ngelnder Nachvollziehbarkeit im Sinne einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung:a) bei
ngels Bankbelegen über den Geldverbleib ungewöhnlicher Geschäftsabwicklung oder ungewöhnlichen Bargeschäften;b) bei Einschaltung von Personen oder Rechtsträgern im Ausland -
ngels eines sonst erkennbaren Grunds - als Treuhänder (vgl. opencorpora-tes.com/officers) oder zur Verdeckung des wirtschaftlich Berechtigten;
ngels Vorhandenseins einer anderen wirtschaftlich entscheidungsbe-fugten Person allein möglicher Schlussfolgerung auf einen Verbleib beim Ge-sellschafter als wirtschaftlich Berechtigten.
ßgeblichen Umstände zu laufen begonnen; das heißt mit Kenntnis des Klageeingangs per Fax am Freitag, 22. Januar 2016, (oben V 1) oder spätestens mit der am Dienstag, 26. Januar 2016, elektronisch übermittelten Bestätigung des Eingangs vom 22. Januar 2016. (...) Die Frist hat demnach zwei Wochen später am Freitag, 5., oder spätestens am Dienstag, 9. Februar 2016 geendet.
nagement-Verantwortung im Wesentlichen ortsungebunden wahrnehmen konnte oder bei Bedarf hätte können. hhh) Nach vorstehender Verneinung der Ansässigkeit des Klägers in [Russland] in [im Streitjahr ...]
ngels feststellbaren Wohnsitzes gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA bedarf es in der kaskadenartigen Prüfungsfolge des Art. 4 DBA nach dessen Abs. 2 S. 1 keiner Befassung mehr mit der tie-breaker-rule gemäß den Prüfungsstufen in Art. 4 Abs. 2 - 3 DBA mit den dortigen nachrangigen Bestimmungen, die jeweils nicht innerstaatlich nach Art. 3 Abs. 2 DBA, sondern autonom abkommensrechtlich auszulegen sind (vgl. Wassermeyer/Kaeser in Wassermeyer, DBA,
53). bb) Art. 4 Abs. 2 Bstb. a Halbs. 1 DBA D-RUS "Ständige Wohnstätte" Abgesehen vom nicht feststellbaren russischen Wohnsitz im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DBA würde selbst bei dessen Vorhandensein die Ansässigkeit des Klägers gemäß Art. 4 Abs. 2 Halbs. 1 DBA nach dem Kriterium der ständigen Wohnstätte bei Bejahung in Deutschland für Russland zu verneinen sein. aaa) Mit dem Familienwohnsitz im zur dauernden Nutzung bestimmten und beibehaltenen sowie ständig verfügbaren Wohneigentum - wie hier in [Deutschland] ... - handelt es sich um eine ständige Wohnstätte (englisch "home", französisch "foyer d’habitation") im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Halbs. 1 DBA (vgl. Art. 4 Nr. 11 - 13 des zum OECD-DBA-Musterabkommen {
} von der OECD herausgegebenen Musterkommentars {MK}, Wassermeyer/Kaeser in Wassermeyer, DBA,
, Art. 4 Rz. 55-56 ff). bbb) Ebenso wie eine Wohnung [im Streitjahr ...] in Russland nicht bezeichnet, nachgewiesen oder sonst ersichtlich ist, fehlt es in Russland auch an einer ständigen Wohnstätte
ngels Darlegung und Nachweis - der Bestimmung und Beibehaltung einer Wohnung zur dauernden Nutzung (Art. 4 Nr. 12 MK) sowie - der ständigen Verfügbarkeit einer Wohnung (Art. 4 Nr. 13 MK). Auch für die Aufklärung der tatsächlichen Voraussetzungen einer ständigen Wohnstätte obliegt dem Steuerpflichtigen die erhöhte Mitwirkung gemäß § 90 Abs. 2 AO i. V. m. § 76 Abs. 1 S. 4 FGO. (...) ccc) Wenn der Vortrag des Klägers dahin zu verstehen sein sollte, dass ihm in ... [Russland] für sein angebliches Präsenzstudium eine vom Arbeitgeber ... oder ... ab ... angemietete Wohnung zur Verfügung gestellt worden sei, wäre nur aus der Überlassung für Studienzwecke keine Bestimmung und Beibehaltung zur dauernden Nutzung und keine ständige Verfügbarkeit zu entnehmen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 18.06.1971 zum DBA-D-CH zu Art. 4 Abs. 2 und 3, BStBl I 1975, 504, Schweiz. BBl. II 1971, 1476; BFH-Urteil vom 16.12.1998 I R 40/97 , BFHE 1999, 207, BStBl II 1999, 207 , Juris Rz. 21; Wassermeyer/Kaeser in Wassermeyer, DBA,
59; Hardt in Wassermeyer, DBA, Schweiz, Art. 4 Rz. 69 - 72 m. w. N.); nicht anders als bei einem Studien-Gästehaus oder einer leihweisen Überlassung ohne langfristige dortige Rechtsposition (vgl. Conseil d’Etat, Decision vom 09.12.1988 Numéro 59667 61300, Legifrance, Dr. Fisc. 1989 comm. 1289, concl.
