1. Für die Frage, ob ein Vertrag über den Erwerb und den Einbau einer Vollholzküche als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag zu klassifizieren ist, ist maßgebend, welche Leistun
§§ 631Abs.
1, 323 Abs. 1, 2, 326 Abs. 5 i.V.m. § 275 Abs. 1 BGB herzuleiten ist, geht der erklärte Rücktritt der Klägerin ins Leere. 1. Das Landgericht hat allerdings den richtigen rechtlichen Ausgangspunkt gewählt, indem es den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag als Werkvertrag im Sinne § 631 BGB und nicht als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung im Sinne von §§ 651 , 433 , 434 Abs. 2 BGB klassifiziert hat.
- a)Maßgebend für die Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Frage, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt (BGH, Urteil vom 16.4.2013 - VIII ZR 375/11 , bei Juris Rn. 6) bzw. welche Leistungen dem Vertrag die maßgebliche Prägung geben (vgl. BGH, Urteil vom 7.3.2013 - VII ZR 162/12 , NJW 2013, 1431 Rn. 18).
- b)Hiervon ausgehend und unter Berücksichtigung der von der Klägerin selbst zur Akte gereichten Vertragsunterlagen sowie des wechselseitigen Parteivortrags zu den geführten Verkaufsgesprächen und den hierbei getroffenen Absprachen hatte sich die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin der Klägerin gegenüber verpflichtet, eine individuell nach Maßgabe zuvor geführter Besprechungen von der Beklagten nach den Vorgaben der Klägerin geplante, aus von verschiedenen Küchenherstellern maßgenau angefertigten Einzelteilen zusammengestellte Vollholz-Küche im Anwesen der Klägerin einzubauen. Das im Schriftsatz vom 16.6.2016 erstmals vorgetragene und in der Berufung wiederholte abweichende Vertragsverständnis der Klägerin, wonach sie die Lieferung einer von der Firma G. gebauten Küche habe erwarten dürfen und durch die Beklagte lediglich die Montage habe erfolgen sollen, findet in den Vertragsunterlagen und den sich hieraus nach dem objektiven Empfängerhorizont ergebenden Absprachen keine Stütze. Die Klägerin selbst hat vorgetragen, dass dem Abschluss des Vertrags mit der Nr. 13/184 Besprechungen vorausgingen und die Küche nach Maßgabe dieser Besprechungen hergestellt und von der Beklagten eingebaut werden sollte (GA 3). In dem vorgelegten Vertrag ist als Vertragsgegenstand eine "Einbauküche in Vollholz gemäß noch anzufertigender Planung" genannt und aus den vorgelegten Ergänzungen zu dem Vertrag ist zu ersehen, dass die Parteien konkrete Ausführungsvereinbarungen zu den zu verwendenden Bauteilen in Bezug auf Material und Maße getroffen haben, allerdings gänzlich ohne Herstellervorgaben. Insbesondere ergibt sich nirgends aus den Vertragsunterlagen, dass die Beklagte ausschließlich Vollhölzer der Firma G. zu verwenden oder sie gar lediglich eine von der Firma G. zusammengebaute Küche zu liefern gehabt hätte. Bei objektiver Würdigung der Vertragsunterlagen und des hierzu gehaltenen wechselseitigen Parteivortrags nach dem Empfängerhorizont ist nicht zweifelhaft, dass die Beklagte, wie von ihr vorgetragen, es vertraglich übernommen hatte, nach Maßgabe zuvor geführter Besprechungen mit der Klägerin nach deren Vorgaben und Materialauswahl eine speziell für den Küchenraum der Klägerin passende Vollholzküche zu planen, die aus von verschiedenen Küchenherstellern angefertigten Einzelteilen zusammengestellt wurde und vereinbarungsgemäß in das Anwesen der Klägerin von der Beklagten einzubauen war. Konkludent vereinbartes Ziel des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags war es, auf der Grundlage der handwerklichen Fachkenntnisse der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin einen speziell für die Bedürfnisse der Klägerin passenden funktionalen Küchenraum aus maßgenau angefertigten Vollholzteilen zu schaffen. Die dazu notwendigen handwerklichen Fachkenntnisse zur Planung, Zusammenstellung der Einzelteile, Einbau und Einpassung in das Haus geben dem Vertrag die maßgebende Prägung und rechtfertigen die Qualifizierung des Vertrags als Werkvertrag. 2. Der weiteren Beurteilung des Landgerichts, ein Rücktrittsrecht der Klägerin lasse sich aus §§ 634 Nr. 3, 636 , 323 BGB ableiten, kann nicht gefolgt werden. Der Senat kann im Ergebnis offen lassen, ob der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen trotz fehlender Abnahme der Werkleistungen überhaupt eröffnet ist. Denn es fehlt an der sowohl nach Gewährleistungsrecht als auch nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht erforderlichen Frist zur (Nach-)Erfüllung gemäß § 323 Abs. 1 BGB und diese Frist war auch nicht nach § 636 BGB oder § 323 Abs. 2 BGB oder § 326 Abs. 5 BGB i.V.m. § 275 Abs. 1 BGB entbehrlich.
