Tenor 1. Das Versäumnisurteil vom 22.10.2018 wird aufrechterhalten. 2. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 3. Dieses Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 22.10.2018 darf zu Ziff. 1 nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,00 und im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags fortgesetzt werden. Tatbestand Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Die Beklagte ist sogenannte Mode-Influencerin, also eine Person, die über ihre Beiträge (sogenannte Posts) zum Thema Mode in sozialen Netzwerken einen großen Personenkreis erreicht, der weit über ihren tatsächlichen Bekanntenkreis hinausgeht. Dieser Personenkreis besteht aus sogenannten Followern, also Personen, die die Beiträge des Influencers regelmäßig in ihren sozialen Netzwerken angezeigt bekommen. Unter dem Namen „o.“ betreibt die Beklagte ein Nutzer-Profil (Account) auf dem sozialen Netzwerk Instagram, einer kostenlosen Internetplattform zum Teilen von Fotos und Videos. Dieses Account hatte im Mai 2018 1,7 Millionen Follower (vgl. Anlagenkonvolut K 3, S.3: „1,7m Abonnenten“). Auf ihrem Account veröffentlicht die Beklagte u.a. Bilder von sich und verlinkt diese Bilder mit Instagram-Profilen anderer Personen, Unternehmen oder Marken. Durch das Veröffentlichen von Inhalten unter dem Nutzer-Profil werden diese Inhalte für die übrigen Nutzer von Instagram und insbesondere für die Follower der Beklagten dauerhaft einsehbar. Bei der Benutzung der von der Beklagten gesetzten Links gelangen die Nutzer auf das Nutzer-Profil der verlinkten Person bzw. des verlinkten Unternehmens oder der verlinkten Marke. Durch das Einfügen sogenannter Hashtags, mit denen der sichtbare Bildinhalt umschrieben werden soll, lassen sich die Inhalte der Abbildung in einzelne Kategorien einordnen. Schließlich bietet Instagram die Möglichkeit, direkt auf der Abbildung Verlinkungen von anderen Nutzerprofilen (Personen, Unternehmen oder Marken), sogenannten Tap Tags, zu platzieren. Gelangt der Nutzer auf den Beitrag und hat der Urheber des Beitrags dort einen Tap Tag gesetzt, kann der Nutzer diesen Tap Tag sichtbar machen, indem er ein weiteres Mal auf den Beitrag klickt. Klickt der Nutzer sodann den Tap Tag an, gelangt er unmittelbar auf das Nutzer-Profil des verlinkten Nutzers (eine Person, ein Unternehmen oder eine Marke). Auf einem von der Beklagten auf Instagram veröffentlichten Foto ist sie selbst in einem hellen Trägerkleid mit einem Blumenstrauß zu sehen. Im Hintergrund sind mehrere Gebäude zu erkennen. Die Beklagte hat die Abbildung mit den Worten „Thank you for the good time Munich! And for my favorite flowers“ beschrieben und die Verlinkungen „@kempinski_munich“ und „@ralphlauren“ sowie die Hashtags „#PoloRLStyle“, „#RalphLauren“, und „#Munich“ gesetzt. Zudem hat die Beklagte unmittelbar auf dem Foto die Tap Tags „o.“, „kempinski_munich“ und „ralphlauren“ gesetzt. Auf einem zweiten von der Beklagten auf Instagram veröffentlichten Foto ist die Beklagte in einem braungestreiften einteiligen Hosenanzug zu sehen. In ihrer Hand hält die Beklagte eine helle Stricktasche. An den Füßen ist die Beklagte mit braunen Sandalen bekleidet. Dieses Foto hat die Beklagte mit den Worten „'Let´s go to the beach‘ attire.“ beschrieben und die Verlinkung „@rejinapyo“ sowie die Hashtags „#TheNetSet“, „#ChasingUnicorns“ und „#Dubai“ gesetzt. Die Abbildung selbst ist außerdem mit den Tap Tags „o.