prüfung der Vollstreckbarkeit des Titels auch im Außenverhältnis zum Bürger nicht verpflichtet. Aufgrund der in diesem Rahmen durch die Rundfunkanstalt auszustellenden Vollstreckungsbescheinigung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 HmbVwVG ist von der Vollstreckbarkeit der Rundbeitragsbescheide – auch im gerichtlichen Verfahren – sowohl im engeren als auch im weiteren Sinne auszugehen, soweit das Bescheinigte nicht evident unzutreffend, d.h. die Vollstreckung dem Grunde
nicht offensichtlich rechtswidrig ist. 2. Diesem Normverständnis des § 5 Abs. 2, 3 HmbVwVG steht nicht der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) entgegen. Der Vollstreckungsschuldner kann im Wege der einstweiligen Anordnung
GO bzw. im Wege der Leistungsklage gegenüber der Rundfunkanstalt geltend machen, dass diese die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit als (vorläufig) gegenstandslos erklärt. 3. Die von der Rundfunkanstalt Es ist nicht offensichtlich, dass die
VwVG erforderliche Mahnung allein von der Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 4 Satz 1 HmbVwVG vorgenommen werden müsste, sondern auch von der Rundfunkanstalt, weil vieles dafür spricht, dass sie dem Geltungsbereich des hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (§ 2 HmbVwVG) unterfällt. 4. Der erhobenen Mahngebühr durch die Rundfunkanstalt fehlt es nicht evident an einer Rechtsgrundlage. Als Amtshandlung
VwVG folgt ihre Kostenpflichtigkeit aus § 39 HmbVwVG i.V.m. § 5 Vollstreckungskostenordnung (VKO). Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten (Frei und Hansestadt Hamburg) zur Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge und weiterer Forderungen in Höhe von insgesamt 311,30 Euro. Dem liegen Beitragsbescheide des Beigeladenen (NDR), handelnd durch den Beitragsservice, vom
. Mit Schreiben vom
der Mitteilung des Beigeladenen vom
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle für die Landesrundfunkanstalten, in deren Namen er zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen befugt sei und daher auch um Vollstreckungshilfe ersuchen könne. Die Beitragsbescheide fänden ihre Grundlage im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und könnten danach im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden. Darüber hinaus sei die Vollstreckbarkeit der Beitragsbescheide im Rahmen des Vollstreckungsersuchens auch bescheinigt worden. Die Beklagte sei als Vollstreckungsbehörde an das Vollstreckungsersuchen gebunden und habe die Vollstreckbarkeit des Titels nicht zu prüfen. Am
VwVG sind die Vollstreckungsbehörden auch für die Durchführung der Vollstreckung in Fällen der Vollstreckungshilfe für Stellen außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg – wie hier für den Beigeladenen als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR)) aufgrund seines Vollstreckungsersuchens vom 2. Mai 2016 – zuständig.
