sie beabsichtige, Zigaretten der Marke „Lucky Strike“ auf dem deutschen Markt zu vertreiben, die einen Filter mit einer Mentholkapsel enthielten, welche nach dem Zerdrücken der Kapsel durch den Verbraucher einen klar erkennbaren Menthol-Geschmack bzw. -geruch vermittle. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage Ast. 1 Bezug genommen. Zudem schaltete die Antragsgegnerin eine Anzeige im Branchenblatt „DIE TABAK ZEITUNG“ in welcher sie das neue Produkt ankündigte (Anlage Ast. 2). Am 9.11.2016 hat die Antragstellerin hierauf den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit welcher der Antragsgegnerin verboten werden sollte, Zigaretten in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, deren Filter eine Kapsel mit Menthol enthalten, mit der sich der Geruch und/oder Geschmack der Zigaretten verändern lässt, indem durch Zerdrücken der Kapsel Menthol-Geschmack bzw. -geruch freigesetzt wird. Nachdem das Landgericht die Antragstellerin darauf hingewiesen hatte,
es eine Abmahnung für erforderlich halte, mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14.11.2016 ab (Anlage Ast. 5). Mit Antwortschreiben vom 18.11.2016 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit,
sie der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht entsprechen wolle (Anlage Ast. 6). Mit Beschluss vom 28.11.2016 hat das Landgericht Hamburg die begehrte einstweilige Verfügung sodann antragsgemäß erlassen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11.1.2017, auf den wegen der Begründung verwiesen wird, Widerspruch erhoben. Die Antragstellerin hat vorgetragen, der Unterlassungsanspruch stehe ihr aus §§ 3 Abs. 1, 3a, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1
der Antragstellerin der geltend gemachte Verfügungsanspruch aus den von ihr angegebenen Vorschriften zustehe. Die Parteien seien Mitbewerber und das von der Antragsgegnerin beabsichtigte Inverkehrbringen einer Zigarette, die einen Filter mit einer Mentholkapsel enthält, welche nach dem Zerdrücken der Kapsel durch den Verbraucher einen klar erkennbaren Mentholgeschmack bzw. -geruch vermittle, stelle eine unlautere geschäftliche Handlung durch Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift dar (§§ 3 Abs. 1, 3a UWG). Die Zigarette unterfalle § 5 Abs. 1 Nr. 1
sie ihr charakteristisches Aroma nicht schon vor dem Konsum entfalteten, komme es nicht an, sondern es reiche aus,
dieses beim bestimmungsgemäßen Konsum bemerkbar sei. Demzufolge könnten sich die in § 5 Abs. 1 Nr. 1
alle Verbote des Art. 7 der Richtlinie, die auf Zigaretten mit einem charakteristischen Mentholaroma Anwendung fänden, erst ab dem 20.5.2020 gälten, gehe auch die Bundesregierung aus, wie sich an ihrem jüngsten Entwurf zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung zeige. Auch die Ausführungen des Landgerichts zu Sinn und Zweck der Tabakproduktrichtlinie seien fehlerhaft. Die unterschiedliche Rechtslage in verschiedenen EU-Staaten bedeute lediglich,
die Staaten, in denen auch für Zigaretten der hier streitgegenständlichen Art eine gesetzliche Übergangsfrist geregelt sei, Art. 7 Abs. 14 Tabakproduktrichtlinie anders als in Deutschland zutreffend umgesetzt hätten. Schließlich verweist die Antragsgegnerin auf einen Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg (Anlage BB 2), worin als naheliegende Interpretation des Art. 7 Tabakproduktrichtlinie angesehen werde,
zwischen Art. 7 Abs. 1 und Abs. 7 der Richtlinie ein Rangverhältnis dergestalt bestehe,
das in Art. 7 Abs. 7 Satz 1 der Richtlinie geregelte Verbot nur dann einschlägig sei, wenn die in Bestandteilen enthaltenen Aromastoffe nicht zu einem charakteristischen Aroma führten. Die Antragsgegnerin beantragt: Unter Abänderung des am
beispielsweise eine entgegen Art. 7 Abs. 6 der Richtlinie mit Vitaminen und sonstigen Zusatzstoffen versehene Zigarette, die außerdem entgegen Art. 7 Abs. 7 in ihrem Filter Nikotin sowie sonstige geschmacksverändernde technische Merkmale enthalte, nur deshalb noch bis 2020 vertrieben werden könnte, weil sie auch einen Mentholgeschmack enthalte. Demgegenüber habe der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie zutreffend berücksichtigt,
