Rubrum Oberlandesgericht Koblenz IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit ... - Klägerin, vormals Widerbeklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... gegen ... - Beklagter, vormals Widerkläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... wegen Schadensersatzes hat der
- Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz ... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2018 für Recht erkannt: Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18.04.2018, Az. 15 O 99/17 , dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 1.044,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/
- Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 99/100 und der Beklagte zu 1/
- Das vorbezeichnete Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe in Höhe von 115 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen ihr gegenüber unberechtigt erhobener Forderungen in Anspruch. Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltspartnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestand ein mehrjähriges Mandatsverhältnis. Im Rahmen dieses Anwaltsvertrages war die Klägerin mit der Beratung und Prozessvertretung des Beklagten bezüglich mehrerer Rechtsstreitigkeiten anlässlich eines Bauvorhabens in ...[Z] befasst. Der Beklagte begann nach Abschluss des Verfahrens und Beendigung des Mandatsverhältnisses an das Büro der Klägerin Schreiben zu übersenden, in denen er eine fehlerhafte Beratung und zahlreiche anwaltliche Pflichtverletzungen der Klägerin behauptete. Mit handschriftlichem Fax vom 26.08.2015 hielt der Beklagte in diesem Zusammenhang erstmals einen angeblichen Schuldenstand des damals sachbearbeitenden Rechtsanwalts ...[A] in Höhe von 5.372.654,00 € fest. Der Beklagte erhöhte mit Faxnachricht vom 28.08.2015 diesen Schuldenstand auf 6.235.122,84 € (vgl. Anlage K 2, Bl. 24 ff. d. A.). Nach Zugang dieses Faxschreibens wandte sich die Klägerin am selben Tag schriftlich an den Beklagten und fragte an, ob sie dessen Faxnachricht richtig dahingehend interpretiere, dass dieser von der Klägerin Schadensersatz in der bezeichneten Höhe fordere. Gleichzeitig teilte sie in diesem Schreiben mit, dass sie beabsichtige, ihre Haftpflichtversicherung zu informieren (vgl. Anlage K 1, Bl. 23 d. A.). Der Beklagte erwiderte daraufhin mit handschriftlichem Fax vom 01.09.2015 (vgl. Anlage K 2, Bl. 24 ff. d. A.), dass die vorgenannte Summe von 6.235.122,84 € bei weitem nicht die Endsumme sei und erklärte, der neue Schuldenstand belaufe sich auf 7.384.260,40 €. Außerdem wies er daraufhin, dass der Klägerin alle Kosten, Vermögensverluste und Schadensersatzansprüche juristisch aufbereitet schnellstens durch Rechtsanwalt ...[B] zugehen würden. Rechtsanwalt ...[B] werde weitere Schäden zurzeit erarbeiten und der Klägerin mitteilen. In einem weiteren Fax des Beklagten vom 03.09.2015 war dann von einem Vermögensschaden in Höhe von 8.813,24 € die Rede (vgl. Anlage K 3, Bl. 28 f. d. A.). Der Beklagte übersandte der Klägerin am selben Tag ein weiteres Fax an seinen damaligen Rechtsanwalt ...[B] zur Kenntnis, indem er davon sprach, dass die 20-Millionen-Grenze überschritten sei (vgl. Anlage K 4, Bl. 30 d. A.). Am 17.09.2015 übersandte Rechtsanwalt ...[B] der Klägerin ein Schreiben (vgl. Anlage K 5, Bl. 31 ff. d. A.), in dem er mitteilte, dass er durch den Beklagten mit der Prüfung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund der anwaltlichen Tätigkeit der Klägerin beauftragt sei. Rechtsanwalt ...[B] wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass seiner Auffassung nach die Klägerin den Regressprozess gegen einen früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten fehlerhaft geführt habe. Er stellte in diesem Zusammenhang eine Aufstellung angeblich dadurch verursachter vermeidbarer Ausgaben in Höhe von insgesamt 23.550,10 € zusammen. Des Weiteren führte er im Einzelnen Kosten für den Fall des Abrisses des Hauses des Beklagten in ...[Z] in Höhe von insgesamt 1.179.000,00 € auf. Ferner behauptete er weitere hinzukommende Vermögensschäden infolge einer Nichtbeleihbarkeit des Hauses und einer darauf resultierenden Nichtrealisierbarkeit von Gewinnen in Höhe von mindestens 27.398.914,00 €. Das Schreiben schloss mit der Bitte an die Klägerin, ihre Haftpflichtversicherung in Kenntnis zu setzen und Rechtsanwalt ...