folgende Endurteil: I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer an ihrem Geschäftsführer zu vollziehenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Werbung über das E-Mail-account "...-Online.de" zu betreiben im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Strom an Letztverbraucher, wenn dies so geschieht wie folgt Es folgt die Einblendung von Anlage K 3 II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.531,90 € nebst Zinsen i.H.v. 5%-punkten über dem Basiszinssatz ab 15.08.2017 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des streitgegenständlichen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs durch die Klägerin gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 UWG zu verneinen sei. Auch wenn die Kenntnis der Klägerin von dem streitgegenständlichen Wettbewerbsverstoß auf privat im Zusammenhang mit der Nutzung des eigenen ...-Online-E-Mail-Accounts erlangtem Wissen des Klägervertreters beruhe und der Klägervertreter Eigeninitiative bei den beiden Abmahnungen der Beklagten entfaltet habe, diene die Rechtsverfolgung nicht dem Interesse des Klägervertreters an der Erzielung von Einnahmen aus Abmahntätigkeit, da die anderen Unternehmen, die auf seinem ...-Online-Postfach Werbung schalten, nicht mit Abmahnungen überzogen worden seien. Es würden auch keine rechtsmissbräuchlichen Mehrfachabmahnungen durch den Klägervertreter aus eigener Initiative vorliegen, da der Klägervertreter ohne eigenes Zutun mit der Werbung in seinem Postfach konfrontiert worden sei. Es seien auch die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs gemäß §§ 8 Abs. 1, 7 Abs. 2 UWG gegeben. Die beanstandete Werbeanzeige sei als elektronische Post zu qualifizieren. Dafür spreche ihr Erscheinen innerhalb des Posteingangs ("inbox"), eingereiht unter die neu eingegangenen E-Mails. Auch das Erfordernis, dass die
richt im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von ihm abgerufen wird, sei erfüllt. Die Speicherung im Werbeanzeigenpool auf dem Ad-Server anstatt wie bei einer E-Mail auf den E-Mail-Servern des Absenders und des Empfängers oder dem vom Dienstleister verwendeten Webserver stelle eine Speicherung i.S.d. Datenschutzrichtlinie dar. Die Werbeanzeige werde auch verbreitet, ohne dass eine wirksame Einwilligung für den konkreten Fall der Werbung i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG vorliege. Die beanstandete Werbung verstoße darüber hinaus gegen § 7 Abs. 1 UWG, da sie eine geschäftliche Handlung darstelle, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt werde. Wegen des weiteren Inhalts wird auf das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth Bezug genommen. III. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Die Beklagte und die Streithelferin der Beklagten beantragen, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth die Klage abzuweisen. Zur Begründung führen sie u.a. aus, dass die Klage bereits wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe die Abmahnung im Namen von 16 Parteien ausgesprochen und einen Gegenstandswert von insgesamt 800.000,00 € veranschlagt. Außerdem beruhe die Abmahnung auf einer vom Klägervertreter festgestellten Werbung in seinem privaten E-Mail-Postfach. Aus den Vollmachten, die mit der Überschrift "Rückantwortbogen" versehen seien, ergebe sich, dass der Klägervertreter die ihm aus anderen Mandaten bekannten Mitbewerber initiativ auf den angeblichen Wettbewerbsverstoß hinwies. Hierfür spreche auch der Hinweis, dass die Vollmacht bis spätestens 21.06.2017 einzusenden sei. Es liege keine elektronische Post i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG vor. Auch eine unzumutbare Belästigung eines - einen kostenlosen, werbefinanzierten Dienst in Anspruch nehmenden - Marktteilnehmers sei nicht gegeben. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Schriftsätze der Beklagten und der Streithelferin der Beklagten Bezug genommen. IV. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung. Ein Rechtsmissbrauch liege nicht vor, da der Klägervertreter nicht aktiv
