(2013), Rn. 21 zu § 138). cc. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten der Klägerin vorsätzlich einen Schaden im Sinne von § 826 BGB zugefügt, welcher nicht durch die Entwicklung und das Aufspielen des Updates beseitigt worden ist. Ein Schaden ist der Klägerin in zweifacher Hinsicht entstanden: Zunächst ist der Klägerin offenkundig ein Schaden dadurch entstanden, dass sie im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs im Jahr 2009 kein mangelfreies Fahrzeug erhalten hat. Schließlich war das Fahrzeug der Klägerin im Zeitpunkt des Erwerbs mangelhaft, wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom
- Januar 2019 ( VIII ZR 225/17 ) für den Motor der Baureihe EA 189, welcher auch im Fahrzeug der Klägerin verbaut worden ist, grundsätzlich zutreffend festgestellt hat. Ein solches mangelhaftes Fahrzeug, das insbesondere von einer Stilllegung bedroht war, ist auch offenkundig weniger wert als ein Fahrzeug, das sämtliche technischen und gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Keinesfalls wurde die Klägerin vor dem Kaufvertrag etwa darauf hingewiesen, dass sie ein insoweit mangelhaftes Fahrzeug erwerben würde. Der Klägerin ist jedoch auch ein weiterer Schaden entstanden. Dieser Schaden liegt schon darin, dass die Klägerin grundsätzlich ein Fahrzeug erworben hat, welches sie in Kenntnis der wahren Tatsachen zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses so nicht erworben hätte. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, dass sie das Fahrzeug nicht gekauft hätte, da es ihr beim Kauf zum einen darauf angekommen sei, ein möglichst umweltfreundliches Fahrzeug zu erwerben, und da sich ihr zum anderen aufgrund der Umschaltsoftware der Eindruck aufdränge, dass bei ständiger Aktivierung des NOx-optimierten Modus' mit erheblichen Einschränkungen in der Funktionsfähigkeit zu rechnen sei, da sich anderenfalls der Sinn und Zweck des Einsatzes der ursprünglichen Umschaltsoftware nicht erklären lässt. Dies ist auch für den Senat unmittelbar nachvollziehbar. Es ist schließlich - zumindest aus Sicht eines Käufers zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses - ungewiss, welche Auswirkungen der dauerhafte Betrieb des Motors in einem ursprünglich nur für den Prüfstandlauf entwickelten und dann angepassten NOx-optimierten Betriebsmodus auf die Haltbarkeit des Motors und des Fahrzeugs insgesamt haben wird. Die Beklagte hat nicht plausibel dargestellt, warum sie das Fahrzeug nicht von vornherein mit einer entsprechenden Software auf den Markt gebracht hat und insbesondere welche technischen Bedenken bei der Beklagten damals gegen einen dauerhaften Betrieb des Prüfstandlaufes sprachen. Es ist nachvollziehbar, dass die Klägerin die Befürchtung gehegt hätte, dass ein hardwareseitig auf den partikeloptimierten Betriebsmodus ausgelegtes Fahrzeug Schaden nehmen könnte, wenn der Motor dauerhaft im angepassten stickstoffausstoßoptimierten Modus betrieben wird. Gerade weil die Beklagte in verwerflicher Weise unter Begehung vorsätzlicher Gesetzesverstöße die Ursache für die nachvollziehbaren Befürchtungen der Klägerin gesetzt hat, ist es gerechtfertigt, bereits den Abschluss eines solchen Vertrags durch die Klägerin als Schaden einzuordnen, unabhängig davon, ob und wann bei einem rechnerischen Vergleich der Vermögenslagen bei der Klägerin ein Schaden festzustellen ist. Insoweit ist die schadensrechtliche Differenzhypothese gerade im Falle einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung notwendigerweise anhand des Schutzzwecks der Haftung und der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes zu ergänzen (BGH, Urteil vom