rtin; nachfolgende ständ. Rspr. wie z. B. Decision 21.10.2016 Numéro 392997, Legifrance; FG Hamburg Beschl. vom 20.10.2011 3 V 41/11 , DStRE 2012, 1062 m. w. N.; Lehner in Vogel/Lehner, DBA, 6. Aufl., Art. 4 Rz. 181). cc) Art. 4 Abs. 2 Bstb. a Halbs. 2 "Mittelpunkt der Lebensinteressen" Abgesehen von der
ngelnden Feststellbarkeit eines Wohnsitzes (Art. 4 Abs. 1 DBA) und einer ständigen Wohnstätte (Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Halbs. 1 DBA) in Russland bestand [im Streitjahr ...] auch der sonst als nächstes Kriterium nach Art. 4 Abs. 2 Bstb. b DBA zu prüfende Mittelpunkt der Lebensinteressen nur in Deutschland und nicht in Russland. Nach dieser Vorschrift ist eine Person aufgrund des Mittelpunkts ihrer Lebensinteressen in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. aaa) Engere Persönliche Beziehungen [im Streitjahr ...] zu Deutschland Die engeren persönlichen Beziehungen des Klägers bestanden 2008 in Deutschland, nämlich zu seiner Familie mit ... seiner ... Frau und ... sowie ... in der ständigen Wohnstätte der Familie im Wohneigentum bzw. im langjährigen Familienwohnsitz in [Deutschland] wo auch die Ehefrau ... ortsgebunden angestellt ist. (...) Gleichwertige Beziehungen in Russland oder ein Getrenntleben sind nicht ersichtlich. Die persönlichen Beziehungen zur Ehefrau und zur gemeinsamen Familie - in Deutschland [im Streitjahr ...] - gehen
ngels gegenteiliger Erkenntnisse der gleichzeitigen elterlichen Beziehung - in Russland - vor (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2009 4 K 251/09 , EFG 2009, 904 , DStRE 2009, 1308 ; Wassermeyer/Kaeser in Wassermeyer, DBA,
71). Noch weniger erkennbar ist ein Vorrang von Beziehungen zu einem Sportclub oder zu weder genannten noch nachprüfbar individualisierten Freunden in Russland (...; zum Nachrang von Sportzwecken vgl. oben bb ccc zitiertes Verhandlungsprotokoll vom 18.06.1971 zum DBA- D-CH zu Art. 4 Abs. 2 und 3, BStBl I 1975, 504, Schweiz. BBl. II 1971, 1476). (...) Den engeren Beziehungen zu einem Staat - hier Deutschland - stehen geringere Kenntnisse der Sprache dieses Staates oder die Benutzung der Sprache des anderen Staates - Russlands - nicht entgegen (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.03.2004 1 K 2475/03 , DStRE 2004, 881 ; Wassermeyer/Kaeser in Wassermeyer, DBA,
69). bbb) Engere wirtschaftliche Beziehungen [im Streitjahr ...] zu Deutschland ?) Wirtschaftliche Beziehungen [im Streitjahr ...] zu Deutschland Wirtschaftliche Beziehungen des Klägers bestanden [im Streitjahr ...] ebenfalls vorrangig in Deutschland, schon durch die seit ... bis ... im Handelsregister belegten zahlreichen verantwortlichen hiesigen Tätigkeiten ..., darunter in [im Streitjahr ...] Geschäftsführer der A GmbH ... mit einem monatlich überwiesenen Nettogehalt von ... Euro ..., Director ihrer über sie geführten [ausländischen] Tochtergesellschaft B Ltd., Geschäftsführer der C GmbH ..., Einzelprokurist und ab ... Geschäftsführer der D GmbH (...). Hinzu kommen die hiesigen Vermögenswerte, Beteiligungs- und Mieteinkünfte: werthaltige Beteiligungen, zumindest an der A GmbH seit ... insgesamt ... % ... und damit mittelbar auch an der B Ltd. ...; Immobilien in ... Lage. (...) Die dementsprechend vielfältigen und engeren wirtschaftlichen Beziehungen zu Deutschland in [im Streitjahr ...] werden auch nicht durch die Behauptung des Klägers in Frage gestellt, das internationale ...-
nagement spiele sich mit Verhandlungen von überall aus ab, mit anderen Worten unabhängig vom Gesellschaftssitz. Diese Erklärung ist hinsichtlich der vorstehenden hiesigen Geschäftsführungen und Prokura weder konkretisiert noch unter Beweis gestellt worden. (...) Soweit ersichtlich unwidersprochen geblieben sind vielmehr zu den Geschäftsführungen durch den hiesigen Kläger die ... unter Beweis gestellten Erklärungen des ... vom ... über den nach wie vor hauptsächlichen Aufenthalt [des hiesigen Klägers] in [Deutschland]; über die trotz formeller Niederlegung der Geschäftsführung der A GmbH nach ... faktisch durch ihn weitergeführte Geschäftsführung; über seine Geschäftsführung bei der C GmbH nach wie vor; ...; über die Erledigung aller Dinge betreffend die B Ltd. von Hamburg aus, über die Führung ihrer Akten in den Geschäftsräumen der A GmbH, ...über die Abwicklung der Geschäfte der B Ltd. durch [den hiesigen Kläger] über die Konten der Gesellschaften A GmbH und C GmbH, über die Führung der gesamten Korrespondenz betreffend S Bank über das Büro der A GmbH, über seinen Erhalt aller Dokumente hierzu und deren Archivierung in den Geschäftsräumen der A GmbH in [Deutschland]. Außerdem wird der Kläger seit ... [vor den Streitjahren] als in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig geführt, im Übrigen seit ... [vor den Streitjahren] bis einschließlich ... [nach den Streitjahren] unter Einbeziehung hier erklärter russischer Lohneinkünfte. (...) ?) Wirtschaftliche Beziehungen zu Russland Währenddessen soll es sich in Russland [im Streitjahr ...] nur um Beratertätigkeiten für die ... und ab Oktober 2008 ... für ... gehandelt haben. (...) Bei den Beratertätigkeiten kann eine orts- und zeitungebundene Wahrnehmung nicht ausgeschlossen werden. (...) Der Kläger trägt außerdem selbst nicht vor, wie und wo er hinsichtlich welcher Projekte seinerzeit tatsächlich von welcher Unterkunft aus beratend tätig gewesen sein will. (...) Wenngleich zur Beratung der ... eine Lohnsteuerbescheinigung vorgelegt wird ..., ist ein Zufluss der Vergütung in den klägerseits unvollständig eingereichten Kontoauszügen ... nicht erfasst. (...) Russische Steuererklärungen, russische Steuerbescheide ... oder sonstige russische Belege über Steuerzahlungen oder -erstattungen liegen für die Streitjahre nicht vor. (...) Vermögen des Klägers in Russland in den Streitjahren ist ebenfalls nicht ersichtlich. (...) Die erhöhte Mitwirkung zur Aufklärung von Auslandssachverhalten obliegt dem Kläger bei den für den Mittelpunkt der Lebensinteressen zu prüfenden Beziehungen ebenso wie bei der festzustellenden Wohnung und ständigen Wohnstätte (oben aa ccc, bb bbb). ccc) Studium im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Beziehungen? Die Behauptungen des Klägers über das Studium ..., über eine ihm dort arbeitgeberseitig zur Verfügung gestellte Wohnung ..., die er nicht bezeichnet hat ..., und über die ... beim ... zu vertretende Dissertation ... gehen in ihrem Zusammenhang dahin, dass für Studium, Dissertation und Promotion - im Unterschied zu einem rein persönlichem Interesse - ein beruflicher Bezug zu Russland gegeben sei. Mit anderen Worten steht insoweit ein Zusammenhang in Rede mit den wirtschaftlichen im