Jahresabschlusskosten einer Beteiligungsgesellschaft sind - soweit sie abzugsfähig sind - auch dann in voller Höhe ihrem Gewerbebetrieb und nicht anteilig ihren mitunternehmerschaftlichen Beteiligungen zuzuordnen, wenn die Gesellschaft im Wesentlichen Beteiligungserträge erzielt. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Zuordnung von betrieblichen Aufwendungen. Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG und wurde 1991 mit einer anderen Firma gegründet. Komplementärin mit alleiniger Geschäftsführung- und Vertretungsbefugnis ist die A Beteiligungsgesellschaft mbH, alleiniger Kommanditist Dr. B. Der Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung an anderen Unternehmen, insbesondere im Bereich von Schifffahrts- und Grundstücksgesellschaften. Im Streitjahr 2001 war die Klägerin als Kommanditistin an ... Immobiliengesellschaften und an ... Schiffsgesellschaften beteiligt. Im Streitjahr 2002 war sie ebenfalls an ... Immobiliengesellschaften und an ... Schiffsgesellschaften als Kommanditistin beteiligt. Die Klägerin reichte im Jahr 2003 die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie die Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2001 beim Beklagten ein. Im Jahr 2004 reichte sie die Feststellungserklärung und die Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2002 beim Beklagten ein. Die Veranlagungen erfolgten zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und wurden mehrfach aus hier nicht streiterheblichen Gründen geändert. Am
(6), juris). Aufwendungen sind entsprechend ihres Veranlassungszusammenhangs grundsätzlich dem Bereich des eigenen Gewerbebetriebs bzw. den mitunternehmerschaftlichen Beteiligungen einzeln und direkt zuzuordnen. Sind Aufwendungen gleichsam durch den eigenen Gewerbebetrieb eines Steuerpflichtigen und durch - gegebenenfalls unterschiedliche - Beteiligungen veranlasst, müssen sie nach einem gemäß § 162 AO durch Schätzung bestimmten Aufteilungsmaßstab verteilt werden (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13. September 2002 VI 163/01, EFG 2003, 975 m. w. N.). b)Verfahrensrechtlich ist von Bedeutung, dass Sonderbetriebsausgaben grundsätzlich bei der Veranlagung des Mitunternehmers - hier der Klägerin - nur berücksichtigt werden können, wenn sie im Feststellungsverfahren für die Mitunternehmerschaft erfasst sind (vgl. BFH-Urteile vom 11. September 1991 XI R 35/90 , BStBl II 1992, 4 ; vom 3. Dezember 1991 VIII R 64/87 , BFH/NV 1992, 515 ; Wacker in Schmidt, EStG, § 15 Rn. 651; Bode in Blümich, EStG, KStG, GewStG und Nebengesetze, § 15 EStG Rn. 574 m. w. N auch zur gegenteiligen Auffassung in der Literatur). Denn gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i. V. m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb einer Mitunternehmerschaft und mit ihnen in Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt, da an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2 AO erfolgt die Feststellung einheitlich gegenüber den beteiligten Personen. Ihnen gegenüber entfaltet der Feststellungsbescheid Bindungswirkung im Rahmen der zu erlassenden Folgebescheide sowohl hinsichtlich der positiven wie auch der negativen Feststellungen (vgl. § 182 Abs. 1 AO). Dazu gehören grundsätzlich auch Feststellungen über die im Rahmen des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters anfallenden Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben (vgl. BFH-Urteile vom 11. September 1991 XI R 35/90 , BStBl II 1992, 4 ; vom 3. Dezember 1991 VIII R 64/87 , BFH/NV 1992, 515 ; Wacker in Schmidt, EStG, § 15 Rn. 651; Bode in Blümich, EStG, KStG, GewStG und Nebengesetze, § 15 EStG Rn. 574 m. w. N). Betreibt eine Mitunternehmerschaft im Sinn von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Handelsschiffe im internationalen Verkehr, gehören zu den bindenden Feststellungen des durchzuführenden Feststellungsverfahrens auch Fragen zur Reichweite der Gewinnermittlung gemäß § 5a EStG. Denn nach § 5a Abs. 4a EStG tritt für die Zwecke der Anwendung des § 5a EStG die Gesellschaft an die Stelle eines einzelnen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach der Tonnage ermittelt. Der Tonnagegewinn ist einheitlich zu ermitteln ( BT-Drucks. 