Wettbewerbsverstößen gesucht habe, sondern als Privatperson mehrfach persönliches Opfer der unlauteren Werbung geworden sei. Ein Gegenstandwert von 50.000,00 € pro Unterlassungsgläubiger sei äußerst kostenschonend bemessen. Den einzelnen Mandanten seien Kostennoten entsprechend Anlagenkonvolut K 17 gestellt worden. Den Stadtwerken sei die streitgegenständliche Werbung unabhängig von der Information des Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt gewesen. Die von der Beklagten benutzte "Inbox-Ad"-Werbung sei als Versendung elektronischer Post i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG zu qualifizieren. Die Vermüllung des E-Mail-accounts durch derartige unerwünschte Werbung direkt im Eingangspostfach stelle außerdem eine unzumutbare Belästigung des Empfängers dar. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Schriftsätze der Klägerin Bezug genommen. Gründe B. Die zulässige Berufung ist begründet. Denn die Klage ist zwar zulässig (siehe unter Ziffer I.), aber unbegründet (siehe unter Ziffer II.). I. Der Senat geht von einer Zulässigkeit der Klage aus. Insbesondere ist die Klageerhebung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände - trotz einiger erheblich dafür sprechender Indizien - nicht als rechtsmissbräuchlich gemäß § 8 Abs. 4 UWG anzusehen. 1. Folgender Rechtsrahmen ist für den Senat streitentscheidend. a)
4 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung wegen einer unzulässigen geschäftlichen Handlung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Das Vorliegen eines Missbrauchs ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Dies erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung. Maßgebend sind die Motive und Zwecke der Geltendmachung des Anspruchs, die sich aber in der Regel nur aus äußeren Umständen erschließen lassen. Dazu gehören: Art und Umfang des Wettbewerbsverstoßes; Verhalten des Anspruchsberechtigten bei der Verfolgung dieses oder anderer Verstöße; Art und Schwere des Verstoßes und Verhalten des Schuldners
dem Verstoß (OLG Nürnberg, Urteil vom
folgende gerichtliche Anträge unzulässig (BGH, Urteil vom 03. März 2016 - I ZR 110/15 , Rn. 15, 18 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon). Grundsätzlich ist es Sache der Beklagtenpartei, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und dafür Beweis zu erbringen. Ist allerdings durch entsprechenden Tatsachenvortrag die für die Prozessführungsbefugnis (bzw. Anspruchsberechtigung) sprechende Vermutung erschüttert, so muss die Klagepartei substantiiert die Gründe darlegen, die gegen einen Missbrauch sprechen (Köhler/Feddersen, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 8 Rn. 4.25).
dem er diese Werbung feststellte - Eigeninitiative bei der Erlangung der Mandate. Dies steht aufgrund der nicht angegriffenen Feststellungen des Erstgerichts für das Berufungsverfahren bindend fest. Aus den vorgelegten und für alle Unterlassungsgläubiger gleichlautenden "Rückantwortbögen" (Anlage K 10) ergibt sich darüber hinaus, dass der Klägervertreter proaktiv die Vollmachten für das Mandatsverhältnis einholte. Darin werden die Stadt- und Elektrizitätswerke aufgefordert, die Mandatierung, um gegen "Inbox-Ad-Werbung von Wettbewerbern im Zusammenhang mit Stromprodukten vorzugehen, sofern diese gegen das UWG verstößt", bis 21.06.2017 - zwei Tage von der streitgegenständlichen Abmahnung - zurückzusenden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Klägervertreter persönlich wegen einer vergleichbaren Werbung auf der Grundlage eines deliktischen Anspruchs gegenüber dem Unternehmen O... GmbH & Co KG ebenfalls einen Unterlassungsanspruch geltend macht. Trotz dieser Umstände schließt sich der Senat der Rechtsauffassung des Erstgerichts an, wonach nicht angenommen werden kann, dass die Rechtsverfolgung dem Interesse des Klägervertreters an der Erzielung von Einnahmen aus der Abmahntätigkeit dient. Auch wenn sich der Klägervertreter ersichtlich durch die werbemäßige Nutzung seines E-Mail-Fachs belästigt fühlt und dies ein Motiv für die Abmahnung und Klageerhebung darstellt, zielt die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nicht vorrangig auf die Wahrnehmung seiner eigenen persönlichen Interessen ab, sondern dient dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der Unterbindung der Abwerbung ihrer Kunden durch die beanstandete Werbemaßnahme der Beklagten. II. Die Klage ist unbegründet, da der geltend gemachte Unterlassungsanspruch - und damit auch der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten - der Klägerin gegenüber der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. Es fehlt an einer unzulässigen geschäftlichen Handlung im Sinne von § 8 Abs. 1 UWG, weshalb die von der Klagepartei problematisierte Frage der Passivlegitimation offenbleiben kann. 1. Die streitgegenständlichen Werbeanzeigen sind nicht aufgrund einer Marktverhaltensvorschrift gemäß § 3a UWG unlauter. a) Die Marktverhaltensvorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG (vgl. zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG: BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - I ZR 238/14 , Rn. 10 - Mehrwertdienstenummer) richtet sich vorliegend weder an die Beklagte noch ist sie verletzt. aa) Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG wendet sich an Diensteanbieter.
