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LAG Hamm, Urteil vom 04.12.2019 - 6 Sa 961/19

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 8. Mai 2019 - 3 Ca 27/19 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die

gelassen. Tatbestand Die Parteien streiten im Rahmen der tarifvertraglichen Regelungen für den öffentlichen Dienst über Zahlungsansprüche. Der Kläger ist bei der beklagten Stadt -

Beginn im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses - seit dem 1. September 1998 angestellt. Nach Abschluss der Ausbildung im Juni 2001 wurde der Kläger bis

m

  1. Februar 2013 als Kanalbauer beschäftigt. Seit dem
  2. März 2013 erfolgt eine Beschäftigung als technische Fachkraft. Aufgrund beiderseitiger Verbandsmitgliedschaft ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) ebenso anzuwenden wie der Tarifvertrag

r Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und

r Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). § 17 Abs. 4 TVöD-V lautet in der vorliegend einschlägigen, bis

m Ablauf des 28. Februar 2017 geltenden Fassung (nachfolgend: § 17 Abs. 4 TVöD-V a.F.) wie folgt: "Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe

geordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe

  1. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 - [...] - in den Entgeltgruppe 9a bis 15 vom
  2. Februar 2017 an weniger als 94,39 Euro, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstellte des Unterschiedsbetrages den vorgenannten jeweils

stehenden Garantiebetrag." Ursprünglich partizipierte der Garantiebetrag laut Protokollerklärung der Tarifvertragsparteien

§ 17Abs. 4 S. 2 TVö

D-V a.F. an Tariferhöhungen und wurde entsprechend angepasst, so

letzt für die Entgeltgruppen 9a bis 15 auf 94,39 Euro. In dieser Höhe wurde der Garantiebetrag aufgrund § 3 Ziffer 1 lit. b) der Änderungsvereinbarung Nr. 10

m TVöD-V vom 29. April 2016 sodann für die Fälle von Höhergruppierungen bis

m Ablauf des 28. Februar 2017 festgeschrieben. Die entsprechende Protokollerklärung

r Dynamisierung entfiel. Bei Höhergruppierungen seit dem 1. März 2017 werden Garantiebeträge - außerhalb der hier nicht relevanten Anlage C

m TVöD-V - nicht mehr gewährt.

m 1. Januar 2017 wurde der Kläger anlässlich des Inkrafttretens der neuen Entgeltordnung

m TVöD für den Bereich der VKA betragsgleich aus der stufenbegrenzten Entgeltgruppe 9, Stufe 3 in die Entgeltgruppe 9a, Stufe 3 Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) übergeleitet. Die Vergütung betrug - wie

vor unverändert - 3.071,16 Euro. Aufgrund entsprechenden Antrags vom 21. August 2017 wurde der Kläger sodann rückwirkend

m 1. Januar 2017 in die Entgeltgruppe 9b, Stufe 3 höhergruppiert. Betragsmäßig ergab sich auch insoweit kein Unterschied. Das Tabellenentgelt betrug weiterhin 3.071,16 Euro. Vor dem Hintergrund der Regelung in § 17 Abs. 4 TVöD-V a.F. zahlte die Beklagte, in der Vergütungsabrechnung u.a. neben dem Tabellenentgelt der Aufstiegsentgeltgruppe 9b, Stufe 3 ausgewiesen als monatlicher "Garantiebetrag/Auffüllbetrag (TVöD § 17 Abs. 4)", einen Betrag in Höhe von 92,22 Euro. Nach einer Tariferhöhung mit Wirkung

m 1. Februar 2017 ergab sich - wiederum identisch mit der Entgeltgruppe 9a, Stufe 3 - ein Tabellenentgelt in Höhe von 3.143,33 Euro. Die Beklagte zahlt

dem, in der Vergütungsabrechnung u.a. neben dem Tabellenentgelt der Aufstiegsentgeltgruppe 9b, Stufe 3 ausgewiesen als monatlicher "Garantiebetrag/Auffüllbetrag (TVöD § 17 Abs. 4)", seit dem 1. Februar 2017 einen Betrag in Höhe von 94,39 Euro.

m

  1. März 2018 erfolgte eine - nicht lineare - weitere Tariferhöhung in Höhe von durchschnittlich 3,19 Prozent. Ab diesem Zeitpunkt divergierten die Tabellenentgelte der Entgeltgruppen 9a und 9b, jeweils Stufe
  2. Während das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 9a, Stufe 3 ab diesem Zeitpunkt 3.234,09 Euro betrug, betrug das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 9b, Stufe 3 seither 3.273,66 Euro. Der - seit dem
  3. März 2017 statische - Garantiebetrag partizipierte nicht mehr an der Tariferhöhung. Er betrug für die Entgeltgruppe 9a bis 15 nach wie vor 94,39 Euro. Ab dem
  4. März 2018 zahlte die Beklagte, in der Vergütungsabrechnung u.a. neben dem Tabellenentgelt der Aufstiegsentgeltgruppe 9b, Stufe 3 ausgewiesen als monatlicher "Garantiebetrag/Auffüllbetrag (TVöD § 17 Abs. 4)", nunmehr einen Betrag in Höhe von 64,33 Euro, ab dem
  5. Januar 2019 in Höhe von 54,82 Euro. Aufgrund der dreijährigen Stufenlaufzeit gemäß § 16 Abs. 3 TVöD-V erhält der Kläger den Garantie- bzw. Auffüllbetrag noch bis

