(1)Die Beklagte hat eine "Handlung der Wiedergabe" vorgenommen. Der Begriff der Wiedergabe erfasst jede Übertragung eines geschützten Werks unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren. Eine Wiedergabe setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - Dritten einen Zugang zum geschützten Werk verschafft, ohne dass es darauf ankommt, ob die Dritten den Zugang nutzen (BGH, Urteil vom
- September 2017 - I ZR 11/16 , juris-Tz. 30 (= GRUR 2018, 178 ) - Vorschaubilder III). Indem die Beklagte ihren Kunden erst ihren eigenen Newsreaders "N. W.", später den in ihrem Auftrag entwickelten Newsreader der Fa. T. zur Führung gestellt hat, war sie nicht mehr bloße Accessproviderin, sondern hat eine aktive Rolle eigenommen. Sie hat in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens - also absichtlich und gezielt - den Kunden ihres Dienstes ermöglicht, mithilfe der Eingabe von Suchbegriffen das Usenet nach urheberrechtlich geschützten Werken zu durchsuchen, darunter auch die 14 streitgegenständlichen Werke. Dies schließt die Kammer aus der Ausrichtung des Dienstes der Beklagten sowie dessen Bewerbung. 2007 bewarb die Beklagte auf Google U. als anonyme Alternative zum Filesharing. Sie hatte entsprechende Meta-Keywords wie "Filesharing", "emule", "edonkey", "Bittorrent", "unzensiert" und "anonym" verschlagwortet. Im selben Jahr stellte sie noch auf ihrer Homepage Newsgroups vor, die auf mp3.complete_cd oder mp3.full_albums endeten. Zwar ging sie auch gegen Berichterstattung vor, die ihren Dienst mit Urheberrechtsverletzungen in Verbindung gebracht hatte. Dennoch wählte der von der Beklagten entwickelte und angebotene Newsreader "N. W." beim Start automatisch solche Newsgroup aus, in denen urheberrechtlich geschützte Werke enthalten waren. Diese wurden dadurch regelmäßig automatisch durchsucht. Auch warb sie auf ihrer Homepage mit der Anzahl an Videos, MP3s, Software und Games, die über ihren Dienst auffindbar waren. Wie sich bestimmte Werke finden lassen, beantwortete sie auf ihrer Homepage unter FAQ. Die Beklagte hat ihr Verhalten nicht dadurch geändert, dass ihre Tarife seit 2014 nicht mehr an das Datenvolumen anknüpfen, sondern eine Flatrate besteht. Denn die Downloadgeschwindigkeit wird bei Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens auf 1/100 reduziert. Faktisch bedeutet dies, dass den Kunden nur ein bestimmtes Datenvolumen zur Verfügung steht. Auch ist unerheblich, dass die Beklagte 2014 den eigenen Newsreader "W." durch einen Newsreader der Fa. T. ersetzte. Denn die Fa. T. passte den Newsreader für die Beklagte an und versah ihn auch mit deren Logo und Namen. Dieser Newsreader verfügte über Funktionen, die das gezielte Auffinden und Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke erleichterten. Später bot die Beklagte zwar drei weitere Newsreader an, leitete ihre Kunden jedoch gezielt zum T.-Newsreader. Dieser wurde als der bei den Kunden beliebteste Newsreader bezeichnet, mit fünf Sternen bewertet, wohingegen die anderen drei Newsreader eine schlechtere Bewertung hatten und bei deren Download eine unsichere Verbindung angezeigt wurde. Auch heute noch bewirbt die Beklagte ihren Dienst mit dessen hoher Downloadgeschwindigkeit, langer Vorhaltezeit, großen Datenvolumen sowie Anonymität. Hat der Nutzer Kenntnis davon erlangt, dass die öffentliche Wiedergabe der geschützten Werke unter Verletzung von Urheberrechten erfolgt ist, und arbeitet er nach Erlangung dieser Kenntnis nicht redlich darauf hin, den rechtswidrigen Zustand abzustellen, kann sein Verhalten so verstanden werden, dass er die Fortsetzung der widerrechtlichen Zugänglichmachung billigt, und als öffentliche Wiedergabe in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angesehen werden (BGH, Urteil vom