“, „chasing_unicorns“, „rejinapyo“ und „hermes“ versehen. Schließlich zeigt ein drittes Foto die Beklagte in einem Kleid mit Blumenmuster. Dazu hält die Beklagte eine schwarze Handtasche in ihrer Hand und trägt schwarze Sandalen. Die Abbildung hat die Beklagte mit den Worten „Florals on florals...A new editorial for @dolcegabbana is up on the blog (link in bio)“ beschrieben. Dabei enthält die Beschreibung des Fotos im Fließtext den Link „@dolcegabbana“. Zudem hat die Beklagte die Hashtags „#Dolcegabbana“, „#DanseLente“, „#TheNetSet“ und „#Dubai“ gesetzt. Auch auf dieser Abbildung hat die Beklagte Tap Tags angebracht, nämlich „o.“, „netaporter“, „dolcegabbana“ und „danselente_official“. Für die weiteren Einzelheiten dieser Beiträge wird auf das Anlagenkonvolut K 3 verwiesen. Ein Hinweis darauf, dass es sich bei den streitgegenständlichen Posts um Werbung handelt, erfolgte nicht, auch nicht auf der Eingangsseite des Nutzer-Profils der Beklagten. Nachdem der Kläger von den Beiträgen Kenntnis erlangt hatte, mahnte er die Beklagte mit Schreiben vom 28.05.2018 ab. Die Beklagte ließ diese Abmahnung mit anwaltlichem Schreiben vom 07.06.2018 zurückweisen. Anschließend beantragte der Kläger vor dem Landgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Az.: 97 O 67/18 ). Nachdem sich das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 19.06.2016 (Anlage K 9) für unzuständig erklärt und den Antrag des Klägers abgewiesen hatte, erwirkte der Kläger im Beschwerdeverfahren vor dem Kammergericht Berlin den Erlass der begehrten Unterlassungsverfügung gegen die Beklagte (Beschluss vom 30.07. 2017 – 5 W 149/18 , Anlage K 10). Der Kläger betreibt nunmehr das Verfahren in der Hauptsache. Seine Aktivlegitimation begründet der Kläger damit, dass ihm eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehöre, die mit der Beklagten im Wettbewerb stünden. Insbesondere seien dies neben drei Werbeagenturen auch elf Verlage, die von Werbeaufträgen lebten und um solche mit der Beklagten konkurrierten, denn die Beklagte betreibe zwar ebenfalls Werbung, mache die aber nicht kenntlich. Im Schriftsatz vom 05.12.2018 (Bl. 98 ff. d.A.) führt der Kläger zwölf einzelne Verlagsunternehmen als Mitglieder mit von diesen verlegten Zeitschriften auf, worauf Bezug genommen wird. Der Kläger meint, die Beklagte verstoße mit den dargestellten Beiträgen und insbesondere dem Mechanismus der Weiterleitung auf kommerzielle Nutzerprofile von Unternehmen und Marken gegen § 5a Abs. 6 UWG und § 6 Abs. 1 TMG. Es liege eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor. Es handele sich um getarnte Werbung, die gegen das Verbot der redaktionellen Werbung verstoße. Die Beklagte erwecke durch den Auftritt den Eindruck, rein privat tätig zu sein, während es in Wirklichkeit um kommerzielle Werbung gehe. Es gehe bei den streitgegenständlichen Beiträgen vor allem um Werbung für die abgebildete Bekleidung, wobei der Nutzer, der die streitgegenständlichen Beiträge der Beklagten aufrufe, auf die Nutzer-Profile der dort verlinkten namenhaften Modeherstellern geleitet werde. Am 22.10.2018 ist gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil (Bl. 33 f. d.A.) erlassen worden, welches zu Ziffer 1. und Ziffer 2. folgenden Inhalt hat: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzende Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),zu unterlassen,im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien, beispielsweise in dem sozialen Medium „Instagram“, unter Abbildung einer Person (Bezeichnung „o.“) kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, indem dies geschieht durch Veröffentlichung von Beiträgen wie folgt:- mit der Abbildung einer Person (z.B. unter der Bezeichnung „o.