(1)Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts galt die widerlegliche Vermutung, dass es einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber nur darum ging, durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten hinsichtlich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen. Bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers waren in Anwendung dieser Rechtsprechung Bezugnahmeregelungen auch ohne weitere Anhaltspunkte im Vertragstext oder in den Begleitumständen bei Vertragsschluss in aller Regel als sogen. „Gleichstellungsabreden“ auszulegen. Die Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung wurde deshalb einschränkend dahin ausgelegt, dass die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Dynamik nur so weit reichen solle, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reicht, also dann enden solle, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden war. Ab diesem Zeitpunkt sollten die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch angewendet werden (vgl. etwa BAG 21.10.2015 – 4 AZR 649/14 – juris Rn. 24). Seit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am
- Januar 2002 können neu vereinbarte Bezugnahmeregelungen, wie das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung entscheidet, nicht mehr als „Gleichstellungsabreden“ ausgelegt werden. Denn seit diesem Zeitpunkt gilt das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für Arbeitsverträge. Nicht nur die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB, auch das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion in § 306 BGB streiten als allgemeine Rechtsgrundsätze gegen eine wohlwollende Auslegung zu Gunsten des Klauselverwenders und damit auch dagegen, eine durch das Ende einer ursprünglich bestehenden Tarifgebundenheit auflösend bedingte Dynamik in Bezug genommener Tarifverträge, an die der Klauselverwender bei Vertragsschluss gedacht haben mag, als Vertragsinhalt auch dann zu erkennen, wenn sich hierfür weder im Vertragswortlaut noch in den den Vertragsschluss begleitenden Umständen ein Anhaltspunkt findet (BAG 14.12.2005 – 4 AZR 536/04 juris Rn 21). Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist die Auslegungsregel für Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabreden jedoch weiterhin auf solche Bezugnahmeklauseln anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am
- Januar 2002 vereinbart worden sind (BAG 21.10.2015 – 4 AZR 649/14 – juris Rn. 25; BAG 18.04.2007 – 4 AZR 652/05 – Rn. 43 ff.).
(2)Aus den dargelegten Grundsätzen folgt, dass der Verweis auf den Rahmen- und Lohntarifvertrag für gewerbliche Mitarbeiter und den Rahmen- und Gehaltstarifvertrag für Angestellte unter dem Punkt „Tarife“ im Arbeitsvertrag der Parteien vom
- Januar 1999 nicht nur zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern aus Vertrauensschutzgründen über den
- Januar 2002 hinaus als Gleichstellungsabrede auszulegen war. Denn der Arbeitsvertrag ist vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform vereinbart worden. Zum damaligen Zeitpunkt war die Beklagte kraft Mitgliedschaft an Tarifverträge des AGA gebunden. Entsprechend hat die Beklagte bis zu ihrem Wechsel in die OT-Mitgliedschaft den Verweis im Arbeitsvertrag als dynamische Bezugnahme auf die anzuwendenden Lohntarifverträge verstanden und die jeweiligen Lohnerhöhungen an den Kläger weitergegeben. bb) Auch nach dem Wechsel der Beklagten in die OT-Mitgliedschaft des AGA als tarifschließendem Arbeitgeberverband ist die arbeitsvertragliche Bezugnahme der Parteien auf den Lohntarifvertrag zeitdynamisch ausgestaltet. Dies folgt aus dem Abschluss des Änderungsvertrags der Parteien vom
- Januar
- Mit diesem Änderungsvertrag haben die Parteien die Bezugnahmeregelung aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag vom
- Januar 1999 erneuert. Diese nach dem
- Dezember 2001 geschlossene vertragliche Abrede kann nicht mehr als Gleichstellungsabrede i.S.d. früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgelegt werden.