13/10710 , 4) und entspricht dem Gesellschaftsgewinn (Seeger in Schmidt, EStG, § 5a Rn. 18). Auf Ebene der Mitunternehmerschaft ebenfalls mit Bindungswirkung für die Mitunternehmer festzustellen ist zudem, inwieweit gemäß § 5a Abs. 4a Satz 2 EStG der Tonnagegewinn den Gesellschaftern zuzurechnen ist. Ebenso ist auf dieser Ebene festzustellen, inwieweit der Tonnagegewinn auch den Sonderbereich des einzelnen Gesellschafters (Sonderbetriebsvermögen, Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben) abgilt bzw. inwieweit dieser mit Verweis auf § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG (Hinzurechnung von Sondervergütungen) zusätzlich zu berücksichtigen ist (vgl. zum Meinungsstand Voß in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, § 5a EStG Rn. 83). 2)Die streitgegenständlichen Aufwendungen sind zum Teil durch den Betrieb der Klägerin im Sinne von § 4 Abs. 4 EStG veranlasst. a)Die geltend gemachten Jahresabschlusskosten sind dem Grundsatz nach als Betriebsausgaben der Klägerin und nicht anteilig als Sonderbetriebsausgaben bei den Kommanditbeteiligungen zu berücksichtigen. Dies ist zwischen den Beteiligen auch nicht streitig. Diese Kosten setzen sich ausweislich der von der Klägerin im Einspruchsverfahren vorgelegten Rechnungen von C für die Vorjahre, die Grundlage der Rückstellungen und der erfolgswirksamen Aufwendungen waren, zusammen aus den Kosten für die Erstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses und des Jahresabschlussberichts, für die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Handelsbilanzergebnis, für die die Erklärungen zur gesonderten Feststellung der Einkünfte und für die Gewerbesteuererklärungen nebst jeweiligen Auslagen. aa)Die diesen Kosten zugrunde liegenden gesetzlichen Verpflichtungen treffen - bis auf die Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung - die Klägerin als Personengesellschaft mit Einkünften aus Gewerbebetrieb und sind durch ihren Betrieb veranlasst. Dies ergibt sich aus § 242 des Handelsgesetzbuches für den Jahresabschluss, aus § 60 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung für die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus der Handelsbilanz und aus § 14a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) für die Gewerbesteuererklärung, wobei dabei auch der Gewerbeertrag zu erklären ist, der sich - soweit keine gewerbesteuerlichen Spezialregelungen greifen - gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG nach dem nach den Vorschriften des Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetzes ermittelten Gewinn richtet, so dass für dessen Ermittlung die "Steuerbilanz" notwendig ist. bb)Die Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung sind demgegenüber gemäß § 182 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO von den Feststellungsbeteiligten - hier den Gesellschaftern der Klägerin - abzugeben. Die Abgabe der Erklärung durch einen Erklärungspflichtigen befreit nach § 182 Abs. 1 Satz 3 AO die anderen Beteiligten von ihrer Pflicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, können Aufwendungen, die der Steuerberater für die Übertragung der Ergebnisse der Gewinnermittlung in die Vordrucke der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von steuerpflichtigen Einkünften in Rechnung stellt (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 2 der Steuerberater-Gebührenverordnung - StBGebV), nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, weil es sich bei der Pflicht zur Abgabe der Gewinnfeststellungserklärung (§ 181 Abs. 2 AO) nicht um eine betriebliche Verbindlichkeit der Gesellschaft, sondern um eine private Verpflichtung der Gesellschafter handelt (vgl. BFH-Urteile vom 24. November 1983 IV R 22/81 , BStBl II 1984, 301 ; vom 21. Mai 1987 IV R 134/83 , BStBl II 1987, 764 ; vom 6. April 1995 