m Ablauf des

  1. Dezember
  2. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die von der Beklagten

m 1. März 2018 sowie

m 1. Januar 2019 vorgenommene Kürzung des Garantiebetrags sei rechtswidrig. Ihm stehe auch nach der

m 1. März 2018 erfolgten Tariferhöhung das Entgelt der Aufstiegsentgeltgruppe, d.h. der Entgeltgruppe 9b, Stufe 3,

züglich des vollen Garantiebetrags in Höhe von 94,39 Euro

. Eine Anrechnung der Tariferhöhung auf den Garantiebetrag sei nicht möglich. Der Höhergruppierungsgewinn würde ansonsten durch

künftige tarifliche Entwicklungen geschmälert. Der Höhergruppierungsgewinn in Gestalt des Garantiebetrags sei stets neben dem Tabellenentgelt der Aufstiegsentgeltgruppe

zahlen. Der Kläger hat

letzt beantragt, die Beklagte

verurteilen, dem Kläger auch über den Monat Februar 2018 hinaus einen ungekürzten Garantiebetrag in Höhe von 94,39 Euro

zahlen und den gekürzten Betrag von monatlich 30,06 Euro bis Ende 2018 und ab Januar 2019 monatlich 39,57 Euro, insgesamt bis Februar 2019 also 379,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf jeweils 30,06 Euro ab dem Ersten eines Monats, beginnend mit dem Monat März 2018 bis Dezember 2018 und auf 39,57 Euro ab dem Ersten eines Monats, beginnend mit dem Monat Januar 2019 an den Kläger nachzuzahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht gewesen, dem Kläger stünden die geltend gemachten Beträge nicht

. Aus der Regelung in § 17 Abs. 4 TVöD-V a.F. folge, dass sich für die Dauer der in der höheren Entgeltgruppe neu beginnenden Stufenlaufzeit die Höhe des

stehenden Entgelts aus dem Ausgangstabellenentgelt

züglich des im Tarifvertrag ausdrücklich ausgewiesenen Garantiebetrages in Höhe von

letzt 94,39 Euro berechne. Beim Garantiebetrag handele es sich im Falle einer Höhergruppierung um den ausdrücklich ausgewiesenen Mindestgewinn, den der Kläger

sätzlich

m Tabellenentgelt der Ausgangsentgeltgruppe 9a, Stufe 3 erhalte und nicht

sätzlich

r Aufstiegsentgeltgruppe 9b, Stufe 3. Der Kläger irre, wenn er meine, der tarifvertraglich vorgesehene Garantiebetrag sei mit dem entsprechenden Auffüllbetrag identisch. Der Garantiebetrag sichere lediglich einen höchstmöglichen Auffüllbetrag, in dessen Höhe der Abstand während der Stufenlaufzeit zwischen der bisherigen und der neuen Entgeltgruppe gewahrt bleiben müsse. Der Kläger habe durchweg diesen garantierten Mindestabstand als Gewinn in Höhe von 94,39 Euro ausgezahlt erhalten und dies auch nach der

m

  1. März 2018 wirksam gewordenen Tariferhöhung. Eine "Anrechnung" der Tariferhöhung sei nicht erfolgt. Lediglich aus abrechnungstechnischen Gründen werde in der Vergütungsabrechnung die neue Entgeltgruppe 9b, Stufe 3 mitsamt des Auffüllbetrags ausgewiesen statt der früheren Entgeltgruppe 9a, Stufe 3 unter Ausweisung des vollständigen Garantiebetrags. Mit Urteil vom
  2. Mai 2019 hat das Arbeitsgericht der Klage antragsgemäß stattgegeben. Die monatlichen Garantiebeträge seien in unveränderter Höhe fortzuzahlen. Sie stellten im Hinblick auf das Tabellenentgelt einen Mindestentgeltgewinn sicher. Sinn und Zweck der Regelungen

Garantiebeträgen sei, auch im Falle einer weiteren Höhergruppierung diesen Mindestgewinn

sichern. Es sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die der Beklagten eine Kürzung der monatlichen Garantiebeträge anlässlich während der Stufenlaufzeit erfolgender Tariferhöhungen ermögliche. Die Beklagte sei nicht berechtigt, einen um die Höhe der entsprechenden Tarifsteigerung jeweils gekürzten Auffüllbetrag

zahlen. Eine Anrechnung sei nicht möglich. Gegen das der Beklagten am 31. Mai 2019

gestellte Urteil richtet sich deren am 28. Juni 2019 eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis

m 2. September 2019 an diesem Tag begründete Berufung. Die Beklagte ist der Auffassung, die arbeitsgerichtliche Entscheidung sei rechtsfehlerhaft. Das Arbeitsgericht sei von unzutreffenden Begriffen des "Tabellenentgelts" und des "Mindestgewinns" ausgegangen.