- Oktober 2014 - VI ZR 15/14 -,bei juris, Rn. 17). Auch im Bereich der Bankenhaftung ist anerkannt, dass bereits die Eingehung eines Vertragsverhältnisses einen Schaden darstellen kann, wenn das sittenwidrige Verhalten des Schädigers ursächlich für den Vertragsabschluss war. So führte der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom
- Dezember 2013 ( XI ZR 295/12 ; NJW 2014, 1098 ) wie folgt aus: "Der Schaden eines durch einen fehlerhaften Fondsprospekt getäuschten Anlegers besteht bereits darin, dass er dem Fonds beigetreten ist ( BGHZ 123, 106 [111 ff.] = NJW 1993, 2865 mwN). Diese Schädigung haben die Prospektverantwortlichen - wovon das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei ausgegangen ist und was in der Revisionsinstanz nicht mehr im Streit ist - gekannt und gewollt." Diese Wertungen des Bundesgerichtshofs sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Bei normativer Wertung ist der Schadensbegriff dementsprechend weit zu fassen. Daher stellt es sich auch als ein Schaden dar, dass die Klägerin mit einem ungewollten Vertrag belastet ist, nämlich durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten dazu gebracht worden ist, das streitgegenständliche Fahrzeug zu kaufen, welches sie in Kenntnis des sittenwidrigen Verhaltens aus den vorgenannten Gründen nicht gekauft hätte (ebenso etwa OLG Koblenz, Urteil vom
- September 2019 - 12 U 61/19 -, bei juris Rn. 67 ff.; OLG Hamm, Urteil vom
- September 2019 - 13 U 149/18 -, bei juris Rn. 51; OLG Karlsruhe - Urteil vom
- November 2019 - 13 U 37/19 -, bei juris Rn. 28 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom
- September 2019 - 10 U 11/19 -, bei juris Rn. 39 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom
- Oktober 2019 - 5 U 47/19 -, bei juris Rn. 12). Beide Schäden sind auch durch vorsätzliches Verhalten der Beklagten entstanden, waren doch der Beklagten die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs und aufgrund der gesetzlich unzulässigen Software die zu Unrecht erteilte Typgenehmigung bekannt. Es mag sein, dass die Schädigung der Käufer nicht der Beweggrund für die Beklagte für den Einsatz der Umschaltsoftware gewesen ist, besonders auch deshalb, weil die Beklagte davon ausging, dass der Einsatz dieser Software unentdeckt bleiben würde. Der Vorsatz im Sinne des § 826 BGB setzt allerdings keine Schädigungsabsicht im Sinne eines Beweggrundes oder Ziels voraus (BGH NJW 1982, 98 ; NJW 2004, 3706 ). Es genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen (vgl. BGH NJW 1991, 634 ; NJW 2004, 3706 ), wobei jener nicht den konkreten Kausalverlauf und den genauen Umfang des Schadens, sondern nur Art und Richtung des Schadens umfassen muss (vgl. BGH, NJW 1991, 634 [636]; NJW 2000, 2896 ). Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB liegt dabei nicht nur in der Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter; es genügt vielmehr unter anderem jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage (vgl. BGH NJW 2004, 2971 ; NJW 2004, 3706 ). Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin das Fahrzeug nicht von der Beklagten, sondern von der A. GmbH als Händlerin erworben hat und das Fahrzeug bei Übergabe bereits 7.000 Kilometer gefahren worden war. Die Ursache für den Schaden der Klägerin hat schließlich nicht die A. GmbH oder ein weiterer etwaiger Voreigentümer gesetzt, sondern ausschließlich das verwerfliche Verhalten der Beklagten. Auch wenn ein Verkäufer seinem Kunden unter Umständen aus dem Kaufvertrag verschuldensunabhängig auf Gewährleistung haftet und grundsätzlich ein mangelfreies Fahrzeug schuldet, kann dies eine Haftung der Beklagten für ihr systemisch-sittenwidriges Verhalten gegenüber Letzterwerbern - darunter auch der Klägerin - nicht entfallen