1 TMG ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Regelmäßig ist nur der Homepage-Inhaber Diensteanbieter, sodass zunächst das für die Website insgesamt verantwortliche Unternehmen Diensteanbieter ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2007 - I-20 U 17/07 Rn. 20). Im vorliegenden Fall wendet sich die Klägerin gegen die Darstellung von Werbung im E-Mail-Postfach des Klägervertreters. Es handelt sich dabei um eine Homepage, für die unstreitig die Beklagte nicht die Betreiberin ist. Sie ist damit kein Diensteanbieter im Sinne von § 7 Abs. 1 TMG. Damit scheitert eine täterschaftlichen Haftung aus, weil derjenige, der nicht selbst Adressat einer Verbotsnorm ist,
den im allgemeinen Deliktsrecht und im Lauterkeitsrecht entsprechend geltenden strafrechtlichen Bestimmungen allenfalls als Teilnehmer haften kann (BGH, Urteil vom
1 Nr. 1 TMG muss die kommerzielle Kommunikation des Diensteanbieters als solche erkennbar sein. Gemäß der Legaldefinition des § 2 Nr. 5 TMG ist die kommerzielle Kommunikation nicht nur "Werbung" im herkömmlichen Sinne, sondern jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt. Eine klare Erkennbarkeit bedeutet, dass Werbung und sonstige kommerzielle Kommunikation in ihrem Charakter als kommerzielle Kommunikation von anderen Inhalten bzw. Informationen abgehoben sein müssen. Dies wird durch ein Trennungsgebot,
dem kommerzielle Kommunikation stets vom restlichen Inhalt getrennt werden muss, und ein Kennzeichnungsgebot,
dem kommerzielle Kommunikation auch als solche zu kennzeichnen ist, realisiert. Im vorliegenden Fall genügt die Werbung den Anforderungen des Trennungsgebots. Denn die Werbeanzeige ist - anders als die "normalen" E-Mails im Postfach - grau unterlegt und mit dem deutlichen Hinweis "Anzeige" versehen. b) Eine - von der Klagepartei pauschal behauptete - Unlauterkeit
der DS-GVO ist weder dargetan noch ersichtlich. 2. Die Unlauterkeit ergibt sich auch nicht aus dem Irreführungstatbestand des § 5a Abs. 6 UWG.
6 UWG handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt. Eine dafür erforderliche Verschleierung des Werbecharakters liegt vor, wenn das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass die Verbraucher den geschäftlichen Charakter nicht klar und eindeutig erkennen. Dabei ist in erster Linie der optische Gesamteindruck der jeweiligen Internetseite entscheidend. Im Hinblick darauf kann eine Werbung gegebenenfalls schon auf Grund ihrer Anordnung und Gestaltung für den Nutzer als selbstständiger, vom redaktionellen Inhalt abgegrenzter Teil erkennbar sein. Etwas anderes gilt, wenn die Werbung infolge ihrer Einbindung in eine redaktionell gestaltete Internetseite oder von ihrem Erscheinungsbild her als solche nicht sofort erkennbar ist (OLG Köln, Urteil vom
2 Nr. 3 UWG ist eine unzumutbare Belästigung bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, anzunehmen. Mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG wurde Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.07.2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (im Folgenden: Datenschutzrichtlinie) umgesetzt. Aufgrund des Gebots richtlinienkonformer Auslegung sind daher die Bestimmungen der Datenschutzrichtlinie auch für § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG maßgeblich (BGH, Urteil vom 01. Februar 2018 - III ZR 196/17 , Rn. 19 - mehrere Werbekanäle).
1 Datenschutzrichtlinie darf die Verwendung von automatischen Anrufsystemen ohne menschlichen Eingriff (automatische Anrufmaschinen), Faxgeräten oder elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer gestattet werden. Dabei ist
der Begriffsbestimmung in Art. 2 S. 2 lit. h Datenschutzrichtlinie elektronische Post "jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird." Die Erwägungsgründe einer Richtlinie haben für die am Richtlinienzweck ausgerichtete Auslegung einer Richtlinienvorschrift eine gleich hohe Bedeutung wie die betreffende Vorschrift selbst (vgl. Jaeger, in Münchener Kommentar Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2018, Band 3, Rn. 201). Maßgeblich sind hier insbesondere Erwägungsgrund 27, der auszugsweise wie folgt lautet: "Bei der elektronischen Post ist die Übermittlung dann abgeschlossen, wenn der Adressat die
richt - üblicherweise vom Server seines Diensteanbieters - abruft." Darüber hinaus ist Erwägungsgrund 44 - der auszugsweise wie folgt lautet: "Bei einigen elektronischen Postsystemen können die Teilnehmer Absender und Betreffzeile einer elektronischen Post sehen und darüber hinaus diese Post löschen, ohne die gesamte Post oder deren Anlagen herunterladen zu müssen" - für die Auslegung heranzuziehen.