dem müsse nicht die Beklagte eine Rechtsgrundlage dafür angeben, dass der Anspruch des Klägers nicht bestehe. Vielmehr müsse der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage dartun, die sein Begehren stütze. § 17 Abs. 4 S. 2 TVöD-V a.F. stelle keine geeignete Anspruchsgrundlage dar. Denn die danach bestehenden Ansprüche habe sie erfüllt. Der Begriff des Tabellenentgelts sei tarifvertraglich in § 15 Abs. 1 TVöD-V definiert. Danach erhielten Tarifbeschäftigte monatlich ein Tabellenentgelt, dessen Höhe sich nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert seien, und nach der für sie jeweils geltenden Stufe richte. Bereits die tarifvertragliche Begrifflichkeit stelle unzweideutig und ausschließlich auf die Entgeltgruppe und Stufe als Bestandteile des Tabellenentgelts ab. Mindestgewinne oder Garantiebeträge gehörten nicht

den Bestandteilen des Tabellenentgelts. Der Begriff des Garantiebetrags in § 17 Abs. 4 S. 2 TVöD-V a.F. sei tarifvertraglich so ausgestaltet, dass er den Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen und dem aktuellen Tabellenentgelt im Sinne des § 15 Abs. 1 TVöD-V während der Stufenlaufzeit als Mindestgewinn, welcher aus einer Höhergruppierung generiert werden müsse, beschreibe. Damit gehöre der Garantiebetrag nicht

m Tabellenentgelt, das insgesamt

garantieren und im Falle weiterer Höhergruppierungen festzuschreiben sei, sondern definiere lediglich einen während der Stufenlaufzeit einzuhaltenden Mindestabstand zwischen den Tabellenentgelten anlässlich einer Höhergruppierung. Keinesfalls könnten Tabellenentgelt und Garantiebetrag als einheitliches Gesamtentgelt missverstanden werden.

dem komme es auf weitere Höhergruppierungen nicht an. Bei Höhergruppierungen um mehr als eine Entgeltgruppe seien keine Mindestgewinne sicherzustellen. Schließlich würde die Fortgewährung eines statischen Garantiebetrags

sätzlich

m neuen, aktuellen Tabellenentgelt eine nicht beabsichtigte und

rechtfertigende Besserstellung von Arbeitnehmern mit gewährtem Garantiebetrag im Vergleich

Arbeitnehmern ohne gewährtem Garantiebetrag bedeuten. Denn dann erhielten Arbeitnehmer wie der Kläger nach einer Tariferhöhung stets wie

vor einen Betrag in unveränderter Höhe

sätzlich

m aktuellen Tabellenentgelt, während in die gleiche Entgeltgruppe eingruppierte Arbeitnehmer ohne gewährten Garantiebetrag lediglich die Tariferhöhung erhielten. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 8. Mai 2019 - 3 Ca 27/19 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung

rückzuweisen. Der Kläger ist der Auffassung, er erhalte den Garantiebetrag auf der Grundlage der Regelung in § 17 Abs. 4 S. 2 TVöD-V a.F. unabhängig von etwaigen Tariferhöhungen unverändert während der gesamten Stufenlaufzeit bzw. bis

einer erneuten Höhergruppierung und dies

sätzlich

m Entgelt der Aufstiegsentgeltgruppe. Es fehle an einer Regelung, die eine Abschmelzung des Garantiebetrags im Falle einer Tariferhöhung vorsehe. Auch der Wegfall der Tarifdynamik im Hinblick auf den Garantiebetrag zeige, dass der Garantiebetrag unverändert fortgezahlt werden müsse. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Gründe I. Die Berufung ist

lässig. Sie ist gemäß §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs.1 S. 1 und 2 ArbGG am 28. Juni 2019 gegen das am 31. Mai 2019

gestellte Urteil innerhalb der Monatsfrist form- und fristgerecht eingelegt sowie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist innerhalb dieser gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 und 5 ArbGG ordnungsgemäß im Sinne der §§ 520 Abs. 3 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG am 2. September 2019 begründet worden. Die Berufung der Beklagten ist auch nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes

lässig, § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG. Die Kammer ist an die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts in Höhe von 775,44 Euro durch das Arbeitsgericht gebunden. Sie ist nicht offensichtlich unrichtig (BAG 16. Mai 2007 - 2 AZB 53/06 ). Einer gesonderten

lassung der Berufung bedurfte es mithin nicht. II. Die Berufung ist begründet. 1. Die Klage ist nur insoweit

lässig, als sie sich auf die Geltendmachung rückständiger Beträge in Höhe von insgesamt 379,74 Euro nebst Zinsen erstreckt. Im Übrigen ist sie unzulässig. a) Die erforderliche Auslegung des Klageantrags ergibt, dass der Kläger

m Teil - in Höhe von 379,74 Euro - beziffert Zahlungen für die Vergangenheit bis einschließlich Februar 2019 und

m Teil - in Höhe von monatlich 94,39 Euro - künftige Zahlungen ab März 2019 begehrt. aa) Die Gerichte sind gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird. Im Zweifel ist gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht. Die Grenzen der Auslegung oder auch der Umdeutung eines Klageantrags sind jedoch erreicht, wenn eine Klagepartei unmissverständlich ein bestimmtes Prozessziel verfolgt, auch wenn dieses Vorgehen ihrem wohlverstandenen Eigeninteresse widerspricht. Dies dient nicht

letzt der hinreichenden Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Gegenpartei als Adressatin der Prozesserklärung. Sie muss sich

r Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verteidigung darauf verlassen können, dass ausschließlich über den gestellten Antrag entschieden wird und nicht über den Antrag, der richtigerweise gestellt worden wäre (BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 ). bb) Der Kläger hat beantragt, die Beklagte

verurteilen, ihm "auch über den Monat Februar 2018 hinaus einen ungekürzten Garantiebetrag in Höhe von 94,39 Euro

zahlen und den gekürzten Betrag von monatlich 30,06 Euro bis Ende 2018 und ab Januar 2019 monatlich 39,57 Euro, insgesamt bis Februar 2019 also 379,74 Euro nebst Zinsen [...] nachzuzahlen." Der Klageantrag setzt sich mithin

sammen aus einem bezifferten Teil betreffend die Vergangenheit bis einschließlich Februar 2019 in Höhe einer Zahlung von 379,74 Euro.

