, da im Rahmen einer negativen Feststellungsklage derjenige Ort maßgeblich sei, an dem die geleugnete Leistungspflicht zu erfüllen sei, mithin I als Wohnort des Klägers. Bei einem Verbund von Kauf- und Darlehensvertrag sei der gesetzliche Erfüllungsort für sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehen gem. §§ 270 IV, 269 I BGB der Wohnsitz des Bankkunden. Auch wenn auf das etwaig durch den Widerruf entstandene Rückabwicklungsschuldverhältnis abzustellen wäre, sei das Landgericht Essen zuständig. Maßgeblicher Erfüllungsort im Rahmen des § 29
sei bei der Rückabwicklung von verbundenen Geschäften der Ort, an dem sich die Kaufsache nach Widerruf befinde, also wiederum der Wohnort des Klägers. Weiter hat der Kläger erstinstanzlich vertreten, den Widerruf des Darlehensvertrages wirksam erklärt zu haben, da die Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Anforderungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprochen habe. Es fehle die Angabe der Art des Darlehens, ein klarer und verständlicher Hinweis auf die Möglichkeit eines Tilgungsplanes und eine verständliche und umfassende Darstellung der Wertersatzverpflichtung sowie des Verfahrens bei Kündigung. Es fehlten überdies Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung der Darlehenssumme werde nicht richtig dargestellt und der Kreditvermittler werde nicht angegeben. Das in dem Vertrag enthaltene Aufrechnungsverbot sei unzulässig und verunklare die Widerrufsinformation. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
. Es bestehe kein einheitlicher Erfüllungsort im Sinne des § 29
für die verschiedenen Ansprüche und Rechte im Rahmen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses. Die Hauptpflicht aus dem Darlehensvertrag sei am Sitz der Beklagten zu erfüllen, auch liege das maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Klägers dort. Auch bei isolierter Betrachtung der negativen Feststellungsklage lasse sich eine örtliche Zuständigkeit nicht begründen. Mit den gestellten Anträgen versuche der Kläger überdies, die Gerichtsstandsregelungen der
zu umgehen. Weder aus einer analogen Anwendung des § 29 c
noch aus der Hilfsantragskonstruktion des Klägers lasse sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen begründen. Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich weder aus den §§ 12 , 17
noch aus § 29
die örtliche Zuständigkeit herleiten lasse. Die sogenannte "Spiegelbildformel", nach der für eine negative Feststellungsklage das Gericht zuständig sei, welches für die Leistungsklage umgekehrten Rubrums zuständig sei, könne nicht überzeugen, da sie der Regelung des § 12
als der zentralen Norm zur Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit widerspreche. Auch im Hinblick auf den besonderen Gerichtsstand des § 29
führe die Anwendung der "Spiegelbildformel" nicht weiter, da es für die wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis keinen gemeinsamen Erfüllungsort in Essen gebe. Der Erfüllungsort nach § 29
sei für jede Schuld gesondert zu bestimmen und liege bezogen auf den vom Kläger geleugneten Anspruch auf Zins- und Tilgungszahlungen der Beklagten grundsätzlich in Essen. Dem Kläger sei eine Berufung hierauf jedoch verwehrt, da sich die Formulierung seines Hauptantrags als rechtsmissbräuchlich erweise. Denn diese diene ersichtlich dem Ziel, sich einen ihm angenehmen Gerichtsstand zu erschleichen. Insbesondere umfasse der Antrag nicht sein gesamtes wirtschaftliches Interesse, das auf die Verurteilung der Beklagten zur Rückabwicklung beider Verträge gerichtet sei. Auch aus § 29 c