Unterschied zu den persönlichen Beziehungen im Sinne des DBA. Indem ein Aufenthalt zwecks Studiums nicht für eine ständige Wohnstätte ausreicht (oben bb ccc), bleibt er bei der Beurteilung der Ansässigkeit allerdings auch nachrangig gegenüber den für den Mittelpunkt der Lebensinteressen zu prüfenden persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen. Im Übrigen überzeugen die Behauptungen über das Präsenzstudium mit werktäglicher Anwesenheitspflicht und Promotion ... nicht. Zweifel an der Promotion angesichts dessen, dass in keiner der zahlreichen eingereichten Anlagen und in keiner beigezogenen Akte ein akademischer Grad genannt wird, können hier dahinstehen. Zumindest ist die Behauptung über die werktägliche Präsenzpflicht im russischen Studium widerlegt durch die für die Streitjahre festgestellten Anwesenheiten in Deutschland und anderen Ländern [... kalendarische Tabelle Aufenthaltstage]. ddd) Festgestellte Aufenthalte in Deutschland und Russland ?) Die insbesondere durch Bank-Kontoauszüge betreffend Kartenzahlungen, Bar-Ein- und Auszahlungen sowie durch Passstempel des Klägers belegten Aufenthaltstage in Deutschland betragen schon allein das ...-fache der belegten Aufenthaltstage in Russland beziehungsweise ... % der in beiden Staaten nachprüfbar festgestellten Anwesenheitstage. (...) ?) Ein ähnliches Verhältnis ergibt sich, indem diejenigen in kurzen Abständen zwischen den belegten Aufenthalten in demselben Staat (Deutschland bzw. Russland) liegenden Tage, an denen jeweils eine zwischenzeitliche Hin- und Rückreise auch per Flugverbindung praktisch die Ausnahme ist, hinzugerechnet werden indem auch während der Reisen nach ... ... Zwischentage hinzugerechnet werden. (...) Danach betragen die Aufenthalte des Klägers in Deutschland ... das ...-fache der belegten Anwesenheiten in Russland beziehungsweise ... % der Aufenthalte in beiden Staaten oder ... % aller feststellbaren Aufenthaltstage gemäß den hier ermittelten Konten und den russischen Kontoauszügen sowie den Passkopien des Klägers. (...) eee) Tax Resident Certificates? Die vorbeschriebenen Tatsachen-Feststellungen werden nicht widerlegt durch die vom Kläger eingereichten Tax Resident Certificates [Streitjahre ...] des russischen Finanzministeriums. (...) Die im allseitigen Einverständnis mit Dolmetscher-Unterstützung telefonisch gehörte (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 295 ZPO) dortige amtliche Auskunftsperson ... hat auf Fragen nur abstrakt erklären können, dass eine solche Bescheinigung bei angenommenen mindestens 183 Tagen Anwesenheit erteilt werde und bei geringerem Aufenthalt eine gesonderte Würdigung nach Art. 4 Abs. 2 DBA erforderlich sei. (...) Dementsprechend wird nach gerichtlichem Verständnis der Auskunft auch dort zwischen einem möglichen 183-Tage-Aufenthalt im Sinne von Art. 15 Abs. 2 DBA und einer Ansässigkeitsprüfung gemäß Art. 4 DBA unterschieden. In dem Gespräch konnten keine Einzelheiten zur russischen Besteuerung des Klägers und den tatsächlichen Grundlagen der vorliegenden Certificates in Erfahrung gebracht werden. Diesen sind keine Tatsachengrundlagen für die Qualifizierung des Klägers als "tax resident" zu entnehmen. Weder Wohnsitz noch Tätigkeitsdaten oder Einkünfte werden angegeben. Aufgrund welcher Angaben oder amtlichen Erkenntnisse die Certificates ausgestellt wurden, ist auch weder dem Vortrag des Klägers zu entnehmen noch sonst ersichtlich. fff) Russische Welteinkommens-Besteuerung? Soweit der Kläger behauptet, in Russland Einkünfte aus Deutschland versteuert zu haben ..., wird dieser Vortrag für die Streitjahre nicht durch die dazu eingereichten Unterlagen gedeckt ... und ist dafür auch sonst nichts ersichtlich. (...) ggg) Zusammenfassende Würdigung der Beziehungen Der Mittelpunkt der Lebensinteressen aufgrund der vorbeschriebenen engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu Deutschland [im Streitjahr ...] ... wird auch bestätigt durch die zusammenfassende Würdigung der Beziehungen ...; insbesondere einschließlich der zeitlichen Aspekte und der Gewichtung der Beziehungen mit den Aufenthaltszeiten. (...) Selbst wenn die wirtschaftlichen Beziehungen zu beiden Staaten gleichwertig wären, hätten die engeren persönlichen Beziehungen zu einem Staat, hier aufgrund der Familienwohnstätte Deutschland (oben aaa), Vorrang aufgrund ihrer erhöhten Bedeutung gemäß Art. 4 Nr. 15 MK (vgl. Lehner in Vogel/Lehner, DBA, Art. 4 Rz. 196-198; Wassermeyer/Kaeser in Wassermeyer, DBA,
71). Danach erübrigt sich eine Prüfung des in Art. 4 Abs. 2 Bstb. b Halbs. 2 DBA nachfolgenden Kriteriums des gewöhnlichen Aufenthalts, für den im Übrigen die vorstehenden Aufenthalts-Feststellungen (oben ddd) gleichermaßen heranzuziehen wären. 2. MITTELBARE VERDECKTE GEWINNAUSSCHÜTTUNG 2008 Zu Recht hat das FA nach den Ermittlungsergebnissen der Steuerfahndung die Einkommensteuer des Klägers mit dem angefochtenen Änderungsbescheid für 2008 heraufgesetzt und eine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe von ... USD, umgerechnet ... Euro, aus dem Verkauf des ... der B Ltd. zugrunde gelegt. a) Begriff der vGA, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 u. 2 EStG Als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG gehören zu den sonstigen Bezügen auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Dabei umfasst der Begriff der Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht nur die deutsche Rechtsform der GmbH, sondern im weiteren Sinne auch ausländische Rechtsformen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (BFH, Urteile vom 12.06.2013, BFHE 241, 549 , BStBl II 2013, 1024 ; vom 20.10.2010 I R 117/08 , BFHE 232, 15 , IStR 2011, 227 ). Der Begriff der vGA bei der Besteuerung des Gesellschafters nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG korrespondiert mit dem Begriff der vGA bei der Besteuerung der Kapitalgesellschaft nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Unter einer vGA ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, — die nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruht, — die sich auf den gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG für die Gewinnermittlung der Kapitalgesellschaft
ßgebenden Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres auswirkt und — die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, das heißt durch die Stellung des Empfängers als Gesellschafter, insbesondere als beherrschender Gesellschafter. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis besteht bei Zuwendung eines Vermögensvorteils, den die Gesellschaft einem Gesellschaftsfremden unter ansonsten vergleichbaren Umständen nicht zugewandt hätte.
