weis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt
Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt
Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, d) der
den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten Vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I.
kurzem Gebrauch von wenigen Tausend Kilometern abgerieben. Es existiert eine Vielzahl von vorbekannten Gestaltungen. Insoweit wird auf die Anlage KAP 13 sowie auf Bl. 81 bis 86 d. A. (S. 25 ff. der Klagerwiderung) Bezug genommen. Die Klägerin vertreibt unter der Bezeichnung „C. HTR 2" einen Nutzfahrzeugreifen für LKW- Anhänger (vgl. Reifen im Original Anlage KAP 19), dessen Profilbild sich wie folgt darstellt: Die Beklagte vertreibt in Deutschland den Lkw-Reifen des chinesischen Herstellers A., unter anderem die Modelle „A. ATR 33" sowie das Modell „Neo Allroads T+", welche wie folgt gestaltet sind (Anlage KAP 4, 9, 10), wobei das Modell ATR 33 seit März 2017 nicht mehr angeboten wird: Ein Abschnitt des angegriffenen Reifens liegt als Anlage KAP 6 vor, ein vollständiger Reifen als Anlage KAP 19. Die Klägerin verfügt über drei Patente, und zwar mit den Nummern EP ... (
folgend „-766"), EP ... (
folgend „-767") sowie EP ... (
folgend „-505"). Wegen des Inhalts der Patentschriften wird auf die Anlagen B 7 bis B 9 Bezug genommen. Sie ist der Auffassung, ihr Gemeinschaftsgeschmacksmuster sei neu und eigenartig. Keine der entgegengehaltenen vorbekannten Gestaltungen weise die charakteristischen Merkmale ihres Gemeinschaftsgeschmacksmusters auf. Der Gesamteindruck werde geprägt durch die charakteristische Form der Profilstege und der Profilblöcke. Diese Form sei kein übliches oder häufiger anzutreffendes gestalterisches Element, sondern hebe sich vom vorbekannten Formenschatz deutlich ab. Insbesondere die Gestaltung der Profilstege sei besonders auffällig, weil sie über die stilisierte S-Form bzw. Z-Form das Zickzackmuster des Nutgrundes aufgreife, aber optisch verfremde und darüber hinaus die stilisierte S-Form und die Z-Form die Profilblöcke strukturiere sowie mit einer nur geringen Einlasstiefe versehe. In der Gestaltung der Profilstege sei ein Entwerfer völlig frei, ihm stünden zahlreiche Designalternativen zur Verfügung. Er sei weder darauf angewiesen, die Profilblöcke durch Profilstege zu trennen, noch die Profilstege stilisiert S-förmig bzw. Z-förmig zu gestalten. Auch die Form der Profilblöcke sei frei wählbar. Die Klägerin erachtet folgende Merkmale ihres Gemeinschaftsgeschmacksmusters für bedeutsam:
Auffassung der Klägerin handele es sich bei den Gestaltungsmerkmalen des Gemeinschaftsgeschmacksmusters nicht um ausschließlich technisch bedingte Merkmale. Aus Sicht der Klägerin könne es bei dieser Fragestellung nicht drauf ankommen, ob ein Gestaltungsmerkmale nur aufgrund der technischen Funktion oder aufgrund seines ästhetischen Wertes gewählt worden sei. Solange dem Verkehr eine Designalternative zur Verfügung stehe, sei dem Entwerfer ein Geschmacksmusterrecht auf die konkrete Gestaltung zu gewähren.
diesen Grundsätzen müsse vorliegend von der Schutzfähigkeit der Merkmale ausgegangen werden. Der bloße Umstand, dass für einzelne Merkmale technische Schutzrechte bestünden, stehe diesem Ergebnis nicht entgegen. Ein solcher Patentschutz könne für sich genommen auch kein Indiz dafür bilden, dass der Schutzausschlussgrund des Art. 8 Abs. 1 GGV erfüllt sei. Vielmehr sei zu beachten, dass eine technische Lehre häufig auch durch unterschiedliche Gestaltungen zu erreichen sei, die ebenfalls unter den patentrechtlichen Anspruch fielen. Vorliegend nehme das Design für Reifenprofile bei der Klägerin eine besondere Bedeutung ein. Die Klägerin trägt vor, sie unterhalte - unstreitig - einen eigenen Bereich „Industriedesignreifenprofil“, wo sie weltweit eine Vielzahl ausgebildeter und spezialisierter Industriedesigner beschäftige. Die Industriedesigner entwickelten ein neues Reifenprofil zunächst anhand von ästhetischen Gesichtspunkten. Aufgabe bei einer neuen Profilgestaltung sei es, das Profildesign gegenüber Profildesigns von Wettbewerbern abzugrenzen. Erst
dem das Design eines Profils durch einen Industriedesigner festgelegt worden sei, werde geprüft, ob bestimmte Merkmale auch eine technische Funktion haben könnten. Wenn dies der Fall sei, würden Erfindungsmeldungen eingereicht, die zu Patentanmeldungen führen könnten. Die Designabteilung der Klägerin lasse sich von folgenden Gesichtspunkten leiten:
gebildet wurde, im Jahr 2008 - unstreitig - einen Designpreis (iF Design Award) gewonnen habe (vgl. KAP 8). Es handele sich um einen Reifen mit gleichen Eigenschaften und gleichem Anwendungsbereich, bei dem die Gestaltung der Profilnuten aber geändert sei. Die Bedeutung des Designs sowie der Verfügbarkeit von Gestaltungsalternativen lasse sich an der Gestaltung des Profils des „C. LightPro T“ und „ C. Hybrid HT3“ ablesen. Diese sprächen dagegen, dass es sich um ein ausschließliches technisches Merkmal handele. Anderenfalls hätte die Gestaltung unverändert bleiben müssen. In Bezug auf Merkmal 1 sei hervorzuheben, dass die Anzahl der Profilnuten und -streifen mehr oder weniger frei wählbar sei. Ein Entwerfer sei ebenfalls nicht gezwungen, genau diese Anzahl und Aufteilung der Profilstreifen zu wählen. Im Anspruch des EP -767 seien keine Ausführungen enthalten, die auf eine spezifisch technische Wirkung dieser Ausgestaltung hindeuteten. Schließlich habe die Klägerin diese Aufteilung deshalb gewählt, weil hierdurch ein besonders harmonisches Gesamtbild des Profils entstehe. Gleiches gelte für Merkmal
