Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.02.2015, Az. 408 HKO 175/13 , abgeändert und die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen bei der Beklagten, an ihrem Geschäftsführer, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die g. -Matte wie folgt zu werben 1. „Frau J. G. aus P. schreibt: „Seit August diesen Jahres haben wir Ihre g. -Matte im Einsatz. Wir, meine 86jährige Mutter, mein Mann
(62)sind sehr zufrieden mit den Auswirkungen - eigentlich begeistert; meine Mutter leidet unter anderem an einer Neuropathie in den Beinen, Altersschwindel, bekam im Januar ein neues Hüftgelenk – einschließlich einer Nervenlähmung im operierten Bein – und natürlich anderen Einschränkungen des Alters. Sie geht täglich zweimal auf die Matte - inzwischen 15 Minuten vormittags und ca. 10 Minuten nachmittags – und hat erhebliche Verbesserungen erfahren. Seit ein paar Wochen muss sie keine „Schwindeltabletten“ mehr nehmen und der Berührungsschmerz durch die Neuropathie hat sich ganz erheblich vermindert, sie steht sicherer auf den Beinen und die heftigen Schmerzattacken im unteren Rückenbereich haben sich ebenfalls vermindert, treten auch nicht mehr so häufig auf.“ oder s. „Auch für meinen Mann und mich ist die Matte sehr gut; nach größerer körperlicher Anstrengung - wir haben einen sehr großen Garten – oder längeren Wanderungen sorgt die Matte für entsprechende Entspannung, beziehungsweise Kräftigung und mein ständig niedriger Blutdruck macht mir nicht mehr so zu schaffen. Wir sind davon überzeugt, dass die Alterseinschränkungen sich, wenn auch nicht ganz verhindern, jedoch hinauszögern und abmildern lassen – mit Hilfe der g. -Matte. Das ist eindeutig eine Verbesserung der Lebensqualität“. oder t. Ähnlich begeistert ist K. S-K. aus L.. Ihr Dankesbrief: „Nachdem ich die g. -Matte längere Zeit wie vorgeschrieben benutze, darf ich mich heute, auch im Namen der Familie R. aus L., bei Ihnen herzlich bedanken für die verbesserte Gesundheit in vielerlei Hinsicht! Um nur zwei Verbesserungen zu nennen: Die sichere Fuß-/Bodenhaftung (mindestens 60 %) sowie weniger starke Schwindel und Gleichgewichtsstörungen (ca. 50 %). Ich hoffe, Ihnen nach einem halben Jahr weiterer Anwendung der Matte zusätzliche positive Zeilen zukommen zu lassen. Nochmals vielen Dank sowie weiterhin gute Erfolge“, schreibt Frau K. S-K. aus L.. oder u. „Nachdem ich angefangen hatte, die Matte zu benutzen, ist mein Schwindel fast gänzlich verschwunden. Ich bin wieder sicher auf meinen Beinen und mache fast täglich einen größeren Spaziergang, wenn’s das Wetter erlaubt. Da ist wirklich ein Segen.“ oder v. Der Orthopäde L. B. aus H. „Wenn Ärzte die g. -Matte verschreiben würden, hätten sie bald keine Kundschaft mehr, denn die Patienten wären absolut gesund“. jeweils wenn dies geschieht wie in Anlage K 1 und K 2. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie ist der Ansicht, dass der neue Vortrag zur Klagebefugnis verspätet sei. Es werde bestritten, dass die genannten Organisationen und Verbände Mitglieder des Klägers seien. Der Kläger mache auch keine Angaben zu Umsätzen und örtlichen Tätigkeitsbereichen der behaupteten Organisationen. Es werde bestritten, dass das Mitgliederverzeichnis korrekt sei und aktuelle Daten enthalte. Bis in das Jahr 2010 sei öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Mitgliedschaft im Kläger verwehrt gewesen. Es existierten jedoch auch seit 2010 keine Beschlüsse der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die eine Mitgliedschaft im Kläger befürworteten. Geleistete Zahlungen der einzelnen Organisationen stünden in keinem Zusammenhang mit der Mitgliedschaft oder erfolgten lediglich, um eine Mitgliedschaft vorzutäuschen. Die indirekten Mitglieder der von dem Kläger für sich in Anspruch genommenen Kammern und Verbände wüssten auch gar nichts von ihren mittelbaren Beziehungen zum Kläger. Dem Gericht sei die Überprüfung der Relevanz der Mitglieder nicht möglich. Die Mitgliederliste sei nicht mehr aktuell. Im Übrigen handele der Kläger rechtsmissbräuchlich. Auch inhaltlich seien die in den Anzeigen geschilderten Erfahrungsberichte nicht zu beanstanden. