Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 03.02.2017, Az. 6 O 75/16 , abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 18.251,81 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.04.2015 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Das klagende Land (im Folgenden: Kläger) macht aus abgetretenem Recht gegen die beklagte Bauträgerin die Zahlung der gesetzlichen Umsatzsteuer aus einem Bauvertrag geltend. Die Beklagte beauftragte die A.-GmbH & Co. KG (im Folgenden: Zedentin) mit Bauleistungsvertrag vom 20.12.2012 mit den Gewerken Fenster, Treppenhausfassade und Haustüren im Rahmen des Bauvorhabens Errichtung des Mehrfamilienhauses B.-Straße in C.-Stadt unter Einbeziehung der VOB/B. Zur Vergütung hielten die Vertragsparteien in Ziff. 4.4 fest, dass die Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung "mit den Vertragspreisen (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze für Stundenlöhne) ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen sind." Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen. Die Zedentin erbrachte die Bauleistungen im Zeitraum vom 14.02.-12.08.2013. Ihre an die Beklagte gerichteten Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung vom 22.08.2013 (Anl. B 2) wiesen Nettobeträge aus und waren jeweils mit dem Zusatz versehen: "Sie sind als Leistungsempfänger zur Abführung der gesetzlichen Umsatzsteuer i.S. des Paragraph 13 b Umsatzsteuergesetz verpflichtet." Die Beklagte führte die auf derart berechneten Leistungen anfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, was auch der damaligen Verwaltungspraxis entsprach. Mit Urteil vom 22.08.2013 ( V R 37/10 ) hat der Bundesfinanzhof die Regelungen zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen enger ausgelegt als die bisherige Verwaltungsauffassung. Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 04.03.2014 die Erstattung der Umsatzsteuer (Anl. B 3). Das Finanzamt D.-Stadt erstattete der Beklagten die Umsatzsteuer zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt. Mit korrigierter Schlussrechnung vom 16.03.2015 berechnete die Zedentin gegenüber der Beklagten Umsatzsteuer in Höhe von € 18.251,81 als Teil der Werklohnforderung nach (Anl. K 3) und trat den in dieser Höhe offenen Restvergütungsanspruch unter Hinweis auf § 27 Abs. 19 UStG am 14.04.2015 an den Kläger ab (Anl. K 4). Mit Schreiben vom 29.06.2015 (Anl. K 5) forderte der Kläger die Beklagte zur umgehenden Zahlung auf, was diese mit Anwaltsschreiben vom 20.07.2015 (Anl. K 6) ablehnte. Zur Prozessgeschichte und dem weiteren Vorbringen der Parteien im ersten Rechtszug wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 631 , 398 BGB zu. Aus dem Bauleistungsvertrag zwischen der Zedentin und der Beklagten lasse sich weder unmittelbar noch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung noch im Rahmen einer Vertragsanpassung nach § 313 BGB ein Anspruch der Zedentin auf Leistung der Umsatzsteuer herleiten, der überhaupt hätte nachgefordert und abgetreten werden können. Der Bauleistungsvertrag regele ausdrücklich, dass die Zedentin der Beklagten keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen dürfe, was auch entsprechend erfolgt sei. Damit habe der Vertrag einen eindeutigen und abschließenden Regelungsgehalt, so dass eine ergänzende Vertragsauslegung ausgeschlossen sei. Eine Vertragsanpassung komme ebenfalls nicht in Betracht, weil durch die Änderung der Verwaltungspraxis keine der Vertragsparteien derart betroffen sei, dass anzunehmen wäre, dass bei früherer Kenntnis dieser Änderung ein anderslautender Vertrag geschlossen worden, geschweige denn ein Festhalten am Vertrag unzumutbar wäre. Die Beklagte habe bei Beantragung der Rückerstattung nicht um die daraus resultierenden Konsequenzen gewusst, weil § 27 Abs. 19 UStG erst am 30.07.2014 verkündet und am 31.07.2014 in Kraft getreten sei. Dementsprechend habe sie zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen können, dass die Erstattung wegen der vertrauensschützenden Regelung des § 176 Abs. 2 AO keine Auswirkungen auf die Steuerfestsetzung gegen die Zedentin habe. Auch die Zedentin habe ihrerseits davon ausgehen können, durch § 176 Abs. 2 AO geschützt zu werden, da dessen Reichweite damals noch nicht abschließend geklärt gewesen sei. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit welcher er eine fehlerhafte Vertragsauslegung rügt. Die Annahme des Landgerichts, die Vertragsparteien hätten gleichsam für jeden denkbaren Fall vereinbart, dass die Zedentin keine Umsatzsteuer berechnen, und die Beklagte keine Umsatzsteuer abführen müsse, überspanne den Wortlaut und verstoße gegen § 133 BGB. Zwischen den Vertragsparteien habe Einigkeit bestanden, dass der vereinbarte Netto-Werklohn der Zedentin unbelastet von einer auf die Werkleistungen zu entrichtenden Mehrwertsteuer zustehen sollte, wobei sie davon ausgegangen seien, dass die Beklagte die Umsatzsteuer nicht erst an die Zedentin, sondern direkt an das Finanzamt abführen sollte. Nach der vertraglichen Risikoverteilung werde daher der Beklagten betriebswirtschaftlich die Zahlung der Umsatzsteuer zugewiesen. Wenn sie diese nach Rückerstattung durch das Finanzamt nunmehr erneut zahlen müsse, bleibe es wirtschaftlich für die Beklagte beim status quo. Der Kläger beantragt, zu erkennen wie geschehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wechselseitige Vorstellungen über die Anwendbarkeit des § 13 b UStG hätten die Vertragsparteien nicht gehabt. Nur in den Rechnungen, nicht aber im Vertrag sei von dieser Vorschrift die Rede gewesen. Deshalb sei auch die neuere Entscheidung des BFH vom 23.02.2017 ( V R 16/16 , V R 24/16 ) argumentativ zumindest auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. § 27 Abs. 19 UStG sei entgegen der Ansicht des BFH verfassungswidrig, weil auch in ihre (Bauträgerin) Rechtsposition belastend eingegriffen werde, wobei es nicht darauf ankomme, ob die Zedentin im Zeitpunkt der Erstattung oder des Inkrafttretens des § 27 Abs. 19 UStG bereits ihre Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht habe. Der dahingehende Vortrag des Klägers sei in der Berufungsinstanz neu und daher als verspätet zu bewerten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg, weil die Klage begründet ist. Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte ein Restvergütungsanspruch in Höhe von€ 18.251,81 gemäß §§ 631 Abs. 1, 398 BGB, § 2 Abs. 2 VOB/B in Verbindung mit dem Bauleistungsvertrag vom 20.12.2012 zu. Die Beklagte hat den von ihr vertraglich geschuldeten Umsatzsteueranteil nicht an die Zedentin geleistet, so dass in diesem Umfang der Vergütungsanspruch noch nicht erfüllt ist. Hinsichtlich dieses offenen Vergütungsanspruchs ist aufgrund der erfolgten Abtretung der Kläger forderungsberechtigt. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1) Für die Frage, ob sich der Vertragspreis inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer versteht, ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Grundsätzlich ist sowohl beim Einheitspreis- als auch beim Pauschalvertrag sowie für Stundenlohnvereinbarungen in Ermangelung anderslautender, ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarungen von einem Bruttopreis auszugehen (Nicklisch/ Weick/Jansen/Seibel, VOB/B, 4. Aufl. 2016, § 2 VOB/B Rz. 27). In diesem Fall gilt der vereinbarte Preis auch die Aufwendung für die Mehrwertsteuer ab. Diese ist also unselbständiger Teil des zu zahlenden Entgelts (BGH, Urt. v. 28.02.2002, I ZR 318/99 ). Eine solche anderslautende Vereinbarung ist jedoch eine Nettopreisvereinbarung, welche die Parteien im Vertrag eindeutig geregelt haben, oder soweit ein Handelsbrauch oder eine Verkehrssitte besteht (BGH a.a.O.). Vorliegend ist der Vertrag gemäß §§ 133 , 157 BGB als eine solche ausdrückliche Nettopreisvereinbarung auszulegen. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages haben die Vertragsparteien zur Preisgestaltung übereinstimmend festgelegt, dass sowohl die Abschlagsrechnungen als auch die Schlussrechnung mit "Nettopreisen ohne Umsatzsteuer" aufgestellt werden. Diese Nettopreisvereinbarung hat zur Folge, dass die Umsatzsteuer selbständiger Entgeltbestandteil ist der vereinbarte Preis also die Aufwendung für die zu entrichtende Mehrwertsteuer nicht abdeckt (BGH a.a.O.). Damit ergibt sich entgegen der Ansicht des Landgerichts ein Vergütungsanspruch der Zedentin hinsichtlich des ausstehenden Umsatzsteueranteils unmittelbar aus dem streitgegenständlichen Bauleistungsvertrag. Denn die vereinbarte Vergütung sollte der Zedentin als Nettobetrag zufließen. Müsste die Zedentin dagegen die Umsatzsteuer tragen, so stellte die an sie gezahlte Vergütung nicht mehr den Nettobetrag, sondern den Bruttobetrag dar; ihr flösse dann die als Nettobetrag vereinbarte Vergütung nur abzüglich der Umsatzsteuer endgültig zu. Das entspricht nicht dem, was die Parteien zur Vergütungshöhe vereinbart haben (zu einem entsprechenden Sachverhalt: OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.11.2017, I-23 U 23/16 ). 