“) = 1. Ansicht- nach Aufruf der 1. Ansicht durch einen Klick des Anzeigens des Namens von einem oder mehreren Unternehmen (oder Marken) auf der gleichen Seite = 2. Ansichtund- durch einen weiteren Klick auf die eingeblendeten Namen der/des Unternehmen/s (oder Marken), dessen (deren) Namen bei der 2. Ansicht ins Bild gekommen ist/sind, Weiterleitung auf den jeweiligen Account der/des Unternehmens = 3. Ansicht,ohne die 1. und 2. Ansicht als kommerzielle Veröffentlichung zu kennzeichnen,jeweils wenn dies geschieht wie durch das diesem Urteil beigefügte Anlagenkonvolut K 3 wiedergegeben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 178,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2018 zu zahlen. Gegen dieses ihr am 24.10.2018 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit einem am 29.10.2018 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 22.10.2018 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation des Klägers. Sie trägt hierzu vor, dass es den von dem Kläger benannten Verlagen und Werbeagenturen an der konkreten Mitbewerbereigenschaft fehle. Bei der Beurteilung der Substituierbarkeit der angebotenen Waren und Dienstleistungen komme es auf die Sichtweise des durchschnittlichen Mitglieds der betroffenen Verbrauchergruppe an. Die Beklagte meint, bei den streitgegenständlichen Beiträgen liege keine geschäftliche Handlung vor, da sie insoweit keine kommerziellen Zwecke verfolge, sondern lediglich ihre Follower auf dem Laufenden halte, wo sie sich aufhalte und was sie tue. Die Verlinkung auf die jeweiligen Unternehmen erfolge nur, um häufigen Fragen ihrer Follower nach der Herkunft der abgebildeten Sachen vorzubeugen. Die Verlinkung von Markennamen stelle keine kennzeichnungspflichtigen Werbemaßnahmen dar, wenn sie hierfür keine Vergütung oder sonstige geldwerte Vorteile erhalte. Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei den streitgegenständlichen Beiträgen um geschäftliche Handlungen handele, komme es auch auf die Umstände außerhalb des konkreten Beitrags an. Die kommerzielle Nutzung des Accounts der Beklagten sei auch ohne besondere Kennzeichnung erkennbar. Allein aufgrund der hohen Follower-Anzahl und der Qualität der dort veröffentlichten Aufnahmen könne kein Zweifel an einer vorwiegend kommerziellen Nutzung des Accounts bestehen. Aufgrund des durch die von ihr veröffentlichten Beiträge belegten Reiseverhaltens sei selbst für einen unvoreingenommenen Betrachter ersichtlich, dass die Beklagte ihren Lebensunterhalt mit Influencer Marketing verdiene. Die Beklagte bringt weiter vor, dass Instagram nur einem beschränkten Personenkreis zur Verfügung stehe, nämlich denjenigen Nutzern, die bei Instagram registriert seien. Der Account der Beklagten müsse von diesen Nutzern aktiv gesucht werden. Über die gängigen Suchmaschinen sei das Auffinden des Accounts nur möglich, wenn der Profilname des Influencers, der nicht zwangsläufig mit seinem bürgerlichen Namen übereinstimmen müsse, bekannt sei. Die Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Nutzer von Instagram sich durch ihre Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für eine Registrierung Voraussetzung sei, damit einverstanden erklärt hätten, Werbung zu rezipieren und darüber hinaus allgemein Kenntnis davon hätten, dass sich das soziale Netzwerk jedenfalls mittelbar durch Werbung refinanziert. Ferner sei das Influencer Marketing, wie es auch die Beklagte betreibe, grenzüberschreitend und im Lichte der e-Commerce-Richtlinie