- September 2017 - I ZR 11/16 , juris-Tz. 67(= GRUR 2018, 178 ) - Vorschaubilder III). Seit Zugang der Abmahnung im Dezember 2009 hatte die Beklagte diese Kenntnis. Anschließend wäre es ihr auch möglich gewesen, ihren Kunden den Zugang zu den 14 streitgegenständlichen Werken zu erschweren. Sie hätte ihren Newsreader W. sowie den T.-Newsreader mit einem Wortfilter versehen können und müssen. Dieser Filter hätte die Anzeige von Suchergebnissen, welche den Namen des Interpreten sowie den Namen in Kombination mit dem Werktitel der 14 streitgegenständlichen Werke enthalten, verhindern müssen. Einen solchen Filter hat die Beklagte nicht verwandt. Soweit die Beklagte geltend macht, ein Wortfilter verhindere Rechtsverletzungen nicht hinreichend, da mit dem Newsreader nur anhand des Dateinamens gesucht werden könne, der Dateiname aber falsch oder nicht aussagekräftig sein könne, z. B. wie Track_02, so steht dies ihrer Pflicht, einen Wortfilter zu verwenden, nicht entgegen. Die Eignung eines Wortfilters für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass damit Verletzungshandlungen nicht vollständig erfasst werden können (BGH, Urteil vom
- September 2017 - I ZR 11/16 , juris-Tz. 69 (= GRUR 2018, 178 ) - Vorschaubilder 111). Im Übrigen dürfte sich in den allermeisten Dateinamen ein Hinweis entweder auf den Werktitel oder den Interpretennamen finden lassen. Denn dies sind die typischen Kriterien anhand derer die Kunden der Beklagten suchen wird. Bei falschen oder nicht aussagekräftigen Dateinamen hingegen wird auch der Kunde über die Suchfunktion des Newsreaders diese Datei nicht finden, wenn er durch Eingabe des Werktitels und des Interpretennamen nach bestimmten Musikstücken sucht. Durch einen Wortfilter ist eine Mitbetroffenheit legaler Inhalte (sog. "Over-blocking") kaum zu befürchten. Dass Dateien, die den Namen des Interpreten Marius Müller-Westernhagen beinhalten, nicht von ihm aufgenommene Werke enthalten, ist kaum vorstellbar. Allgemein gehaltene Werktitel wie "Freiheit" sind nur in Kombination mit dem Interpretennamen in den Filter aufzunehmen. Auch hier ist ebenso wenig vorstellbar, dass derart bezeichnete Dateien nicht die streitgegenständlichen Werke enthalten. Im Übrigen kann ein sog. "Over-blocking" auch zumutbar sein (BGH, Urteil vom
- November 2015 - I ZR 174/14 , juris-Tz. 54 f. (= BGHZ 208, 82 ) — Haftung des Access-Providers). Dass die Beklagte keine Kenntnis von den konkreten Rechtsverletzungen hatte (Person des Täters, Datum und Uhrzeit des Hochladens, welches Werk, insbesondere Bezeichnung und Speicherort der rechtsverletzenden Datei), sondern ihr nur generell bewusst war, dass ihre Kunden ihren Dienst nutzen, um auch die 14 streitgegenständlichen Werke herunter zu laden, steht der Einordnung der Bereitstellung der vorbezeichneten Newsreader als Handlung der Wiedergabe nicht entgegen. Denn für eine Wiedergabehandlung genügt es, dass der Nutzer Dritten wissentlich und willentlich ermöglicht, auf urheberrechtlich geschützte Werke zuzugreifen. Er muss keine konkrete Kenntnis von den einzelnen zugänglich gemachten Werken besitzen (BGH, Urteil vom
- September 2017 - I ZR 11/16 , juris-Tz. 33 (= GRUR 2018, 178 ) - Vorschaubilder III). Vorliegend wusste die Beklagte bzw. deren Organe spätestens seit Dezember 2009 mit Zugang der Abmahnung, dass über ihren Dienst an die 14 streitgegenständlichen Werke gelangt werden konnte.
(2)Die Wiedergabehandlung war auch öffentlich. "Öffentlichkeit" setzt begrifflich eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger voraus und muss ferner aus recht vielen Personen bestehen (EuGH, Urteil vom
- Juni 2017 - C-610/15 , Tz. 27 — Stichting Brein). Dabei kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern auch, wie viele von ihnen nacheinander Zugang zu diesem Werk haben (BGH, Urteil vom
- September 2017 - I ZR 11/16 , juris-Tz. 35 (= GRUR 2018, 178 ) - Vorschaubilder III). Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die 14 streitgegenständlichen Werke im Usenet für eine Vielzahl von Nutzern immer wieder abrufbar sind.
