dem die Bundesanstalt für Straßenwesen im November 2016 ihren Abschlussbericht vorgelegt hatte, erlaubte die Beklagte durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom
GO statthaft. Der Kläger ist auch klagebefugt. a) Statthafte Klageart ist die (atypische) Feststellungsklage
GO.
GO kann mit der Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges, konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss "in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig" sein. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - BVerwG 8 C 19.09 -, juris, Rn. 24). Ein feststellungsfähiges konkretes streitiges Rechtsverhältnis in diesem Sinne liegt hier vor.
zutreffendem Verständnis liegt ein solches in dem vom Kläger in Abrede gestellten Normgebungsrecht der Beklagten (so BVerwG, Urteil vom
GO ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Obwohl dies
dem Wortlaut nicht zwingend ist, zieht die höchstrichterliche Rechtsprechung, der die Kammer folgt, diese Regelung auch bei der Feststellungsklage
GO analog heran (siehe nur BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - BVerwG 9 C 10.07 -, juris, Rn. 14). aa) Eine abweichende Regelung gemäß § 42 Abs. 2 Hs. 1 VwGO ist durch den Gesetzgeber nicht bestimmt worden. Zwar haben die Möglichkeiten der objektiven Rechtskontrolle im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz eine spezifische Ausformung erfahren. Der Regelungsansatz des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes verfolgt das Modell einer enumerativ abschließenden Liste von rechtsbehelfsfähigen Entscheidungen. Den
RG anerkannten Umweltvereinigungen - zu denen der Kläger gehört - ist das Recht eingeräumt, Rechtsbehelfe
Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung
RG oder deren Unterlassen einzulegen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG), ohne dabei eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen. Jedoch hat der Gesetzgeber auch mit den jüngsten Novellierungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes durch das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I, S. 2017) und das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 ( BGBl. I, S. 2808 ) keine anderweitige gesetzliche Bestimmung im Sinne von § 42 Abs. 2 Hs. 1 VwGO geschaffen.
wie vor stellt der Erlass einer untergesetzlichen Norm - hier: der Siebten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge - keine rechtsbehelfsfähige Entscheidung dar (zur Kritik Schlacke, NVwZ 2017, 905, 908).
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es auch nicht möglich, den Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes im Wege einer Analogie auf Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom
3 AK stellt dabei jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt dieser Regelung wegen des darin enthaltenen Ausgestaltungsvorbehalts zwar keine unmittelbare Wirkung zu. Gleichwohl sind die nationalen Gerichte aber verpflichtet, ihr nationales Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsprozessrecht soweit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltschutzvereinigung zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise in Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten (vgl. EuGH, Urteil vom
wie vor unzureichend ist (siehe nur Schlacke, a.a.O.), nichts geändert. Denn die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Frage, ob der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes auf untergesetzliche Rechtsnormen erstreckt werden muss, im Gesetzgebungsverfahren zwar gestellt, letztlich aber verneint worden ist. In einem Entschließungsantrag monierte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ausdrücklich, dass "zwar Klagemöglichkeiten gegen bestimmte Verwaltungsakte einbezogen (werden), das Unterlassen solcher oder sonstiges staatliches Handeln wird allerdings ausgeklammert. Letzteres kann auch für Verordnungen wie zum Beispiel Flugroutenfestlegungen gelten." ( BT-Drs. 18/12146, S. 12 ). bb) Die Klagebefugnis folgt
Auffassung der Kammer jedoch aus § 42 Abs. 2 Alt. 2 VwGO. Denn unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs reicht es für die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Sinne dieser Vorschrift jedenfalls aus, dass eine