der Kommentarliteratur umfasst der Begriff der Werbung unter Verwendung elektronischer Post folgende Dienste: Von der Definition der elektronischen Post in Art. 2 S. 2 lit. h Datenschutzrichtlinie werden sowohl E-Mails (Electronic Mails) als auch Dienste wie SMS (Short Message Service) oder MMS (Mobile Message Service) erfasst. Bei der Kommunikation mittels E-Mail versendet der Absender einen elektronischen Datensatz von seinem elektronischen Briefkasten, der auf dem Server seines Diensteanbieters gespeichert ist, über diesen und meist noch verschiedene andere Server an den elektronischen Briefkasten des Empfängers. Der Empfänger kann die dann auf dem Server seines Diensteanbieters gespeicherten E-Mails verwalten, sie also z.B. löschen, abrufen oder auf seinem Rechner speichern (Leible, in MüKoUWG,
richt in ein Postfach des Empfängers gelangt und dort von diesem - gegebenenfalls zeitversetzt - abgerufen werden kann. Damit fallen insbesondere auch
richten in Online-Plattformen wie X... oder F... unter die Vorschrift. Nicht erfasst sind dagegen Echtzeitkommunikationen, etwa in Chats, bei denen die
richt nicht in einem Endgerät des Empfängers oder einem ihm zugeordneten Postfach gespeichert wird (Micklitz/Schirmbacher, in Spindler/Schuster, Elektron. Medien, 3. Aufl. 2015, § 7 UWG Rn. 94). Unter Verwendung elektronischer Post meint, dass die elektronische Post für die Kommunikation zum Einsatz kommen muss (Micklitz/Schirmbacher, a.a.O., § 7 UWG Rn. 96). Neben E-Mails fallen unter den Begriff der elektronischen Post auch SMS (short message service) und MMS (multimedia messaging service) sowie elektronische
richten innerhalb von sozialen Netzwerken. Da die elektronische Post den Empfänger direkt und individuell erreicht, ist ihr Werbepotential um einiges höher als eine allgemeine Publikumswerbung (Schöler, in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl. 2016, § 7 Rn. 288, 289). Unter elektronischer Post ist die asynchrone Übermittlung von
richten zu verstehen, bei der
richten gespeichert werden, bis der Empfänger sie abruft. Neben E-Mails fallen hierunter auch
richten über soziale Netzwerke, SMS und Instant Messaging (Lotze/Heinson, in Hasselblatt, MAH Gewerblicher Rechtsschutz,
richt (Short Message Service) bzw. der in technischen Entwicklung fortgeschrittenen MMS-
richt (Multimedia Messaging Service), die hier eine Bild- und Tonübermittlung erlaubt (Habermeier/Ludyga, in Martinek/Semler/Flohr, Handbuch des Vertriebsrechts, 4. Aufl. 2016, § 43 Rn. 29). Beispiele sind neben E-Mails, SMS und MMS sämtliche
richten über Social Media-Dienste wie Xing, Facebook, LinkedIn oder WhatsApp (Ziegenaus, in Bräutigam/Rücker, E-Commerce, 1. Aufl. 2017, 2. Teil, Kapitel B. Rn. 5).
der Rechtsprechung fallen jedenfalls E-Mails unter § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (vgl. BGH, Urteil vom
dem Anklicken des Banners beispielsweise zu weiteren Werbeaussagen oder der Website des Werbenden führen (vgl. Hoeren/Sieber/Ho/znage, Multimedia-Recht Handbuch, Teil 11, Rn. 78).