lassen. Anderenfalls müsste der Geschädigte sich ausschließlich an seinen Vertragspartner verweisen lassen und trüge zum einen das Risiko der Solvenz desselben und zum anderen das Risiko der schnelleren Verjährung seiner Gewährleistungsansprüche. Das Verhalten der Beklagten im Rahmen des erstmaligen Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs war auch kausal für die Entstehung des Schadens: Hierbei ist zunächst nicht erforderlich, dass das Verhalten der Beklagten allein ursächlich für die Kaufentscheidung der Klägerin war. Die Mitursächlichkeit neben der eigenen Kaufentscheidung reicht aus. Andererseits kann auf den Nachweis eines Kausalzusammenhangs auch nicht verzichtet werden, soll nicht das Ergebnis eine völlig abstrakte Kausalität oder Dauerkausalität sein, die den als solchen "offenen" Haftungstatbestand des § 826 BGB uferlos werden lässt (so mit Recht für das Kapitalmarktrecht auch BGH, Urteil vom
- März 2008 - II ZR 310/06 -, bei juris Rn. 15 ff.). Der Senat braucht vorliegend allerdings nicht zu entscheiden, wie der Erwerb eines mit unzulässiger Software oder bestenfalls einem Update ausgestatteten Fahrzeugs zu bewerten ist, wenn dieser aus dritter oder vierter Hand oder nach hoher Laufleistung und überschaubarer Restlaufleistung erfolgt. Dass sich dann die Motivationslage eines Erwerbers im Verhältnis zu einem Erst- oder Zweiterwerber verschoben haben könnte, liegt auf der Hand. Gleichwohl wird das Motivbündel eines Kraftfahrzeugkäufers noch leichter einzuschätzen sein als das eines Kapitalanlegers, dessen Anlageentscheidung von einer Vielzahl rationaler und irrationaler Erwägungen bestimmt wird (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom
- November 2019 - 13 U 37/19 -, bei juris Rn. 37). Im hier zu beurteilenden Fall des Erwerbs eines noch "jungen" Gebrauchtwagens und dazu noch von einem VW-Vertragshändler spricht bereits die Lebenswahrscheinlichkeit dafür, dass die von der Beklagten hervorgerufene Erwartungshaltung eines Käufers zumindest mitursächlich für die Kaufentscheidung war. Kein durchschnittlicher Käufer würde sich zu üblichen Konditionen auf den Kauf eines Fahrzeugs einlassen, wüsste er, dass dieses formal zwar über eine EG-Typgenehmigung verfügt, aber im Übrigen keineswegs die Prospektangaben einhält und sogar von der Stilllegung bedroht ist, soweit er nicht an seinem Fahrzeug mit dem Update eine so ursprünglich nicht vorgesehene Nachrüstlösung vornimmt (ähnlich OLG Karlsruhe a.a.O., Rn. 36). Umgekehrt hätte die Beklagte die Möglichkeit gehabt, den Schaden durch hinreichende Information zweifelsfrei entfallen zu lassen. Dass die Klägerin durch die öffentliche Berichterstattung vom Verhalten der Beklagten Kenntnis hätte haben können, liegt völlig fern, da die Klägerin das Fahrzeug bereits im Jahr 2009 erwarb. Schließlich ist durch das am
- Juli 2018 im Fahrzeug der Klägerin installierte Software-Update der Schaden der Klägerin auch keineswegs entfallen:Zwar vermochte das Update den erstgenannten Schaden, also die offenkundige Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs zu beseitigen, indem das Fahrzeug nach dem Update, zumindest nach heutigen Erkenntnissen, nicht mehr von einer Stilllegung bedroht ist. Der darüber hinausgehende Schaden der Klägerin, der sich daraus ergibt, dass sie sich an einem Vertrag festhalten lassen muss, welchen sie in Kenntnis des sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten so nicht abgeschlossen hätte, ist dagegen weiterhin vorhanden (ebenso mit Recht etwa OLG Koblenz, Urteil vom
- September 2019 - 12 U 61/19 -, bei juris, Rn. 68; OLG Hamm Urteil vom
- September 2019 - 13 U 149/18 -, bei juris, Rn. 52; OLG Stuttgart, Urteil vom