materiell rechtmäßig. aa) Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist dem Grunde
rechtmäßig, weil die Bescheide des Beigeladenen den gemäß § 3 Abs. 1 HmbVwVG im Verwaltungswege vollstreckbaren Titeln gleichstehen (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 HmbVwVG) und die auf Seiten des Beigeladenen und der Beklagten tätigen Einheiten – der Beitragsservice einerseits und die Kasse.Hamburg andererseits – öffentlichen-rechtlich organisiert sind und somit die Vollstreckung im Verwaltungswege durchführen können
dem Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz findet nicht nur aus den gemäß § 3 Abs. 1 HmbVwVG im Verwaltungswege vollstreckbaren Titeln statt, die hier nicht einschlägig sind. Die Verwaltungsvollstreckung
dem Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz findet gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVG außerdem statt, soweit Behörden eine Vollstreckung in Amtshilfe vornehmen und das für die ersuchende Stelle geltende Recht eine Vollstreckung im Verwaltungswege zulässt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. (
VwVG ist die Vollstreckungsbehörde an das Vollstreckungsersuchen gebunden und zu einer
prüfung der Vollstreckbarkeit des Titels auch im Außenverhältnis zum Bürger nicht verpflichtet (so bereits VG Hamburg, Beschl. v. 1.3.2018, 19 E 9236/17 , juris Rn. 18; Urt. v. 30.8.2018, 19 K 7616/16, n.v.; im Ergebnis offen gelassen von OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2018, 5 Bf 174/16, n.v.). Die Beklagte muss sich gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 HmbVwVG die Vollstreckbarkeit des jeweiligen Titels bescheinigen lassen, was mit dem Vollstreckungsersuchen des Beigeladenen vom 2. Mai 2016 geschehen ist. Von der Vollstreckbarkeit eines Titels im engeren Sinne (vgl. § 3 Abs. 1 HmbVwVG – Titelfunktion) ist gedanklich dessen Vollstreckbarkeit im weiteren Sinne (vgl. § 3 Abs. 3 HmbVwVG) abzugrenzen. § 5 Abs. 2, 3 HmbVwVG nimmt dabei sowohl auf die Vollstreckbarkeit im weiteren als auch im engeren Sinne und damit auf § 3 Abs. 1 und 3 HmbVwVG sowie auf § 30 HmbVwVG Bezug (VG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2015, 3 E 3249/15, n.v.; a.A. Urt. v. 3.9.2018, 3 K 332/16, n.v.), weil auch dessen Voraussetzungen für eine rechtmäßige Vollstreckung von Geldforderungen durch einen Titel gemäß § 3 HmbVwVG vorliegen müssen (vgl. § 30 Abs. 1 HmbVwVG). Die Beklagte hat damit im Falle des § 5 Abs. 3 Satz 2 HmbVwVG, wenn die ersuchende Behörde – wie hier der Beigeladene – der Vollstreckungsbehörde bescheinigt hat, dass der Vollstreckungstitel vollstreckbar ist, nicht mehr zu prüfen, ob der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist (a.A. wohl VG Hamburg, Urt. v. 15.5.2018, 3 K 7906/17), seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist oder einem Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 3 Abs. 3 Nr.1-3 HmbVwVG) und auch nicht – wie eben dargelegt –, ob die Geldforderung fällig ist, der pflichtigen Person die Vollstreckung durch Mahnung angedroht worden ist und die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist verstrichen ist (§ 30 Abs. 1 Nr. 1-3 HmbVwVG). Die Auffassung, die Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit binde allein im Innenverhältnis der beteiligten Behörden (so für andere Normen VG Hannover, Urt. v. 29.3.2004, 6 A 844/02 , juris Rn. 24 und BFH, Beschl. v. 4.7.1986, VII B 151/85 , juris Rn. 9 ff), überzeugt vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der hamburgischen Norm (Bü-Drs. 20/4579, S. 20 f.) und dem damit einhergehenden Sinn und Zweck der hamburgischen Vorschrift nicht. Aus der Begründung zu § 5 Abs. 2 HmbVwVG folgt, dass die Vollstreckungsbehörde auch
der Neufassung des Gesetzes an das Vollstreckungsersuchen