richt von einem Nutzer an einen anderen Nutzer durch ein Dienstleistungsunternehmen (wie beispielsweise ein E-Mail-Provider), welches die elektronische Beförderung an die elektronische "Anschrift" (wie beispielsweise eine E-Mail-Adresse) des zweiten Nutzers übernimmt, vorliegt. Diese Bedeutung wird bestätigt durch Erwägungsgrund 44, der von einem elektronischen Postsystem - welches begriffsnotwendig die Möglichkeit von Kommunikation voraussetzt - spricht. Auch aus den Erwägungsgründen 1, 12 und 40 sowie Art. 1 Abs. 1 Datenschutzrichtlinie ergibt sich, dass diese Regelungen dem Schutz der Privatsphäre der Nutzer im Bereich der elektronischen Kommunikation dienen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 225/17 , Rn. 15 - Kundenzufriedenheitsbefragung). Bei der streitgegenständlichen Einblendung von Werbung erfolgt ein Versenden der
richt in diesem Sinn nicht. Es erfolgt lediglich über einen Adserver die Darstellung der Werbung in einer bestimmten definierten Fläche einer Internetseite über in der Webseite eingebundene, vordefinierte "AdTags/AdSlots", ohne dass eine Adressierung an bestimmte Kunden erfolgt. (b)
h Datenschutzrichtlinie muss die
richt so lange gespeichert sein, bis sie vom Empfänger abgerufen wird. Dem entspricht Erwägungsgrund 27, wonach bei der elektronischen Post die Übermittlung dann abgeschlossen ist, wenn der Adressat die
richt - üblicherweise vom Server seines Diensteanbieters - abruft. Ein derartiges Abrufen der
richt im Sinne dieser Vorschrift setzt ein bewusstes Verhalten des Adressaten voraus. Der Empfänger der
richt muss,
dem er Kenntnis von der Mitteilung erhalten hat, durch eine Handlung - also einem auf einem Willensentschluss beruhenden Eingreifen in die Außenwelt - auf die Daten im Online-Betrieb zugreifen. Entscheidend ist, dass der Abrufende mit seinem Abrufverlangen einen programmtechnisch vorgegebenen Übermittlungsvorgang der Daten auslösen kann (vgl. von Lewinski, BeckOK DatenschutzR, 25. Ed. 01.05.2018, § 10 BDSG Rn. 6). Im vorliegenden Fall ist ein Abruf der
richt in diesem Sinne nicht gegeben. Vielmehr muss der Benutzer des E-Mail-Dienstes lediglich auf der Webseite der ... den E-Mail-Service mit einem Webbrowser öffnen, damit der Werbebanner mittels eines Ad-Servers in Echtzeit angezeigt wird, ohne dass der Anwender von diesem Vorgang etwas merkt und sich durch einen Willensentschluss für oder gegen das Anzeigen entscheiden kann.
der Rechtsprechung und der einhelligen Kommentarliteratur sind unter den Begriff der elektronischen Post lediglich die E-Mail, die SMS (Short Message Service) und die MMS (Mobile Message Service) zu subsumieren. Bei der streitgegenständlichen Einblendung von Werbung handelt es sich aber um keinen dieser Dienste. Insbesondere ist die streitgegenständliche Werbung nicht als E-Mail zu qualifizieren. Die streitgegenständliche Werbung ist auch mit einer E-Mail nicht vergleichbar. Dies verdeutlicht bereits das Erscheinungsbild der Anzeige. Sie ist - anders als die "normalen" E-Mails im Postfach - grau unterlegt und mit dem Hinweis "Anzeige" versehen, die durch die daneben enthaltene Einblendung "x" weggeklickt werden kann. Sie enthält keine Datumsanzeige und keinen Absender. Auch die Funktionen entsprechen nicht einer E-Mail. So enthält die Werbeanzeige keine Optionen zur Bearbeitung, wie z.B. die Archivierung, oder zur Beantwortung oder Weiterleitung. Auch wird sie nicht in die Anzahl der ungelesenen E-Mails des jeweiligen Kunden eingerechnet. E-Mail (elektronische Post) basiert im Kern auf dem "Simple Mail Transfer Protocol" (SMTP) und ermöglicht eine der traditionellen Briefpost vergleichbare Kommunikation der Teilnehmer im Internet (vgl. Sieber, in Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht,
dem Zufallsprinzip. Auf die Ausführungen unter B. II. 3. a) bb)
der Systematik der Norm ebenfalls dafür, dass unter den Begriff der elektronischen Post nur die elektronische Übermittlung von
richten zu subsumieren ist, die der Individualkommunikation - wie beispielsweise die E-Mail - dient. Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass auch Werbe-E-Mails massenhaft versandt werden und dann keiner Individualkommunikation im eigentlichen Sinn dienen. Entscheidend ist, dass die Funktionsweise der Versendung "individuell" - also an konkret adressierte Empfänger - erfolgt. (c) § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG macht die dort genannten Werbeformen von einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten abhängig. Die Einwilligung muss vom Anschlussinhaber bzw. Inhaber der E-Mail-Adresse erteilt worden sein, an den der Unternehmer die Werbung versendet. Zum
