zuprüfen. Doppelabrechnungen könnten nicht ausgeschlossen werden. Im Übrigen müssten Rechnungen gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten. Für alle drei Subunternehmer lägen jedoch Erkenntnisse vor, dass unter den genannten Adressen keine Firmensitze vorhanden gewesen seien. Im Übrigen bestünden Zweifel an einem tatsächlichen Leistungsaustausch. Über die Rechnungen und die zugehörigen Quittung hinaus habe die Klägerin keinerlei im allgemeinen Geschäftsverkehr übliche Unterlagen wie Verträge, Angebote und Leistungsnachweise vorgelegt. Auch sei der Vorsteuerabzug aus der Rechnung über den LKW-Kauf zu versagen. Die in der Rechnung angegebene Fahrgestellnummer XXX konnte vom Kraftfahrtbundesamt keinem Fahrzeug zugeordnet werden. Die im Kreditvertrag genannte Fahrgestellnummer YYY sei laut Kraftfahrtbundesamt ungültig. Insoweit sei der Leistungsgegenstand bereits nicht hinreichend genau bestimmt. Zudem sei ein tatsächlicher Leistungsaustausch fraglich. Am
V. m. § 155 FGO kann das Gericht aus erheblichen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben oder verlegen sowie -
Beginn der mündlichen Verhandlung - eine Verhandlung vertagen. Liegen erhebliche Gründe für eine Terminänderung vor, so verdichtet sich die in dieser Vorschrift grundsätzlich eingeräumte Ermessensfreiheit des Gerichts zu einer Rechtspflicht. Der Termin muss in diesem Fall grundsätzlich zur Gewährung rechtlichen Gehörs aufgehoben, verlegt oder die Verhandlung vertagt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Terminänderung verzögert wird. Welche Gründe i. S. v. § 227 Abs. 1 ZPO als erheblich anzusehen sind, richtet sich
den Verhältnissen des Einzelfalles. Dabei sind sowohl der Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Beteiligten und ihres Prozessbevollmächtigten als auch die Gesichtspunkte zu berücksichtigen, dass im finanzgerichtlichen Verfahren nur eine Tatsacheninstanz besteht und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in mündlicher Verhandlung vorzutragen (BFH-Beschluss vom
zustudieren sowie gegebenenfalls neutrale Sitzungsteilnehmer zu einer öffentlichen Sitzung mitnehmen zu können. Eine weitere Begründung enthält das Schreiben nicht. Beide Begründungen tragen eine Verlegung des Termins nicht. Insbesondere hatte die Klägerin ausreichend Zeit, sich mit den rechtlichen Gesichtspunkten des Verfahrens vertraut zu machen. Die Klage ist bei Gericht bereits am
G kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine
den §§ 14 , 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.
G muss eine Rechnung u. a. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten.
G muss in der Rechnung zudem der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung genannt sein. Diese Anforderungen stehen im Einklang mit den Regelungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
G erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.
ständiger Rechtsprechung des BFH dient das Abrechnungspapier (Rechnung oder Gutschrift) für den Vorsteuerabzug als Belegnachweis. Deshalb müssen die Abrechnungspapiere Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Die den Leistungsgegenstand betreffenden Angaben müssen eine eindeutige und leicht
prüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen, denn aus der Funktion des Abrechnungspapiers als Belegnachweis folgt, dass der Aufwand zur Identifizierung der Leistung begrenzt sein muss. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich
den Umständen des Einzelfalls. Es ist zulässig, zur Identifizierung der abgerechneten Leistungen über die im Abrechnungspapier enthaltenen Angaben tatsächlicher Art hinaus weitere Erkenntnismittel heranzuziehen. Sofern auf andere Erkenntnismittel verwiesen wird, ist es erforderlich, dass die in Bezug genommenen Unterlagen in der Rechnung eindeutig bezeichnet werden (BFH-Urteile vom
prüfbare Leistungsbeschreibung. Allen Rechnungen ist gemein, dass sie als Leistungsgegenstand lediglich über Tagestouren in Hamburg und dem Umland abrechnen. Als Leistungszeitraum wird immer ein gesamter Monat genannt. Unter der Rubrik Menge (teilweise fälschlich mit "Mege") bzw. Stückzahl findet sich lediglich der Hinweis "Pauschal". Soweit die Rechnungen eine Rubrik "Tour" aufweisen, enthalten die Rechnungen lediglich den Zusatz "Tagestouren". Genaue Ausführung im Hinblick auf die die Anzahl der in einem Monat gefahrenen Touren, Nennung der Tage an denen Touren stattgefunden haben, genauer Inhalt der Touren, insbesondere angefahrene Orte, ausgelieferte Gegenstände, Zeitdauer der Tour, sind nicht enthalten. Eine leichte Identifizierung der abgerechneten Leistung ist mit diesen Informationen nicht im Ansatz möglich. Es ist nicht