VIII R 10/94 , BFH/NV 1996, 22 ; BFH-Beschlüsse vom 28. Oktober 1998 XI B 34/98 , BFH/NV 1999, 610 ; vom 28. Mai 2015 VIII B 40/14 , BFH/NV 2015, 1565 ). Zweck der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften ist es, die der Einkommenbesteuerung dienenden Grundlagen, die mehrere Personen betreffen, gemeinsam und mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bindend festzustellen. Da die Einkommensteuer keine Betriebssteuer ist und daher die Abgabe der Einkommensteuererklärung auch nicht als betriebliche Verpflichtung angesehen werden kann, muss dies auch für die Verpflichtung zur Erstellung der Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gelten. Deren Kosten sind daher nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Mai 2015 VIII B 40/14 , BFH/NV 2015, 1565 ). cc)Deshalb sind die Kosten für die Erstellung der Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften zu Recht vom Beklagten nicht als Betriebsausgaben der Klägerin angesetzt worden und werden von dieser auch nicht mehr geltend gemacht. Für die Rückstellung im Jahr 2001 von insgesamt ... DM ist - den Beteiligten folgend - insoweit im Schätzungswege ein Betrag von voraussichtlich ... DM für die Erstellung der Feststellungserklärung abzuziehen. Dies ergibt sich daraus, dass sich die Rückstellung offensichtlich an der Rechnung von C vom 18. Juni 2001 ausgerichtet hat, die für die Jahresabschlusskosten 1999 einen Betrag von ... DM ausweist und einen Nettobetrag von ... DM (Gebühren nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 StBGebV von ... DM und Auslagen gem. § 16 StBGebV in Höhe von pauschal ... DM) beinhaltet, der im Schätzungswege auf pauschal ... DM aufzurunden ist. Es verbleibt somit ein streitiger Rückstellungsbetrag von ... DM. Für 2002 ist die Rückstellung von insgesamt ... € offensichtlich auf der Grundlage der beiden Rechnungen von C vom 28. Juni 2002 über die Jahresabschlusskosten 2000 über insgesamt ... € (... € + ... €) erstellt worden. Darin sind Kosten für die Erstellung der Feststellungserklärung in Höhe von insgesamt netto ... € ausgewiesen (Gebühren nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 StBGebV von ... € und Auslagen gem. § 16 StBGebV in Höhe von pauschal ... €), woraus sich ein Bruttobetrag von ... € ergibt, so dass - mit den Beteiligten - aufgerundet ein Betrag von ... € im Schätzungswege als von der Rückstellung nicht anzuerkennende Kosten der Feststellungserklärung anzusetzen ist. Von der Rechnung von C vom 28. Juni 2002 über ... €, in der die Kosten für die Anfertigung der Feststellungserklärung enthalten sind, ist ein Teilbetrag von ... € (und damit etwa 50 %) in 2002 erfolgswirksam geworden, weil er nicht durch die Auflösung der entsprechenden Rückstellung für das 2000 verbraucht worden ist. Im Schätzungswege ist deshalb die Hälfte der in der Rechnung enthaltenen Kosten für die Erstellung der Feststellungserklärung in Höhe von ... € zusätzlich als nicht abzugsfähiger Aufwand zu behandeln. Deshalb ergibt sich für 2002 insgesamt ein Betrag von ... € an Kosten des Jahresabschlusses, die nicht abzugsfähig sind. b)Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die übrigen Kosten des Jahresabschlusses (... DM in 2001 und ... € in 2002) nicht nur anteilig, sondern in voller Höhe als Betriebsausgaben der Klägerin abzugsfähig. Diese Kosten sind - wie oben dargestellt (II. 2
- a)- dem Grunde nach durch den Betrieb der Klägerin veranlasst, wobei die gesetzlichen Verpflichtungen der Klägerin und die darauf beruhenden Kosten bei wertender Betrachtung das auslösenden Moment darstellen und es nicht darauf ankommt, dass der Betrieb der Klägerin sich im Wesentlichen auf das Halten ihrer Kommanditbeteiligungen beschränkt (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 1995 IV R 46/94 , BStBl. II 1996, 295 ). Die Höhe der für die Jahresabschlussarbeiten anfallenden Kosten wird zwar unstreitig durch die Kommanditbeteiligungen und durch die daraus erzielten Erträge beeinflusst (vgl. §§ 24, 25, 35 StBGV i. V. m. den