- September 2019 - 10 U 11/19 -, bei juris Rn. 42; OLG Oldenburg, Urteil vom
- Oktober 2019 - 5 U 47/19 -, bei juris Rn. 10 f.). Nur hinzu kommt, dass die Langzeittauglichkeit des Updates bis heute jedenfalls nicht unstreitig feststeht und dem Erwerber eines derart nachgerüsteten Fahrzeugs auf diese Weise Risiken aufgebürdet werden, die er nach seiner berechtigten Erwerbserwartung nicht tragen muss. Auch würde eine abweichende rechtliche Sicht der Dinge letztendlich zu einem Nachbesserungsrecht zugunsten des vorsätzlich sittenwidrig handelnden Schädigers führen, welches dem deliktischen Schadensersatzrecht unbekannt ist. dd. Der Schaden der Klägerin ist auch vom Schutzzweck des § 826 BGB umfasst. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom
- Oktober 1971 ( VII ZR 313/69 ; NJW 1972, 36 ) zur Frage des Zusammenhangs zwischen Schutzzweck und ersatzfähigem Schaden in Bezug auf § 826 BGB wie folgt ausgeführt: "Ein Rechtswidrigkeitszusammenhang und damit eine Zurechenbarkeit des Schadens zu Lasten des Schädigers besteht nur dann, wenn der Schaden sich innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm verwirklicht; es muß ein innerer Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage bestehen, nicht nur eine bloße zufällige äußere Verbindung (vgl. BGHZ 27, 137 = NJW 58, 1041 ; BGHZ 37, 311 , 315 = NJW 62, 1676 ; BGH, NJW 68, 2287 )." Diese Voraussetzungen sind jedoch vorliegend erfüllt. Anders als etwa das OLG Braunschweig (Urteil vom
- Februar 2019 - 7 U 134/17 -, ZIP 2019, 815 ff., bei juris Rn. 186 ff.) gemeint hat, geht es nicht nur darum, dass die Beklagte gegen das EU-Typgenehmigungsrecht verstoßen hat, welches nicht unmittelbar den Endkunden schützt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte bei anderslautender Außendarstellung durch den zielgerichteten Einsatz der Umschaltsoftware eine Gefahrenlage dafür geschaffen hat, dass der Einsatz der Umschaltsoftware aufgedeckt wird und die betroffenen Fahrzeuge dann die Zulassung verlieren und insgesamt nicht mehr als werthaltig angesehen werden. Eben jene Gefahrenlage hat sich dann tatsächlich realisiert und der Klägerin ist der oben dargestellte Schaden entstanden. Gerade der Schaden in Form der Eingehung einer Vertragsbeziehung, die ein Geschädigter nachvollziehbar in Kenntnis des sittenwidrigen Verhaltens des Schädigers nicht eingegangen wäre, steht dabei offenkundig in einem besonders inneren Zusammenhang mit dem sittenwidrigen Verhalten selbst. Schließlich kann bereits das sittenwidrige Verhalten des Herstellers selbst eine nachvollziehbare Ursache dafür setzen, dass ein Käufer sich von dem Vertrag lösen möchte. Gerade bei technischen Geräten, die ein Endkunde nicht ohne Weiteres selbst auf Funktionalität und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften überprüfen kann, muss der Endkunde letztendlich darauf vertrauen dürfen, dass der Hersteller bei Entwicklung und Herstellung die größtmögliche Sorgfalt walten lässt und insbesondere nicht vorsätzlich gesetzliche Normen verletzt. b. Aufgrund der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Kaufpreis in Höhe von € 24.100,00 zu erstatten, wobei die Klägerin Zug um Zug die aus dem Kaufvertrag mit der A. GmbH erlangten Vorteile an die Beklagte herauszugeben hat. Zum einen hat sie das Fahrzeug an die Beklagte herauszugeben und zum anderen muss sie sich die erlangten Nutzungsvorteile in Höhe von € 14.425,04 anrechnen lassen. Die Klägerin hat aufgrund des ihr in sittenwidriger Weise vorsätzlich zugefügten Schadens grundsätzlich einen Anspruch auf Rückabwicklung ihres Kaufvertrags vom
- August