[B] den dortigen Ansprechpartner unter Fristsetzung zu benennen. Mit Schreiben vom 18.09.2015 (vgl. Anlage K 6, Bl. 34 f. d. A.) forderte die Klägerin den damaligen Bevollmächtigten des Beklagten auf, zu bestätigen, dass eine Forderung gegen sie in Höhe von 27.398.914,00 € nicht bestehe. Die Klägerin teilte mit, dass die entsprechende Forderung unbegründet sei. Zudem machte sie einen eigenen Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 27.398.914,00 € als Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen der Erhebung unberechtigter Forderungen geltend. Dieser Schadensersatzanspruch belief sich auf 109.106,90 € netto bzw. 129.837,21 € brutto. Die Klägerin erneuerte ihre Aufforderung zur Bestätigung des Nichtbestehens der Forderung des Beklagten mehrfach gegenüber dem damaligen Bevollmächtigten des Beklagten und gegenüber dem Beklagten persönlich. Mit Faxschreiben vom 27.07.2016 (vgl. Anlage K 14, Bl. 45 ff. d. A.) teilte der Beklagte der Klägerin daraufhin mit: "Forderungen von 27.398.914,00 € werden nicht gestellt, wurden nicht gestellt – siehe EbF’s an Sie. Würden Sie lesen, beraten + agieren, wüssten SIE Das." Der Beklagte übersandte auch mehrere Schreiben an den Justizminister des Landes Rheinland-Pfalz, in dem er die angebliche Fehlberatung und die ihm dadurch entstandenen Schäden thematisierte. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch wegen der Geltendmachung einer unberechtigten Forderung durch den Beklagten zu. Diese stelle eine Pflichtverletzung des Beklagten im nachvertraglichen Schuldverhältnis dar, die auch schuldhaft begangen worden sei. Die berufsmäßige anwaltliche Abwehr der geltend gemachten Forderung sei erforderlich gewesen. Durch die Faxnachrichten des Beklagten sei der Büroapparat der Klägerin massiv beeinträchtigt gewesen. Das Verhalten des Beklagten stelle eine zum Schadensersatz verpflichtende versuchte Nötigung sowie eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 109.106,90 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat einen ursprünglich gestellten Widerklageantrag auf Zahlung von 52.798,00 € vor dem Landgericht zurückgenommen. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Konfrontation mit unberechtigten Forderungen gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko und begründe prinzipiell keinen Kostenerstattungsanspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung seines Urteils ausgeführt, der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch aus Pflichtverletzung im nachvertraglichen Schuldverhältnis (culpa post contractum finitum) gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu. Zwar sei der Klägerin insoweit zuzustimmen, dass ein solcher Anspruch in der hier vorliegenden Konstellation grundsätzlich in Betracht kommen könne. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei anerkannt, dass die außergerichtliche Geltendmachung unberechtigter Forderungen in einem bestehenden Schuldverhältnis pflichtwidrig sei. Dies stelle eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB dar. Die Rücksichtnahmepflichten des § 241 Abs. 2 BGB seien zeitlich nicht auf die Dauer des Bestehens des Schuldverhältnisses beschränkt. Sie entstünden bereits mit der Vertragsanbahnung und wirkten ggf. auch in der Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Eine solche Fortwirkung sei anzunehmen, wenn es, wie im vorliegenden Fall, um die Geltendmachung unberechtigter Schadensersatzforderungen im Nachgang zum Anwaltsvertrag gehe. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen impliziere in diesen Fällen die Behauptung der Fehlberatung oder fehlerhaften Prozessführung durch den Rechtsanwalt und werde daher einerseits regelmäßig erst nach Beendigung des Mandatsverhältnisses betrieben, sei aber andererseits in besonderer Weise geeignet, die Interessen des früheren Vertragspartners zu verletzen, da sie dessen ordnungsgemäße Berufsausübung in Frage zu stellen, geeignet sei und erhebliche versicherungsrechtliche Probleme aufwerfen könne. Vorliegend bestünden allerdings Zweifel, ob eine solche Verletzung der Rücksichtnahmepflichten durch den Beklagten anzunehmen sei. Es erscheine fraglich, ob im Verhalten des Beklagten die tatsächliche Geltendmachung einer Forderung gesehen werden könne. Die Geltendmachung eines Anspruchs setze voraus, dass der Gläubiger die Erfüllung eines Anspruchs von dem Schuldner verlange. Die Faxschreiben, die der Beklagte persönlich an die Klägerin versandt habe, dürften nach dem objektiven Empfängerhorizont, der für die Auslegung maßgeblich sei, nicht in diesem Sinne zu werten sein. Die mehrseitigen handschriftlichen, oftmals verworrenen und aus sich heraus nicht verständlichen Mitteilungen erweckten eher den Anschein eines typisch querulatorischen Schriftverkehrs. In den ersten Faxen aus dem August 2015 sei jeweils nur vom "Schuldenstand" des damals sachbearbeitenden Partners der Klägerin die Rede. Zudem seien diese Schuldenstände nicht nachvollziehbar dargelegt und müssten als Fantasiezahlen erscheinen. Erst auf ausdrückliche Nachfrage der Klägerin, ob die Nachrichten des Beklagten so zu verstehen seien, dass dieser den entsprechenden Betrag als Schadensersatz fordere, habe dieser erstmals den Begriff "Forderung" benutzt und in seinem Fax vom 01.09.2015 mitgeteilt, dass der zuletzt genannte