- a)Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils mit drei Entscheidungen vom 19.1.2017 ( VII ZR 235/15 , NZBau 2017, 211 ; VII ZR 301/13 , NZBau 2017, 216 und VII ZR 193/15 , BauR 2017, 879 ) grundlegend zu der Frage der Anwendbarkeit der Mängelrechte vor der Abnahme Stellung genommen und entschieden, dass der Besteller Mängelrechte nach §§ 633 ff. BGB grundsätzlich erst nach der Abnahme mit Erfolg geltend machen.
- b)Vor der Abnahme stehen dem Besteller außer seinem Anspruch auf mangelfreie Herstellung aus § 631 Abs. 1 BGB in der Regel nur die Rechte des allgemeinen Leistungsstörungsrechts (Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB oder statt der Leistung nach §§ 281 , 280 BGB, Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung nach § 280 Abs. 2, § 286 BGB, Rücktritt nach § 323 BGB oder Kündigung aus wichtigem Grund entsprechend § 314 BGB) zur Verfügung (vgl. BGH, Urteil vom 19.1.2017 - VII ZR 193/15 , BauR 2017, 879 Rn. 32, 40).Lediglich in bestimmten Fällen, wenn der Besteller nicht mehr die (Nach-)Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungs- und Abwicklungsverhältnis übergegangen ist, ist die Geltendmachung der Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB auch ohne Abnahme zulässig. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung und den dafür maßgebenden Erwägungen (vgl. BGH, Urteil vom 19.1.2017 - VII ZR 301/13 , NZBau 2017, 216 Rn. 31 ff.) an.
- c)Dies berücksichtigend ist für den Streitfall eine Konstellation festzustellen, in der es an einer Abnahme der Leistungen der Beklagten im Sinne des § 640 Abs. 1 BGB fehlt, denn durch die Unterzeichnung der beiden Protokolle vom 8.4.2014 und 15.4.2014 ist rechtlich nach dem hierbei zum Ausdruck gebrachten Willen der Klägerin weder eine Abnahme noch eine Teilabnahme der Leistungen der Beklagten erfolgt (zu den Anforderungen vgl. Kniffka in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 4. Teil Rn. 32 und 47, 48). Nach dem 15.4.2014 hat die Klägerin unstreitig eine von der Beklagten für den 19.5.2015 gewünschte Abnahme, die nach planmäßiger Fertigstellung der Arbeiten erfolgen sollte, ausdrücklich abgelehnt und zugleich durch ihre wiederholten Rücktrittserklärungen und ihr gesamtes prozessuales Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass es ihr nicht mehr um den Anspruch auf die Leistung und damit um die Erfüllung des Vertrags geht und sie auch nicht mehr weiter bereit ist, mit der Beklagten zusammen zu arbeiten. Demgegenüber hält die Beklagte ihr Werk auch vor dem Hintergrund der Feststellungen des Sachverständigen B. für abnahmereif im Sinne des § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB und sieht die Klägerin insoweit seit dem 19.5.2015 in Verzug (GA 319).