bisherigem Verständnis war es anerkannten Umweltvereinigungen nur möglich, subjektive Rechtspositionen des Einzelnen (prokuratorisch) geltend zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 5. September 2013 die Klagebefugnis eines anerkannten Umweltverbandes gegen einen Luftreinhalteplan
GO i.V.m. § 3 UmwRG analog bejaht (BVerwG, Urteil vom
RG anerkannten Umweltverbänden das Recht ein, die Aufstellung eines den zwingenden Vorschriften des Luftqualitätsrechts entsprechenden Luftreinhalteplans zu verlangen. Einer weitergehenden Interpretation des § 42 Abs. 2 Hs. 2 VwGO dergestalt, dass Verbandsklagen zulässig sind, mit denen (nur) die Einhaltung von ausschließlich objektiv-rechtlichen Umweltvorschriften gerichtlich überprüft werden soll, hat das Bundesverwaltungsgericht hingegen in späteren Entscheidungen eine Absage erteilt (Urteile vom
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können sich Einzelne insbesondere auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie berufen; die nationalen Behörden und Gerichte haben die Bestimmungen des nationalen Rechts so weit wie möglich so auszulegen, dass sie mit dem Ziel der entsprechenden Richtlinie im Einklang stehen (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 - C-237/07 -, juris, Rn. 36). Dabei wird der Begriff des subjektiven öffentlichen Rechts auf Unionsebene großzügiger als
dem deutschen Verwaltungsrechtsverständnis gehandhabt. So kann sich der individualschützende Charakter einer Sekundärrechtsvorschrift bereits aus den Erwägungsgründen ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom
Auffassung der Kammer
der sogenannten "Protect"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu modifizieren. Auch die Einhaltung von rein objektiv-rechtlichen Umweltvorschriften, die ihre Basis im Unionsumweltrecht haben, kann
dieser Entscheidung jedenfalls durch anerkannte Umweltvereinigungen ggf. gerichtlich erzwungen werden. Umweltverbänden darf nämlich durch im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien nicht die Möglichkeit genommen werden, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (EuGH, Urteil vom
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann vor dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes aber kein Zweifel daran bestehen, dass diese Vorschrift die Befugnis verleiht, eine Entscheidung, die möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten (vgl. EuGH, Urteil vom
RG anerkannte Umweltvereinigung die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften begehrt. So liegt es hier: Der Kläger ist eine anerkannte Umweltvereinigung, der die Beachtung von Unionsumweltrecht begehrt. Der Begriff Unionsumweltrecht bzw. der Begriff der "umweltbezogenen Bestimmungen" in Art. 9 Abs. 3 AK ist zwar nicht gesetzlich definiert. Angesichts des Ziels der Aarhus-Konvention, einen weiten gerichtlichen Zugang zu gewährleisten, sind damit aber nicht nur explizit dem Umweltschutz dienende Bestimmungen und Gesetze erfasst, sondern auch jene, die sich weiter entfernt oder nur implizit mit Umweltschutz bzw. mit der Umwelt beschäftigen. Denn der Umweltschutz stellt eine Querschnittsmaterie dar, die sehr viele verschiedene Rechtsgebiete berührt (Epiney/Diezig/Pirker/Reitemeyer, Aarhus-Konvention, 1. Auflage 2018, Art. 9, Rn. 37). Von einem weiten Begriffsverständnis geht auch das Aarhus Convention Compliance Committee (ACCC) aus. Mit dem ACCC haben die Vertragsparteien auf der Grundlage von Art. 15 AK ein Gremium errichtet, das über die Einhaltung des Abkommens wachen soll, ohne jedoch ein förmliches Streitschlichtungsverfahren
Durch dessen Spruchpraxis soll die Aarhus-Konvention für alle Vertragsparteien klare Konturen erhalten. Auch wenn sich das ACCC mit Empfehlungen begnügt, kommt den darin geäußerten Rechtsansichten gleichwohl bedeutendes Gewicht zu. Das folgt nicht zuletzt daraus, dass bislang alle Feststellungen des Compliance Committee über die Konventionswidrigkeit der Rechtslage in einem Vertragsstaat in den Zusammenkünften der Vertragsparteien (Art. 10 AK) gebilligt worden sind (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013, a.a.O. , Rn. 33).
