1. Die nicht nur untergeordnete private Mitbenutzung eines in die häusliche Sphäre eingebundenen Raums schließt den Abzug von Betriebsausgaben für diesen Raum auch dann aus, wenn es sich um einen nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechend eingerichteten Raum (Betriebsstätte) handelt (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 GrS 1/14 , BFHE 251, 408 , BStBl II 2016, 265 und nachfolgend BFH-Urteil vom 22. März 2016 VIII R 24/12 , BStBl II 2016, 884 ). 2. Wenn ein Steuerpflichtiger Räume seiner im Übrigen privat genutzten Wohnung zu beruflichen oder betrieblichen Zwecken nutzt, können anteilige Aufwendungen der Allgemeinräume (Abstellraum, Flur, WC) nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gilt sowohl, wenn es sich bei dem beruflich oder betrieblich genutzten Raum um ein "häusliches Arbeitszimmer" handelt, als auch dann, wenn dieser Raum einkommensteuerrechtlich als Betriebsstätte anzusehen ist. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Aufwendungen für Raumkosten im Rahmen der Ertragsteuern sowie der Umsatzsteuer. Der Kläger erbringt als Einzelunternehmer Dienstleistungen für Film, Fernseh- und Theaterproduktion im Bereich Spezialeffekte. Insbesondere vermietet er diverse Requisiten, darunter auch viele Waffen und ähnliches, an diverse (Film-)Produktionen. Seinen Gewinn ermittelte er in den Streitjahren 2008 bis 2011 gemäß § 5 i. V. m. § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Seine Umsätze versteuerte er nach vereinnahmten Entgelten. In den Streitjahren unterhielt der Kläger aufgrund eines Gewerberaum-Mietvertrages Werkstatt- und Lagerräume von ca. 149 m² in der X-Straße ... in ... Ab dem ... 1999 bezog er mit seiner Ehefrau und seinem Sohn auf Grundlage eines Mietvertrags über Kontore, gewerbliche Räume und Grundstücke das erste und zweite Obergeschoss in der Y-Straße ... im Haus ... Die Mietfläche beträgt 183,25 m², wobei 122,38 m² auf das erste Obergeschoss sowie 60,87 m² auf das zweite Obergeschoss entfallen. Die Miete betrug im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Mietvertrages ... DM netto inklusive Betriebskosten und exklusive Heizkosten. Ein zusätzlich angemieteter Pkw-Stellplatz war mit ... DM veranschlagt. Umsatzsteuer in Höhe von damals 16 % war mit ... DM ausgewiesen. Im zweiten Obergeschoss befinden sich das Schlafzimmer der Kläger, das Jugendzimmer des Sohnes der Kläger sowie ein Vollbad. Das Treppenhaus in diesem Geschoss wird zudem als Regal- und Abstellfläche für private Gegenstände genutzt. Durch den Eingang zum ersten Obergeschoss gelangt man zunächst in einen Vorraum mit Garderobe. Von dem dahinterliegenden Raum ist der Eingangsbereich durch eine Wand mit Glasbausteinen abgegrenzt. Durch den einzigen offenen Durchgang des Vorraums gelangt man in einen ca. 31 m² großen Raum, der mit einem großen Schreibtisch für zwei bis teilweise drei Arbeitsplätze ausgestattet ist. In diesem Raum befinden sich zusätzlich Regale sowie weitere Hocker als Sitzgelegenheiten. Von diesem Raum gehen drei Türen ab. Durch eine Tür gelangt man in einen abgeschlossenen Lagerraum von ca. 8 m² Größe, welcher vom Kläger vornehmlich als Waffenlager benutzt wird. Durch eine weitere Tür am Ende des Raumes gelangt man in einen weiteren als Werkstatt bzw. Lager genutzten Raum. Durch eine weitere Tür gelangt man in einen offenen Wohnbereich mit integrierter Küchenzeile. Neben der Küchenzeile befinden sich in dem Raum ein Tisch für bis zu acht Personen