dem begehrt der Kläger "über den Monat Februar 2018 hinaus" monatlich künftige Zahlungen in Höhe von 94,39 Euro. Da der Kläger jedoch bereits mit dem bezifferten Zahlungsanspruch in Höhe von 379,74 Euro die Rückstände bis einschließlich Februar 2019 eingeklagt hat, geht die Kammer entgegen dem Wortlaut des Klageantrags davon aus, dass der Kläger vernünftiger Weise den Zeitraum von März 2018 ("über den Monat Februar 2018 hinaus") bis einschließlich Februar 2019 nicht doppelt geltend machen wollte. Der erkennbaren Interessenlage des Klägers nach geht es ihm vielmehr darum,

m einen die seiner Ansicht nach gegebenen Rückstände von März 2018 bis einschließlich Februar 2019 beziffert durchzusetzen.

m anderen wollte er für die

kunft, d.h. ab März 2019, geklärt wissen, dass ihm statt der von der Beklagten monatlich gezahlten Beträge in Höhe von jeweils 54,82 Euro jeweils 94,39 Euro

stehen sowie auch gezahlt werden und dies bis

m Ende der Stufenlaufzeit mit Ablauf des

  1. Dezember
  2. b) Soweit sich der Klageantrag dementsprechend auf Zahlungen in der

kunft von März 2019 bis einschließlich Dezember 2019 erstreckt, sind die Voraussetzungen für eine Klage auf künftige Leistungen gemäß § 259 ZPO nicht erfüllt. aa) Eine Klage auf künftige Leistung ist gemäß § 259 ZPO außer in den Fällen der §§ 257 , 258 ZPO

lässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (Musielak/Voit/Foerste, 16. Auflage 2019, ZPO, § 259 Rdn. 5). Während §§ 257 , 258 ZPO lediglich für die von einer Gegenleistung nicht abhängigen Ansprüche gelten, stellt § 259 ZPO die Generalklausel für die Beurteilung der

lässigkeit sämtlicher Klagen auf künftige Leistung unabhängig davon dar, ob letztere von einer Gegenleistung abhängt oder nicht. Hierzu zählen auch in

kunft fällig werdende Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern (BAG

  1. Januar 2009 - 4 AZR 904/07 ; BAG
  2. März 2002 - 5 AZR 755/00 ). Allerdings entfallen künftige Vergütungsansprüche, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, die geschuldete Arbeitsleistung ausbleibt oder Vergütung nicht mehr fortzuzahlen ist (z.B. bei längerer Krankheit oder unbezahltem Urlaub). Daher sind die für den Vergütungsanspruch maßgeblichen Bedingungen in den Antrag aufzunehmen, um einen Streit über die materiellen Voraussetzungen des Anspruchs nicht in das Zwangsvollstreckungsverfahren

verlagern (BAG

  1. Oktober 2013 - 2 AZR 1078/12 ; BAG
  2. April 2008 - 4 AZR 104/07 ; BAG
  3. März 2002 - 5 AZR 755/00 ). bb) Vorliegend besteht keine Besorgnis im Sinne des § 259 ZPO, dass die Beklagte den geltend gemachten monatlichen Betrag bis

r Höhe von 54,82 Euro in

kunft nicht rechtzeitig zahlt.

mindest in dieser Höhe hat die Beklagte stets geleistet. Der Klageantrag erstreckt sich auf den gesamten monatlichen Garantiebetrag in Höhe von 94,39 Euro, obwohl für die

kunft lediglich die monatliche Differenz zwischen 54,82 Euro und 94,39 Euro, mithin ein monatlicher Betrag in Höhe von 39,57 Euro im Streit steht. Lediglich in dieser Höhe besteht eine Besorgnis des Klägers, dass die Beklagte den Betrag nicht zahlt.

dem sind die für den monatlichen (Teil-) Vergütungsanspruch maßgeblichen Bedingungen nicht in den damit insgesamt unzulässigen Teil des Klageantrags aufgenommen worden. cc) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, dass der Kläger bis

m Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 8. Mai 2019 in der Lage gewesen wäre, über den Monat Februar 2019 hinaus die seiner Ansicht nach rückständigen Beträge für die Monate März 2019 und April 2019 ebenfalls

beziffern und den Antrag auf künftige Leistungen auf die Zeit ab Mai 2019

erstrecken sowie

dem bis

m unstreitigen Ende der Stufenlaufzeit mit Ablauf des 31. Dezember 2019

begrenzen. 2. Im Hinblick auf den

lässigen bezifferten Klageantrag ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrags in Höhe von insgesamt 379,74 Euro (brutto) für die Zeit vom 1. März 2018 bis

m Ablauf des

  1. Februar
  2. Denn die Beklagte hat die dem Kläger

stehenden Ansprüche auf eine monatliche Zahlung eines Mindestgewinns bis

r Höhe des tarifvertraglich vorgesehenen Garantiebetrags gemäß §§ 611 Abs. 1 BGB, 611a Abs. 2 BGB, 17 Abs. 4 S. 2 TVöD-V a.F. erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Insbesondere hat die Beklagte den dem Kläger im Rahmen der erfolgten Höhergruppierung auszukehrenden monatlichen Mindestentgeltgewinn anlässlich der Tariferhöhung