ßstab für den hiernach anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters entsprechend § 43 Abs. 1 GmbHG (BFH, Urteil vom 30.01.2013 II R 6/12 , BFHE 240, 178 , BStBl II 2013, 930 m. w. N.; ständ. Rspr.). Durch das Institut der vGA wird ein fälschlich als betrieblich deklarierter, aber tatsächlich nicht betrieblich veranlasster Vorfall entsprechend seiner wahren Bedeutung als Ausschüttung behandelt; vergleichbar einer Entnahme in einem Einzelunternehmen oder in einer Personengesellschaft (vgl. Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 35. Aufl., § 20 Rz. 41).
lta wegen ihrer tatsächlichen hiesigen Geschäftsleitung (§ 10 AO, 1 KStG, Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 DBA D-M) durch den Kläger von hier aus als ihren Director und faktischen Geschäftsführer (... vgl. zur inländischen faktischen Geschäftsführung BFH, Urteile vom 01.04.2003 I R 31/02 , BFHE 202, 446 , BStBl II 2003, 875 ; vom 08.09.2010 I R 6/09 , BFHE 231, 75 , BStBl II 2013, 186 ; Beschluss vom 11.02.2014 III B 16/13 , BFH/NV 2014, 673 ; BGH, Urteil vom 09.04.2013 1 StR 586/12 , DStR 2013, 1177 , Juris Rz. 83; Kudert/Birk, IStR 2017, 6). Dementsprechend ohne Bedeutung sind hier auf Empfängerseite die Fragen der abkommensrechtlichen Behandlung mittelbarer verdeckter Gewinnausschüttungen einer gemäß DBA im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaft (vgl. Urteile FG Münster vom 22.02.2008 9 K 509/07 K,F, EFG 2008, 923 ; FG Köln vom 22.08.2007 13 K 647/03 , EFG 2008, 161 , DStRE 2008, 696 ; FG Nürnberg vom 20.01.2005 VII 227/2002, Juris).
ngels näherer Bezeichnung für das Gericht schon die Existenz nicht ermittelbar ist, erst recht nicht der wirtschaftlich Berechtigte genannt wird. (...) ?) Neben der Mitwirkungspflicht und Beweisnähe des Klägers wegen des Geldeingangs auf den von ihm als Director der B Ltd. bestimmten Konten wird seine Beweisnähe im Übrigen belegt aus seinen Folge-Kontakten mit Rechtsanwalt E und mit G gemäß den vorgenannten Bestätigungen. Für den Fall eines Interesses des Klägers an der hiesigen Aufklärung eines anderen Geldverbleibs anstelle der angefochtenen Zurechnung als verdeckte Gewinnausschüttung hätte es für den Kläger nach jetzigem Kenntnisstand nahegelegen, Kontoauszüge und Erklärungen von Rechtsanwalt E und G betreffend Geldfluss und wirtschaftlich berechtigten Empfänger einzureichen oder die Herren in der Verhandlung vor dem Finanzgericht als Zeugen zu stellen. Das hat er nicht getan; auch nicht nach Hinweisen und Ausschlussfristsetzung. (...) Im Gegenteil hat er sogar ablehnend und hinhaltend reagiert auf das kosten- und zeitsparende gerichtliche Angebot, die beiden deutschsprachigen - und nötigenfalls nachprüfbar der Amtshilfeermittlung ... unterliegenden - Zeugen im beiderseitigen Einverständnis telefonisch zu hören (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 295 ZPO ...). ?) Falls — die russische Aktiengesellschaft L real als Geschäftspartner des S Bank-Konkursverwalters ... und des wirtschaftlich Berechtigten der H S.A. existieren sollte und — die Unterschriften unter den vorgelegten Abtretungen wirklich von — dem Konkursverwalter ... und — dem behaupteten L General Director M neben dem vorgenannten G stammen sollten (... vgl. aber Providing documents, Invoice ...) und — das Geld gemäß Abtretungen und Agreement ganz oder teilweise an den Konkursverwalter geflossen sein sollte, hätte es für den Kläger gleichermaßen nahegelegen, — eventuelle Kontoauszüge von den beiden russischen Zeugen einreichen zu lassen oder — die beiden russischen Zeugen zur Vernehmung in der Verhandlung mit gerichtlich beauftragtem Dolmetscher zu stellen (vgl. BFH, Entscheidungen vom 23.09.2010 XI B 97/09 , BFH/NV 2011, 269 ; 2113; vom 08.05.1996 XI B 6/96 , BFH/NV 1996, 771 ; vom 26.02.1992 I R 155/90 , BFH/NV 1992, 581 ; vom 14.10.1992 I B 58-59/92, Juris); — und zwar nach zeitlicher Abstimmung mit dem Gericht (vgl. BFH, Beschluss vom 16.09.1993 IV B 50/93 , BFH/NV 1994, 449 ; Urteil vom 01.07.1987 I R 284-286/83, BFH/NV 1988, 12 ), — ohne dass es dazu weiterer Hinweise an den vertretenen Beteiligten bedarf (BFH, Beschluss vom 21.06.2010 VII B 247/09 , BFH/NV 2010; zu weiteren Möglichkeiten der Auslandsaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 18.03.1997 II 116/96 , EFG 1997, 1074 ). Das hat der Kläger ebenso wenig getan; auch nicht nach Hinweisen und Ausschlussfristsetzung. (...) ?) Demgegenüber genügt nicht die Benennung der Zeugin ... und des Zeugen ... ohne nachprüfbare Adressen, Kontaktdaten oder Personalien am letzten Tag der Ausschlussfrist für eine telefonische Vernehmung. (...) — ohne Beweisthema, — ohne rechtzeitig eingeholte Zustimmung des beklagten Finanzamts zur telefonischen Vernehmung und — ohne dass rechtzeitig bei Gericht nach der Möglichkeit der telefonischen Vernehmung russischer Zeugen -
ngels hiesiger Sprachkenntnisse per Dolmetscher - angefragt worden ist und — ohne dass das Gericht - selbst für den Fall eines zulässigen Beweisantrags mit beweiserheblicher Beweisbehauptung - in Aussicht gestellt hat, gegebenenfalls von einem beiderseitigen Verzicht auf persönliche Vernehmung bei diesen russischen Zeugen Gebrauch zu