sowie ein Tresen. Ausgestattet ist der Wohnbereich zudem mit einem Ecksofa, einem Fernseher und Regalflächen. Von diesem Wohnbereich gelangt man durch einen weiteren Durchgang in einen kleinen Flur bzw. einen Treppenaufgang. Von diesem gehen nach links ein Gäste-WC sowie ein Vorratsraum ab, in dem sich ein Kühlschrank sowie eine Waschmaschine mit Trockner befinden. Die beiden Lager-bzw. Werkstatträume machen ca. 20 m², mithin 11 % der angemieteten Gesamtfläche aus. Die Klägerin war (teilweise) in den Streitjahren für 12 Stunden wöchentlich beim Kläger angestellt und arbeitete vor allem im Büroraum. Daneben war ab dem ... 2008 bis Mitte 2010 ein weiterer Mitarbeiter in Vollzeit beim Kläger angestellt, der teilweise ebenfalls im Büroraum arbeitete. Für die Jahre 2008 bis 2010 gingen die Kläger hinsichtlich der angemieteten Räume in der Y-Straße ... von einer betrieblichen Nutzung i. H. v. 62 % aus und machten die von ihnen ermittelten Raumkosten in entsprechender Höhe als Betriebsausgabe bzw. die darauf entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer im Rahmen ihrer Steuererklärungen geltend. Entsprechend dieser Erklärungen wurden sie zunächst veranlagt. Gemäß der Prüfungsanordnung vom 22. Oktober 2012 führte der Beklagte beim Kläger eine Außenprüfung hinsichtlich Einkommensteuer, Gewerbesteuer sowie Umsatzsteuer für die Jahre 2008 bis 2010 durch. Im Rahmen der Prüfung bemängelte die Prüferin den Ansatz der Raumkosten für die Y-Straße. Eine betriebliche Veranlassung ergebe sich aus ihrer Sicht nur für den Werkraum bzw. das Lager. Der als Büro genutzte Raum sei gegebenenfalls ein häusliches Arbeitszimmer, als sogenanntes Durchgangszimmer jedoch letztlich nicht steuerlich anzuerkennen. Mit Schreiben vom 18. März 2013 nahm die Bevollmächtigte der Klägerin dazu Stellung: Büroraum, Lagerraum, Werkraum, Gästetoilette und Abstellraum seien betrieblich genutzt worden. Der Besprechungs-/Küchenraum sei betrieblich und privat genutzt worden. Bei dem Büroraum handelt es sich nicht um ein sogenanntes häusliches Arbeitszimmer, da im Prüfungszeitraum bis zu zwei Arbeitnehmer beschäftigt worden seien. Eine Mitarbeiterin sei hauptsächlich im Büro tätig, ein weiterer Mitarbeiter nur gelegentlich im Büro. Bei gemischt veranlassten Aufwendungen sei eine Aufteilung zulässig. Da der Besprechungsraum 40,66 m² groß sei, könne ein Anteil von 20,66 m² der betrieblichen Nutzung zugerechnet werden. Denn dieser Raum werde hauptsächlich als Wartebereich für Ausleihkunden, für Mitarbeiter-, Regie- und Requisitenbesprechungen, Video- und DVD-Sichtungen mit Regisseuren und anderen verantwortlichen Personen, Anproben der MEK-Ausrüstungen sowie zur Vorbereitung von Filmblut und die Reinigung von Waffen und Requisiten genutzt. Nun in diesem Raum sei ein Warmwasseranschluss vorhanden. Die Privatnutzung in diesem Raum sei nur zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr möglich. Sie, die Klägerin, habe ein Wochenendhaus, das regelmäßig von der Familie genutzt werde. Dort befände sich auch ein Großteil des Freundes- und Familienkreises. Privatbesucher würden in der Y-Straße nicht empfangen. Der Sohn müsse sich immer auswärts verabreden, da die Waffen dort gelagert würden. Ausgehend davon sei zu 55,69 % eine betriebliche Veranlassung mithin ein Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug gegeben. Dieser Darstellung folgt die Betriebsprüferin nicht, sondern gelangte in ihrem Betriebsprüfungsbericht vom 12. Juni 2013 zu dem