prüfbar, welche Touren an welchen Tagen auf welchen Strecken zu welchen Konditionen in welchem Zeitraum von wem ausgeführt wurden. Insbesondere vor dem Hintergrund dass die von der Klägerin eingesetzten Subunternehmer in den Abrechnungsmonat größtenteils parallel Leistungen gegenüber der Klägerin erbracht haben wollen, kann ohne genaue Aufschlüsselung der Leistungen nicht ausgeschlossen werden, dass über ein und dieselbe Leistung mehrfach abgerechnet wurde. Die Rechnungen der A sind überdies fehlerhaft, als sie hinsichtlich des Leistungszeitraums widersprüchliche Informationen enthalten. Auf jeder einzelnen Rechnung wird unterhalb der Rubrik Leistungszeitraum in abgekürzter Form auf einen Monat Bezug genommen (z. B. Rechnung 107: Okt 14) gleichzeitig enthalten die Rechnungen direkt hinter dem Wort "Leistungszeitraum:" den Zusatz "01-31.Feb.2015" oder "01-28.Feb.2015". Dies gilt selbst für Rechnungen, die ein Ausstellungsdatum vor Februar 2015 tragen. Für welchen Zeitraum genau Leistungen abgerechnet werden, bleibt bei diesen Rechnungen im Unklaren. Rechnungen der C verstoßen teilweise gegen § 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG, wonach die ausgestellten Rechnungen fortlaufend nummeriert sein müssen. Mit dem Datum vom 31. Oktober 2014 existieren zwei Rechnungen unter der Rechnungsnummer 200. Weitere Dokumente, die zur Konkretisierung des Leistungsgegenstandes dienen könnten, liegen nicht vor. Überdies würde es an einer entsprechenden Bezugnahme in den jeweiligen Rechnungen fehlen. 2. Darüber hinaus scheidet der Vorsteuerabzug mangels eines tatsächlichen Austausches der in Rechnung gestellten Leistungen mit dem jeweiligen Rechnungsersteller aus. Dies betrifft zum einen die Subunternehmerleistungen der Firma A, B und C sowie zum anderen den in Rechnung gestellten Ankauf eines LKWs von der Firma F. a)
G kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für eine sonstige Leistung nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn das andere Unternehmen auch tatsächlich eine Leistung für sein Unternehmen erbracht hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt
bisher ständiger Rechtsprechung der Steuerpflichtige, der den Vorsteuerabzug begehrt (BFH-Urteil vom
neuerer Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, Urteil vom
der Rechtsprechung des EuGH zu beachten, dass der Steuerpflichtige bei Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten
den Umständen des konkreten Falls verpflichtet sein kann, über seinen Leistungserbringer Auskünfte einzuholen, um sicherzustellen, dass keine Steuerhinterziehung auf vorhergehenden Umsatzstufen vorliegt (vgl. zum Ganzen EuGH-Urteil vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11 , C-80/11 , C-142/1, Mahagében und Dávid, DStRE 2012, 1336 , Rn. 61 ff.). b) Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte hinreichend substantiiert Anhaltspunkte dafür vorgetragen, die gegen einen tatsächlichen Leistungsaustausch und ein "Kennenmüssen" beim Kläger sprechen. Diese Anhaltspunkte hat der Kläger nicht entkräften können, was zu seinen Lasten geht. So ist bereits zweifelhaft, dass die A, B, und C aktiv am Geschäftsverkehr teilnahmen und die in Rechnung gestellten Leistungen selbst erbracht haben.
Erkenntnissen des Beklagten bzw. der Steuerfahndung verfügten die genannten Firmen unter den angegebenen Adressen im Streitzeitraum (teilweise) über keinerlei Geschäftsräume. Die eingereichten Rechnungen weisen zum Teil erhebliche Rechtschreibfehler auf. Auffällig ist zudem, dass das Rechnungsbild der Rechnungen der B sowie der C bezogen auf einzelne Monate wechseln, bevor wiederum das ursprüngliche Rechnungslayout benutzt wird. Rechnungen der A, der B (z. B. Rechnungen Nr. 73, 75) sowie der C (z. B. Rechnungen Nummer 200, 203) weisen insbesondere bezüglich der Gestaltung des Firmenschriftzugs im Layout Übereinstimmungen auf, wie sie im Geschäftsverkehr üblicherweise bei nicht verbundenen Unternehmen nicht zu finden sind. Jegliche Rechnungen im vierstelligen bzw. fünfstelligen Bereich mit zudem ausschließlich krummen Rechnungsbeträgen bis in die
kommastellen sollen, im Geschäftsverkehr unüblich, auch von der Klägerin bar beglichen worden sein. Außerdem soll die Abwicklung der Barzahlung ganz überwiegend am Tag der Rechnungsstellung stattgefunden haben. Vor dem Hintergrund, dass jedenfalls die Rechnungen der B sowie der C Zahlungsziele für eine Überweisung der Rechnungsbeträge ausweisen, ist dieses Vorgehen nicht glaubhaft. Zweifel am tatsächlichen Leistungsaustausch bestehen auch im Hinblick auf den vermeintlich angekauften LKW. Der Beklagte hat unter Berufung auf die Auskünfte des Kraftfahrtbundesamt im Hinblick auf die genannten Fahrgestellnummern substantiiert dargetan, dass die Existenz des angekauften Fahrzeugs bezweifelt werden muss. Diesen Zweifeln ist die Klägerin nicht mit entsprechenden
weisen entgegengetreten. Auch hat die Klägerin die Zweifel an der tatsächlichen Leistungserbringung durch die A, B sowie die C nicht entkräften können. Die im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr üblichen Unterlagen, die der Beklagte bereits im Rahmen der Außenprüfung angefragt hatte, wie Verträge, Angebote, Leistungsnachweise, E-Mail-Verkehr, sonstige Notizen über Absprachen und Vereinbarungen, welche für eine lebende Geschäftsbeziehung sprechen, hat die Klägerin nicht vorgelegt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, Revisionsgründe i. S. v. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/2195016.html ( https://oj.is/2195016 ) Volltext Druckansicht Zitate 17 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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