m 1. März 2018 nicht gekürzt oder diese seither auf den Garantiebetrag angerechnet. a)

m 1. Januar 2017 ist der Kläger im Rahmen der Überleitung in die neue Entgeltordnung

treffend gemäß § 29c Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 11 vom 29. April 2016 entsprechend den besonderen Überleitungsregelungen für Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 betragsgleich unter Mitnahme der

rückgelegten Stufenlaufzeit aus der stufenbegrenzten Entgeltgruppe 9, Stufe 3 in die Entgeltgruppe 9a, Stufe 3 übergeleitet worden. Die monatliche Vergütung betrug seinerzeit jeweils 3.071,16 Euro. Weiter wurde der Kläger aufgrund Antrags vom 21. August 2017 gemäß § 29b Abs. 1 Satz 1 und 2 TVÜ-VKA in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 11 vom 29. April 2016 rückwirkend

m

  1. Januar 2017 in die Entgeltgruppe 9b, Stufe 3 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) höhergruppiert. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtete sich gemäß § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA nach den Regelungen für Höhergruppierungen, so auch in § 17 Abs. 4 TVöD-V a.F. Die monatliche Vergütung betrug sowohl in der Entgeltgruppe 9a, Stufe 3 als auch in der Entgeltgruppe 9b, Stufe 3 im Januar 2017 noch weiterhin 3.071,16 Euro und ab dem
  2. Februar 2017 sodann 3.143,33 Euro. Schließlich erfolgte

m

  1. März 2018 eine - nicht lineare - Tariferhöhung. Ab diesem Zeitpunkt divergierten die Tabellenentgelte der Entgeltgruppen 9a und 9b, jeweils Stufe
  2. Während das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 9a, Stufe 3 ab diesem Zeitpunkt 3.234,09 Euro betrug, betrug das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 9b Stufe 3 seither 3.273,66 Euro. Es ergab sich mithin ab dem
  3. März 2018 eine Differenz zwischen Ausgangs- und Aufstiegsentgeltgruppe in Höhe von 39,57 Euro. Dies alles steht zwischen den Parteien außer Streit. b) Vor diesem Hintergrund hat der Kläger seit dem
  4. März 2018 über einen monatlichen Betrag von 54,82 Euro hinaus keinen Anspruch auf Zahlung des vollständigen Garantiebetrags in Höhe von 94,39 Euro

sätzlich

m Entgelt der Aufstiegsentgeltgruppe. Denn der vollständige Garantiebetrag in Höhe von 94,39 Euro ist lediglich auf der Basis der Ausgangsentgeltgruppe

zahlen. Dies ergibt eine Auslegung der tarifvertraglichen Regelung in § 17 Abs. 4 S. 2 TVöD-V a.F. aa) Für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages sind die für Gesetze und nicht die für Verträge maßgebenden Auslegungsgrundsätze anzuwenden. Die Tarifauslegung hat zwar - entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung -

nächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Dabei ist jedoch über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mit

berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mitberücksichtigt werden muss, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifparteien geschlossen und so nur bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhanges der Sinn und Zweck der Tarifnormen

treffend ermittelt werden kann. Verbleiben bei entsprechender Auswertung des Tarifwortlautes und des tariflichen Gesamtzusammenhanges als den stets und in erster Linie heranzuziehenden Auslegungskriterien im Einzelfall noch Zweifel an der

treffenden Auslegung, so kann

r Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auf weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages

rückgegriffen werden. Dabei gibt es jedoch für die Gerichte keine Bindung an eine bestimmte Reihenfolge bei der Heranziehung dieser weiteren Auslegungsmittel (vgl. statt aller: BAG 20. Juni 2018 - 4 AZR 339/17 m.w.N.). bb) Unter Berücksichtigung dieser Auslegungsgrundsätze ergibt sich, dass der Garantiebetrag - anders als der Kläger meint - während der Stufenlaufzeit stets

sätzlich

m Entgelt der Ausgangs- und nicht der Aufstiegsentgeltgruppe

zahlen ist.

(1)Der Garantiebetrag im Sinne des § 17 Abs. 4 S. 2 TVöD-V a.F. ist bereits seinem ausdrücklichen Wortlaut nach

sätzlich

m Ausgangstabellenentgelt im Sinne des § 15 Abs. 1 TVöD-V

zahlen und nicht

sätzlich

m Aufstiegstabellenentgelt. Die Regelung sieht vor, dass bei Unterschreitung des tarifvertraglich festgelegten Mindestabstands zwischen Ausgangs- und Aufstiegsentgeltgruppe von

letzt 94,39 Euro "anstelle des Unterschiedsbetrages" der "vorgenannte jeweils

stehende Garantiebetrag" gezahlt wird (

§ 17Abs.

4 TV-L: Günther in Sponer/Steinherr, TV-L, Stand August 2016 § 17 Rdn. 55). Dies bedeutet, dass ab dem Zeitpunkt der Höhergruppierung nicht die an sich gegebene Differenz zwischen Ausgangs- und Aufstiegsentgeltgruppe gezahlt wird, sondern der Garantiebetrag. Da der Unterschiedsbetrag aber der Betrag ist, der an sich durch die Höhergruppierung

sätzlich

m Entgelt der Ausgangsentgeltgruppe gezahlt werden müsste, bedeutet dies gleichermaßen, dass nach dem Wortlaut der Regelung statt seiner ("anstelle des Unterschiedsbetrags") der Garantiebetrag

zahlen ist und dies

sätzlich

m Entgelt der Ausgangsentgeltgruppe und nicht dem der Aufstiegsentgeltgruppe.