Anlagen A und B). Es ist aber gerade der Gesellschaftszweck der Klägerin, Beteiligungen zu halten und daraus Erträge zu erzielen. Dem Betrieb der Klägerin - wie auch jedem anderen Gewerbetrieb - ist es deshalb immanent, dass die Höhe der Jahresabschlusskosten vom Erfolg der betrieblichen Tätigkeit beeinflusst wird. Die Klägerin weist auch zutreffend darauf hin, dass sowohl der handelsrechtliche und der steuerrechtliche Jahresabschluss als auch die Gewerbesteuererklärung nicht den Gesellschaften dient, an denen sie beteiligt ist, sondern ihr selbst, ihren Gesellschaftern, dem Fiskus und gegebenenfalls anderen Dritten, wie Gläubigern oder Banken. Zwar sind sogenannte Gemeinkosten (auch Jahresabschlusskosten) nach einer älteren Entscheidung des BFH aufzuteilen, soweit sie durch eine spezielle Leistung des Steuerpflichtigen gegenüber der Gesellschaft ausgelöst worden sind, an der er als Mitunternehmer beteiligt ist, oder die Leistungen im Gesamtunternehmensinteresse liegen (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 1996 I R 69/95 , BFH/NV 1997, 408 ). Beides ist nach Auffassung des Senats vorliegend aber nicht der Fall. Die Erstellung der Jahresabschlüsse und die Abgabe der Gewerbesteuererklärungen stellt weder eine Leistung der Klägerin gegenüber den Gesellschaften dar, an denen sie beteiligt ist, noch liegen diese Leistungen in deren Interesse. Die Fondsgesellschaften sind vielmehr selbst zur Erstellung von Jahresabschlüssen und der Abgabe der Steuererklärungen verpflichtet. Die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten der Klägerin kommt ihnen nicht zugute. Es besteht zwar auch ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Kommanditbeteiligungen der Klägerin und den Jahresabschlusskosten, weil die Beteiligungen und die daraus erzielten Erträge die Höhe der anfallenden Kosten regelmäßig beeinflussen und der Betrieb der Klägerin auf das Halten von Beteiligungen angelegt ist. Das auslösende Moment dieser Aufwendungen liegt aber in den ihnen zu Grunde liegenden gesetzlichen Verpflichtungen der Klägerin, die letztlich durch die gesetzlichen Regelungen für die Gebührenberechnung der steuerlichen Berater auch die Höhe der Aufwendungen bestimmen. Die Aufwendungen weisen somit insgesamt eine weit größere Nähe zum Betrieb der Klägerin auf (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juni 2016 I R 64/14 , BStBl II 2017, 182 - für die Einordnung von Gemeinkosten als Veräußerungskosten; vom 23. Februar 2011 I R 52/10 , BFH/NV 2011, 1354 - für die Aufteilung zwischen in- und ausländischen Einkünften; Heinicke in Schmidt, 36. Aufl. 2017, § 4 EStG Rn. 488). c)Die streitgegenständlichen sonstigen Beratungskosten (insgesamt ... DM in 2001 und ... € in 2002) sind teilweise durch den Betrieb der Kläger und teilweise durch den der Beteiligungsgesellschaften veranlasst. Ausweislich der Rechnungen von C werden damit "steuerliche und wirtschaftliche Beratungsleistungen" im Zusammenhang mit der Prüfung von geänderten Steuerbescheiden 1997 bis 1999, mit der Nachmeldung von Sonderbetriebsausgaben, mit Anfragen von steuerlichen Beratern und dem zuständigen Finanzamt (Rechnung vom 23. Oktober 2001 über ... DM), im Zusammenhang mit der Nachmeldung von Sonderbetriebsausgaben, mit Anfragen von steuerlichen Beratern und dem zuständigen Finanzamt (Rechnung vom 31. Dezember 2001 über ... DM), im Zusammenhang mit der steuerlichen Außenprüfung, der Prüfung und Abstimmung der Steuerbescheide 1995 bis 1999, mit der Nachmeldung von Sonderbetriebsausgaben, mit Anfragen von steuerlichen Beratern und dem zuständigen Finanzamt (Rechnungen vom 28. Juni 2002 über ... €) und im Zusammenhang mit der Prüfung und Abstimmung der Steuerbescheide 1995 bis 1999, mit der Nachmeldung von Sonderbetriebsausgaben, mit Anfragen von steuerlichen Beratern und dem zuständigen Finanzamt (Rechnung vom 31. Dezember 2002 über ... €) jeweils auf der Grundlage einer Zeitgebühr und Gebührenauslagen abgerechnet. aa)Die in der Rechnung aufgeführten Beratungsgegenstände sind