ergebe sich weder in direkter noch in analoger Anwendung eine Zuständigkeit des Landgerichts Essen. Zunächst sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der gegenständliche Darlehensvertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sei. Auch sei der Kläger als Verbraucher in der streitgegenständlichen Konstellation nicht vor einer wohnsitzfremden Inanspruchnahme zu schützen, denn es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine allgemeine Regelung dahin hat treffen wollen, dass Verbraucher stets an ihrem Wohnsitz klagen können. Auch ergebe sich eine Zuständigkeit nicht kraft Sachzusammenhangs, denn das Hauptinteresse des Klägers bestehe darin, die Zahlungen auf den Darlehensvertrag zurückzuerhalten. Die beantragte Feststellung, dass er keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr schulde, sei dagegen nur von untergeordnetem Interesse und könne daher eine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs nicht begründen. Soweit das Darlehen als verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB der Finanzierung des PKW gedient habe, könne auch dies eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen nicht begründen. Die beiderseitigen Rückgewährpflichten seien nicht zwingend Zugum-Zug zu erfüllen, weshalb der Ort, an dem sich die finanzierte Kaufsache vertragsgemäß befindet, nicht mehr als der einheitliche Ort des Austausches der zurück zu gewährenden Leistungen anzusehen sei. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, die er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages begründet. Er beantragt nunmehr, das Urteil des Landgerichts Essen - LG Essen, Urteil vom 06.06.2019, Az.: 6 O 187/19 - wird aufgehoben und das Verfahren nach § 538 II Nr.2 S.3
an das LG Essen zurückverwiesen. Hilfsweise beantragt er, das Urteil des LG Essen - LG Essen, Urteil vom 06.06.2019, Az.: 6 O 187/19 - wird aufgehoben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge kostenpflichtig verurteilt:
an das Landgericht Essen zurückzuverweisen. Sie schließt sich der Erledigungserklärung des Klägers nicht an und verteidigt im Übrigen die landgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Beide Parteien haben sich mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 II
einverstanden erklärt. II. Die Berufung hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung an das Landgericht Essen gem. § 538 II S.1 Nr.3
. I. Dabei folgt der Senat den von beiden Parteien gestellten Zurückverweisungsanträgen. Dies ist auch unter den Gesichtspunkten der Prozessökonomie und unter Berücksichtigung von § 538 Abs. 1
im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung sachgerecht, da den Parteien andernfalls eine Tatsacheninstanz verloren ginge und noch keine Feststellungen zu den maßgeblichen tatsächlichen und materiellrechtlichen Fragen zu sämtlichen Klageanträgen getroffen worden sind. Das Landgericht hat lediglich die eigene Zuständigkeit für den Klageantrag zu 1. verneint. II. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Ein Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Essen ergibt sich im Streitfall aus § 29 I
. Da der Kläger als Verbraucher nicht unter den in § 29 II
aufgeführten Personenkreis fällt, ist unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Widerrufs eine abweichende Vereinbarung des Erfüllungsortes in Ziff. 11 der Darlehensbedingungen für die örtliche Zuständigkeit unbeachtlich. Die Klage war jedenfalls hinsichtlich des unbedingt gestellten und deshalb vorrangig zu bescheidenden Klageantrags zu 1 auch im Übrigen zulässig. 1. Für die mit dem Klageantrag zu 1 erhobene negative Feststellungsklage bestand das gemäß § 256 Abs. 1
erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse. a) Das Feststellungsinteresse der negativen Feststellungsklage entsteht regelmäßig aus einer von der Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung ("Berühmen") der von dem Kläger verneinten und gegen ihn gerichteten Ansprüche (BGH, Urteil vom 16.05.2017, XI ZR 586/15 , Rn. 13). Fehlt es daran bei Klageerhebung oder entfällt das Berühmen vor Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 04. Mai 2006 - IX ZR 189/03 -, NJW 2006, 2780 , Rn. 24; BGHZ 18, 98 , 106), ist die negative Feststellungsklage unzulässig. Hier berühmt sich die Beklagte keiner fortbestehenden Erfüllungsansprüche mehr, da der Darlehensvertrag zwischenzeitlich aufgrund der Zahlung der Schlussrate zum 14.06.2019 vollständig abgewickelt ist. Dem hat der Kläger hier mit Berufungsbegründungsschriftsatz vom 02.09.2019 (Bl. 539 ff. der Akten) dadurch Rechnung getragen, dass er den bisherigen Antrag zu 1 für erledigt erklärt hat. Daher ist insofern nur noch zu prüfen, ob der Antrag zu 1 ursprünglich zulässig und begründet war. Mit seinem Hauptantrag begehrt der Kläger weiterhin die Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht. Die Erledigungserklärung in Bezug auf den bisherigen Antrag zu 1) hat gem. § 261 Abs. 3 Nr. 2
jedoch keine Auswirkungen auf eine einmal begründete (örtliche) Zuständigkeit. Der Grundsatz der perpetuatio fori findet seine Grenze zwar im Falle einer Klageänderung. Stellt der Kläger einen neuen Streitgegenstand zur Prüfung, ist das angerufene Gericht befugt, seine Zuständigkeit für dieses Begehren neuerlich zu prüfen (vgl. BGH NJW 2001, 2477 , 2478; BGH, Urteil vom 17.04.2013 - XII ZR 23/12 , juris Rn. 23). Indes handelt es sich bei der einseitigen Erledigungserklärung um eine nach der in Lit. und Rspr. vorherrschenden Meinung nach § 264 Nr. 2
stets zulässige Beschränkung des Klageantrags (vgl. BGH NJW 2008, 2580 Tz. 8; Zöller/Althammer,
,
61). 2. Zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass sich ein Gerichtsstand der Beklagten im Bezirk des Landgerichts Essen nicht aus §§ 12 , 17 , 21
ergibt. Einziger Sitz der Beklagten ist München. Niederlassungen i.S.v. § 21
an Orten im Bezirk des Landgerichts Essen sind nicht vorgetragen. Die Vermittlung von Darlehensverträgen durch die Autohäuser ohne eigene Entscheidungsbefugnis reicht für die Annahme einer Niederlassung am Sitz des Autohauses nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1987 - II ZR 188/86 ; Musielak/Voit/Heinrich, 16. Aufl. 2019,
6 zu Vermittlungsagenturen). 3. Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht demgegenüber, soweit es einen Gerichtsstand für den Klageantrag zu 1 aus § 29 Abs. 1
verneint hat. Bei dem Klageantrag zu 1 handelt es sich um eine negative Feststellungsklage, mit der Erfüllungsansprüche der Beklagten auf Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen geleugnet werden sollen. Die geleugneten Ansprüche beziehen sich auf den gesamten Vertragszeitraum und schließen sowohl die Vergangenheit (vor und nach Widerruf) als auch künftige Erfüllungsansprüche ein. In der Kommentarliteratur entspricht es ganz h.M., dass sich die örtliche Zuständigkeit bei der negativen Feststellungsklage "spiegelbildlich" nach der Leistungsklage umgekehrten Rubrums und dem für eine solche Leistungsklage maßgeblichen Erfüllungsort (§§ 269 , 270 BGB) richtet (vgl. Musielak/Voit/Heinrich, 16. Aufl.,
20; Zöller/Schultzky,
, 32. Aufl., § 29
, Rn. 25; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
, 77. Aufl., § 29 Rn. 31; Wieczorek/Schütze,
, 4. Aufl., § 29 Rn. 7; Stein/Jonas/Roth,
, 22. Aufl., § 29 Rn. 20; BeckOK
/Toussaint, 32. Ed. 1.3.2019,
KoZPO/Patzina, 5. Aufl.,
4; Saenger,
, § 29 Rn. 7). Da es beim Klageantrag zu 1 um (geleugnete) Erfüllungsansprüche der Bank gegen den Verbraucher geht, ist nach dieser Auffassung eine Zuständigkeit des Landgerichts am Wohnsitz des Verbrauchers - hier des Klägers - gegeben. Diese Auffassung entspricht der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom
eine negative Feststellungsklage am Gerichtsstand der Leistungsklage umgekehrten Rubrums für unzulässig gehalten hat. Der Senat hat im Urteil vom 14.12.2016 ( 31 U 257/15 , juris Rn. 67) ausdrücklich offengelassen, ob eine negative Feststellungsklage am für den Wohnsitz des Verbrauchers maßgeblichen Ort hätte erhoben werden können. Wegen des im dortigen Verfahren - einem Rechtsstreit außerhalb des Anwendungsbereichs von § 358 BGB - allein gestellten Antrags auf Sicherheitenfreigabe verhält sich die Entscheidung nur zum Erfüllungsort für den Anspruch auf Rückgewähr einer Grundschuld. Der Senat ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass insoweit der Sitz der Bank maßgeblich ist, weil sie Schuldnerin dieser Verpflichtung ist. Der Bundesgerichtshof stellt zur Bestimmung des Erfüllungsortes auf die §§ 269 , 270 BGB ab (vgl. Urteil vom