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat nur teilweise Erfolg. Die Beklagte ist nur für die zweite Anzeige im Hamburger Abendblatt vom 8.11.2013 (Anlage K 2) verantwortlich. Die darin enthaltenen angegriffenen Aussagen sind überwiegend irreführend. 1. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass sich sein Antrag - wie in der ersten Instanz - auf die konkrete Verletzungsform (Anlage K 1, K 2) beschränkt. 2. Der Kläger ist klagebefugt. Die Voraussetzungen des § 8 I, III Nr. 2 UWG liegen vor. Dem Kläger gehört eine erhebliche Zahl von Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art im Sinne des § 8 III Nr. 2 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) weit auszulegen (vgl. BGH, GRUR 2007, 809 , Rn. 14 – Krankenhauswerbung). Die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann. Ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wird wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zu zumindest angrenzenden Branchen begründet. Dabei ist auf Seiten des in Anspruch Genommenen auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbshandlung zuzurechnen ist (vgl. BGH, GRUR 2006, 778 , Rn. 19 – Sammelmitgliedschaft IV; BGH, WRP 2007, 778 , Rn. 17 – Sammelmitgliedschaft V). Nicht maßgeblich ist, ob der Anspruchsgegner gerade bei den Waren oder Dienstleistungen, die mit den beanstandeten Wettbewerbsmaßnahmen beworben worden sind, mit dem Mitgliedsunternehmen in Wettbewerb steht (BGH, a.a.O., Rn. 14 – Krankenhauswerbung; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Auflage 2017, § 8 Rn. 3.35 a.E.). Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass dem Kläger eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Die Frage der Prozessführungsbefugnis ist bis in die Revisionsinstanz selbständig festzustellen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 12 – Krankenhauswerbung), denn die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung werden zugleich als Prozessvoraussetzungen, nämlich der Klagebefugnis (Prozessführungsbefugnis) qualifiziert (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 14 – Sammelmitgliedschaft V; BGH, a.a.O., Rn. 12 – Krankenhauswerbung; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 Rn. 3.9). Es gelten die Regeln des Freibeweises (BGH, GRUR 2001, 846 , juris Rn. 24 – Metro V; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8, Rn. 3.9 a.E.). Mit der Vorlage einer Liste mit seinen namentlich benannten Mitgliedern schafft ein Wettbewerbsverband in dem verfahrensrechtlich gebotenen Maße die Voraussetzungen dafür festzustellen, welche Gewerbetreibenden und in welcher Zahl ihm angehören (vgl. BGH, GRUR 1997, 541 , juris-Rn. 13 – Produkt-Interview; BGH, GRUR 1996, 217 , juris Rn. 12 – Anonymisierte Mitgliederliste). Im Streitfall hat der Kläger im Berufungsverfahren seine Mitgliederliste (Anlage BK 3) vorgelegt, in der die Namen und der jeweilige Unternehmenssitz mitgeteilt werden. Mit diesem Vortrag ist der Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gemäß § 531 ZPO ausgeschlossen. Zwar greift zu Gunsten des Klägers nicht die Regelung des § 56 I ZPO ein, nach der ein Mangel der Prozessführungsbefugnis von Amts wegen zu berücksichtigen ist und eine Zurückweisung neuen Tatsachenvortrags ausgeschlossen ist (vgl. BGH, NJW 2004, 2523 , juris Rn. 16; BGH NJW-RR 2005, 23 , juris Rn. 17; Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Auflage 2016, § 56 Rn. 2). Denn diese Regelung gilt ausweislich ihres Wortlautes nur für den Einwand des Mangels der Prozessführungsbefugnis und nicht für die positive Feststellung von Tatsachen, die die Prozessführungsbefugnis erst begründen (vgl. BGH, NJW 2000, 738 , juris Rn. 20; BGH; GRUR 2007, 610 , Rn. 14 – Sammelmitgliedschaft). Diese positive Feststellung der Tatsachen ist vorliegend zur Feststellung der Prozessführungsbefugnis jedoch erforderlich. Es liegen jedoch die Voraussetzungen des § 531 II Nr. 2 ZPO vor. Danach sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen, wenn sie infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn das Gericht zu einem richterlichen Hinweis verpflichtet gewesen wäre (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 927 , Rn. 18). Das Landgericht hätte vorliegend in der mündlichen Verhandlung gemäß § 139 II ZPO darauf hinweisen müssen, dass die Klagebefugnis nicht ausreichend dargelegt ist. Denn der Kläger hatte auf die Einwendungen der Beklagten nur darauf verwiesen, dass seine Klagebefugnis in weiteren Prozessen als gerichtsbekannt angesehen worden ist. Das Landgericht hätte schon frühzeitig – und nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung – darauf hinweisen müssen, dass dieser Vortrag nicht genügt. Dass dieser Hinweis in der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt ist, ergibt sich daraus, dass ausweislich des Protokolls die Aktivlegitimation im Termin zur mündlichen Verhandlung am 3.12.2014 nur angesprochen wurde („Die Frage der Aktivlegitimation wird angesprochen.