VwVG grundsätzlich gebunden bleiben soll, um so das notwendige Korrelat zur Trennung von Ausgangs- und Vollstreckungsbehörde zu bilden, das zur Gewährleistung einer reibungslose und effektive Vollstreckungstätigkeit notwendig ist (vgl. Bü-Drs. 20/4579 S. 20 f.). Von einer reibungslosen und effektiven Vollstreckungstätigkeit kann aber dann keine Rede sein, wenn die Vollstreckungsbehörde im Ergebnis doch die Vollstreckbarkeit in vollem Umfang
prüfen muss. Hiermit würde ihr ein Arbeitsauftrag auferlegt, der aufgrund der fachlichen Nähe reibungslos und effektiv allein von der um Vollstreckungshilfe
suchenden Behörde geleistet werden kann. Es ist zudem die Begründung zu § 5 Abs. 3 Satz 2 HmbVwVG heranzuziehen, wonach diese Vorschrift eingefügt wird, um klarzustellen, dass die Vollstreckungsbehörde keine
forschungen hinsichtlich der Vollstreckbarkeit des Titels gemäß der Rechtslage in anderen Bundesländern anstellen muss (Bü-Drs. 20/4579, S. 21). Auch ist mit § 5 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVG, wonach die Vollstreckungsbehörde an das Ersuchen gebunden ist, ein Abweichen von der Rechtslage in anderen Bundesländern beabsichtigt. Das zeigt ein Vergleich mit der entsprechenden Norm zur Verwaltungsvollstreckung im Wege der Amtshilfe aus dem niedersächsischen Vollstreckungsrecht, § 7 NVwVG, die eine solche Bindung an das Ersuchen sowie eine ausdrücklich Befreiung von der Prüfung, ob der Vollstreckungstitel vollstreckbar ist, nicht regelt. Aus diesen Regelungsunterschieden erwächst die Konsequenz, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hannover (Urt. v. 29.3.2004, 6 A 844/02 , zu § 7 Abs. 1 Satz 3 NVwVG a.F., heute § 7 Abs. 1 Satz 4 NvWVG) auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist, da sie sich mit der rechtlichen Reichweite der eben genannten Norm beschäftigt, aus der allein hervorgeht, dass die ersuchende Behörde der Vollstreckungsbehörde zu bescheinigen hat, dass der Leistungsbescheid vollstreckbar ist. Ebenso ist der Umstand, dass der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 4. Juli 1986 ( VII B 151/85 , in juris Rn. 9) entschieden hat, dass die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung vom Erlass eines Leistungsbescheids abhängig und eine Vollstreckungsmaßnahme aufzuheben ist, wenn es an einem wirksamen Leistungsbescheid fehlt, auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der Bundesfinanzhof stützt sich in diesem Beschluss auf § 250 Abs. 1 AO 1977, worin es heißt, dass, soweit eine Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen einer anderen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen ausführt, diese an die Stelle der anderen Vollstreckungsbehörde tritt und für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs die ersuchende Vollstreckungsbehörde verantwortlich bleibt.
Auffassung des Bundesfinanzhofs berührt § 250 Abs. 1 AO 1977 die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht. Im Gegensatz zu der Regelung in § 250 Abs. 1 AO 1977 berührt die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 HmbVwVG die Vollstreckungsvoraussetzungen, und zwar insoweit, als die Vollstreckungsbehörde deren Vorliegen ausdrücklich nicht
prüfen muss und sich der Vollstreckungsschuldner demzufolge gegenüber der ersuchten Vollstreckungsbehörde nicht auf das Fehlen von Vollstreckungsvoraussetzungen berufen kann. Von der Bindungswirkung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist nur dann abzuweichen, wenn das Bescheinigte evident unzutreffend ist, d.h. „wenn die Vollstreckung dem Grunde
offensichtlich rechtswidrig ist“ (vgl. Bü-Drs. 20/4579, S. 20). Eine solche Evidenz liegt jedoch hier nicht vor. Die gilt auch unter Berücksichtigung des bislang vom Beigeladenen nicht beschiedenen Widerspruchs des Klägers vom