Ergebnis, dass nur Werk- und Lagerraum (11 % der angemieteten Fläche) sowie die Kosten für den angemieteten Stellplatz als betriebliche Räume anzuerkennen seien. Bezüglich der übrigen Räume fehle es an einer klaren und eindeutigen Trennung zwischen privaten und betrieblichen Bereichen. Ausgehend vom von den Klägern eingereichten Zahlenmaterial ermittelte sie folgenden Korrekturbedarf: 2008 2009 2010Nettoraummiete ... €... €... € 11%... €... €... €Stellplatz ... €... €- €BA nach Bp ... €... €... €BA vor Bp ... €... €... €Entnahme nach BP ... €... €... € Vorsteuern ... €... €... € 11%... €... €... €Stellplatz ... €... €- €Nach BP ... €... €... €Vor BP ... €... €... €Entnahme nach Bp ... €... €... €Mit Schreiben vom 26. Juli 2013 ergänzten die Kläger ihren Vortrag. Die betriebliche Berücksichtigung von nur 11 % der Raumkosten sei nicht hinnehmbar. Die private Nutzung betrage lediglich 44 %. Eine klare und eindeutige Trennung zwischen privaten und betrieblichen Bereichen sei auch durch Umbau der Immobilie nicht möglich. Wichtig für die Anmietung der Immobilie sei die Kundennähe gewesen. Für die Filmbranche sei eine 24-stündige Erreichbarkeit und Arbeitszeit erforderlich. Dies lasse sich nur darstellen, wenn die betrieblichen und privaten Räume eng miteinander verbunden seien. So habe sich mit Umzug in die Y-Straße die Auftragslage deutlich verbessert. Es handele sich um eine Gewerbeimmobilie, die teilweise auch privat genutzt werde. Auf die Rechtsprechung zum Durchgangszimmer könne nicht verwiesen werden. Diese stehen im Zusammenhang mit der Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer. Vorliegend handelt es sich jedoch um ein Büro. Diesem Vortrag folgte der Beklagte nicht und erließ auf Grundlage des Betriebsprüfungsberichts unter dem Datum vom 28. August 2013 geänderte Bescheide über Umsatzsteuer, den Gewerbesteuermessbetrag sowie die Einkommensteuer. Am 26. September 2013 legten die Kläger gegen diese Änderungsbescheide für 2008 bis 2010 Einspruch ein. Die Raumkosten seien zu 55,69 % betrieblich veranlasst und entsprechend zu berücksichtigen. Am 25. Oktober 2013 reichten die Kläger die Gewerbesteuer- und Einkommensteuererklärung sowie die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2011 ein. Die Umsatzsteuerjahreserklärung wurde zunächst ohne Abweichung verarbeitet. Auf Nachfrage teilten die Kläger mit, dass sie entsprechend der dem Beklagten eingereichten Finanzbuchhaltungs-Konten in den entsprechenden Erklärungen hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs bzw. der Vorsteuer die Miete für die Y-Straße i. H. v. 55,69 % berücksichtigt hätten. Auf Grundlage der Ergebnisse der Betriebsprüfung berücksichtige der Beklagte im Rahmen der Einkommensteuer- und Gewerbesteuerveranlagung 2011 die Raumkosten lediglich i. H. v. 11 %. Ebenso erließ er einen Bescheid für 2011 über Umsatzsteuer, mit welchem er die als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung geltende Umsatzsteuerjahreserklärung änderte. Die entsprechenden Bescheide ergingen am 20. Februar 2014. Statt eines erklärten Gewinns aus Gewerbebetrieb i. H. v. ... € setzte der Beklagte einen Gewinn i. H. v. ... € an. Die anzuerkennenden Vorsteuerbeträge kürzte er um ... € auf ... €. Gegen diese Bescheide für 2011 legten die Kläger am 13. März 2014 Einspruch ein. Zu Begründung verwiesen sie auf das Einspruchsverfahren hinsichtlich der Bescheide für 2008 bis 2010. Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 nahm der Beklagte zu den Einsprüchen Stellung. Insbesondere verwies er auf diverse Unstimmigkeiten bei der Ermittlung des betrieblichen Nutzungsanteils und kündigte an, im Falle einer Einspruchsentscheidung die entsprechenden Bescheide verbösern zu wollen. Im Hinblick auf die beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren zur Frage der Aufteilung von Raumkosten ruhte das Einspruchsverfahren zunächst. Nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs ( GrS 1/14 ) vom 27. Juli 2015 nahm der Beklagte das Verfahren wieder auf. Am 29. Juni 2016 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger eine Einspruchsentscheidung hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags sowie der Umsatzsteuer für die Streitjahre und hinsichtlich beider Kläger eine ablehnende Einspruchsentscheidung bezogen auf die Einkommensteuer. Dabei ermittelte er auf Grundlage des klägerseits eingereichten Zahlenmaterials für 2011 Nettoraumkosten i. H. v. ... € zuzüglich Umsatzsteuer i. H. v. ... Euro. Von diesen brachte er 11 % zum Ansatz. Für 2011 sah er von einer Minderung des Gewinns um ca. ... € ab, da die steuerliche Auswirkung nur zwei Euro betrage. Die Umsatzsteuer erhöhte er für 2011 von ... € auf ... €. Den Gewerbesteuermessbetrag setzte er auf ... € um drei Euro niedriger fest. Zu Begründung führte der Beklagte aus, nur 11 % der Gesamtaufwendungen für die Raumkosten als Betriebsausgaben anzuerkennen seien. Dies ergebe sich vor allem auf Grundlage der Entscheidung des Großen Senats vom 27. Juli 2015 ( GrS 1/14 ), in welchem der BFH grundlegend Ausführung zur häuslichen Betriebsstätte bzw. zum häuslichen Arbeitszimmer gemacht habe. Danach handele es sich bei dem ersten Obergeschoss der angemieteten Immobilie nicht um eine häusliche Betriebsstätte. Eine solche liege nur vor, wenn sich die Räumlichkeiten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als dem Wohnbereich des Steuerpflichtigen nicht zugehörig darstellten. Dies sei nicht anzunehmen, da die Kläger zusammen mit ihrem Sohn die gesamten Räumlichkeiten bewohnten und sie somit nicht ausschließlich für gewerbliche Zwecke nutzten. Auch eine Anerkennung als häusliches Arbeitszimmer komme nicht in Betracht. Insbesondere sei nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH geklärt, dass die Abzugsfähigkeit nur dann in Betracht komme, wenn die Räumlichkeiten nahezu ausschließlich betrieblich genutzt würden. Nicht nur untergeordnete private Mitnutzung führe zur Nichtabziehbarkeit der Aufwendungen. Aus diesen Grundsätzen folge, dass die Aufwendungen für den Wohnraum mit Küche sowie die sonstigen Nebenräume, wie Abstellkammer/Hauswirtschaftsraum sowie das Gäste-WC als auch die verbindenden Flure und der Eingangsbereich wegen nicht unerheblicher privater Mitnutzung nicht abziehbar seien. Eine private Mitnutzung ergebe sich schon aus der Lebenserfahrung für einen Dreipersonenhaushalt, dem im zweiten Obergeschoss lediglich ein Schlafzimmer und ein Kinderzimmer sowie ein Bad zur Verfügung stehe. Auch bei unterstellter beruflicher Mitnutzung komme eine Aufteilung der Aufwendungen nicht in Betracht. Im Übrigen gingen die Kläger bei dem Wohnraum und der Küche selbst von einer 50-prozentigen privaten Mitnutzung aus. Unerheblich sei insoweit, dass eine Gewerbeimmobilie angemietet worden sei. Entscheidend für die steuerliche Beurteilung seien die tatsächlichen Lebensumstände. Auch die Aufwendungen für den Büroraum seien nicht berücksichtigungsfähig. Es handelt sich zwar um