“) und erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Verfügung vom 19.12.2014 ein gesonderter Hinweis auf die fehlende Klagebefugnis erfolgen sollte. Zu den Mitgliedsunternehmen des Klägers zählen nach der zu berücksichtigenden Mitgliederliste (Anlage BK 3) neben praktisch sämtlichen Industrie- und Handelskammern die auch im Erscheinungsgebiet des Hamburger Abendblattes im Großraum Hamburg tätigen ... aus Niedersachen und Mecklenburg-Vorpommern, der ... e.V., die ... Hamburg, der ... Schleswig-Holstein und der Verein Verband ... e.V.. Darüber hinaus sind aber auch Unternehmen aus der Gesundheitsbranche (direkte) Mitglieder des Klägers. Dazu zählen zum Beispiel mit der ... GmbH & Co KG, der ...; der Dr. ... KG, ...; der ... Köln; der ..., Neuss; der ...; der Klinik ... und ... weitere im Gesundheitsbereich und damit auch im wettbewerblichen Umfeld im Großraum Hamburg tätige Unternehmen. Diese stehen in einem ausreichenden Wettbewerbsverhältnis zur Beklagten, denn die angebotene g. -Matte der Beklagten hilft nach den angegriffenen Aussagen auch bei Erkrankungen, die ansonsten mit Arzneimitteln behandelt werden (z.B. Schwindel, niedriger Blutdruck, Erkrankungen jeder Art). Die Einwände der Beklagten gegen die Klagebefugnis des Klägers greifen im Ergebnis nicht durch. Das vorwiegend gegen die mittelbare Beteiligung durch öffentlich-rechtliche Körperschaften und Organisationen gerichtete Vorbringen der Beklagten kann schon aufgrund der zahlreichen direkten Beteiligungen konkurrierender Unternehmen keinen Erfolg haben. Diesbezüglich genügt das pauschale Bestreiten der Aktualität der Mitgliederliste durch die Beklagte nicht. Denn der Kläger ist gerichtsbekannt bereits jahrzehntelang im Bereich der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen tätig. Dass sich an seiner Prozessführungsbefugnis durch eine wesentliche Veränderung in der Mitgliederstruktur etwas geändert haben könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist seitens der Beklagten nicht dargelegt, was aber erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH, GRUR 2000, 1093 , juris Rn. 23 - Fachverband; Ottofülling in: Münchener Kommentar, Lauterkeitsrecht, 2. Auflage 2014, § 8 Rn. 350), dass auch nur eines der aufgeführten Unternehmen aus der Gesundheitsbranche nicht mehr Mitglied des Klägers ist. Diese Unternehmen sind – entgegen der Ansicht der Beklagten – aufgrund ihrer Größe und Bedeutung mit Hilfe der mitgeteilten Mitgliederliste für die Beklagten ohne weiteres zu identifizieren. Die Beklagte hätte sich insoweit mit den einzelnen Unternehmensangaben auseinandersetzen müssen. Angesichts der Fülle der genannten Mitgliedsunternehmen, die in der gleichen oder jedenfalls einer verwandten Branche tätig sind wie die Beklagte mit ihrem Produktangebot, ist auch festzustellen, dass es sich um eine im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erhebliche Anzahl von Unternehmen handelt. Eine Mindestanzahl ist nicht erforderlich (BGH, a.a.O, Rn 15 – Krankenhauswerbung; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn. 3.42a). Es müssen lediglich Unternehmen aus dem Kreis der Mitbewerber sein, die nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht in der Weise repräsentativ vertreten sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann (BGH, a.a.O. Rn. 15 – Krankenhauswerbung). Das ist im Streitfall anzunehmen, da der Kläger insbesondere namhafte Unternehmen der Pharmabranche zu seinen Mitgliedern zählt. 3. Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Aussagen in der zweiten Anzeige (Anlage K 2) gemäß §§ 8 I, III Nr. 2; 3; 3a UWG 2015 bzw. §§ 3; 4 Nr. 11 UWG 2008 i.V.m. § 3 HWG.