wohl herrschender Ansicht der Rundfunkbeitrag selbst (vgl. exemplarisch OVG Bautzen, Beschl. v. 12.9.2016, 3 B 166/16 , juris Rn. 4; Beschl. v. 4.3.2015, 3 B 134/14 , juris Rn. 5; VGH Mannheim, Beschl. v. 4.2.2015, 2 S 2436/14 ). Eine derart herrschende Ansicht gibt es allerdings nicht hinsichtlich des Säumniszuschlags (als Abgaben und Kosten ansehen VG Schleswig, Beschl. 23.7.2018, 4 B 39/18 , juris Rn. 5; VG Saarlouis, Beschl. v. 20.12.2016, 6 L 2496/16 , juris Rn. 4; VG München, Beschl. 28.7.2015, M 6b S 15.2637 , juris Rn. 24; VG Leipzig, Beschl. v. 13.4.2015, 1 L 734/14 , juris Rn. 21; so wohl auch VGH Kassel, Beschl. v. 1.2.2012, 5 B 77/12 , juris Rn. 6; a.A. aber OVG Bautzen, Beschl. 5.5.2015, 3 B 111/15 , juris Rn. 12 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 4.2.2015, 2 S 2436/14 , juris Rn. 7). Eine evidente Rechtswidrigkeit lässt sich dennoch nicht erkennen. Über die genannten Entscheidungen, die der Rechtsansicht eines Unterfallens unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO folgen, hinaus, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschl. 14.3.2011, 9 S 50.10 , juris Rn. 7) ausgeführt, dass Säumniszuschläge grundsätzlich, d.h. losgelöst vom jeweiligen Gebührenrecht bzw. Abgabenrecht, Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darstellen. So heißt es in der Entscheidung wie folgt: "Säumniszuschläge stellen nicht nur, worauf die Gegenmeinung abstellt (vgl. [...], ferner BayVGH, Beschluss vom 2. April1985 - 23 CS 85 A 361 - 23 CE 84 A 2998, 23 CE A 2900 -, KStZ 1985, 155; OVG Koblenz, Beschluss vom 15. Juli 1986 - 12 B 79/86 -, NVwZ 1987, 64 ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Januar 1988 - 9 OVG B 104/87 -, KStZ 1988, 57) ein Druckmittel dar, durch welches die Abgabepflichtigen zur pünktlichen Zahlung der jeweiligen Abgabe angehalten werden sollen, sondern dienen zugleich maßgeblich und unmittelbar der Deckung des Finanzbedarfs der öffentlichen Hand („Doppelzweck“ der Vorschrift : ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. nur Urteil vom 9. Juli 2003 - V R 57/02 -, BFHE 203, 8 , und Urteil vom 29.8.1991 - V R 78/86 - BFHE 165, 178 ff.; vgl. zur Doppelfunktion von Säumniszuschlägen auch Koch, KStZ 2004, 121 ff.). Neben ihrer Aufgabe als "Druckmittel eigener Art" erfüllen Säumniszuschläge auch die Funktion, wirtschaftliche
teile auszugleichen, die der öffentlichen Hand aus Zahlungsverzögerungen entstehen (vgl. BFH, a.a.O.). Sie stehen insoweit in einem systematischen Zusammenhang mit den Zinsvorschriften der AO, die (außerhalb von Steuernachforderungen und Steuerhinterziehungen vgl. §§ 233 ff. AO) eine Verzinsungspflicht nur im Falle der Stundung der Abgabe oder einer Aussetzung ihrer Vollziehung vorsieht. Aufgrund der Inbezugnahme des § 233 AO in § 12 Abs. 1 Nr. 5 b KAG ist auch
dem KAG eine weitergehende Erhebung von Zinsen ausgeschlossen. Der finanzielle Ausgleich für die Wertminderung, die mit einem verzögerten Zahlungseingang verbunden ist, wird im Falle der Aussetzung der sofortigen Vollziehung durch die Erhebung von Aussetzungszinsen (§ 237 AO) und im Falle nicht zinsloser Stundung durch die Erhebung von Stundungszinsen (§ 234 Abs. 1 AO) bewirkt. Soweit die Verzögerung des Zahlungseingangs weder auf einer Vollziehungsaussetzung noch auf einer Stundung, sondern auf einer "Säumnis" des Abgabeschuldners beruht, kann der Ausgleich dafür nur über die - höheren - Säumniszuschläge erfolgen, denn irgendeinen anderen Ausgleich sieht das Gesetz in diesem Falle nicht vor. Verwirkte Säumniszuschläge treten - was den Ausgleich für die Wertminderung infolge verzögerten Zahlungseingangs angeht - gleichsam an die Stelle von Stundungs- und Aussetzungszinsen (vgl. das zitierte Urteil des BFH v.