ein häusliches Arbeitszimmer, da es in die private Wohnsphäre eingebunden sei, eine büromäßige Ausstattung aufweise und damit vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten diene. Die Einbindung in die Wohnung entfalle auch nicht durch die Nutzung des Büros durch Angestellte, insbesondere hauptsächlich durch die Nutzung durch die Klägerin, oder den Empfang von Kunden. Die Aufwendungen könnten aber deswegen nicht anerkannt werden, da es sich um ein Durchgangszimmer handele, so dass eine nicht unerhebliche private Mitbenutzung grundsätzlich anzunehmen sei. Das Zimmer müsse durchquert werden, um sämtliche andere, privatgenutzte Räume der Wohnung zu erreichen. Am 1. August 2016 haben die Kläger Klage erhoben, mit welcher sie die Berücksichtigung der Raumkosten für das erste Obergeschoss in der Y-Straße (66,78 % der gesamten Raumkosten) begehren. Bei den Räumen im ersten Obergeschoss handele es sich um betriebliche Räume mit Publikumsverkehr, mithin um eine Betriebsstätte. Alle im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer bemühten Rechtsgrundsätze des Beklagten, z. B. zum Durchgangszimmer, seien mithin nicht anwendbar. Dies gelte auch für die Teilfläche "Büro". Zwar stünden dort zwei Schreibtische, jedoch würden neben Bürotätigkeiten hier auch Kunden empfangen und Leihobjekte ausgegeben. Auch der Raum mit Warte- und Besprechungsbereich sei ein Raum mit Publikumsverkehr. Insbesondere bei Aushändigung von Waffen würden die Kunden als Sicherheitsmaßnahme zunächst in den Wartebereich gebeten, während die Waffen aus dem Lagerraum geholt würden. Auch würden Spezialeffekte für viele Produktionen geliefert. Requisiten und Demo-Tapes würden regelmäßig den Verantwortlichen vorgeführt. Zu solchen Terminen erschienen teilweise bis zu acht Personen. Es handele sich nicht um eine Arbeitsecke, sondern um eine Küchenecke in einer Betriebsstätte. Der weitere Nebenraum sowie das Gäste-WC seien ebenfalls betriebliche Räume. Waschmaschine und Trockner seien im erheblichen Umfang für die Reinigung der im Verleih befindlichen Kostüme verwandt worden. Filmblut lagere im dort vorhandenen Kühlschrank. Er, der Kläger, habe zuvor nur ein Arbeitszimmer gehabt. Wegen zunehmenden Platzbedarfs seien die Räume in der Y-Straße angemietet worden. Feste Arbeitszeiten habe er nicht, sondern stünde seinen Kunden 24 Stunden täglich zur Verfügung. Dies lasse sich nur darstellen, wenn die betrieblichen und privaten Räume miteinander verbunden seien. Die Verbindung sei eine betriebliche Notwendigkeit. Unerheblich sei, dass in der X-Straße weitere Lagerräume vorhanden gewesen seien. Das Verleihgeschäft für Waffen und Requisiten laufe ausschließlich über die Y-Straße. Im Übrigen stelle der Beklagte lediglich Vermutungen an. Dieses gelte z. B. für die private Nutzung des Gäste-WCs sowie das Abhalten von Regiebesprechungen am Drehort selbst bzw. den Transport der Gegenstände durch ihn, den Kläger, anstelle einer Abholung durch den Kunden. Auf die Entscheidung des Großen Senats und genannte BFH-Urteile zu mangelnden Teilbarkeit von Räumen könne sich der Beklagte nicht berufen. Im Gegensatz zu den entschiedenen Fällen überwiege vorliegend die betriebliche Nutzung. Damit seien Betriebsausgaben in vollem Umfang gegeben. Die Kläger beantragen sinngemäß,die Bescheide für 2008, 2009 und 2010 vom 28. August 2013 sowie die Bescheide für 2011 vom 20. Februar 2014 über Einkommensteuer in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 29. Juni 2016 