Tenor 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Aufhebungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. und beschließt: Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 20.02.2017 zum Aktenzeichen 324 O 13/17 . Die Antragsgegnerin ist eine spanische Rechtsanwaltskanzlei, die auf die Betreuung von Mandanten im Sportbereich spezialisiert ist. Sie vertritt unter anderem den deutschen Fußballer M. Ö. und den portugiesischen Fußballer C. R.. Ferner vertritt sie den Fußballtrainer J. M. sowie den Spielerberater J1 M1. Die Antragstellerin verlegt das Magazin „D. S.“. In der Ausgabe vom 03.12.2016 erschienen die Beiträge „D. D. d. R.“ und „E. j. B.“, in denen unter anderem über die Einkünfte und Steuerpraktiken verschiedener Mandanten der Antragsgegnerin berichtet wurde, darunter M. Ö., C. R. und J. M.. Die beiden Berichterstattungen sind Teil einer unter dem Titel „Football Leaks“ erschienen Serie des „S.“, mit welcher die Antragstellerin ausweislich der Berichterstattung das Ziel verfolgte, „einen Blick hinter die hochglanzpolierte Fassade des Weltfußballs“ zu ermöglichen, „in Kontrakte, Konten, Korrespondenzen“. Insbesondere hatte es sich die Antragstellerin zum Ziel gesetzt, finanzielle Hintergründe des Fußballgeschäfts aufzudecken, namentlich die Gehälter und sonstigen Einkünfte von Spielern, Provisionen von Spielerberatern und Praktiken der Versteuerung dieser Zuflüsse, insbesondere „die Steuermoral und die Steuertricks von Stars wie C. R. und M. Ö.“. Mit der einstweiligen Verfügung vom 20.02.2017 hat die Kammer der hiesigen Antragstellerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel die weitere Veröffentlichung bzw. Verbreitung weiter Teile der beiden o.g. Beiträge untersagt, da diese das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der hiesigen Antragsgegnerin verletzten. Dem lag u.a. zugrunde, dass die hiesige Antragsgegnerin glaubhaft gemacht hatte, dass die den untersagten Passagen zugrunde liegenden Informationen durch einen rechtswidrigen Hackerangriff auf ihre Server erlangt worden waren. Die vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen fiel vor diesem Hintergrund zugunsten der hiesigen Antragsgegnerin aus. Auf den Widerspruch der hiesigen Antragstellerin gem. § 924 ZPO hat die Kammer mit Urteil vom 05.05.2017 die einstweilige Verfügung nahezu vollumfänglich bestätigt. Am 21.08.2017 hat die hiesige Antragstellerin gegen das Urteil Berufung eingelegt; eine Begründung der Berufung steht indes noch aus. Der vorliegende Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung ist am 27.06.2017 gestellt worden. Nach Erlass der einstweiligen Verfügung ist gegen den Fußballer C. R. sowie gegen den Fußballtrainer J. M. mit Blick auf die ihnen auch durch die Berichterstattung der Antragstellerin vorgeworfenen Konstrukte zur Steuervermeidung durch die Staatsanwaltschaft M. ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Die Antragstellerin ist der Auffassung, vor dem Hintergrund der Einleitung der Ermittlungsverfahren gegen C. R. und J. M. sei die einstweilige Verfügung der Kammer aufzuheben, da diese einen veränderten Umstand i.S.d. § 927 ZPO begründeten. Die Kammer habe im Rahmen der Abwägung maßgeblich darauf abgestellt, dass die in der Berichterstattung dargestellten Steuervermeidungsmaßnahmen der Mandanten der hiesigen Antragsgegnerin offenbar nicht als rechtswidrig zu qualifizieren seien. Dies sei jedenfalls durch das eingeleitete Ermittlungsverfahren nunmehr anders zu beurteilen. Ferner werde aufgrund ihrer, der Antragstellerin, Enthüllungen auch gegen viele weitere Fußballer ermittelt, zum Teil seien sie schon strafrechtlich verurteilt worden. Die einstweilige Verfügung der Kammer sei auch vor dem Hintergrund des Urteils des OLG Stuttgart vom 08.02.2017 (Az.: 4 U 166/16 , Anlage 3) aufzuheben. Dieses habe die Kammer bei Erlass und Bestätigung der einstweiligen Verfügung