- Die Beklagte hat die Klägerin nämlich so zu stellen, als hätte die Klägerin diesen Vertrag nicht geschlossen. Für diesen Anspruch ist es ohne Belang, falls es der Beklagten mithilfe des installierten Updates sogar, was keinesfalls feststeht, gelungen sein sollte, im Jahr 2018, also neun Jahre nach dem Kauf, dem gezahlten Kaufpreis eine objektiv gleichwertige Gegenleistung entgegenzusetzen. Schließlich vermag dies die Klägerin nicht so zu stellen, als hätte sie den Kaufvertrag nicht geschlossen. Grundsätzlich hat die Beklagte der Klägerin also den Kaufpreis in Höhe von € 21.400,00 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu erstatten, wobei die Klägerin sich gem. § 249 Abs. 1 BGB im Wege der Vorteilsausgleichung die von ihr gezogenen Nutzungen unstreitig anrechnen lassen muss. Hierbei ist dem Senat bewusst, dass eine derartige Anrechnung bei zumutbarem Aufwand nur in typisierender Form möglich ist. Ziel ist nicht exakte Einzelfallgerechtigkeit, sondern - nur - die Vermeidung unangemessener Überkompensation. Entgegen geäußerter Kritik (etwa Riehm, NJW 2019, 1105 ff.) verzichtet der Senat daher auf eine den jeweils unterschiedlichen Wertverfall des Fahrzeugs berücksichtigende Ausdifferenzierung im Rahmen der Betrachtung der Nutzungsvorteile. Der Senat geht bei der Berechnung der Nutzungsvorteile der Klägerin mit dieser davon aus, dass das streitgegenständliche Dieselfahrzeug eine durchschnittliche Lebensdauer von 300.000 Kilometern Fahrleistung hat. Die Beklagte hat hierzu lediglich vorgetragen, dass aus ihrer Sicht die Rechtsprechung von Gesamtnutzungsdauern von 200.000 bis 250.000 Kilometern Laufleistung ausgehe. Die Beklagte, welche seit Jahrzehnten Hersteller von Dieselfahrzeugen ist, sah sich offenbar nicht in der Lage, präzisere Angaben zur durchschnittlichen Lebenslaufleistung und Haltbarkeit ihrer Dieselfahrzeuge zu geben. Es ist dem Senat aus eigener Erfahrung bekannt, schließlich waren bereits alle Senatsmitglieder Eigentümer von Dieselfahrzeugen und Eigentümer von Fahrzeugen des VW-Konzerns, und hierauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen, dass vergleichbare Dieselfahrzeuge der Klägerin durchschnittlich mindestens 300.000 Kilometer Laufleistung erzielen können, bevor eine weitere Unterhaltung der Fahrzeuge aufgrund von Lebensalter und Laufleistung nicht mehr wirtschaftlich ist. Hierbei ist der Senat von einer durchschnittlichen jährlichen Laufleistung im Bereich von 15.000 bis 25.000 Kilometern pro Jahr ausgegangen, in dessen Bereich sich auch die Fahrleistung der Klägerin durchschnittlich bewegt. Im Einzelnen berechnet sich der Nutzungsvorteil daher nach der unstreitigen Berechnungsmethode und zwar der Multiplikation des Bruttokaufpreises, hier € 24.100,00, mit der zurückgelegten Fahrstrecke, hier 175.375 Kilometer, geteilt durch die im Kaufzeitpunkt zu erwartende Fahrstrecke, hier 293.000 Kilometer. Das ergibt einen Betrag von € 14.425,
- Der Senat geht bezüglich der Berechnung der Höhe des Schadensersatzes davon aus, dass die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug für € 24.100,00 erworben hat. Soweit das Landgericht im Tatbestand von einem Kaufpreis von € 24.183,30 ausgegangen ist, dürfte es sich um ein Schreibversehen handeln. Zwar hatte die Klägerin erstinstanzlich zunächst vortragen lassen, dass der Kaufpreis € 24.183,30 betragen habe, aus der von ihr mit der Klage vorgelegten Fahrzeugbestellung (Anlage K3) ergab sich jedoch ein vereinbarter Kaufpreis in Höhe von € 24.100,
- Dementsprechend hat die Beklagte in der Klageerwiderung einen Kaufpreis von € 24.100,00 vorgetragen, was im Folgenden von der Klägerin nicht substantiiert bestritten wurde. Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen seit Rechtshängigkeit ergibt sich aus §§ 288 , 291 BGB. Die Klage wurde der Beklagten am
- März 2018 zugestellt (Bl. 23 d.A.).