zu betrachten. Die Beklagte erreiche mit ihren Beiträgen nicht nur deutsche, sondern auch eine hohe Anzahl von Nutzern im EU-Ausland, sodass die Bewertung ihrer Beiträge anhand der e-Commerce-Richtlinie und der UGP-Richtlinie RL 2005/29/EG zu erfolgen habe, wonach lediglich entgeltliche Werbung unzulässig sei. Die Beklagte habe für die streitgegenständlichen Beiträge jedoch kein Entgelt erhalten (Beweis: Zeuge A. G.). Darüber hinaus seien die Beiträge der Beklagten nicht – wie von der bisherigen Rechtsprechung als werbliche Inhalte beanstandet – mit Hashtags oder einer Vielzahl von Hashtags (sogenannte Hashtag-Wolke) versehen, sondern die Beklagte habe auf den streitgegenständlichen Beiträgen nur Tap Tags gesetzt, wodurch es, um die entsprechende Verlinkung wahrnehmen zu können, eines erneuten Anklicken des Beitrags und somit eines menschlichen Willensaktes des jeweiligen Nutzers und eines technischen Zwischenschrittes bedürfe, sodass die Verlinkung deutlich vom redaktionellen Teil des Beitrags getrennt sei. Die Tap Tags habe die Beklagte gesetzt, weil von ihren Followern zu jedem Beitrag zahlreiche Anfragen zu den getragenen Kleidungsstücken vorgelegen hätten und sie diese ansonsten einzeln beantworten müsste. Zudem werde der Betrachter bei Anklicken des gesetzten Tap Tags nicht auf den Online-Shop des verlinkten Unternehmens bzw. der Marke weitergeleitet, sondern lediglich auf deren Nutzer-Profil bei Instagram, welches keine Möglichkeit biete, Waren zu erwerben. Schließlich handele es sich bei den Beiträgen der Beklagten um redaktionelle Beiträge, die sowohl verfassungsrechtlichen als auch konventionsrechtlichen Schutz genießen und auf die das UWG nicht anwendbar sei. Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen. Gründe Das Versäumnisurteil ist gemäß § 343 Satz 1 ZPO aufrechtzuerhalten. Der rechtzeitig eingelegte und auch sonst zulässige Einspruch der Beklagten hat keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3 , 5a Abs. 6 UWG einen Anspruch auf Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr Inhalte vorzustellen, wie sie aus dem Anlagenkonvolut K 3 ersichtlich sind. Ferner kann der Kläger die Erstattung der Abmahnkosten in dem von ihm geforderten Umfang verlangen. 1. Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Der Kläger hat dargelegt, dass ihm eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehört, die im Wettbewerb zu der Beklagten stehen. Die vom Kläger angeführten Verlage konkurrieren um Werbeetats auch solcher Unternehmen, die Werbung über die Beklagte betreiben. Die dem Kläger angehörenden Zeitschriftenverlage erzielen für sie wichtige Einnahmen mit den in ihren Zeitschriften geschalteten Anzeigen, die auch die Werbung für Mode bzw. Bekleidung und Accessoires umfassen. Die Beklagte bedient mit ihren Posts das gleiche Segment, indem sie insbesondere im Modebereich tätigen Unternehmen anbietet, für deren Produkte auf Instagram zu werben. Für die Beurteilung der Mitbewerbereigenschaft reicht im Übrigen eine potentielle Mitbewerbereigenschaft im Sinne der Substituierbarkeit der angebotenen Güter aus (Köhler/Bornkamm/ Feddersen/Köhler, UWG, 37. Aufl. 2019, § 2 Rn. 92). Es ist deshalb unschädlich, wenn die Mitglieder des Klägers in keinem direkten Konkurrenzverhältnis zu der Beklagten stehen sollten. Ein Unternehmen ist in der Regel Mitbewerber, wenn es Waren oder Dienstleistungen anbietet, die mit denen des Handelnden gleich oder aus der Sicht der verständigen Abnehmer jedenfalls austauschbar sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn Konkurrenzunternehmen oder Konkurrenzangebote (Waren oder Dienstleistungen) einander gegenüberstehen und dem Werbeadressaten dabei Kaufalternativen aufgezeigt werden, die geeignet sind, die Kaufentscheidung des Umworbenen zu beeinflussen. Der Absatz des einen Unternehmens muss mithin auf Kosten des anderen gehen. Dabei dürfen die Anforderungen an die Austauschbarkeit nicht allzu sehr abgesenkt werden. Entscheidend ist, ob ein durchschnittlich informierter, verständiger und aufmerksamer Durchschnittsverbraucher eine Substitution ernsthaft in Betracht zieht (vgl. BGH, Urt. v. 17.01.2002 - I ZR 215/99 , GRUR 2002, 828 , 829). Unerheblich ist dabei, wenn die Wettbewerber auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen stehen, sofern sie sich nur im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden. Es genügt ein sog. mittelbares Wettbewerbsverhältnis (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, § 2 Rn. 102). Das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses setzt auch keine Branchengleichheit voraus. Für die wettbewerbsmäßige Beurteilung kommt es nur auf die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung an. Es reicht deshalb aus, wenn die Parteien nur durch diese eine beanstandete Handlung in Wettbewerb getreten sind, im Übrigen ihre Unternehmen aber verschiedenen Branchen angehören (BGH, Urt. v.07.12.1989 - I ZR 3/88 , GRUR 1990, 375 , 376). Es genügt zudem, dass die Behinderung des anderen Unternehmens sich aus der irrigen Annahme des Verkehrs von der Substituierbarkeit der angebotenen Güter ergeben kann (BGH, Urteil vom 13.02.1981 - I ZR 63/79 , GRUR 1981, 529 , 530 LG Heilbronn, Urt. v. 08.05.2018 – 21 O 14/18 KfH, BeckRS 2018, 18453, Rn. 34). So liegt der Fall auch hier. Entscheidend ist dabei nicht, dass sich eine Entwicklung weg von den herkömmlichen Printmedien zu alternativen Medien, insbesondere auf Internetplattformen und sozialen Netzwerken, abzeichnet. Unternehmen, die Werbung betreiben, wählen naturgemäß das nach ihrer Einschätzung für ihr Werbeanliegen passende Werbemedium im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Parameter aus. Bei der Werbung mittels Influencer gehören zur Abwägung neben dem Empfängerkreis im Bereich der neuen Medien mit einer bestimmten, stil- und modebewussten Klientel zweifellos auch die Präsentation der Ware im Übergangsbereich zwischen kommerziellem und privatem Sektor, da gerade der als persönlich erscheinende Charakter einer solchen Präsentation als attraktiv gelten mag. Umgekehrt kann somit die Werbung über Influencer in dem Maße uninteressant werden, in dem etwa durch die Verpflichtung zur Kennzeichnung als Werbung die private Anmutung der Warenpräsentation beeinträchtigt wird. Dann aber kommt als Alternative durchaus eine die Werbung in einer Zeitschrift wie in einer der durch Mitgliedsunternehmen des Klägers verlegten Zeitschriften (z.B. „C.“) in Betracht, die sich bekanntlich ebenfalls an modeinteressierte junge Menschen richtet (so bereits LG Heilbronn, Urt. v. 08.05.2018 – 21 O 14/18 KfH, BeckRS 2018, 18453, Rn. 35). 2. Die streitgegenständlichen Beiträge der Beklagten verstoßen gegen § 5a Abs. 6 UWG, weil es sich um unlautere geschäftliche Handlungen handelt, die gemäß § 3 UWG unzulässig sind. Bei den Beiträgen handelt es sich um geschäftliche Handlungen, deren kommerzieller Zweck nicht kenntlich gemacht wurde und der sich auch nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt. Die Handlungen sind dazu geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.