(3)Die Beklagte haftet nicht privilegiert nach § 8 Abs. 1 TMG. Danach sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. Die Beklagte ist aber keine reine Accessproviderin, solange sie ihren Nutzern anfangs noch den eigenen Newsreader und später dann den T.-Newsreader zur Verfügung gestellt hat. Denn sie hat ihren Kunden nicht nur den Zugang zum Usenet vermittelt, sondern ihnen mit den Newsreader auch ein Mittel an die Hand gegeben, um das Usenet gezielt nach bestimmten Dateien durchsuchen zu können. Ob und inwieweit die Grundsätze zur Haftungsprivilegierung von Suchmaschinen (BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16 , juris-Tz. 53 ff. (= GRUR 2018, 178 ) - Vorschaubilder III) auf das Geschäftsmodell der Beklagten anwendbar sind, kann dahinstehen. Denn streitgegenständlich ist hier allein die Haftung der Beklagten nach Inkenntnissetzung von der Rechtsverletzung. Nach Kenntniserlangung von Rechtsverletzungen haften Suchmaschinen jedoch nicht privilegiert (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16 , juris-Tz. 65 ff. (= GRUR 2018, 178 ) - Vorschaubilder III).
- ee)Die Beklagte handelte widerrechtlich. Weder sie noch die Nutzer, welche die Werke im Usenet hochladen, und auch nicht die Newsserverbetreiber verfügen über Nutzungsrechte an den 14 streitgegenständlichen Werken.
- ff)Die Beklagte handelte schuldhaft. Obwohl sie seit dem 11. Dezember 2009 wusste, dass über ihren Dienst Zugang zu den 14 streitgegenständlichen Werke erlangt werden kann, versah sie weder ihren eigenen Newsreader und später auch nicht den T.-Newsreader mit einem Wortfilter, um Suchergebnisse, die auf die streitgegenständlichen Werke hindeuteten, herauszufiltern.
- gg)Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu. Dies ist Voraussetzung des unselbstständigen Auskunftsanspruchs (Wimmers, in: Schricker/Loewenheim, 5. Auflage 2017, § 97, Rn. 309).
- b)Rechtsfolge des Auskunftsanspruchs ist, dass die Beklagte Auskunft zu erteilen hat.
- aa)Die Beklagte hat wie beantragt Auskunft zu erteilen über ihre Einnahmen und Gewinne. Der unselbständige Anspruch auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung des Schadensersatzanspruchs besteht jedoch nur in dem Umfang, in dem eine Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festgestellt werden kann (BGH, Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09 , juris-Tz. 20 (= ZUM 2013, 406 ) - Einzelbild). Nach § 97 Abs. 2 S. 2 UrhG kann bei der Bemessung des Schadensersatzes jedoch auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden (sog. Verletzergewinnherausgabe). Der herauszugebende Gewinn muss aus der Schutzrechtsverletzung gezogen worden sein. Jeder ursächliche Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erlangten Gewinn reicht grundsätzlich aus (BGH, Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09 , juris-Tz. 21 (= ZUM 2013, 406 ) - Einzelbild). Dass der Gewinn der Beklagten lediglich zu einem Bruchteil auf der Urheberrechtsverletzung der Beklagten beruhen dürfte, steht einem Anspruch auf Auskunft über die Gesamtumsätze nicht entgegen. Der Verletzergewinn ist zwar nur in dem Umfang herauszugeben, indem er auf der Schutzrechtsverletzung beruht (BGH, Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09 , juris-Tz. 25 (= ZUM 2013, 406 ) - Einzelbild). Um diesen Umfang ermitteln zu können benötigt die Klägerin mehrere Zahlen, u. a. die Höhe von Einnahmen und Gewinnen. Auch müsste sie wissen, wie oft die streitgegenständlichen Werke über den Dienst der Beklagten heruntergeladen wurden. Nur so kann sie den Anteil des Verletzergewinns bestimmen, der auf den Schutzrechtsverletzungen beruht. Die Anzahl der Schutzrechtsverletzung wird jedoch nicht aufklärbar sein. Denn die Beklagte erfasst unstreitig nicht den Inhalt der von ihr vermittelten Daten, sondern nur das Datenvolumen, welches ein Kunde verbraucht. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Auskunft über die Umsätze der Beklagten hätte. Denn die Anzahl der Rechtsverletzungen ist auch für die anderen beiden Arten der Schadensberechnung (fiktive Lizenzanalogie, konkreter Schaden) erforderlich. Die Beklagte wird also nie die Höhe des Schadensersatzes sicher berechnen können. Dennoch muss ihr die Geltendmachung eines Mindestschadens ermöglicht werden. Deshalb darf der Klägerin nicht der Auskunftsanspruch verwehrt werden. Letzteres würde zusätzlich auch Fehlanreize setzen. Es privilegierte die Schädiger, welche die Anzahl der Rechtsverletzungen gar nicht erst dokumentieren. Im Übrigen ist die Höhe des Umsatzes auch für sich allein betrachtet von Wert. Er ist Anhaltspunkt für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO.