Zigaretten mit charakteristischem Aroma vor 2020 auch aus dem Grund nicht verboten werden dürften,
dieses Aroma selbst zugleich einen anderen Verbotstatbestand erfülle, wohingegen Zigaretten, die aus einem anderen Grund unter ein Verbot des Art. 7 Abs. 7 Tabakproduktrichtlinie fielen, auch dann verboten werden dürften, wenn sie zusätzlich über ein charakteristisches Aroma verfügten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Die zulässige Berufung führt in der Sache nicht zum Erfolg. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die beantragte einstweilige Verfügung erlassen und nach dem Widerspruch der Antragsgegnerin bestätigt. Der Antragstellerin stehen sowohl ein Verfügungsanspruch (hierzu näher u., a)) als auch ein Verfügungsgrund (vgl. u., b)) zur Seite. a) Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ergibt sich der Verfügungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 b) TabakerzG. aa) Zwischen den Parteien ist nicht streitig,
die streitgegenständliche Zigarette, deren Inverkehrbringen die Antragsgegnerin mit ihrem Schreiben vom 19.10.2016 sowie im Branchenblatt angekündigt hat, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 b) TabakerzG erfüllt. Dies ist auch in rechtlicher Hinsicht zutreffend, ohne
abschließend entschieden werden müsste, ob die
G in seinem Anwendungsbereich als lex specialis den Tatbestand der lit.
das charakteristische Aroma gerade in den Bestandteilen enthalten ist oder durch technische Merkmale bemerkbar gemacht werden kann,
also stets einer der Fälle des § 5 Abs. 1 Nr. 1
beide Vorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG schlicht mit der Konjunktion „oder“ verknüpft sind. Wäre § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) TabakerzG als abschließende Sonderregelung für sämtliche Zigaretten und Tabake zum Selbstdrehen, bei denen der Konsument ein charakteristisches Aroma schmecken oder riechen kann, gemeint, so wäre zu erwarten,
dies in § 5 Abs. 1 Nr. 1 b) TabakerzG durch Formulierungen wie „...sonstige Aromastoffe in ihren Bestandteilen enthalten...“ oder „...ohne ein charakteristisches Aroma zu haben“ deutlich gemacht worden wäre. Hinzu kommt,
auch die Formulierung „haben“ in § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) TabakerzG - auf die bereits das Landgericht maßgeblich abgehoben hat - zumindest eher darauf hindeutet,
hier nur solche Produkte erfasst werden sollten, die ein charakteristisches Aroma per se aufweisen, und nicht auch solche, die - wie die hier streitgegenständliche Zigarette - lediglich die Fähigkeit besitzen, es bei entsprechender Entscheidung des Konsumenten zu entfalten. Insoweit kann zwar nicht darauf abgestellt werden,
die Verbote des § 5 TabakerzG an das Inverkehrbringen anknüpfen und daher sämtliche Tatbestandsmerkmale bereits in diesem Zeitpunkt erfüllt sein müssten. Denn nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 25 Tabakproduktrichtlinie i.V.m. § 2 TabakerzG setzt das „charakteristische Aroma“ i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) TabakerzG in jedem Fall einen Konsum voraus; ein charakteristisches Aroma wird danach nämlich mittels der Wirkung definiert, die es beim Konsum entfaltet. Gleichwohl bleibt eine Besonderheit von Produkten wie dem hier streitgegenständlichen,
sie auch beim Konsum das Aroma nicht unbedingt entfalten, was dagegen spricht, sie als Erzeugnisse zu qualifizieren, die ein charakteristisches Aroma „haben“. Des Weiteren ist zu beachten,
die Annahme, die Vorschrift der lit. b) sei als abschließende Regelung des Inverkehrbringens von Zigaretten und Tabak mit charakteristischem Aroma gemeint, bedeuten würde,
auch das Verbot des § 5 Abs. 1 Nr. 3 TabakerzG für derartige Tabakerzeugnisse keine Geltung hätte.