relativ ungenau bezeichnet und betreffen auch Leistungen, die die Klägerin als Kommanditistin ihrer Beteiligungsgesellschaften in Auftrag gegeben hat oder ihr jedenfalls in dieser Eigenschaft zu Gute gekommen sind. Dies betrifft die Abrechnung der Nachmeldung von Sonderbetriebsausgaben, die bei den Beteiligungsgesellschaften angefallen sind und die Kosten für die Bearbeitung von Anfragen der Finanzverwaltung oder steuerlichen Beratern. Das hat die Klägerin ursprünglich auch so gesehen und dementsprechend in ihrem Einspruch nur einen Teil der Aufwendungen geltend gemacht. Dies hat sie so begründet, dass ihr steuerlicher Berater Sonderbetriebsausgaben bei den Beteiligungsgesellschaften nachgemeldet und Nachfragen des Finanzamtes und der steuerlichen Berater der Beteiligungsgesellschaften bearbeitet habe. Ferner habe er Steuerbescheide der Klägerin geprüft; Letzteres sei als eigenbetrieblich einzuordnen. Die Nachmeldung der Sonderbetriebsausgaben gehöre zum Bereich der Beteiligungen und die Bearbeitung der Anfragen sei teilweise dem einen, teilweise dem anderen Bereich zuzuordnen. Für 2001 sei die Hälfte der geltend gemachten Aufwendungen (... DM) dem eigenen Betrieb der Klägerin zuzuordnen, für 2002 ein Anteil von ... €. Auf welcher Grundlage diese Aufteilungen vorgenommen worden sind, hat die Klägerin im Einspruch nicht dargetan. Für das Gericht ist nicht erkennbar, warum in Bezug auf die Nachmeldung von Sonderbetriebsausgaben und die Bearbeitung von Anfragen der Finanzverwaltung sowie steuerlichen Beratern nunmehr etwas anderes gelten sollte. Dies hat die Klägerin auch nicht substantiiert dargetan. Der Senat geht deshalb davon aus, dass die anteiligen Kosten für die Nachmeldung der Sonderbetriebsausgaben und die anteiligen Kosten für die Bearbeitung von Anfragen der Finanzverwaltung (teilweise) als Sonderbetriebsausgaben der Klägerin bei ihren Fondsbeteiligungen einzuordnen sind. Demgegenüber sind die anteiligen Kosten für die Prüfung der Steuerbescheide und für die steuerliche Außenprüfung dem Gewerbebetrieb der Klägerin zuzuordnen. Aus entsprechenden Vermerken des Beklagten auf den Rechnungen ergibt sich, dass es dabei um die Steuerbescheide der Klägerin ging und um die Außenprüfung bei der Klägerin. Deshalb sind die dadurch entstandenen anteiligen Kosten dem Grundsatz nach dem Gewerbebetrieb der Klägerin zuzuordnen. bb)Die anteilig dem Gewerbebetrieb der Klägerin als Betriebsausgaben zuzuordnenden Kosten sind der Höhe nach nicht genau zu ermitteln, weil die Rechnungen von C jeweils auf der Basis von Zeitgebühren nebst Auslagen abgerechnet und die Zeitanteile für die jeweiligen Leistungen nicht gesondert ausgewiesen werden. Es wird vielmehr jeweils nur eine Gesamtzeit abgerechnet. Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung lassen sich die Zeitanteile nicht mehr ermitteln, sie hat deshalb selbst (hilfsweise) eine Schätzung vorgenommen und im Termin eine diesbezügliche tabellarische Aufstellung vorgelegt. Der Senat sieht sich auf dieser Grundlage gehalten, die dem Gewerbebetrieb der Klägerin zuzuordnenden Aufwendungen im Wege der Schätzung zu ermitteln (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 162 AO). Dabei hält er die Schätzung des Beklagten nach Prozentanteilen der Aufwendungen (20 % Betriebsausgaben des Gewerbebetriebs der Klägerin, 80 % Sonderbetriebsausgaben) nicht für sachgerecht. Aus den obigen Darlegungen (II. 2. c.
- aa)ergibt sich, dass die mit den streitgegenständlichen Rechnungen abgerechneten Leistungen teilweise zu 100 % dem Gewerbebetrieb der Klägerin und teilweise zu 100 % ihren Beteiligungen zuzurechnen sind. Ein Teil der Aufwendungen ist beiden Bereichen zuzuordnen. Es ist deshalb für eine möglichst realitätsgerechte Schätzung zielführender, sich an den abgerechneten Leistungen von C zu orientieren und diese im Wege der Schätzung dem Gewerbetrieb der Klägerin und den Beteiligungen zuzuordnen. Dies hat die Klägerin in der im Termin eingereichten tabellarisch aufbereiteten Schätzung getan, auf die der