(2)§ 17 Abs. 4 S. 2 TVöD-V a.F. soll weiter nach dem Gesamtzusammenhang der Eingruppierungsregelungen sowie seinem Sinn und Zweck bei einer Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe durch Garantiebeträge einen Mindestentgeltgewinn sicherstellen (vgl.

§ 17Abs.

4 Satz 2 TV-L: BAG

  1. Mai 2015 - 6 AZR 254/14 ; BAG
  2. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 ; vgl.

§ 17Abs. 4 Satz 2 TVö

D-AT: BAG

  1. September 2016 - 4 AZR 456/14 ; BAG
  2. Juli 2014 - 6 AZR 1067/12 ; vgl.

§ 16Abs. 3 S. 2 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, Ev

KiDVtrO SN: BAG 15. November 2018 - 6 AZR 240/17 ). Ist die Differenz zwischen dem bisherigen und dem ermittelten neuen Tabellenentgelt geringer als der für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarte Garantiebetrag, erhält ein Arbeitnehmer

sätzlich den vereinbarten Garantiebetrag als Mindestzuwachs. Der Garantiebetrag wird mithin anstelle der Differenz zwischen altem und neuem Tabellenentgelt in der höheren Entgeltgruppe gezahlt (BeckOK TVöD/Felix,

  1. Ed.
  2. September 2019, TVöD-AT § 17 Rn. 87 f.). Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass der Garantiebetrag arbeitgeberseitig und abrechnungstechnisch unter Umständen auch dergestalt ausgewiesen wird, dass die Vergütung nach dem nunmehr

treffenden neuen Tabellenentgelt erfolgt und der Garantiebetrag als noch verbleibender "Auffüllbetrag" in Höhe der noch verbleibenden Differenz ausgewiesen wird (so ausdrücklich: BAG

  1. November 2018 - 6 AZR 240/17 ). Keinesfalls wird der Garantiebetrag jedoch Teil des tarifvertraglich definierten Tabellenentgelts im Sinne des § 15 Abs. 1 TVöD-V. Er wird auch nicht tabellenwirksam (Spelge in: Groeger, Arbeitsrecht im Öffentlichen Dienst,
  2. Auflage 2014, Teil 8 Stufenzuordnung, Rdn. 59), sodass er etwa im Falle weiterer Höhergruppierungen als Teil eines "Gesamtentgelts", das an Tariferhöhungen partizipiert, erhalten bliebe. Auf diese Weise würde, worauf die Beklagte in etwas anderem

sammenhang

Recht hinweist, eine tarifliche Verzerrung innerhalb ein- und derselben Entgeltgruppen entstehen, je nachdem, ob ein Arbeitnehmer

vor einen Garantiebetrag erhalten hat oder nicht. Vielmehr soll durch die Zahlung eines Garantiebetrags lediglich während der Stufenlaufzeit ein Mindestabstand gesichert werden, der auch nach Tariferhöhungen während der Stufenlaufzeit sicherzustellen ist. Nach Ablauf der Stufenlaufzeit oder im Falle erneuter Höhergruppierungen entfaltet die Zahlung eines Garantie- bzw. Auffüllbetrags jedoch keine Bedeutung mehr. Weshalb der

sichernde Mindestabstand zwischen Ausgangs- und Aufstiegsentgeltgruppe im Falle von Tariferhöhungen - plötzlich - dem hiernach angestiegenen Entgelt der Aufstiegsentgeltgruppe hinzugerechnet werden soll, erschließt sich der Kammer vor diesem Hintergrund nicht. Ein entsprechender Regelungsgehalt ist dem Gesamtzusammenhang sowie § 17 Abs. 4 S. 2 TVöD-V a.F. seinem Sinn und Zweck nach nicht

entnehmen.

(3)Ein entsprechender Wille der Tarifvertragsparteien ist auch regelungshistorisch nicht erkennbar. Die Tarifvertragsparteien haben die Höhe der Garantiebeträge - anders als

vor - mit Wirkung

m 1. März 2017 eingefroren. Eine

vor enthaltene Protokollerklärung

r Tarifdynamik der Garantiebeträge ist aufgrund § 3 Ziffer 1 lit. b) der Änderungsvereinbarung Nr. 10

m TVöD-V vom 29. April 2016 entfallen. Zwischen den Parteien außer Streit partizipierte der Garantiebetrag somit nicht mehr an den Tariferhöhungen. Der Garantiebetrag stieg mithin nicht

m 1. März 2018 entsprechend der durchschnittlichen Tariferhöhung um 3,19 Prozent an, sondern betrug weiterhin 94,39 Euro. Wäre die Auffassung des Klägers

r vorliegend streitigen Rechtsfrage

treffend, würde das Gegenteil bewirkt. Der Garantiebetrag wäre, obwohl er nicht (mehr) an der Tariferhöhung partizipierte, faktisch von

vor 94,39 Euro auf 133,96 Euro angestiegen. Denn der Garantiebetrag würde dann nicht mehr wie

vor "anstelle des Unterschiedsbetrags" zwischen der Ausgangs- und Aufstiegsentgeltgruppe (nach der Tariferhöhung