chen ...; zumal bei den erfahrungsgemäß dann bei Vernehmung mit Dolmetscher vermehrt zu erwartenden Schwierigkeiten und Glaubwürdigkeitsfragen. Insbesondere hat der Kläger diese Zeugen nicht mit einer konkreten und erheblichen Beweisbehauptung betreffend den Geldfluss oder Geldverbleib benannt. Stattdessen handelt es sich bei den Hinweisen auf die (frühere?) Funktion der Zeugin ... bei der S Bank ... oder auf beim Zeugen... laut Behauptung vorhandene Kontaktdaten der Herren ... um unzulässige Beweisermittlungsanträge, die so unsubstanziiert und unbestimmt sind, dass entscheidungserhebliche Beweistatsachen vollständig fehlen (vgl. z. B. BFH, Entscheidungen vom 21.11.2002 VII B 58/02 , BFH/NV 2003, 485 ; vom 14.09.1990 III R 92/88 , BFHE 163, BStBl II 1991, 305 ) oder die Beweiserhebung allenfalls zur Ausforschung oder weiteren Ermittlungsansätzen führen könnte (vgl. z. B. BFH, Beschlüsse vom 25.10.2016 X B 50/16; vom 07.07.2016 III B 39/16 , BFH/NV 2016, 1731 ; vom 29.01.2008 V B 201/06 , BFH/NV 2008, 827 ). Ohnehin bleibt unverständlich, warum der Kläger bei den Zeugen ... oder ... ggf. vorhandene Kontaktdaten sich nicht selbst hat geben lassen, um dem Gericht die möglicherweise beweiserheblichen Zeugen zu präsentieren. ?) Außerdem hätte es im Fall realer Abtretungen nahegelegen, dass der Kläger ihm vorliegende oder in seinem Zugriffsbereich von der B Ltd. und A GmbH vorhandene Unterlagen über die Bemühungen des Konkursverwalters um Realisierung der Forderungen, wie etwa betrags- oder verjährungsrelevante
hnkorrespondenz, im Besteuerungs- oder Klageverfahren einreicht; beispielsweise die vollständigen Unterlagen über das ... Arrestverfahren ..., die auch dessen Ausgang mit den gerichtlichen Erkenntnissen belegen. ccc) Indem es an der dem Steuerpflichtigen gemäß § 90 AO obliegenden Mitwirkung fehlt, wie vorstehend ausgeführt ..., hat das FG den Sachverhalt ohne die nicht beigebrachten Beweismittel nach freier Überzeugung gemäß § 96 Abs. 1 FGO zu würdigen (BFH, Beschlüsse vom 27.10.2015 I B 124/14 , BFH/NV 2016, 207 ; vom 23.09.2010 XI B 97/09 , BFH/NV 2011, 269 ) und ist der der Gesellschaft vorenthaltene und entzogene Betrag als verdeckte Gewinnausschüttung zu besteuern (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2002 3 K 2419/99 , Juris; FG München, Beschluss vom 28.05.1998 7 V 917/98 , Juris). Unter Berücksichtigung der Beweisnähe des Steuerpflichtigen und seiner Verantwortung für die Aufklärung ist unter diesen Umständen sphärenorientiert von dem Sachverhalt auszugehen, für den eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, das heißt von einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn für andere Gründe, wie zum Beispiel Verschleierung von Zahlungen an Geschäftspartner, nichts spricht - wie hier - (vgl. FG München, Beschluss vom 17.06.2008 6 V 2570/07 , Datev, Juris; BFH, Urteil vom 13.11.1985 I R 7/85 , BFH/NV 1986, 638 ). ddd) Wenngleich insofern schon infolge Reduzierung des Beweismaßes im Zweifel von einer verdeckten Gewinnausschüttung mit Zufluss beim Gesellschafter auszugehen ist (BFH, Urteil vom 22.09.2004 III R 9/03 , BFHE 207, 549 , BStBl II 2005, 160 , Juris Rz. 45 ff), ist diese hier darüber hinaus zur freien Überzeugung des Gerichts gemäß § 96 Abs. 1 FGO bewiesen durch nachstehende Umstände der
ngelnden Nachvollziehbarkeit im Sinne einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung (bb aaa bis hhh); einschließlich der Scheingeschäfte zur Verdeckung der Ausschüttung (bb eee). bb)
ngelnde Nachvollziehbarkeit im Sinne einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung Insbesondere ist
ngels Nachvollziehbarkeit der betrieblichen Veranlassung im Sinne einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen - jeweils - aaa) bei
ngels Bankbelegen über den Geldverbleib ungewöhnlicher Geschäftsabwicklung (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2002 6 K 3453/99 K, G, F, EFG 2003, 226 , DStRE 2003, 226 ); wie hier: ?) F S.A., Panama, Bestätigung des Zahlungsabflusses "according to the instructions received" vom Schweizer Konto durch Rechtsanwalt E ohne Bankbeleg, ohne Benennung des Überweisungsempfängers und der wirtschaftlich Berechtigten auf beiden Seiten. (...) ?) Bestätigung durch G ohne Briefkopf, Adresse oder Kontaktdaten, "that full amount of ... has been received from B Ltd.b y company H S.A. (Republic of Panama) as per ... agreement ..." ohne Bankbeleg und ohne Benennung des wirtschaftlich Berechtigten. (...) bbb) bei behaupteten ungewöhnlichen Bargeschäften (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2002 6 K 3453/99 K, G, F, EFG 2003, 226 , DStRE 2003, 226 ) wie hier ... ?) behauptete Abtretungsgeschäfte ohne Bezeichnung oder Beleg der Gegenleistungen; und zwar Darlehensabtretungen ??) zunächst durch die S Bank ... an die angeblich über kein Bankkonto verfügende,
ngels Bezeichnung einer Adresse oder Director-Adresse oder Registereintragung nicht ermittelbare angebliche russische geschlossene Aktiengesellschaft L ohne benannten wirtschaftlich Berechtigten (...) ??) nachfolgend durch die angeblich kontolose angebliche russische L Aktiengesellschaft ... an die panamaische H S.A. ohne benannten wirtschaftlich Berechtigten ...; ?) in der letzten Klägervortrag-Version vom ... behauptete Barzahlungen in Panama — nach behaupteter Überweisung vom Schweizer Konto der F S.A., Panama, — an eine angebliche, nicht genau bezeichnete und nicht registerlich ermittelbare Firma K, Panama, ohne offengelegten wirtschaftlich Berechtigten, — Barzahlungen durch diese dort in Panama an die H S.A., Panama ccc) bei Einschaltung von Personen oder Rechtsträgern im Ausland -