- d)Diese Situation ist mit den in den Entscheidungen vom 19.1.2017 angeführten Fallgestaltungen (siehe: BGH, Urteil vom 19.1.2017 - VII ZR 301/13 , NZBau 2017, 216 Rn. 44 - 48; Urteil vom 19.1.2017 - VII ZR 235/15 , NZBau 2017, 211 Rn. 45; Urteil vom 19.1.2017 - VII ZR 193/15 , BauR 2017, 879 Rn. 38 - 42) vergleichbar, jedenfalls wenn man das Verhalten der Klägerin als endgültige und ernsthafte Ablehnung einer (Nach-)Erfüllung wertet. Zumindest für diesen Fall wird auch eine rechtlich unberechtigte Forderung nach Rückabwicklung dazu führen, dass das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungs- und Abwicklungsverhältnis übergeht, in dessen Rahmen der Besteller nicht mehr zum (Nach-)Erfüllungsanspruch gegen den Unternehmer zurückkehren kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.1.2017 - VII ZR 301/13 , NZBau 2017, 216 Rn. 47, 48).
- e)Einer abschließenden Festlegung hierzu bedarf es jedoch nicht, denn für den Streitfall ist allein entscheidend, dass die Klägerin weder unter Geltung der Mängelrechte nach §§ 634 Nr. 3, 636 , 323 , 326 Abs. 5 BGB noch unter Geltung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts nach §§ 323 , 326 Abs. 5 BGB zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist. Es fehlt an der jeweils erforderlichen angemessenen Frist zur (Nach-)Erfüllung im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB und diese Frist ist auch weder nach § 636 BGB noch nach § 323 Abs. 2 BGB oder § 326 Abs. 5 BGB i.V.m. § 275 Abs. 1 BGB entbehrlich.
- aa)Die Klägerin hat der Beklagten unstreitig zu keinem Zeitpunkt eine Frist zur Erfüllung oder zur Nacherfüllung im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB gesetzt. Die Berufung bewertet den tatsächlichen Ablauf des Geschehens in rechtlicher Hinsicht zutreffend dahingehend, dass an den beiden Montageterminen vom 8.4.2014 und 15.4.2014 lediglich zwei Herstellungsversuche im Sinne des § 631 Abs. 1 BGB erfolgt sind, die ausweislich des Abnahmeprotokolls vom 15.4.2014 u.a. deshalb nicht vollendet wurden, weil für die Montage der Seitenblende am Hochschrank noch Leistungen des Trockenbauers ausstanden und sich die Klägerin zudem entschieden hatte, anstelle der zunächst als Rückwandverkleidung für die Theke vorgesehenen Trockenbauwand nachträglich bei der Beklagten als zusätzliche Leistung noch eine Sperrholzverkleidung "Eiche, weiß geölt" gemäß dem zur Akte gereichten Angebot Anlage B 2
(1)in Auftrag zu geben. Bereits am 30.4.2014 hat die Klägerin gestützt auf die Einschätzungen des Schreiners W. erstmalig den Rücktritt vom Vertrag erklärt und sich auf eine Unzumutbarkeit einer "weiteren Nachbesserung" berufen (vgl. S. 13/14 im Anlagenband Klägerin). Danach ist es lediglich noch zu einem einzigen weiteren Montagetermin am 18.5.2015 gekommen, der allerdings nicht auf einer Fristsetzung der Klägerin beruhte, sondern auf der im Ortstermin vom 5.5.2015 getroffenen Zwischenvereinbarung und den in diesem Zuge von der Klägerin vorgeschlagenen weiteren Ausführungsterminen am 18./19.5.2015 (vgl. GA 41).
- bb)Der an sich für den 19.5.2015 vorgesehene vierte und letzte Ausführungstermin ist aus zwischen den Parteien streitigen Gründen geplatzt. Eine weitere Leistungsaufforderung mit Fristsetzung durch die Klägerin hat es danach nicht mehr gegeben. Die Klägerin hat stattdessen mit Schriftsatz vom 21.5.2015 die Vereinbarung vom 5.5.2015 für gescheitert erklärt und mitgeteilt, sie sei nunmehr nicht mehr gewillt, sich auf weitere "Nachbesserungen" einzulassen. Die Beklagte hat demgegenüber unstreitig bereits am 19.5.2015 telefonisch und wiederholt am 21.5.2015 per Fax für den 26.5.2015 noch einen weiteren Montagetermin angeboten, den die Klägerin aber nicht wahrgenommen hat.