Senat Bezug nimmt und der er dem Grundsatz nach folgt. Darin sind die Rechnungsbeträge jeweils zu gleichen Anteilen auf die darin abgerechneten Leistungen aufgeteilt worden (jeweils ... DM aus der Rechnung vom 23. Oktober 2001 über ... DM mit drei abgerechneten Leistungen; jeweils ... DM aus der Rechnung vom 31. Dezember 2001 über ... DM mit zwei abgerechneten Leistungen; jeweils ... € aus der Rechnung vom 28. Juni 2002 über ... € mit vier abgerechneten Leistungen und jeweils ... € aus der Rechnung vom 31. Dezember 2002 über ... € mit drei abgerechneten Leistungen). Dabei hat die Klägerin die anteiligen Beträge für die Prüfung der Steuerbescheide und für die steuerliche Außenprüfung zu 100 % ihrem Gewerbebetrieb, die anteiligen Beträge für die Nachmeldung von Sonderbetriebsausgaben zu 100 % den Beteiligungen und die anteiligen Beträge für die Anfragen von steuerlichen Beratern und des Finanzamtes zu jeweils 50 % ihrem Gewerbetrieb und den Beteiligungen zugeordnet. Auf dieser Grundlage hat sie einen Schätzungsbetrag von ... DM in 2001 und von ... € in 2002 ihrem Gewerbetrieb zugeordnet. Der Senat hält diese Schätzungsmethode dem Grundsatz nach für sachgerecht, hält aber einen Sicherheitsabschlag von 30 % dieser Beträge für erforderlich. Dieser Abschlag trägt dem Umstand Rechnung, dass die genauen Zeitanteile von C für die einzelnen abgerechneten Leistungen nicht zu ermitteln sind und es der Klägerin oblegen hätte, als Auftraggeberin insoweit Beweisvorsorge zu betreiben. Sie trägt die Feststellungslast für die Höhe der bei ihr anzusetzenden Betriebsausgaben. Die Unsicherheit bei den Zeitanteilen geht deshalb zu ihren Lasten und ist aus Sicht des Senats im Schätzungswege durch einen Abschlag von 30 % der durch die oben dargestellte Schätzung ermittelten Beträge zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich für 2001 ein Betrag von ... DM (... DM - 30 %) und für 2002 ein Betrag von ... € (... € - 30 %), die im Schätzungswege als weitere Betriebsausgaben der Kläger anzuerkennen sind. 3)a)Für 2001 ist somit insgesamt ein Betrag von ... DM (... DM Jahresabschlusskosten + ... DM sonstige Beratungskosten) von den streitgegenständlichen Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben der Klägerin anzuerkennen. Abzüglich der bereits vom Beklagten in der Einspruchsentscheidung anerkannten Aufwendungen von insgesamt ... DM (... DM Jahresabschlusskosten, ... DM sonstigen Beratungskosten und ... DM anteilig den Beteiligungen ohne Tonnage zugeordnet) ergibt sich ein Mehrbetrag von ... DM. Für 2001 errechnen sich auf dieser Grundlage Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... DM (... DM laut Einspruchsentscheidung -... DM). Der vortragsfähige Gewerbeverlust zum 31. Dezember 2001 erhöht sich dementsprechend auf ... DM (... DM laut Einspruchsentscheidung + ... DM). b)Für 2002 ist somit insgesamt ein Betrag von ... € (... € Jahresabschlusskosten + ... € sonstige Beratungskosten) von den streitgegenständlichen Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben der Klägerin anzuerkennen. Abzüglich der bereits vom Beklagten in der Einspruchsentscheidung anerkannten Aufwendungen von insgesamt ... € (... € Jahresabschlusskosten, ... € sonstigen Beratungskosten und ... € anteilig den Beteiligungen ohne Tonnage zugeordnet) ergibt sich ein Mehrbetrag von ... €. Für 2002 errechnen sich auf dieser Grundlage Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von - ... € (-... € laut Einspruchsentscheidung - ... €). Der vortragsfähige Gewerbeverlust zum 31. Dezember 2002 erhöht sich dementsprechend auf ... € (... € laut Einspruchsentscheidung + ... € aus 2001 + ... € aus 2002). III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wobei sich die jeweilige Kostenquote aus dem Anteil des Obsiegen und Unterliegens am Gesamtstreitwert ausrichtet. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO). Permalink: https://openjur.de/u/2195010.html ( https://oj.is/2195010 ) Volltext Zitate 22 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c