weis muss der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Empfängers vollständig dokumentieren. Verfahren, bei denen unklar ist, ob eine Einverständniserklärung tatsächlich von dem adressierten Verbraucher stammt, sind für den erforderlichen
weis ungeeignet. Verwendet der Unternehmer für Werbe-E-Mails Adressdaten, für die ein Einverständnis der Verbraucher nicht oder nicht ausreichend dokumentiert ist, hat er die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen zu tragen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2016 - I-15 U 64/15 , Rn. 6 - Werbeanfragen im Reisebuchungssystem). Das Erfordernis einer derartigen vorherigen ausdrücklichen Einwilligung setzt denknotwendig das Vorhandensein eines konkreten Adressaten voraus, der sich gegenüber dem Werbenden dazu äußern kann, ob er in die Werbung einwilligt. Die streitgegenständliche Werbeanzeige wird jedoch aufgrund eines Zufallsprinzips bei Kunden des kostenfreien E-Mail-Dienstes der ... Deutschland GmbH eingeblendet, ohne dass eine vorherige Kommunikation über das Einverständnis des Kunden möglich ist. (d) § 7 Abs. 3 UWG enthält eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung des Adressaten in die Zusendung elektronischer Post. Danach ist eine Einwilligung für die Direktwerbung eines Unternehmers mit elektronischer Post dann nicht erforderlich, wenn er die elektronische Postadresse eines Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat und bestimmte weitere Voraussetzungen vorliegen. Diese Ausnahmevorschrift, die
ihrem Wortlaut auf alle Arten von elektronischer Post anwendbar ist, setzt das Vorhandensein einer elektronischen Postadresse voraus. Eine solche ist bei der streitgegenständlichen Werbeeinblendung jedoch nicht vorhanden.
richten und elektronischem Werbemüll (Leible, in MüKoUWG, 2. Aufl. 2014, § 7 UWG Rn. 149). Auch Erwägungsgrund 40 Datenschutzrichtlinie führt aus, dass Vorkehrungen getroffen werden sollten, um die Teilnehmer gegen die Verletzung ihrer Privatsphäre durch unerbetene
richten für Zwecke der Direktwerbung, insbesondere durch automatische Anrufsysteme, Faxgeräte und elektronische Post, einschließlich SMS, zu schützen. Diese Formen von unerbetenen Werbenachrichten können zum einen relativ leicht und preiswert zu versenden sein und zum anderen eine Belastung und/oder einen Kostenaufwand für den Empfänger bedeuten. Darüber hinaus kann in einigen Fällen ihr Umfang auch Schwierigkeiten für die elektronischen Kommunikationsnetze und die Endgeräte verursachen. (b) Das streitgegenständliche Werbebanner führt - über die "normale" belästigende Wirkung von Werbung hinaus - nicht zu Belastungen oder einem Kostenaufwand des Nutzers des ...-Online-E-Mail-Dienstes. Insbesondere wird sie nicht in die Anzahl der ungelesenen E-Mails des jeweiligen Kunden eingerechnet und nimmt auch keinen Speicherplatz des Postfacheingangs in Beschlag. Dem Werbebanner ist lediglich ein Hyperlink zu einer Zielseite hinterlegt, die sich in einem neuen Tap öffnet. Aufgrund der optischen Unterschiede zwischen E-Mails und der Werbeeinblendung besteht auch kein Arbeitsaufwand für die Trennung zwischen wichtigen elektronischen
richten und elektronischem Werbemüll. Auch die Funktionsweise der streitgegenständlichen Werbung entspricht generell der Platzierung von Werbebannern mittels Adservern. Wenn diese Werbungsformen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG unterfallen würden, wären sie - wie beispielsweise auch Google Adwords - nur bei vorheriger Zustimmung des Adressaten zulässig. Da - wie oben ausgeführt - mangels vorheriger Kommunikation zwischen Werbenden und Adressaten eine vorherige Zustimmung nicht erteilt werden kann, wäre die Werbung mittels Adservern generell unzulässig. Dies kann jedoch mit der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nicht gemeint sein. Dabei kann es für die Beurteilung des Anwendungsbereichs von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG keinen Unterschied machen, ob die Werbung innerhalb oder außerhalb des Eingangspostfachs platziert ist, zumal der Gesetzeswortlaut diese Unterscheidung nicht trifft. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass - im Unterschied zu E-Mail-, Telefon- oder Faxwerbung - bei der streitgegenständlichen Form der Werbung keine dem Empfänger dauerhaft zugeordnete individuelle Kontaktadresse mit Werbung beliefert wird, so dass Eigentums- oder Besitzstörungen ausgeschlossen sind (vgl. Leible, in MüKoUWG, 2. Aufl. 2014, § 7 UWG Rn. 280). b) Auch die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 4 lit. a UWG ist nicht einschlägig. Denn es liegt keine "Werbung mit
richten" vor.