m 1. März 2018: 3.273,66 Euro - 3.234,09 Euro = 39,57 Euro) gezahlt, sondern dann

sätzlich

m Unterschiedsbetrag (39,57 Euro + 94,39 Euro = 133,96 Euro). Dies würde faktisch eine Steigerung des Garantiebetrags um knapp 42 Prozent bedeuten. Dies widerspricht nach Auffassung der Kammer dem Willen der Tarifvertragsparteien, den Garantiebetrag gerade nicht (mehr) an Tariferhöhungen teilhaben

lassen, offensichtlich. cc) Ob und in welcher Höhe ein Auffüllbetrag bis

r Höhe des Garantiebetrags im Sinne des § 17 Abs. 4 S. 2 TVöD-V a.F. konkret beansprucht werden kann, bestimmt sich im Übrigen nach einer zweistufigen Prüfung (BAG 15. November 2018 - 6 AZR 240/17 ).

(1)

nächst ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt und dem nach § 17 Abs. 4 S. 1 TVöD-V a.F. neu

bestimmenden Tabellenentgelt

ermitteln. § 17 Abs. 4 S. 2 TVöD-V a.F. knüpft an das Ergebnis dieser Differenzbetrachtung an (

§ 17Abs.

4 TV-L: Günther in Sponer/Steinherr, TV-L, Stand August 2016 § 17 Rdn. 55). Dies entspricht dem vorstehend geschilderten Sinn und Zweck des Garantiebetrags, der einen Mindestentgeltgewinn bezogen auf das Ergebnis der neuen Stufenzuordnung gewähren will (BAG 15. November 2018 - 6 AZR 240/17 ). Nach Ermittlung des Unterschiedsbetrags ist in einem zweiten Schritt

prüfen, ob dieser einen bestimmten Wert, nämlich den Garantiebetrag - hier relevant in Höhe von 94,39 Euro - unterschreitet. Ist dies der Fall, erhält der Mitarbeiter während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags den Garantiebetrag

sätzlich

m ursprünglichen Tabellenentgelt, dem Entgelt der Ausgangsentgeltgruppe (BAG 15. November 2018 - 6 AZR 240/17 ). Die zweistufige Prüfung ist unverändert auch nach einer Tariferhöhung durchzuführen. Dies ergibt sich daraus, dass die Tarifvertragsparteien ursprünglich selbst - lediglich im Rahmen einer Protokollerklärung

§ 17Abs. 4 S. 2 TVö

D-V a.F. - eine Tarifdynamik des Garantiebetrags vereinbart hatten und damit

verstehen gegeben haben, dass sie den Fall der Tariferhöhung während der Stufenlaufzeit auch im

sammenhang mit der Gewährung von Garantiebeträgen berücksichtigt haben, ohne dass sich an der Systematik des § 17 Abs. 4 S. 2 TVöD-V a.F. irgendetwas ändern würde.

(2)Nach dem Ergebnis dieser zweistufigen Prüfung hat die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Mindestgewinns zwischen Ausgangs- und Aufstiegsentgeltgruppe in Höhe von 94,39 Euro auch ab dem 1. März 2018 erfüllt, indem sie

sätzlich

m Entgelt der Aufstiegsentgeltgruppe 9b, Stufe 3 einen Betrag in Höhe von 54,82 Euro gezahlt hat. (a)

m

  1. Januar 2017 wurde der Kläger ursprünglich im Rahmen der Überleitung in die neue Entgeltordnung gemäß § 29c Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA von der Entgeltgruppe 9 Stufe 3 in die Entgeltgruppe 9a Stufe 3 übergeleitet. Betragsmäßig ergab sich kein Unterschied. Der Kläger erhielt vor und nach der Überleitung ein Tabellenentgelt in Höhe von 3.071,16 Euro. Sodann wurde der Kläger aufgrund seines Antrags vom
  2. August 2017 rückwirkend

m 1. Januar 2017 in die Entgeltgruppe 9b Stufe 3 höhergruppiert. Auch insofern ergab sich kein Unterschied. Vor wie nach der Höhergruppierung erhielt der Kläger ein Tabellenentgelt in Höhe von 3.071,16 Euro. Der Unterschiedsbetrag zwischen Ausgangs- und Aufstiegsentgeltgruppe betrug 0,00 Euro. Im Rahmen des zweiten Prüfungsschritts war mithin festzustellen, dass der Kläger "anstelle des Unterschiedsbetrags" (= 0,00 Euro)

sätzlich

m ursprünglichen Tabellenentgelt der Ausgangsentgeltgruppe einen Anspruch in Höhe von monatlich 94,39 Euro hatte. Der Kläger hatte nur deshalb Anspruch auf den vollen Garantiebetrag (als Auffüllbetrag), weil sich kein Unterschied zwischen den Tabellenentgelten der Entgeltgruppen 9a und 9b, jeweils Stufe 3 ergab. (b) Nach der nicht linearen und noch während der Stufenlaufzeit - d.h. während des Bezugs des vollständigen Garantiebetrags als Auffüllbetrag - erfolgten Tariferhöhung