ngels eines sonst erkennbaren Grunds - als Treuhänder oder zur Verdeckung des wirtschaftlich Berechtigten (FG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2008 6 V 280/08 A, Juris; Urteile FG Rheinland-Pfalz vom 14.12.2001 3V K 1168/99, Juris; BFH vom 13.11.1985 I R 7/85 , BFH/NV 1986, 638 ); wie hier nach Erledigung der kaufvertraglich vereinbarten Deposit-Treuhand durch ...-Übergabe weiter [vgl. opencorporates.com/officers; opencorporates.com/companies] ?) Treuhand Rechtsanwalt E, ..., ohne Offenlegung in wessen Treugeber-Auftrag er im jeweiligen Einzelfall handelte, sei es für die B oder sei es für den Kläger; ?) F S.A., Panama, ohne Offenlegung des jeweils wirtschaftlich Berechtigten ... ?) H S.A., Panama, ohne Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten ... ?) angebliche, von hier aus nicht ohne weiteres ermittelbare russische geschlossene Aktiengesellschaft L ... ?) behauptete (nicht belegte) Einschaltung einer angeblichen, nicht genau bezeichneten Firma K, Panama ... ddd) bei Zwischenschaltung einer ausländischen Briefkastengesellschaft bzw. Domizilgesellschaft oder mehrerer oder eines
ssendomizils (Urteile FG Saarland vom 01.6.2012 1 K 1533/10 , EFG 2012, 2083 ; FG Münster vom 18.10.1999 9 K 5420/96 K, G, Datev, Juris; FG Nürnberg vom 10.07.2003 IV 71/2001, EFG 2005, 631, nachgehend BFH, Beschluss vom 21.02.2005 VIII B 209/03 , BFH/NV 2005, 1123 , IStR 2005, 1123); wie hier vorstehende panamaische Gesellschaften ... [vgl. opencorporates.com/officers; opencorporates.com/companies] ?) F S.A., Panama, mit der mehr als ... tausend Gesellschaften vertretenden N, Panama, als Presidente und Director und dem
ssendomizil bei Agents P, die auch für mehr als ... zig Tsd andere Gesellschaften eingetragen sind (...) ?) H S.A., Panama, mit dem mehr als ...hundert Gesellschaften vertretenden Rechtsanwalt E als Presidente und Director ... und dem
ssendomizil bei Agents Q, die auch für mehr als ... zig Tsd. andere Gesellschaften eingetragen sind eee) bei Scheingestaltungen oder Scheingeschäften i. S. v. § 41 Abs. 2 AO (FG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2008 6 V 280/08 A, Juris; Urteile FG Rheinland-Pfalz vom 14.12.2001, Juris; BFH vom 13.11.1985 I R 7/85 , BFH/NV 1986, 638 ); ?) wie hier indiziert - jeweils: ??) durch auffällige, ohne nachvollziehbaren Grund getrennte Abtretungen von jeweils angeblichen Forderungen der identischen Gläubigerin ... S Bank ... ??) durch auffällige ohne nachvollziehbaren Grund nacheinander nochmalige Abtretung bzw. Zwischenschaltung einer anderen Firma angeblich für den Forderungseinzug mit entsprechend vielen wie echt scheinenden Unterschriften und Firmenstempeln ...; wobei es sich im Übrigen nach richterlicher Erfahrung um keinen Einzelfall der Geldfluss-Verschleierung im Raum früherer Sowjetstaaten handelt; ??) durch auffälliges Fehlen bestimmter Angaben oder Unterlagen zu den angeblichen vier Forderungs-Abtretungen: ???) zur Gesellschaft L hinsichtlich Adresse, Eintragung, ggf. weiterer Kontaktdaten ... oder ???) zu ihrem Vertreter hinsichtlich Adresse, ggf. weiterer Kontaktdaten ... ???) zum letzten Stand der Realisierungs-Bemühungen, ggf. nach — letzter Zahlung, — Versteigerungstermin ... — Arrestverfahren ... —
hnungen und ???) zum danach aktuellen Saldo ggf. nebst tituliert belegten Nebenforderungen ... ??) durch das Fehlen von Schuldsalden-Buchungen bei der B (oben A I 8 h, III 8 g); ??) durch den ungewöhnlich langen Zeitraum seit Insolvenz der ... S Bank ... bis zu den angeblichen Forderungsabtretungen 2007 und 2008 ... — ohne zwischenzeitliche
ßnahmen zur Einziehung oder Klärung behaupteter Forderungen im Insolvenzverfahren und — ohne Hinweis in den Abtretungen auf gegen den zwischenzeitlichen Verjährungsablauf unternommene Schritte ... ??) durch die auffällige Lücke in Ziff. ... des angeblichen Abtretungsvertrags No. 1 ... vom ... 2007 zwischen dem angeblich unterzeichnenden Konkursverwalter der ... S Bank ... und der angeblichen Firma L betreffend das Darlehen vom ... 1995 ... über ... Mio. USD, wo der Satz betreffend den Wert der Abtretung unvollständig bzw. nicht zu Ende geführt ist ... ??) durch den im angeblichen Abtretungsvertrag vom ... 2007 No. 2 zwischen dem angeblich unterzeichnenden Konkursverwalter der ... S Bank ... und der angeblichen Firma L betreffend das Darlehen vom ... 1997 genannten Kreditbetrag ... Tsd. USD, während es sich gemäß beigefügten Gerichtsentscheidungen um die aus der Kreditlinie von ... Tsd. USD ... titulierte Forderung ... Tsd. USD, nebst Zinsen und Vertragsstrafezinsen, zusammen ... Mio. USD, gehandelt haben soll ... ??) durch die Unschlüssigkeit der hiesigen Klage im Hinblick auf die Einreichung nur der angeblichen Abtretungen vom ... 2008 No. 3 und No. 4 ... und vom ... 2007 No. 1 im Steuerfahndungs- bzw. Besteuerungsverfahren ohne die angebliche Abtretung No. 2, auf die sich aber die angebliche Weiterabtretung No. 4 bezieht ... ??) durch die im angeblichen ... Agreement enthaltene Rechtswahlklausel für panamaisches Recht ... ??) bei dem angeblichen Agreement durch die Unklarheiten betreffend das Datum; und zwar ???) zum Ersten das in der unterschriebenen Fassung fehlende Datum, ???) zum Zweiten das in der gleichfalls verwendeten, nicht unterschriebenen, schreibtechnisch und dateiinhaltlich gleich aufgemachten Fassung nachträglich innerhalb des ersten Absatzes im Fließtext eingefügte Datum xx.xx 2008; ???) zum Dritten das im Zivilprozess außerdem vorgetragene Datum yy.yy 2008; ???) zum vierten die im Zivilprozess vorgetragene angebliche "der guten Form halber nachträgliche" Abfassung