weisbar wären. Die technische Funktion der Profilblöcke und Profilstege sei auch nicht maßgeblich bei der konkreten Wahl der Gestaltung gewesen. Es habe vielmehr die Erwägung zugrunde gelegen, das Zickzackmuster des Nutgrundes aufzugreifen und zu verfremden. Durch diesen Effekt erscheine das Muster unregelmäßig und lebendig. Zudem sollten mit der speziellen Ausgestaltung des Profilsteges eine gestalterische Abgrenzung gegenüber Nutzfahrzeugreifen von Wettbewerbern geschaffen werden. Die Patentschrift EP -505 erläutere im Übrigen an keiner Stelle, dass die Profilstege in einem bestimmten Winkel geformt sein müssten, um eine bestimmte technische Funktion zu erreichen. Der Anspruch schreibe lediglich vor, dass entsprechende Stege vorhanden sein müssten. Es sei daher auch möglich, die Stege vollkommen gerade verlaufen zu lassen. Der Anspruch schreibe auch nicht vor, dass die Stege Rippen aufweisen müssten. Vielmehr gebe der Anspruch lediglich vor, dass die Stege mehrere radiale Erhebungen haben sollten. Die genaue Form dieser Erhebungen lasse der Anspruch offen. Es wäre beispielsweise denkbar, kreuzförmige Rippen oder punktförmige Narben zu verwenden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Anhängerreifen im Gegensatz zu Reifen für Zugmaschinen keinerlei Blockunterteilung benötigten. Die Profilstege hätten bei Anhängerreifen die Funktion, eine Blockunterteilung wie beim Reifen für Zugmaschinen anzudeuten. Im Bereich von Reifen für LKW-Anhänger hätten die Profilstege nämlich überhaupt keine technischfunktionale Bedeutung. Die Profilstege seien nur für Reifen auf der Antriebsachse, nicht aber für Anhängerreifen erforderlich. Nur beim Antriebsrad könnten die Profilstege ihre Eigenschaften erfüllen, nämlich die Beschleunigungs- oder Bremswirkung des Reifens verbessern. Anhängerreifen müssten nur einen geringen Rollwiderstand, hohe Laufleistung und hohe Belastbarkeit aufweisen, was am besten dadurch erreicht würde, dass der Reifen über keinerlei Profilstege verfügte. Auch für die gewichtsmäßige Belastbarkeit des Reifens brächten die Profilstege keinen Gewinn. Die Profilstege hätte insofern ausschließliche gestalterische Funktion, sie sollten eine gewisse Traktionsanmutung erzeugen. Insofern hätten die Profilstege beim streitgegenständlichen Reifen auch nur eine ganz geringe Profiltiefe (2 mm statt 20 mm), die sich
wenigen tausend Kilometern - unstreitig - abnutzten mit der Folge, dass sie dann überhaupt nicht mehr zu sehen seien. Dass es sich nicht um eine technische Funktion handele, werde auch dadurch belegt, dass einige Reifenhersteller auf die Querrillen vollständig verzichteten (vgl. KAP 15). Im Übrigen werde dadurch auch deutlich, dass es für die konkrete Ausgestaltung der Querrillen Gestaltungsspielräume gebe. Das Patent EP -505 schütze die Erhebungen, welche in den Vertiefungen angeordnet seien, es erstrecke sich aber nicht auf die Form der S- und Z- förmigen Querrillen. Der durch das Patent beanspruchte Gegenstand werde in Anspruch 1 dargestellt und weise keine Ausführungen zu der Form der Profilstege auf. Auch Neuheit und Eigenart des Gemeinschaftsgeschmacksmusters seien gegeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei es zulässig, einzelne Gestaltungsmerkmale verschiedener Gestaltungen zu kombinieren. Die Gestaltungen des vorbekannten Formenschatz wiesen jeweils einen anderen Gesamteindruck als das klägerische Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf. Die angegriffenen Verletzungsformen verletzten das Recht der Klägerin aus ihrem Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Dessen prägende Merkmale fänden sich in den angegriffenen Verletzungsformen wieder. Aus diesem Grund weise das Verletzungsmuster einen mit dem klägerischen Gemeinschaftsgeschmacksmuster identischen Gesamteindruck auf. Das Merkmal 1 sei durch die angegriffenen Verletzungsformen aufgegriffen worden. In Bezug auf Merkmal 2 sei hervorzuheben, dass der Nutgrund der Verletzungsform eine ähnliche Zickzackform aufweise. Klagemuster Verletzungsform Auch die Nutkanten seien nahezu identisch ausgestattet. Die Merkmale 3 bis 6 seien ebenfalls übernommen worden. Zum einen unterteilten die Profilstege den Profilstreifen in einzelne Profilblöcke, zum anderen seien die äußeren Profilstege im wesentlichen Z-förmig und die innenliegenden Profilstege im wesentlichen S-förmig gestaltet. Schließlich sei die Form der Profilstege bei den angegriffenen Verletzungsformen identisch mit der Form der Profilstege des Klagemusters. Dass auf den Profilstegen der Verletzungsformen der Schriftzug „AEOLUS" eingeprägt sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der informierte Benutzer werde nicht so nah an das Reifenprofil herantreten, dass er den Schriftzug erkennen könne. Zudem führe auch die Schreibweise des Wortes in Versalien dazu, dass die Profilstege der angegriffenen Verletzungsmuster geriffelt wirkten. Die Beschriftung auf dem Seitenrand des Reifens habe nur eine untergeordnete Bedeutung für den informierten Benutzer, weil dieser wisse, dass das Logo als Herkunftshinweis diene und er es daher nicht als Teil des Produktdesigns verstehe. Die Profilblöcke beider Reifen wiesen im Übrigen ähnliche Einkerbungen auf. Im Hinblick auf die Beschriftung auf dem Profil sei zudem zu berücksichtigen, dass dieser Schriftzug schnell abgetragen würde. Hilfsweise stützt die Klägerin ihre Klage auf Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz. Der von ihr vertriebene Reifen C. HTR2 verfüge über wettbewerbliche Eigenart, weil er sich auffällig vom Marktumfeld absetze. Dies ergebe sich bereits aus den Ausführungen zur geschmacksmusterrechtlichen Neuheit und Eigenart. Die Merkmale seien auch nicht technisch notwendig. Der klägerische Reifen sei im Markt auch sehr bekannt und sehr erfolgreich. In den vergangenen Jahren habe sie den Reifentypen sehr hohen Stückzahlen verkauft, durchschnittlich ca. 85.000 Reifen pro Jahr. Die angegriffenen Verletzungsformen ahme das Produkt der Klägerin im hochgradigen Ähnlichkeitsbereich
. C. HTR 2 A. ATR 33/Neo Allroads T+ Aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte die Gestaltung des Profilmusters von der Klägerin nahezu identisch übernommen habe, liege eine Herkunftstäuschung vor. Diese sei auch vermeidbar. Durch das Hinzufügen eines Herstellerkennzeichens sei vorliegend die Herkunftstäuschung nicht entfallen. Diese Herstellerkennzeichnung sei beim Erwerbsvorgang nicht erkennbar, weil die Beklagte ihren Reifen ausschließlich mit der Abbildung des Profilbildes bewürbe. Die Herkunftstäuschung werde durch den ähnlichen Modellnamen (ATR 33 - HTR 2) noch verstärkt. Die Klägerin beantragt wie folgt: I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, letztere zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten, zu unterlassen, Reifen für Nutzfahrzeuge im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, die folgende Gestaltungsmerkmale aufweisen:
weis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt
Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt
Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, d) der
den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten Vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem Von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit Verpflichteten, Vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und Verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I.
Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt
Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt
Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, d) der
den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten Vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. bezeichneten begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte widerklagend, die Nichtigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. ... festzustellen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten meint, das Klagemuster sei nicht bestandskräftig. Insofern erhebt sie Nichtigkeitswiderklage und macht geltend, das klägerische Gemeinschaftsgeschmacksmuster sei weder neu noch eigenartig. Zudem seien sämtliche Merkmale ausschließlich technisch bedingt. Insofern stehe dem Schutz Art. 8 GGV entgegen. Danach liege ein Schutzausschlussgrund vor, wenn die technische Funktionalität der einzige das Design bestimmende Faktor sei. Es sei dabei zu prüfen, ob die vorgenommene Gestaltung aus gestalterischen oder aber aus funktionalen Gründen gewählt worden sei. Diese Frage sei objektiv zu bestimmen. Auf die subjektiven Vorstellungen des Entwerfers sei nicht abzustellen. Es komme auch nicht darauf an, ob Gestaltungsalternativen zur Verfügung stünden. Im Übrigen nimmt die Beklagte in Abrede, dass vorliegend überhaupt Designalternativen bestanden hätten, die die gleichwertige technische Funktion bewirken würden. Vielmehr sei allein die technische Funktionalität bestimmend für die Gestaltung. In Bezug auf Merkmal 1 macht die Beklagte geltend, die Anordnung von vier umlaufenden Profilnuten beruhe allein auf funktionalen Erwägungen. Insofern greife die Gestaltung die technische Lehre aus der Patentschrift EP -767 auf. Der Erfindung liege die Aufgabe zugrunde, bei einem Fahrzeugluftreifen dessen Umfangsnuten so auszuführen dass Fremdkörper insbesondere kleine Steine verlässlich abgestoßen würden. Zudem sollten die Profilhaltbarkeit und die Geräuschentwicklung des Profils beim Abrollen günstig beeinflusst werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sehe der
dem EP -767 geschützte Reifen vier einzelne umlaufende Profilnuten mit derselben Breite vor. Zwischen diesen vier Profilnuten befänden sich die drei einzelnen umlaufenden Profilstreifen. Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen Diese Beschreibung der Profilnuten in der Patentschrift entspreche exakt der Gestaltung des Merkmals 1 des Gemeinschaftgeschmacksmusters. Im Hinblick auf das Merkmal 2 macht die Beklagte geltend, dass auch die Ausgestaltung der Profilnuten allein auf funktionalen Erwägungen beruhe. Insoweit verweist sie auf das Patent EP -766. Dieser Erfindung habe die Aufgabe zugrunde gelegen, bei einem Fahrzeugluftreifen den Laufstreifen bzw. dessen Umfangsnoten derart auszuführen, dass Fremdkörper, insbesondere kleine Steine, verlässlich abgestoßen würden. Gleichzeitig sollten die Haltbarkeit und die Geräuschentwicklung des Profils beim Abrollen günstig beeinflusst werden. Insoweit werde in der Patentschrift hervorgehoben, dass sich der Nutgrundpfand mit einer Zickzackform gestalten lasse, da die Basisfläche der pyramidenartigen Erhebungen den seitlichen Rillenflanken zugeordnet sei. Die pyramidenartigen Erhebungen sowie die Zickzackform diene dazu, Steine abzustoßen. Dies sei der Kern der Erfindung. Die Gestaltung sei damit ausschließlich funktional begründet. Auch das Merkmal 3 sei ausschließlich technisch bedingt. Insoweit nimmt die Beklagte auf das Patent EP -505 Bezug. Das Patent betreffe einen Fahrzeugluftreifen mit Laufstreifenprofil mit durch Umfangsnuten oder Umfangrillen voneinander abgetrennten erhabenen Profilelementen, insbesondere Umfangrippen, mit einer in radialer Richtung des Fahrzeugluftreifens gemessenen Tiefe der Umfangrillen und mit quer zu den Umfangsrillen verlaufenden nut- oder rillenförmigen Vertiefungen in den erhabenen Profilelementen. Kern der Erfindung seien die quer zu den Umfangsrillen verlaufenden nut- oder rillenförmigen Vertiefungen. Diese dienten dazu, den
teil im Stand der Technik auszugleichen, dass mangels fehlender Griffkanten die Traktionsfähigkeit des Fahrzeugs vermindert werde. Die Merkmale 4 und 5 seien ebenfalls ausschließlich technisch bedingt. Sowohl die S-Form als auch die Z-Form der Profilstege des Gemeinschaftgeschmacksmusters wiesen exakt die gleiche Darstellung wie in der Patentschrift auf. Im Übrigen sei der Profilsteg auch optisch für den Betrachter nicht erkennbar. Schließlich sei auch Merkmal 6 allein technisch bedingt. Gegenstand des EP -505 sei exakt die von der Klägerin in Merkmal 6 aufgeführte Gestaltung der Profilstege. In der Patentschrift werde in Bezug auf den mittleren Erstreckungsbereich b ausgeführt, dass der Winkel alpha mit 45° ausgebildet sei, der Winkel in den Erstreckungsbereichen A und C mit 90°. Dem entspreche die Darstellung im Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Auch die Rillenstruktur des Erstreckungsbereichs B sei technisch bedingt. Sie werde durch Unteranspruch 5 des EP -505 vorgegeben. Nur diese Ausgestaltung der Vertiefungen sei Bestandteil des kennzeichnenden Teils des Hauptanspruchs des EP -505. Aus der Patentschrift ergebe sich auch, dass die rillenförmigen Vertiefungen eine geringere Profiltiefe als die Umfangsnuten aufwiesen. Dies bewirke