dessen Spruchpraxis stellen umweltbezogene Bestimmungen nicht nur solche dar, in denen der Begriff "Umwelt" im Titel oder in der Überschrift vorkommt. Entscheidender Faktor ist allein, ob sich die betreffende Rechtsvorschrift in irgendeiner Weise auf die Umwelt bezieht. Daher werden von Art. 9 Abs. 3 AK auch Handlungen oder Unterlassungen abgedeckt, die möglicherweise gegen Bestimmungen beispielsweise in Bezug auf Stadtplanung, Umweltsteuern, Chemikalien- oder Abfallrecht, die Nutzung von natürlichen Ressourcen oder die Verschmutzung durch Schiffe verstoßen, unabhängig davon, ob sich die entsprechenden Bestimmungen im Planungs-, Steuer- oder Seerecht finden (siehe die entsprechenden
weise zur Spruchpraxis des ACCC in BT-Drs. 18/9526, S. 32 ).
diesem Maßstab handelt es sich bei der RL 96/53/EG um Unionsumweltrecht bzw. um eine "umweltbezogene Bestimmung" im Sinne von Art. 9 Abs. 3 AK. Dies folgt daraus, dass sich die Richtlinie zumindest auch mit der Umwelt und dem Umweltschutz beschäftigt. In den Erwägungsgründen wird - wie bereits ausgeführt - einerseits auf den Schutz von Umwelt und Lebensbedingungen abgestellt (Erwägungsgrund Nr. 5 der RL 96/53/EG), andererseits die Notwendigkeit betont, Treibhausgasemissionen zu verringern (Erwägungsgrund Nr. 1 der RL (EU) 2015/719). Schließlich stellt die Richtlinie auch im Sinne von § 1 Abs. 4 UmwRG eine umweltbezogene Rechtsvorschrift dar.
dieser Vorschrift sind umweltbezogene Rechtsvorschriften solche, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG beziehen. So liegt es hier. Der durch die Richtlinie ermöglichte Verkehr mit Lang-Lkw berührt die Umweltbestandteile Luft und Atmosphäre (siehe § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG). Die von den Lkw emittierten Abgase wirken sich darauf im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG aus (vgl. zu Kohlenstoffdioxidemissionen des Straßenverkehrs VG Berlin, Urteil vom 18. Februar 2015 - VG 2 K 48.14 -, juris, Rn. 31). c) Die Klage ist schließlich nicht dadurch unzulässig geworden, dass die Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge
Klageerhebung durch die Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge vom
3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Richtlinienbestimmungen zielen grundsätzlich nicht darauf ab, in den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen unmittelbar geltendes Recht zu schaffen. Sie sind vielmehr Mittel zur Erzwingung und Absicherung mitgliedstaatlicher Rechtsetzung und insofern Anstoß und Ausgangspunkt eines zweistufigen Rechtsetzungsprozesses. Die Richtlinie ist ein Akt der Union, der sich an die Mitgliedstaaten richtet, für diese verbindlich ist und sie verpflichtet, die Richtlinie auszuführen, indem sie innerstaatliches Recht beseitigen, modifizieren, neu schaffen oder jedenfalls beibehalten. Durch die Mitgliedstaaten ist ein richtlinienkonformer Rechtszustand im nationalen Recht herzustellen und beizubehalten. Dabei ist der Grundsatz der Kongruenz von Richtlinienbestimmung und nationaler Umsetzungsbestimmung zu beachten: Je offener und unbestimmter die Richtlinienbestimmung gefasst ist, desto offener und unbestimmter kann auch die nationale Rechtslage ausfallen. Der Rückgriff auf unbestimmte Rechtsbegriffe ist dem nationalen Umsetzungsgesetzgeber insofern freigestellt. Er muss allerdings sicherstellen, dass die nationale Umsetzungsrechtslage an Spezifizität mit den Vorgaben der Richtlinie übereinstimmt (Nettesheim, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 288 AEUV, Rn. 104, 109, 120). Diese Maßgaben zugrunde gelegt, erweisen sich die