Betrag bei weitem nicht die Endforderung sei und dass der Klägerin alle Kosten, Vermögensverluste und Schadensersatzansprüche juristisch aufgearbeitet schnellstens durch seinen damaligen Bevollmächtigten zugehen würden. Ein konkretes Erfüllungsverlangen, etwa eine Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung, oder die Androhung eines Mahn- oder Klageverfahrens finde sich jedoch nicht. Auch die weiteren Schreiben des Beklagten persönlich beschränkten sich in der Folge auf die Erhöhung der Schadensbeträge, ohne diese in irgendeiner Weise zu substantiieren oder ihren Ausgleich tatsächlich zu fordern. Das Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 17.09.2015 enthalte zunächst nur die Mitteilung, dass dieser vom Beklagten mit der Prüfung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beauftragt worden sei. Ob dieses Schreiben sich in dieser Mitteilung erschöpfte oder aber auch bereits als Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu verstehen gewesen sei, erscheine jedenfalls fraglich. Auch hier finde sich keine nachvollziehbare Begründung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs und allenfalls eine rudimentäre Aufschlüsselung der Schadenshöhe. Eine explizite Zahlungsaufforderung oder Androhung weiterer rechtlicher Schritte finde sich ebenfalls nicht. Die Klägerin werde daher lediglich gebeten, ihre Haftpflichtversicherung in Kenntnis zu setzen und den dortigen Ansprechpartner zu benennen. Dies könnte vom Empfängerhorizont aus gesehen durchaus als Indiz dafür zu werten sein, dass eine Schadensregulierung tatsächlich ernsthaft beabsichtigt sei. Dabei sei jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 28.08.2015, in dem sie den Beklagten um Klarstellung der Bedeutung der Faxnachrichten gebeten habe, selbst bereits die Einschaltung ihrer Haftpflichtversicherung angekündigt habe. Der entsprechende Passus im Schreiben des damaligen Beklagtenvertreters vom 17.09.2015 könnte vor diesem Hintergrund auch lediglich eine Reaktion auf diese Ankündigung dergestalt gewesen sein, dass der ohnehin bereits informierten Haftpflichtversicherung auch diese neuen Schriftsätze zur Kenntnis gebracht werden sollten. Soweit die Klägerin auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 10.10.1991 – IX ZR 38/91 – und vom 12.07.20111 – X ZR 56/09 – verweise, verfange diese Bezugnahme nicht. Diese Entscheidungen beschäftigten sich ausschließlich mit der Frage, wann ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO im Rahmen einer negativen Feststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs, zu bejahen sei. Eine solche Feststellungsklage habe die Klägerin vorliegend aber nicht erhoben. Die Anforderungen, die an ein entsprechendes Feststellungsinteresse zu stellen seien, seien jedoch nicht deckungsgleich zu den ebenfalls vom Bundesgerichtshof entwickelten Anforderungen, die an den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch anzulegen seien. In den von der Klägerin zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs führe dieser aus, dass sich der Gegner eines Anspruchs gegen den Feststellungskläger berühme und näher spezifiziere, welche Anforderungen an ein solches Berühmen zu stellen seien. Insbesondere komme es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dabei nicht darauf an, dass der Gegner behaupte, bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine durchsetzbare Forderung gegenüber dem Kläger zu besitzen. Genau hier liege der Unterschied zur vorliegenden Konstellation. Für den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Voraussetzung, dass ein unberechtigter Anspruch geltend gemacht worden sei. Es komme mithin nicht auf ein bloßes Berühmen mit einem Anspruch, sondern auf die Geltendmachung eines Anspruchs an. Für eine solche Geltendmachung sei jedoch ein tatsächliches Erfüllungsverlangen, mithin auch die Durchsetzbarkeit der Forderung erforderlich. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung sei vorliegend nicht einschlägig und vermöge ihre Argumentation bezüglich einer vorliegenden Pflichtverletzung nicht zu stützen. Letztlich könne die Frage der Pflichtverletzung jedoch dahinstehen, da der mögliche Anspruch am geltend gemachten Schaden scheitere. Die Klägerin begehre die Zahlung von für die Verteidigung gegen unberechtigte Forderungen des Beklagten angefallenen Rechtsanwaltskosten. Diese Kosten könne auch ein Rechtsanwalt, der in eigener Sache berufsmäßig tätig werde, grundsätzlich verlangen. Allerdings würden auch in diesem Fall die allgemeinen Grundsätze für den Einsatz von der Kosten der Rechtsverteidigung gelten. Eine Ersatzpflicht bestehe nur insoweit, als die Rechtsverteidigung durch einen Rechtsanwalt erforderlich und zweckmäßig gewesen sei. Dabei komme es auf die Erforderlichkeit von der Sache her und nicht auf die zeitliche