der Gesetzgeber aber die Verwendung von Zusatzstoffen mit messbar erhöhter krebserregender Wirkung privilegieren wollte, wenn sie mit einem charakteristischen Aroma verbunden sind, erscheint dem Senat fernliegend. Schließlich darf nicht aus dem Blick verloren werden,
die Frage nach dem Konkurrenzverhältnis zwischen § 5 Abs. 1 Nr. 1
allein das Verbot wegen des charakteristischen Aromas erfasst werden sollte, als für die von der Antragsgegnerin für richtig gehaltene Auslegung, wonach sämtliche Erzeugnisse, die zumindest auch § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) TabakerzG unterfallen, in den Genuss der Übergangsregelung kommen sollten. Hervorzuheben ist zunächst,
der Wortlaut des § 47 Abs. 4 TabakerzG nur § 5 Abs. 1 Nr. 1
G nicht die Norm des § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) TabakerzG nennt, sondern auf das Erzeugnis als solches Bezug nimmt und bestimmt,
„Zigaretten und Tabake zum Selbstdrehen mit charakteristischem Aroma“ bis zum 20.5.2020 in den Verkehr gebracht werden dürfen. Hinzu kommt die Gesetzgebungsgeschichte. Aus der Genese des Gesetzes lässt sich belegen,
der Gesetzgeber ein enges Verständnis des Wortlauts des § 47 Abs. 4 TabakerzG hatte und sich bewusst für den auf § 5 Abs. 1 Nr. 1
der Bundesrat - anders als die Antragsgegnerin im Streitfall - davon ausging,
G in seiner schließlich Gesetz gewordenen Form Zigaretten mit einem charakteristischen Aroma nicht ohne weiteres und in jedem Fall erfasse und gar nicht einschlägig sei, wenn das Aroma nur, wie in § 5 Abs. 1 Nr. 1 b) TabakerzG beschrieben, in Bestandteilen und nicht in dem konsumierbaren Tabakerzeugnis selbst enthalten ist. Zum anderen - und vor allem - ist zu beachten,
der Gesetzgeber nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung dem Änderungsvorschlag des Bundesrates nicht gefolgt ist. In dieser Gegenäußerung, die sich der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des Gesetzes zumindest im Ergebnis zu eigen gemacht hat, wird ausgeführt,
die zugrundeliegende Richtlinienvorschrift (Art. 7 Abs. 14 Tabakproduktrichtlinie) als Ausnahmevorschrift eng auszulegen sei und sich nur auf Tabakerzeugnisse (Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie), nicht aber auch auf deren Bestandteile (Art. 7 Abs. 7 der Richtlinie) beziehe; die Übergangsregelung sei daher nicht auf Tabakerzeugnisse anwendbar, die in irgendwelchen Bestandteilen - wie u.a. Kapseln - Aromastoffe enthielten (vgl. BT-Drs. 18/7452, S. 9 ). Hieran wird hinreichend deutlich,
der Gesetzgeber sich bewusst dagegen entschieden hat, das Verbot sämtlicher Verwendungsweisen von charakteristischen Aromen in Zigaretten bis in das Jahr 2020 hinauszuschieben, und die Übergangsfrist nur solchen Erzeugnissen zukommen lassen wollte, bei denen das charakteristische Aroma im Erzeugnis selbst (d.h. im Tabakstrang) enthalten ist und nicht in (nicht konsumierbaren) Bestandteilen. Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber geltend macht, der aktuelle Entwurf zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung zeige,
die Bundesregierung der Auffassung sei,
alle Verbote des Art. 7 der Richtlinie, die auf Zigaretten mit einem charakteristischen Mentholaroma Anwendung fänden, erst ab dem 20.5.2020 gälten, kann ihr nicht gefolgt werden. Die von ihr zitierte Begründung des Verordnungsentwurfs belegt vielmehr nur,
die Bundesregierung - zu Recht - meint,
Menthol vor dem Jahr 2020 nicht schlechthin als Zusatzstoff für Tabakerzeugnisse verboten werden darf.