angegriffenen Regelungen in der Siebten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge als rechtmäßig. Sie sind richtlinienkonform. a) Die Zulassung des Regelbetriebs der in § 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5 LKWÜberlStVAusnV genannten Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen ist richtlinienkonform. Art. 1 Nr. 6 der Siebten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge fasste § 13 LKWÜberlStVAusnV neu dergestalt, dass allein die Teilnahme von Lang-Lkw der Typen 1 und 2 am Straßenverkehr Befristungen unterliegt (31. Dezember 2023 und 31. Dezember 2017). Für die in § 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5 LKWÜberlStVAusnV genannten Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, d.h. für die Lang-Lkw der Typen 3 bis 5, gilt keine Befristung, d.h. deren Regelbetrieb wird nunmehr ermöglicht. Allerdings unterliegt ihre Zulassung zur Teilnahme am Straßenverkehr den Einschränkungen
S. 2 - 5 des § 3 LKWÜberlStVAusnV. Danach gilt die Zulassung der in § 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 LKWÜberlStVAusnV genannten Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen nur zum überwiegenden Transport von Ladung mit einem begrenzten Volumen-Masse-Verhältnis (Dichte)
Maßgabe der Sätze 3, 4 und 5 (§ 3 Satz 2 LKWÜberlStVAusnV). Zulässig sind Punkt-zu-Punkt-Verkehre oder Transportumläufe (§ 3 Satz 3 LKWÜberlStVAusnV). Zu Punkt-zu-Punkt-Verkehren zählt insbesondere auch eine Transportkette mit aufeinander folgenden Be- oder Entladepunkten (§ 3 Satz 4 LKWÜberlStVAusnV). Zu Transportumläufen zählt insbesondere auch eine Leerfahrt mit anschließender Lastfahrt und abschließender Leerfahrt (§ 3 Satz 5 LKWÜberlStVAusnV). In Ansehung dieser Einschränkungen ist die Zulassung des Regelbetriebs der in § 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5 LKWÜberlStVAusnV genannten Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen richtlinienkonform. Rechtlicher Maßstab für die Zulassung des Regelbetriebs der in § 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5 LKWÜberlStVAusnV genannten Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen ist Art. 4 Abs. 4 RL 96/53/EG. Gemäß Art. 4 Abs. 4 Unterabsatz 1 RL 96/53/EG dürfen die Mitgliedstaaten zulassen, dass Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen für die Beförderung im Rahmen bestimmter Tätigkeiten im innerstaatlichen Verkehr, die den internationalen Wettbewerb im Bereich des Verkehrs nicht maßgeblich beeinträchtigen, in ihrem Hoheitsgebiet auch dann verkehren können, wenn sie Abmessungen aufweisen, die von den Werten des Anhangs I Nummern 1.1, 1.2, 1.4 bis 1.8, 4.2 und 4.4 abweichen.
4 Unterabsatz 2 RL 96/53/EG wird davon ausgegangen, dass Verkehrstätigkeiten den internationalen Wettbewerb im Bereich des Verkehrs nicht maßgeblich beeinträchtigen, wenn zumindest eine der unter den Buchstaben
StVAusnV hängt die Zulassung des Regelbetriebs der in § 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5 LKWÜberlStVAusnV genannten Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen von einem auf die Ladung bezogenen Kriterium ab. Der überwiegende Einsatz der Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen muss sich auf den überwiegenden Transport von Ladung mit einem begrenzten Volumen-Masse-Verhältnis (Dichte) beziehen. Damit ist der Einsatzbereich dergestalt eingeschränkt, dass er sich auf solche Güter bezieht, die aufgrund ihrer besonders geringen Dichte, also dem Verhältnis von Masse zu Volumen, einen im Vergleich zu sonstigem Beförderungsgut besonders hohen Platzbedarf haben.