- cc)Eine Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB war weder in Anwendung von § 636 BGB noch nach § 323 Abs. 2 BGB oder § 326 Abs. 5 BGB i.V.m. § 275 Abs. 1 BGB entbehrlich.
(1)Ein Rücktrittsrecht ist zunächst nicht - die Anwendbarkeit der Vorschrift trotz fehlender Abnahme unterstellt - aus § 636 Alt. 2 oder 3 BGB abzuleiten, denn weder ist, wie es in der landgerichtlichen Entscheidung allerdings anklingt, eine "fehlgeschlagene Nachbesserung" durch die Beklagte festzustellen, noch kann sich die Klägerin mit Erfolg darauf berufen, weitere (Nach-)Erfüllungsversuche durch die Beklagte seien ihr unzumutbar. (
- a)Die Montagetermine am 8.4., 15.4. und 18.5.2015 fanden in der Herstellungsphase statt (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 19.1.2017 - VII ZR 235/15 , NZBau 2017, 211 Rn. 33 - 35), sie stellten daher bereits begrifflich keine "fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuche" im Sinne von § 636 2. Alt BGB dar, sondern primäre Erfüllungshandlungen der Beklagten. (
- b)Der Klägerin war es nicht unzumutbar, weitere Werkleistungen der Beklagten mit dem Ziel der Vollendung des Werks zuzulassen. (
- aa)Eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 636 3. Alt BGB kommt in Betracht, wenn das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Kompetenz des Unternehmers so nachhaltig erschüttert ist, dass aus einer (objektivierten) Bestellerrichtung eine erfolgreiche (Nach-)Erfüllung nicht zu erwarten ist, namentlich wenn die Werkleistung ein ganzes Paket nicht nur geringfügiger Mängel aufweist oder Art und Umfang der Mängel darauf schließen lassen, dass es sich bei der Werkleistung um einen von Grund auf fehlerhaften Gegenstand handelt (vgl. JurisPK BGB/Genius, 7. Aufl., § 636 Rn. 11, 12 m.w.N.). (
- bb)Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin mag zwar subjektiv bei ihren Rücktrittserklärungen gestützt auf die Einschätzungen des Schreiners W. und die privatgutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen D. der Meinung gewesen sein, dass die Werkleistung der Beklagten mit ganz erheblichen Mängeln behaftet ist, durch die das gesamte Werk als fehlgeschlagen anzusehen und ein Komplettaustausch der Küche erforderlich ist. Aus objektivierter Sicht ist das jedoch nicht der Fall. Die klägerseits eingeholten beiden privatgutachterlichen Stellungnahmen des Schreiners W. und des Sachverständigen D. sind als Grundlage für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit und Vollständigkeit der bisher erbrachten Leistungen der Beklagten ungeeignet, weil sie lediglich den Ist-Zustand beschreiben und hierzu eine Mängeleinschätzung vornehmen, ohne allerdings den nach dem Vertrag geschuldeten Soll-Zustand zu berücksichtigen. Eine geeignete Grundlage für die Beurteilung der bisher erbrachten Leistungen der Beklagten stellt demgegenüber das gerichtlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen B. vom 7.2.2016, GA 149 ff., dar. Der Sachverständige B. hat die Leistungen der Beklagten aufgrund der gerichtlichen Vorgaben im Beweisbeschluss vom 2.10.2015 unter Berücksichtigung der in den Vertragsunterlagen enthaltenen Ausführungsvorgaben und den zur Akte gereichten Plänen und Skizzen der Küche sowie unter Einbezug der einschlägigen technischen Regelwerke begutachtet und hierbei im Zuge seiner ausgesprochen sorgfältig begründeten Beurteilung lediglich geringfügige Mängel an der Küche festgestellt. Von den zahlreichen Mängelbehauptungen der Klägerin hat der Sachverständige, gegen dessen Feststellungen weder die Beklagte noch die Klägerin Einwendungen erhoben haben, lediglich - den Spalt von ca. 0,7 mm an der hinteren Endkante im Bereich der rechtwinklig anliegenden Arbeitsplatten rechts neben der Spüle, ersichtlich auf den Lichtbildern 8 - 10 des Gutachtens, GA 186/187,- die korpusbündig ausgeführten Eck-Passblenden, ersichtlich auf den Lichtbildern 46 - 50 des Gutachtens, GA 205 - 207, und- die korpusbündige Ausführung der rechten Seitenwange des Hochschranks, ersichtlich auf den Lichtbildern 36 - 38 des Gutachtens, GA 200/201, als Mängel bestätigt (Seiten 10, 19 und 22 des Gutachtens, GA 158 ff.). Soweit der Sachverständige darüber hinaus im Unterpunkt 16 seines Gutachtens auf Seiten 29/30, GA 177/178, Feststellungen zu einer fehlenden Thekenrückwand getroffen hat, handelt es sich hierbei ebenso wie bei der erwähnten Glasrückwand, die als Wandverkleidung vorgesehen war, nicht um "Mängel" der Leistung, sondern um bisher noch nicht erbrachte Teilleistungen, deren unterbliebene Ausführung nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten allerdings nur darauf zurückzuführen ist, dass die Klägerin nach dem 18.5.2015 keine weiteren Werkleistungen der Beklagten mehr zugelassen hat. Auf Seite 33 seines Gutachtens, GA 181, hat der Sachverständige B. eine Kalkulation der voraussichtlichen Kosten für die "fachmännische Nachbesserung, Änderung oder Ergänzung" vorgenommen. Hierin hat er als Kosten für die Nachbesserung der Eckverbindung an den Arbeitsplatten zwei Facharbeiterstunden in Höhe von 45 € netto, für das Versetzen der Seitenwange am Hochschrank eine Facharbeiterstunde in Höhe von 45 € netto, alternativ deren Austausch in Höhe von 180 € netto und für die Korrektur der Eck-Passblenden Material- und Facharbeiterkosten in Höhe von zusammen 495 € netto kalkuliert. Zuzüglich einer Pauschale von 30 € netto für Kleinmaterialien und 96 € für die Fahrtkosten zweier Facharbeiter ergibt sich ein voraussichtlicher Mängelbeseitigungsaufwand von 726 € netto/863,94 € brutto. Dies entspricht mit Blick auf den vereinbarten Gesamtpreis von 18.200 € brutto einem Anteil von 4,7 % des Auftragswerts. Die für die Nachrüstung der Thekenrückwand von dem Sachverständigen kalkulierten 395 € netto haben hierbei unberücksichtigt zu bleiben, weil die Beklagte diese Leistung für 150 € angeboten hat und sie an diesem Leistungsangebot bis heute festhält. Unter Berücksichtigung dieses Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme liegen die Voraussetzungen für eine "Unzumutbarkeit" im Sinne des § 636 3. Alt BGB augenscheinlich nicht vor. Die bisher erbrachten Leistungen sind nur in geringfügigem Umfang mangelhaft im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB, die bis heute unterbliebene Fertigstellung der Leistungen ist nicht von der Beklagten zu vertreten.
(2)Eine angemessene Fristsetzung durch die Klägerin war und ist auch nicht nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt die Erbringung der von ihr geschuldeten Leistungen im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB oder § 636 Alt. 1 BGB endgültig und ernsthaft verweigert und es ist auch kein Fall des § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB gegeben, der für den Fall nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen bei Vorliegen besonderer Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigt. Die strengen Voraussetzungen für einen Wegfall des Leistungsinteresses der Klägerin infolge Schlechtleistung der Beklagten (hierzu: JurisPK BGB/Beckmann, 8. Aufl., § 323 Rn. 46) sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gerichtlichen Sachverständigengutachtens B. zu Mängeln an der erbrachten Leistung nicht erfüllt.