- Die Klägerin hat allerdings keinen Anspruch aus §§ 849 , 246 BGB gegen die Beklagte auf Zahlung eines Zinsbetrages in Höhe von € 8.120,
- Zwar wurde der Klägerin aufgrund der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte der Kaufpreis im Sinne von § 849 BGB entzogen. Allerdings erhielt sie dafür eine andere Sache, nämlich das streitgegenständliche Fahrzeug, so dass die fehlende Nutzbarkeit des Kaufbetrags in der Folgezeit ausreichend kompensiert worden ist. Grundsätzlich kommt auch ein Geldbetrag als Sache im Sinne von § 849 BGB in Betracht, da auch Geldbeträge im Sinne von § 849 BGB entzogen werden können. Der Bundesgerichtshof führte in einem Urteil vom
- November 2007 ( II ZR 167/06 ; NJW 2008, 1084 ) hierzu aus: "Der Kläger kann für die Zeit zwischen der Überweisung des Geldes auf ein von dem Beklagten angegebenes Konto und der Rechtshängigkeit nach § 849 BGB Zinsen in Höhe von 4% aus 25559,48 Euro auch ohne den konkreten Nachweis des Verlusts von Anlagezinsen verlangen. Der Beklagte hat ihm durch eine unerlaubte Handlung nach § 823 II BGB i.V. mit § 7 I AuslInvestmG Geld entzogen. Der entzogene Betrag ist vom Zeitpunkt der Entziehung an (
- 1991) gem. § 246 BGB mit 4% jährlich zu verzinsen. Der Beklagte hat dem Kläger das Geld dadurch, dass er ihn zur Überweisung veranlasst hat, entzogen. § 849 BGB erfasst jeden Sachverlust durch ein Delikt. Auch wenn der Schädiger den Geschädigten durch eine unerlaubte Handlung wie beim Betrug oder der Erpressung dazu bestimmt, eine Sache wegzugeben oder darüber zu verfügen, entzieht er sie ihm (OLG München, OLGZ 1979, 457 Kreft, in: RGRK,
- Aufl., § 849 Rdnr. 2; a.A. OLG Karlsruhe, WM 2006, 967 = BeckRS 2006, 07098 ). § 849 BGB ist nach seinem Wortlaut nicht auf die Wegnahme beschränkt und verlangt nicht, dass die Sache ohne oder gegen den Willen des Geschädigten entzogen wird. Der Geschädigte muss auch nicht im Besitz der Sache gewesen sein (vgl. BGHZ 8, 288 [298] = NJW 1953, 499 BGH, VersR 1962, 548 ). Eine Beschränkung auf den Verlust einer Sache ohne oder gegen den Willen des Geschädigten widerspräche auch dem Normzweck von § 849 BGB. Der Zinsanspruch soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann ( BGHZ 87, 38 [41] = NJW 1983, 1614 ). Der Geschädigte verliert die Sachnutzung gleichermaßen, wenn ihm eine Sache ohne seinen Willen entwendet wird und wenn er durch eine unerlaubte Handlung - etwa eine Drohung oder eine Täuschung - dazu gebracht wird, sie wegzugeben oder darüber zu verfügen." Diese Rechtsprechung zeigt zum einen zutreffend auf, dass auch Geldbeträge eine Sache im Sinne von § 849 BGB sind. Zum anderen wird in der Entscheidung aber auch zu Recht auf den Sinn und Zweck der Regelung in § 849 BGB hingewiesen. Der Zinsanspruch soll den Verlust der Nutzbarkeit einer Sache, hier des Kaufpreises in Höhe von € 21.400,00, ausgleichen, der durch den Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt oder ausgeglichen werden kann. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber eine Gegenleistung in Form des streitgegenständlichen Fahrzeugs erhalten. Dieses Fahrzeug hat die Klägerin seit der Übergabe des Fahrzeugs im Jahr 2009 in ihrem Besitz. Dieser Besitz und schon die Möglichkeit das Fahrzeug zu nutzen, stellen einen Vermögenswert an sich dar (siehe bereits BGH, Urteil vom
- April 1966 - VI ZR 271/64 - NJW 1966, 1260 ; OLG Karlsruhe, Urteil vom
- November 2019 - 13 U 37/19 -, bei juris Rn. 137 m.w.Nachw.). Das Fahrzeug war fahrbereit und im Übrigen voll funktionsfähig. Ein - ohnehin nur schwer zu bestimmender - Minderwert wirkte sich auf die Nutzungsfähigkeit nicht aus, so dass auch eine Verzinsung eines etwaigen Minderwertes (hierfür OLG Koblenz, Urteil vom
- September 2019 - 12 U 61/19 -, bei juris Rn. 84) nicht angezeigt ist. Die Klägerin hat durch Bezahlung des Kaufpreises somit zwar die Nutzbarkeit des Geldbetrags verloren, hierfür jedoch - im Sinne vollständiger Kompensation - die Nutzbarkeit eines Kraftfahrzeugs hinzugewonnen.
- Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Annahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs seit
- Dezember 2017 gem. § 293 BGB in Annahmeverzug befindet. Der Gläubiger einer Zug-um-Zug-Gegenleistung wird grundsätzlich dadurch in Annahmeverzug gesetzt, dass ihm die Leistung so angeboten wird, wie sie tatsächlich zu bewirken ist (vgl. BGH, Urteil vom
- November 1996 - V ZR 292,95 -, NJW 1997, 581 ). Die Klägerin hat der Beklagten ihr Fahrzeug mit Schreiben vom
- Oktober 2017 zur Übergabe angeboten und die Beklagte hat die Annahme des Fahrzeugs mit Schreiben vom
- Dezember 2017 endgültig abgelehnt.
- Die Klägerin hat einen Anspruch aus §§ 826 , 31 BGB auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 808,19 und Freihaltung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 150,00 gegen die Beklagte. Dem Grunde nach hat die Beklagte aufgrund der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung der Klägerin auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach § 249 BGB zu ersetzen. Diese Rechtsverfolgungskosten sind ein Teil des der Klägerin entstandenen Schadens. Der Höhe nach sind diese zu einem Gegenstandswert von € 12.041,77 berechtigt. Dies entspricht - wie der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen ist - der Summe, welche die Beklagte zum Zeitpunkt des Rückgabeverlangens der Klägerin vom
- Oktober 2017 bei einer Laufleistung von 153.600 Kilometern der Klägerin bei Rückgabe hätte erstatten müssen.