- bb)Der Zeitraum, über den Auskunft erteilt werden muss, ist beschränkt auf die Zeit bis zum 13. Juni 2017. Auf welchen Zeitraum sich der Auskunftsanspruch erstreckt, wird gemeinhin unter dem Aspekt diskutiert, ob auch Auskunft für die Zeit vor der nachgewiesenen ersten Verletzungshandlung erteilt werden muss. Dies wird nunmehr bejaht (BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08 , juris-Tz. 54 (= GRUR 2010, 623 ) - Restwertbörse I). Die Klägerin hat ihren Auskunftsantrag jedoch von vornherein auf den Zeitraum begrenzt, ab dem die Beklagte Kenntnis von der ersten Rechtsverletzung hatte. Dies war der 11. Dezember 2009, als die Abmahnung ihr zuging. Soweit das Ende des Auskunftszeitraums in Rechtsprechung und Literatur erörtert wird, soll der Auskunftszeitraum enden durch die Auskunftserteilung (so für § 101 UrhG Wimmers, in: Schricker/Loewenheim, 5. Auflage 2017, § 101, Rn. 79; Dreier, in: ders./Schulze, 5. Auflage 2015, § 101, Rn. 20). Diese zeitlich weite Ausdehnung ist aufgrund des Sinnes und Zwecks des Auskunftsanspruches auch berechtigt. Der Schutzrechtsinhaber soll Kenntnis von solchen Verletzungshandlungen erhalten, die er bislang nicht kannte, um so seine Schadensersatzansprüche beziffern zu können. Der Rechtsverletzer wird durch diese zeitlich weite Erstreckung nicht unbillig belastet. Hat er sein rechtsverletzendes Tun eingestellt, so kann er dies im Rahmen der Auskunft mitteilen und muss ab diesem Zeitpunkt auch keine sensiblen Informationen über seinen Geschäftsbetrieb (Umsatz, Gewinn, Kunden etc.) mehr preisgeben. Die Auskunftspflicht kann aber auch schon früher enden, nämlich dann, wenn Rechtsverletzungen nicht mehr möglich sind, bspw. weil der Verletzer eine Lizenz erworben hat oder das Werk gemeinfrei geworden ist, § 64 UrhG. Denn der Auskunftsanspruch ist akzessorisch zum Schadensersatzanspruch. Und ein solcher besteht in den vorbezeichneten Fällen nicht (mehr). Vorliegend endete die Verantwortlichkeit der Beklagten zu dem Zeitpunkt, als sie es nicht mehr ermöglichte über ihre Homepage den T.-Newsreader herunterzuladen (s. o.). Dies war erst am 13. Juni 2017 der Fall, nicht bereits ab dem 22. Februar 2017. Die Klägerin hat vorgetragen, am 13. Juni 2017 über die Homepage der Beklagten den T.-Newsreader Version 5.64 heruntergeladen und installiert zu haben. Sie teilte den Dateinamen mit und legte einen Screenshot vor. Ausweislich dessen haben die bei der Installation neu erzeugten Dateien das Änderungsdatum 13. Juni 2017 (Schriftsatz vom 14. Juli 2017, S. 11, Bl. 238 d. A.). Die Beklagte hat auf den Vortrag erwidert, sie habe den T.-Newsreader im Laufe des 22. Februar 2017 von ihrer Website entfernt und dann weiter ausgeführt, dass noch am 13. Juni 2017 ein Deeplink zu einer Unterseite der Homepage der Beklagten existiert haben könnte, auf der dann weiterhin ein aktiver Link zu der Website der T. enthalten gewesen wäre, von welcher der T.-Newsreader hätte heruntergeladen werden können. Diese URL wäre dann aber nicht mehr in den Webauftritt der Beklagten eingebunden gewesen, mithin nur über die Direkteingabe der URL auffindbar gewesen. Die Kammer versteht diesen Vortrag so, dass die Beklagte zwar keine Kenntnis von einem solchen Deeplink hat, dessen eventuelle Existenz aber auch nicht in Abrede stellt. Ein solcher Deeplink reichte aus, um die Verantwortlichkeit der Beklagten weiter zu begründen. Bereits diese Möglichkeit, dass Nutzer über diesen Deeplink den T.-Newsreader herunterladen, genügt, um die Verantwortlichkeit der Beklagten zu begründen. Denn für eine "Handlung der Wiedergabe" ist es nicht erforderlich, dass es zu einer Werknutzung kommt. Die Möglichkeit zu nutzen genügt (EuGH, Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15 , Tz. 31 - Stichting Brein).
