(2016)dem Bundesamt übertragenen Entscheidung über das Vorliegen von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach dem § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu beantworten sind. 19 Vor diesem Hintergrund sind entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das insoweit von inhaltlich identischen Anforderungen ausgegangen ist, auch "systemische Mängel" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) 20 im Asyl- beziehungsweise Aufnahmeverfahren in Bulgarien nicht anzunehmen. Danach kann - bezogen auf die Zuständigkeitsregeln des sog. Dublin-Verfahrens - ein Asylbewerber einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur damit entgegentreten, dass er begründet ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme anführt, dass er tatsächlich Gefahr läuft, in diesem Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden, so dass die zugunsten des Mitgliedstaats streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta und der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention stehe, von daher als widerlegt zu erachten ist. Das ist aus den genannten Gründen bei Bulgarien gegenwärtig nicht der Fall. In dem Zusammenhang ist auch das die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen im Bereich der Asylverfahren prägende Prinzip des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu berücksichtigen. Daher rechtfertigt nicht bereits jeder Verstoß des für die Durchführung der Verfahren zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien die Annahme generell durchgreifender "systemischer Mängel" mit der Folge, dass der Mitgliedstaat zumindest im Ergebnis letztlich von seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen entbunden wäre. Das zuvor Gesagte schließt - erst recht - eine Zuerkennung des ebenfalls der Kategorie des internationalen Schutzes zuzuordnenden subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) aus (§§ 13 , 26a , 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Auch insofern ergeben sich im Falle des Klägers keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 24.2.2015 beziehungsweise der Behandlung ihres Asylantrags als (insgesamt) "unzulässig" aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober
- 21 Darin hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass vor dem 20.7.2015 gestellte Asylanträge auf Anerkennung als Flüchtling (§ 3 AsylG) aufgrund der Übergangsregelung in Art. 51 Unterabsatz 1 der geltenden Asylverfahrensrichtlinie (AsylVfRL 2013) 22 in der Bundesrepublik Deutschland nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden dürfen, weil dem jeweiligen Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz im Sinne des Art. 2 lit. g der so genannten Qualifikationsrichtlinie (QRL) 23 gewährt worden ist. Zwar ist diese Entscheidung konkret zu der von dem dortigen Beschwerdeführer (Nichtzulassungsbeschwerde/Revision) aufgeworfenen Frage ergangen, "ob infolge der Regelung in § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG jede Form einer im Ausland bereits erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes für das Bundesgebiet zur Folge hat, dass ein Anspruch auf ein nochmaliges materielles Prüfverfahren zu internationalem Schutz insgesamt ausgeschlossen ist". Die dortigen Erwägungen zu den unterschiedlichen Überleitungsvorschriften der alten und der neuen Fassung der Asylverfahrensrichtlinie sind hier aus mehreren Gründen nicht von Belang. 24 Es geht im konkreten Fall nicht um die vom Bundesverwaltungsgericht zeitlich begrenzt - bei Asylantragstellung in Deutschland vor dem Inkrafttreten der aktuellen Asylverfahrensrichtlinie (AsylVfRL 2013) 25 - zugelassene "Nachbesserung" bei im Drittstaat lediglich zuerkanntem subsidiärem Schutz (§ 4 AsylG). Dem Kläger wurde - wie gesagt - in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Folglich durfte in seinem Fall ungeachtet der Antragstellung vor dem Stichtag (20.7.2015) auch nach Maßgabe der vom Bundesverwaltungsgericht als für die genannten Fälle der versuchten Erweiterung des Schutzstatus nach § 4 AsylG nach den Übergangsvorschriften in Art. 51, 52 AsylVfRL 2013 als maßgeblich angesehenen Regelung in Art. 25 AsylVfRL 2005 als unzulässig betrachtet werden. Bereits nach Art. 25 Abs. 2 lit. a AsylVfRL 2005 (heute weiter gehend Art. 33 Abs. 2 AsylVfRL 2013) konnten die Mitgliedstaaten einen Asylantrag wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig betrachten, wenn der andere Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte. Das war hier der Fall. Vor diesem Hintergrund war der Berufung der Beklagten zu entsprechen, soweit das Verwaltungsgericht die unter Ziffer 1 im Bescheid der Beklagten vom 24.2.2015 verfügte Ablehnung des Asylantrags des Klägers (§ 13 Abs. 2 AsylG) "als unzulässig" aufgehoben hat. II. Die Berufung ist jedoch unbegründet, soweit sie sich gegen die Aufhebung der unter der Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides verfügten Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsangabe Bulgarien durch das Verwaltungsgericht richtet. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 24.2.2015 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung darüber, ob die Beklagte bei einer Ablehnung des Asylantrags als unzulässig eine Abschiebungsandrohung statt einer Abschiebungsanordnung (vgl. § 34a AsylG) erlassen durfte, weil - wie die Beklagte vorträgt - eine Abschiebungsandrohung als Minus in jeder Abschiebungsandrohung enthalten ist, oder ob es sich bei der Abschiebungsanordnung und der Abschiebungsandrohung um unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung handelt, die nicht teilidentisch sind. 26 Ebenso kann dahinstehen, ob sich aus dem durch das Integrationsgesetz mit Geltung ab dem 6.8.2016 eingefügten § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG, wonach das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat androht, wenn eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder Satz 2 nicht ergehen kann, eine ausreichende Rechtsgrundlage für die in dem Bescheid vom 24.2.2015 verfügte Abschiebungsandrohung ergibt. 27 Die in der Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides enthaltene Androhung einer Abschiebung des Klägers nach Bulgarien ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte keine Feststellung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der nationalen Abschiebungsverbote nach § § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG getroffen hat. Gemäß dem bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides geltenden § 24 Abs. 2 AsylG, der die Pflichten der Beklagten auf die Feststellung von Abschiebungsverboten erstreckt, 28 und nunmehr ausdrücklich nach dem seit dem 6.8.2016 aufgrund des Integrationsgesetzes geltenden § 31 Abs. 3 Satz 1
- Alt. AsylG ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge 29 zwingend festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann nach Satz 2 der Vorschrift nur abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt wird. Zu den unzulässigen Anträgen zählen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes auch Anträge von Ausländern, denen ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union - wie hier Bulgarien - bereits internationalen Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Über das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote gemäß § § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich des Zielstaats Bulgarien hat das Bundesamt der Beklagten in dem Bescheid vom 24.2.2015 nicht entschieden. Die Tatsache, dass das Bundesamt ohne eine (Mit-)Prüfung solcher Abschiebungsverbote die Abschiebungsandrohung nicht hätte erlassen dürfen, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass es tatsächlich hierzu eine Entscheidung treffen wollte und getroffen hat. 30 Der Begründung des Bescheides lassen sich keine Überlegungen entnehmen, die hinreichend erkennen ließen, dass das Bundesamt nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Bulgarien geprüft und verneint hat. Dies hat die Beklagte im Übrigen selbst nicht behauptet. Ohne eine entsprechende (negative) Feststellung des Bundesamtes erweist sich die Abschiebungsandrohung unter der Ziffer 2 des Bescheides als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der fehlende Ausspruch seitens des Bundesamtes kann auch nicht durch eine inzidente Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich des Zielstaates (hier: Bulgarien) seitens des Gerichts ersetzt werden. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG n.F. setzt voraus, dass das Bundesamt eine (ausdrückliche) Feststellung dazu trifft, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, alle für die Entscheidung hierüber maßgebenden tatsächlichen Voraussetzungen in eigener Verantwortung festzustellen, d.h. die Sache insoweit spruchreif zu machen und sodann abschließend zu entscheiden. 31 Abgesehen davon, dass die Beklagte insoweit mit der Sache noch nicht befasst gewesen war und daher entsprechend dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) Gelegenheit erhalten muss, eine nach Aufklärung des Sachverhaltes abschließende und dann der gerichtlichen Kontrolle unterliegende Sachentscheidung zu treffen, hat der Kläger keinen entsprechenden Verpflichtungsantrag gestellt. In seinem Beschluss vom 23.3.2016 32 hat der Senat - wie bereits erwähnt - die Rechtsprechung zu den "Dublin-Verfahren" beziehungsweise zu einer dort von dem Schutzsuchenden geforderten Ausübung eines Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland, wonach der Rechtsbehelfsführer keinen Verpflichtungsantrag stellen muss und die Verwaltungsgerichte bei einer Beschränkung des Klagebegehrens auf einen Anfechtungsantrag die Streitsache daher auch nicht zwingend spruchreif machen und "durchentscheiden" müssen, auf die Fälle der Anfechtung so genannter "Drittstaatenbescheide" nach § 26a AsylG übertragen. Es besteht demzufolge auch keine prozessuale Pflicht des den Streitgegenstand bestimmenden Klägers, einen auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichteten Verpflichtungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu stellen. Der Kläger muss sich insoweit von der Beklagten keinen weitergehenden Streitgegenstand aufdrängen lassen. 33 Aufgrund der oben geschilderten Bedeutung des Zugangs zu einer Meldeadresse ist die Beklagte, der seit der Bewertung Bulgariens als unsicherer Mitgliedstaat durch einzelne Verwaltungsgerichte 34 die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist, gehalten, bei ihrer Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, sicherzustellen, dass eine Abschiebung des Klägers nur dann stattfindet, wenn ihm eine "Anlaufadresse" in Bulgarien für angemessene Zeit zur Verfügung steht; dies ist - sofern im Einzelfall nicht ausnahmsweise entbehrlich - durch entsprechende individuelle Zusicherungen 35 bulgarischer Behörden zu leisten. 36 Der Erlass der Abschiebungsandrohung ohne jegliche Prüfung und Absicherung durch die Beklagte ist im Übrigen schon vor dem Hintergrund, dass die Ausländerbehörde zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nicht prüfen darf (vgl. § 42 AsylG), nicht hinnehmbar, auch wenn nicht feststeht, ob eine Abschiebung - etwa nach dem Rückführungsabkommen - überhaupt noch möglich wäre. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Fussnoten 1 vgl. BGBl. I 2016, S. 1939 . 2 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556 , wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind; in dem Zusammenhang auch VG Bayreuth Urteile vom 9.3.2016 - B 3 K 15.30152 -, juris Rn 37, und vom 21.3.2016 - B 3 K 15.30099 -, juris Rn