1 Nr. 4 UWG ist eine "
richt” jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird. Damit erstreckt sich der Anwendungsbereich der Vorschrift auf Sprachtelefone, Faxgeräte und elektronische Post, also E-Mail, SMS und MMS (Köhler, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 2 Rn. 112). Eine derartige Kommunikationsform ist vorliegend nicht streitgegenständlich, weshalb es auf die Frage, ob der Anwendungsbereich richtlinienkonform auf das Versenden elektronischer Post zu beschränken ist (vgl. (Köhler, a.a.O., § 2 Rn. 112), nicht ankommt. c) Die Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist
richtlinienkonformer Auslegung auf die streitgegenständliche Werbung nicht anwendbar. Da es in richtlinienkonformer Auslegung Zweck dieser Vorschrift ist, Verbraucher vor einer Gefährdung ihrer Entscheidungsfreiheit durch Belästigung zu schützen, kommen nur solche Fernkommunikationsmittel in Betracht, die für ein "Ansprechen" im Sinne eines "Bedrängens" eines Verbrauchers eingesetzt werden. Dies bestätigen die in Nr. 26 S. 1 Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG vom
den obigen Ausführungen handelt es sich bei der streitgegenständlichen Werbung um ein an die Allgemeinheit gerichtetes Fernkommunikationsmittel, welches nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG fällt.
1 S. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig. Belästigend ist eine Werbung, die dem Empfänger aufgedrängt wird und die bereits wegen ihrer Art und Weise unabhängig von ihrem Inhalt als störend empfunden wird. Unzumutbar ist die Belästigung, wenn sie eine solche Intensität erreicht, dass sie von einem großen Teil der Verbraucher als unerträglich empfunden wird, wobei der Maßstab des durchschnittlich empfindlichen Adressaten zugrunde zu legen ist. Dabei kommt es nicht einseitig auf die Perspektive des Adressaten der geschäftlichen Handlung an. Die Unzumutbarkeit ist vielmehr zu ermitteln durch eine Abwägung der auch verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Adressaten, von der Werbung verschont zu bleiben, und des werbenden Unternehmers, der seine gewerblichen Leistungen durch Werbung zur Geltung bringen will (BGH, Urteil vom
ahmungseffekt berücksichtigt werden. Gerade bei der Verwendung kostengünstiger Werbemethoden liegt die Vermutung nahe, dass sich andere Mitbewerber zur
ahmung veranlasst sehen. Auch wenn eine einzelne Handlung als unerhebliche Belästigung anzusehen wäre, kann sich die Unlauterkeit in diesen Fällen daraus ergeben, dass für die Zukunft mit einer erheblichen Zahl gleichartiger Handlungen zu rechnen wäre, die in ihrer Summe eine wesentliche Belästigung darstellen würden.
einer kurzen Zeit, die der Dauer eines Werbespots im Fernsehen entsprechen kann, wegklicken lassen (Micklitz/Schirmbacher, in Spindler/Schuster, Elektron. Medien,
10 Sekunden automatisch verschwindet oder
5 Sekunden weggeklickt werden kann. Im Interesse des Wettbewerbs ist zu berücksichtigen, dass mit jeder Werbung ein gewisses Maß an Beeinflussung und Belästigung verbunden ist. Ein Interstitial kann zwar als störend oder auch nervend angesehen werden. Es überschreitet jedoch nicht die Schwelle zur unzumutbaren Belästigung, denn der Nutzer kann sich der Werbung
kurzer Zeit durch Wegklicken entziehen. Die Belästigungsintensität liegt damit weitgehend in seiner Hand. Außerdem stellt das Wegklicken ein relativ einfaches Mittel dar, um die Belästigung zu beheben (LG Berlin, Urteil vom 14. September 2010 - 103 O 43/10 , Rn. 41). bb) Im vorliegenden Fall ergibt die Abwägung der maßgeblichen Umstände, dass ein durchschnittlich empfindlicher Adressat durch die streitgegenständlichen Werbebanner zwar belästigt wird. Dies erfolgt aber nicht in unzumutbarer Weise.