- August 2009 7.000 km
- Oktober 2017 153.600 km Gesamtlaufleistung 300.000 km Gefahrene Kilometer 146.600 Kaufpreis € 24.100,00 Restlaufleistung 293.000 km Nutzungsvorteil je km € 0,082253 Nutzungsvorteil € 12.058,23 Erstattungsbetrag € 12.041,77 Unter Zugrundelegung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr, da es sich hier aufgrund der massenhaft aufgetretenen und intensiv in Rechtsprechung und Lehre thematisierten Problematik und des sehr überschaubaren Sachverhalts eher um eine durchschnittlich schwierige und umfangreiche Angelegenheit handelte, ergeben sich insgesamt berechtigte Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 958,19 einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Von diesen sind € 808,19 bereits gezahlt worden und von der Beklagte zu erstatten. Hinsichtlich der restlichen € 150,00 ist der geltend gemachte Freihalteanspruch zuzusprechen.
- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Bei Betrachtung des Obsiegens und Unterliegens der Parteien ergibt sich für die Kosten beider Rechtszüge eine Kostenquote von 3/4 zulasten der Beklagten bezogen auf einen Gesamtstreitwert in Höhe von € 16.147,
- Der Streitwert der Angelegenheit beträgt nach §§ 3 , 4 ZPO und § 43 GKG insgesamt € 16.147,
- Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem Zahlungsantrag der Klägerin in Bezug auf den Kaufpreisrückzahlungsbetrag in Höhe von € 12.083,40, sowie einem Zinsanspruch aus §§ 849 , 246 BGB in Höhe von € 4.064,
- Die Klägerin hat zwar einen Zinsanspruch in Höhe von insgesamt € 8.120,21 geltend gemacht, bei diesem handelt es sich jedoch nicht in vollem Umfang um eine Hauptforderung, sondern in Höhe von € 4.055,97 um eine Nebenforderung im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG, die nach § 4 Abs. 1 ZPO bei der Wertberechnung außer Betracht bleibt. Diese Summe stellt die Zinsen für den Zeitraum vom
- August 2009 bis
- Januar 2018 auf den Betrag der Hauptforderung in Höhe von € 12.083,40 dar. Bezüglich des verbleibenden Teils von € 4.064,24 an Zinsen handelt es sich um eine Hauptforderung, da diese Zinsen sich auf den Teil des ursprünglich gezahlten Fahrzeugkaufpreises beziehen, welcher mit der Klage nicht mehr geltend gemacht wird. Bei der Betrachtung des Verhältnisses des Obsiegens und Verlierens der Parteien hat der Senat allerdings auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abgestellt, da der Klägerin anderenfalls bei weiterer Nutzung des Fahrzeugs bei der Kostenentscheidung ein Nachteil entstünde, da der zu erstattende Betrag aufgrund des anzurechnenden Nutzungsvorteils schließlich während des Rechtsstreits stetig abgenommen hat und sich nunmehr auf € 9.674,96 und nicht mehr € 12.083,40 beläuft.
- Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und die unterschiedliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. So haben das Oberlandesgericht Karlsruhe durch Urteile vom
- November 2019 - 13 U 37/19 - und
- Juli 2019 - 17 U 160/18 -, das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Urteil vom
- Oktober 2019 - 13 U 106/19 -, das Oberlandesgericht Koblenz durch Urteile vom
- September 2019 - 12 U 61/19 - und
- Juni 2019 - 5 U 1318/18 -, das Oberlandesgericht Hamm durch Urteil vom
- September 2019 - 13 U 149/18 -, das Oberlandesgericht Stuttgart durch Urteil vom
- September 2019 - 10 U 11/19 -, das Oberlandesgericht Köln durch Urteile vom
- Juli 2019 - 16 U 199/18 - und
- April 2019 - 3 U 67/18 - und das Oberlandesgericht Oldenburg durch Urteil vom
- Oktober 2019 - 5 U 47/19 - in vergleichbaren Fällen einen Schadensersatzanspruch aus §§ 826 , 31 BGB bejaht, während das Oberlandesgericht Braunschweig durch Urteil vom
- Februar 2019 - 7 U 134/17 - einen solchen Schadensersatzanspruch aus §§ 826 , 31 BGB dem Grunde nach abgelehnt hat. Permalink: https://openjur.de/u/2194267.html ( https://oj.is/2194267 ) Volltext Druckansicht Zitate 43 Zitiert 94 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.