Ziff. 006 des EP -505 einen vollständigen Bodenkontakt mit hoher Traktionswirkung über Reibkräfte selbst bei breiten nut- oder rillenförmigen Vertiefungen. Die technische Wirkung sei den Merkmalen 3 bis 6 daher nicht abzusprechen. Nichts anderes ergebe sich aus dem Vergleich mit Wettbewerbsprodukten: Zum einen könne eine bestimmte technische Funktion durch unterschiedliche Art und Weise erreicht werden; zum anderen sei nicht ersichtlich, dass die vorgestellten Reifen gerade die hier maßgebliche technische Wirkung erzielen sollten. Darüber hinaus seien im wettbewerblichen Umfeld Reifen vorhanden, die exakt dem Klagemuster entsprächen. Ein Spielraum für alternative Designgestaltungen bestehe nicht. Soweit die Klägerin geltend mache, dass die Profilstege keine technische Wirkung hätten, sei dies angesichts des damit verbundenen technisch aufwändigen und kostspieligen Herstellungsverfahrens nicht glaubwürdig
ahmung vor. Schließlich fehle es an der Herkunftstäuschung, weil der Reifen an markanten Stellen mit der Herstellerkennzeichnung „A." versehen sei, weshalb der der Durchschnittsverbraucher in keinem Fall zu einer unzutreffenden Herkunftsvorstellung verleitet werde. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist begründet (B.). Die zulässige Widerklage ist unbegründet (A.). A. Der Widerklageantrag der Beklagten, der für die Entscheidung über die Klage vorgreiflich ist und insofern zuerst zu prüfen ist, war bei verständiger Würdigung des Widerklagbegehrens dahingehend auszulegen, dass die Klägerin nicht die Feststellung der Nichtigkeit des angegriffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, sondern im Sinne des Art. 81 Buchst. d GGV die Erklärung der Nichtigkeit dieses Gemeinschaftsgeschmacksmusters begehrt. Die so verstandene Widerklage ist
d, Art 84 GGV zulässig, aber unbegründet. Das Klagegemeinschaftsgeschmacksmuster ist nicht gemäß Art. 84 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 Buchst. b GGV für nichtig zu erklären.
25 Abs. 1 Buchst. b GGV ist ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nichtig, wenn es nicht die Voraussetzungen der Art. 4 bis 9 GGV erfüllt. Weder greift vorliegend der Schutzausschlussgrund des Art. 8 Abs. 1 GGV (I.), noch fehlt es dem klägerischen Gemeinschaftsgeschmacksmuster an Neuheit oder Eigenart (II.). I. Der Schutzausschlussgrund des Art. 8 Abs. 1 GGV ist nicht gegeben, da nicht sämtliche Merkmale des Klagemusters ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt sind. 1.
1 GGV besteht ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind. Diese Vorschrift soll
der Rechtsprechung des EuGH verhindern, dass technologische Innovationen dadurch behindert werden und Erscheinungsmerkmale geschützt werden, die ausschließlich durch die technische Funktion eines Erzeugnisses bedingt sind. Die Existenz alternativer Geschmacksmuster (Gestaltungsalternativen), mit denen sich dieselbe Funktion wie mit dem betreffenden Erzeugnisses erreicht werden kann, begründet für sich genommen noch nicht den Ausschluss von Art. 8 Abs. 1 GGV, da anderenfalls nicht auszuschließen wäre, dass ein Wirtschaftsteilnehmer mehrere denkbare Formen eines Erzeugnisses, das ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingte Erscheinungsmerkmale aufweist, als Gemeinschaftsgeschmacksmuster eintragen lässt und auf diese Weise mit den Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechten vergleichbaren Rechtsschutz erlangte wie ein Patentschutz. Daher sind die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 GGV erst dann ausgeschlossen, wenn Erwägungen anderer Art als das Erfordernis, dass dieses Erzeugnis seine technische Funktion erfüllt, insbesondere solche, die mit der visuellen Erscheinung zusammenhängen, bei der Entscheidung für diese Merkmale keine Rolle gespielt haben. Das gilt auch dann, wenn es andere Geschmacksmuster gibt, mit denen sich dieselbe Funktion erfüllen lässt (EuGH GRUR 2018, 612 Rn. 30 f. - DOCERAM GmbH/CeramTec GmbH). Insofern ist
der Rechtsprechung des EuGH zu ermitteln ob diese Funktion der einzige diese Merkmale bestimmende Faktor ist. Dabei sind alle maßgeblichen objektiven Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Insbesondere ist mit Blick auf das fragliche Geschmacksmuster zu prüfen, ob objektive Umstände vorliegen, aus denen die Motive für die Wahl der Erscheinungsmerkmale des betreffenden Erzeugnisses deutlich werden. Insofern ist auch auf Informationen über dessen Verwendung oder auf das Bestehen alternativer Geschmacksmuster, mit denen sich dieselbe technische Funktion erfüllen lässt, abzustellen soweit dafür tragfähige Beweise vorliegen (EuGH GRUR 2018, 612 Rn. 37 f. - DOCERAM GmbH/CeramTec GmbH). Das Bestehen alternativer Geschmacksmuster ist für sich genommen nicht ausschlaggebend; auf die Sicht eines objektiven Beobachters kommt es nicht an. Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen der Voraussetzungen des Schutzausschlussgrundes des Art. 8 Abs. 1 GGV ist die Beklagte, die sich auf diesen Ausschlussgrund beruft (Ruhl, GGV, Art 8 Rn. 67. 2.
