglichen, sondern bereits an der Grenze des Zumutbaren. Soweit sich die vom Geschädigten erlittene Rechtsgutsverletzung nicht durch zumutbare Sorgfaltsmaßnahmen hätte verhindern lassen, kann sie dem Schädiger nicht als "Unrecht" vorgeworfen werden, sondern ist vom Geschädigten als "Unglück" hinzunehmen (vgl. MüKoBGB/
§ 823Rn.
421-423, beckonline). Dabei muss der Sicherungspflichtige allerdings nicht für alle denkbaren, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen treffen. Eine Sicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist praktisch nicht erreichbar. Vielmehr sind Vorsorgemaßnahmen nur dann geboten, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung anderer ergibt (OLG Hamm, NZV 1997, 43 m. w. Nachw.). Dies ist dann zu bejahen, wenn eine Gefahrenquelle trotz Anwendung der von den Verkehrsteilnehmern zu erwartenden eigenen Sorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar ist oder diese sich auf die Gefahrenlage nicht rechtzeitig einstellen können (vgl. BGH, VersR 1979, 1055 ). Dabei wird die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen ganz maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, die sich wesentlich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und der Verkehrsbedeutung orientieren (OLG Hamm, Urteil vom
- Januar 2006 - 9 U 143/05 -, Rn. 9, juris). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der gemäß § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit, die vernünftigen Zweifel Schweigen gebietet, ohne diese gänzlich auszuschließen, fest, dass der Beklagte gebotene Vorsorgemaßnahmen unterlassen hat. Denn bereits aus den übereinstimmenden Bekundungen des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung und des Zeugen Kamp, sowie der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder und Skizzen der Örtlichkeit, ergibt sich für das erkennende Gericht eine Situation, in der die vorhandene Gefahrenquelle für den Kläger bei Anwendung der zu erwartenden eigenen Sorgfalt rechtzeitig erkennbar war und er sich auf die Gefahrenlage zudem rechtzeitig hätte einstellen können. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass der Kläger im Rahmen seiner Anhörung angegeben hat, dass ihm der Dachboden als "Ausbaureserve" beschrieben worden sei. Ihm war daher bereits vor dem Betreten des Dachbodens bekannt oder jedenfalls ohne weiteres erkennbar, dass der Dachboden gerade nicht ausgebaut und zum Zeitpunkt der Besichtigung - jedenfalls nicht zu Wohnzwecken - genutzt wurde. Dieser Eindruck hat sich zudem bestätigt, nachdem er den Dachboden betreten hatte, sodass er spätestens dann die gebotene Vorsicht hätte walten lassen müssen. Ferner hat er angegeben, dass die Leiter - unabhängig davon, ob sie bereits dort stand, oder - so der Vortrag des Beklagten - noch geholt und angelegt werden musste - an die Luke angelehnt und nirgendwo befestigt gewesen sei. Zudem habe sie nur bis zur Laibung der Luke gereicht. Für den Kläger war vor diesem Hintergrund offensichtlich, dass es keinen fest installierten und, z.B. durch ein Geländer, abgesicherten Zugang zu dem Dachboden gab. Dies verbunden mit dem Umstand, dass die Leiter zudem nur bis zur Laibung der Dachluke reichte und der Dachboden selbst nicht ausgebaut war, musste dem Kläger vor Augen führen, dass die vorhandene Konstruktion lediglich ein Provisorium darstellte und daher besondere Sorgfalt beim Betreten des Dachbodens erforderlich ist. Die weitere Angabe des Klägers, es sei weder vom Boden noch vom Dachboden aus ersichtlich gewesen, dass die Luke tatsächlich viel größer sei als die vorhandene Öffnung, durch die er und der Zeuge Kamp den Dachboden betreten haben, ist durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder widerlegt. Auf dem Lichtbild auf Bl. 41 GA ist die gesamte Länge der vorhandenen Bodenöffnung ohne weiteres erkennbar, selbst wenn nach dem übereinstimmenden Vortrag des Klägers und der Zeugen xxxx und xxxxxx nur der linke vordere Teil, an den die Leiter angelehnt war, tatsächlich geöffnet und der Rest abgedeckt war. Dem steht auch nicht entgegen, dass dort eine Stoffbahn unter der Abdeckung angebracht war, denn nach den Angaben der Zeugin xxxxx habe es sich um einen gazeartigen Stoff gehandelt, durch den man die Decke darüber habe erkennen können. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts war die bauliche Konstruktion, die auf Bl. 41 GA zu erkennen ist, daher nicht durch den angebrachten Stoff verdeckt, sodass aus der Sicht eines vernünftigen Durchschnittsbürgers, der zudem über die Kenntnisse des Klägers in Bezug auf die Ausbaumöglichkeiten des Dachbodens verfügte, erkennbar war, dass die eigentliche Dachbodenöffnung größer als die tatsächliche Öffnung war. Darüber hinaus war die provisorische Abdeckung jedenfalls dann erkennbar, wenn man sich auf dem Dachboden befand. Dies ist auf dem Lichtbild Nr. 4 auf Bl. 42 GA erkennbar. Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob an dem Schadentag die Abdeckung der Lukenöffnung mittels Spanplatte erfolgte, wie es der Kläger und die Zeugin Haaß bekundeten und auf dem Lichtbild auf Bl. 42 GA erkennbar ist, oder ob dort vielmehr mehrere 30 cm tiefe Holzlatten über die Öffnung gelegt wurden, von denen die vorderen weggeklappt waren, wie es der Zeuge xxxxxx darstellte. Denn jedenfalls ist bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt und unter Berücksichtigung des unstreitigen Umstands, dass der Dachboden beleuchtet war, eindeutig erkennbar, dass etwaige Latten oder Platten lediglich auf die vorhandene Öffnung gelegt wurden und gerade keinen Teil des festen Dachbodenbodens darstellen. Dies folgt zum einen aus der Überlappung der Holzelemente bzw. der Platte, die am linken Lukenrand erkennbar ist und zum anderen daraus, dass die über die Öffnung laufende Kante der Platte bzw. der Holzlatte keine sichtbare Abtrennung zu dem sich anschließenden "Boden" hat, wie es beispielsweise an der linken Kante der Öffnung zu sehen ist. Vor dem Hintergrund, dass die baulichen Gegebenheiten für den Kläger bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt ohne weiteres erkennbar waren, war auch kein Warnhinweis des Zeugen Kamp erforderlich. c) Aber selbst dann, wenn man von dem Vorliegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten ausgehen wollte, ist dem Kläger ein Mitverschulden anzurechnen, welches ein etwaiges Verschulden des Beklagten vollständig verdrängt, § 254 Abs. 1 BGB. Weder nach dem eigenen Vortrag des Klägers, noch nach den Angaben der Zeugen xxxxxx und xxxxxxx, wurde der Kläger dazu aufgefordert, den Dachboden zu betreten, Vielmehr ist ihm eine Besichtigung des Dachbodens angeboten worden, die ohne weiteres auch auf der Leiter stehend hätte durchgeführt werden können. Die Entscheidung den Dachboden zu betreten hat der Kläger mithin eigenverantwortlich getroffen und zwar obwohl für ihn, wie bereits ausgeführt, erkennbar war, dass der Dachboden nicht fertiggestellt und die vorhandene Konstruktion ein Provisorium war. Dass er dennoch die gebotene Sorgfalt nicht eingehalten hat, sich die örtlichen Gegebenheiten nicht ausreichend angeschaut hat und ohne weitere Nachfrage an den Zeugen davon ausgegangen ist, dass es sich bei der Abdeckung um einen festen Boden handelt (vgl. Bl. 87 GA), führt zu einem Mitverschulden, welches ein etwaiges Verschulden des Beklagten vollständig verdrängt.
- a) Ferner folgt ein Anspruch des Klägers auch nicht aus §§ 823 Abs. 1, 249 , 253 Abs. 2 BGB, da auch insoweit Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten ist. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, wonach eine solche nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen wurde. b) Auch für den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB würden für den Fall der Annahme einer Verkehrssicherungspflichtverletzung die obigen Ausführungen zu einem Mitverschulden des Klägers entsprechend geltend, sodass auch in diesem Fall ein Anspruch des Klägers aufgrund seines überwiegenden Mitverschuldens ausscheiden würde.
- Ein Anspruch aus §§ 831 , 249 , 253 Abs. 2 BGB scheitert bereits daran, dass der Zeuge Kamp mangels Weisungsgebundenheit kein Verrichtungsgehilfe des Beklagten war. Jedenfalls kann ihm jedoch vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen auch keine Pflichtverletzung zur Last gelegt werden.
- Schließlich folgt ein Anspruch auch nicht aus §§ 836 Abs. 1, 249 , 253 Abs. 2 BGB. Gemäß § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Besitzer eines Grundstücks verpflichtet, dem Verletzten denjenigen Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, dass durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist. Gebäudeteile, deren Herabfallen die Haftung auslösen kann, sind hierbei solche Sachen, die mit dem Gebäude oder Werk baulich verbunden, also zu dessen Herstellung eingefügt oder an ihm angebracht worden sind. Schon mit dem Vorgang der Verbindung wird die Sache zum Gebäudeteil, nicht erst mit deren Fertigstellung, und auch eine vorübergehende Verbindung reicht aus. Auf das Mittel der Verbindung kommt es nicht an, so dass auch nur durch ihre eigene Schwerkraft ruhende Sachen Gebäudeteile sein können. Entscheidend ist die Zweckbestimmung des Teils für die Nutzung des Gebäudes oder Werks (MüKoBGB/
§ 836Rn.
10-11, beckonline). Für die Ablösung reicht es aus, wenn sich ein Bauteil bloß aus dem Gesamtgefüge lockert oder nur in seinem inneren Zusammenhalt beeinträchtigt wird, wenn etwa ein Brett oder Blech beim Betreten durchbricht (MüKoBGB/
§ 836Rn.
12, beckonline). Legt man diese Voraussetzungen zu Grunde, ist bereits fraglich, ob in der Abdeckung der Dachbodenöffnung ein dem Tatbestand des § 836 BGB unterfallendes Gebäudeteil zu sehen ist, da diese weder der Herstellung, noch der Nutzung des Gebäudes dient, insbesondere nicht zum Betreten gedacht war, sondern lediglich ein Provisorium darstellt. Jedenfalls ist die Ersatzpflicht des Beklagten vorliegend jedoch gemäß § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Danach tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Hierbei lässt sich die Intensität der zu fordernden Sorgfalt nicht isoliert für den Grundstücksbesitzer feststellen, sondern ist abhängig von den Möglichkeiten und Kosten von Selbstschutzmaßnahmen auf Seiten des Opfers, die ihrerseits maßgebend von der Erkennbarkeit der Gefahrenquelle und darüber hinaus auch von der Befugnis zum Aufenthalt im Gefahrenbereich abhängen (MüKoBGB/
§ 836Rn.
19-23, beckonline). Wie oben bereits ausgeführt, hat der Beklagte die in der konkreten Situation erforderliche Sorgfalt beachtet, insbesondere keine notwendigen Schutzvorkehrungen unterlassen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. II. Mangels Hauptanspruchs steht dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu. III. Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 91 , 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 19.559,48 EUR festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/2193829.html ( https://oj.is/2193829 ) Volltext Druckansicht Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 5 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f