der Gesetzesbegründung zur hier angegriffenen Verordnung bezeichnet dies Güter, die im Verhältnis zu ihrer Größe ein vergleichsweise niedriges Gewicht aufweisen und daher bei herkömmlichen Lkw das zulässige Gesamtgewicht bei weitem nicht ausnutzen. Diesem Kriterium wird eine weitere Einschränkung an die Seite gestellt ("
Maßgabe der Sätze 3, 4 und 5"), die sich auf den Ausgangspunkt und den Ziel der Verkehre bezieht. Dadurch sollen ausweislich der Gesetzesbegründung Verteilfahrten zur Belieferung in der Fläche ausgeschlossen werden. Infolge der kumulativ anzuwendenden Einschränkungen wird nicht nur - wie der Kläger meint - das (räumliche) Einsatzgebiet der in § 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5 LKWÜberlStVAusnV genannten Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen eingeschränkt. Vielmehr wirken sie sich auf die betrieblichen Einsatzmöglichkeiten aus, bestimmen also, zu welcher bestimmten Tätigkeit der Einsatz erfolgen kann. Dass es sich bei den Sätzen 2 bis 5 des § 3 LKWÜberlStVAusnV um bloße Leerformeln handelt, denen praktisch kein Regelungsgehalt zukommt, wie der Kläger meint, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Der Gesetzgeber stellt hierin materielle Kriterien für Zulassung des Verkehrs mit Lang-Lkw der Typen 3 bis 5 auf. Dass er sich hierfür unbestimmter Rechtsbegriffe bedient, deren Inhalt sich durch Anwendung der herkömmlichen Auslegungsmethoden erschließen lässt, ist kein Indiz dafür, dass diese Kriterien inhaltsleer sind. Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, dass durch die Regelungen der internationale Wettbewerb im Bereich des Verkehrs maßgeblich beeinträchtigt wird. Gegenteiliges wird vom Kläger weder behauptet noch ist dies sonst ersichtlich. Die Zulassung des Regelbetriebs der in § 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5 LKWÜberlStVAusnV genannten Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen ist auch in Ansehung des Art. 4 Abs. 3 RL 96/53/EG richtlinienkonform. Art. 4 Abs. 3 RL 96/53/EG enthält eine Sonderregelung für den Fall, dass unteilbare Ladungen befördert werden sollen. Für die Auslegung von Art. 4 Abs. 4 RL 96/53/EG lässt sich aus ihr nichts herleiten. Insbesondere schließt sie es nicht aus, auch für die Bestimmung dessen, was eine bestimmte Tätigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 RL 96/53/EG ist, auf ein ladungsbezogenes Kriterium abzustellen, zumal es der nationale Gesetzgeber nicht bei einem rein ladungsbezogenem Kriterium belassen, sondern weitere Einschränkungen (§ 3 Sätze 3 bis 5 LKWÜberlStVAusnV) vorgesehen hat. Der Hinweis des Klägers auf den mit der Richtlinie bezweckten Umweltschutz greift zu kurz, da die Richtlinie selbst davon ausgeht, mit der Zulassung von Lang-Lkw jedenfalls auch dem Umweltschutz gerecht zu werden. Sollte dies - wie der Kläger meint - nicht der Fall sein, handelt es sich dabei um einen rechtspolitischen Gesichtspunkt, der für die hier allein entscheidende Frage, ob eine richtlinienkonforme Umsetzung erfolgt ist, keine Rolle spielt. b) Es ist auch richtlinienkonform, dass die Befristung der Teilnahme von Sattelzugmaschinen mit Sattelanhänger (Sattelkraftfahrzeug) am Straßenverkehr bis zum 31. Dezember 2023 verlängert worden ist.