(3)Schließlich kommt auch ein Rücktrittsrecht nach § 326 Abs. 5 BGB i.V.m. § 275 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Diese Bestimmungenberechtigen zum Rücktritt ohne vorherige Fristsetzung, wenn die (Nach-)Erfüllung unmöglich ist. Davon ist nicht ausgehen. Zwar heißt es in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass sich "diese vorhandene Spalte" - gemeint ist der sachverständig festgestellte Spalt von ca. 0,7 mm rechts neben der Spüle an der hinteren Endkante der rechtwinklig anliegenden Arbeitsplatten - nicht beheben lasse. Soweit diese Ausführungen des Landgerichts Tatsachen berühren, ist eine Bindung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aber schon deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin den widersprechenden Berufungsvortrag der Beklagten zur Behebbarkeit des Mangels redlicherweise nicht bestritten hat (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12.6.2012 - 2 U 561/11 , bei Juris Rn. 21). Die Beklagte hat sich in der Berufungsbegründung auf das Gutachten des Sachverständigen B. bezogen, aus dem sich in der Tat zweifelsfrei ergibt, dass der Sachverständige von einer Behebbarkeit des Mangels ausgeht. Ergänzend hierzu hat die Beklagte berechtigter Weise darauf verwiesen, dass es ihr sogar unbenommen wäre, die Arbeitsplatte gänzlich auszutauschen und neu herzustellen und auf eine andere Weise als hier geschehen zu verbinden, obwohl dies von Seiten des Sachverständigen B. ausweislich seiner Kostenkalkulation offenbar nicht für erforderlich angesehen wird. Anzumerken ist, dass der Sachverständige B. ausschließlich den festgestellten Spalt von ca. 0,7 mm an der hinteren Eckkante, dessen Entstehung der Sachverständige auf das unterschiedliche Schwindverhalten der Arbeitsplatte gegenüber der angeleimten Hohlkehlleiste zurückführt, als mangelhaft beanstandet hat. Der Sachverständige hat demgegenüber weder einen Mangel darin gesehen, dass sich der rechtswinklige Stoß der beiden Arbeitsplatten nur wenige Zentimeter neben der Spüle befindet, noch hat er deren Verbindung bestehend aus 2 Torx-Schrauben auf der Unterseite gerügt. Zur Frage der Abdichtung hat der Sachverständige ausgeführt, es gebe kein Regelwerk, das eine Abdichtung der Eckverbindung bei Arbeitsplatten aus Massivholz vorsehe. Da es sich um eine "geölte" Oberflächenausführung handele, die regelmäßig aufgefrischt werden müsse, sei eine geschlossene Abdichtung nicht zu erwarten (Gutachten Seiten 10 und 14, GA 158 und 162). Damit bestätigt der Sachverständige die Sichtweise der Beklagten, dass die Ausführung der Arbeitsplatten in Bezug auf die Verbindung und Abdichtung nicht gegen die anerkannten Regeln der Technik verstößt und insoweit ebenfalls kein Mangel vorliegt. f) Außer der unterbliebenen Fristsetzung steht einem Rücktritt von dem gesamten Vertrag wegen der oben unter e), cc) angeführten Mängel auch entgegen, dass die Klägerin nichts dazu vorgetragen hat, warum sie an der erbrachten Teilleistung, soweit sie mängelfrei ist, kein Interesse im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB hat. g) Zudem beruft sich die Beklagte in Ansehung von Mängelbeseitigungskosten in Höhe von lediglich 4,7 % des Auftragswerts berechtigter Weise auch darauf, dass nur eine unerhebliche Teilschlechtleistung im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vorliegt. II. Gehen nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen die wiederholten Rücktrittserklärungen der Klägerin sämtlich ins Leere, dann besteht auch kein Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 2 verfolgte Feststellung des Annahmeverzugs. Mangels Rückabwicklungsschuldverhältnis nach §§ 346 , 347 BGB obliegt es der Beklagten nicht, die gelieferte und eingebaute Küche zurückzunehmen. Damit kann sie mit der Rücknahme auch nicht in Annahmeverzug geraten sein. III. Zuletzt ist auch die mit dem Klageantrag zu 3 geltend gemachte Forderung auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten nicht begründet. Die bei der Klägerin zur Durchsetzung ihres vermeintlichen Rückabwicklungsbegehrens angefallenen außergerichtlichen Anwaltskosten sind keine Kosten, die sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für erforderlich halten durfte und die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten beruhen. Ein Anspruch ist weder aus §§ 325 , 280 Abs.
§§ 634Nr.
4, 280 Abs.
§§ 280Abs.
1, 286 BGB begründbar. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, denn die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/2194357.html ( https://oj.is/2194357 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 3 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.