dergestalt zu ändern, dass bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb Raumkosten für die Anmietung in der Y-Straße sowie darauf entfallende Vorsteuer in Höhe von 66,78 % der gesamten Nettomietaufwendungen einschließlich Nebenkosten als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Der Kläger beantragt sinngemäß,die Bescheide für 2008, 2009 und 2010 vom 28. August 2013 sowie die Bescheide für 2011 vom 20. Februar 2014 über den Gewerbesteuermessbetrag sowie die Umsatzsteuer in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2016 dergestalt zu ändern, dass beim Gewerbeertrag Raumkosten für die Anmietung in der Y-Straße in Höhe von 66,78 % der gesamten Nettomietaufwendungen einschließlich Nebenkosten als Betriebsausgaben bzw. 66,78 % der darauf entfallenden Umsatzsteuer als Vorsteuer berücksichtigt werden. Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen. Die Bescheide seien rechtmäßig. Die Entscheidung des Großen Senats zum Az. GrS 1/14 habe seine Rechtsansicht bestätigt. Aufwendungen für ein in die häusliche Sphäre eines Steuerpflichtigen eingebundenen Raums, der in mehr als nur untergeordnetem Umfang auch privat genutzt werde, sei nicht abziehbar. Abzustellen sei dabei auf die tatsächliche Nutzung, nicht auf den abgeschlossenen Mietvertrag über Gewerberaum. Der Kläger habe zunächst seinen Betrieb aus einem häuslichen Arbeitszimmer heraus geleitet. Mit der Anmietung der Räume in der Y-Straße habe er auch im Hinblick auf seinen im Jahr 19... geborenen Sohn Beruf und Familie besser verbinden können. Dies gelte auch für die im Betrieb mitbeschäftigte Klägerin. Die angemieteten Räume seien tatsächlich überwiegend privat genutzt worden, insbesondere die großzügige Wohnküche mit Sofa und Fernseher. Auch bei dem Gäste-WC sei von einer Mitnutzung durch die Familienangehörigen auszugehen. Gleiches gelte für den Wirtschaftsraum mit Waschmaschine und Trockner sowie Flure. Wenn der Kläger sich für eine Verzahnung von Wohnen und Arbeiten entschieden habe, müsse er auch die damit verbundenen steuerlichen Nachteile in Kauf nehmen. Auch die Mitnutzung des Wohnzimmers als Besprechungsraum für Kunden löse dieses nicht aus der häuslichen Sphäre heraus. Auch seien diese Räume nicht entsprechend separiert. Auch das Büro sei nicht klar räumlich abgetrennt, da es sich um ein Durchgangszimmer handele. Im Erörterungstermin vom 5. Oktober 2017 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 hat der Senat den Rechtsstreit gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über den Erörterungstermin am 5. Oktober 2017 Bezug genommen. Gründe Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 FGO) und aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Bescheide für 2008 bis 2011 über Einkommensteuer und den Gewerbesteuermessbetrag (dazu unter 1.) sowie die Umsatzsteuer (dazu unter 2.) sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Zutreffend hat der Beklagte die Aufwendungen zur Anmietung der Räumlichkeiten in der Y-Straße nur i. H. v. 11 % zum Betriebsausgaben- bzw. Vorsteuerabzug zugelassen. 1. Der Beklagte hat im Hinblick auf die Bescheide über Einkommensteuer und den Gewerbesteuermessbetrag für die Streitjahre die geltend gemachten Raumkosten für die Y-Straße zutreffend lediglich i. H .v. 11 % bei der Gewinnermittlung - bzw. gemäß § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) bei der Ermittlung des Gewerbeertrags - berücksichtigt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.