) aus diesem Grund zu ignorieren wäre. Dies widerspräche der auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Einschätzung, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag zu 1 unabhängig von einem eventuell anzunehmenden "eigentlichen wirtschaftlichen Klageziel" gegeben ist (s.o.). Deshalb kann unabhängig von einem ggf. weitergehenden Rechtsschutzinteresse auch allein der Feststellungsantrag verfolgt werden und es muss für die örtliche Zuständigkeit vorrangig auf diesen Antrag abgestellt werden. b) Eine eventuell eintretende Aufspaltung von Zuständigkeiten für die weiteren, hilfsweise gestellten Klageanträge führt ebenfalls nicht zu einer Verschiebung der örtlichen Zuständigkeit nach § 29
. Denn es ist grundsätzlich anerkannt, dass bei Darlehensverträgen je nach streitiger Verpflichtung ein unterschiedlicher Erfüllungsort maßgeblich sein kann (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 02. Juli 2019 - 6 U 312/18 -, Rn. 33, juris). Ob für die unter einer aufschiebenden Bedingung geltend gemachten Anträge zu 2-4 ohnehin ein gemeinsamer Erfüllungsort am Wohnsitz des Verbrauchers begründet war, bedarf derzeit keiner Entscheidung. Die Frage hat der Senat für Darlehensverträge mit einem gem. § 358 BGB verbundenen Kaufvertrag bislang nicht entschieden. Dem Urteil des Senats vom 14.12.2016 (s.o.) lag eine solche Fallgestaltung nicht zugrunde. c) Gegen die Annahme der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Essen spricht auch nicht etwa eine unzulässige Umgehung der allgemeinen Zuständigkeitsregelung in § 12
. Eine solche Sichtweise verquickt in nicht statthafter Weise die Fragen des Rechtsschutzbedürfnisses mit denen des Erfüllungsortes. Ob eine negative Feststellungsklage erhoben werden kann, beurteilt sich grundsätzlich nach dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15. Mai 1986 - 4 U 326/85 -, NJW 1987, 138 ). Bejaht man dies, weil die Bank sich künftiger Erfüllungsansprüche gegen den Verbraucher berühmt, ist erst im zweiten Schritt zu prüfen, wo diese Klage erhoben werden kann. Die Ermittlung des Erfüllungsortes richtet sich unabhängig von der Parteirolle nach dem materiellen Recht. Deshalb kann eine Umgehung der Zuständigkeitsregelungen nicht darin gesehen werden kann, dass der Verbraucher der Bank einen Prozess an einem für sie entfernten Gerichtsort "aufzwingt". Die negative Feststellungsklage als "aufgezwungenen Prozess" zu beurteilen, wäre nicht mit der Wertung zu vereinbaren, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage besteht. Die Auffassung führte im Ergebnis nur zu einem "eingeschränkten" Rechtsschutzbedürfnis, das lediglich eine Klage am allgemeinen Gerichtsstand der Bank zuließe. Ein solches eingeschränktes Rechtsschutzbedürfnis kann nicht mit § 12
begründet werden. Zwar erkennt § 12
das Interesse des Beklagten an, sich nicht an einem für ihn fremden Gerichtsort verteidigen zu müssen. Als Regulativ dazu sieht § 35
die freie Wahl des Klägers zwischen mehreren (allgemeinen und besonderen) Gerichtsständen vor. Diese freie Auswahl ist nur ausnahmsweise eingeschränkt und besteht bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs (BGH, Beschluss vom
. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2
liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/2194220.html ( https://oj.is/2194220 ) Volltext Druckansicht Zitate 26 Zitiert 6 Referenzen 9 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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