(1)Nach Ansicht der Rechtsprechung und Teilen der Literatur bedarf es der Ausübung tatsächlicher Leitungsmacht schon nicht. Ausreichend sei vielmehr die Möglichkeit beherrschender Einflussnahme, welche durch die kapitalmäßige Beteiligung gemäß § 17 Abs. 2 AktG vermutet werde (KG, Beschluss vom 21.12.2015 - 14 W 105/15 , NZG 2016, 349 Rn. 11; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.04.2008 - 20 W 342/07 , NJOZ 2010, 1096 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.
- 2008 - 20 W 8/07 , OLGReport Frankfurt 2008, 890 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2006 - I-26 W 14/06 AktE, NZA 2007, 707 , 709; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.03.1995 - 8 W 355/93 , NJW-RR 1995, 1067 Kort NZG 2009, 81, 85; Schilha/Lang EWiR 2016, 401 ,402; zur a.A.vgl. Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht,
- Auflage 2012, § 5 MitbestG Rn. 69 f. m.w.N.).
(2)Selbst nach der gegenteiligen Auffassung ergäbe sich vorliegend kein anderes Ergebnis, denn es besteht neben der Beherrschungsmöglichkeit durch die Mehrheitsbeteiligung der Zwischengesellschaft an den Enkelgesellschaften auch eine tatsächliche Leitungsmacht. Indizien für eine tatsächliche Leitungsmacht sind die Ausübung von Zentralfunktionen wie Rechnungslegung, Controlling, Recht und Steuern durch die Zwischengesellschaft, Personenidentität zwischen dem Zwischenunternehmen und den Enkelunternehmen (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 25.03.2010 - 18 O 95/09 , BeckRS 2010, 16841 Seibt ZIP 208, 1301, 1308) sowie das Bestehen eines Ergebnisabführungsvertrages (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2013 - 26 W 13/08 , Rn. 50 – juris, ZIP 2014, 517 ). Zwischen der Geschäftsführung der Antragsgegnerin und mehrerer Enkelunternehmen, insbesondere der S. G. GmbH und der S. I. F. GmbH, die gemeinsam mehr als 2.000 Mitarbeiter beschäftigen, besteht eine vollständige Personenidentität. Die Antragsgegnerin kann hierdurch auf die operativen Geschäfte der Enkelgesellschaften tatsächlich Einfluss nehmen. Für die Enkelgesellschaft S. G. GmbH kommt außerdem dem Ergebnisabführungsvertrag tragende indizielle Bedeutung für die Ausübung konzernaler Leitungsmacht zu.
- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 99 Abs. 1 und 6 AktG, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Antragsgegnerin die Kosten des allein trägt, denn sie ist mit ihrem Abweisungsantrag unterlegen. Kosten der Beteiligten werden gemäß § 99 Abs. 6 S. 2 AktG nicht erstattet.
- Die Bemessung des Geschäftswerts folgt aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 79 Abs. 1 S. 1, 75 GNotKG. Wie in gerichtlichen Verfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, die sich nach §§ 98 , 99 AktG richten (vgl. KG, Beschluss vom 21.12.2015 – 14 W 105/15 , BeckRS 2016, 02305 ), ist danach auch hier von einem Regelstreitwert von € 50.000,00 auszugehen.
- Hinweise: a. Diese Entscheidung wird vom Gericht allen denjenigen Beteiligten von Amts wegen im vollen Wortlaut zugestellt, die sich an dem Verfahren beteiligt haben (§ 99 Abs. 5 AktG und allgemeine Regeln) sowie von Amts wegen ohne Gründe im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht (§ 99 Abs. 4 AktG). Sie wird erst mit Eintritt der Rechtskraft wirksam und der Vorstand bzw. die Geschäftsführung der Antragsgegnerin hat die Entscheidung nach Eintritt der Rechtskraft unverzüglich zum Handelsregister anzumelden (§ 99 Abs. 5 AktG). b. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Sie kann nur auf die Verletzung des Rechts gestützt werden (§ 99 Abs. 3 S. 2 AktG). Die Beschwerde steht jedem nach § 98 Abs. 2 AktG Antragsberechtigten zu (§ 99 Abs. 4 S.3 AktG). Die Beschwerdefrist von einem Monat (§ 99 Abs. 1 S. 1 AktG, § 63 FamFG) beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung im elektronischen Bundesanzeiger, für die Antragsteller und die Gesellschaft jedoch nicht vor der Zustellung an sie (§ 99 Abs. 4 S. 4 AktG). Permalink: https://openjur.de/u/2194710.html ( https://oj.is/2194710 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 10 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.