diesen Grundsätzen kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Erscheinungsmerkmale des klägerischen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ausschließlich technisch bedingt sind. Dies hat die Beklagte nicht darzulegen vermocht. Vielmehr ist auf Grundlage des unstreitigen Sachverhalts davon auszugehen, dass jedenfalls die Profilstege des Reifens keine ausschließlich technische Funktion aufweisen. a) Aus der Beschreibung in der Patentschrift EP -505, also anhand objektiver Umstände, lassen sich die Motive des Entwerfers bei der Gestaltung des hier streitgegenständlichen Gemeinschaftsgeschmacksmusters eindeutig feststellen. Danach sollte durch die mit nur geringer Profiltiefe ausgebildeten Profilstege (Querrillen) der Eindruck hoher Traktionsfähigkeit erreicht werden, obwohl die mit Hilfe der Rillen erreichte Traktionsfähigkeit sowie Drainagewirkung selbst für die Funktion des Reifens eine relativ geringe Bedeutung spielt, stattdessen aber die technische Bedeutung eines großflächigen Bodenkontaktes, der durch die Querrillen reduziert wird, relativ groß ist. Es ging dem Entwerfer im Kern mithin darum, Luftfahrzeugreifen zu schaffen, „bei dem in einfacher Weise der großflächige Bodenkontakt zur Erzeugung der erforderlichen Traktion und auch der Eindruck hoher Traktion über ausgeprägte Griffkanten ermöglicht wird" ([0004] EP -505). Dies kann nur so verstanden werden, dass dem Betrachter des Reifens, insbesondere den möglichen Käufern, eine technische Wirkung mit Hilfe eines optischen Eindrucks vermittelt werden soll, die dieser Reifen im Kern nicht hat und auch nicht in erster Linie braucht. Die Vermittlung eines solchen optischen Eindrucks durch eine besondere Gestaltung liegt eindeutig auf ästhetischem Gebiet. Die technische Leistung der Erfindung ergibt sich offensichtlich daraus, die
teile für die Abrolleigenschaften des Reifens, die sich aus den geringen Vertiefungen der Profilstege ergeben, durch die in den Profilnuten befindlichen radialen Erhebungen auszugleichen, mit denen der Bodenkontakt wiederum vergrößert wird. Die technische Wirkung besteht somit im Wesentlichen darin, die zur Erzielung des optischen Eindrucks hoher Traktionsfähigkeit notwendigen technischen
teile (verursacht durch die Vertiefungen der Profilstege) zu kompensieren. Daraus ergibt sich, dass die Erzielung des Eindrucks hoher Traktionsfähigkeit eine von der technischen Notwendigkeit losgelöste, dieser gleichsam entgegengesetzte Motivation darstellt, die technische Lösung letztlich der Umsetzung der optisch-ästhetischen Gestaltungsidee dient. b) Soweit die Beklagte in Abrede nimmt, dass sich der Entwerfer bei der Gestaltung auch von den vorgenannten ästhetischen Motiven hat leiten lassen, steht dem der Inhalt der Patentschrift EP -505 entgegen. Da die Beklagte sich selbst zur Begründung der ausschließlichen technischen Bedingtheit der Profilstege auf die Patentschrift EP -505 stützt, sich aus dieser Schrift eindeutig eine auch ästhetische Funktion der Gestaltung ergibt, war ein Sachverständigengutachten, wie von der Beklagten angeregt, nicht einzuholen. Im Übrigen bestehen schon Zweifel, ob sich die Motivation des Entwerfers für eine bestimmte Gestaltung, auf die es im Rahmen des Art. 8 Abs. 1 GGV maßgeblich ankommt, im
hinein mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens ermitteln lässt. Jedenfalls dann, wenn in der Patentschrift die Motive des Entwerfers in zeitlich engem Zusammenhang zur Entwicklung der Gestaltung und unabhängig vom vorliegenden Prozess offengelegt werden, vermag dies einen
der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen objektiven Anhaltspunkt für das Vorliegen gestalterischer Motive zu bieten. Dass die Klägerin die erfinderische Aufgabe und damit die Motive für die Erfindung in der Patentanmeldung EP - 505 unzutreffend dargestellt hat, macht die Beklagte nicht geltend. c) Auch dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten G. (Anlage B 27) lässt sich nicht entnehmen, dass die in Rede stehende Gestaltung des Reifenprofils ausschließlich technisch bedingt ist. Zwar hebt der Gutachter hervor, dass Reifenprofile in erster Linie anhand von technischen Maßgaben entwickelt würden und Profilstege maßgeblich der Umsetzung technischer Anforderungen dienten. Auch benennt er einzelne technische Funktionen der Profilstege (Spannungsabbau, Reduzierung des Rollwiderstandes, Verbesserung der Nasshaftung und Reduzierung des Abrollgeräuschs). Allerdings legt der Gutachter schon nicht dar, dass es sich dabei um die einzigen Funktionen handelt oder dass gestalterische Aspekte keine Rolle gespielt haben.
seiner Auffassung stehen die technischen Funktionalitäten bei der Entwicklung auch nur „hauptsächlich“ „im Vordergrund“. Auch bei den Verbrauchern stünde nur „im Wesentlichen“ die Realisierung konkreter wirtschaftlicher Kriterien im Vordergrund. Designaspekte spielten nur eine untergeordnete Rolle. Angesichts des starken Wettbewerbsdrucks überwögen wirtschaftliche Aspekte denen einer optischen Gestaltung. Daraus lässt sich aber nur ableiten, dass die technischen Funktionen im Vordergrund stehen, nicht hingegen, dass Designmerkmale von vornherein bei der Gestaltung eines Reifenprofils überhaupt keine Rolle spielen. Mit der gestalterischen Aufgabe, wie sie sich der Patentschrift EP -505 entnehmen lässt, nämlich einen bestimmten Eindruck von Traktionskraft zu erwecken, setzt sich das Gutachten überhaupt nicht auseinander. d) Weiterhin ist davon auszugehen, dass die konkrete Anordnung der Profilstege über die Profilstreifen (Umfangsrippen) nicht ausschließlich technisch bedingt im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GGV ist. Die Beklagte hat demgegenüber schon nicht darzulegen vermocht, dass die Erzielung des optischen Eindrucks hoher Traktionsfähigkeit bei gleichzeitiger Beibehaltung größtmöglichen Bodenkontakts nur durch die vorliegende Gestaltung von S- und Z-förmig gegeneinander versetzt laufender Profilnuten erbracht werden kann. Die Beklagte verweist insoweit zwar auf die Darstellungen in der Patentschrift EP -505. Aus den dort formulierten Patentansprüchen ergibt sich nur, dass die Ausgestaltung des einzelnen Profilstegs über drei Erstreckungsbereiche vorgenommen wird, von denen die beiden äußeren im Wesentlichen parallel verlaufen und ein äußerer Erstreckungsbereich im Wesentlichen in axialer Richtung ausgebildet ist. Daraus lässt sich zum einen eine genau bestimmte Form der Profilstege nicht entnehmen. Völlig offen ist zum anderen