nicht hinreichend berücksichtigt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei der Antrag zulässig. Dem stehe auch nicht die zwischenzeitlich erfolgte Einlegung der Berufung gegen das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil der Kammer entgegen. Zwar könne das Rechtsschutzbedürfnis in der vorliegenden Konstellation unter bestimmten Umständen entfallen, jedoch sei dies individuell anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Vorliegend bestehe das Rechtsschutzbedürfnis bereits aus dem Grunde, dass eine Entscheidung über den Aufhebungsantrag gem. § 927 ZPO deutlich früher zu erwarten sei, als eine Entscheidung über die Berufung. Überdies würde die Rechtsansicht der Antragsgegnerin, nach welcher durch die Einlegung der Berufung das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Aufhebungsantrag entfallen sei, zu willkürlichen Ergebnissen führen, da die Zulässigkeit dann davon abhängen würde, wann die schriftlichen Gründe des Urteils zugestellt würden und wann die Kammer einen Termin zur mündlichen Verhandlung über den Aufhebungsantrag anberaume. Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Entscheidungen (Anlagen AG2-AG4) seien vorliegend nicht einschlägig: Alle drei Entscheidungen hätten die fehlerhafte Vollziehung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand. Überdies sei dort die jeweils parallele Berufung ebenfalls allein auf diesen Umstand gestützt worden. Auch soweit die Berufung schon vor Stellung des Aufhebungsantrags eingelegt gewesen sei, unterschieden sich jene Sachverhalte entscheidend von dem vorliegenden. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung gemäß § 927 ZPO wegen veränderter Umstände aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist der Meinung, der Antrag sei vor dem Hintergrund der eingelegten Berufung der Antragstellerin bereits unzulässig geworden, da hierdurch das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin entfallen sei. Zur Begründung beruft sich die Antragsgegnerin auf die von ihr beigebrachte Rechtsprechung und Literatur aus den Anlagen AG1-AG4, auf die insoweit verwiesen wird. Der Antrag sei darüber hinaus unbegründet. Der Umstand, dass gegen C. R. und J. M. strafrechtlich ermittelt werde, wirke sich nicht entscheidend auf die Abwägung der widerstreitenden Interessen aus. Ob in Zukunft auch nur gegen einen von beiden Anklage erhoben oder gar eine Hauptverhandlung durchgeführt werde, sei ungewiss. Vielmehr handele es sich bei der Abgabe des Verfahrens gegen C. R. und J. M. aufgrund der in Rede stehenden Summen um einen Automatismus im spanischen Strafrecht. Dies sage jedoch nichts über einen etwaigen Tatverdacht aus. Mit Blick auf die von der Kammer ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe zugrunde gelegten Abwägungserwägungen lägen jedenfalls keine veränderten Umstände vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2017 Bezug genommen. Gründe Der Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung der Kammer wegen veränderter Umstände hat keinen Erfolg, denn er ist bereits unzulässig. Über die Frage, inwieweit der Vortrag der Antragstellerin veränderte Umstände i.S.d. § 927 Abs. 1 ZPO zu begründen vermag, war daher vorliegend nicht zu entscheiden. I. Der vorliegende Antrag, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20.02.2017 (Az.: 324 O 13/17 ) wegen veränderter Umstände gem. §§ 927 Abs. 1, 936 ZPO aufzuheben, ist unzulässig, da es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin fehlt. Aufgrund der nunmehr anhängigen Berufung der hiesigen Antragstellerin gegen das Urteil der Kammer vom 05.05.2017, mit welchem auf ihren Widerspruch hin die auch hier streitgegenständliche einstweilige Verfügung der Kammer bestätigt worden ist, ist das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin vorliegend nicht mehr gegeben.
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