- a)Die Beklagte ist nur für die zweite angegriffene, am 8.11.2013 erschienene, Anzeige (Anlage K 2) verantwortlich. Der Kläger hat weder dargelegt, noch ist es ersichtlich, dass die Beklagte auch für die erste am 11.9.2013 erschienene Anzeige (Anlage K 1) verantwortlich ist. Die Beklagte haftet für die erste Anzeige weder als Täter noch als Teilnehmer. Die Haftung als Täter einer unzulässigen Wettbewerbshandlung setzt voraus, dass der in Anspruch Genommene durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung im Sinne dieser Bestimmung adäquat kausal verwirklicht (vgl. BGH, GRUR 2008, 530 , Rn. 21 – Nachlass bei der Selbstbeteiligung; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn. 2.4). Dies hat der Kläger hier nicht dargelegt. Die Beklagte hat bestritten, die Anzeige im Hamburger Abendblatt inseriert zu haben. Weiterer Tatsachenvortrag sowie ein Beweisangebot seitens des Klägers sind dazu nicht erfolgt. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Nur in der zweiten Anzeige wird die Beklagte ausdrücklich benannt. Dort wird auch mitgeteilt, dass der „Versand“ durch die österreichische Gesellschaft erfolgt. Demgegenüber findet sich in der ersten Anzeige (Anlage K 1) kein ausdrücklicher Hinweis auf die Beklagte und dementsprechend auch kein Hinweis darauf, dass der „Versand“ durch die g. G GmbH, erfolgt. Es handelt sich schon aus diesem Grund erkennbar nicht um ein schlichtes Weglassen der letzten Zeile der Kontaktdaten (etwa aus Platzgründen). Die g. G GmbH, hat auch auf die Abmahnung des Klägers vom 4.10.2013 nicht in Abrede genommen, dass sie für die Anzeige verantwortlich ist, sondern hat die Abmahnung inhaltlich zurückgewiesen. Der Kläger verweist ergänzend darauf, dass auf der Internetseite, die in der Anzeige mitgeteilt wird, die Kontaktdaten der Beklagten genannt werden. Die Beklagte sei ausweislich der Internetseite die Produktverantwortliche und auch Vertragspartner des Endverbrauchers. Dieser Vortrag reicht jedoch für eine Verantwortlichkeit der Beklagten für die geschaltete Anzeige vom 11.9.2013 nicht aus, denn die Internetseite ist nicht mit der Anzeige gleichzusetzen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dort das Inserat wiedergegeben wäre. Die Beklagte ist auch nicht als Herstellerin der g. -Matte für die Anzeige verantwortlich. Zwar kann ein Unternehmen, das ein Erzeugnis auf den Markt bringt, grundsätzlich auch für ein wettbewerbswidriges Verhalten der das Erzeugnis vertreibenden Händler in Anspruch genommen werden, wenn es deren Wettbewerbsverstoß durch sein eigenes Verhalten gefördert oder gar erst ermöglicht hat, indem es zumindest bedingt vorsätzlich zu einer Lage beigetragen hat, die nach der Lebenserfahrung zu einem bestimmten wettbewerbswidrigen Verhalten seiner Abnehmer führt (vgl. BGH, GRUR 2013, 624, Rn. 32 – Kleidersack; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn. 2.13c). Dazu hat der Kläger jedoch nicht ausreichend vorgetragen. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung erster Instanz weitere Anzeigen der Beklagten vorgelegt, die sich aber nicht mit der angegriffenen ersten Anzeige (Anlage K 1) decken. Es zeigt sich auch nicht, dass die g. Gesundheit GmbH, Österreich von der Beklagten zum Zwecke der Anzeigenschaltung zur Verfügung gestelltes Material verwendet hat.