hingewiesen worden ist. Ein evidentes Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen ist nicht zu erkennen. Die zu vollstreckende Mahngebühr dürfte in diesem Sinne eine vollstreckbare Nebenforderungen in Form von Kosten – des Vollstreckungsverfahrens – darstellen, da gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG vor Beginn der Vollstreckung die pflichtige Person mit einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche zur Zahlung zu mahnen ist und gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 HmbVwVG eine notwendige Voraussetzungen für die Beitreibung von Geldforderungen im Verwaltungsvollstreckungswege ist. Damit dürfte es sich in der Konsequenz auch um eine Amtshandlung
diesem Gesetz handeln, für die Kosten erhoben werden (vgl. 39 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG). Aufgrund des Vollstreckungsersuchens vom 2. Mai 2016 wurde auch die Vollstreckung wegen der Hauptforderung eingeleitet. Der Beigeladene wies bereits in den die Hauptforderung titulierenden Beitragsbescheiden auf die Mahngebühr als Nebenforderung dem Grunde
hin, wenn es darin heißt, dass durch umgehende Zahlung Mahnkosten vermieden werden können. Hierin liegt
Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonts analog § 133 , 157 BGB ein Hinweis auf die Kostenträchtigkeit einer Mahnung dem Grunde
. Die
VwVG erforderliche Mahnung durfte auch vom Beigeladenen vorgenommen werden, weil vieles dafür spricht, dass er insoweit dem Geltungsbereich des hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz unterfällt.
VwVG regelt dieses Gesetz die Beitreibung von Geldforderungen jeweils auf Grund eines im Verwaltungswege vollstreckbaren Titels und findet gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 HmbVwVG Anwendung auf Stellen oder Personen, denen die Freie und Hansestadt Hamburg hoheitliche Gewalt übertragen hat. So liegt der Fall hier. Der Beigeladene betreibt
VwVG die Vollstreckung. Dies zeigt sich schon darin, dass er
VwVG durch sein Vollstreckungsersuchen die Vollstreckung durch die Vollstreckungsbehörde verbindlich in Gang setzen kann. Die Übertragung hoheitliche Gewalt folgt dagegen aus § 10 Abs. 5 RBStV, wonach der Beigeladene zum Erlass von Verwaltungsakte in Form von Beitragsbescheiden auch für das Hoheitsgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg (vgl. § 1 Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR)) befugt ist. Unmittelbar selbst vornehmen muss er die Vollstreckung dagegen nicht, um in den Geltungsbereich des Gesetzes zu fallen, weil – wie bereits dargelegt – die Vollstreckungsbehörden darüber hinaus vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg konkret bestimmt werden müssen (vgl. § 4 HmbVwVG), mithin der insoweit engere "Kreis" öffentlicher und zur Vollstreckung bestimmter Stellen gerade nicht deckungsgleich mit jenen Stellen ist, die unter § 2 HmbVwVG (Geltungsbereich) fallen. Ferner folgt aus § 31 HmbVwVG nicht, dass die Vollstreckungsbehörde die Mahnung vornehmen muss. § 31 HmbVwVG ist § 36 HmbVwVG aus dem Jahr 1960
gebildet (vgl. Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Nr. 83, S. 2), der seinerseits auf § 341 RAO fußt. Heute ist die Mahnung in § 259 AO geregelt. In der Kommentierung hierzu (vgl. etwa Fritsch in: Koenig AO, 3. Auflage 2014, § 259 Rn. 2 m.w.N.) wird aus dem Wortlaut („vor Beginn der Vollstreckung“) und der grundsätzlichen funktionalen Zuständigkeit der Finanzkasse gefolgert, dass die Mahnung noch keine Maßnahme der Vollstreckung ist, sondern zum Erhebungsverfahren gehört. Nur soweit die Mahnung im Erhebungsverfahren unterblieben ist, könne die Vollstreckungsstelle sie
holen. Dem dargelegten Normverständnis des § 5 Abs. 2, 3 HmbVwVG steht nicht der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) entgegen. Der Vollstreckungsschuldner – hier der Kläger – kann im Wege der einstweiligen Anordnung
GO bzw. im Wege der Leistungsklage gegenüber dem Beigeladenen geltend machen, dass dieser die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit als (vorläufig) gegenstandslos erklärt (vgl. VG Arnsberg, Beschl. v. 7.5.2019, 5 L 327/19 , juris Rn. 8 f. zu § 123 VwGO). Gegenüber der Vollstreckungsbehörde könnte der Kläger überdies einen Anspruch auf Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung gemäß § 34 Abs. 3 HmbVwVG geltend machen.