dem Vortrag der Klägerin erschien die streitgegenständliche Werbeanzeige der Beklagten insgesamt nur drei Mal im E-Mail-Postfach des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, und zwar am 12.12.2016, 13.01.2017 und 15.01.2017. Bei dieser Anzahl ist von einer eher geringfügigen Belästigung auszugehen. Zwar ist bei der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung der Summen- bzw.
ahmungseffekt im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Jedoch kann die Unzumutbarkeit der Belästigung nicht allein daraus abgeleitet werden, dass andere - von der Beklagten völlig unabhängige - Unternehmen an der beanstandeten Stelle im Posteingangsfach Werbung schalten lassen.
3 Datenschutzrichtlinie sollen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass unerbetene
richten zum Zwecke der Direktwerbung, die entweder ohne die Einwilligung der betreffenden Teilnehmer oder Nutzer erfolgen oder an Teilnehmer oder Nutzer gerichtet sind, die keine solchen
richten erhalten möchten, nicht gestattet sind; welche dieser Optionen gewählt wird, wird im innerstaatlichen Recht geregelt, wobei berücksichtigt wird, dass beide Optionen für den Teilnehmer oder Nutzer gebührenfrei sein müssen. Diese Vorschrift dient, wie aus der Bezeichnung der Richtlinie und ihrem Art. 1 Abs. 1 hervorgeht, dem Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen vor unerbetener Direktwerbung. Sie wird durch § 7 Abs. 2 Nr. 3, 4 und Abs. 3 UWG umgesetzt (vgl. Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Drucksache 15/1487, S. 21). Denn Art. 13 Abs. 3 Datenschutzrichtlinie bezieht sich auf die Telefonwerbung, die einen nationalen Gestaltungsspielraum vorsieht, was sich aus Erwägungsgrund 42 dieser Richtlinie ergibt (vgl. Ohly, in Ohly/Sosnitza, UWG,
richt" jede Information ist, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird. Diese Definition entspricht wortwörtlich § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG. Der dabei verwendete Begriff des elektronischen Kommunikationsdienstes ist definiert in Art. 2 lit. c der Richtlinie 2002/21/EG
richtenbegriff nur Informationen für bestimmte identifizierbare Kommunikationsdiensteteilnehmer oder Nutzer erfasst werden, nicht aber Informationen, die der elektronische Kommunikationsdienst der Öffentlichkeit als einem unbestimmten Empfängerkreis zuleitet. Dies setzt das Bestehen individueller Kontakte zwischen Absender und Empfänger voraus (vgl. Sosnitza, a.a.O., § 2 Rn. 80). C. I. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 , 101 Abs. 1 ZPO. II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 , 711 ZPO. III. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte in Anwendung von §§ 3 ZPO, 51 Abs. 2 GKG. IV. Es besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.
2 AEUV kann das Gericht eines Mitgliedstaats eine Vorabentscheidungsfrage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Eine Pflicht zur Vorlage besteht lediglich dann, wenn sich die Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht stellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können (Art. 267 Abs. 3 AEUV). Entscheidend ist für das Vorliegen einer Pflicht zur Vorlage
der vom EuGH vertretenen funktionellen Betrachtungsweise, ob im konkreten Fall gegen die Entscheidung des Gerichts ein Rechtsmittel statthaft ist (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2002, Rs. C-99/00 , Rn. 15 - Kenny Roland Lyckeskog). Dabei ist auch die Nichtzulassungsbeschwerde
267 Abs. 3 AEUV anzusehen, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 € übersteigt (BVerfG, Beschluss vom 06. Oktober 2017 - 2 BvR 987/16 , Rn. 13). Im vorliegenden Fall besteht keine Vorlagepflicht, da das Urteil mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann. Der Senat hat auch keine durchgreifenden Zweifel an der Auslegung des Begriffs der elektronischen Post; weshalb von dem bestehenden Vorlagerecht kein Gebrauch gemacht wird. V. Allerdings ist die Revision
1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Fragen, ob die streitgegenständliche Werbeeinblendung eine elektronische Post im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellt oder die Unzumutbarkeitsschwelle des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG überschreitet, sind höchstrichterlich nicht entschieden und werfen entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen auf, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind. Permalink: https://openjur.de/u/2196534.html ( https://oj.is/2196534 ) Volltext Druckansicht Zitate 14 Zitiert 1 Referenzen 8 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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