seine Verwendung gerade in Bestandteilen von Zigaretten bis dahin zulässig sein/bleiben müsse, liegt der Verordnungsbegründung hingegen, soweit ersichtlich, nicht zugrunde. bb) Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht es abgelehnt, der Vorschrift des § 47 Abs. 4 TabakerzG im Wege der richtlinienkonformen Auslegung einen anderen Sinn zu geben. Nach dem Grundsatz der Unionstreue (Art. 4 Abs. 3 EUV) sind zwar sämtliche mitgliedstaatlichen Stellen, also insbesondere auch die Gerichte, verpflichtet, diejenige Auslegung des nationalen Rechts zu wählen, die dem Inhalt einer EU-Richtlinie (ggf. in der ihr vom EuGH gegebenen Auslegung) entspricht (vgl. BVerfGE 75, 223 , 237). Die nationalen Gerichte haben daher durch die Anwendung ihrer Auslegungsmethoden ein richtlinienkonformes Ergebnis zu erzielen (vgl. EuGH, NJW 2004, 3547 Rn. 116 - Pfeiffer u. a.; BeckRS 2009, 70805 Rdnr. 63 - Mono Car Styling). Besteht ein Auslegungsspielraum, ist das nationale Gericht verpflichtet, diesen so weit wie möglich auszuschöpfen (vgl. EuGH, BeckRS 2004, 71617 Rn. 28 - von Colson und Kamann). Mehrere mögliche Auslegungsmethoden sind daher hinsichtlich des Richtlinienziels bestmöglich anzuwenden im Sinne eines Optimierungsgebots (vgl. BVerfG, NJW 2012, 669 , 670). Die so umschriebene Pflicht, das sekundäre Unionsrecht zur Geltung zu bringen, steht allerdings unter dem Vorbehalt,
aufgrund der im nationalen Recht zu beachtenden Auslegungsmethoden eine der Richtlinie entsprechende Interpretation der nationalen Vorschrift überhaupt möglich erscheint; die richtlinienkonforme Auslegung findet also, anders ausgedrückt, ihre Grenze an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten (vgl. BVerfG, NJW 2012, 669 , 670 m.w.N.). Entgegen dem landgerichtlichen Urteil ist die Grenze der zulässigen Auslegung nach dem deutschen Recht zwar noch nicht ohne weiteres überschritten, wenn das Ergebnis über den „klaren Wortlaut“ hinausgeht; vielmehr sind sowohl die teleologische Reduktion als auch die teleologische Extension - soweit es nicht um Strafvorschriften geht - an sich anerkannte Auslegungsinstrumente (vgl. a. BVerfG, a.a.O., S. 672). Richtig ist aber,
ein Auslegungsergebnis, das bei rein innerstaatlicher Rechtsanwendung zwingend erscheint, nicht im Interesse der Einhaltung des europäischen Rechts geändert werden kann. So liegt es hier: Der in der Tat klare Wortlaut spricht bereits deutlich dafür, den Anwendungsbereich § 47 Abs. 4 TabakerzG auf die Geltung der Verbotsnorm des § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) TabakerzG zu begrenzen und nicht auf weitere Verbote auszudehnen, denen Zigaretten oder Tabak mit charakteristischen Aroma zusätzlich unterfallen können (wie hier § 5 Abs. 1 Nr. 1 b) TabakerzG). Hinzu kommt,
, wie ausgeführt, auch die historische Auslegung zu demselben Ergebnis führt. Schließlich sind auch keine teleologischen Gesichtspunkte erkennbar, die - bei nationaler Auslegung - gleichwohl eine extensive Auslegung der Übergangsvorschrift gebieten könnten. Es ist im Gegenteil zwischen den Parteien unstreitig,