den Ansprüchen das Verhältnis der Profilstege zueinander, insbesondere in Bezug auf die Verteilung auf die unterschiedlichen Umfangsrippen. Den Ansprüchen der Patentschrift EP -505 lässt sich nicht entnehmen, dass die beschriebenen Profilstege in einem bestimmten Verhältnis zu einander über die Profilstreifen verteilt sein müssen. Insbesondere nicht entnehmen lässt sich ihr, dass die Profilstege versetzt und in abwechselnder Folge S- oder Z-förmig ausgestaltet werden müssten. Eine bestimmte Symmetrie der durch die Profilstege gebildeten Profilblöcke folgt aus der Patentschrift nicht. Soweit die Beklagte Gegenteiliges geltend macht, führt sie dies nicht näher aus, und daher bleibt der Einwand angesichts des Inhalts der Patentschrift ohne Substanz. Ein entsprechendes Sachverständigengutachten war nicht einzuholen. Auch dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten G. lassen sich keine greifbaren Anhaltspunkte entnehmen, die darauf hindeuten, dass die konkrete Formgebung der Profilstege technisch zwingend ist. e) Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die konkrete Ausgestaltung der Profilstege und der sich daraus ergebenden Form der Profilblöcke nicht ausschließlich technisch bedingt ist, lassen sich auch den abweichenden Gestaltungsformen des vorbekannten Formenschatzes (insbesondere Hankook TH10, Bridgestone R168) sowie dem von der Beklagten vorgelegten wettbewerblichen Umfeld (insbesondere West Lake WRT1, Kumho KLA 11, Taurus Top 2000 T, vgl. Bl. 278 dA) entnehmen. Zwar ist die Existenz von Gestaltungsalternative
der Rechtsprechung des EuGH allein kein hinreichender Grund, um die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 GGV auszuschließen. Gleichwohl können auch
der Rechtsprechung des EuGH Gestaltungsalternativen als Indizien objektiver Art Rückschlüsse auf die Motivation des Entwerfers erlauben. Lassen sich der maßgeblichen Patentschrift EP -505 keine technisch zwingenden Anhaltspunkte für eine konkrete Anordnung der Profilstege entnehmen und gibt die Patentschrift selbst ein optisch-ästhetisches Ziel vor, das mit Hilfe einer bestimmten technischen Lösung erreicht werden soll, so bestätigt die Vielzahl unterschiedlicher Gestaltungen der (angedeuteten) Profilblöcke das bereits gefundene Ergebnis, wonach jedenfalls die konkrete Anordnung der Profilstege nicht ausschließlich technisch-funktionell bedingt ist. f) Gegen die Annahme der Beklagten, dass es sich bei den Profilstegen um ein ausschließlich technisch bedingtes Merkmal handelt, spricht im Übrigen, dass die Nuten der Profilstegen nur eine sehr geringe Tiefe von 2 mm aufweisen, die dazu führt, dass die Profilstege und die sich daraus ergebenden Muster der Profilblöcke innerhalb weniger tausend Kilometer abgerieben werden und nicht mehr sichtbar sind. Dies bestätigen letztlich auch die Ausführungen des Privatgutachtens G. (vgl. Anlage B 27, S. 12), wonach oberflächige Merkmale aufgrund des Abriebs verschwinden. Insofern sieht der Privatgutachter die von ihm identifizierten technischen Wirkungen der Profilstege auch auf den Zustand des Reifens als Neureifen beschränkt. Vor diesem Hintergrund erschließt sich der Kammer schon nicht, dass ein Merkmal eine ausschließlich technische Funktion aufweisen soll, wenn diese aber nur während der ersten tausend Kilometer wirkt. Eine
vollziehbare Erläuterung dafür bietet die Beklagte dafür nicht an. Vielmehr bestätigt dieser Umstand umgekehrt die Richtigkeit der in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Motivation beim Entwurf des Reifens, bei Nutzern des Reifens den Eindruck von hoher Traktionskraft zu erzeugen. Da dieser Eindruck angesichts des Abriebs nur im (relativen) Neuzustand erweckt werden kann und somit vor allem bei der Verkaufsentscheidung, spricht alles dafür, dass die Profilstege und das sich daraus ergebenden Muster der (angedeuteten) Profilblöcke zumindest zu einem ganz erheblichen Teil eine ästhetische Funktion haben. g) Dagegen spricht auch nicht, dass die Beklagte diese gestalterische Funktion in ihrer Bewerbung des Reifens nicht gesondert hervorhebt. Den Kunden das Design des Reifens näher darzustellen, wenn das Design im Wesentlichen dazu dient, einen optischen Eindruck einer technischen Qualität hervorzurufen, über die der Reifen nicht verfügt, dürfte für die Zwecke der Verkaufsförderung nicht zielführend sein. 3. Da sich somit jedenfalls die konkrete Anordnung der Profilstege und die daraus folgende Formgebung der Profilblöcke nicht als ausschließlich technisch bedingt erweisen, kommt es für die Zwecke der Widerklage nicht mehr darauf an, ob die weiteren Gestaltungsmerkmale, insbesondere die Gestaltung der Profilnuten, ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt sind. Das angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist nur dann für nichtig zu erklären, wenn sämtliche Merkmale technisch im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GGV bedingt sind, wovon
vorstehenden Ausführungen aber nicht ausgegangen werden kann. II. Das klägerische Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist auch nicht
1 Buchst b GGV in Verbindung mit Art. 5, 6 GGV für nichtig zu erklären. Es verfügt über Neuheit und Eigenart. 1. Das Klagegeschmacksmuster ist neu im Sinne des Art. 5 GGV. a)
1 Buchst. b GGV gilt ein eingetragenes Geschmacksmuster als neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters, das geschützt werden soll, kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist. Zwei Geschmacksmuster gelten gemäß Art. 5 Abs. 2 GGV als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden, d. h. in Einzelheiten, die nicht unmittelbar erkennbar sind und daher keine Unterschiede, nicht einmal geringe, zwischen diesen Geschmacksmustern hervorrufen. Im Umkehrschluss ist für die Beurteilung der Neuheit eines Geschmacksmusters zu prüfen, ob zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern Unterschiede, die nicht unwesentlich sind, vorhanden sind, auch wenn diese gering sein mögen (EuG, EuG, Urteil vom 21.6.2018 - T 228/16, BeckRS 2018, 12041 Rn. 22 - Haverkamp IP GmbH/EUIPO; Urteil vom 6. Juni 2013, Kastenholz/HABM - Qwatchme [Uhrenzifferblätter], T-68/11, juris, Rn. 37). b)