StVAusnV a.F. sollte die Verordnung mit Ablauf des
dieser Vorschrift dürfen die Mitgliedstaaten zulassen, dass Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die auf neuen Technologien oder Konzepten beruhen und eine oder mehrere Anforderungen dieser Richtlinie nicht einhalten können, während eines Versuchszeitraums in bestimmten örtlichen Verkehrsbereichen eingesetzt werden. Dieser Rahmen ist gewahrt. In der Gesetzesbegründung zur hier angegriffenen Verordnung heißt es zwar einerseits, dass
der RL 96/53/EG - gemeint ist offenbar Art. 4 Abs. 4 Satz 1 - der dauerhafte Betrieb von Sattelzugmaschinen mit Sattelanhänger (Sattelkraftfahrzeug) am Straßenverkehr nicht möglich sei, da sich für diesen Lkw-Typ kein spezieller Einsatz bestimmen lasse. Andererseits wird aber auch angeführt, dass eine abschließende Bewertung
Ende des Feldversuchs noch nicht möglich sei. Aufgrund der vergleichsweise geringen Zahl an Teilnehmern mit diesem Lkw-Typ reichten die Daten nicht aus, so dass eine Verlängerung der Erprobungsphase angezeigt sei. Auch in Ansehung der Verlängerung der Erprobungsphase von ursprünglich fünf um nunmehr sogar sieben Jahre erweist sich die Neuregelung als richtlinienkonform. Zwar ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass hierdurch - gleichsam durch die "Hintertür" - der Regelbetrieb auch für den Lang-Lkw des Typs 1 ermöglicht wird, zumal die Beklagte einräumt, dass es sich bei dem gewählten Zeitraum um die normale Abschreibungsdauer der Fahrzeuge handelt. Zu berücksichtigen ist aber, dass die RL 96/53/EG eine Höchstdauer des Versuchszeitraums nicht vorgibt. Abzustellen ist daher darauf, ob in der Sache noch Bedarf für eine weitere Versuchsreihe besteht. Davon ist hier auszugehen. Die Beklagte hat
vollziehbar dargelegt, dass die Daten für eine endgültige Bewertung des Lang-Lkw des Typs 1 noch nicht ausreichend sind. Welche Fragestellungen vor der Einführung eines etwaigen Regelbetriebs noch zu klären sind, ist im Abschlussbericht der Bundesanstalt für Straßenwesen zum Feldversuch (dort S. 149 f.) im Einzelnen benannt. Richtlinienkonform wird auch die Vorgabe umgesetzt, dass der Einsatz in bestimmten örtlichen Verkehrsbereichen zu erfolgen hat.
StVAusnV dürfen Sattelzugmaschinen mit Sattelanhänger (Sattelkraftfahrzeug) in den Ländern Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen das gesamte Streckennetz der jeweiligen Länder nutzen. Die zu nutzenden Verkehrsbereiche werden mithin durch den nationalen Gesetzgeber festgelegt. Aus dem Attribut "örtlich" folgt dabei nicht das Erfordernis einer - wie auch immer gearteten - Regionalität. Von der Richtlinie gedeckt ist das der nationalen Regelung zugrunde liegende Verständnis, dass überhaupt ein örtlicher Bezug herzustellen ist. Dies ist hier mit der Regelung in § 2 LKWÜberlStVAusnV geschehen. Der Anregung des Klägers, dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob die Regelung des Art. 4 Abs. 4 RL 96/53/EG einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Regelbetrieb von Lang-Lkw vorsieht, die die Höchstabmessungen des Anhang I der RL 96/53/EG bei Punkt-zu-Punkt-Verkehren oder Transportumläufen überschreitet, ist nicht zu folgen. Gleiches gilt für die Anregung, dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob die Regelung des Art. 4 Abs. 5 RL 96/53/EG einer nationalen Regelung entgegensteht, die die nochmalige Verlängerung eines Versuchszeitraum eines verlängerten Sattelaufliegers um sieben Jahre vorsieht, ohne dass dies an bestimmte örtliche Verkehrsbereiche geknüpft ist. Die Kammer hat im Rahmen des ihr
Hierfür war maßgeblich, dass nicht absehbar war, welche Fragen gegebenenfalls in der Rechtsmittelinstanz entscheidungserheblich sein werden. Zur Vermeidung von verschiedenen Vorlagen durch unterschiedliche Instanzen war es deshalb
Auffassung der Kammer prozessökonomischer, von einer Vorlage abzusehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung war gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Aus demselben Grund war die Sprungrevision gemäß §§ 134 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 30.000,00 Euro festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/2196063.html ( https://oj.is/2196063 ) Volltext Druckansicht Zitate 10 Zitiert 4 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.