(2)Da hier in dem beiden Parteien unterzeichneten Änderungsvertrag vom 2. Januar 2012 ausdrücklich vereinbart ist, dass die übrigen Vereinbarungen aus dem Dienstvertrag vom 18. Januar 1999 von der Änderung unberührt bleiben, kann die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabreden unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht zur Anwendung kommen. Denn die Parteien haben mit dem Änderungsvertrag trotz Inkrafttreten der Schuldrechtsreform ausdrücklich an ihrer Abrede aus dem Arbeitsvertrag vom 18. Januar 1999 festgehalten und sie damit unter den nunmehr geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen erneut vereinbart. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kann die Formulierung im Änderungsvertrag nicht als bloß deklaratorischer Hinweis auf die übrigen Regelungen im Arbeitsvertrag vom 18. Januar 1999 verstanden werden. Bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ist grundsätzlich von übereinstimmenden Willenserklärung auszugehen. Soll einem Vertragsinhalt keine rechtsgeschäftliche Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sogen. Wissenserklärung handeln, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein (BAG 21.10.2015 – 4 AZR 649/14 – Rn. 36). Für eine solche Annahme ergeben sich in der hier vereinbarten Änderungsvereinbarung keine Anhaltspunkte. Die Parteien haben die Vereinbarungen aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag ohne Einschränkungen als „unberührt“ bezeichnet und damit bestätigt. Dies hat zur Folge, dass die Bestätigung durch die übereinstimmenden Willenserklärungen auch die Bezugnahme auf die Tarifverträge des AGA für den Groß- und Außenhandel Hamburger Wirtschaftsraum erfasst. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Einbeziehung tariflicher Regeln einen wesentlichen Gehalt des Arbeitsvertrags vom 18. Januar 1999 darstellt. Nicht nur durch die Bezugnahmeklausel unter dem Punkt „Tarife“, sondern auch bei der Eingruppierung des Klägers und bei den Regelungen zu Sonderzahlungen und Urlaub verweist der Arbeitsvertrag auf Tarifbestimmungen für den Groß- und Außenhandel im Hamburger Wirtschaftsraum. Ein Grund dafür, weshalb dieser wesentliche Gehalt des Arbeitsvertrags von den bestätigenden Willenserklärungen im Änderungsvertrag vom 2. Januar 2012 nicht umfasst gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Unerheblich ist, ob sich die Parteien bei Abschluss des Änderungsvertrages gedanklich mit der Bezugnahmeklausel auseinandergesetzt haben. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Beklagten klar war, dass sie sich nach der Neuvereinbarung nicht mehr aus Vertrauensschutzgründen auf die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Bezugnahmeregelungen als Gleichstellungsabreden würde berufen können. Selbst wenn die Beklagte darüber nicht nachgedacht hätte oder insoweit einem Irrtum unterlegen wäre, würde dies nichts am wirksamen Zustandekommen eines Neuvertrags ändern. Denn insoweit handelte es sich lediglich um einen unbeachtlichen Irrtum über die rechtlichen Folgen des Vertragsschlusses (siehe zur Unbeachtlichkeit eines Motiv- bzw. Rechtsfolgenirrtums BAG 23.09.2014 - 9 AZR 827/12 – juris Rn 28; BAG 14.02.1996 - 2 AZR 234/95 – juris Rn 21). Da die Parteien durch ihre Willenserklärungen in Bezug auf die nicht geänderten Bedingungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags einen Neuvertrag abgeschlossen haben, sind die Rahmen- und Lohntarifverträge des AGA für den Hamburger Wirtschaftsraum nebst ergänzenden Gesamtvereinbarungen in ihrem Arbeitsverhältnis dynamisch in Bezug genommen.
- b)Die Zahlungsansprüche sind begründet.
- aa)Die Lohnforderungen des Klägers sind nach dem Lohntarifvertrag vom 2. Juli 2015 begründet. Dieser Lohntarifvertrag findet wegen der dynamischen arbeitsvertraglichen Bezugnahme der Parteien auf die Lohntarifverträge des AGA für den Hamburger Wirtschaftsraum im Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Dem Kläger steht nach dem Lohntarifvertrag vom 2. Juli 2015 beginnend ab dem 1. Juli 2015 ein um 2,7 %, also um 53,59 € brutto monatlich erhöhter Lohn zu. Das sich hieraus ergebende neue Bruttoentgelt in Höhe von 2.038,54 € brutto hat sich nach dem Lohntarifvertrag vom 2. Juli 2015 ab dem 1. Mai 2016 erneut um 2,0 %, also um 40,77 € brutto erhöht. Ab dem 1. Mai 2016 steht dem Kläger damit ein Monatslohn in Höhe von 2.079,31 € brutto zu. Ab diesem Zeitpunkt kann er 94,36 € brutto als Differenz zur gewährten monatlichen Vergütung in Höhe von 1.984,95 € brutto verlangen. Nach § 5 des Lohntarifvertrag vom 2. Juli 2015 hat der Kläger darüber hinaus Anspruch auf eine einmalige tarifliche Pauschalzahlung, die für Vollzeitkräfte 90,00 € brutto beträgt. Unter Berücksichtigung seiner Teilzeitbeschäftigung kann der Kläger die Zahlung von 79,80 € brutto spätestens mit dem Lohn für den Monat Mai 2016 verlangen.
- bb)Die Zinsansprüche des Klägers folgen jeweils aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die um die tarifliche Lohnerhöhung erhöhte Vergütung war jeweils zum Ende des Monats an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte befand sich also jeweils ab dem 1. des Folgemonats in Verzug. Die einmalige tarifliche Pauschalzahlung war spätestens zum Ende des Monats Mai 2016 an den Kläger zu zahlen, sodass Verzug der Beklagten insoweit ab dem 1. Juni 2016 eingetreten ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. IV. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG. [Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Tenor eingearbeitet. Beschluss vom 28. Dezember 2016 Der erste Satz des Tenors des Urteils vom 9. November 2016 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt berichtigt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts vom 16. Januar 2016 – Az. 19 Ca 442/15 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:... Gründe Der Urteilstenor ist wegen offensichtlicher Unrichtigkeit von Amts wegen zu korrigieren (§ 319 Abs. 1 ZPO). Nicht die Beklagte, sondern der Kläger hat Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt.] Permalink: https://openjur.de/u/2194507.html ( https://oj.is/2194507 ) Volltext Druckansicht Zitate 10 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.