2) Die Vertragsparteien gingen ferner -zutreffend- von einem umsatzsteuerpflichtigen Geschäft aus. Abgesehen von der tatsächlichen Handhabung, dass die Rechnungen der Zedentin den Hinweis auf § 13 b UStG a.F. enthielten und die Beklagte die auf die Werkleistung anfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat, ergibt sich auch die übereinstimmende Annahme der Steuerbarkeit bereits aus dem Vertrag selbst. In Ziff. 5.1 haben die Parteien vereinbart, dass die Beklagte von der Zedentin als Sicherheit für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 100% der Bruttoauftragssumme verlangen kann. Hätten die Vertragsparteien die Bauleistungen der Auftragnehmerin nicht als steuerbaren Umsatz angesehen, hätten sie die Höhe dieser Bürgschaft für die Auftraggeberin nicht an der Brutto-, sondern an der Nettoauftragssumme bemessen. 3) Zwar enthält der vorliegende Bauleistungsvertrag keine ausdrückliche Regelung zu der Frage, welche Vertragspartei die Umsatzsteuer auf die Bauleistungen abführt. Einer ausdrücklichen Regelung bedarf es jedoch nicht, wenn - wie hier - die Vertragsparteien stillschweigend davon ausgingen, dass die Beklagte Steuerschuldnerin sei. Den vertraglichen Abreden lag die gemeinsame Vorstellung zugrunde, dass eine besteuerbare Leistung erbracht wird, der Bauleister (Zedentin) nur Nettorechnungen erstellt und die Umsatzsteuer von der Beklagten unmittelbar an das Finanzamt abgeführt wird. Das zeigt sich in der bereits angeführten tatsächlichen Handhabung, indem die Zedentin die Nettorechnungen unter ausdrücklichem Hinweis auf § 13 b UStG a.F. erstellte und die Beklagte die Umsatzsteuer tatsächlich abführte (LG Düsseldorf, Urt. v. 14.12.2017, 14e O 222/16; LG Köln, Urt. v. 30.10.2015, 7 O 103/15 ). An dem materiellen Gehalt der Vergütungsabrede ändert es nichts, ob die Parteien aufgrund ausdrücklicher Abrede oder stillschweigend aufgrund ihres Verständnisses des § 13 b UStG a.F. von einer unmittelbaren Entrichtung der Umsatzsteuer ausgingen (LG Wuppertal, Urt. v. 26.01.2016, 7 O 236/16). 4) Nach der vertraglichen Vereinbarung der Zedentin und der Beklagten sollte der Umsatzsteuerbetrag danach aus dem Vermögen der Beklagten durch direkte Zahlung an das Finanzamt entrichtet werden. Diese vertraglich vorgesehene Abwicklung ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 13 b UStG fehlgeschlagen. Mit dem Urteil vom 22.08.2013 ( V R 37/10 ) hat der BFH deutlich gemacht, dass ein Bauträger kein Umsatzsteuerschuldner gemäß § 13 b UStG ist, weil er keine bauwerksbezogene Werklieferung oder sonstige Leistung erbringe. Im Hinblick auf das Erfordernis der Bearbeitung oder Verarbeitung einer fremden Sache erbringe nur der ein fremdes Grundstück bebauende Generalunternehmer eine bauwerksbezogene Werklieferung, die zur Anwendung von § 13 b Abs. 2 Nr. 2 UStG führe, nicht aber der ein eigenes Grundstück bebauende Bauträger. Infolgedessen sah das Finanzamt nach der vertraglich vorgesehenen Abführung der Umsatzsteuer durch die Beklagte diese nicht als umsatzsteuerpflichtig an und erstattete auf den Antrag vom 04.03.2014 den Betrag an die Beklagte zurück. 5) Der Vertrag enthält insoweit eine Lücke, weil er keine Regelung dazu enthält, wie in einem solchen Fall zu verfahren ist, also in dem Fall, dass die Praxis von Rechtsprechung und Finanzverwaltung zur Anwendung von § 13 b Abs. 2 Nr. 2 UStG a.F. sich ändert und nicht die Beklagte, sondern die Zedentin als Steuerschuldnerin hinsichtlich der Umsatzsteuer angesehen wird. Diese Lücke ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu füllen.
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