m 1. März 2018 betrug das Tabellenentgelt der ursprünglichen Entgeltgruppe 9a, Stufe 3 der Höhe nach 3.234,09 Euro, nach der aktuellen Entgeltgruppe 9b Stufe 3 der Höhe nach 3.273,66 Euro. Der Unterschiedsbetrag lag nun bei 39,57 Euro. Die im zweiten Schritt durchzuführende Prüfung, inwieweit der Garantiebetrag in Höhe von 94,39 Euro erreicht ist, ergibt, dass dies wiederum nicht der Fall war. Die Differenz von 39,57 Euro - statt wie

vor 0,00 Euro - war bis

r Höhe des Garantiebetrags von 94,39 Euro um einen monatlichen Betrag in Höhe von 54,82 Euro aufzufüllen. Dem ist die Beklagte nachgekommen. Abrechnungstechnisch hat sie dies dergestalt gelöst, dass sie die Vergütung entsprechend der Aufstiegsentgeltgruppe 9b, Stufe 3 zzgl. des Auffüllbetrags ausgewiesen hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie damit

gleich den garantierten Mindestabstand zwischen den Entgeltgruppen 9a und 9b, jeweils Stufe 3, in Höhe von 94,39 Euro eingehalten hat. Warum die Beklagte bis

m Ablauf des 31. Dezember 2017 -

ihrem eigenen Nachteil - lediglich eine Differenz von 30,06 Euro ermittelt hatte, konnte sie auf ausdrückliche Nachfrage der Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2019 nicht mehr ermitteln. Rechtlich nachvollziehbare und relevante Gründe kann die Kammer auch im Übrigen nicht feststellen. dd) Soweit der Kläger meint, es dürfe anlässlich der Tariferhöhung keine "Anrechnung" erfolgen und es sei keine Rechtsgrundlage für eine "Kürzung" des Garantiebetrags ersichtlich, verkennt er, dass weder eine Anrechnung, noch eine Kürzung erfolgt ist. Entsprechend den beiden Prüfungsschritten ist Ausgangspunkt der Prüfung stets das ursprüngliche Tabellenentgelt der Ausgangsentgeltgruppe und nicht das nach einer Höhergruppierung

gewährende höhere Tabellenentgelt der Aufstiegsentgeltgruppe. Auf jener Basis ist die Beklagte vorgegangen und hat entsprechend dem Regelungsmechanismus in § 17 Abs. 4 S. 2 TVöD-V a.F. den Auffüllbetrag ermittelt und auf diese Weise die Zahlung des Mindestentgeltgewinns während der Stufenlaufzeit und nach der Tariferhöhung in Höhe von monatlich 94,39 Euro vorgenommen. Abrechnungstechnisch ausgewiesen hat sie -

lässigerweise - die Aufstiegsentgeltgruppe unter Hinzurechnung des seit 1. März 2018

treffend ermittelten Auffüllbetrags. c) Mangels Hauptansprüchen stehen dem Kläger für die geltend gemachten Zahlungsansprüche bis

m Ablauf des 28. Februar 2019 keine Zinsansprüche

. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. IV. Ein gesetzlich begründbarer Anlass

r

lassung der Revision liegt nicht vor, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 ArbGG. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die Kammer ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt.

  1. Eine Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn ihre Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen ihrer tatsächlichen, z.B. wirtschaftlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt (BAG
  2. September 2012 - 1 AZN 1622/12 ; BAG
  3. Juni 2011 - 3 AZN 146/11 ; BAG
  4. Januar 2007 - 9 AZN 792/06 ). Die aufgeworfene Rechtsfrage muss sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren. Dies kann der Fall sein, wenn die Rechtsfrage über eine einzelne Arbeitgeberin hinaus Bedeutung hat und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts betroffen ist. Dass eine Mehrzahl von Arbeitnehmern einer Arbeitgeberin unter den Geltungsbereich einer Norm fällt, kann eine allgemeine Bedeutung allenfalls dann begründen, wenn die

klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret

erwartender gleichgelagerter Prozesse ist (BAG

  1. Juni 2011 - 3 AZN 146/11 ; BAG
  2. Oktober 2010 - 5 AZN 666/10 ).
  3. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Auch wenn Regelungen wie § 17 Abs. 4 S. 2 TVöD-V a.F. unter Umständen eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen sowohl der beklagten Arbeitgeberin, aber auch über die Beklagte hinaus erfasst, begründet dies allein keine grundsätzliche Bedeutung. Die vorliegend relevante Fragestellung ist bereits anhand der ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, denen die Kammer uneingeschränkt gefolgt ist,

beantworten. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Entscheidung vom 15. November 2018 umfassend abgehandelt, dass bei Regelungen

Garantiebeträgen wie in § 17 Abs. 4 S. 2 TVöD-V a.F. (dort insoweit inhaltgleich: § 16 Abs. 3 S. 2 EvKiDVtrO SN) im Rahmen einer zweistufigen Prüfung und auf der Grundlage der Ausgangsentgeltgruppe

ermitteln ist, um welchen Auffüllbetrag das Entgelt der Aufstiegsentgeltgruppe

erhöhen ist, um einen Mindestentgeltgewinn im Vergleich

r Ausgangsentgeltgruppe sicherzustellen. Hiervon weicht die Kammer nicht ab. Darauf ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2019 auch ausdrücklich hingewiesen worden, ohne dass der Kläger weitere Umstände, die eine grundsätzliche Bedeutung begründen könnten, vorgetragen hätte (

r Darlegungslast: BAG 15. März 2011 - 9 AZN 1232/10 ). Permalink: https://openjur.de/u/2193853.html ( https://oj.is/2193853 ) Volltext Druckansicht Zitate 18 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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