Inanspruchnahme an, so dass die Argumente der Klägerin im Hinblick auf die Beeinträchtigung ihres Büroapparates, die eine Bearbeitung nebenher nicht möglich gemacht habe, nicht verfange. Bezogen auf die Sache sei eine Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts hier nicht gegeben gewesen. Aus Sicht der Klägerin sei davon auszugehen gewesen, dass das Schreiben des Beklagten offenkundig querulatorischer Art gewesen sei. Die Forderungen des Beklagten seien nicht nachvollziehbar dargelegt und substantiiert gewesen. Seine eigenen Schreiben seien verworren und unverständlich und die genannten Beträge ohne jedwede Begründung oder Aufschlüsselung erkennbar aus der Luft gegriffen worden. Sie hätten nur als Fantasiesummen angesehen werden können. Eine anwaltliche Verteidigung gegen diese unplausiblen Forderungen sei mangels Einlassungsfähigkeit weder möglich noch notwendig gewesen. Auch das Schreiben des vormaligen Bevollmächtigten des Beklagten vom 17.09.2015 habe die Rechtsverteidigung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich gemacht. Dort sei zwar eine Aufschlüsselung in drei Schadensgruppen erfolgt, allerdings sehr rudimentär. In dieser Aufstellung entfalle der mit Abstand größte Posten auf angeblich nicht realisierte Gewinne in Höhe von 27.398.914,00 €. Diese Position werde nicht substantiiert oder auch nur in Ansätzen dargelegt bzw. begründet. Sie sei folglich auch keiner Einlassung oder Verteidigung zugänglich. Der zweithöchste Posten entfalle auf Kosten für den Fall des Abrisses des Hauses des Beklagten, betreffe also Schäden, die noch nicht eingetreten seien und deren Eintritt überhaupt ungewiss sei. Auch hiergegen sei eine anwaltliche Verteidigung zu diesem Zeitpunkt daher weder angemessen noch erforderlich gewesen. Lediglich die Posten der vermeidbaren Ausgaben in Höhe von 23.550,10 € erscheine jedenfalls rudimentär nachvollziehbar aufgeschlüsselt. Allerdings sei auch diese Forderung, unabhängig von der Frage der tatsächlichen Geltendmachung, die für die Erforderlichkeit der anwaltlichen Rechtsverteidigung ebenfalls zu berücksichtigen sei, jedenfalls in der dortigen Form kaum einlassungsfähig und einer gezielten Rechtsverteidigung damit nicht zugänglich. So fehle es an jeglichen Ausführungen zu der Frage, warum gerade die Ausgaben durch ein, ebenfalls nicht näher dargelegtes, anderes Verhalten der Klägerin hätten vermieden werden können. Insbesondere die Zuordnung der Honorarvereinbarung zwischen den Parteien für die anwaltliche Tätigkeit der Klägerin zu diesen vermeidbaren Kosten sei bereits offenkundig völlig unplausibel, da die Klägerin ja auch im Falle eines, nach den Vorstellungen des Beklagten pflichtgemäßen, Alternativverhaltens für diesen anwaltlich tätig geworden wäre und damit entsprechende Honorarforderungen entstanden wären. Schließlich habe sich die Klägerin gegen diese Positionen auch tatsächlich gar nicht verteidigt. Wie ihrem Schreiben vom 18.09.2015 an den damaligen Beklagtenvertreter und auch der dort beigefügten Gebührennote zu entnehmen sei, richte sich ihre Verteidigung ausschließlich gegen die Forderung in Höhe von 27.398.914,00 € wegen angeblich entgangener Gewinne. Bezüglich dieser Forderung habe die Klägerin jedoch im genannten Schreiben selbst ausgeführt, dass diese "in jeder Hinsicht rechtlich offenkundig unbegründet ist". Gegen eine offenkundig unbegründete, erkennbar unplausible, in jeder Hinsicht unsubstantiiert dargelegte und weder dem Grunde noch der Höhe nach nachvollziehbare, mithin vollständig aus der Luft gegriffene Forderung, deren tatsächliche Geltendmachung darüber hinaus fraglich sei, sei, zumal in diesem Stadium, jedoch keine anwaltliche Verteidigung notwendig. Daran ändere auch der von der Klägerin angeführte Gesichtspunkt einer Herstellung der "Waffengleichheit" nichts, da juristische Expertise, die bei der Klägerin selbst zudem ohnehin vorhanden sei, vorliegend aus den genannten Gründen erkennbar nicht notwendig gewesen sei. Weitere Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich. Insbesondere stelle das - zugegeben belästigende und querulatorische - Verhalten des Beklagten keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar. Auch erfüllten die Schreiben des Beklagten an den rheinlandpfälzischen Justizminister nicht den Tatbestand der Nötigung. Diesbezüglich fehle es an jeglichem substantiierten Vortrag der Klägerin. Ein Vorliegen der notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen sei auch nicht ersichtlich. Zudem würden etwaige Ansprü-che auch am nicht ersatzfähigen geltend gemachten Schaden scheitern. Insoweit würden auch diesbezüglich die vorgenannten Ausführungen zur Erforderlichkeit der anwaltlichen Rechtsverteidigung gelten. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Die Klägerin trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, entgegen den Ausführungen des Landgerichts stünden der Klägerin im vorliegenden Verfahren Rechtsanwaltsgebühren für die Forderungsabwehr aus culpa post contractum finitum nach §§ 280 Abs.1 BGB, 214 Abs. 2 BGB, vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, Schadensersatz aus unerlaubter Handlung i. V. m. versuchter Nötigung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 240 , 22 , 23 Abs. 1 BGB zu. Das Landgericht gehe fehlerhafter Weise davon aus, dass die Forderung des Beklagten nicht im Rechtssinne geltend gemacht worden sei und der Klägerin im Übrigen kein Schaden entstanden sei. Die Kammer habe sich bei der Auslegung des Begriffs "Geltendmachung" nicht ausreichend mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung auseinandergesetzt. Die Geltendmachung ergebe sich hier daraus, dass der Beklagte die Forderung gegenüber drei Adressaten offenkundig gemacht habe, der Klägerin selbst, dem Landesjustizministerium und der seinerzeitigen Berufshaftpflichtversicherung der Klägerin, dies mehrmalig und handschriftlich, schließlich, dass die Forderungen auch durch den seinerzeit Bevollmächtigten Rechtsanwalt ...[B] gegenüber der Klägerin mit förmlichen Schriftsatz vom 17.09.2015 angemeldet worden seien. Soweit das Landgericht bemerke, die Schreiben des Beklagten seien verworren, sei anzumerken, dass die Schreiben des Beklagten aus sich heraus durchaus verständlich seien. Dass nach Auffassung des Landgerichts die vom Beklagten verfassten Schreiben querulatorischen Charakter hätten, stehe dem nicht entgegen, dass der Beklagte mit Vehemenz seine Forderungen durchzusetzen versuche und Rechtsanwalt ...[A] wiederholt der Nötigung und Unterschlagung bezichtigt habe. Die Klägerin habe diese Ausführungen des Beklagten ernst nehmen dürfen. Die Einschaltung Dritter, des Justizministers und der Haftpflichtversicherung, habe nur den Sinn gehabt, der geltend gemachten Forderung Nachdruck zu verleihen. Irrelevant sei, ob es sich bei den vom Beklagten genannten Schuldenständen um Fantasiezahlen handele. Es finde sich keine einzige gerichtliche Entscheidung, wonach eine Forderungsgeltendmachung nur dann eine solche sei, wenn die Forderung aufgrund ihrer Höhe bzw. Aufschlüsselung objektiv nachvollzogen werden könne. Spätestens mit dem Auftreten von Rechtsanwalt ...[B], der als Organ und als Teil einer institutionalisierten Rechtspflege aufgetreten sei, könne nicht mehr von nicht ernst zu nehmenden Fantasiezahlen gesprochen werden. Es sei unerheblich, dass der Beklagte kein tatsächliches Erfüllungsverlangen in Form einer Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung gestellt oder ein Klageverfahren angedroht habe. Ebenso unerheblich sei, ob die Forderungen durchsetzbar seien und die Schadenshöhe substantiiert sei. Die Ankündigung der Einschaltung der eigenen Haftpflichtversicherung sei eine Reaktion auf das Schreiben des Rechtsanwalts ...[B] gewesen. Rechtsirrig vertrete das Landgericht die Auffassung, wonach selbst bei einer Pflichtverletzung der Anspruch an einem geltend gemachten Schaden scheitere. Es komme auch nicht darauf an, wie das Landgericht meine, ob eine unplausible Forderung nicht einlassungsfähig gewesen sei. Unzutreffend nehme das Landgericht an, der Klägerin sei kein Schaden entstanden. Die Klägerin habe die Vermögenseinbuße unfreiwillig erlitten. Aufgrund der hohen Risiken für Ruf und Existenz der Klägerin habe sie sich herausgefordert dürfen fühlen, die Forderung des Beklagten mit berufsmäßiger Sorgfalt abzuwehren. Die in Rechnungstellung der gesetzlichen Gebühren zur Forderungsabwehr verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Der Beklagte habe das Landesjustizministerium informiert, die Klägerin mit unzähligen Schreiben konfrontiert und deren Gründungspartner und geschäftsführenden Gesellschafter, Rechtsanwalt ...[A], mit Schmähkritik überzogen. Das Landgericht habe seine Pflicht zur materiellen Prozessleitung verfahrensfehlerhaft verletzt. Obwohl das Landgericht den Anspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der nachvertraglichen Pflichtverletzung abgelehnt habe, habe es rechtsfehlerhaft versäumt, die Klägerin auf ihren (angeblich) nicht hinreichend substantiierten Vortrag zu gleichgerichteten Ansprüchen wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung im Sinne von § 826 BGB und wegen unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 240 , 22 , 23 Abs. 1 StGB wegen versuchter Nötigung hinzuweisen. Bei Erteilung eines entsprechenden Hinweises wäre selbstverständlich der Vortrag substantiiert und die Schreiben des Beklagten vom 05.05.2016 und 16.05.2016 als Beweis angeboten worden. Das Landgericht hätte dann den Tatbestand der Nötigung und der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung bejahen müssen. Auch Billigkeits- und Gerechtigkeitserwägungen stünden dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Die Geltendmachung offensichtlich unberechtigter Schadensersatzforderungen durch den Rechtsanwalt des Beklagten stelle eine pflichtwidrige schuldhafte Verletzung des Anwaltsvertrages dar. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 18.04.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Koblenz, Az, 15 O 99/17 , die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 109.106,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und trägt nunmehr vor, das Landgericht habe zu Recht die Klage abgewiesen. Es sei zutreffend davon ausgegangen, dass eine konkrete Geltendmachung der Forderung nicht erfolgt sei. Ein nachvollziehbarer Sachverhalt, in dessen Zusammenhang Beratungsfehler vorliegen sollten, sei nicht dargetan worden. Dementsprechend sei es auch nicht möglich zu überprüfen, welche Konsequenzen sich adäquat kausal aus diesen angeblichen Beratungsfehlern ergeben könnten. Auch sei eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten nicht ersichtlich. Denn der Beklagte sei 75 Jahre alt und zu 90 % schwerbehindert, schwer herzkrank und somit auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen. Zwar habe der Beklagte in verschiedenen Schreiben Schuldenstände behauptet, aber keine konkrete Zahlungsforderung mit einer eventuellen Fristsetzung damit verbunden. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO). II. Die Berufung der Klägerin ist in einem geringen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. 1) Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus schuldhafter Pflichtverletzung in einem nachvertraglichen Schuldverhältnis (culpa post contractum finitum) gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu. a) § 241 Abs. 2 BGB bestimmt, dass das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die außergerichtliche Geltendmachung unberechtigter Forderungen in einem bestehenden Schuldverhältnis pflichtwidrig ist. Dies stellt eine Verletzung der den Parteien obliegenden Rücksichtnahmepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2009 – V ZR 133/08 – NJW 2009, 1262 ff., zitiert nach juris Rn. 16). Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB sind zeitlich nicht auf das Bestehen des Schuldverhältnisses beschränkt, sondern wirken auch auf die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses (vgl. Münch-KommBGB-Bachmann,
- Auflage 2016, BGB, § 241 Rn. 50; Palandt-Grüneberg, BGB Kommentar,
- Auflage 2018, BGB, § 241 Rn. 7; Jauernig-Mansel, BGB Kommentar,
- Auflage 2018, BGB § 241 Rn. 10). b) Das Landgericht hatte Zweifel, ob eine solche Verletzung der Rücksichtnahmepflichten durch den Beklagten anzunehmen sei, weil bereits fraglich erscheine, ob in dem Verhalten des Beklagten die tatsächliche Geltendmachung einer Forderung gesehen werden könne. Denn die Geltendmachung eines Anspruchs setze voraus, dass der Gläubiger die Erfüllung eines Anspruchs von dem Schuldner verlangen könne. Das Landgericht nimmt dabei Bezug auf die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 02.05.2017 – 316 S 77/16 – NJW-RR 2017, 1044 ff., zitiert nach juris). Davon sei nicht auszugehen, weil die Faxschreiben, die der Beklagte an die Klägerin bzw. Rechtsanwalt ...[A] gesandt habe, nach dem objektiven Empfängerhorizont, der für die Auslegung maßgeblich sei, nicht die Geltendmachung eines Anspruchs beinhalteten, sondern eher den Anschein eines typisch querulatorischen Schriftverkehrs vermittelten (zu Einzelheiten der landgerichtlichen Argumentation s. oben). 2) Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung teilweise zu Recht. a) Mit der Berufung ist der Senat entgegen den Ausführungen des Landgerichts zu der Überzeugung gelangt (§ 286 ZPO), dass der Beklagte zumindest zum Teil gegen die Grundsätze der Rücksichtnahme aus dem Schuldverhältnis mit der Klägerin verstoßen hat und tatsächlich eine Forderung gegenüber der Klägerin geltend gemacht hat. b) Der Senat teilt zunächst die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass die Bezugnahme der Klägerin auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10.10.1991 (BGH - IX ZR 38/91 – NJW 1992, 436 ff. = WM 1992, 276 ff., zitiert nach juris Rn. 14) und vom 12.07.2011 (BGH – X ZR 56/09 – zitiert nach juris Rn. 15) nicht verfangen, da diese sich ausschließlich mit der Frage des Feststellungsinteresses gemäß § 256 ZPO im Rahmen der negativen Feststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs, befassen. Zutreffend verweist das Landgericht darauf, dass die Anforderungen, die an ein entsprechendes Feststellungsinteresse zu stellen seien, nicht mit denen identisch seien, die für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gelten, die infolge der Abwehr eines Anspruchs durch Einschaltung eines Rechtsanwalts entstanden seien. Bei der Frage