am zz.zz 2009 ... ??) bei dem angeblichen Agreement durch die unschlüssigen Erklärungen zur Vertretung des Liquidators der B durch den Kläger, sei es — im xx 2008 oder — im yy 2008 oder — im zz 2009, ???) entgegen dem Agreement-Wortlaut, der nicht auf eine Vertretung des Liquidators hinweist, sondern den Kläger ausdrücklich als gemäß Gesellschaftsvertrag handelnden Geschäftsführer bezeichnet ... ???) entgegen dem Wortlaut der auf den tt.zz 2009 datierten, ausdrücklich nur "for a period of 30 days from the date hereof” gültigen angeblichen Vollmacht, Power of Attorney, die nicht als nachträgliche Genehmigung verstanden werden kann ... ???) einschließlich der Unklarheit betreffend den bei Eingang der Vollmacht angebrachten Eingangsstempel tt.mm 2008", der nicht zum Vollmachts-Datum tt.zz 2009 passt und als behaupteter Stempelfehler ... zur Jahresmitte nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist; ??) im angeblichen Agreement durch die auffällige Lücke auf der ersten Seite im unteren Drittel ...; ??) im angeblichen Agreement durch das Fehlen essentieller Angaben zu den angeblich vorausgegangenen Abtretungen und der Höhe der jeweils abgetretenen Haupt- und Nebenforderungen ... ?) wie hier im Übrigen bewiesen - jeweils: ??) aufgrund der - dem Kläger und der Konkursverwaltung der ... S Bank ... bekannten - rechtskräftig entschiedenen Verjährung des von der S Bank gewährten Darlehens vom ... 1995 über ...Mio. USD ... ???) für die angebliche, dieses Darlehen betreffende Abtretung No. 1 vom ... 2007 als Scheinvertrag ... ???) für die angebliche, dasselbe Darlehen betreffende Weiter-Abtretung 3 vom ... 2008 als Scheinvertrag ... ???) für das betragsmäßig größtenteils auf dieses angeblich abgetretene Darlehen gestützte angebliche ... Agreement über ... Mio. USD als Scheinvertrag ... vgl. insgesamt zivilprozessualen Vortrag M ??) dagegen ist eine nach Vorhalt der in Russland rechtskräftig entschiedenen Verjährung des größeren Darlehens ... in neuer Vortragsversion ... behauptete betragsmäßige Grundlage aus dem anderen angeblich, und zwar nach dem Versteigerungstermin ... vom Konkursverwalter abgetretenen Darlehen vom ... 1997 über Tsd. USD ???) unschlüssig im Besteuerungsverfahren, wo die angebliche Abtretung No. 2 vom ... 2007 dieses Darlehens klägerseits nicht eingereicht worden ist ... ???) nicht vereinbar mit den angeblichen gleichzeitigen Abtretungen des verjährten, größeren Darlehens ... ???) nicht vereinbar mit dem Wortlaut des angeblichen Agreements, das auf die Abtretung beider Darlehen Bezug nimmt ... ???) ausgehend von den in 2000/2001 einschließlich bis dahin angefallener Zinsen und Vertragsstrafe-Zinsen titulierten ... Mio. USD hier nicht rechnerisch belegt oder dargelegt ... ???) insbesondere nicht nachvollziehbar im Hinblick darauf, dass Zinsen oder Vertragsstrafe-Zinsen im bisher titulierten Betrag eingerechnet sind ... und nicht gesondert als Nebenforderungen so tenoriert sind, dass sie jederzeit aktuell berechenbar und ohne neue Titulierung vollstreckbar wären; ???) im Rahmen der dem Steuerpflichtigen obliegenden Auslandsmitwirkung gemäß § 90 Abs. 2 AO nicht nachvollziehbar im Hinblick auf die russische — Verjährung (vgl. Art. 197 ZGB RF ...) — betragsmäßige Inhaltskontrolle der Vertragsstrafe ...; vgl. Art. 333 ZGB RF in der seinerzeit geltenden Fassung und obergerichtlich veröffentlichten Auslegung); ???) nicht durch Zahlungsaufforderungen oder
hnkorrespondenz belegt ..., insbesondere nicht nach ... -Freigabe in ... fff) bei danach in den Händen des beherrschenden Gesellschafters endender Verfügbarkeit und danach vollendeter Vermögensminderung der Gesellschaft (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2001 6 K 298/99, Juris, nachgehend BFH, Beschluss vom 11.02.2003 I B 159/01 , BFH/NV 2003, 1093 ); wie hier: die Verfügbarkeit der B über den ihr und mittelbar der A GmbH zunächst vorenthaltenen restlichen Erlös bzw. Gewinn aus dem ...-Verkauf endete - spätestens - mit der - durch den Agreement-Scheinvertrag ... im Sinne von § 41 Abs. 2 AO verdeckten - realen Verfügung des Klägers über die ... Mio. USD; nämlich heraus aus der beim ...-Verkauf der B für ihren Erlös begründeten Treuhand Rechtsanwalt E und F S.A. Die Verfügbarkeit ging über auf den wirtschaftlich Berechtigten H S.A. und wirtschaftlichen Empfänger des Geldtransfers vom ... 2008; ggg) bei
ngels Darlegung und nachgewiesenen Vorhandenseins einer anderen wirtschaftlich entscheidungsbefugten Person allein möglicher Schlussfolgerung auf einen Verbleib beim Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigtem oder auf eine Verwendung durch ihn (FG Nürnberg, Urteil vom 10.07.2003 IV 71/2001, EFG 2005, 631); wie hier: ?) Unter den vorbeschriebenen Umständen, die zur Beurteilung der Abtretungen und des Agreements als steuerlich gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 AO unbeachtliche Scheinverträge führen ..., ist gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 AO das durch die Scheinverträge verdeckte Rechtsgeschäft
ßgeblich; das heißt hier die verdeckte Ausschüttung an den wirtschaftlich Berechtigten der H S.A. und letztlich tatsächlichen wirtschaftlichen Empfänger des Geldtransfers vom ... 2008. (...) ?) dabei kommt es nicht darauf an, wie, inwieweit oder ob gemäß letzter Version des Klägervortrags die angebliche panamaische, bisher nicht identifizierbare, klägerseits so bezeichnete Firma K in diesen Transfer an die H S.A. zwischengeschaltet war. (...) ?)