- 3 ebenso im Ergebnis für die Fälle der formalen Ablehnung von Asylbegehren als "unzulässig" auf der Grundlage des früheren § 27a AsylVfG (heute § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG 2016) VGH Mannheim, Urteil vom 29.4.2015 - A 11 S 121/15 - NVwZ 2015, 1155 . 4 vgl. dazu die Anlage I zum AsylG in ihrer gegenwärtigen Fassung. 5 vgl. die in dem § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Bezug genommene Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011). 6 so auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 - 1 A 11081/14 -, juris Rn 26, dort mit dem ohne weiteres nachvollziehbaren Hinweis auf einen insoweit gebotenen "erst-Recht-Schluss". 7 vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl. 1996, 753 , juris Rn 157 und
- 8 vgl. das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 1.2.2006, BGBl. II 2006, 260 ff.. 9 vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753 , juris Rn 180 und 185 unter Verweis auf das mit Einführung des Art. 16a Abs. 2 GG im Zuge der Asylreform 1993 verfolgte "Konzept der normativen Vergewisserung" über die Sicherheit im Drittstaat. 10 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.6.2014 - 10 C 7.13 -, NVwZ 2014, 1460 , wonach die ausländische Flüchtlingsanerkennung auch für die Bundesrepublik Deutschland ein Abschiebungsverbot - bezogen auf den Herkunfts- beziehungsweise Verfolgerstaat - begründet, dies jedoch den Betroffenen keinen Anspruch auf einer erneute Flüchtlingsanerkennung oder auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vermittelt. 11 vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753 , juris Rn 157 und
- 12 vgl. insoweit die den Beteiligten übergegebene Auflistung ("Kurz-Dokumentation Bulgarien, Stand: Oktober 2016"). 13 vgl. insoweit den Bericht des UNHCR "Bulgarien als Asylland - Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien, April
- 14 vgl. dazu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27.1.2016 - 508-9-516.80/48620 - an VG Aachen. 15 vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30.11.2015 - 508-9-516.80/48591 - an VG Hamburg. 16 vgl. Valeria Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27.8.
- 17 vgl. auch dazu Valeria Ilareva,a.a.O.. 18 vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 - 12 B 245/15 -, juris. 19 vgl. dazu im Einzelnen die Urteile des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren 2 A 96/16 und 2 A 86/16 . 20 vgl. dazu die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 -, InfAuslR 2012, 108 , und vom 10.12.2013 - C 394/12 -, NVwZ 2014, 208 . 21 vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 - 1 B 41.15 -, NVwZ 2015, 1779 . 22 vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013). 23 vgl. die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. 24 vgl. dazu auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 - 1 A 11081/14 -, nicht rechtskräftig, siehe BVerwG, Beschluss vom 27.6.2016 - 1 B 58.16 -. 25 vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013). 26 vgl. VGH München, Beschluss vom 14.6.2016 - 21 ZB 16.30074 - (juris) unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 - 1 B 41/15 -, NVwZ 2015, 1779 ,
- 27 ablehnend VG Ansbach, Urteil vom 7.9.2016 - AN 11 K 16.50012 - (juris) unter Hinweis darauf, dass das Bundesamt zunächst positiv prüfen müsse, ob eine Abschiebungsanordnung möglich ist und erst bei Ausschluss einer solchen die Abschiebungsanordnung aussprechen dürfe.. 28 vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
- Aufl., § 24 AsylVfG Rdnr.
- 29 zuvor: "unbeachtliche Asylanträge". 30 vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 8.6.2016 - 22 K 1363/15 .A -; a.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.2.2016 - 2a K 2466/15 .A - (jeweils bei juris). 31 a.A. VG Schwerin, Urteil vom 26.9.2016 - 16a 1757/15 As SN - (juris). 32 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556 , wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes zunächst dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind; in dem Zusammenhang auch VG Bayreuth Urteile vom 9.3.2016 - B 3 K 15.30153 -, juris Rn 37, und vom 21.3.2016 - B 3 K 15.30099 -, juris Rn
- 33 vgl. hierzu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.9.2014 - 2 A 191/14 -. 34 vgl. etwa auch VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 - 12 B 245/15 -. 35 vgl. EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127 ; BVerfG , Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 , 2 BvR 2315/93 -, juris. 36 vgl. zu Einzelheiten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 7.3.2006 ( BGBl. II S. 259 ): OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.2.2016 - 1 A 11081/14 - (juris). Permalink: https://openjur.de/u/2195735.html ( https://oj.is/2195735 ) Volltext Druckansicht Zitate 17 Zitiert 31 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.