in Deutschland vor Erlass der Richtlinie (und des ihrer Umsetzung dienenden TabakerzG) Zigaretten mit Mentholkapseln unzulässig waren. Da der Sinn und Zweck der Übergangsregelung des § 47 Abs. 4 TabakerzG offensichtlich darin besteht, den von der Neueinführung des erfassten Verbotstatbestandes Betroffenen (v.a. den Konsumenten erfasster Erzeugnisse) Zeit für eine Umstellung auf andere Erzeugnisse zu geben, wäre eine Erstreckung auf Verbote, die bereits vor Einführung des TabakerzG bestanden haben, nicht sinnvoll. Infolgedessen hat das Landgericht zutreffend angenommen,
ein die - nach Auffassung der Antragsgegnerin - richtlinienkonforme Auslegung ermöglichender Auslegungsspielraum hier gar nicht besteht. cc) Soweit die Antragsgegnerin meint,
- sofern eine richtlinienkonforme Auslegung nicht möglich sei - das TabakerzG die Tabakproduktrichtlinie nicht zutreffend umsetze und diese deshalb unmittelbar wirksam sei, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Allerdings dürfte die unmittelbare Anwendung der - ggf. über § 47 Abs. 4 TabakerzG hinausgehenden - Übergangsvorschrift des Art. 7 Abs. 14 der Richtlinie nicht, wie die Antragstellerin meint, schon daran scheitern,
eine horizontale Drittwirkung nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH nicht gegeben sei. Denn bei einer Ausweitung der Übergangsregelung des § 47 Abs. 4 TabakerzG auf § 5 Abs. 1 Nr. 1
dies jedenfalls nicht ganz zweifelsfrei ist, räumt auch die Bundesregierung in ihrer bereits zitierten Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates ein (vgl. BT-Drs. 18/7452, S. 9 ), wo sie auf eine entsprechende Diskussion zwischen den Mitgliedstaaten verweist. Ebendieser Befund steht aber zugleich einer unmittelbaren Wirkung der - weit verstandenen - Übergangsvorschrift der Richtlinie entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH kann sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat („vertikale Direktwirkung“) auf ihm günstige Bestimmungen aus einer Richtlinie dann unmittelbar berufen, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat und die Bestimmungen der Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind (vgl. EuGH, Urt. v. 12.10.2017, C-404/16 - Lombard Ingatlan Lízing, Rn. 36; EuGH, Urteil vom 11.07.2002, C-62/00 - „Marks & Spencer“ - Rn. 26 f., je m.w.N.). Eine Unionsvorschrift ist unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung normiert, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf; sie ist hinreichend genau, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt werden zu können, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (vgl. EuGH, Urt. v. 01.07.2010, C-194/08 - „Gassmayr“ - Rn. 44 ff., je m. w. N.). An einer hinreichenden Genauigkeit in diesem Sinn fehlt es hier aber. Dies zeigt sich zum einen bereits an dem Streit der Parteien dieses Rechtsstreits, die mit jeweils immerhin gut vertretbaren Argumenten unterschiedliche Positionen zu der Frage vertreten, ob die Übergangsvorschrift des Art. 7 Abs. 14 Tabakproduktrichtlinie auch Art. 7 Abs. 7 oder aber nur Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie erfasst. Auch die Bundesregierung ging, wie bereits ausgeführt, davon aus,