- b)Unstreitig ist die Beklagte für die zweite Anzeige verantwortlich. In der zweiten Anzeige vom 11.9.2013 (Anlage K 2) sind sechs angegriffene Aussagen enthalten. Es handelt sich um die Aussagen, die den Antrag 1. p), Antrag 1. r), Antrag 1. s), Antrag 1. t), Antrag 1.
- u)und Antrag 1.
- v)betreffen. Die angegriffene Aussage im Antrag Nr. 1.
- a)„Gesundheitsmatte“ findet sich nicht in der zweiten Anzeige (Anlage K 2) wieder. Vielmehr ist dort nur an drei Stellen in abgewandelter Form von der „g. -Gesundheitsmatte“ bzw. der „g. -Gesundheitsmatte“ die Rede. Die fortlaufende Nummerierung der Anträge zeigt, dass mit den Antrag Nr. 1.
- a)nicht diese Aussagen, sondern nur die „Gesundheitsmatte“ in der Überschrift der ersten Anzeige gemeint ist, für die der Kläger nicht ausreichend dargelegt hat, dass die Beklagte für sie verantwortlich ist. Dass das Wort Gesundheitsmatte auch in dem Wort „g. -Gesundheitsmatte“ enthalten ist, führt nicht dazu, dass es auch von dem Angriff des Antrags unter Ziffer 1.
- a)erfasst ist. Vielmehr hätte dies – nachdem das Wort Gesundheitsmatte – in der ersten Anzeige (Anlage K 1) enthalten ist, ausdrücklich als solche in den Antrag aufgenommen werden müssen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Ansicht vertreten hat, dass die Aussage auch auf die zweite Anzeige (Anlage K 2) erfasst ist, greift dies nicht durch. Vielmehr hätte es insoweit einer Klagerweiterung seitens des Klägers bedurft, die nicht erfolgt ist. Die Aussage Antrag Nr. 1.
- e)zur Verbesserung der Sehleistung findet sich in der exakten Form ebenfalls nur in der ersten Anzeige (Anlage K 1) wieder, so dass entsprechendes gilt. Weiter findet sich die Aussage Antrag Nr. 1.
- o)„Die Heilkraft der Bewegung auf der g. -Matte – Das Original“ auch nur in der ersten Anzeige wieder. Demgegenüber heißt es in der zweiten Anzeige „Die Heilkraft der Bewegung mit der original g. -Matte“. Schließlich findet sich die Aussage Antrag 1.
- n)auch nur in der ersten Anzeige (Anlage K 1) wieder. In der zweiten Anzeige fehlt das Wort „denkbar“. Nur die Aussage Antrag Nr. 1.
- p)findet sich wortgleich sowohl in der ersten als auch in der zweiten Anzeige wieder.
- c)Die insoweit angegriffenen Aussagen sind gemäß § 3 S. 2 Nr. 1 HWG überwiegend irreführend. Dies gilt für die fünf Aussagen Antrag 1. r), Antrag 1. s), Antrag 1. t), Antrag 1.
- u)und Antrag 1. v). Eine Irreführung bezüglich des Antrags Nr. 1.