diesen Grundsätzen sind im vorbekannten Formenschatz keine Muster vorhanden, die sich im Vergleich zum klägerischen Gemeinschaftsgeschmacksmuster nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass neben der Außenwand des Reifens die Gestaltung des Profils dem informierten Benutzer besonders ins Auge fällt, er mithin diesen Gestaltungsmerkmalen eine gesteigerte Aufmerksamkeit entgegenbringt. Am nächsten kommt dem klägerischen Gemeinschaftsgeschmacksmuster das Modell Hankook TH 10, welches ebenso wie das klägerische Gemeinschaftsgeschmacksmuster über ausgeprägte Profilstege zwischen den Umfangsrillen verfügt. Allerdings bilden die Profilstege eine deutlich andere Form des Profilblocks heraus. Auch das Muster CN200730100798.8 weicht entgegen der Auffassung der Beklagten von dem klägerischen Gemeinschaftsgeschmacksmuster mehr als nur in unwesentlichen Einzelheiten ab. Insbesondere sind die Profilstege nur sehr schwach ausgeprägt, so dass eine Struktur von Profilblöcken kaum erkennbar ist. Die Gestaltung des von der Beklagten hervorgehobenen US-Designs 2003/0005992A1 kommt dem klägerischen Gemeinschaftsgeschmacksmuster zwar im Hinblick auf die Umfangsrillen (Profilrillen) nah, weist aber keinerlei Profilstege und insofern auch keinerlei Profilblöcke auf. 2. Das klägerische Gemeinschaftsgeschmacksmuster verfügt über Eigenart im Sinne des Art. 6 GGV. a)
GGV hat ein Geschmacksmuster Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, vom Gesamteindruck unterscheidet, den ein älteres Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft. aa) Für den vorzunehmenden Vergleich mit dem älteren Geschmacksmuster kommt es auf die Gestaltungsmerkmale der entgegengehaltenen Geschmacksmuster an und darauf, welchen Abstand sie vom zu prüfenden Gemeinschaftsgeschmacksmuster einhalten. Dieser Abstand bestimmt sich für die Frage der Rechtsbeständigkeit entsprechend den Vorgaben des Art. 10 GGV (Ruhl, GGV 2. Aufl. Art. 6 Rn. 14, 58 ff.). Das bedeutet, dass bei der Beurteilung des Abstandes zwischen dem in Rede stehenden Muster und der Entgegenhaltung der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters im Sinne des Art. 10 Abs. 2 GGV zu berücksichtigen ist. Die bei der Beurteilung der Eigenart im Sinne des Art. 6 GGV vorzunehmende Prüfung setzt sich
der Rechtsprechung des EuG im Wesentlichen aus vier Schritten zusammen: Diese Prüfung besteht darin, erstens den Bereich der Erzeugnisse zu bestimmen, in die das Geschmacksmuster eingefügt oder in denen es benutzt werden soll, zweitens den informierten Benutzer dieser Waren je
ihrer Zweckbestimmung und mit Bezug auf diesen informierten Benutzer den Grad der Kenntnis vom Stand der Technik sowie den Grad der Aufmerksamkeit beim möglichst unmittelbaren Vergleich der Geschmacksmuster, drittens den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters und viertens das Ergebnis des Vergleichs der in Rede stehenden Geschmacksmuster unter Berücksichtigung des betreffenden Sektors, des Grads der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers und der Gesamteindrücke, die vom angegriffenen Geschmacksmuster und von jedem älteren, der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Geschmacksmuster beim informierten Benutzer hervorgerufen werden (vgl. EuG GRUR-RR 2016, 324 Rn. 31 - H&M Hennes & Mauritz BV & Co. KG/EUIPO mwN).
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - dazu führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck des zu prüfenden Muster gegenüber einzelnen Gestaltungen des vorbekannten Formenschatzes hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers dazu führen können, dass selbst größere Gestaltungsunterschiede des prüfenden Gemeinschaftsgeschmacksmusters beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck als Muster des vorbekannten Formenschatzes erwecken (vgl. BGH GRUR 2013, 285 Rn. - Kinderwagen II; GRUR 2018, 835 Rn. 21 - Ballerinaschuh; eingehend zum Begriff der Musterdichte Hartwig, GRUR 2015, 845 ff.). Allerdings muss der Ausgangspunkt der Beurteilung der Eigenart eines Geschmacksmusters die Wahrnehmung des informierten Benutzers sein. Der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers dient der Verfeinerung und Nuancierung des Eindrucks, der auf der Grundlage der Wahrnehmung des informierten Benutzers gewonnen wurde. Der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers ist daher nicht der Ausgangspunkt für die Beurteilung der Eigenart, sondern, wie es Art. 6 Abs. 2 GGV vorsieht, ein Gesichtspunkt, der bei der Beurteilung der Wahrnehmung des informierten Benutzers zu berücksichtigen ist (EuG, GRUR-RR 2016, 324 Rn. 34 - H&M Hennes & Mauritz BV & Co. KG/EUIPO). Für die Frage, welchen Abstand das in Rede stehende Gemeinschaftsgeschmacksmuster zum vorbekannten Formenschatz einhält, kommt es nicht auf einen Vergleich einzelner Merkmale des Klagemusters mit einzelnen Merkmalen vorbekannter Muster an. Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des Klage- oder Verfügungsmusters mit dem vorbekannten Formenschatz ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 142, Rn. 17 - Untersetzer; BGH, GRUR 2012, 512, Rn. 26 - Kinderwagen I). Das schließt allerdings nicht aus, dass zunächst die Merkmale bezeichnet werden, die den Gesamteindruck der in Rede stehenden Muster bestimmen, um den Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz zu ermitteln. b)
diesen Voraussetzungen erweckt das klägerische Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Einzelvergleich jeweils einen anderen Gesamteindruck als diejenigen Muster des vorbekannten Formenschatzes.
den einschlägigen europäischen Normen (ECE-R54, Bl. 287 d. A.) bestimmte Angaben, insbesondere über den Hersteller, aufweisen müssen. Im Übrigen lässt sich sowohl dem vorgelegten vorbekannten Formenschatz sowie dem wettbewerblichen Umfeld entnehmen, dass die markanten und ins Auge fallenden Abweichungen zwischen den einzelnen Reifenmodellen im Bereich der Gestaltung des Reifenprofils zu erkennen sind. B. Die zulässige Klage hat Erfolg. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist im Hinblick auf das geltend gemachten Gemeinschaftsgeschmacksmuster
1, Art. 82 Abs. 5 GGV begründet. Im Übrigen hat sich die Beklagte rügelos auf das Verfahren eingelassen, so dass
GH, EuZW 2010, 678 Rn. 25, 33 - CPP/Bilas, mwN) und jedenfalls damit die internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründet war. Soweit die Klägerin ihr Begehren auf Rechte aus ihren Gemeinschaftsgeschmacksmustern stützt, ist die Kognitionsbefugnis der deutschen Gerichte
2 GGV auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, worüber die klägerischen Anträge auch nicht hinausgehen. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte
G die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (I.), Auskunft und Rechnungslegung (II., IV.) und Rückruf (V.) zu. Darüber hinaus kann die Klägerin Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde
verlangen (III.) I. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch
a GGV in Verbindung mit Art. 19 GGV zu.