des Feststellungsinteresses im Rahmen einer negativen Feststellungsklage kommt es nicht darauf an, ob der Gegner behauptet, zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits einen durchsetzbaren Anspruch zu besitzen (BGH, Urteil vom 10.10.1991, aaO , Rn. 14; Urteil vom 12.07.2011, aaO , Rn. 18). Demgegenüber kommt es hier entscheidend darauf ab, ob der Gegner der Klägerin, der Beklagte, einen unberechtigten Anspruch geltend gemacht hat, der die Klägerin berechtigte zur Abwehr dieser Forderung sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2009 – V ZR 133/08 – BGHZ 179, 238 ff. = NJW 2009, 1262 ff., zitiert nach juris Rn. 8, 16, 17). Maßgebend ist also nicht das bloße Berühmen eines Anspruchs, sondern die Geltendmachung desselben. c) Der Senat teilt zwar auch die Auffassung des Landgerichts, dass die vom Beklagten an die Klägerin versandten Faxschreiben vom objektiven Empfängerhorizont (§§ 133 , 157 BGB) den Eindruck eines querulatorischen Schriftverkehrs vermitteln, diese Schreiben teilweise verworren und wenig verständlich wirken. Richtig ist, dass die von dem Beklagten in den diversen mehrseitigen, handschriftlichen Faxschreiben genannten angeblichen Schuldenstände der Klägerin in Höhe von 5.372.654,00 € gemäß Faxschreiben vom 26.08.2015, 6.235.122,84 € gemäß Faxschreiben vom 28.08.2015, von 7.384.260,40 € gemäß Faxschreiben vom 01.09.2015 und 8.813.248,00 € gemäß Faxschreiben vom 03.09.2015 überhaupt nicht nachvollziehbar sind. Sie sind weder im Einzelnen belegt und müssen mit dem Landgericht als Fantasiezahlen angesehen werden. Gleiches gilt für das vom Beklagten an seinen damaligen Bevollmächtigten gerichtete Faxschreiben vom 03.09.2015, in dem er Rechtsanwalt ...[B] davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die "20-Millionen-Grenze" nun überschritten sei. Eine verständige Partei, die von dem Beklagten mit solchen Faxschreiben konfrontiert wurde, durfte diese vermeintlichen "Schuldenstände" durchaus als Fantasiezahlen ansehen, die die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abwehr dieser Ansprüche nicht erforderlich machten. d) Anders stellt sich die Situation jedoch teilweise in Bezug auf das Schreiben des damaligen Bevollmächtigen des Beklagten, Rechtsanwalt ...[B], vom 17.09.2015 (vgl. Anlage K 5, Bl. 31 ff. d. A.) dar. Das anwaltliche Schreiben des damaligen Bevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt ...[B], vom 17.09.2015 (vgl. Anlage 5, Bl. 31 ff. d. A.) enthält zumindest, insoweit entgegen der Auffassung des Landgerichts, teilweise Positionen, die die Klägerin zum Anlass nehmen durfte, einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Interessen und Abwehr der geltend gemachten Forderungen in Anspruch zu nehmen. Soweit das Landgericht ausführt, es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 28.08.2015, in dem sie den Beklagten um Klarstellung der Bedeutung seiner Faxnachrichten gebeten habe, selbst bereits die Einschaltung ihrer Haftpflichtversicherung angekündigt habe und der entsprechende Passus im Schreiben des damaligen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt ...[B], vom 17.09.2015 (vgl. Anlage 5, Bl. 31 ff. d. A.) vor diesem Hintergrund auch lediglich als Reaktion auf diese Ankündigung dergestalt gewesen sein könnte, dass der ohnehin bereits informierten Haftpflichtversicherung auch dieser neue Schriftsatz zur Kenntnis habe gebracht werden sollen, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Der Senat sieht in dem Schreiben des damaligen Bevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt ...[B], vom 17.09.2015 (vgl. Anlage 5, Bl. 31 ff. d. A.) zumindest teilweise die Geltendmachung eines konkreten Anspruchs, d.h. konkret, soweit es die geltend gemachten Positionen betrifft, die nach Auffassung des Beklagten die Klägerin bei richtiger Sachbehandlung des vorangegangenen Verfahren gegen ...[C], die ...[C] GmbH und Rechtsanwalt ...[D] hätten vermieden werden können. e) Mit dem Landgericht trifft dies allerdings nicht auf die im vorbezeichneten Schreiben in den Raum gestellten Vermögensschäden in Höhe von 27.398.914,00 € wegen nicht realisierter Gewinne aus Aktiengeschäften zu. Der Beklagte hat diesen Schaden damit begründet, dass er sein Haus nicht habe beleihen können und er deshalb keine gewinnbringenden Aktiengeschäfte habe tätigen können. Dieser behauptete Schaden ist im Einzelnen, ebenso wenig wie in den handschriftlich verfassten Faxschreiben des Beklagten, nicht hinreichend belegt und konkretisiert, so dass die Klägerin zur Abwehr dieser Forderung keine anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen musste. f) Entsprechendes gilt für die im anwaltlichen Schreiben des damaligen Bevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt ...[B], vom 17.09.2015 (vgl. Anlage 5, Bl. 31 ff. d. A.) in Ansatz gebrachten Kosten für den Fall des Abrisses des Hauses, im Einzelnen - Neubau in Höhe von 480.000,00 € - Abriss in Höhe von 80.000,00 € - Verlust Photovoltaik in Höhe von 60.000,00 € - Gutachterkosten in Höhe von 30.000,00 € - Umzugskosten während Abriss und Bauphase in Höhe von 38.000,00 € - Gartenneugestaltung in Höhe von 95.000,00 € - Abbaumontage Wiederaufbau Vorgarten in Höhe von 30.000,00 € - Elektroarbeiten Vorgartenbereich in Höhe von 10.000,00 € - Neuerstellung des Balkonbereichs in Höhe von 45.000,00 € - Holzunterbringung während der Bauphase in Höhe von 36.000,00 € - Wertminderung durch Überbau ...[E] in Höhe von 210.000,00 € - Verlust Solarwärmeanlage in Höhe von 45.000,00 € - Wiederaufbau von 2 Gartenhäusern in Höhe von 20.000,00 €, mithin in einer Gesamthöhe von 1.179.000,00 €. g) Demgegenüber durfte die Klägerin die Einschaltung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten, insoweit, als der Bevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt ...[B], dargelegt hat, dass bei richtiger Sachbehandlung des Verfahrens in Sachen Rechtsanwalt ...[D], Herrn ...[C] und die Firma ...[C] GmbH, folgende Ausgaben hätten vermieden werden können. Es handelt sich um folgende Positionen: - Kosten eines Verwaltungsstreits wegen Unterschreitung der Abstandsflächen in dem Verfahren 4 K 542/14 KO in Höhe von 4.550,10 € - Honorarvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten in Höhe von 10.000,00 € - Aufwandskosten Rechtsanwalt ...[F] in Höhe von 7.000,00 € - Kosten Rechtsanwalt ...[G] in Sachen ... ./. Stadt ...[Z] in Höhe von 2.000,00 €, insgesamt netto 23.550,10 €. Der Beklagte hat diese Forderung gegenüber der Klägerin geltend gemacht. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin diese Ansprüche nicht etwa hätte ernst nehmen müssen. Soweit beklagtenseits in diesem Verfahren immer wieder betont wurde, die diversen Faxschreiben des Beklagten an die Klägerin und deren Partner Rechtsanwalt ...[A] sowie sein weiteres Vorgehen, Schreiben an das Justizministerium, seien nicht ernst zu nehmen, weil es sich bei dem Beklagten um einen betagten älteren, schwer herzkranken Mann, der zu 90 % schwerbehindert sei, handele, der wegen der Einnahme von Medikamenten in seiner Urteilsfähigkeit beeinträchtigt sei (strittig), vermochte der Senat diesen Eindruck aufgrund des persönlichen Auftretens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 11.10.2018 (vgl. Sitzungsprotokoll vom 11.10.2018, Bl. 312 f. d. A.) nicht zu gewinnen. Der Beklagte hat betont, dass er früher Geschäftsmann gewesen sei. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Beklagte sein Vorgehen gegen die Klägerin zielgerichtet gesteuert hat und keineswegs so unbedarft ist, wie er sich jetzt gerne darstellen möchte. Der Beklagte hat diese Forderungen hinsichtlich der vermeidbaren Ausgaben in Sachen Rechtsanwalt ...[D], Herrn ...[C] und die Firma ...[C] GmbH konkret, nachvollziehbar und für die Gegenseite einlassungsfähig dargelegt. Die Klägerin war im Hinblick zu diesem Zeitpunkt spätestens gehalten, ihren Haftpflichtversicherer von den geltend gemachten Forderungen zur Vermeidung des Vorwurfs einer Obliegenheitsverletzung in Kenntnis zu setzen. Die Klägerin durfte sich zur Abwehr dieser geltend gemachten Forderungen eines Rechtsanwalts bedienen. Die Klägerin als Rechtsanwaltspartnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung kann gemäß §§ 675 , 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 13 , 14 RVG, die ihr zur Abwehr dieser Ansprüche entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen (vgl. MünchKommZPO-Schulz,
- Auflage 2016, ZPO § 91 Rn. 87). Ausgehend von einen Gegenstandswert von 23.550,10 € für die vorgerichtliche Tätigkeit der Klägerin ergeben sich folgende im Rahmen des Schadensersatzanspruchs der Klägerin zu erstattende Gebühren: Gegenstandswert von 23.550,10 € Geschäftsgebühr gemäß §§ 13 , 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 788,00 € x 1,3 = 1.024,40 € Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7.200 VV RVG 20,00 € Summe netto 1.044,40 €
- Der Klägerin stehen die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten als Schadensersatz in Höhe von 1.044,40 € netto zu. Der weitergehende Anspruch ist nicht begründet. Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 286 , 288 Abs. 1 BGB. Auf die Berufung der Klägerin war das Urteil aus den dargelegten Gründen teilweise abzuändern und im Übrigen das Rechtsmittel zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 (zurückgenommene Widerklage in erster Instanz) ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 109.106,90 € festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/2196099.html ( https://oj.is/2196099 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 2 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.