- p)liegt demgegenüber nicht vor. Gemäß § 3 Satz1 HWG ist eine irreführende Werbung verboten. Eine Irreführung liegt nach § 3 S. 2 Nr. 1 HWG vor, wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Diese Voraussetzungen liegen vor. Bei der „g. -Gesundheitsmatte“ handelt es sich um einen Gegenstand im Sinne des § 3 S. 2 Nr. 2 HWG. Der informierte und aufmerksame Durchschnittsverbraucher entnimmt den beanstandeten Werbeaussagen eine Angabe über die (therapeutische) Wirksamkeit der „g. -Gesundheitsmatte“ gegen verschiedene Erkrankungen. Er entnimmt den einzelnen Angaben – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht nur, dass es von den körpereigenen Heilkräften des jeweiligen Benutzers abhängt, ob und inwieweit sich ein Heilerfolg einstellt. Vielmehr erwartet er, dass die körpereigenen Heilkräfte durch die Benutzung der Matte entscheidend unterstützt werden. Der angesprochene Leser erwartet darüber hinaus – auch entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht nur, dass die von den Nutzern der Matte geschilderten Erfahrungsberichte tatsächlich stimmen würden. Der angesprochene Verkehr entnimmt ihnen eine über den Einzelfall hinausgehende Wirkaussage, die sich die Beklagte verallgemeinernd zu Eigen macht. Im Einzelnen: - Antrag 1.
- a)Die Aussage „Gesundheitsmatte“ findet sich – wie nachfolgend dargelegt – nicht in dieser Form in der angegriffenen zweiten Anzeige wieder und ist deshalb vom Kläger nicht angegriffen worden. Aber auch die dort befindlichen Angaben „g. -Gesundheitmatte“ bzw. „g. -Gesundheitsmatte“ wären nicht irreführend. Denn der Kläger hat kein eigenes Verkehrsverständnis zu dieser Aussage vorgetragen. Dies wäre jedoch vorliegend erforderlich gewesen. Denn eine irreführende Werbung ist nur dann Gegenstand des Streits, wenn der Kläger hinsichtlich einer bestimmten Werbeaussage vorträgt, dass die angesprochenen Verkehrskreise dieser Werbung eine Tatsachenbehauptung entnehmen, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (BGH, GRUR 2007, 161 , Rn. 9 - Dentalästhetika II). Ein bestimmtes Verkehrsverständnis lässt sich der angegriffenen Aussage „g. -Gesundheitsmatte“ nicht selbst, sondern nur aus dem weiteren Gesamtzusammenhang der Aussage entnehmen. Nur so lässt sich feststellen, dass es sich um eine Aussage handelt, die nicht nur eine zulässige Anpreisung ohne einen nachprüfbaren Tatsachenkern darstellt (vgl. BGH, GRUR 2017, 418 , Rn. 22 – Optiker Qualität). Es ist dem Senat jedoch verwehrt, ohne einen konkretisierenden klägerischen Vortrag ein durch den Senat ermitteltes Verkehrsverständnis an die Stelle des durch den Kläger vorzutragenden Verkehrsverständnisses zu setzen. Deswegen scheidet eine Irreführung – unterstellt sie wäre vom Kläger angegriffen worden – vorliegend aus. - Antrag 1.
- p)„Gehen für die Gesundheit“ Der Kläger hat zu der Aussage „Gehen für die Gesundheit“ ein eigenes Verkehrsverständnis ebenfalls nicht vorgetragen. Dies wäre jedoch vorliegend - wie bereits zum Antrag Ziffer 1.
- a)ausgeführt - erforderlich gewesen. Denn ein bestimmtes Verkehrsverständnis lässt sich der angegriffenen Aussage „Gehen für die Gesundheit“ nicht selbst, sondern nur aus dem weiteren Gesamtzusammenhang der Aussage entnehmen. Nur aus dem weiteren Zusammenhang lässt sich ermitteln, dass der Verkehr die Aussage nicht nur dahin versteht, dass Bewegung (“Gehen“) im Allgemeinen gut „für die Gesundheit“ ist, sondern dass speziell das Gehen auf der g. -Matte gut für die Gesundheit ist und darüber hinaus welche exakten positiven Gesundheitswirkungen das Gehen auf der g. -Matte entfaltet. Nur so lässt sich feststellen, dass es sich um eine Aussage handelt, die nicht nur eine zulässige Anpreisung ohne einen nachprüfbaren Tatsachenkern darstellt (vgl. BGH, GRUR 2017, 418 , Rn. 22 – Optiker Qualität). Deswegen scheidet eine Irreführung vorliegend aus. - Antrag 1.
- r)„Frau J G. aus P schreibt: „Seit August diesen Jahres haben wir Ihre g. -Matte im Einsatz. Wir, meine 86jährige Mutter, mein Mann