- cc)Die Verantwortlichkeit der Beklagten besteht über den 13. Juni 2017 hinaus nicht fort. Mit Entfernung des T.-Newsreaders hat sie sich in eine Position begeben, die einer Access-Providerin vergleichbar ist. Dass sie forthin drei andere Newsreader über ihre Homepage zum Download anbietet, begründet keine weitere Verantwortlichkeit. Denn es ist nicht ersichtlich, dass diese drei anderen Newsreader ebenso wie der T.-Newsreader auf Binary Newsgroups und das gezielte Auffinden und Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke ausgerichtet sind. Die Klägerin macht selbst geltend, mit den drei anderen Newsreadern wollte die Beklagte eine Wahlfreiheit zwischen den vier angebotenen Newsreadern nur suggerieren, empfiehl aber durch geschickte Informationsstreuung den T.-Newsreader. 2. Die festzustellende Verpflichtung zum Schadensersatz folgt aus § 97 Abs. 2 UrhG. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 269 Abs. 3 ZPO. Der Zeitraum, für den die Klägerin Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt hat, beträgt gut 8 % Jahre, gerechnet bis zur Urteilsverkündung. Für einen Zeitraum von 7 1/2 Jahren hat sie obsiegt. Zwar hat sie den Auskunftsanspruch auch teilweise zurückgenommen, wobei der Auskunftsantrag insgesamt von vornherein nur einen Bruchteil des Streitwerts ausmacht (siehe unten unter B.). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 ZPO. B. Der Streitwert ist nach den §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG; 3 ZPO mit € 20.000,- geschätzt worden. Der Auskunftsanspruch ist mit einem Bruchteil des Hauptsacheanspruchs zu bemessen. Der Wert der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten positiven Feststellungsklage entspricht dem Wert des voraussichtlichen Schadensersatzanspruches, abzüglich eines geringen Abschlags. Jedenfalls entspricht der Streitwert einer solchen Klage, die Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht kombiniert, üblicherweise der Höhe des voraussichtlichen Schadensersatzanspruches. Vorliegend sind während des Zeitraums, in dem die Beklagte verantwortlich ist, fünf Rechtsverletzungen erfolgt. Daraus vermag die Kammer jedoch nicht den Schluss ziehen, dass die 14 streitgegenständlichen Werke während des gesamten Zeitraums über den Dienst der Beklagten abrufbar waren. Der von der Klägerin mit € 10.000,- angesetzte Streitwert war jedoch zu erhöhen. Denn die streitgegenständlichen Werke stammen von einem der erfolgreichsten deutschen Rock-Musiker. Sie wurden teilweise schon vor geraumer Zeit veröffentlicht, sind aber heutzutage immer noch bekannt und werden gespielt. Dr. TolkmittBrauerDr. HeldVorsitzender Richteram Landgericht Richter Richteram LandgerichtAbbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen Permalink: https://openjur.de/u/2194731.html ( https://oj.is/2194731 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.