die Vorgabe der Richtlinie insoweit zwischen den Mitgliedstaaten umstritten sei. Schließlich ist die Vorschrift des Art. 7 Abs. 14 Tabakproduktrichtlinie auch Gegenstand (mindestens) zweier Vorlageverfahren an den EuGH, denen nachvollziehbare Zweifel der vorlegenden Gerichte hinsichtlich der Auslegung der Norm zugrunde liegen (vgl. VG Hamburg gem. Anlage BB 2 und VG Berlin, ZLR 2017, 511 , zit. nach juris). Eine unmittelbare Anwendung der (ggf. weitergehenden) Übergangsregelung des Art. 7 Abs. 14 Tabakproduktrichtlinie kommt angesichts der hierdurch dokumentierten Unklarheit der Norm nicht in Betracht. Aus demselben Grund kann die Antragsgegnerin das Unionsrecht auch nicht gegen die Unlauterkeit ihres Verhaltens i.S.d. § 3 UWG in Stellung bringen. Auch hierfür können bloße Zweifel an der Richtlinienkonformität der in Frage stehenden Marktverhaltensregel nicht genügen, sondern es müsste - letztlich nach demselben Maßstab wie bei der unmittelbaren Wirkung der Richtlinie - feststehen,
die Richtlinie eine weitergehende Übergangsvorschrift verlangt als das nationale Recht. dd) Schließlich kann der Verfügungsanspruch auch bejaht werden, ohne
das vorliegende Verfahren zum Zweck eines Vorabentscheidungsverfahrens durch den EuGH über Art. 7 Abs. 14 Tabakproduktrichtlinie ausgesetzt werden müsste. Zwar könnte den Senat im Streitfall grundsätzlich sogar eine Vorlagepflicht treffen, weil er im einstweiligen Verfügungsverfahren letztinstanzlich tätig wird (Art. 267 Abs. 3 AEUV). Allerdings ist einer Pflichtvorlage ebenso wie der Ermessensvorlage nach § 267 Abs. 2 AEUV vorausgesetzt,
die unionsrechtliche Frage entscheidungserheblich ist. Auch wenn dies in Abs. 3 nicht ausdrücklich wiederholt wird, gilt insoweit nichts anderes als in Art. 267 Abs. 2 AEUV (vgl. ErfK-ArbR-Wißmann,
es noch auf die Frage der richtigen Auslegung der Tabakproduktrichtlinie ankäme. Hinzu kommt,
nach der Rechtsprechung des EuGH im Eilverfahren ohnehin keine Vorlagepflicht besteht, weil die Parteien das Hauptsacheverfahren betreiben können (vgl. die Nachw. bei Köhler, a.a.O. Rn. 3.9). Soweit ein Vorlagerecht bleibt, macht der Senat hiervon im Interesse des gebotenen zügigen Abschlusses des Verfügungsverfahrens keinen Gebrauch. b) Der Antragstellerin steht des Weiteren auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Er ergibt sich aus § 12 Abs. 2 UWG. Die Dringlichkeitsvermutung ist nicht widerlegt. Die Antragstellerin hat nach Kenntniserlangung am 19.10.2016 am 9.11.2016 ihren Verfügungsantrag gestellt und auch die vom Landgericht verlangte Abmahnung noch in dringlichkeitsunschädlicher Zeit, nämlich am 14.11.2016, nachgeholt. Soweit die Antragsgegnerin außergerichtlich vertreten hatte,
ein Eilbedürfnis nicht gegeben sei, weil die Markteinführung der streitgegenständlichen Zigarette erst für Januar 2017 geplant (gewesen) sei, ist sie hierauf mit ihrer Berufung nicht mehr zurückgekommen. Der Argumentation kann im Übrigen auch in der Sache nicht gefolgt werden. Denn die Antragstellerin war vor Erlass der einstweiligen Verfügung in keiner Weise gegen eine frühere Einführung des Produkts durch die Antragsgegnerin abgesichert. Ebenso wenig, wie eine einfache (nicht strafbewehrte) Unterlassungsverpflichtungserklärung eine durch die geschehene Erstbegehung begründete Wiederholungsgefahr entfallen lässt, kann die einfache Erklärung, nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt auf den Markt gehen zu wollen, die durch die schriftliche Ankündigung des neuen Produkts begründete Erstbegehungsgefahr beseitigen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht. Permalink: https://openjur.de/u/2194588.html ( https://oj.is/2194588 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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