dieser Bestimmung ist die Beklagte in den Fällen der Amtshilfe zur Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung nur verpflichtet, wenn und soweit ihr Tatsachen
gewiesen worden sind, aus denen sich die Pflicht zur Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
Absatz 1 oder zur Aufhebung
Absatz 2 ergibt. Für einen solchen Anspruch ist hier jedoch nichts vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. bb) Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist auch der Höhe
rechtmäßig, denn insoweit steht aufgrund der entsprechenden Vollstreckungsbescheinigung fest, dass der Beigeladene einen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung von insgesamt 262,44 EUR hat. Für eine evidente Rechtswidrigkeit ist hier hinsichtlich der Hauptforderung (Rundfunkbeitrag) oder der geltend gemachten Säumniszuschläge (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Beigeladenen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge, Amtl. Anz. 2012, S. 2310) nichts ersichtlich. Dies gilt aber im Ergebnis auch für die 3,00 Euro an Mahnkosten. Hier fehlt es nicht evident an einer Rechtsgrundlage. Denn als Amtshandlung
VwVG folgt ihre Kostenpflichtigkeit aus § 39 HmbVwVG i.V.m. § 5 Vollstreckungskostenordnung (VKO) (wohl a.A. OVG Lüneburg, Beschl. v. 8.5.2019, 4 LA 277/18 , juris Rn. 4 zu § 3 Abs. 2 NVwVG). Als in den Geltungsbereich des Gesetzes fallende Stelle darf der Beigeladene sich auf diese Rechtsgrundlage stützen. Die von der Beklagten weiter – nunmehr allein von ihr – geltend gemachte Kostenerstattung findet ihre Rechtsgrundlage in § 39 HmbVwVG i.V.m. § 6 VKO i.V.m. mit der Anlage sowie in § 39 HmbVwVG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 lit
GO zuzulassen. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung des Rechts hat (vgl. exemplarisch VGH München, Beschl. v. 3.5.2019, 9 ZB 16.2615 , juris Rn. 15). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Für die vorstehende Entscheidung war von Bedeutung, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit der titulierten Forderungen des Beigeladenen allein aufgrund seines Vollstreckungsersuchens an die Beklagte
VwVG anzunehmen sind und dem Bürger die Geltendmachung von Einwendungen gegenüber der Vollstreckungsbehörde insoweit versperrt bleibt. Diese Rechtsfrage ist nicht geklärt. Sie wird jedenfalls – wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt – von den Kammern 3 und 19 des Verwaltungsgerichts Hamburg unterschiedlich beantwortet und ist vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht bisher offen gelassen worden. Diese Rechtsfrage hat wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung des Rechts und ist auch für den konkreten Fall von wesentlicher Bedeutung. Müsste die Vollstreckbarkeit der Bescheide des Beigeladenen entgegen der Auffassung der Kammer nämlich von der Beklagten und damit auch vom Gericht überprüft werden, bestünden hier Zweifel an der Vollstreckbarkeit des Säumniszuschlags aus dem Beitragsbescheid vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.