1, Art. 10 GGV mit den beiden von ihr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Reifenmodellen (ATR 33 und Neo Allroads t+, vgl. insoweit Bl. 132 dA) die Rechte der Klägerin aus ihrem Gemeinschaftsgeschmacksmuster. a) Die von der Klägerin beanstandeten Reifenmodelle fallen in den Schutzbereich des klägerischen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. aa)
1 GGV erstreckt sich der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Die Prüfung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters eingreift, erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden (vgl. BGH, GRUR 2011, 1117 Rn. 34 - ICE; GRUR 2018, 835 Rn. 19 - Ballerinaschuh). Bei der Beurteilung des Schutzumfangs des Klagemusters ist
2 GGV - ebenso wie bei der Prüfung der Rechtsgültigkeit - der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen. Der Schutzumfang des Klagemusters wird sodann durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz bestimmt. Dieser Abstand ist durch einen Vergleich des Gesamteindrucks des Klagemusters und der vorbekannten Formgestaltungen zu ermitteln (BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 31 - Armbanduhr). Je größer der Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagemusters zu bemessen (BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 32- Kinderwagen II). Für die Frage, welchen Abstand das Klagemuster zum vorbekannten Formenschatz einhält, kommt es nicht auf einen Vergleich einzelner Merkmale des Klagemusters mit einzelnen Merkmalen vorbekannter Muster an. Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des Klagemusters mit dem vorbekannten Formenschatz ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 142 Rn. 17- Untersetzer; GRUR 2012, 512 Rn. 26 - Kinderwagen I). Das schließt es allerdings nicht aus, dass zunächst die Merkmale bezeichnet werden, die den Gesamteindruck der in Rede stehenden Muster bestimmen, um den Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz zu ermitteln (BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 34 - Kinderwagen II; GRUR 2018, 832 Rn. 21 - Ballerinaschuh). Darüber hinaus kann der informierte Benutzer bestimmten Merkmalen eine stärkere, anderen Merkmalen nur eine geringere Gewichtung bei der Beurteilung des Gesamteindrucks beimessen. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Bestimmung des Schutzumfangs eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist der Zeitpunkt, zu dem das Muster zur Eintragung angemeldet worden ist (BGH, GRUR 2011, 142 Rn. 18 - Untersetzer; vgl. auch EuG, GRUR-RR 2010, 189 Rn. 70 - Pepsico/Grupo Promer). Grundsätzlich zählen alle Muster, die der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung des Geschmacksmusters zur Eintragung offenbart und damit zugänglich gemacht worden sind, zum vorbekannten Formenschatz (vgl. BGH GRUR 2018, 832 Rn. 26 - Ballerinaschuh). bb)
diesen Grundsätzen ist der Schutzumfang zumindest durchschnittlich. Dies folgt aus dem deutlichen Abstand der Gestaltung der Profilblöcke, welche den Gesamteindruck des klägerischen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in besonderer Weise prägen und daher beim Vergleich der Muster deutlich stärker zu gewichten sind als andere Merkmale (siehe dazu oben A.). Dies gilt auch dann, wenn die weiteren Merkmale, insbesondere die Gestaltung der Umfangsrillen, nicht ausschließlich technisch bedingt sein sollten.
1 GGV verletzt. Dieses Handeln stellt ein Benutzen, insbesondere ein Anbieten, ein Inverkehrbringen sowie ein Besitzen zu den genannten Zwecken dar. Da es sich bei den angegriffenen Produkten um die des chinesischen Herstellers A. handelt, führt die Beklagte die Reifen auch in die Union ein. Soweit die Klägerin in ihrem Antrag zu I.
G auf Auskunft über die Herkunft und die Vertriebswege der angegriffenen Reifenmodelle. Dieser Anspruch folgt bereits aus der Existenz einer objektiven Rechtsverletzung; ein Verschulden ist nicht erforderlich.
den vorstehenden Ausführungen (I.) ist die Beklagte daher verpflichtet, die mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Informationen der Klägerin zu erteilen. Die Klägerin kann jedoch nicht verlangen, dass die Auskunft in elektronischer Form mittels einer bestimmten Software (Excel) erteilt wird. Die Klägerin hat lediglich Anspruch auf Auskunftserteilung in schriftlicher Form (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 9 Rn. 4.31 mit Verweis auf BGH NJW 2008, 917 Rn. 12 ff.). III. Die Beklagte ist weiterhin
G verpflichtet, der Klägerin den aus den vorstehend beschriebenen Handlungen entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Beklagte handelte schuldhaft, indem sie die streitgegenständlichen Reifenmodelle in der Bundesrepublik Deutschland anbot und in Verkehr brachte. Insoweit hätte sie erkennen können und müssen, dass die Gestaltung des Reifenprofils, insbesondere die Anordnung der einzelnen Profilstege und ihre Verteilung auf die unterschiedlichen Profilstreifen keine technisch bedingte Funktion hat. IV. Darüber hinaus ist die Beklagte aufgrund der schuldhaften Rechtsverletzung
BGB verpflichtet, der Klägerin zum Zwecke der Berechnung des Verletzergewinns Auskunft über die mit dem Antrag zu I. 3. beanspruchten Informationen zu erteilen und
Auch insofern hat die Klägerin allerdings keinen Anspruch auf Erteilung der Auskünfte in einem bestimmten elektronischen Format. V. Schließlich ist die Beklagte
G verpflichtet, die angegriffenen Reifenmodelle aus den Vertriebswegen zurückzurufen. Zur effektiven Durchsetzung dieses Anspruchs ist die Beklagte auch verpflichtet, gegenüber ihren Abnehmern zu erklären, diesen etwaige Kosten des Rückrufs sowie Entgelte zu erstatten. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2195172.html ( https://oj.is/2195172 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 1 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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