ngels einer außerhalb der Scheinverträge neben dem Kläger verbleibenden, in Frage kommenden wirtschaftlich entscheidungsbefugten Person bleibt nur die Schlussfolgerung auf den Kläger als letztlich tatsächlichen wirtschaftlichen Empfänger des Transfers der ... Mio. USD im Wege der mittelbaren verdeckten Gewinnausschüttung aus dem ... Verkaufs-Gewinn der B an den sie über die A GmbH mittelbar beherrschenden Gesellschafter (...) ?) bei diesem Zufluss und Verbleib beim Kläger als verdeckte Gewinnausschüttung handelt es sich entgegen dessen zuletzt vorgetragener Würdigung nicht um eine Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens (oben A VI 1 b dd - ee, ll, vgl. VI 3 b aa-bb, kk); hhh) Wechselnde, widersprüchliche oder unplausible Behauptungen Erst recht fehlt es an der Nachvollziehbarkeit der betrieblichen Veranlassung im Sinne einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung, wenn zur Entlastung vorgetragene Behauptungen, ggf. nebst dazu eingereichten Unterlagen, wechseln, widersprüchlich oder unschlüssig sind, nicht zutreffen können oder nicht plausibel sind (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Januar 2001 6 K 298/99, Juris, nachgehend BFH, Beschluss vom 11.02.2003 I B 159/01 , BFH/NV 2003, 1093 ); ?) wie zum Teil bereits hier zu bb dargelegt, so dass insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen wie folgt Bezug genommen wird ... ?) Im Übrigen stützt folgender noch nicht hier zu bb behandelter Klägervortrag gemäß vorbezeichneter Rechtsprechung die vorstehend bereits festgestellte mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung, weil er nicht nachvollziehbar ist im Sinne einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung, sondern es sich stattdessen um wechselndes Vorbringen, widersprüchliche, unschlüssige, unplausible oder solche Behauptungen handelt, die nicht zutreffen können: ??) R Bank Weigerung betreffend Geschäfte mit Offshore-Firmen Soweit der Kläger nach der vorgetragenen Ablehnung der R Bank von 2006, Konten oder Unterkonten für die B oder Offshore-Firmen zu führen ..., nunmehr ... behauptet, die R Bank habe eine Darlehensrückzahlung über das Konto der A GmbH an die H S. A. als panamaische Offshore-Gesellschaft abgelehnt ..., handelt es sich um neues widersprüchliches, unschlüssiges und unplausibles Vorbringen. ???) Zum einen existierte in 2006 die H S. A. noch nicht. ???) Zum anderen hatte der Kläger bei Gründung der H S. A. im ... 2008 ... den restlichen Verkaufserlös bereits seit Jahren auf dem Konto der panamaischen F S. A. der B und mittelbar der A GmbH und deren Konto bei der R Bank vorenthalten. (...) ???) Davon abgesehen ist eine kundenfürsorgliche Warnung oder berechtigte Weigerung der hiesigen R Bank betreffend Geldverkehr über Offshore-Gesellschaften erst recht kein Grund für eine anderweitige solche Gestaltung; insbesondere kein Grund für die vorliegende Scheingestaltung mittels Scheingeschäften, die nicht zutreffen können, sondern die verdeckte Gewinnausschüttung verdecken. (...) ??) Verhandlungen, Treffen oder Korrespondenz mit G ???) Soweit der Kläger einerseits im Zivilprozess Verhandlungen und Treffen mit G behauptet hat ... und andererseits nunmehr vorträgt, ihn nie getroffen zu haben, keine Kontaktdaten zu besitzen, Abtretungen und Agreement in Russland per Post bzw. Kurier erhalten zu haben und nicht mehr zu wissen, wann und wo er das Agreement unterschrieben habe ..., handelt es sich ebenfalls um wechselndes und widersprüchliches Vorbringen. ???) Davon abgesehen belegt die im vorliegenden Klageverfahren ... eingereichte Bestätigung vom ... 2016 einen aktuellen Kontakt. (...) ???) Im Übrigen sprechen schriftliche statt persönlicher Kontakte nicht gegen, sondern als zusätzliches Indiz für die vorstehende Scheinverträge-Feststellung (oben ??; eee insbes. ?). ??) Zahlung über L nicht ermittelbar ???) Soweit der Kläger nunmehr vorträgt, eine tatsächliche Zahlung durch die panamaische H S.A. an die angebliche russische Aktiengesellschaft L ... sei nicht ermittelbar und könne nach tatsächlicher Darlehens-Tilgung dahinstehen ..., bleibt es danach erst recht bei der gerichtlichen Würdigung von Abtretungen und Agreement als Scheinverträge ... zur Verdeckung der tatsächlichen Gewinnausschüttung an den Kläger. (...) ??) Bereicherungsanspruch nach Zahlung auf verjährte Forderung? Ebenso unschlüssig sowie unsubstanziiert in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist der Klägervortrag, eine trotz Verjährung (Limitacion) geleistete Zahlung könne bereicherungsrechtlich zurückgefordert werden (... im Unterschied zu § 214 BGB nach panamaischem Recht?).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.